TE Dok 2013/7/3 8/11-DOK/13

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Veröffentlicht am 03.07.2013
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §44 Abs1
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §95 Abs1
BDG §95 Abs2
StGB §302 Abs1
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

ExekutivBea, Amtsmissbrauch, Veruntreuung von Organmandatsgeldern, Strafbemessung, Generalprävention, Entlassung

Text

Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Landespolizeivizepräsidentin Dr. Michaela KARDEIS als Senatsvorsitzende sowie Ministerialrat Mag. Günter POßEGGER und Ministerialrat Mag. Martin SAILER als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XI nach der am 23. Mai 2013 unter Mitwirkung der Schriftführerin Ministerialrätin Dr. Brigitte WILDMANN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Kontrollinspektor G über die Strafberufung des Beschuldigten, vertreten durch Mag. Matthias PRÜCKLER, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 16/8, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, vom 30. Jänner 2013, GZ: 45/6 + 32-DK/3/12, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Landespolizeivizepräsidentin Dr. Michaela KARDEIS als Senatsvorsitzende sowie Ministerialrat Mag. Günter POßEGGER und Ministerialrat Mag. Martin SAILER als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch elf nach der am 23. Mai 2013 unter Mitwirkung der Schriftführerin Ministerialrätin Dr. Brigitte WILDMANN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Kontrollinspektor G über die Strafberufung des Beschuldigten, vertreten durch Mag. Matthias PRÜCKLER, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 16/8, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, vom 30. Jänner 2013, GZ: 45/6 + 32-DK/3/12, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und die in erster Instanz über den beschuldigten Beamten verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung bestätigt.

Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.

B e g r ü n d u n g

I. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres zu Recht erkannt:

„Der vom Dienst suspendierte stellvertretende Inspektionskommandant der API B Kontrollinspektor G ist - im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes L, vom 03. Dezember 2012, 10 Hv 108/12x - gemäß § 126 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF., schuldig:„Der vom Dienst suspendierte stellvertretende Inspektionskommandant der API B Kontrollinspektor G ist - im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes L, vom 03. Dezember 2012, 10 Hv 108/12x - gemäß Paragraph 126, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF., schuldig:

Er hat in seiner Dienstzeit im Zeitraum von 26. Juni 2012 bis 28. Juli 2012, persönlich eingehobene Strafgelder aus 12 Organstrafverfügungen in der Gesamthöhe von € 450,-- nicht unverzüglich zur Abrechnung abgeführt, sondern zurückbehalten und für persönliche/private Zwecke verwendet und dadurch das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 Abs. 1 StGB) begangen.Er hat in seiner Dienstzeit im Zeitraum von 26. Juni 2012 bis 28. Juli 2012, persönlich eingehobene Strafgelder aus 12 Organstrafverfügungen in der Gesamthöhe von € 450,-- nicht unverzüglich zur Abrechnung abgeführt, sondern zurückbehalten und für persönliche/private Zwecke verwendet und dadurch das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt (Paragraph 302, Absatz eins, StGB) begangen.

Der Beamte hat dadurch – unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verantwortung – auch seine Dienstpflichten nach

*              § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt und *              § 44 Abs. 1 BDG in Verbindung mit dem LPD Befehl vom 5. Jänner 2010, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu beachten gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.* Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt und * Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit dem LPD Befehl vom 5. Jänner 2010, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu beachten gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gegen Kontrollinspektor G wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen. Die bereits gemäß § 112 Abs. 3 BDG verfügte Suspendierung bleibt bis zur Rechtskraft dieses Disziplinarerkenntnisses aufrecht.Gegen Kontrollinspektor G wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen. Die bereits gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG verfügte Suspendierung bleibt bis zur Rechtskraft dieses Disziplinarerkenntnisses aufrecht.

Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die ihm entstandenen Kosten hat er selbst zu tragen.“Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die ihm entstandenen Kosten hat er selbst zu tragen.“

In der Bescheidbegründung führte die Erstinstanz wörtlich Folgendes aus:

„Kontrollinspektor G ist Mitarbeiter bei der Landespolizeidirektion S und bei der Autobahnpolizeiinspektion B als stellvertretender Inspektionskommandant in Verwendung (1. Stellvertreter seit 01. August 2012). In dieser Funktion ist er seit 2005 auch für die Geldgebarung/Organmandatsabrechnung der gesamten Dienststelle verantwortlich. Die API hat einen Personalstand von 25 Beamten.

Strafgerichtliches Verfahren:

Das Landesgericht L verurteilte den Beschuldigten wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf drei Jahre (Zahl 10 HV 108/12x vom 3. Dezember 2012). Das Urteil ist seit 7. Dezember 2012 rechtskräftig.Das Landesgericht L verurteilte den Beschuldigten wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf drei Jahre (Zahl 10 HV 108/12x vom 3. Dezember 2012). Das Urteil ist seit 7. Dezember 2012 rechtskräftig.

Suspendierungsverfahren:

Mit Bescheid der Disziplinarkommission, GZ 32/3-DK/3/12, vom 31. August 2012, wurde der Disziplinarbeschuldigte gemäß § 112 Abs. 1 und 3 BDG vom Dienst suspendiert. Der dagegen erhobenen Berufung wurde keine Folge gegeben (BerK GZ 97/11-BK/12, vom 25.10.2012).Mit Bescheid der Disziplinarkommission, GZ 32/3-DK/3/12, vom 31. August 2012, wurde der Disziplinarbeschuldigte gemäß Paragraph 112, Absatz eins und 3 BDG vom Dienst suspendiert. Der dagegen erhobenen Berufung wurde keine Folge gegeben (BerK GZ 97/11-BK/12, vom 25.10.2012).

Vorwurf der Dienstpflichtverletzung:

Der Vorwurf einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion S vom 07. Dezember 2012 (Einlangen bei der DK am 12. Dezember 2012), samt Beilagen, insbesondere auch den Akten des Strafverfahrens.

Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

Sachverhalt:

Bei einer periodisch durchgeführten strukturierten Leitungskontrolle auf der API B durch Oberst S und Chefinspektor S (beide LVA S) am 02. August 2012 befand sich der Disziplinarbeschuldigte auf der Dienststelle und wurde daher ebenfalls routinemäßig kontrolliert. Dabei wurde bekannt, dass der Disziplinarbeschuldigte im Zeitraum von 26. Juni 2012 bis 28. Juli 2012 vom zugewiesenen OM-Block Nr. … insgesamt 12 Organstrafverfügungen (Blätter Nr. 37 bis 48) in der Gesamthöhe von € 450,- ausgestellt, aber den eingehobenen Geldbetrag weder der Dienststelle bzw. Behörde abgeführt, noch in der OM-Abrechnung eingetragen hatte. Er unterschlug den gesamten Betrag und verwendete ihn für private Zwecke. Den OM-Block mit den Durchschriften der einzelnen Organstrafverfügungen verwahrte er bei sich – eine Erfassung im entsprechenden EDV-System erfolgte nicht.

Der Schaden wurde vom Beschuldigten unverzüglich nach Bekanntwerden der Tat gut gemacht; er konnte die Gesamtsumme vom privaten Konto beheben und dem Vorgesetzten übergeben.

Jeweils zu Ende des Monats Juni und Juli war auch die monatliche Abrechnung aller durch die API eingehobenen Organmandate fällig. Der Beschuldigte hat also zwei Abrechnungstermine verstreichen lassen.

Angaben des Beschuldigten:

KontrInsp G gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16. August 2012 zusammenfassend an, dass er wegen finanzieller Schwierigkeiten das Geld vorerst nicht abgeliefert habe. Nach seiner Scheidung habe er sein Haus verkaufen wollen, was jedoch gescheitert wäre. Er habe sich aber nicht bereichern wollen.

Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission, GZ 45/3- DK/3/12 vom 03. Jänner 2013 wurde die mündliche Disziplinarverhandlung anberaumt und am 30. Jänner 2013 durchgeführt.

Mündliche Verhandlung

Der Beschuldigte bekannte sich im Sinne des verlesenen Einleitungsbeschlusses für schuldig. Er gab zusammenfassend im Wesentlichen an, dass es eine Kurzschlusshandlung gewesen sei und er sich nicht habe bereichern wollen. Zur unmittelbaren Bestreitung des Lebensunterhaltes – z.B. Einkauf von Lebensmitteln – habe er das Geld nicht gebraucht, sondern habe er über einen gewissen ‚finanziellen Polster‘ verfügen wollen. Er habe das Geld zurückzahlen wollen; wahrscheinlich nicht auf einmal, sondern je nachdem wie Überstunden/Sonderzahlungen ausbezahlt worden wären.

Er könne sich eine Rückkehr auf die API B vorstellen. Auch seine Kollegen könnten sich dies vorstellen, wenngleich es natürlich Beamte gäbe, die kein Verständnis dafür hätten. Mit denen werde er aber ein Gespräch suchen.

Vertreter der Dienstbehörde

Der als Zeuge geladene Leiter der Personalabteilung Oberst W führte zunächst aus, dass der Disziplinarbeschuldigte keine Belobigungen habe. Gehaltsexekutionen seien nicht vermerkt. Weiters gab er an, dass ein Verbleib des Disziplinarbeschuldigten im Bereich der LPD S möglich wäre. Denkbar wäre eine Funktion als Sachbearbeiter in G.

Plädoyer des Disziplinaranwaltes

Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer – nach zusammenfassender Wiedergabe des strafgerichtlichen Urteils - im Wesentlichen aus, dass ein disziplinärer Überhang zum gerichtlichen Urteil bestehe und der Beschuldigte durch seine Tathandlungen seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BDG verletzt habe. Der Beschuldigte habe ein sehr schwerwiegendes Fehlverhalten im Kernbereich seiner Dienstpflichten als Exekutivbeamter begangen, habe sich als korrupter Beamter dargestellt und eine „rote Linie“ überschritten. Sein Fehlverhalten sei dermaßen schwer, dass das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers in die Dienstverrichtung völlig zerstört sei. Ein Verbleib im Polizeidienst sei für die Disziplinaranwaltschaft – auch unter Berücksichtigung der Milderungsgründe – sowohl aus spezial- wie auch aus generalpräventiven Gründen nicht vorstellbar. Der Disziplinaranwalt beantragte die Disziplinarstrafe der Entlassung.Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer – nach zusammenfassender Wiedergabe des strafgerichtlichen Urteils - im Wesentlichen aus, dass ein disziplinärer Überhang zum gerichtlichen Urteil bestehe und der Beschuldigte durch seine Tathandlungen seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz eins, BDG verletzt habe. Der Beschuldigte habe ein sehr schwerwiegendes Fehlverhalten im Kernbereich seiner Dienstpflichten als Exekutivbeamter begangen, habe sich als korrupter Beamter dargestellt und eine „rote Linie“ überschritten. Sein Fehlverhalten sei dermaßen schwer, dass das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers in die Dienstverrichtung völlig zerstört sei. Ein Verbleib im Polizeidienst sei für die Disziplinaranwaltschaft – auch unter Berücksichtigung der Milderungsgründe – sowohl aus spezial- wie auch aus generalpräventiven Gründen nicht vorstellbar. Der Disziplinaranwalt beantragte die Disziplinarstrafe der Entlassung.

