Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
Ordnungsstörung, ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst, KV gegen Gattin,Text
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 24.4.2013 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I.römisch eins.
BezInsp NN
ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 schuldig, er hatist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 schuldig, er hat
zu Faktum 1
> in der Nacht zum 15.12.2012 während seiner dienstfreien Zeit eine Auseinandersetzung mit anderen Gästen im Lokal NN in NN gehabt, im Zuge deren er einen Gast öffentlich gröblich beschimpft und ihm ein Glas Wasser ins Gesicht geschüttet. Er hat somit eine Störung der Ordnung nach § 81 Abs 1 SPG begangen und dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs.2 BDG und § 44 Abs.1 BDG i.V.m. Erlass BMI-OA 1300/0245-II/1/b/2010 APD-RL, Pkt. 2.2. gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt.> in der Nacht zum 15.12.2012 während seiner dienstfreien Zeit eine Auseinandersetzung mit anderen Gästen im Lokal NN in NN gehabt, im Zuge deren er einen Gast öffentlich gröblich beschimpft und ihm ein Glas Wasser ins Gesicht geschüttet. Er hat somit eine Störung der Ordnung nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG begangen und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG und Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Erlass BMI-OA 1300/0245-II/1/b/2010 APD-RL, Pkt. 2.2. gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt.
zu Faktum 3
> sich am 15.12.2012 um 09:20 Uhr offensichtlich krankheitshalber von seiner Dienststelle entfernt und hat es unterlassen den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen, indem er sich erst um ca.11:30 Uhr bei Hauptmann NN krank gemeldet hat. Durch diese verspätete Krankmeldung ist er schuldig, seine Dienstpflichten nach § 51 Abs. 1 BDG 1979 missachtet und gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben;> sich am 15.12.2012 um 09:20 Uhr offensichtlich krankheitshalber von seiner Dienststelle entfernt und hat es unterlassen den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen, indem er sich erst um ca.11:30 Uhr bei Hauptmann NN krank gemeldet hat. Durch diese verspätete Krankmeldung ist er schuldig, seine Dienstpflichten nach Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979 missachtet und gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben;
zu Faktum 4
> am 15.12.2012, gegen 09:20 Uhr das der PI NN zugewiesene und im Eigentum des Bundes stehende Alkovortestgerät AlcoQuant 6020, Nr. NN, Wiederbeschaffungswert von € 413.- an sich genommen, welches seither fehlt und dessen weiterer Verbleib ungeklärt ist. Er ist schuldig durch die eigenmächtige Mitnahme und den Verlust des Alkovortestgerätes die Bestimmungen des § 44 Abs.1 BDG i.V.m. Erlass BMI-OA 1300/0245-II/1/b/2010 APD-RL, Pkt. 2.5. sowie des § 60 Abs. 5 BDG missachtet und gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben;> am 15.12.2012, gegen 09:20 Uhr das der PI NN zugewiesene und im Eigentum des Bundes stehende Alkovortestgerät AlcoQuant 6020, Nr. NN, Wiederbeschaffungswert von € 413.- an sich genommen, welches seither fehlt und dessen weiterer Verbleib ungeklärt ist. Er ist schuldig durch die eigenmächtige Mitnahme und den Verlust des Alkovortestgerätes die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Erlass BMI-OA 1300/0245-II/1/b/2010 APD-RL, Pkt. 2.5. sowie des Paragraph 60, Absatz 5, BDG missachtet und gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben;
zu Faktum 5
> am 27.12.2012 seiner Gattin NN – öffentlich wahrnehmbar, wenn auch nicht in Verletzungs- oder Misshandlungsabsicht – vor dem gemeinsamen Wohnsitz in NN im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung für andere Personen wahrnehmbar mit den Worten “dass der faule Trampel“ – womit er seine Gattin gemeint habe – „einmal etwas arbeiten soll“ beschimpft und durch wildes Gestikulieren vor ihrem Gesicht und forsches „Aufsiezugehen“ auch optisch - letztlich auch durch den Sturz der Frau dokumentiert - den Eindruck vermittelt, gegen sie tätlich vorgehen zu wollen. Er hat dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs.2 BDG und § 44 Abs.1 BDG i.V.m. Erlass BMI-OA 1300/0245-II/1/b/2010 APD-RL, Pkt. 2.2. gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt. > am 27.12.2012 seiner Gattin NN – öffentlich wahrnehmbar, wenn auch nicht in Verletzungs- oder Misshandlungsabsicht – vor dem gemeinsamen Wohnsitz in NN im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung für andere Personen wahrnehmbar mit den Worten “dass der faule Trampel“ – womit er seine Gattin gemeint habe – „einmal etwas arbeiten soll“ beschimpft und durch wildes Gestikulieren vor ihrem Gesicht und forsches „Aufsiezugehen“ auch optisch - letztlich auch durch den Sturz der Frau dokumentiert - den Eindruck vermittelt, gegen sie tätlich vorgehen zu wollen. Er hat dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG und Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Erlass BMI-OA 1300/0245-II/1/b/2010 APD-RL, Pkt. 2.2. gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt.
