TE Dok 2013/6/4 16/8-DOK/13

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Veröffentlicht am 04.06.2013
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §44 Abs1
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §95 Abs1
BDG §95 Abs2
StGB §295
StGB §302 Abs1
StGB §313
  1. StGB § 295 heute
  2. StGB § 295 gültig ab 29.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2021
  3. StGB § 295 gültig von 01.01.2016 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  4. StGB § 295 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StGB § 295 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2007
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

ExekutivBea, strafgerichtliche Verurteilung, Amtsmissbrauch, Unterdrückung eines Beweismittels, Unterlassung einer Strafanzeige, Nichtabführen von Sicherheitsleistungen, negative Zukunftsprognose, Entlassung

Text

Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Hofrat Mag. Rupert SPRINZL als Senatsvorsitzenden sowie Hofrat Mag. Rudolf GAMSJÄGER und Ministerialrat Mag. Martin SAILER als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XI nach der am 4. Juni 2013 in Anwesenheit des Schriftführers Mag. Bernhard LOIBL durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Revierinspektorin X über die Berufung der Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann RIEDER, Stiftgasse 23, 6020 Innsbruck, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 1. März 2013, GZ 19-DK/4/10 und 31-DK/4/10, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Hofrat Mag. Rupert SPRINZL als Senatsvorsitzenden sowie Hofrat Mag. Rudolf GAMSJÄGER und Ministerialrat Mag. Martin SAILER als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch elf nach der am 4. Juni 2013 in Anwesenheit des Schriftführers Mag. Bernhard LOIBL durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Revierinspektorin römisch zehn über die Berufung der Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann RIEDER, Stiftgasse 23, 6020 Innsbruck, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 1. März 2013, GZ 19-DK/4/10 und 31-DK/4/10, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Die Berufung der Beschuldigten wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG abgewiesen und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bestätigt.Die Berufung der Beschuldigten wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG abgewiesen und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bestätigt.

Der Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.

B e g r ü n d u n g

I. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für für Inneres zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für für Inneres zu Recht erkannt:

" Die vom Dienst suspendierte Revierinspektorin X ist - im Zusammenhang mit den rechtskräftigen Urteilen des Landesgerichtes I vom 06. September 2010, 22 Hv 115/10a (OLG 6Bs 299/11p vom 24. August 2011) und vom 09. Jänner 2012, 29 Hv 60/11s (OLG 6Bs 336/12f vom 01. August 2012) – gemäß §§ 91, 95 Abs. 1 und 126 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF., schuldig:" Die vom Dienst suspendierte Revierinspektorin römisch zehn ist - im Zusammenhang mit den rechtskräftigen Urteilen des Landesgerichtes römisch eins vom 06. September 2010, 22 Hv 115/10a (OLG 6Bs 299/11p vom 24. August 2011) und vom 09. Jänner 2012, 29 Hv 60/11s (OLG 6Bs 336/12f vom 01. August 2012) – gemäß Paragraphen 91, 95, Absatz eins und 126 Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF., schuldig:

1.              Sie hat im Namen des Bundes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, ihre Befugnis dadurch wissentlich missbraucht, indem sie es zwischen 02.04.2006 und 02.10.2006 unterließ, bezüglich des gegen K bestehenden Verdachts wegen § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG Ermittlungen zu führen, eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten und dadurch den Anspruch des Staates auf Rechtsverfolgung beeinträchtigt, obwohl sie aufgrund der zum Zeitpunkt der Tat gültigen §§ 84 und 87 StPO im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet gewesen wäre, jeden ihr zur Kenntnis gelangten Verdacht einer Straftat von Amts wegen aufzuklären und der zuständigen StA anzuzeigen und schließlich die im PAD (elektronisches Protokoll und Anzeigenprogramm des BMI) am 02.04.2006 protokollierten Daten am 02.10.2006 verändert und das Delikt von „Suchtmittelgesetz" mit dem Delikt „Schwere Sachbeschädigung" überschrieben hat, um somit im gegenständlichen Fall ihre Unterlassungen zu verschleiern,1. Sie hat im Namen des Bundes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, ihre Befugnis dadurch wissentlich missbraucht, indem sie es zwischen 02.04.2006 und 02.10.2006 unterließ, bezüglich des gegen K bestehenden Verdachts wegen Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG Ermittlungen zu führen, eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten und dadurch den Anspruch des Staates auf Rechtsverfolgung beeinträchtigt, obwohl sie aufgrund der zum Zeitpunkt der Tat gültigen Paragraphen 84 und 87 StPO im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet gewesen wäre, jeden ihr zur Kenntnis gelangten Verdacht einer Straftat von Amts wegen aufzuklären und der zuständigen StA anzuzeigen und schließlich die im PAD (elektronisches Protokoll und Anzeigenprogramm des BMI) am 02.04.2006 protokollierten Daten am 02.10.2006 verändert und das Delikt von „Suchtmittelgesetz" mit dem Delikt „Schwere Sachbeschädigung" überschrieben hat, um somit im gegenständlichen Fall ihre Unterlassungen zu verschleiern,

2.              Sie hat unter Ausnützung der ihr durch ihre Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit am 09.11.2009 ein Beweismittel, das von ihr im Zuge einer Delogierung am 02.04.2006 in I, bei K sichergestellt worden war, nämlich 1,6 Gramm Marihuana samt Suchtgiftutensilien, das zur Verwendung in einem gerichtlichen Verfahren bestimmt war, am 09.11.2009 durch Hinunterspülen in der Toilette der PI P bzw. Wegwerfen in den Mistkübel entsorgt hat.2. Sie hat unter Ausnützung der ihr durch ihre Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit am 09.11.2009 ein Beweismittel, das von ihr im Zuge einer Delogierung am 02.04.2006 in römisch eins, bei K sichergestellt worden war, nämlich 1,6 Gramm Marihuana samt Suchtgiftutensilien, das zur Verwendung in einem gerichtlichen Verfahren bestimmt war, am 09.11.2009 durch Hinunterspülen in der Toilette der PI P bzw. Wegwerfen in den Mistkübel entsorgt hat.

3.              Sie hat es am 26.05.2011, 27.07.2011 und 28.07.2011 unterlassen von vier ausländischen Staatsangehörigen auf der Hauptmautstelle

S gemäß § 37 a VStG - nach § 120 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz - eingehobene vorläufige Sicherheitsleistungen von EUR 350.-, wie vorgeschrieben bei Dienstende abzuliefern, sondern die eingehobenen Beträge jeweils für mehrere Tage für sich selbst verwendet und dadurch ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen wissentlich missbraucht.S gemäß Paragraph 37, a VStG - nach Paragraph 120, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz - eingehobene vorläufige Sicherheitsleistungen von EUR 350.-, wie vorgeschrieben bei Dienstende abzuliefern, sondern die eingehobenen Beträge jeweils für mehrere Tage für sich selbst verwendet und dadurch ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen wissentlich missbraucht.

RevInsp X ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig:RevInsp römisch zehn ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig:

4.              Sie hat es bis November 2009 unterlassen drei im Jahre 2008 sichergestellte Beweismittel - welche anlässlich einer Kontrolle durch einen Vorgesetzten Anfang November 2009 im Depositenschrank der PI P aufgefunden wurden – den zuständigen Dienststellen bzw. Eigentümern auszufolgen und zwar:

a)              einen Slip und ein Hemd, sichergestellt am 31.05.2008 nach einer Vergewaltigung der tatortzuständigen KK-West der BPD W

b)              eine Sonnenbrille der Marke Prada, sichergestellt am 30.05.2008 nach einem Diebstahl dem Eigentümer T

c)              ein Hemd, Marke Boss, sichergestellt am 11.07.2008 nach einer Körperverletzung und nach erfolgter Untersuchung durch die KPU an den Eigentümer K

Die Beamtin hat dadurch – unbeschadet ihrer zu den Punkten 1. bis 3. erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels (§§ 295, 313 StGB) und des wiederholten Verbrechens des Amtsmissbrauchs (§ 302 Abs. 1 StGB) – auch ihre Dienstpflichten nachDie Beamtin hat dadurch – unbeschadet ihrer zu den Punkten 1. bis 3. erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels (Paragraphen 295, 313, StGB) und des wiederholten Verbrechens des Amtsmissbrauchs (Paragraph 302, Absatz eins, StGB) – auch ihre Dienstpflichten nach

*              § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihres Amtes erhalten bleibt und *              § 44 Abs. 1 BDG in Verbindung mit den Erlässen BMI-OA1100/0099- II/1/b/2005 und BMI-OA 1300/0162-11/1/2/b/2c, nämlich die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen,* Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihres Amtes erhalten bleibt und * Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit den Erlässen BMI-OA1100/0099- II/1/b/2005 und BMI-OA 1300/0162-11/1/2/b/2c, nämlich die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen,

gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gegen Revierinspektorin X wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen. Die bereits gemäß § 112 Abs. 3 BDG verfügte Suspendierung bleibt bis zur Rechtskraft dieses Disziplinarerkenntnisses aufrecht. Der Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die ihr entstandenen Kosten hat sie selbst zu tragen.“Gegen Revierinspektorin römisch zehn wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen. Die bereits gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG verfügte Suspendierung bleibt bis zur Rechtskraft dieses Disziplinarerkenntnisses aufrecht. Der Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die ihr entstandenen Kosten hat sie selbst zu tragen.“

Begründend führt die erstinstanzliche Disziplinarkommission dazu im Wesentlichen aus:

„Revierinspektorin X ist Mitarbeiterin bei der Landespolizeidirektion T (vormals LPK) und der Landesverkehrsabteilung/AGM als eingeteilte Exekutivbeamtin zugewiesen. Sie war zuletzt vom 03.01. bis 23.01.2013 im PKH in H in stationärer psychiatrischer Behandlung.„Revierinspektorin römisch zehn ist Mitarbeiterin bei der Landespolizeidirektion T (vormals LPK) und der Landesverkehrsabteilung/AGM als eingeteilte Exekutivbeamtin zugewiesen. Sie war zuletzt vom 03.01. bis 23.01.2013 im PKH in H in stationärer psychiatrischer Behandlung.