Plädoyer des Verteidigers

Der Verteidiger verwies in seinem Plädoyer zusammenfassend im Wesentlichen auf die zu berücksichtigenden Milderungsgründe wie insbesondere ein umfassendes und reumütiges Geständnis. Er habe sich in einer Ausnahmesituation befunden; an seiner Wortwahl ‚Kurzschlusshandlung‘ dürfe man nicht festkleben, weil dies nicht so gemeint gewesen sei. Seine familiäre und soziale Situation im Zusammenhang mit der Scheidung und den finanziellen Verpflichtungen sei jedenfalls zu berücksichtigen und erkläre – ohne es zu entschuldigen - sein Verhalten. Zu berücksichtigen sei auch, dass es ja eine bereits angesagte Kontrolle der PI gegeben habe und er also gewusst habe, dass es dabei zu einer Überprüfung der OM-Gebarung kommen könne. Er hat aber einfach nicht daran gedacht, den Betrag vorher abzudecken – hätte er dies gemacht wäre niemand draufgekommen; wesentlich sei aber, dass der Schaden sofort gutgemacht worden sei. Der Beschuldigte sei gerne Polizist und könne sich vorstellen wieder auf der API B Dienst zu versehen. Der Antrag der Disziplinaranwaltschaft auf Entlassung sei weit überzogen, weil die Tathandlungen in einem engen Zeitrahmen stattgefunden haben und überdies menschlich durchaus zu rechtfertigen seien.

Der Verteidiger beantragte vor dem Hintergrund der Milderungsgründe ein mildes Disziplinarerkenntnis.

Schlusswort des Beschuldigten

Der Disziplinarbeschuldigte schloss sich den Ausführungen seines Anwaltes an und ersuchte um ein mildes Urteil.

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

LPD-Befehl GZ 8820/353/2010, vom 05. Jänner 2010

Im Punkt 1. ist ersichtlich, dass eingehobene Strafbeträge monatlich abzuführen sind.

  1. a)Litera a
    Verbot des Vermengens mit privatem Geld
  2. b)Litera b
    Verbot der Entnahme für private oder dienstliche Zwecke

Zur Schuldfrage

Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Dies trifft auch auf die Ausführungen zur subjektiven Tatseite zu. Es ist daher erwiesen, dass der Beschuldigte das Verbrechen des Amtsmissbrauchs (§ 302 Abs. 1 StGB) begangen hat. Von der Disziplinarkommission war gemäß § 95 Abs. 1 BDG ergänzend zu prüfen, ob das Verhalten auch disziplinarrechtlich relevant ist (disziplinärer Überhang). Insoweit der Beschuldigte vom Strafgericht wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB verurteilt wurde, handelt es sich um ein echtes Beamtendelikt. Gemäß ständiger Judikatur des VwGH und der DOK (z.B. 26.1.1993, GZ 85/11) kommt daher eine disziplinäre Bestrafung nach § 43 Abs. 1 BDG nicht mehr in Betracht. Unbeschadet der strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines echten Beamtendeliktes hat der Beschuldigte seine Dienstpflichten aber nach § 43 Abs. 2 BDG verletzt. Diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung des Amtes einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, welcher von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereichs umfasst ist (VwGH 17.1.2000, 97/09/0026; 18.12.2001, 99/09/0056; 18.4.2002, 2000/09/0176). Die Tathandlung war disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen:Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Dies trifft auch auf die Ausführungen zur subjektiven Tatseite zu. Es ist daher erwiesen, dass der Beschuldigte das Verbrechen des Amtsmissbrauchs (Paragraph 302, Absatz eins, StGB) begangen hat. Von der Disziplinarkommission war gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BDG ergänzend zu prüfen, ob das Verhalten auch disziplinarrechtlich relevant ist (disziplinärer Überhang). Insoweit der Beschuldigte vom Strafgericht wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, StGB verurteilt wurde, handelt es sich um ein echtes Beamtendelikt. Gemäß ständiger Judikatur des VwGH und der DOK (z.B. 26.1.1993, GZ 85/11) kommt daher eine disziplinäre Bestrafung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG nicht mehr in Betracht. Unbeschadet der strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines echten Beamtendeliktes hat der Beschuldigte seine Dienstpflichten aber nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG verletzt. Diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung des Amtes einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, welcher von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereichs umfasst ist (VwGH 17.1.2000, 97/09/0026; 18.12.2001, 99/09/0056; 18.4.2002, 2000/09/0176). Die Tathandlung war disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen:

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG ist ein Beamter zunächst verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu zu erfüllen. Das bedeutet, dass er während seiner Dienstverrichtung gerichtlich strafbare Handlungen zu unterlassen (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und seine Aufgaben als Beamter einer Sicherheitsbehörde im Interesse seines dienstlichen Auftrages zu erfüllen hat. Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und das dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176);Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG ist ein Beamter zunächst verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu zu erfüllen. Das bedeutet, dass er während seiner Dienstverrichtung gerichtlich strafbare Handlungen zu unterlassen (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und seine Aufgaben als Beamter einer Sicherheitsbehörde im Interesse seines dienstlichen Auftrages zu erfüllen hat. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und das dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176);

insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324;insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324;