zu Faktum 8:
> er hat am 27.01.2013, gegen 17:22 Uhr, im Krankenstand seinen Privat-Pkw, Kz.: NN, auf der A1 in Richtung NN gelenkt. Auf Höhe der Ausfahrt NN ist der Beschuldigte aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit (155 km/h anstatt erlaubte 130 km/h) von Beamten der API NN angehalten worden. Ein mit ihm durchgeführter Alkovortest hat einen Messwert von 0,84 mg/l erbracht. Die Mitwirkung an der Messung der Atemluft mittels Alkomates ist vom Beschuldigten in der Folge trotz Aufforderung der Beamten verweigert worden. Sein Führerschein ist ihm daraufhin abgenommen worden. Den einschreitenden Beamten gegenüber hat er sich während der Amtshandlung unhöflich und renitent verhalten. Er hat dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs.2 BDG und § 44 Abs.1 BDG i.V.m. Erlass BMI-OA 1300/0245-II/1/b/2010 APD-RL, Pkt. 2.2. gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt.> er hat am 27.01.2013, gegen 17:22 Uhr, im Krankenstand seinen Privat-Pkw, Kz.: NN, auf der A1 in Richtung NN gelenkt. Auf Höhe der Ausfahrt NN ist der Beschuldigte aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit (155 km/h anstatt erlaubte 130 km/h) von Beamten der API NN angehalten worden. Ein mit ihm durchgeführter Alkovortest hat einen Messwert von 0,84 mg/l erbracht. Die Mitwirkung an der Messung der Atemluft mittels Alkomates ist vom Beschuldigten in der Folge trotz Aufforderung der Beamten verweigert worden. Sein Führerschein ist ihm daraufhin abgenommen worden. Den einschreitenden Beamten gegenüber hat er sich während der Amtshandlung unhöflich und renitent verhalten. Er hat dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG und Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Erlass BMI-OA 1300/0245-II/1/b/2010 APD-RL, Pkt. 2.2. gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 4000.- (viertausend) verhängt.Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 4000.- (viertausend) verhängt.
Gemäß § 127 Abs. 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monaten bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monaten bewilligt.
Dem Beschuldigten werden gem. § 117 Abs. 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 900.- (neunhundert) auferlegt. Dem Beschuldigten werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 900.- (neunhundert) auferlegt.
II.römisch zwei.
Hingegen wird der Beschuldigte gemäß § 126 Abs 2 BDG 1979 von den im Einleitungsbeschluss GZ 10-DK-13 erhobenen Vorwürfen der Begehung von Dienstpflichtverletzungen,Hingegen wird der Beschuldigte gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 von den im Einleitungsbeschluss GZ 10-DK-13 erhobenen Vorwürfen der Begehung von Dienstpflichtverletzungen,
zu Teilfaktum 3
> er habe sich einer beabsichtigten dienstrechtlichen Kontrolle am 15.12.2012 entzogen, indem er sich um 09:20 Uhr mit seinem privaten Pkw. unberechtigt vom Dienst entfernt habe und dadurch die Bestimmungen der §§ 49, 50 verletzt und > er habe sich einer beabsichtigten dienstrechtlichen Kontrolle am 15.12.2012 entzogen, indem er sich um 09:20 Uhr mit seinem privaten Pkw. unberechtigt vom Dienst entfernt habe und dadurch die Bestimmungen der Paragraphen 49, 50, verletzt und
zu Faktum 7
> er habe am 25.1.2013, ab etwa 23:00 Uhr bis etwa 03:00 Uhr des 26.1.2013 im Krankenstand und somit außer Dienst, das im Überwachungsbereich der eigenen Dienststelle gelegene Bordell NN in NN etabliert, besucht und dort 4 bis 5 Pilsbier konsumiert, eine einstündige Dienstleistung einer Prostituierten in einem Zimmer in Anspruch genommen und sei dadurch verdächtig, seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs 2, 44 Abs 1 und 51 Abs.2 BDG i.V.m. Erlass BMI-OA 1300/0245-II/1/b/2010 APD-RL, Pkt. 2.2. gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben,> er habe am 25.1.2013, ab etwa 23:00 Uhr bis etwa 03:00 Uhr des 26.1.2013 im Krankenstand und somit außer Dienst, das im Überwachungsbereich der eigenen Dienststelle gelegene Bordell NN in NN etabliert, besucht und dort 4 bis 5 Pilsbier konsumiert, eine einstündige Dienstleistung einer Prostituierten in einem Zimmer in Anspruch genommen und sei dadurch verdächtig, seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz 2, 44, Absatz eins und 51 Absatz 2, BDG in Verbindung mit Erlass BMI-OA 1300/0245-II/1/b/2010 APD-RL, Pkt. 2.2. gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben,
i.S.d. § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 i.S.d. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979
freigesprochen
zu Teilfaktum 5
> er habe seiner Gattin NN mehrere Schläge in das Gesicht versetzt und dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs.2 BDG und § 44 Abs.1 BDG i.V.m. Erlass BMI-OA 1300/0245-II/1/b/2010 APD-RL, Pkt. 2.2. gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt > er habe seiner Gattin NN mehrere Schläge in das Gesicht versetzt und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG und Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Erlass BMI-OA 1300/0245-II/1/b/2010 APD-RL, Pkt. 2.2. gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt
i.S d § 118 (1) 2. Halbsatz BDG 1979i.S d Paragraph 118, (1) 2. Halbsatz BDG 1979
im Zweifel freigesprochen.
III.römisch drei.
Gemäß § 112 Abs. 5 BDG wird die Suspendierung des Beamten mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Der Bedienstete hat – seine Dienstfähigkeit vorausgesetzt – mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides den Dienst anzutreten. Gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG wird die Suspendierung des Beamten mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Der Bedienstete hat – seine Dienstfähigkeit vorausgesetzt – mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides den Dienst anzutreten.
BEGRÜNDUNG
Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 11.2.2013, GZ NN.Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 11.2.2013, GZ NN.
Vorläufige Suspendierung:
Mit Bescheid der LPD NN, Zl. NN vom 28.1.2013 wurde BI NN vorläufig vom Dienst suspendiert.
Mit Bescheid der DK Zl. 08-DK-13 vom 27.2.2013 wurde gem. § 112 Abs 3 BDG 1979 keine Suspendierung verfügt. Gegen diesen Bescheid wurde vom stv. Disziplinaranwalt am 11.3.2013 Berufung bei der Berufungskommission eingelegt. Mit Bescheid der DK Zl. 08-DK-13 vom 27.2.2013 wurde gem. Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 keine Suspendierung verfügt. Gegen diesen Bescheid wurde vom stv. Disziplinaranwalt am 11.3.2013 Berufung bei der Berufungskommission eingelegt.