Suspendierung:

Mit Bescheid vom 11. Jänner 2012, GZ 01-DK/4/12 wurde sie gemäß § 112 Abs. 1 und 3 BDG vom Dienst suspendiert. Dem Antrag auf Aufhebung der Suspendierung vom 01.08.2012 wurde mit Entscheidung der Disziplinarkommission vom 24.08.2012 nicht stattgegeben.Mit Bescheid vom 11. Jänner 2012, GZ 01-DK/4/12 wurde sie gemäß Paragraph 112, Absatz eins und 3 BDG vom Dienst suspendiert. Dem Antrag auf Aufhebung der Suspendierung vom 01.08.2012 wurde mit Entscheidung der Disziplinarkommission vom 24.08.2012 nicht stattgegeben.

Strafgerichtliche Maßnahmen:

1.              Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes I vom 06. September 2010, 22 Hv 115/10a (OLG 6Bs 299/11p vom 24. August 2011) wurde die Beschuldigte wegen des Vergehens nach §§ 295, 313 (Unterdrückung eines Beweismittels) und des Verbrechens nach § 302 Abs. 1 StGB (Amtsmissbrauch) zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen (€ 7.500,-) verurteilt.1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch eins vom 06. September 2010, 22 Hv 115/10a (OLG 6Bs 299/11p vom 24. August 2011) wurde die Beschuldigte wegen des Vergehens nach Paragraphen 295, 313, (Unterdrückung eines Beweismittels) und des Verbrechens nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB (Amtsmissbrauch) zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen (€ 7.500,-) verurteilt.

2.              Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes I vom 09. Jänner 2012 (OLG 6 Bs 336/12f vom 01. August 2012) wurde die Beschuldigte wegen des Verbrechens nach § 302 Abs. 1 StGB (Amtsmissbrauch) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf drei Jahre und einer Geldstrafe von 360 Tagsätzen (€ 9.000,-) verurteilt.2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch eins vom 09. Jänner 2012 (OLG 6 Bs 336/12f vom 01. August 2012) wurde die Beschuldigte wegen des Verbrechens nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB (Amtsmissbrauch) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf drei Jahre und einer Geldstrafe von 360 Tagsätzen (€ 9.000,-) verurteilt.

Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen:

Der nunmehrige Vorwurf schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus den Disziplinaranzeigen der LPD T, GZ 6520/8890/2010, vom 14. April 2010 und GZ 6520/11 vom 29. September 2011 (aufgrund Anzeigen des SPK I und der LVA T) einschließlich Beilagen, sowie den Akten des Strafverfahrens, insbesondere den rechtskräftigen Urteilen.Der nunmehrige Vorwurf schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus den Disziplinaranzeigen der LPD T, GZ 6520/8890/2010, vom 14. April 2010 und GZ 6520/11 vom 29. September 2011 (aufgrund Anzeigen des SPK römisch eins und der LVA T) einschließlich Beilagen, sowie den Akten des Strafverfahrens, insbesondere den rechtskräftigen Urteilen.

In der Folge wird der Sachverhalt im Detail geschildert.

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

Rechtslage

§§ 43 Abs 2, 44 Abs 1, 95 Abs 1 und 2 BDG 1979Paragraphen 43, Absatz 2, 44, Absatz eins, 95, Absatz eins und 2 BDG 1979

Verordnung der Bundesregierung betreffend Einhebung vorläufiger Sicherheiten VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998Verordnung der Bundesregierung betreffend Einhebung vorläufiger Sicherheiten VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,

Die Vorlage einer Durchschrift des Formulars (Bescheinigung über eine vorläufige Sicherheit) und die Abführung der eingehobenen Geldbeträge und beschlagnahmte Sachen an die Behörde hat unverzüglich zu erfolgen.

LGK-Befehl vom 05.07.1989, GZ 3123/1-1/89

Punkt 1.2 Durchschriften der Organmandate sind unmittelbar nach Ende des Außendienstes bzw. bei Dienstende samt dem Geldbetrag abzuliefern. In Punkt 2.3 dieses Befehls wird darauf hingewiesen, dass die Austragung von Sicherheitsleistungen bzw. die Ablieferung der Geldbeträge mit den Bestimmungen für Organmandate korrespondiert.

LPK-Befehl vom 05.01.2010, GZ 3123/508/2010-OEA

In diesem Befehl wird im Hinblick auf die Aufbewahrung von eingehobenen Geldbeträgen angeordnet, dass es verboten ist, das eingehobene Geld mit privatem Geld zu vermengen.

Erlass BMI-OA 1300/0162-11/1/2/b/2c vom 17.12.2007

a) Geschäftsstücke sind nachvollziehbar zu erledigen und die Erledigung ist ein Bestandteil des Aktes ist (Pkt. 7.1.0.1)

b) jedes Geschäftsstück einer der Sach- und Rechtslage

entsprechenden Erledigung zugeführt wird (Pkt. 7.1.0.2)

c) jede Erledigung hat unter Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen unverzüglich auf die zweckmäßigste und rascheste Art zu erfolgen (Pkt. 7.1.0.3)

Zur Schuldfrage

Zum Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen:

Es ist erwiesen, dass die Beschuldigte innerhalb eines Zeitraumes von weniger als 1 ½ Jahren zweimal wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs (§ 302 Abs. 1 StGB) und einmal wegen Unterdrückung eines Beweismittels (§§ 295, 313 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde. Das Gericht geht in seinem Urteil zu Punkt 3. dieses Erkenntnisses davon aus, dass die Beschuldigte schon zu Beginn der Amtshandlungen den Vorsatz gehabt habe, die rechtmäßig festgesetzten und eingehobenen vorläufigen Sicherheiten, die sie jeweils auch ordnungsgemäß protokolliert hatte, nicht unverzüglich abzuführen, sondern vorübergehend für sich selbst zu verwenden. Die Verantwortung der Beschuldigten, sowie leugnenden Angaben über die Verwendung der eingehobenen Beträge für private Zwecke, wertete das Gericht als Schutzbehauptungen. In diesem Zusammenhang wurde darauf verwiesen, dass die Beschuldigte die unverzügliche Abführung der eingehobenen Sicherheiten jeweils zum Monatsende und im Juli überdies an zwei hintereinander folgenden Tagen unterlassen und gegenüber AbtInsp E auch angegeben habe, dass ihre beiden Konten Ende Juli 2011 einen Minusstand von EUR 2.300.- aufgewiesen hätten. Das Strafgericht ging davon aus, dass die Beschuldigte die eingehobenen vorläufigen Sicherheiten zumindest zum Teil für sich verwendet und dies bereits bei Beginn der Amtshandlung so geplant habe.Es ist erwiesen, dass die Beschuldigte innerhalb eines Zeitraumes von weniger als 1 ½ Jahren zweimal wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs (Paragraph 302, Absatz eins, StGB) und einmal wegen Unterdrückung eines Beweismittels (Paragraphen 295, 313, StGB) rechtskräftig verurteilt wurde. Das Gericht geht in seinem Urteil zu Punkt 3. dieses Erkenntnisses davon aus, dass die Beschuldigte schon zu Beginn der Amtshandlungen den Vorsatz gehabt habe, die rechtmäßig festgesetzten und eingehobenen vorläufigen Sicherheiten, die sie jeweils auch ordnungsgemäß protokolliert hatte, nicht unverzüglich abzuführen, sondern vorübergehend für sich selbst zu verwenden. Die Verantwortung der Beschuldigten, sowie leugnenden Angaben über die Verwendung der eingehobenen Beträge für private Zwecke, wertete das Gericht als Schutzbehauptungen. In diesem Zusammenhang wurde darauf verwiesen, dass die Beschuldigte die unverzügliche Abführung der eingehobenen Sicherheiten jeweils zum Monatsende und im Juli überdies an zwei hintereinander folgenden Tagen unterlassen und gegenüber AbtInsp E auch angegeben habe, dass ihre beiden Konten Ende Juli 2011 einen Minusstand von EUR 2.300.- aufgewiesen hätten. Das Strafgericht ging davon aus, dass die Beschuldigte die eingehobenen vorläufigen Sicherheiten zumindest zum Teil für sich verwendet und dies bereits bei Beginn der Amtshandlung so geplant habe.

Von der Disziplinarkommission war gemäß § 95 Abs. 1 BDG ergänzend zu prüfen, ob das Verhalten auch disziplinarrechtlich relevant ist (disziplinärer Überhang). Insoweit die Beschuldigte vom Strafgericht wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB verurteilt wurde, handelt es sich um ein echtes Beamtendelikt. Gemäß ständiger Judikatur des VwGH und der DOK (z.B. 26.1.1993, GZ 85/11) kommt daher eine disziplinäre Bestrafung nach § 43 Abs. 1 BDG nicht mehr in Betracht. Gleiches gilt aufgrund der Anwendung des § 313 StGB (Strafbare Handlung unter Ausnutzung einer Amtsstellung) im Hinblick auf § 295 StGB. Unbeschadet der strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines echten Beamtendeliktes hat die Beschuldigte ihre Dienstpflichten aber nach § 43 Abs. 2 BDG verletzt. Diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung des Amtes einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, welcher von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereichs umfasst ist (VwGH 17.1.2000, 97/09/0026; 18.12.2001, 99/09/0056; 18.4.2002, 2000/09/0176). Hinsichtlich des Vorwurfes zu Punkt 4. liegt ein von der Disziplinarkommission eigenständig zu beurteilender Sachverhalt vor. Die Tathandlungen waren disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen:Von der Disziplinarkommission war gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BDG ergänzend zu prüfen, ob das Verhalten auch disziplinarrechtlich relevant ist (disziplinärer Überhang). Insoweit die Beschuldigte vom Strafgericht wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, StGB verurteilt wurde, handelt es sich um ein echtes Beamtendelikt. Gemäß ständiger Judikatur des VwGH und der DOK (z.B. 26.1.1993, GZ 85/11) kommt daher eine disziplinäre Bestrafung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG nicht mehr in Betracht. Gleiches gilt aufgrund der Anwendung des Paragraph 313, StGB (Strafbare Handlung unter Ausnutzung einer Amtsstellung) im Hinblick auf Paragraph 295, StGB. Unbeschadet der strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines echten Beamtendeliktes hat die Beschuldigte ihre Dienstpflichten aber nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG verletzt. Diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung des Amtes einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, welcher von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereichs umfasst ist (VwGH 17.1.2000, 97/09/0026; 18.12.2001, 99/09/0056; 18.4.2002, 2000/09/0176). Hinsichtlich des Vorwurfes zu Punkt 4. liegt ein von der Disziplinarkommission eigenständig zu beurteilender Sachverhalt vor. Die Tathandlungen waren disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen:

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Alle Punkte

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB:

VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Gerade dies liegt bei allen Tatvorwürfen eindeutig vor.