16.10.2001, 2000/09/0012). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (z.B.: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Zu den Dienstpflichten eines Polizeibeamten zählen – als nahezu klassische polizeiliche Aufgabe einer Polizeiorganisation – der Schutz des Eigentums und die Bekämpfung jeder Form von Kriminalität (Vollzug des StGB). Polizeibeamte müssen kraft ihres Amtes gefährliche Angriffe (§ 16 SPG) abwehren, die Täter verfolgen und zur Anzeige bringen. Umso mehr hat die Polizei ein Interesse daran, dass ihre Beamten sowohl dienstlich, als auch außerdienstlich nicht selbst Straftaten wider den Strafgesetzen begehen, oder – wie im vorliegenden Fall – gegenüber dem Dienstgeber selbst straffällig werden und sein Vertrauen missbrauchen. Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität - in kompetenter, effizienter und korruptionsfreier Weise erfüllt. Dazu gehört, dass Polizeibeamte auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und ihre vom Dienstgeber eingeräumte Vertrauensstellung nicht missbrauchen.16.10.2001, 2000/09/0012). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (z.B.: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Zu den Dienstpflichten eines Polizeibeamten zählen – als nahezu klassische polizeiliche Aufgabe einer Polizeiorganisation – der Schutz des Eigentums und die Bekämpfung jeder Form von Kriminalität (Vollzug des StGB). Polizeibeamte müssen kraft ihres Amtes gefährliche Angriffe (Paragraph 16, SPG) abwehren, die Täter verfolgen und zur Anzeige bringen. Umso mehr hat die Polizei ein Interesse daran, dass ihre Beamten sowohl dienstlich, als auch außerdienstlich nicht selbst Straftaten wider den Strafgesetzen begehen, oder – wie im vorliegenden Fall – gegenüber dem Dienstgeber selbst straffällig werden und sein Vertrauen missbrauchen. Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität - in kompetenter, effizienter und korruptionsfreier Weise erfüllt. Dazu gehört, dass Polizeibeamte auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und ihre vom Dienstgeber eingeräumte Vertrauensstellung nicht missbrauchen.

Als typischer Fall einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG gilt die Aneignung von Geldbeträgen aus Organstrafverfügungen (VwGH 18.1.1996, 93/09/0312 und DOK 2.3.2005, 113/14-DOK/00; 3.3.2004, 78/8-DOK/03; 13.10.2004, 73/10-DOK/04). Genau dies liegt auch im konkreten Fall vor, wobei der Beschuldigte überführt ist, innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat und in mehreren Angriffen, insgesamt € 450,- aus 12 von ihm ausgestellten Organstrafverfügungen unterschlagen zu haben, ohne dass es – wie das Beweisverfahren ergeben hat – eine dramatische Notsituation gegeben hätte.Als typischer Fall einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG gilt die Aneignung von Geldbeträgen aus Organstrafverfügungen (VwGH 18.1.1996, 93/09/0312 und DOK 2.3.2005, 113/14-DOK/00; 3.3.2004, 78/8-DOK/03; 13.10.2004, 73/10-DOK/04). Genau dies liegt auch im konkreten Fall vor, wobei der Beschuldigte überführt ist, innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat und in mehreren Angriffen, insgesamt € 450,- aus 12 von ihm ausgestellten Organstrafverfügungen unterschlagen zu haben, ohne dass es – wie das Beweisverfahren ergeben hat – eine dramatische Notsituation gegeben hätte.

Der Disziplinarbeschuldigte hatte zwar Schulden und ein überzogenes Konto, dem jedoch ein monatliches Einkommen von monatlich € 3.000,-- netto gegenüberstand. Vor dem Hintergrund dieses Einkommens und der damaligen Schuldenbelastung wäre die Verringerung der monatlichen Kreditrate oder eine Aufstockung des Kredites leicht möglich gewesen. Derartige simple Anstrengungen, seine finanzielle Situation zu entschärfen hat er nicht unternommen; er hat sich stattdessen für den für ihn bequemsten Weg entschieden, nämlich auf ihm anvertraute Strafgelder missbräuchlich zuzugreifen. Die Aneignung der Gelder erfolgte auch nicht zur Bestreitung des unmittelbaren Lebensunterhaltes, sondern lediglich dazu, um einen gewissen finanziellen Spielraum zu erlangen. Eine erdrückende Notlage im Sinne eines Milderungsgrundes nach § 34 Abs. 1 Ziffer 10 BDG war auszuschließen.Der Disziplinarbeschuldigte hatte zwar Schulden und ein überzogenes Konto, dem jedoch ein monatliches Einkommen von monatlich € 3.000,-- netto gegenüberstand. Vor dem Hintergrund dieses Einkommens und der damaligen Schuldenbelastung wäre die Verringerung der monatlichen Kreditrate oder eine Aufstockung des Kredites leicht möglich gewesen. Derartige simple Anstrengungen, seine finanzielle Situation zu entschärfen hat er nicht unternommen; er hat sich stattdessen für den für ihn bequemsten Weg entschieden, nämlich auf ihm anvertraute Strafgelder missbräuchlich zuzugreifen. Die Aneignung der Gelder erfolgte auch nicht zur Bestreitung des unmittelbaren Lebensunterhaltes, sondern lediglich dazu, um einen gewissen finanziellen Spielraum zu erlangen. Eine erdrückende Notlage im Sinne eines Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10 BDG war auszuschließen.

Durch die Aneignung von Strafgeldern hat der Beschuldigte, der als stellvertretender Kommandant einer großen Dienststelle mit Führungsverantwortung betraut ist und dem auch die monatliche OM-Abrechnung seit Jahren als Sachgebiet zugewiesen war, das ihm von der Republik Österreich als eigentlicher Dienstgeber eingeräumte Vertrauen, aber auch das Vertrauen der Allgemeinheit in schwerwiegendster Weise missbraucht. Er vermittelt das Bild eines korrupten Beamten, der seine dienstlichen Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Ausstellung und Abrechnung von Organmandaten und Befugnisse schamlos dazu ausnutzte sich selbst zu bereichern. Die Tathandlungen des Beschuldigten sind daher nicht nur geeignet sein eigenes Ansehen, sondern das der gesamten mit polizeilichen Aufgaben betrauten Sicherheitsverwaltung massiv zu schädigen.

