Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand a. D. zum DienstText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 22.5.2013, bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
GrInsp NN ist schuldig,
• am 30.7.2012, gegen 08:20 Uhr in Zivil und außer Dienst seinen Pkw, Kennzeichen NN in NN in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (die durchgeführte Atemluftmessung ergab einen Messwert von 0,38 mg/l Alkoholgehalt) gelenkt zu haben und somit seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gerade jene Rechtsgüter verletzt zu haben, deren Schutz ihm als Sicherheitsorgan im besonderen Ausmaße obliegen und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 begangen zu haben. • am 30.7.2012, gegen 08:20 Uhr in Zivil und außer Dienst seinen Pkw, Kennzeichen NN in NN in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (die durchgeführte Atemluftmessung ergab einen Messwert von 0,38 mg/l Alkoholgehalt) gelenkt zu haben und somit seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gerade jene Rechtsgüter verletzt zu haben, deren Schutz ihm als Sicherheitsorgan im besonderen Ausmaße obliegen und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 200,-- verhängt.Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 200,-- verhängt.
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die dem Beschuldigten erwachsenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die dem Beschuldigten erwachsenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom NN, die dem Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist.Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom NN, die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.
Sachverhalt:
Aus den vorgelegten Akten lässt sich folgender Sachverhalt eruieren:
Der Beschuldigte lenkte lt. Verwaltungs- und Disziplinaranzeige am 30.7.2012, gegen 08:20 Uhr in Zivil und außer Dienst seinen Pkw, Kennzeichen NN in NN zu seiner Dienststelle, um dort eine Krankmeldung abzugeben. Nach der Feststellung von deutlichem Alkoholgeruch durch den dienstführenden Beamten, zugleich 2. Stellvertreter des PI.Kdt, NN erfolgte die Aufforderung und Durchführung eines Alkovortestes/Alkomatentestes und zwar mit dem Ergebnis eines relevanten Messwertes von 0,38 mg/l. Dies führte in weiterer Folge zu einer Anzeigeerstattung an die Bezirkshauptmannschaft NN wegen Verdachtes der Übertretung nach §§ 37a i.V.m. 14 Ab. 8 FSG.Der Beschuldigte lenkte lt. Verwaltungs- und Disziplinaranzeige am 30.7.2012, gegen 08:20 Uhr in Zivil und außer Dienst seinen Pkw, Kennzeichen NN in NN zu seiner Dienststelle, um dort eine Krankmeldung abzugeben. Nach der Feststellung von deutlichem Alkoholgeruch durch den dienstführenden Beamten, zugleich 2. Stellvertreter des PI.Kdt, NN erfolgte die Aufforderung und Durchführung eines Alkovortestes/Alkomatentestes und zwar mit dem Ergebnis eines relevanten Messwertes von 0,38 mg/l. Dies führte in weiterer Folge zu einer Anzeigeerstattung an die Bezirkshauptmannschaft NN wegen Verdachtes der Übertretung nach Paragraphen 37 a, in Verbindung mit 14 Ab. 8 FSG.
Der Beschuldigte selbst hätte in einer ersten Stellungnahme lediglich bemerkt, dass er am Vortag etwas getrunken habe und der Meinung gewesen sei, er habe den Alkohol bereits abgebaut.
Der Beschuldigte gab bei seiner Befragung an, dass er vor der Fahrt lediglich ein Viertel Wein getrunken und sich beim Wegfahren nicht alkoholisiert gefühlt habe. Dass der Lenker die Lenkeigenschaft bestritten hatte, geht allerdings nicht aus der Anzeigeerstattung an die BH NN, sondern erst aus der niederschriftlichen Einvernahme des Zeugen NN hervor.
Fest steht allerdings, dass weder der Anzeiger in seiner am 8. August 2012 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme noch der Polizeibeamte NN, der als weiterer Zeuge am selben Tag einvernommen wurde, die Lenkeigenschaft des Beschuldigten wahrgenommen hatten. Der letztangeführte Zeuge konnte lediglich angeben, den Pkw des Beschuldigten fahren gesehen zu haben, er habe jedoch auch keine andere Person wahrgenommen, die den Parkplatz verlassen hätte, wobei aus der Niederschrift nicht exakt hervorgeht, wie lange der Zeuge den Pkw ununterbrochen unter Beobachtung hatte. Der Beschuldigte selbst stellte jedenfalls die Lenkeigenschaft in Abrede.
Verwaltungsstrafanzeige:
GrInsp NN wurde von Beamten der PI NN der BH NN zur Anzeige gebracht. Die BH verhängte gegen ihn mit Straferkenntnis, Zl. NN vom 8.11.12 wegen Übertretung der §§ 14 Abs. 8 und 37 a FSG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 450.- Die erkennende Strafbehörde schenkte der Verantwortung des Beschuldigten, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben, keinen Glauben, stützte jedoch ihre Feststellung lediglich auf divergierende Angaben des Angezeigten hinsichtlich der (möglichen) Lenkeigenschaft.GrInsp NN wurde von Beamten der PI NN der BH NN zur Anzeige gebracht. Die BH verhängte gegen ihn mit Straferkenntnis, Zl. NN vom 8.11.12 wegen Übertretung der Paragraphen 14, Absatz 8 und 37 a FSG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 450.- Die erkennende Strafbehörde schenkte der Verantwortung des Beschuldigten, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben, keinen Glauben, stützte jedoch ihre Feststellung lediglich auf divergierende Angaben des Angezeigten hinsichtlich der (möglichen) Lenkeigenschaft.