Zunächst ist auszuführen, dass ein Beamter gemäß § 43 Abs. 1 BDG verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung in treuer Weise zu erfüllen. Das bedeutet, dass er während seiner Dienstverrichtung gerichtlich strafbare Handlungen zu unterlassen hat und den Staat nicht durch Verletzung seiner Amtspflichten in seinen Rechten auf Vollziehung der Gesetze schädigen, sowie eingeräumte Befugnisse nicht zum Nachteil des Dienstgebers, bzw. der Republik Österreich missbrauchen darf. Das Verhalten der Beschuldigten, nämlich einen von ihr festgestellten strafgerichtlichen Tatbestand nicht zur Anzeige zu bringen, in diesem Zusammenhang Beweismittel zu beseitigen, sowie andere - im Verfahren nicht mehr benötigte - Beweismittel nicht an die Berechtigten auszufolgen ist bereits für sich allein geeignet das Vertrauen des Dienstgebers, sowie ihrer Vorgesetzten und Kollegen in ihre Dienstverrichtung nachhaltig zu erschüttern. Es entsteht nämlich der Eindruck, dass sich die Beamtin überhaupt nicht um ihre dienstliche Pflichten und die Verfolgung von Straftätern kümmerte, sondern in unsachlicher, rechtswidriger und willkürlicher Weise Entscheidungen über strafgerichtliche Verfolgung, oder Nichtverfolgung, sowie zu ergreifende Maßnahmen traf. Das Vertrauen in eine sachliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben – wie im § 43 Abs. 2 BDG normiert – wird dadurch in geradezu klassischer Weise beeinträchtigt.Zunächst ist auszuführen, dass ein Beamter gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung in treuer Weise zu erfüllen. Das bedeutet, dass er während seiner Dienstverrichtung gerichtlich strafbare Handlungen zu unterlassen hat und den Staat nicht durch Verletzung seiner Amtspflichten in seinen Rechten auf Vollziehung der Gesetze schädigen, sowie eingeräumte Befugnisse nicht zum Nachteil des Dienstgebers, bzw. der Republik Österreich missbrauchen darf. Das Verhalten der Beschuldigten, nämlich einen von ihr festgestellten strafgerichtlichen Tatbestand nicht zur Anzeige zu bringen, in diesem Zusammenhang Beweismittel zu beseitigen, sowie andere - im Verfahren nicht mehr benötigte - Beweismittel nicht an die Berechtigten auszufolgen ist bereits für sich allein geeignet das Vertrauen des Dienstgebers, sowie ihrer Vorgesetzten und Kollegen in ihre Dienstverrichtung nachhaltig zu erschüttern. Es entsteht nämlich der Eindruck, dass sich die Beamtin überhaupt nicht um ihre dienstliche Pflichten und die Verfolgung von Straftätern kümmerte, sondern in unsachlicher, rechtswidriger und willkürlicher Weise Entscheidungen über strafgerichtliche Verfolgung, oder Nichtverfolgung, sowie zu ergreifende Maßnahmen traf. Das Vertrauen in eine sachliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben – wie im Paragraph 43, Absatz 2, BDG normiert – wird dadurch in geradezu klassischer Weise beeinträchtigt.

Als typischer weiterer Fall einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG gilt die Aneignung von Strafgeldern (VwGH 18.1.1996, 93/09/0312). Genau dies liegt auch im konkreten Fall vor, wobei sie überführt ist, innerhalb eines Zeitraumes von mehreren Monaten und in mehreren Angriffen, insgesamt € 350,- aus 4 von ihr ausgestellten Sicherheitsleistungen unterschlagen zu haben, ohne dass es – wie das Beweisverfahren ergeben hat – eine dramatische Notsituation gegeben hätte. Der Disziplinarbeschuldigte hatte zwar Schulden und ein überzogenes Konto, dem jedoch z.B. im Zeitraum von Jänner bis April 2011 ein monatliches Einkommen von monatlich ca. € 2.200,-- bis € 2.500,-- netto gegenüberstand. Vor dem Hintergrund dieses Einkommens und eines bestehenden Sparbuches wäre es leicht gewesen die finanzielle Situation zu entschärfen; sie hat sich stattdessen für den für sie bequemsten Weg entschieden, nämlich auf ihr anvertraute Strafgelder missbräuchlich zuzugreifen. Eine erdrückende Notlage im Sinne eines Milderungsgrundes nach § 34 Abs. 1 Ziffer 10 BDG war daher auszuschließen. Durch die Aneignung von Strafgeldern zum Nachteil der Republik Österreich hat die Beschuldigte das ihr vom Dienstgeber eingeräumte Vertrauen, aber auch das Vertrauen der Allgemeinheit in schwerwiegendster Weise missbraucht.Als typischer weiterer Fall einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG gilt die Aneignung von Strafgeldern (VwGH 18.1.1996, 93/09/0312). Genau dies liegt auch im konkreten Fall vor, wobei sie überführt ist, innerhalb eines Zeitraumes von mehreren Monaten und in mehreren Angriffen, insgesamt € 350,- aus 4 von ihr ausgestellten Sicherheitsleistungen unterschlagen zu haben, ohne dass es – wie das Beweisverfahren ergeben hat – eine dramatische Notsituation gegeben hätte. Der Disziplinarbeschuldigte hatte zwar Schulden und ein überzogenes Konto, dem jedoch z.B. im Zeitraum von Jänner bis April 2011 ein monatliches Einkommen von monatlich ca. € 2.200,-- bis € 2.500,-- netto gegenüberstand. Vor dem Hintergrund dieses Einkommens und eines bestehenden Sparbuches wäre es leicht gewesen die finanzielle Situation zu entschärfen; sie hat sich stattdessen für den für sie bequemsten Weg entschieden, nämlich auf ihr anvertraute Strafgelder missbräuchlich zuzugreifen. Eine erdrückende Notlage im Sinne eines Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10 BDG war daher auszuschließen. Durch die Aneignung von Strafgeldern zum Nachteil der Republik Österreich hat die Beschuldigte das ihr vom Dienstgeber eingeräumte Vertrauen, aber auch das Vertrauen der Allgemeinheit in schwerwiegendster Weise missbraucht.

Ein solches Fehlverhalten ist wegen der besonderen Vertrauensstellung, die Polizeibeamte in der Bevölkerung haben daher jedenfalls geeignet das Vertrauen der Allgemeinheit in eine ordnungsgemäße und korruptionsfreie Dienstverrichtung zu erschüttern. Polizeibeamte müssen Kraft ihres Amtes Angriffe gegen die Tatbestände des Strafgesetzbuchs verfolgen und die Täter zur Anzeige bringen. Umso mehr hat die Behörde ein Interesse daran, dass ihre Polizeibeamten nicht selbst Straftaten – vor allem nicht wider den eigenen Dienstgeber, nämlich der Republik Österreich - begehen. Polizeibeamte müssen daher sogar im außerdienstlichen Bereich besonders darauf achten, keine Handlungen zu setzen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten fällt. Nun ist RevInsp X schuldig, gerade diese ureigenste polizeiliche Aufgabe selbst verletzt und durch ihre Tathandlungen in zwei Fällen einen Amtsmissbrauch und eine Unterdrückung eines Beweismittels begangen zu haben. Sie ist damit eines Fehlverhaltens überführt, welches auch nach der ständigen Judikatur der Disziplinaroberkommission geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG grundlegend zu erschüttern (zum Beispiel: DOK 02. März 2005, 113/14-DOK/00; 03. März 2004, 78/8-DOK/03; 13. Oktober 2004, 73/10-DOK/04).Ein solches Fehlverhalten ist wegen der besonderen Vertrauensstellung, die Polizeibeamte in der Bevölkerung haben daher jedenfalls geeignet das Vertrauen der Allgemeinheit in eine ordnungsgemäße und korruptionsfreie Dienstverrichtung zu erschüttern. Polizeibeamte müssen Kraft ihres Amtes Angriffe gegen die Tatbestände des Strafgesetzbuchs verfolgen und die Täter zur Anzeige bringen. Umso mehr hat die Behörde ein Interesse daran, dass ihre Polizeibeamten nicht selbst Straftaten – vor allem nicht wider den eigenen Dienstgeber, nämlich der Republik Österreich - begehen. Polizeibeamte müssen daher sogar im außerdienstlichen Bereich besonders darauf achten, keine Handlungen zu setzen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten fällt. Nun ist RevInsp römisch zehn schuldig, gerade diese ureigenste polizeiliche Aufgabe selbst verletzt und durch ihre Tathandlungen in zwei Fällen einen Amtsmissbrauch und eine Unterdrückung eines Beweismittels begangen zu haben. Sie ist damit eines Fehlverhaltens überführt, welches auch nach der ständigen Judikatur der Disziplinaroberkommission geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG grundlegend zu erschüttern (zum Beispiel: DOK 02. März 2005, 113/14-DOK/00; 03. März 2004, 78/8-DOK/03; 13. Oktober 2004, 73/10-DOK/04).