Der erkennende Senat vermag sich der Ansicht des Verfassers der Strafanzeige, wonach eine dauernde Bereicherung wegen der strengen Verrechenbarkeit der Organmandate nicht möglich sei, nicht anzuschließen. Eine simple Meldung über den Verlust des OM-Blocks – wobei der Beschuldigte nach eigenen Angaben schon einmal einen OM-Block als verlustig gemeldet hat (später nach eigenen Angaben wiedergefunden) - reicht aus, um die Unterschlagung der Gelder auf Dauer zu vertuschen. Auch die von ihm ins Treffen geführte angekündigte Dienststellenüberprüfung ändert nichts daran. Dabei handelte es sich um eine periodische Überprüfung der gesamten Dienststelle, bei der er in der PI anwesend und deshalb eher zufällig kontrolliert wurde. Eine dauernde Unterschlagung von OM-Geldern kann durch eine solche Kontrolle – allein schon durch die Möglichkeit den OM-Block als verloren zu melden – nicht ausgeschlossen werden. Der (sinngemäßen) Argumentation des Disziplinarbeschuldigten, wonach die bloße Kontrolle eine dauernde Bereicherung ausgeschlossen hätte, war daher keinesfalls zu folgen.

Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008 ).Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008 ).

Aus dem oben zitiertem LPD-Befehl ergeben sich im Hinblick auf die Administration von eingehobenen OM-Geldern besonders strenge Verhaltensnormen. So ist sogar eine bloße Vermengung mit privatem Geld, oder die kurzfristige Entnahme für private oder dienstliche Zwecke ausnahmslos untersagt. Durch die dem Beschuldigten anzulastende Tathandlung - der die eingehobenen Geldbeträge freilich unterschlagen hatte - hat er auch diesen LPD-Befehl missachtet.

Strafbemessung gemäß § 93 BDG:Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG:

Seit der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147 ist die Generalprävention neben der Spezialprävention gleichrangig zu berücksichtigen. Damit wollte der Gesetzgeber den Aspekt der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und dem dafür erforderlichen Ansehen der Beamtenschaft Rechnung tragen. Eine Entlassung kann danach allein schon aus generalpräventiven Gründen erfolgen. Dies ist vor allem bei objektiv besonders schweren Delikten der Fall, die geeignet sind, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit grundlegend zu schädigen oder innerhalb der Dienststelle negative Vorbildwirkung haben. Dies trifft – wie auch im vorliegenden Fall - vor allem auf schwere Verstöße gegen § 43 Abs. 2 BDG zu, wo ein besonderer Funktionsbezug besteht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 31.07.2009, 2008/09/0223). Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Seit der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl römisch eins Nr. 147 ist die Generalprävention neben der Spezialprävention gleichrangig zu berücksichtigen. Damit wollte der Gesetzgeber den Aspekt der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und dem dafür erforderlichen Ansehen der Beamtenschaft Rechnung tragen. Eine Entlassung kann danach allein schon aus generalpräventiven Gründen erfolgen. Dies ist vor allem bei objektiv besonders schweren Delikten der Fall, die geeignet sind, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit grundlegend zu schädigen oder innerhalb der Dienststelle negative Vorbildwirkung haben. Dies trifft – wie auch im vorliegenden Fall - vor allem auf schwere Verstöße gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu, wo ein besonderer Funktionsbezug besteht vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 31.07.2009, 2008/09/0223). Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Erschwerungsgründe:

*              lange Tatzeit und mehrere Zugriffe (§ 33 Ziffer 1 StGB)* lange Tatzeit und mehrere Zugriffe (Paragraph 33, Ziffer 1 StGB)

*              Führungsfunktion und Führungsverantwortung und daraus

resultierende besondere Vertrauensstellung

Milderungsgründe:

*              Unbescholtenheit und bisheriger ordentlicher Lebenswandel

*              umfassendes Geständnis

*              Schadenswiedergutmachung

*              gute Dienstbeschreibung (allerdings keine Belobigung in fast 30-jähriger Dienstzeit)

*              familiäre Situation

Zur subjektiven Tatseite ist zunächst auszuführen, dass dem Beschuldigten Vorsatz vorzuwerfen ist. Dies ergibt sich sowohl aus der Bindungswirkung an das strafgerichtliche Urteil, als auch aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der vor diesem Senat durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Der erkennende Senat vertritt angesichts der Judikatur der DOK und des VwGH zu derartigen Fällen die Ansicht, dass die im Zeitraum von 26. Juni 2012 bis 28. Juli 2012 erfolgte wiederholte Veruntreuung eingehobener Strafgelder einen nicht wieder herstellbaren Vertrauensverlust sowohl gegenüber der Allgemeinheit, als auch dem Dienstgeber darstellt, welche eine Entlassung aus spezial-, aber auch allein aus generalpräventiven Gründen zwingend erfordert. Der Beschuldigte hat durch seine Tat grundlegende Interessen seines Dienstgebers verletzt. Eine ordnungsgemäße, dem Gesetze verpflichtete, pflichtgetreue und moralisch einwandfreie Dienstverrichtung, wozu auch die korrekte Gebarung von eingehobenen Strafgeldern, sowie die unbedingte Achtung fremden Eigentums gehört liegt klarerweise im unmittelbaren Interesse des Dienstgebers. Der Beschuldigte, der mit Führungsaufgaben betraut ist, hat mit seinen Tathandlungen im innersten Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben, gegen die mit seinem Amte verbundenen elementarsten Grundsätze und Pflichten verstoßen und Dienstpflichtverletzungen von besonders schwerem Gewicht und außerordentlicher Tragweite für das Vertrauen des Dienstgebers in seine Loyalität und Gesetzestreue begangen. Es gehört nämlich zu den ureigensten Aufgaben des Beschuldigten, der als Polizeibeamter der mittleren Führungsebene mit besonderen hoheitlichen Befugnissen betraut ist, jeden Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften zu verhindern bzw. aufzuklären, wozu zweifellos auch die vom Beschuldigten begangenen Straftaten zählen. Er hat unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten und Vertrauensstellung während eines Zeitraumes von mehr als einem Monat wiederholt und gezielt auf Strafgelder zu Lasten der Republik Österreich zugegriffen, ohne dass eine drückende Notlage vorgelegen ist. Dienstgeber und Vorgesetzte, aber auch Kollegen von Polizisten - die immerhin mit Zwangsbefugnissen ausgestattet sind und besondere Ermächtigungen haben, welche sie von anderen Beamten grundlegend unterscheiden - müssen sich auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit ihrer Mitarbeiter/Kameraden verlassen können, was gerade im Verwaltungsbereich der Exekutive ein wesentlicher Gesichtspunkt ist (VwGH 18.10.1990, 90/09/0088; 18.11.1993, 93/09/0361; 11.4.1996, 95/09/0183). Dieses Vertrauens hat sich der Beschuldigte als nicht würdig erwiesen. In Anbetracht des hohen Stellenwertes, der einer ordnungsgemäßen Strafgeldgebarung im Bereich der Exekutive zukommt und der grundsätzlich von einem Polizeibeamten abzuverlangenden Rechtstreue kann die Dienstpflichtverletzung daher keinesfalls bagatellisiert werden. Die unbedingte Respektierung fremder Vermögenswerte durch die Bediensteten der Exekutive, welche in nahezu sämtlichen Bereichen ihrer Tätigkeit mit fremdem Vermögen in Berührung kommen ist oberstes Gebot zur Aufrechterhaltung eines korrekten, am Gesetze orientierten Dienstbetriebes. Nur dadurch kann das Vertrauen in die uneingeschränkte Integrität der österreichischen Polizei, welche auch im internationalen Vergleich einen herausragenden Ruf genießt, gewährleistet werden. Der Beschuldigte hat durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten nicht nur das für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten und zu seinem Dienstgeber, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit zerstört. Dieses nicht wieder herstellbare Vertrauensverhältnis und der Ansehensverlust bewirken, dass dem Beschuldigten die für die verantwortungsvolle Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erforderliche Verlässlichkeit fehlt und er somit nicht mehr im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verwendet werden kann.