Sachverhalt:
Aus der Aktenlage lässt sich folgender Sachverhalt ermitteln:
Laut Verwaltungsstraf- und Disziplinaranzeige habe der Beschuldigte am 14.12.2012, zwischen 23.00 Uhr und 23.45 Uhr in seiner dienstfreien Zeit als Gast im Lokal NN in NN den Tatbestand der Störung der Ordnung gesetzt, indem er im alkoholisierten Zustand einen anderen Gast beschimpfte und ihm ein Glas Wasser in dessen Gesicht schüttete. Zeugenbefragungen ergaben einen Alkoholkonsum von 2 bis 3 Achtel Wein, konsumiert etwa im Zeitraum von einer Stunde.
Danach habe er in diesem Zustand seinen Pkw, Kz. NN, zu seiner Wohnanschrift Haus NN gelenkt. Den verständigten und eingetroffenen Polizeibeamten habe er, bevor sie ihn zum Alkomattest aufgefordert hätten, zugesagt, nur etwas aus dem Haus zu holen und gleich wieder zur Haustüre zu kommen. Diese Zusage habe der Beschuldigte jedoch nicht eingehalten, sondern wäre über die Terrasse geflüchtet. Am Folgetag habe BezInsp NN wohl seinen Dienst angetreten, sei aber dann – möglicherweise aus Angst vor einer Kontrolle - ungerechtfertigt vom Dienst und zwar unter Mitnahme eines Alkovortestgerätes und gegenüber Kollegen unter der Vorgabe, er würde Erhebungen machen, weggefahren. Trotz wiederholter Anrufe seiner Kollegen auf sein Privathandy mit dem Gesprächsinhalt, er möge zurückkommen, blieb er weiterhin der Dienststelle fern, wobei er beim ersten Anruf angab, er habe Erhebungen durchzuführen, hingegen beim zweiten Anruf erklärte, dass er sich im Krankenstand befinden würde. Um 14:30 Uhr kehrte er jedoch nach Aufforderung durch den vorgesetzten Offizier zur Dienststelle zurück. Ein zu diesem Zeitpunkt durchgeführter Alkomattest ergab einen Messwert von 0,0 mg. Den von den vier an diesem Tag ebenfalls dienstversehenden Mitarbeitern angefertigten Gedächtnisprotokollen ist übereinstimmend zu entnehmen, dass der Beschuldigte jedoch keine Anzeichen einer Alkoholisierung gezeigt hatte.
Das vom Beschuldigten mitgenommene Alkovortestgerät hatte dieser laut seinen Angaben im Bereich NN vermutlich zurückgelassen und konnte nicht mehr vorgefunden werden. Den dem Bund entstandenen Schaden in Höhe von € 413.- ersetzte der Beschuldigte unverzüglich.
Am 27.12.2012, gegen 12.45 Uhr beobachteten das Ehepaar NN wie der Beschuldigte seiner Gattin vor deren Wohnobjekt mehrere Schläge in deren Gesicht versetzte und die Frau zu Boden stürzte. Zu den Zeugen habe der Beschuldigte gesagt, dass der faule Trampel einmal mehr arbeiten solle.
Die Frau wurde durch diese angebliche Gewaltanwendung nicht verletzt und versicherte auch, nicht misshandelt worden zu sein. Diese Aussage teilte sie auch in schriftlicher Form der Dienstbehörde mit.
Am 28.12.2012 soll der Beschuldigte gegenüber seiner Mutter Aussagen, wie „es ist gescheiter, wenn ihr verreckts“, gemacht haben. Er habe sie damit derart in Furcht versetzt, dass sie ihm darauf verbot, ihre Wohnung zu betreten und die Polizei verständigte.
Die Mutter ließ ihre Aussage jedoch in weiterer Folge allerdings dahingehend relativieren, als sie nur erreichen wollte, dass ihr Sohn einer ärztlichen Behandlung zugeführt werden sollte, weil er krank sei.
Der noch am selben Tag über Auftrag der Dienstbehörde hinzugezogene Polizeiamtsarzt schrieb BI NN wegen seines psychischen Überlastungszustandes von Amts wegen krank und somit dienstunfähig.
Am 25.1.2013 habe BezInsp NN in der Zeit von 23:00 Uhr bis etwa 03:00 Uhr im Krankenstand das im Überwachungsbereich der eigenen Dienststelle gelegene Bar NN in NN etabliert besucht und dort nach dem Konsum von einigen Flaschen Pils die einstündige Leistung einer Prostituierten in Anspruch genommen. Der Beschuldigte ist im dortigen Etablissement als Polizist der PI NN bekannt.
Am 27.1.2013 lenkte der Beschuldigte um 17:22 Uhr, ebenfalls im Krankenstand, seinen Pkw mit überhöhter Geschwindigkeit auf der A1 in Richtung NN. Bei der Anhaltung erbrachte ein durchgeführter Alkovortest einen Messwert von 0,84 mg/l. Die Mitwirkung an der Messung der Atemluft mittels Alkomattests wurde vom Lenker verweigert. Bei der Anhaltung hätte sich der Beschuldigte gegenüber den Beamten unhöflich und renitent verhalten.
Suspendierung:
BI NN wurde mit Bescheid der LPD NN, Zl. NN vom 28.1.2013 vorläufig vom Dienst suspendiert.
Mit Bescheid der DK Zl. 08-DK/13 vom 27.2.2013 wurde keine Suspendierung gem. § 112 Abs 3 BDG 1979 verfügt. Gegen diesen Bescheid wurde vom stv. Disziplinaranwalt am 11.3.2013 Berufung bei der Berufungskommission eingelegt. Mit Bescheid der DK Zl. 08-DK/13 vom 27.2.2013 wurde keine Suspendierung gem. Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 verfügt. Gegen diesen Bescheid wurde vom stv. Disziplinaranwalt am 11.3.2013 Berufung bei der Berufungskommission eingelegt.