In Ansehung des hohen Stellenwerts, den der Polizeiapparat in der Öffentlichkeit hat, ist sie schuldig, nicht nur wiederholt schwere strafbare Handlungen begangen und dadurch das Vertrauen des Dienstgebers und der Allgemeinheit erschüttert zu haben, sondern auch das Ansehen der Polizei in Bezug auf ihre Glaubwürdigkeit und Rechtsverbundenheit in dramatischer Weise geschädigt zu haben. Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat von besonderer Bedeutung. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität - in kompetenter, effizienter und korruptionsfreier Weise erfüllt. Dazu gehört es auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich auch so verhalten. Nur dadurch kann ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten. Das Verhalten der Beschuldigten ist vom Gegenteil gezeichnet. Sie vermittelt das Bild einer korrupten Beamtin, die ihre dienstlichen Möglichkeiten und Befugnisse schamlos dazu ausnutzt, ihre Unzulänglichkeiten zu kaschieren und eingehobene Geldbeträge zumindest eine Zeitlang selbst zu verwenden. Die Tathandlungen der Beschuldigten sind daher nicht nur geeignet ihr eigenes Ansehen, sondern das der gesamten mit polizeilichen Aufgaben betrauten Sicherheitsverwaltung massiv zu schädigen. Dies kommt auch in der zu diesem Fall bereits erfolgten negativen medialen Berichterstattung zum Ausdruck. So wurde zum Beispiel in der Tiroler Tageszeitung unter dem Schlagwort „Amtsverlust für Polizistin“ ausführlich berichtet.

Im gegenständlichen Fall deckt die strafgerichtliche Bestrafung der Beschuldigten wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs und der Beweismittelunterdrückung die ihr vorgeworfene Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 nicht ab. Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob gemäß § 95 Abs. 3 BDG 1979 eine zusätzliche disziplinarrechtliche Ahndung des Fehlverhaltens der beschuldigten Beamten geboten ist, gelangte der erkennende Senat aufgrund der Schwere (§ 93 Abs. 1 BDG 1979) der abzuvotierenden Dienstpflichtverletzungen, insgesamt zu der Auffassung, dass eine ausreichende Grundlage für die Verhängung einer zusätzlichen (über die rechtskräftige Verhängung der genannten Gerichtsstrafe hinausgehenden) Disziplinarstrafe iSd § 95 Abs. 3 BDG 1979 gegeben und diese aus spezialpräventiven und nicht zuletzt auch aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich ist (siehe auch VwGH 16.12.1997, 94/09/0034).Im gegenständlichen Fall deckt die strafgerichtliche Bestrafung der Beschuldigten wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs und der Beweismittelunterdrückung die ihr vorgeworfene Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 nicht ab. Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob gemäß Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 eine zusätzliche disziplinarrechtliche Ahndung des Fehlverhaltens der beschuldigten Beamten geboten ist, gelangte der erkennende Senat aufgrund der Schwere (Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979) der abzuvotierenden Dienstpflichtverletzungen, insgesamt zu der Auffassung, dass eine ausreichende Grundlage für die Verhängung einer zusätzlichen (über die rechtskräftige Verhängung der genannten Gerichtsstrafe hinausgehenden) Disziplinarstrafe iSd Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 gegeben und diese aus spezialpräventiven und nicht zuletzt auch aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich ist (siehe auch VwGH 16.12.1997, 94/09/0034).

Dienstpflichtverletzungen nach § 44 Abs. 1 BDGDienstpflichtverletzungen nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG

Zu Punkten 3. und 4.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG müssen Beamte die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge von Vorgesetzten befolgt werden müssen. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008 ).Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG müssen Beamte die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge von Vorgesetzten befolgt werden müssen. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008 ).

Aus den oben zitierten Erlässen und Befehlen ergeben sich im Hinblick auf die Administration von eingehobenen Geldern besonders strenge Verhaltensnormen. So ist sogar eine bloße Vermengung mit privatem Geld, oder die kurzfristige Entnahme für private oder dienstliche Zwecke ausnahmslos untersagt. Durch die der Beschuldigten anzulastende Tathandlung - die die eingehobenen Geldbeträge freilich unterschlagen hatte - hat sie auch diese Weisungen missachtet.

Gleiches gilt im Hinblick auf die Administration/Bearbeitung von sichergestellten Beweismitteln. Auch hier schreibt die bestehende Vorschriftenlage eine rasche Erledigung (Übergabe an Gericht, bzw. Ausfolgung an Berechtigte) vor. Die mehr als einjährige Verwahrung von nicht mehr benötigten Beweismitteln steht damit nicht im Einklang. Die Beamtin hätte die Sachen unverzüglich nach Auswertung der Spuren an die tatortzuständigen Dienststellen bzw. dem zuständigen Strafgericht oder die Geschädigten ausfolgen müssen. Dies hat sie unterlassen.

Strafbemessung gemäß § 93 BDG:Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG:

Erschwerungsgründe:

*              Mehrere strafbare Handlungen (§ 33 Ziffer 1 StGB)* Mehrere strafbare Handlungen (Paragraph 33, Ziffer 1 StGB)

*              Bereits wegen gleicher Tat (§ 302 STGB) verurteilt (§ 33 Ziffer 2 StGB)* Bereits wegen gleicher Tat (Paragraph 302, STGB) verurteilt (Paragraph 33, Ziffer 2 StGB)

Milderungsgründe:

*              Disziplinäre Unbescholtenheit und bisheriger ordentlicher Lebenswandel

*              umfassendes Geständnis (Selbstanzeige)

*              Schadenswiedergutmachung (Strafgelder)

*              gute Dienstbeschreibung, inkl. einer Belobigung

*              soziale und familiäre Situation

Zur subjektiven Tatseite ist zunächst auszuführen, dass der Beschuldigten Vorsatz vorzuwerfen ist. Dies ergibt sich sowohl aus der Bindungswirkung an das strafgerichtliche Urteil, als auch aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der vor diesem Senat durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Der erkennende Senat vertritt angesichts der Judikatur der DOK und des VwGH zu derartigen Fällen die Ansicht, dass die der Disziplinarbeschuldigten vorzuwerfenden Tathandlungen, welche innerhalb eines Zeitraumes von weniger als 1 ½ Jahren (1. Urteil:

06.09.2010; zweites Urteil: 09.01.2012) zweimal zu Verurteilungen wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs und einmal wegen Unterdrückung eines Beweismittels führten, jeweils für sich allein betrachtet einen nicht wieder herstellbaren Vertrauensverlust gegenüber der Allgemeinheit und gegenüber dem Dienstgeber darstellen, welche eine Entlassung sowohl aus spezial-, aber auch aus generalpräventiven Gründen zwingend erfordert. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Disziplinarbeschuldigte aus der ersten strafgerichtlichen Verurteilung nichts gelernt hat und sich des –überhaupt nicht als selbstverständlich anzusehenden - Vertrauens des Dienstgebers als nicht würdig erwiesen hat. Bereits kurze Zeit darauf erwies sie sich wiederum als untreu und unterschlug eingehobene Strafgelder, was wiederum zu einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 302 StGB führte. Der erkennende Senat weist nochmals darauf hin, dass – entgegen der damaligen Ansicht der Dienstbehörde, welche die Disziplinarbeschuldigte, trotz der Vernichtung eines Beweismittels und Unterlassung der Anzeigeerstattung in einer so wichtigen Materie wie der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität, im Dienst beließ und sich sogar um eine für sie günstigere, weil weniger belastende Dienstverrichtung bemühte – bereits die zu Punkten 1. und 2. angeführten Tathandlungen einen, eine Entlassung rechtfertigenden Vertrauensbruch gegenüber dem Dienstgeber und der Öffentlichkeit darstellen. Umso mehr ist eine Entlassung nunmehr – nach der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung nach § 302 StGB (zu Punkt 3.) und zusätzlicher Dienstpflichtverletzungen (Punkt 4.) - zwingend notwendig und unabdingbar. Als schwerwiegender wurden von der erstinstanzlichen DK die unterlassene Anzeigeerstattung und die damit im engsten Zusammenhang stehende Vernichtung von Beweismitteln (Punkte 1. und 2.) gewertet, gefolgt von der – im Prinzip als wohl gleich schwerwiegend zu wertenden – Unterschlagung von Strafgeldern. Die zu Punkt 4. angelastete Dienstpflichtverletzung hatte auf die Strafbemessung keinen Einfluss mehr.06.09.2010; zweites Urteil: 09.01.2012) zweimal zu Verurteilungen wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs und einmal wegen Unterdrückung eines Beweismittels führten, jeweils für sich allein betrachtet einen nicht wieder herstellbaren Vertrauensverlust gegenüber der Allgemeinheit und gegenüber dem Dienstgeber darstellen, welche eine Entlassung sowohl aus spezial-, aber auch aus generalpräventiven Gründen zwingend erfordert. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Disziplinarbeschuldigte aus der ersten strafgerichtlichen Verurteilung nichts gelernt hat und sich des –überhaupt nicht als selbstverständlich anzusehenden - Vertrauens des Dienstgebers als nicht würdig erwiesen hat. Bereits kurze Zeit darauf erwies sie sich wiederum als untreu und unterschlug eingehobene Strafgelder, was wiederum zu einer strafgerichtlichen Verurteilung nach Paragraph 302, StGB führte. Der erkennende Senat weist nochmals darauf hin, dass – entgegen der damaligen Ansicht der Dienstbehörde, welche die Disziplinarbeschuldigte, trotz der Vernichtung eines Beweismittels und Unterlassung der Anzeigeerstattung in einer so wichtigen Materie wie der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität, im Dienst beließ und sich sogar um eine für sie günstigere, weil weniger belastende Dienstverrichtung bemühte – bereits die zu Punkten 1. und 2. angeführten Tathandlungen einen, eine Entlassung rechtfertigenden Vertrauensbruch gegenüber dem Dienstgeber und der Öffentlichkeit darstellen. Umso mehr ist eine Entlassung nunmehr – nach der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung nach Paragraph 302, StGB (zu Punkt 3.) und zusätzlicher Dienstpflichtverletzungen (Punkt 4.) - zwingend notwendig und unabdingbar. Als schwerwiegender wurden von der erstinstanzlichen DK die unterlassene Anzeigeerstattung und die damit im engsten Zusammenhang stehende Vernichtung von Beweismitteln (Punkte 1. und 2.) gewertet, gefolgt von der – im Prinzip als wohl gleich schwerwiegend zu wertenden – Unterschlagung von Strafgeldern. Die zu Punkt 4. angelastete Dienstpflichtverletzung hatte auf die Strafbemessung keinen Einfluss mehr.