Wie schon oben ausgeführt, erwartet sich die Öffentlichkeit zu Recht eine korruptionsfreie, nur dem Gesetze verpflichtete Polizei. Der Beschuldigte hat sein Amt missbraucht und sich zu Lasten der Republik Österreich bereichert. Seine Aussage, er habe das Geld zurückzahlen wollen war nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens als bloße Schutzbehauptung zu werten, hat er doch zumindest zweimalige Rückzahlungsmöglichkeiten Anfang Juli und Anfang August 2012 nicht – auch nicht teilweise - genutzt. Mit jeweils Monatsersten hätte er durch die Gehaltszahlungen (auch Auszahlung von Überstunden/Mehrdienstleistungen) über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die unterschlagenen Gelder zurückzuzahlen. Sein Überziehungsrahmen war nämlich – nach seinen eigenen Angaben – zu Beginn des Monats nicht ausgeschöpft. Seine Behauptung, er habe die unterschlagenen Gelder zurückzahlen wollen sobald Überstunden/Sonderzahlungen eingelangt wären, steht also im direkten Widerspruch zu den erhobenen Tatsachen. Der erkennende Senat ist der Meinung, dass der Disziplinarbeschuldigte die Gelder auf Dauer unterschlagen hätte und stützt dies darauf, dass – wie schon oben dargelegt – ein mehrmals vorhandener finanzieller Spielraum zur Rückzahlung nicht genutzt wurde. Der Beschuldigte unternahm auch keinerlei Anstrengungen, seine finanziellen Angelegenheiten ordnungsgemäß zu regeln; dies wäre ihm jedoch relativ leicht möglich gewesen. Er nützte hingegen schamlos die sich ihm – auch aus seiner Führungsfunktion heraus – ergebenden Möglichkeiten kriminelle Handlungen wider der Republik Österreich zu begehen. Dementsprechend kann auch die Möglichkeit weiterer Dienstpflichtverletzungen, im Zusammenhang mit der Unterschlagung von Geldern nicht ausgeschlossen werden.

Daran vermag auch die Zeugenaussage des Leiters der Personalabteilung, der sich eine Verwendung des Disziplinarbeschuldigten auf einer Polizeidienststelle vorstellen könnte, nichts zu ändern. Der Vertreter der Landespolizeidirektion verkennt die Wichtigkeit korruptionsfreier Amtsführung und eines intakten Vertrauensverhältnisses zwischen Dienstgeber und Führungskräften. Dies kommt auch durch den Strafantrag des die Interessen des Dienstgebers wahrnehmenden Disziplinaranwaltes, der auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis plädierte, deutlich zum Ausdruck.

Der Senat hat vor seiner Entscheidung auch abgewogen, ob es tatsächlich unbedingt notwendig ist, die schwerste Disziplinarstrafe zu verhängen, oder ob eine positive Zukunftsprognose, vorliegende Milderungsgründe oder eine besondere Reue des Täters allenfalls zu einer geringeren Strafe führen könnten. Selbst das zweifellos zu berücksichtigende Geständnis des Beschuldigten und seine gute Dienstbeschreibung, nebst weiterer Milderungsgründe (Unbescholtenheit, familiäre Situation), waren vor dem Hintergrund seiner verbrecherischen Tat nicht ausreichend gewichtig, um von der Entlassung Abstand nehmen zu können. Einerseits stellen – wie schon oben ausgeführt - bereits die Tathandlungen an sich einen nicht wieder herstellbaren Vertrauensverlust zwischen ihm und dem Dienstgeber bzw. der Öffentlichkeit dar, der für sich allein schon zwingend zur Entlassung führen muss und kommt andererseits noch hinzu, dass bei einer allfälligen Belassung im Dienst die Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat nämlich nicht aus einer Kurzschlusshandlung oder drückenden finanziellen Notlage heraus, einmal Strafgeld gestohlen/ unterschlagen, sondern über einen Zeitraum von mehr als einem Monat mehrfach auf Strafgelder zugegriffen, wobei er sogar für die finanzielle Gebarung der Dienststelle zuständig war. Der Beschuldigte hätte seine Tathandlungen jederzeit beenden und den Schaden mehrfach wieder gut machen können, hat dies aber unterlassen. Er hat die Taten im Dienst begangen und seine dienstlichen Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Einhebung von Strafgeldern ausgenutzt, um sich zu bereichern. Die Tat ist ausschließlich im Verhalten des Täters und seiner Absicht, diese Chance – welche sich aufgrund seiner besonderen Vertrauensstellung ergeben hat – für seine Bereicherung zu nutzen, begründet.