Gerichtliche Maßnahmen:
Mit Abschlussbericht der PI NN vom 18.Jänner 2013 wurde gegen BezInsp NN bei der Staatsanwaltschaft NN Strafanzeige wegen des Verdachtes der versuchten Körperverletzung erstattet (Faktum 5).
Mit Anschreiben der Staatsanwaltschaft NN, Zl. NN – erfolgte die Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens gemäß § 190 Z 1 StPO hinsichtlich des Tatvorwurfes wegen §§ 15 iVm. 83 Abs. 1 StGB, weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre.Mit Anschreiben der Staatsanwaltschaft NN, Zl. NN – erfolgte die Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO hinsichtlich des Tatvorwurfes wegen Paragraphen 15, in Verbindung mit 83 Absatz eins, StGB, weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre.
Mit Abschlussbericht der LPD NN vom 11.Februar 2013 wurde gegen BezInsp NN bei der Staatsanwaltschaft NN Strafanzeige wegen des Verdachtes der dauernden Sachentziehung unter Ausnützung einer Amtsstellung erstattet (Faktum 3).
Mit Anschreiben der Staatsanwaltschaft NN, Zl. NN erfolgt die Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO hinsichtlich des Vorwurfes des § 135 (1,2) 1. Alternative StGB, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. Ein strafbares Handeln in der angezeigten Form wäre dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht nicht nachzuweisen.Mit Anschreiben der Staatsanwaltschaft NN, Zl. NN erfolgt die Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO hinsichtlich des Vorwurfes des Paragraph 135, (1,2) 1. Alternative StGB, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. Ein strafbares Handeln in der angezeigten Form wäre dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht nicht nachzuweisen.
Verwaltungs(straf)rechtliche Maßnahmen:
Zu Faktum 1 und 2
1. Verwaltungsstrafanzeige der PI NN vom 19.12.2012 an die BH NN wg. Verdacht des Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand und Störung der Ordnung nach § 81 Abs.1 SPG.1. Verwaltungsstrafanzeige der PI NN vom 19.12.2012 an die BH NN wg. Verdacht des Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand und Störung der Ordnung nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG.
Zu Faktum 8:
2. Verwaltungsstrafanzeige der API NN vom 28.1.2013 an die BH NN wg. des Verdachtes der Übertretung nach § 99 Abs.1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO und § 20 Abs. 2 StVO.2. Verwaltungsstrafanzeige der API NN vom 28.1.2013 an die BH NN wg. des Verdachtes der Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO und Paragraph 20, Absatz 2, StVO.
Verwaltungs(straf)rechtliche Verfahrensausgänge:
Zu Faktum 1:
Straferkenntnis der BH NN Zl. NN vom 21.3.2013. verhängte Strafe: € 50.- im NEF 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Das vorangeführte SE ist nach Rechtsmittelverzicht am 21.3.2013 in Rechtskraft erwachsen.
Zu Faktum 2:
Keine Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich des Tatbestandes
des Verdachtes nach § 99 Abs 1lit a i.V.m. § 5 Abs 1 StVO. des Verdachtes nach Paragraph 99, Absatz eins l, i, t, a in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO.
Zu Faktum 8
Rechtskräftiges Straferkenntnis der BH NN Zl. NN vom 3.2.2013 Strafhöhe: € 1826.-Rechtskräftiger Mandatsbescheid der BH NN, Zl. NN vom 1.2.2013 hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten.
In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:
Beamten-Dienstrechtsgesetz
§ 43 (2) BDG 1979Paragraph 43, (2) BDG 1979
Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die Sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.
§ 44(1) BDG 1979 Paragraph 44 (, eins,) BDG 1979
(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
§ 49. (1) BDGParagraph 49, (1) BDG
Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). ….
§ 50. (1) BDGParagraph 50, (1) BDG
Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
§ 51 (1) BDGParagraph 51, (1) BDG
Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienstbefreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen
§ 60. (1) …BDGParagraph 60, (1) …BDG
(5) Der Beamte hat ihm zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 118 BDG 1979Paragraph 118, BDG 1979
(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1.der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung vorliegt.
3. ….
Zu den Dienstpflichtverletzungen:
Sowohl die dienstlichen (Fakten 3 und 4) als auch die außerdienstlichen (Fakten 1 und 8, Teilfaktum 5) Fehlverhalten gelten nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, dem umfassenden Geständnis, der Zeugenaussage und dem Sachverständigengutachten als erwiesen und führen zu folgender rechtlicher Beurteilung:
Zu Faktum 3 und 4
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen. Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 26.06.1979, Zl. 95/09/0230). Zweifelsfrei sind die angezogenen Bestimmungen der § 51 Abs.1 BDG, die die rechtzeitige Krankmeldung und § 60 Abs 5 BDG, sowie die einschlägigen Bestimmungen der APD/RL die die Verpflichtung des sorgsamen Umgangs mit Ausrüstungsgegenstände regeln, sowie die Bestimmungen in der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie, insbesondere der im Punkt 2.2. zitierten Vorschrift für die Bediensteten der Bundespolizei, auf eine den allgemeinen gesellschaftlichen Umgangsformen angemessene Höflichkeit, ein respektvolles und der Menschenwürde entsprechendes Auftreten sowie ein gepflegtes Erscheinungsbild zu achten, um insbesondere das Vertrauen der Bevölkerung und das Ansehen des Korps zu stärken, Weisungen im Sinne des § 44 (1)BDG 1979.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen. Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 26.06.1979, Zl. 95/09/0230). Zweifelsfrei sind die angezogenen Bestimmungen der Paragraph 51, Absatz eins, BDG, die die rechtzeitige Krankmeldung und Paragraph 60, Absatz 5, BDG, sowie die einschlägigen Bestimmungen der APD/RL die die Verpflichtung des sorgsamen Umgangs mit Ausrüstungsgegenstände regeln, sowie die Bestimmungen in der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie, insbesondere der im Punkt 2.2. zitierten Vorschrift für die Bediensteten der Bundespolizei, auf eine den allgemeinen gesellschaftlichen Umgangsformen angemessene Höflichkeit, ein respektvolles und der Menschenwürde entsprechendes Auftreten sowie ein gepflegtes Erscheinungsbild zu achten, um insbesondere das Vertrauen der Bevölkerung und das Ansehen des Korps zu stärken, Weisungen im Sinne des Paragraph 44, (1)BDG 1979.