Die Beschuldigte hat durch ihre Taten grundlegende Interessen ihres Dienstgebers verletzt. Eine ordnungsgemäße, dem Gesetze verpflichtete, pflichtgetreue und moralisch einwandfreie Dienstverrichtung, wozu auch die korrekte Gebarung von eingehobenen Strafgeldern gehört liegt klarerweise im unmittelbaren Interesse des Dienstgebers. Die Beschuldigte hat mit ihren Tathandlungen im innersten Kernbereich ihrer dienstlichen Aufgaben, gegen die mit ihrem Amte verbundenen elementarsten Grundsätze und Pflichten verstoßen und Dienstpflichtverletzungen von besonders schwerem Gewicht und außerordentlicher Tragweite für das Vertrauen des Dienstgebers in ihre Loyalität und Gesetzestreue begangen. Es gehörte nämlich zu den ureigensten Aufgaben der Beschuldigten, die als Polizeibeamtin mit besonderen hoheitlichen Befugnissen betraut ist, jeden Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften zu verhindern bzw. aufzuklären, wozu zweifellos auch die von ihr begangenen Straftaten zählen. Sie hat unter Ausnützung ihrer dienstlichen Möglichkeiten und Vertrauensstellung während eines längeren Zeitraumes wiederholt Strafgelder zu Lasten der Republik Österreich unterschlagen, eine Anzeigeerstattung unterlassen und Beweismittel zur Verschleierung dieser Unterlassung vernichtet, sowie Protokolldaten geändert. Sie wendete also eine beträchtliche kriminelle Energie auf, um ihre Taten zu verschleiern. Dienstgeber und Vorgesetzte, aber auch Kollegen von Polizisten - die immerhin mit Zwangsbefugnissen ausgestattet sind und besondere Ermächtigungen haben, welche sie von anderen Beamten grundlegend unterscheiden - müssen sich auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit ihrer Mitarbeiter/Kameraden verlassen können, was gerade im Verwaltungsbereich der Exekutive ein wesentlicher Gesichtspunkt ist (VwGH 18.10.1990, 90/09/0088; 18.11.1993, 93/09/0361; 11.4.1996, 95/09/0183). Dieses Vertrauens hat sich die Beschuldigte als nicht würdig erwiesen. In Anbetracht des hohen Stellenwertes, der einer professionellen Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität und einer ordnungsgemäßen Strafgeldgebarung im Bereich der Exekutive zukommt und der grundsätzlich von einem Polizeibeamten abzuverlangenden Rechtstreue kann die Dienstpflichtverletzung daher keinesfalls bagatellisiert werden. Die Bekämpfung der Kriminalität und die unbedingte Respektierung fremder Vermögenswerte (Strafgelder) - durch die Bediensteten der Exekutive, welche in nahezu sämtlichen Bereichen ihrer Tätigkeit mit fremdem Vermögen in Berührung kommen ist oberstes Gebot zur Aufrechterhaltung eines korrekten, am Gesetze orientierten Dienstbetriebes. Nur dadurch kann das Vertrauen in die uneingeschränkte Integrität der österreichischen Polizei, welche auch im internationalen Vergleich einen herausragenden Ruf genießt, gewährleistet werden. Die Beschuldigte hat durch ihr schwerwiegendes Fehlverhalten nicht nur das für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Vertrauensverhältnis zu ihren Vorgesetzten und zu ihrem Dienstgeber, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben zerstört. Dieses nicht wieder herstellbare Vertrauensverhältnis und der Ansehensverlust bewirken, dass ihr die für die verantwortungsvolle Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit erforderliche Verlässlichkeit fehlt und sie somit nicht mehr im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verwendet werden kann.

Wie schon oben ausgeführt, erwartet sich die Öffentlichkeit zu Recht eine korruptionsfreie, nur dem Gesetze verpflichtete Polizei. Die Beschuldigte hat ihr Amt mehrfach missbraucht, sich zu Lasten der Republik Österreich bereichert und darüber hinaus schlampig und sorglos gearbeitet. Bei einer unzureichenden disziplinären Sanktion gegenüber einer solcherart straffällig gewordenen Polizistin würde in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, dass der Staat korrupte Handlungen bzw. Straftaten seiner Beamtenschaft bagatellisiert und nicht ernst genug nimmt. Dies würde nicht nur den Eindruck einer nicht ausreichend mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Polizei entstehen lassen, sondern auch das Vertrauen der Bürger in die Polizei und damit letztlich den Staat erschüttern. Die Verhängung der höchsten Disziplinarstrafe ist sowohl aus spezial- und generalpräventiven Gründen unbedingt notwendig. Nur dadurch kann verhindert werden, dass die Beschuldigte weitere Dienstpflichtverletzungen begeht, der Begehung gleichartiger Delikte durch andere Beamte entgegengewirkt und letztlich auch wieder das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei hergestellt werden.

Der Senat hat vor seiner Entscheidung auch abgewogen, ob es tatsächlich unbedingt notwendig ist, die schwerste Disziplinarstrafe zu verhängen, oder ob eine positive Zukunftsprognose, vorliegende Milderungsgründe allenfalls zu einer geringeren Strafe führen könnten. Selbst das zweifellos zu berücksichtigende Geständnis, sowie die Selbstanzeige der Beschuldigten, nebst weiterer Milderungsgründe, waren vor dem Hintergrund ihrer mehrfachen verbrecherischen Taten nicht ausreichend gewichtig, um von der Entlassung Abstand nehmen zu können. Dass man ihr nach der ersten Tat und daraus resultierenden Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs (sowie Unterdrückung eines Beweismittels) ohnehin eine zweite Chance eingeräumt und insofern ihre Selbstanzeige auch entsprechend gewürdigt hat, ist evident. Dass sich der Vertreter der Dienstbehörde – nachdem die Disziplinarbeschuldigte wieder straffällig geworden ist – nunmehr gegen ihre weitere Verwendung ausspricht, ist nachvollziehbar und wird auch vom erkennenden Senat so gesehen. Einerseits stellen nämlich – wie schon oben ausgeführt - bereits die Tathandlungen an sich einen nicht wieder herstellbaren Vertrauensverlust zwischen ihr und dem Dienstgeber bzw. der Öffentlichkeit dar, der für sich allein schon zwingend zur Entlassung führen muss und kommt andererseits noch hinzu, dass bei einer allfälligen Belassung im Dienst die Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die Beschuldigte hat – nach bereits vorangegangener strafgerichtlicher Verurteilung – nochmals Amtsmissbrauch begangen, wobei die Strafgelder nicht aus einer einmaligen Kurzschlusshandlung heraus, sondern über einen Zeitraum von ca. 2 Monaten mehrfach privat verwendet wurden.

Es ist auch nicht möglich, der Beschuldigten einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, der die Begehung von Straftaten mit Sicherheit ausschließt. Die Versetzung an eine andere Polizeidienststelle scheidet aus, weil die Beschuldigte im Rahmen des Streifendienstes auch dort mit Geldgebarung oder mit hoheitlichen Aufgaben betraut wäre, welche ein intaktes Vertrauensverhältnis erfordern, welches ihr die Dienstbehörde abgesprochen hat. Arbeitsplätze in Stabsstellen werden aber nur mit Genehmigung des BMI und unter Einbindung des Bundeskanzleramtes ausschließlich an Beamte vergeben, welche aufgrund körperlicher Mängel keinen exekutiven Außendienst mehr versehen können. Wenngleich sich die Beschuldigte eine Rückkehr auf einen Arbeitsplatz im Bereich der LPD T vorstellen kann, vermeint der erkennende Senat, dass – selbst wenn man ihr einen Arbeitsplatz im Innendienst zuweisen würde – eine weitere Verwendung im Polizeidienst ausgeschlossen ist. Es ist nämlich besonders zu beachten, dass die Beschuldigte Polizeibeamtin ist und damit einen Beruf im wichtigsten Bereich der staatlichen Verwaltung, nämlich der öffentlichen Sicherheit, ausübt. Sie ist daher nicht mit anderen Beamten (etwa der ÖBB oder Post usw.) vergleichbar. Letztere haben nämlich gerade nicht die Aufgabe, die Strafgesetze zu vollziehen bzw. Straftaten zu verhindern, weshalb ja auch die Notwendigkeit des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in diesen Bereichen hinterfragt wird. Die öffentliche Sicherheit ist ausschließlich Aufgabe der Polizei, weshalb deren Organe – weitestgehend unbestritten - auch in Zukunft Beamte sein müssen. Vor dem Hintergrund ihrer schwerwiegenden Taten ist es daher nicht vorstellbar, sie weiterhin im Polizeidienst zu verwenden und zwar unabhängig davon in welcher Funktion. Es hat sich erwiesen, dass die Beschuldigte schwerste Charaktermängel für den Polizeiberuf hat; ein Verbleib in diesem Beruf würde daher in der Allgemeinheit als völlig unverständlich aufgefasst werden. Es würde der Eindruck entstehen, Beamte – sogar Polizeibeamte – könnten sich alles erlauben ohne ernsthafte Konsequenzen befürchten zu müssen. Dies würde zu einem völlig negativen Bild der Polizei führen, ihr Ansehen und ihre Glaubwürdigkeit erschüttern und letztlich auch das Vertrauen des Bürgers in den Staat untergraben.