Es ist auch nicht möglich, dem Beschuldigten einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, der die Begehung von Straftaten mit Sicherheit ausschließt. Die Versetzung an eine andere Polizeidienststelle scheidet aus, weil der Beschuldigte im Rahmen des Streifendienstes auch dort mit Geldgebarung oder mit hoheitlichen Aufgaben betraut wäre, welche ein intaktes Vertrauensverhältnis erfordern. Arbeitsplätze in Stabsstellen werden aber nur mit Genehmigung des BMI und unter Einbindung des Bundeskanzleramtes ausschließlich an Beamte vergeben, welche aufgrund körperlicher Mängel keinen exekutiven Außendienst mehr versehen können. Wenngleich sich der Beschuldigte eine Rückkehr auf seinen Arbeitsplatz, somit eine weitere Dienstverrichtung als Polizeibeamter im Außendienst, vorstellen kann, vermeint der erkennende Senat, dass – selbst wenn man ihm einen Arbeitsplatz im Innendienst zuweisen würde – eine Rückkehr des Beschuldigten in den Polizeidienst ausgeschlossen ist. Es ist nämlich besonders zu beachten, dass der Beschuldigte Polizeibeamter der mittleren Führungsebene ist und damit einen Beruf im wichtigsten Bereich der staatlichen Verwaltung, nämlich der öffentlichen Sicherheit, ausübt. Er ist daher nicht mit anderen Beamten (etwa der ÖBB oder Post usw.) vergleichbar. Letztere haben nämlich gerade nicht die Aufgabe, die Strafgesetze zu vollziehen bzw. Straftaten zu verhindern, weshalb ja auch die Notwendigkeit des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses in diesen Bereichen hinterfragt wird. Die öffentliche Sicherheit ist ausschließlich Aufgabe der Polizei, weshalb deren Organe – weitestgehend unbestritten - auch in Zukunft Beamte sein müssen. Vor dem Hintergrund seiner schwerwiegenden Tat ist es daher nicht vorstellbar, dass der Beschuldigte weiterhin Polizeidienst versehen kann und zwar unabhängig davon in welcher Funktion. Es hat sich erwiesen, dass der Beschuldigte schwerste Charaktermängel für den Polizeiberuf hat; ein Verbleib in diesem Beruf käme einer Bagatellisierung gleich und würde in der Allgemeinheit als völlig unverständlich aufgefasst werden. Es würde der Eindruck entstehen, Beamte – und sogar Führungskräfte der Polizei – könnten sich alles erlauben ohne ernsthafte Konsequenzen befürchten zu müssen. Dies würde zu einem völlig negativen Bild der Polizei führen, ihr Ansehen und ihre Glaubwürdigkeit erschüttern und letztlich auch das Vertrauen des Bürgers in den Staat untergraben.

Dem erkennenden Senat ist bewusst, dass der Beschuldigte durch diese Entscheidung seine berufliche Existenz in der Polizei verliert und dies auch Auswirkungen auf seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie hat. Der Senat hat sich daher auch mit der wirtschaftlichen und sozialen Situation des Beschuldigten auseinandergesetzt. Er hat sein Haus inzwischen verkauft, wodurch sich der Schuldenstand auf ca. € 30.000,- bis € 40.000,-

verringert hat. Derzeit bestehen Unterhaltspflichten im Ausmaß von € 600,-- für zwei Kinder. Der Beschuldigte selbst ist nicht gebrechlich und hat eine Berufsausbildung. Er ist in die Feuerwehr integriert und verfügt über eine Vielzahl von Berechtigungen (Kranführer, Lenkberechtigung für alle Klassen, außer D), welche eine Berufsausübung außerhalb des Polizeidienstes – wie er auch selbst anführte (Tätigkeit bei Berufsfeuerwehr) – als durchaus konkret möglich erscheinen lassen. Es sollte ihm bei entsprechendem Willen und der Bereitschaft allenfalls auch unangenehmere Arbeiten anzunehmen daher möglich sein, relativ leicht wieder am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

Insgesamt vermochten all jene Abwägungen, die hinsichtlich der zu verhängenden Strafe vorgenommen wurden, seine Entlassung nicht zu verhindern, weil sie - was die Milderungsgründe und die sozialen/familiären Umstände betreffen - das Gewicht und die Bedeutung seiner Dienstpflichtverletzung nicht ausreichend aufwiegen konnten. Der erkennende Senat konnte daher – auch unter Hinweis auf die Spruchpraxis der DOK (22.11.2006, 65/9-DOK/06) – nur mit Entlassung vorgehen. Der Beschuldigte hat durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten nicht nur das für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten und zu seinem Dienstgeber, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wahrnehmung seines Amtes vollkommen zerstört. Dieses nicht wieder herstellbare Vertrauensverhältnis und der Ansehensverlust bewirken, dass dem Beschuldigten die für die verantwortungsvolle Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erforderliche Verlässlichkeit fehlt und er somit nicht mehr im Polizeidienst verwendet werden kann. Er hat sich als unwürdig erwiesen, der Polizei anzugehören; seine Entlassung aus dem Dienst war daher – allein schon aus generalpräventiven Gründen - zwingend erforderlich.

Die Suspendierung des Beschuldigten bleibt gemäß § 112 Abs. 5 BDG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens aufrecht.“Die Suspendierung des Beschuldigten bleibt gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens aufrecht.“

II. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Strafberufung.römisch zwei. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Strafberufung.