Der Aufbau und die Struktur einer polizeilichen Organisationseinheit erfordern für ein reibungsloses Funktionieren ein hohes Maß an Kooperationsbereitschaft zwischen Bediensteten auf verschiedenen Hierarchieebenen, welches durch das Instrument der Weisung abgesichert ist. Nur dadurch kann der öffentliche Auftrag – im konkreten Fall für einen Prüfungsfall die Nachvollziehbarkeit des Verhaltens von Polizeibeamten zu gewährleisten – erfüllt werden.
Faktum 3
Die erst um 11:30 Uhr erfolgte Krankmeldung bei seinem Vorsetzten, Hptm. NN ist jedenfalls der Bestimmung des 50 Abs. 1 i Vm § 44 Abs. 1 BDG zu subsumieren. Die erst um 11:30 Uhr erfolgte Krankmeldung bei seinem Vorsetzten, Hptm. NN ist jedenfalls der Bestimmung des 50 Absatz eins, i römisch fünf m Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu subsumieren.
Faktum 4
Der sorglose Umgang bzw. die sorglose Verwahrung von Dienstausrüstungsgegenständen, nämlich des Alkovortestgerätes, die unbegründete Entfernung und das Abhandenkommen, ist tatbildlich hinsichtlich der Bestimmungen des § 44 Abs 1 iV.m. 60 Abs. 5 BDG iVm einschlägigen Bestimmungen der APD/RL denen zufolge der Beamte verpflichtet ist, ihm zur Verfügung gestellte Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.Der sorglose Umgang bzw. die sorglose Verwahrung von Dienstausrüstungsgegenständen, nämlich des Alkovortestgerätes, die unbegründete Entfernung und das Abhandenkommen, ist tatbildlich hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, iV.m. 60 Absatz 5, BDG in Verbindung mit einschlägigen Bestimmungen der APD/RL denen zufolge der Beamte verpflichtet ist, ihm zur Verfügung gestellte Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
Zu den außerdienstlichen Fehlverhalten (F 1, 5 und 8):
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG – auch unter Beachtung der Bestimmungen in der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie - hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten – d.h. auch außer Dienst darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die Sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG – auch unter Beachtung der Bestimmungen in der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie - hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten – d.h. auch außer Dienst darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die Sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.
Gemäß ständiger Rechtsprechung der Berufungskommission ist bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Dadurch wird der Bemerkung in den EB zum BDG Rechnung getragen, § 43 Abs. 2 BDG wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist.Gemäß ständiger Rechtsprechung der Berufungskommission ist bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Dadurch wird der Bemerkung in den EB zum BDG Rechnung getragen, Paragraph 43, Absatz 2, BDG wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist.
Im gegenständlichen Fall liegen jedenfalls hinsichtlich der Fakten 1, 5 und 8 beide Funktionsbezüge vor.
Das Begehen des Verwaltungsstraftatbestandes der Störung der Ordnung (Faktum 1) gemäß § 81 SPG, das Lenken eines Kfz. mit weit überhöhter Fahrgeschwindigkeit und die darauffolgende Verweigerung des Alkomattestes begründen jedenfalls neben den verwaltungsstrafrechtlichen Tatbeständen auch das Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen i.S.d. § 43 Abs 2 BDG iVm den Bestimmungen in der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie. Das Begehen des Verwaltungsstraftatbestandes der Störung der Ordnung (Faktum 1) gemäß Paragraph 81, SPG, das Lenken eines Kfz. mit weit überhöhter Fahrgeschwindigkeit und die darauffolgende Verweigerung des Alkomattestes begründen jedenfalls neben den verwaltungsstrafrechtlichen Tatbeständen auch das Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen i.S.d. Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Verbindung mit den Bestimmungen in der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie.
Aufgrund des Abgehens von seiner früheren Rechtsauffassung, die Verweigerung des Alkotests stelle keine Dienstpflichtverletzung dar, hat der VwGH in einer Entscheidung vom 26.01.2012, 2011/09/0181, festgestellt, dass seit der Novelle, BGBl I Nr. 92/1998, der Gesetzgeber den besonders hohen Unwertgehalt einer Verweigerung im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO 1960 in § 99 Abs. 1 lit b StVO dadurch ausgedrückt habe, als eine derartige Verweigerung mit dem Strafsatz bedroht sei, der gemäß § 99 Abs. 1 lit a StVO für das Lenken eines Fahrzeugs mit der höchsten Alkoholbeeinträchtigung (Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l oder mehr oder Alkoholgehalt der Atemluft o,8 mg/l oder mehr) bedroht sei. Damit sei nach der nunmehrigen Rechtslage die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft in der Wertung, ob dieses Verhalten eine Dienstpflichtverletzung darstellen könne, gleich zu setzen, wie das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand. Damit besteht der Verdacht, dass alleine durch die Verweigerung des Alkotests die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG erfüllt sind.Aufgrund des Abgehens von seiner früheren Rechtsauffassung, die Verweigerung des Alkotests stelle keine Dienstpflichtverletzung dar, hat der VwGH in einer Entscheidung vom 26.01.2012, 2011/09/0181, festgestellt, dass seit der Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1998,, der Gesetzgeber den besonders hohen Unwertgehalt einer Verweigerung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 in Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO dadurch ausgedrückt habe, als eine derartige Verweigerung mit dem Strafsatz bedroht sei, der gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO für das Lenken eines Fahrzeugs mit der höchsten Alkoholbeeinträchtigung (Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l oder mehr oder Alkoholgehalt der Atemluft o,8 mg/l oder mehr) bedroht sei. Damit sei nach der nunmehrigen Rechtslage die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft in der Wertung, ob dieses Verhalten eine Dienstpflichtverletzung darstellen könne, gleich zu setzen, wie das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand. Damit besteht der Verdacht, dass alleine durch die Verweigerung des Alkotests die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG erfüllt sind.