Dem erkennenden Senat ist bewusst, dass die Beschuldigte durch diese Entscheidung ihre berufliche Existenz in der Polizei verliert und dies auch Auswirkungen auf ihren Lebensunterhalt hat. Der Senat hat sich daher auch mit der wirtschaftlichen und sozialen Situation des Beschuldigten auseinandergesetzt. Sie hat zwar kein Vermögen, aber auch keine höheren Schulden und ist nicht sorgepflichtig. Sie ist erst 35 Jahre alt, hat AHS-Matura und ein JUS-Studium begonnen. Es sollte ihr – nach gesundheitlicher Wiederherstellung und Stabilisierung ihrer psychischen Situation - bei entsprechendem Willen und der Bereitschaft allenfalls auch unangenehmere Arbeiten anzunehmen daher möglich sein, wieder am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

Insgesamt vermochten all jene Abwägungen, die hinsichtlich der zu verhängenden Strafe vorgenommen wurden, ihre Entlassung nicht zu verhindern, weil sie - was die Milderungsgründe und die sozialen/familiären Umstände betreffen - das Gewicht und die Bedeutung ihrer Dienstpflichtverletzungen nicht ausreichend aufwiegen konnten. Der erkennende Senat konnte daher – auch unter Hinweis auf die Spruchpraxis der DOK (22.11.2006, 65/9-DOK/06) – nur mit Entlassung vorgehen. Die Beschuldigte hat durch ihr wiederholtes schwerwiegendes Fehlverhalten nicht nur das für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Vertrauensverhältnis zu Vorgesetzten und Dienstgeber, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wahrnehmung ihres Amtes vollkommen zerstört. Dieses nicht wieder herstellbare Vertrauensverhältnis und der Ansehensverlust bewirken, dass ihr die für die verantwortungsvolle Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit erforderliche Verlässlichkeit fehlt und sie somit nicht mehr im Polizeidienst verwendet werden kann. Sie hat sich als unwürdig erwiesen, der Polizei anzugehören; ihre Entlassung aus dem Dienst war daher – auch aus generalpräventiven Gründen - zwingend erforderlich.

Die Suspendierung der Beschuldigten bleibt gemäß § 112 Abs. 5 BDG ex lege bis zur Rechtskraft dieses Bescheides aufrecht.“Die Suspendierung der Beschuldigten bleibt gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG ex lege bis zur Rechtskraft dieses Bescheides aufrecht.“

II. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung und führt dazu aus:römisch zwei. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung und führt dazu aus:

Nach Aufnahme des beantragten und auch im Berufungsverfahren aufrechterhaltenen Beweisantrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachbefunds zum Beweis der mangelnden Schuldfähigkeit hätte sich herausgestellt, dass auf der inneren Tatseite die Voraussetzungen für die Verhängung einer Disziplinarstrafe überhaupt, jedenfalls aber der Entlassung, nicht vorgelegen und die ausgesprochene Entlassung weder schuld- noch tatangemessen erfolgt sei.

Es werde daher der Berufungsantrag gestellt, den Bescheid der erstinstanzlichen Disziplinarkommission zu beheben und die Beschuldigte von den wider sie erhobenen Vorwürfen freizusprechen, in eventu die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

III. Die Disziplinaroberkommission hat hiezu erwogen:römisch drei. Die Disziplinaroberkommission hat hiezu erwogen:

Der Berufung der Beschuldigten kommt hinsichtlich des Schuldspruches keine Berechtigung zu.

Vorab ist festzustellen, dass bezüglich der Beschuldigten, soweit sie auf eine psychische Erkrankung hinweist und damit einen minderen Grad der Zurechnungsfähigkeit bzw. einen minderen Grad des Verschuldens hinsichtlich der ihr angelasteten Tathandlungen geltend macht, die Disziplinarbehörde an dem einen rechtskräftigen Strafurteil zugrunde liegenden Sachverhalt gebunden ist. Diese Bindung der Disziplinarbehörde erstreckt sich auch auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (VwGH 8.2.1998, 95/09/0146) und damit zur Frage eines schuldhaften Fehlverhaltens iSd § 91 BDG. Dies gilt auch für die Frage der Schuldfähigkeit bzw. Verringerung der Zurechnungsfähigkeit und des Grades des Verschuldens (sinngemäß dazu VwGH 24.11.1982, 82/09/0094 und 0095) der Beschuldigten. Die Beschuldigte wurde entgegen ihren Ausführungen hinsichtlich des ihr angelasteten Sachverhalts hinsichtlich der Tatvorwürfe zu Spruchpunkt 1., 2. und 3. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt, wobei das Strafgericht offensichtlich von der vollen Zurechnungsfähigkeit der Beschuldigten ausging und ihr Verhalten deshalb als gerichtlich strafbare Handlung wertete.Vorab ist festzustellen, dass bezüglich der Beschuldigten, soweit sie auf eine psychische Erkrankung hinweist und damit einen minderen Grad der Zurechnungsfähigkeit bzw. einen minderen Grad des Verschuldens hinsichtlich der ihr angelasteten Tathandlungen geltend macht, die Disziplinarbehörde an dem einen rechtskräftigen Strafurteil zugrunde liegenden Sachverhalt gebunden ist. Diese Bindung der Disziplinarbehörde erstreckt sich auch auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (VwGH 8.2.1998, 95/09/0146) und damit zur Frage eines schuldhaften Fehlverhaltens iSd Paragraph 91, BDG. Dies gilt auch für die Frage der Schuldfähigkeit bzw. Verringerung der Zurechnungsfähigkeit und des Grades des Verschuldens (sinngemäß dazu VwGH 24.11.1982, 82/09/0094 und 0095) der Beschuldigten. Die Beschuldigte wurde entgegen ihren Ausführungen hinsichtlich des ihr angelasteten Sachverhalts hinsichtlich der Tatvorwürfe zu Spruchpunkt 1., 2. und 3. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt, wobei das Strafgericht offensichtlich von der vollen Zurechnungsfähigkeit der Beschuldigten ausging und ihr Verhalten deshalb als gerichtlich strafbare Handlung wertete.

Es war daher von einer vollen Zurechnungsfähigkeit der Beschuldigten hinsichtlich des ihr angelasteten Fehlverhaltens auszugehen. Ein minderer Grad des Verschuldens ist der Beschuldigten nicht zuzubilligen. Die von der Beschuldigten (glaubhaft) geltend gemachte psychische Situation ist lediglich als Strafmilderungsgrund bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, worauf in weiterer Folge noch einzugehen sein wird.

Zutreffender Weise wurde das Verhalten der Beschuldigten von der erstinstanzlichen Disziplinarkommission als Dienstpflichtverletzung iSd § 43 Abs. 2 BDG gewertet, da ihr Fehlverhalten sowohl im Hinblick auf den angelasteten Sachverhalt, bezüglich des gegen K bestehenden Verdachts wegen § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG Ermittlungen zu führen, eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten und dadurch den Anspruch des Staates auf Rechtsverfolgung beeinträchtigt zu haben, obwohl sie aufgrund der zum Zeitpunkt der Tat gültigen §§ 84 und 87 StPO im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet gewesen wäre, jeden ihr zur Kenntnis gelangten Verdacht einer Straftat von Amts wegen aufzuklären und der zuständigen StA anzuzeigen und schließlich die im PAD (elektronisches Protokoll und Anzeigenprogramm des BMI) am 02.04.2006 protokollierten Daten am 02.10.2006 verändert und das Delikt von „Suchtmittelgesetz" mit dem Delikt „Schwere Sachbeschädigung" überschrieben zu haben, jedenfalls ein krasses Versagen darstellt, das dem Vertrauen der Allgemeinheit, die sich gerade bei der Abwehr der Drogenkriminalität und des Drogenabusus auf die Integrität der Exekutivbeamten verlassen können muss, in höchstem Maße abträglich ist.Zutreffender Weise wurde das Verhalten der Beschuldigten von der erstinstanzlichen Disziplinarkommission als Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG gewertet, da ihr Fehlverhalten sowohl im Hinblick auf den angelasteten Sachverhalt, bezüglich des gegen K bestehenden Verdachts wegen Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG Ermittlungen zu führen, eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten und dadurch den Anspruch des Staates auf Rechtsverfolgung beeinträchtigt zu haben, obwohl sie aufgrund der zum Zeitpunkt der Tat gültigen Paragraphen 84 und 87 StPO im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet gewesen wäre, jeden ihr zur Kenntnis gelangten Verdacht einer Straftat von Amts wegen aufzuklären und der zuständigen StA anzuzeigen und schließlich die im PAD (elektronisches Protokoll und Anzeigenprogramm des BMI) am 02.04.2006 protokollierten Daten am 02.10.2006 verändert und das Delikt von „Suchtmittelgesetz" mit dem Delikt „Schwere Sachbeschädigung" überschrieben zu haben, jedenfalls ein krasses Versagen darstellt, das dem Vertrauen der Allgemeinheit, die sich gerade bei der Abwehr der Drogenkriminalität und des Drogenabusus auf die Integrität der Exekutivbeamten verlassen können muss, in höchstem Maße abträglich ist.

Dies gilt ebenso für den Tatvorwurf, die Beschuldigte habe unter Ausnützung der ihr durch ihre Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit am 9.11.2009 ein Beweismittel, das von ihr im Zuge einer Delogierung am 02.04.2006 in I, bei K sichergestellt worden war, nämlich 1,6 Gramm Marihuana samt Suchtgiftutensilien, das zur Verwendung in einem gerichtlichen Verfahren bestimmt war, am 9.11.2009 durch Hinunterspülen in der Toilette der PI P bzw. Wegwerfen in den Mistkübel entsorgt, da durch das gleiche Rechtsgut beeinträchtigt wurde, nämlich die korrekte Amtsführung im Bereich des Drogenmissbrauchs und der Drogenkriminalität und schon dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstführung der Beschuldigten massiv beeinträchtigt wird. Auch hier ist jedenfalls eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG durch die Beschuldigte begangen worden.Dies gilt ebenso für den Tatvorwurf, die Beschuldigte habe unter Ausnützung der ihr durch ihre Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit am 9.11.2009 ein Beweismittel, das von ihr im Zuge einer Delogierung am 02.04.2006 in römisch eins, bei K sichergestellt worden war, nämlich 1,6 Gramm Marihuana samt Suchtgiftutensilien, das zur Verwendung in einem gerichtlichen Verfahren bestimmt war, am 9.11.2009 durch Hinunterspülen in der Toilette der PI P bzw. Wegwerfen in den Mistkübel entsorgt, da durch das gleiche Rechtsgut beeinträchtigt wurde, nämlich die korrekte Amtsführung im Bereich des Drogenmissbrauchs und der Drogenkriminalität und schon dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstführung der Beschuldigten massiv beeinträchtigt wird. Auch hier ist jedenfalls eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG durch die Beschuldigte begangen worden.