Gegen dieses Straferkenntnis legte der Beschuldigte das Rechtsmittel der Berufung ein.
Mit Erkenntnis des UVS NN vom 17.4.2013, Zl. NN wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.
In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:
Beamten-Dienstrechtsgesetz
BDG 1979
§ 43 (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
BDG 1979
§ 95 Abs. 2 Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteilszugrunde gelegte Tatsachfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntniseines unabhängigen Verwaltungssenates gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hatParagraph 95, Absatz 2, Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteilszugrunde gelegte Tatsachfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntniseines unabhängigen Verwaltungssenates gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat
Führerscheingesetz - FSG
§ 14 (8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.Paragraph 14, (8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.
§ 37a. Wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 3 633 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.Paragraph 37 a, Wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 8, ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 3 633 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.
Zur Schuldfrage
Bindungswirkung nach § 95 Abs 2 BDGBindungswirkung nach Paragraph 95, Absatz 2, BDG
Infolge der Bindungswirkung an das Erkenntnis des UVS war lediglich das Vorliegen eines disziplinären Überhanges erforderlich
Das Beweisverfahren hat hiezu zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten im Umfange der erhobenen Anlastungen schuldhaft verletzt hat.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG
Dem Beschuldigte ist nachgewiesen worden, schwerwiegende Verwaltungsübertretungen nach den §§ 14 Abs. 8 i.V.m. 37a Führerscheingesetz - FSG begangen zu haben. Er hat dadurch auch eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, zu verantworten. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom erkennenden Senat wie folgt gewürdigt: Dem Beschuldigte ist nachgewiesen worden, schwerwiegende Verwaltungsübertretungen nach den Paragraphen 14, Absatz 8, in Verbindung mit 37a Führerscheingesetz - FSG begangen zu haben. Er hat dadurch auch eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, zu verantworten. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom erkennenden Senat wie folgt gewürdigt:
Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand
Der Beschuldigte ist Polizeibeamter einer Polizeiinspektion, zu deren Aufgaben vor allem auch die Überwachung der Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gehört. Er hat im Rahmen seines Dienstes Außendienststreifen durchzuführen, ist dabei als Exekutivbeamter erkennbar und muss gemäß dem Offizialprinzip auch wahrgenommene Verkehrsübertretungen verfolgen. Dadurch, dass er in der Freizeit sein Fahrzeug alkoholisiert gelenkt hat, hat er dadurch genau jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz und Vollziehung zu den Kernaufgaben jedes Polizeibeamten gehören. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Disziplinaroberkommission werden gerade an Polizeibeamte qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts berufen sind und man von ihnen erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen. Wenn ein Polizeibeamter, dem kraft Gesetzes und interner Weisungen ein besonders vorschriftengetreues Verhalten vorgeschrieben wird und zu dessen allgemeinen dienstlichen Obliegenheiten die Überwachung der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Normen zählt, selbst gegen grundlegende Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften verstößt, indem er ein Kraftfahrzeug alkoholisiert lenkt und einen Verkehrsunfall verursacht, so ist dieses Verhalten zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Einem Polizeibeamten wird aufgrund seiner Stellung, in der er der Kritik der Bevölkerung ständig ausgesetzt ist, ein besonders normenkonformes Verhalten vorgeschrieben. Im weiten Bereich des Straßenverkehrsrechtes spielt vor allem „Alkohol im Straßenverkehr“ eine Schlüsselrolle, sowohl was seine Bedeutung in der Judikatur anlangt, als auch in der ständigen öffentlichen Diskussion. Das Einschreiten der Exekutive wird gerade in diesem Bereich von der Bevölkerung einerseits stark gefordert und andererseits von den betroffenen Kfz-Lenkern als besonders restriktiv erlebt. Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Polizei, wenn ein Polizist selbst in diesem Bereich straffällig wird. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden. Übertritt ein Polizeibeamter selbst grundlegende Verwaltungsvorschriften wird die Achtung, welche der Beamte zur Wahrung seines Dienstes benötigt, und das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht, erheblich beeinträchtigt.
Dass gegen den Beschuldigten auch ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren anhängig war, vermag an seiner disziplinären Verantwortlichkeit nichts zu ändern. Der Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ meint nämlich die Glaubwürdigkeit und Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Daraus folgt, dass dieser spezifisch dienstrechtliche Aspekt vom verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen werden kann, sondern eine völlig andere Zielrichtung hat.
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer) Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer)
Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiteres ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. An Erschwerungsgründen war nichts zu verzeichnen; mildernd sein Geständnis, die Unbescholtenheit und die bisherige beanstandungsfreie Dienstversehung. Der erkennende Senat vermeint, dass das gewählte Strafausmaß in Höhe von € 200.- ausreichen sollte, um den Beschuldigten an seine Dienstpflichten zu erinnern. Es wird damit ein deutliches Signal gesetzt, dass dem außerdienstlichen Verhalten von Exekutivbeamten ein hoher Stellenwert zugemessen wird.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015