Zu Faktum 5 ist festzuhalten, dass zwar eine Einstellung des gerichtlichen Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft NN erfolgt ist, aber dennoch durch das Teilgeständnis und die Aussage der Zeugin erwiesen ist, dass es jedenfalls zu lautstarken Beschimpfungen der Gattin in der Öffentlichkeit gekommen war in deren Verlauf er forsch gegen die Gattin aufgetreten ist und dadurch möglicherweise ihren Sturz verursachte. Jedenfalls wurde – öffentlich wahrnehmbar - dadurch der Eindruck einer Gewaltanwendung vermittelt, wenngleich auch eine Verletzungs- und Misshandlungsabsicht nicht nachweisbar war. Dies reicht nach Rechtsprechung des VwGH für das Vorliegen des Verdacht der Begehung der Dienstpflichtverletzung des § 43 Abs. 2 BDG aus. Darüber hinaus sind auch hier die Bestimmungen in der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie tatbestandsmäßig.Zu Faktum 5 ist festzuhalten, dass zwar eine Einstellung des gerichtlichen Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft NN erfolgt ist, aber dennoch durch das Teilgeständnis und die Aussage der Zeugin erwiesen ist, dass es jedenfalls zu lautstarken Beschimpfungen der Gattin in der Öffentlichkeit gekommen war in deren Verlauf er forsch gegen die Gattin aufgetreten ist und dadurch möglicherweise ihren Sturz verursachte. Jedenfalls wurde – öffentlich wahrnehmbar - dadurch der Eindruck einer Gewaltanwendung vermittelt, wenngleich auch eine Verletzungs- und Misshandlungsabsicht nicht nachweisbar war. Dies reicht nach Rechtsprechung des VwGH für das Vorliegen des Verdacht der Begehung der Dienstpflichtverletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG aus. Darüber hinaus sind auch hier die Bestimmungen in der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie tatbestandsmäßig.
Der darin enthaltene Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ meint die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Dieser soll mit der Durchführung eines Disziplinarverfahrens gezeigt werden, dass ein funktionsbeeinträchtigendes Verhalten des Beamten zu missbilligen ist und Beamte, die dienstbezogenen Verpflichtungen zuwiderhandeln, zur Rechenschaft gezogen werden.
Die Pflicht zur Wahrung des Vertrauens in seine rechtmäßige Aufgabenerfüllung verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung stets rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine „Glaubwürdigkeit“ einbüßt.
Eine Verletzung der Dienstpflicht durch ein außerdienstliches Verhalten ist in diesem Sinn nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem, dem Beamten vorgeworfenen Verhalten und seinen dienstlichen Aufgaben eine solche Verbindung besteht, dass Dritte bei einer an objektiven Maßstäben orientierten Betrachtung hieraus negative Rückschlüsse auf die rechtmäßige und sachliche Erfüllung der diesem Beamten zukommenden Aufgaben ziehen würden.
Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, stellt die Judikatur jeweils darauf ab, ob der Schutz des betreffenden Rechtsguts allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Bemerkung in den Erläuterungen Rechnung getragen, § 43 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Der damit gewählte Bezugspunkt führt freilich dazu, dass gerade an das Verhalten von Sicherheitswachebeamten besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, weil diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz vor Verletzungen des gesamten Strafgesetzbuches sowie von Großteilen des Verwaltungsstrafrechts berufen sind und man zumindest von ihnen selbst erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen.Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, stellt die Judikatur jeweils darauf ab, ob der Schutz des betreffenden Rechtsguts allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Bemerkung in den Erläuterungen Rechnung getragen, Paragraph 43, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Der damit gewählte Bezugspunkt führt freilich dazu, dass gerade an das Verhalten von Sicherheitswachebeamten besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, weil diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz vor Verletzungen des gesamten Strafgesetzbuches sowie von Großteilen des Verwaltungsstrafrechts berufen sind und man zumindest von ihnen selbst erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen.
Der Beamte hat durch dieses Verhalten auch genau jene Rechtsgüter – nämlich die Verhinderung und Ahndung von Übertretungen des Sicherheitspolizeigesetzes und von schweren Verkehrsverstößen und damit die Sicherstellung der Einhaltung der StVO und des FSG. deren Einhaltung und Vollziehung zum Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben als uniformierter Polizeibeamter gehören verletzt. Schutzzweck dieser materiellrechtlichen Normen ist die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen und insbesondere auch der Herstellung und Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs und es hegt auch der erkennende Senat keinen Zweifel daran, dass der Verstoß eines Polizeibeamten gegen derart zentrale Normen seines Vollziehungsbereiches jedenfalls zumindest abstrakt geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit- sowohl in der Bevölkerung aber auch in der Kollegenschaft - in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
Strafbemessung gemäß § 93 BDG:Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG:
Für die Strafbemessung sieht das BDG 1979 in § 93 Abs. 1 vor, dass das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Für die Strafbemessung sieht das BDG 1979 in Paragraph 93, Absatz eins, vor, dass das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt worden ist. Neben der "objektiven Schwere" der Tat und der Bedeutung der verletzten Pflicht sind etwa auch der Grad des Verschuldens und der Beweggrund der Tat, ferner die Auswirkungen der Tat für den Dienstgeber, für das Ansehen des Beschuldigten selbst und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und schließlich die bisherige dienstliche Führung des Beamten bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Überdies ist auch das Verschulden nicht als gering zu werten, zumal er, zumindest bedingt vorsätzlich, gehandelt hat. Er vermittelte ein Bild, welches üblicherweise nicht mit der österreichischen Polizei in Zusammenhang gebracht wird und hat dadurch das Ansehen und die Integrität der Polizei zutiefst geschädigt und durch das nicht zu tolerierende Fehlverhalten auch das Vertrauen seines Dienstgebers in seine Amtsführung beträchtlich erschüttert.