Die Unterschlagung der Sicherheitsleistungen durch die Beschuldigte (zu deren Aufgaben als Exekutivbeamtin auch der Schutz fremden Vermögens und der sorgsame Umgang mit ihr anvertrauten Geldern und Vermögenswerten zählt, ist ebenfalls geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstverrichtung der Beschuldigten nachhaltig zu erschüttern. Es war insgesamt hinsichtlich der der Beschuldigten zu Spruchpunkt 1. bis 3. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses angelasteten Verfehlungen von der Notwendigkeit einer zusätzlichen disziplinären Bestrafung der Beschuldigten und somit von einem disziplinären Überhang iSd § 95 Abs. 1 BDG auszugehen (VwGH 18.11.1993, 93/09/0320 und 0361). Der Berufung der Beschuldigten war daher hinsichtlich der Schuldsprüche zu den Spruchpunkten 1. bis 3. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses der Erfolg zu versagen.Die Unterschlagung der Sicherheitsleistungen durch die Beschuldigte (zu deren Aufgaben als Exekutivbeamtin auch der Schutz fremden Vermögens und der sorgsame Umgang mit ihr anvertrauten Geldern und Vermögenswerten zählt, ist ebenfalls geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstverrichtung der Beschuldigten nachhaltig zu erschüttern. Es war insgesamt hinsichtlich der der Beschuldigten zu Spruchpunkt 1. bis 3. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses angelasteten Verfehlungen von der Notwendigkeit einer zusätzlichen disziplinären Bestrafung der Beschuldigten und somit von einem disziplinären Überhang iSd Paragraph 95, Absatz eins, BDG auszugehen (VwGH 18.11.1993, 93/09/0320 und 0361). Der Berufung der Beschuldigten war daher hinsichtlich der Schuldsprüche zu den Spruchpunkten 1. bis 3. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses der Erfolg zu versagen.

Das Fehlverhalten zum Spruchpunkt 4. wird von der Beschuldigten in ihrer Berufung auch nicht konkret bestritten. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschuldigte verpflichtet ist, ihr anvertraute Gegenstände, nämlich die sichergestellten Beweismittel den zuständigen Dienststellen bzw. den Eigentümern auszufolgen. Auch hierdurch hat die Beschuldigten eine Dienstpflichtverletzung (zumindest grob fahrlässig) nach § 44 Abs. 1 BDG zu verantworten. Auch hier schreibt die bestehende Vorschriftenlage eine rasche Erledigung (Übergabe an Gericht, bzw. Ausfolgung an Berechtigte) vor. Die mehr als einjährige Verwahrung von nicht mehr benötigten Beweismitteln steht damit nicht im Einklang. Die Beschuldigte hätte die Sachen unverzüglich nach Auswertung der Spuren an die tatortzuständigen Dienststellen bzw. dem zuständigen Strafgericht oder die Geschädigten ausfolgen müssen.Das Fehlverhalten zum Spruchpunkt 4. wird von der Beschuldigten in ihrer Berufung auch nicht konkret bestritten. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschuldigte verpflichtet ist, ihr anvertraute Gegenstände, nämlich die sichergestellten Beweismittel den zuständigen Dienststellen bzw. den Eigentümern auszufolgen. Auch hierdurch hat die Beschuldigten eine Dienstpflichtverletzung (zumindest grob fahrlässig) nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu verantworten. Auch hier schreibt die bestehende Vorschriftenlage eine rasche Erledigung (Übergabe an Gericht, bzw. Ausfolgung an Berechtigte) vor. Die mehr als einjährige Verwahrung von nicht mehr benötigten Beweismitteln steht damit nicht im Einklang. Die Beschuldigte hätte die Sachen unverzüglich nach Auswertung der Spuren an die tatortzuständigen Dienststellen bzw. dem zuständigen Strafgericht oder die Geschädigten ausfolgen müssen.

Auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfes bleibt daher der Berufung der beschuldigten der Erfolg verwehrt.

Der Berufung zur Strafbemessung kommt ebenfalls keine Berechtigung zu.

Im Zusammenhang mit der Strafbemessung ist auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 14. November 2007, 2005/09/0115, hinzuweisen, mit welchem der VwGH seine bisherige disziplinarrechtliche Rechtsprechung weitreichend modifiziert hat.

Zweifellos handelt es sich beim Fehlverhalten der Beschuldigten – gemeint sind sämtliche für die Strafbemessung relevanten Tatvorwürfe zu den Spruchpunkten 1. bis 3. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntisses – um eine Mehrzahll vorsätzlicher Dienstpflichtverletzungen, die geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstverrichtung der Beschuldigten erheblich zu erschüttern (§ 43 Abs. 2 BDG). Angesichts des beträchtlichen Gewichts dieser Dienstpflichtverletzungen ist auch nach Auffassung des erkennenden Senates der DOK mit der Verhängung einer spürbaren Disziplinarstrafe vorzugehen. Ob der erstinstanzliche Disziplinarsenat diesem Erfordernis mit der Verhängung der – höchstmöglichen – Disziplinarstrafe der Entlassung jedoch in einer über den Strafzweck hinausgehenden Art und Weise nachgekommen ist und ob diese Disziplinarstrafe auf Grund der Schwere der Taten sowie aus primär spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt bzw. notwendig ist, wird im Folgenden zu prüfen sein.Zweifellos handelt es sich beim Fehlverhalten der Beschuldigten – gemeint sind sämtliche für die Strafbemessung relevanten Tatvorwürfe zu den Spruchpunkten 1. bis 3. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntisses – um eine Mehrzahll vorsätzlicher Dienstpflichtverletzungen, die geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstverrichtung der Beschuldigten erheblich zu erschüttern (Paragraph 43, Absatz 2, BDG). Angesichts des beträchtlichen Gewichts dieser Dienstpflichtverletzungen ist auch nach Auffassung des erkennenden Senates der DOK mit der Verhängung einer spürbaren Disziplinarstrafe vorzugehen. Ob der erstinstanzliche Disziplinarsenat diesem Erfordernis mit der Verhängung der – höchstmöglichen – Disziplinarstrafe der Entlassung jedoch in einer über den Strafzweck hinausgehenden Art und Weise nachgekommen ist und ob diese Disziplinarstrafe auf Grund der Schwere der Taten sowie aus primär spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt bzw. notwendig ist, wird im Folgenden zu prüfen sein.

Wie schon das erstinstanzliche Erkenntnis unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung (VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115) zum Ausdruck bringt, hat die Beschuldigte durch ihre schweren und über einen längeren Zeitraum von vier Jahren andauernden wiederholten und vielfältigen Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich ihrer dienstlichen Tätigkeit als Exekutivbeamtin die Vertrauensbasis zu ihrem Dienstgeber so nachhaltig zerstört, dass sie im öffentlichen Dienst nicht weiter beschäftigt werden kann, weil in Anbetracht des Überwiegens der Erschwerungs- über die Strafmilderungsgründe und dem gesamten Persönlichkeitsbild der Beschuldigten keine Gewähr besteht, dass sie künftig ähnliche Dienstpflichtverletzungen unterlassen werde. Die Beschuldigte hat ihr strafbares Verhalten ungeachtet eines bereits gegen sie anhängigen Straf- und Disziplinarverfahrens mit der Begehung weiterer Verfehlungen fortgesetzt. Die Beschuldigte hat bereits zwei Jahre nach der Beendigung ihrer Ausbildung die ersten Straftaten gesetzt. Sie hat wiederholt das Verbrechen des Amtsmissbrauches verwirklicht, dadurch in unentschuldbarer Weise schwer versagt und dabei auch erhebliche kriminelle Energie bewiesen. Ein derartiges Fehlverhalten hat bei einer Beamtin der Exekutive ein nicht zu bagatellisierendes Gewicht (sinngemäß dazu etwa VwGH 25.2.2010, 2009/09/0209).

Insgesamt wird durch die objektive Schwere und Mehrzahl der Straftaten eine so hohe Gefährlichkeit der Täterin dargetan, dass nur mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung das Auslangen gefunden werden kann. In Anbetracht der Mehrzahl von Vergehen kann bei einer auf einer Wahrscheinlichkeitsannahme fußenden Durchschnittsbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschuldigte in Zukunft wohl verhalten wird, eine positive Zukunftsprognose ist bei ihr ungeachtet der Besserung ihrer psychischen Situation bzw. Erkrankung zu verneinen; daher ist die Entlassung der Beschuldigten schon aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, weswegen die DOK keine Möglichkeit sah, das Strafausmaß herabzusetzen. Aber auch aus generalpräventiven Erwägungen ist die Entlassung einer Beamtin, die sich durch ein gegen sie anhängiges Straf- und Disziplinarverfahren nicht von der Begehung weiterer Straftaten und damit Dienstpflichtverletzungen abhalten hat lassen (im Hinblick auf die nach dem 1.1.2009 gesetzten Tathandlungen), jedenfalls gerechtfertigt.

Dem steht auch die aufgrund der Dienstrechts-Novelle 2008 dem Rechtsbestand nunmehr angehörende aktuelle Fassung des § 93 Abs. 1 BDG nicht entgegen, die das Erfordernis der Generalprävention als gleichwertige Funktion des Disziplinarstrafrechtes aufnimmt, wodurch es nach den dazu ergangenen erläuternden Bemerkungen vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2007, 2005/09/0115, in Hinkunft auch ermöglicht werden sollte, bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Erwägungen eine Entlassung auszusprechen.Dem steht auch die aufgrund der Dienstrechts-Novelle 2008 dem Rechtsbestand nunmehr angehörende aktuelle Fassung des Paragraph 93, Absatz eins, BDG nicht entgegen, die das Erfordernis der Generalprävention als gleichwertige Funktion des Disziplinarstrafrechtes aufnimmt, wodurch es nach den dazu ergangenen erläuternden Bemerkungen vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2007, 2005/09/0115, in Hinkunft auch ermöglicht werden sollte, bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Erwägungen eine Entlassung auszusprechen.