Hinsichtlich der Strafbemessung bewertete der Senat die Dienstpflichtverletzung im Faktum 8 als schwerste, jene Dienstpflichtverletzungen in den Fakten 1 und 5 jedoch auch als kaum minderschwerer, diese wurden wie jene Dienstpflichtverletzung im Teilfaktum 3, bei der Strafhöhe als straferschwerend hinzugerechnet.
Den Milderungsgründen des Geständnisses, seiner Einsicht, der Unbescholtenheit, der auch attestierten verminderten Schuldfähigkeit sowie positiven Prognose und der von ihm erfolgten Schadensgutmachung stehen allerdings die Erschwerungsgründe der Mehrzahl von zum Teil schweren Dienstpflichtverletzungen und deren Häufigkeit innerhalb eines kurzen Tatzeitraumes gegenüber, sodass kein Überhang der Milderungsgründe angenommen werden konnte. Daher war es auch aufgrund der Schwere des Dienstvergehens, aber auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich, die doch relativ hohe Geldstrafe zu verhängen um dem Beschuldigten zu zeigen, dass sein Verhalten nicht geduldet werden kann und ihn somit von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten. Um auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen, wurde ihm jedoch die Bezahlung der Geldstrafe gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 in der gesetzlich höchst möglichen Anzahl von Raten gewährt. Den Milderungsgründen des Geständnisses, seiner Einsicht, der Unbescholtenheit, der auch attestierten verminderten Schuldfähigkeit sowie positiven Prognose und der von ihm erfolgten Schadensgutmachung stehen allerdings die Erschwerungsgründe der Mehrzahl von zum Teil schweren Dienstpflichtverletzungen und deren Häufigkeit innerhalb eines kurzen Tatzeitraumes gegenüber, sodass kein Überhang der Milderungsgründe angenommen werden konnte. Daher war es auch aufgrund der Schwere des Dienstvergehens, aber auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich, die doch relativ hohe Geldstrafe zu verhängen um dem Beschuldigten zu zeigen, dass sein Verhalten nicht geduldet werden kann und ihn somit von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten. Um auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen, wurde ihm jedoch die Bezahlung der Geldstrafe gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 in der gesetzlich höchst möglichen Anzahl von Raten gewährt.
Zu Spruchteil IIZu Spruchteil römisch zwei
Zu Faktum 3
Auf Grund der gutachterlichen Äußerung und Schlussfolgerung des Sachverständigen, welcher der Senat gefolgt ist, war der Beschuldigte bereits zum Zeitpunkt des Dienstantrittes krank bzw. dienstunfähig im Sinne des § 52 Abs 2 BDG und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der nicht rechtzeitig erfolgten Krankmeldung i.S.d. § 51 Abs 1. BDG, somit liegt kein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst und damit keine Tatbestandsmäßigkeit i.S.d. § 49 Abs 1 BDG 1979 vorAuf Grund der gutachterlichen Äußerung und Schlussfolgerung des Sachverständigen, welcher der Senat gefolgt ist, war der Beschuldigte bereits zum Zeitpunkt des Dienstantrittes krank bzw. dienstunfähig im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, BDG und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der nicht rechtzeitig erfolgten Krankmeldung i.S.d. Paragraph 51, Absatz eins, BDG, somit liegt kein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst und damit keine Tatbestandsmäßigkeit i.S.d. Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 vor
Zu Faktum 7
Weder der Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 noch der von der anzeigenden Dienstbehörde angezogenen Erlassstelle kann entnommen werden, dass dem Aufsuchen einer von der zuständigen Behörde genehmigten, in welchem keiner illegalen Prostitution nachgegangen wird, durch einen Polizeibeamten - außer Dienst und in Zivil - per se eine Dienstpflichtverletzung zu unterstellen ist, jedenfalls nicht dann, wenn keine weitere schädigenden Umstände hinzutreten. Der Beschuldigte hatte seinen nicht zu widerlegenden Angaben jedenfalls zunächst nur beabsichtigt in der Bar des Lokals NN Getränke einzunehmen. Dass er in weiterer Folge eine höhere Getränkekonsumation durch das Einladen einer Prostituierten und die Inanspruchnahme einer Zimmerstunde – wobei die „Inanspruchnahme“ der Prostituierten im engeren Sinne nicht nachzuweisen war, ist unbestritten. Die vom Zeugen NN bestätigte Beschuldigtenaussage, dass zwar das Etablissement im Überwachungsbereich der PI NN liegen würde, steht der Tatsache gegenüber, dass offensichtlich in den letzten Jahren kein Einschreiten in diesem Lokal erforderlich war und auch für die diversen gewerberechtlichen, gesundheitsbehördlichen und fremdenpolizeilichen Kontrollen nie Beamte der PI NN sondern eine eigene Sondereinheit herangezogen worden war bzw. auch wird. Somit ist auch weitgehendst kein Befangenheitstatbestand erkennbar. Für den Senat war es auch maßgeblich, dass sich der Beschuldigte nicht krank gemeldet und anschließend in eine Bar begeben hatte, sondern die Dienstunfähigkeit vom Dienstgeber verfügt worden war, sodass dieser Barbesuch nur hinsichtlich des Umstandes zu prüfen war, ob er geeignet war, den Genesungsfortschritt zu beeinträchtigen. Dies wurde vom Sachverständigen eindeutig verneint. Somit liegt auch keine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 51 BDG 1979 auch nicht i.V.m. § 43 Abs. 2 BDG 1979 vor. Weder der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 noch der von der anzeigenden Dienstbehörde angezogenen Erlassstelle kann entnommen werden, dass dem Aufsuchen einer von der zuständigen Behörde genehmigten, in welchem keiner illegalen Prostitution nachgegangen wird, durch einen Polizeibeamten - außer Dienst und in Zivil - per se eine Dienstpflichtverletzung zu unterstellen ist, jedenfalls nicht dann, wenn keine weitere schädigenden Umstände hinzutreten. Der Beschuldigte hatte seinen nicht zu widerlegenden Angaben jedenfalls zunächst nur beabsichtigt in der Bar des Lokals NN Getränke einzunehmen. Dass er in weiterer Folge eine höhere Getränkekonsumation durch das Einladen einer Prostituierten und die Inanspruchnahme einer Zimmerstunde – wobei die „Inanspruchnahme“ der Prostituierten im engeren Sinne nicht nachzuweisen war, ist unbestritten. Die vom Zeugen NN bestätigte Beschuldigtenaussage, dass zwar das Etablissement im Überwachungsbereich der PI NN liegen würde, steht der Tatsache gegenüber, dass offensichtlich in den letzten Jahren kein Einschreiten in diesem Lokal erforderlich war und auch für die diversen gewerberechtlichen, gesundheitsbehördlichen und fremdenpolizeilichen Kontrollen nie Beamte der PI NN sondern eine eigene Sondereinheit herangezogen worden war bzw. auch wird. Somit ist auch weitgehendst kein Befangenheitstatbestand erkennbar. Für den Senat war es auch maßgeblich, dass sich der Beschuldigte nicht krank gemeldet und anschließend in eine Bar begeben hatte, sondern die Dienstunfähigkeit vom Dienstgeber verfügt worden war, sodass dieser Barbesuch nur hinsichtlich des Umstandes zu prüfen war, ob er geeignet war, den Genesungsfortschritt zu beeinträchtigen. Dies wurde vom Sachverständigen eindeutig verneint. Somit liegt auch keine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 51, BDG 1979 auch nicht in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 vor.
Daher war der Beamte zum Teilfaktum 3 und Faktum 7 gemäß i.S.d § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 iVm. § 126 Abs. 2 BDG 1979 freizusprechen.Daher war der Beamte zum Teilfaktum 3 und Faktum 7 gemäß i.S.d Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 freizusprechen.
Die Rechts- und Verhältnismäßigkeit der polizeilichen Ermittlungstätigkeit im vorangeführten Lokal hinsichtlich intimster Lebensumstände des Beschuldigten ist ohnehin – auch vor dem Hintergrund von möglichen zivilrechtlicher Abwehr- und Schadensersatzansprüchen – hinterfragbar.
Zur Zurücklegung der Strafanzeige:
Teilfaktum 5
Der strafrechtlichen Verfahrenseinstellung Einstellung zu Faktum 5 gemäß § 190 Z 2 StPO kommt grundsätzlich keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Die für die Zurücklegung der gegen den Beschuldigten erhobenen Strafanzeige maßgeblichen Gründe sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist. Der strafrechtlichen Verfahrenseinstellung Einstellung zu Faktum 5 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO kommt grundsätzlich keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Die für die Zurücklegung der gegen den Beschuldigten erhobenen Strafanzeige maßgeblichen Gründe sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist.
Es sind daher im Falle der Zurücklegung die für die disziplinäre Verfolgung wesentlichen Gesichtspunkte von der Disziplinarbehörde selbständig zu beurteilen und es kann nicht übersehen werden, dass die strafrechtliche und die disziplinäre Verantwortlichkeit eine in weiten Bereichen verschiedene Zielsetzung haben.
Insoweit muss bei der Disziplinarverfolgung das gesamte Verhalten des Beamten mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden.
Im gegenständlichen Fall (Faktum 5) standen jedoch neben den Einstellungsgründen der Staatsanwaltschaft, die Aussage der Gattin des Beschuldigten, nicht geschlagen oder verletzt worden zu sein, die korrespondierende Beschuldigtenverantwortung und die sich eklatant widersprechende Aussage der Zeugin NN gegenüber. In der niederschriftlichen Aussage hatte die Zeugin behauptet, beobachtet zu haben, wie der Beschuldigte seine am Boden liegende Gattin geohrfeigt hätte. Tatsächlich war jedoch die Einsicht wegen des 150 Meter hohen Heckenzaunes verwehrt gewesen, zumal sich die Zeugin etwa 50 Meter weg vom Ort des Geschehens befunden hatte. Nicht gerade effizient war auch der Umstand, dass der Gatte der Zeugin, der angeblich auch den Vorfall beobachtet hatte, nicht förmlich einvernommen worden war, sondern das einvernehmende Organ diesen Zeugen salopp die Angaben seiner Frau in Bausch und Bogen bestätigen ließ. Letztlich war eine mögliche zu subjektive Schilderung der Zeugin wegen eines schwelenden Konfliktes zwischen dem Beschuldigten und ihrer Familie auch nicht auszuschließen.
Insgesamt schloss sich daher der Senat den Ausführungen der Staatsanwaltschaft NN an, dass das Delikt der §§ 15 i.V.m 83 StGB nicht nachzuweisen war. Insgesamt schloss sich daher der Senat den Ausführungen der Staatsanwaltschaft NN an, dass das Delikt der Paragraphen 15, in Verbindung mit 83 StGB nicht nachzuweisen war.
Somit war der Beamte zum Teilfaktum 5 gemäß i.S.d § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 iVm. § 126 Abs. 2 BDG 1979 im Zweifel freizusprechen.Somit war der Beamte zum Teilfaktum 5 gemäß i.S.d Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 im Zweifel freizusprechen.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015