Nähere Übergangsbestimmungen sind dazu nicht ergangen. Stellt man bei einer verfassungskonformen Auslegung der Bestimmungen des Disziplinarrechtes darauf ab, dass im Lichte des Art. 7 EMRK auch hier ein Verhalten nicht bestraft werden darf, dass zur Zeit der Begehung nicht strafbar war und auch nicht höhere Strafen verhängt werden dürfen als sie zum Zeitpunkt der Begehung der Tat gegolten haben, so bedeutet dieses Verbot der Rückwirkung, dass die neue Rechtslage in Anbetracht des vor dem Inkrafttreten der Novellierung gesetzten Verhaltens der Beschuldigten keine Anwendung zu finden hat. Dies ergibt sich auch unter Bedachtnahme auf das Günstigkeitsprinzip (vgl. KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten³, S. 18 f). Nach der hier relevanten Rechtslage im Zeitpunkt der Begehung der Dienstverletzungen hat hingegen die Generalprävention, also die Frage, inwieweit bei Bemessung der Strafe auch darauf abzustellen ist, ob diese erforderlich ist, der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, nur im Zusammenhang mit der Norm des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG eine nähere Bedeutung, während e contrario aus § 93 BDG zu schließen ist, dass – anders als unter dem Regime des StGB – auf generalpräventive Belange nicht ausschließlich abzustellen ist (VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115, Kucsko-Stadlmayer, a.a.O., S. 82).Nähere Übergangsbestimmungen sind dazu nicht ergangen. Stellt man bei einer verfassungskonformen Auslegung der Bestimmungen des Disziplinarrechtes darauf ab, dass im Lichte des Artikel 7, EMRK auch hier ein Verhalten nicht bestraft werden darf, dass zur Zeit der Begehung nicht strafbar war und auch nicht höhere Strafen verhängt werden dürfen als sie zum Zeitpunkt der Begehung der Tat gegolten haben, so bedeutet dieses Verbot der Rückwirkung, dass die neue Rechtslage in Anbetracht des vor dem Inkrafttreten der Novellierung gesetzten Verhaltens der Beschuldigten keine Anwendung zu finden hat. Dies ergibt sich auch unter Bedachtnahme auf das Günstigkeitsprinzip vergleiche KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten³, S. 18 f). Nach der hier relevanten Rechtslage im Zeitpunkt der Begehung der Dienstverletzungen hat hingegen die Generalprävention, also die Frage, inwieweit bei Bemessung der Strafe auch darauf abzustellen ist, ob diese erforderlich ist, der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, nur im Zusammenhang mit der Norm des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG eine nähere Bedeutung, während e contrario aus Paragraph 93, BDG zu schließen ist, dass – anders als unter dem Regime des StGB – auf generalpräventive Belange nicht ausschließlich abzustellen ist (VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115, Kucsko-Stadlmayer, a.a.O., S. 82).

Die Berufungsbehörde hat Änderungen in den Rechtsvorschriften, die bis zur Erlassung des Berufungsbescheides eintreten, zu berücksichtigen, soweit es sich im betreffenden Fall um die Beurteilung der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung handelt. Gerade letzteres trifft aber auf Straferkenntnisse (und damit auch Disziplinarerkenntnisse) nicht zu, die darüber absprechen, ob der Beschuldigte einer zur Zeit der Tatbegehung geltenden Norm, an deren Stelle nicht etwa bis zur Erlassung des Bescheides erster Instanz eine dem Beschuldigten günstigere Vorschrift getreten ist (§ 1 Abs. 2 VStG), zuwidergehandelt hat, und welche Strafe hiefür nach dieser Norm angemessen ist. Ein Disziplinarerkenntnis schafft nicht Recht, sondern stellt fest, ob geltendes Recht verletzt wurde. Dies kann aber - in dem oben umschriebenen Rahmen - nur nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht entschieden werden (VwGH 26.05.1997, 94/10/0075). Änderungen der Rechtslage nach Erlassung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses sind somit irrelevant (sinngemäß VwGH 26.05.1997, 94/10/0075, zur Bestimmung des § 51 VStG, die ebenso wie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 44a Z 1 VStG auch im Disziplinarverfahren Anwendung findet).Die Berufungsbehörde hat Änderungen in den Rechtsvorschriften, die bis zur Erlassung des Berufungsbescheides eintreten, zu berücksichtigen, soweit es sich im betreffenden Fall um die Beurteilung der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung handelt. Gerade letzteres trifft aber auf Straferkenntnisse (und damit auch Disziplinarerkenntnisse) nicht zu, die darüber absprechen, ob der Beschuldigte einer zur Zeit der Tatbegehung geltenden Norm, an deren Stelle nicht etwa bis zur Erlassung des Bescheides erster Instanz eine dem Beschuldigten günstigere Vorschrift getreten ist (Paragraph eins, Absatz 2, VStG), zuwidergehandelt hat, und welche Strafe hiefür nach dieser Norm angemessen ist. Ein Disziplinarerkenntnis schafft nicht Recht, sondern stellt fest, ob geltendes Recht verletzt wurde. Dies kann aber - in dem oben umschriebenen Rahmen - nur nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht entschieden werden (VwGH 26.05.1997, 94/10/0075). Änderungen der Rechtslage nach Erlassung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses sind somit irrelevant (sinngemäß VwGH 26.05.1997, 94/10/0075, zur Bestimmung des Paragraph 51, VStG, die ebenso wie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG auch im Disziplinarverfahren Anwendung findet).

In Anbetracht der Schwere der Dienstpflichtverletzungen erweist sich aber die Entlassung der Beschuldigten auch vor dem Hintergrund dieser Rechtslage, die für den Tatzeitraum bis zum 31.12.2008 anzuwenden ist, als erforderlich. Aber auch für den Tatzeitraum ab 2009 ist in Anbetracht der Mehrzahl von Angriffen (der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde beizupflichten, dass generalpräventive Erwägungen ungeachtet der psychischen Erkrankung der Beschuldigten (die deshalb stationär aufgenommen wurde) geeignet sind, die über sie verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung zu tragen, weil derartige Verfehlungen von anderen Beamten der Exekutive nur durch die strengste Disziplinarstrafe wirksam hintangehalten werden können.

Auch mit einer Versetzung der Beschuldigten an eine andere Dienststelle ist nichts gewonnen, weil ihr Fehlverhalten auch in anderen Bereichen des Exekutivdienstes gesetzt werden könnte (Umgang mit Geld- und Vermögenswerten) und daher der Zuordnung zu einer konkreten Dienststelle keinerlei Bedeutung beizumessen ist. Überdies kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein entsprechendes Fehlverhalten an einer anderen Dienststelle unterbleibt, zumal im Bereich des Exekutivdienstes insgesamt ein hohes Maß an Zuverlässigkeit der dort tätigen Beamten unerlässlich ist.

Zur wirtschaftlichen Härte der über die Beschuldigte verhängten Disziplinarstrafe der Entlassung bzw. zur Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Strafbemessung nach § 93 BDG wird darauf hingewiesen, dass der Beschuldigten in Anbetracht ihrer Erkrankung auch eine Invaliditätspension nach den Bestimmungen des ASVG bzw. des APG offen steht. Sollte die Beschuldigte aber gesundheitlich wiederhergestellt werden, so ist ihr die Aufnahme einer anderen Arbeit durchaus zumutbar.Zur wirtschaftlichen Härte der über die Beschuldigte verhängten Disziplinarstrafe der Entlassung bzw. zur Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Strafbemessung nach Paragraph 93, BDG wird darauf hingewiesen, dass der Beschuldigten in Anbetracht ihrer Erkrankung auch eine Invaliditätspension nach den Bestimmungen des ASVG bzw. des APG offen steht. Sollte die Beschuldigte aber gesundheitlich wiederhergestellt werden, so ist ihr die Aufnahme einer anderen Arbeit durchaus zumutbar.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission konnte im Lichte der Bestimmung des § 125a Abs. 2 bzw. Abs. 3 Z 5 BDG abgesehen werden. Die Anwendung der Bestimmung des § 125a Abs. 2 BDG ist im gegenständlichen Verfahren zulässig, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt sowie die für die Strafbemessung maßgeblichen angeführten Erschwerungsgründe der mehrfachen Tatbegehung und des langen Tatzeitraumes aus den Sachverhaltsfeststellungen des gegen die Beschuldigten ergangenen Strafurteils klar hervorgehen. Die Bestimmung des § 125a Abs. 3 Z 5 BDG konnte hingegen im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe ebenfalls Anwendung finden, weil die Milderungsgründe der Unbescholtenheit, des Geständnisses, des Beitrages der Beschuldigten zur Wahrheitsfindung sowie ihrer psychischen Erkrankung dem erkennenden Senat bereits aufgrund der Aktenlage bekannt geworden sind und weitere Milderungsgründe weder vorgebracht, noch ersichtlich bzw. nicht absehbar sind.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission konnte im Lichte der Bestimmung des Paragraph 125 a, Absatz 2, bzw. Absatz 3, Ziffer 5, BDG abgesehen werden. Die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 125 a, Absatz 2, BDG ist im gegenständlichen Verfahren zulässig, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt sowie die für die Strafbemessung maßgeblichen angeführten Erschwerungsgründe der mehrfachen Tatbegehung und des langen Tatzeitraumes aus den Sachverhaltsfeststellungen des gegen die Beschuldigten ergangenen Strafurteils klar hervorgehen. Die Bestimmung des Paragraph 125 a, Absatz 3, Ziffer 5, BDG konnte hingegen im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe ebenfalls Anwendung finden, weil die Milderungsgründe der Unbescholtenheit, des Geständnisses, des Beitrages der Beschuldigten zur Wahrheitsfindung sowie ihrer psychischen Erkrankung dem erkennenden Senat bereits aufgrund der Aktenlage bekannt geworden sind und weitere Milderungsgründe weder vorgebracht, noch ersichtlich bzw. nicht absehbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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