Es werden folgende Anträge gestellt:

"Die Disziplinaroberkommission wolle der Berufung Folge geben, das Disziplinarerkenntnis aufheben und eine Tat und schuldangemessene Disziplinarstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 verhängen. in eventu"Die Disziplinaroberkommission wolle der Berufung Folge geben, das Disziplinarerkenntnis aufheben und eine Tat und schuldangemessene Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 verhängen. in eventu

die Disziplinaroberkommission wolle der Berufung Folge geben eine mündliche Verhandlung anberaumen und durch Einvernahme der beantragten Zeugen sowie Wiederholung der Einvernahme des Herrn Oberst W und des Disziplinarbeschuldigten das Beweisverfahren ergänzen und in der Sache selbst eine Entscheidung treffen.

in eventu

die Disziplinaroberkommission wolle der Berufung Folge geben, das Disziplinarerkenntnis aufheben und zur vollständigen Durchführung des Ermittlungsverfahrens an die 1. Instanz zurückverweisen.“

III. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:römisch drei. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:

Im strafgerichtlichen Verfahren wurde der beschuldigte Beamte mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes L vom 3.12.2012, 10 Hv 108/12x, schuldig erkannt, „vom 26.06. bis 02.08.2012 in B als für die tägliche Abrechnung nach dem polizeiinternen OMNT-Programm zuständiger Beamter der API B mit dem Vorsatz, den Staat an seinem konkreten Recht auf tägliche Abrechnung der eingehobenen Strafbeträge für Organstrafverfügungen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch, dass er zwischen dem 26.06. und 28.07.2012 von ihm selbst eingehobene Strafbeträge laut Blatt 37 bis 48 des Organmandatblockes entgegen den einschlägigen Aufbewahrungsvorschriften, insbesondere des Erlasses des BMI vom 17.01.1995 und der Befehle des LPK für S vom 05.01.2010 und 14.12.2011, nicht am selben Tag abführte, sondern im Wert von insgesamt EUR 450,00 für private Zwecke entnahm und somit mit eigenem Geld vermengte, wissentlich missbraucht“ zu haben.

Wegen Begehens des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB wurde der Beschuldigte deshalb zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei diese Sanktion durch das Gericht unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen wurde.Wegen Begehens des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB wurde der Beschuldigte deshalb zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei diese Sanktion durch das Gericht unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehen wurde.

Bei der gerichtlichen Strafbemessung wurden das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen als erschwerend und das reumütige Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschuldigten sowie die Schadensgutmachung durch ihn als mildernd gewertet. Mangels Bekämpfung des von der Disziplinarkommission in erster Instanz gefällten Schuldspruches durch eine der Parteien dieses Verfahrens (im Sinne der Feststellung des Vorliegens eines disziplinären Überhanges gemäß § 95 Abs. 1 leg. cit.), der demnach bereits in Rechtskraft erwachsen ist, bilden ausschließlich die Art bzw. die Höhe der von der Disziplinarkommission über den beschuldigten Beamten verhängten Disziplinarstrafe der Entlassung den Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, welche Bestimmung gemäß § 105 BDG von der Anwendung im Disziplinarverfahren nicht ausgeschlossen ist, obliegt es der Disziplinaroberkommission daher nunmehr zu prüfen, ob es der Verhängung einer (zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung) zusätzlichen Disziplinarstrafe bedarf und in welcher Art bzw. Höhe diese zu bemessen ist, um den in § 93 Abs. 1 BDG normierten Kriterien der Strafbemessung (Gründe sowohl der Spezial- als auch der Generalprävention) in ausreichendem Maß Genüge zu tun, wobei nach der Bewertung der Schwere der in Rede stehenden Verfehlungen gegen die Beamtenpflichten zunächst eine Abwägung der Erschwerungs- und der Milderungsgründe zu erfolgen hat und abschließend auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des beschuldigten Beamten in geeigneter Weise Berücksichtigung finden sollen.Bei der gerichtlichen Strafbemessung wurden das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen als erschwerend und das reumütige Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschuldigten sowie die Schadensgutmachung durch ihn als mildernd gewertet. Mangels Bekämpfung des von der Disziplinarkommission in erster Instanz gefällten Schuldspruches durch eine der Parteien dieses Verfahrens (im Sinne der Feststellung des Vorliegens eines disziplinären Überhanges gemäß Paragraph 95, Absatz eins, leg. cit.), der demnach bereits in Rechtskraft erwachsen ist, bilden ausschließlich die Art bzw. die Höhe der von der Disziplinarkommission über den beschuldigten Beamten verhängten Disziplinarstrafe der Entlassung den Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, welche Bestimmung gemäß Paragraph 105, BDG von der Anwendung im Disziplinarverfahren nicht ausgeschlossen ist, obliegt es der Disziplinaroberkommission daher nunmehr zu prüfen, ob es der Verhängung einer (zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung) zusätzlichen Disziplinarstrafe bedarf und in welcher Art bzw. Höhe diese zu bemessen ist, um den in Paragraph 93, Absatz eins, BDG normierten Kriterien der Strafbemessung (Gründe sowohl der Spezial- als auch der Generalprävention) in ausreichendem Maß Genüge zu tun, wobei nach der Bewertung der Schwere der in Rede stehenden Verfehlungen gegen die Beamtenpflichten zunächst eine Abwägung der Erschwerungs- und der Milderungsgründe zu erfolgen hat und abschließend auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des beschuldigten Beamten in geeigneter Weise Berücksichtigung finden sollen.

Die für die Strafbemessung im Disziplinarverfahren maßgebende Regelung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes findet sich in § 93 Abs. 1 und 2 BDG in der hier anzuwendenden Fassung nach Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl I 147/2008.Die für die Strafbemessung im Disziplinarverfahren maßgebende Regelung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes findet sich in Paragraph 93, Absatz eins und 2 BDG in der hier anzuwendenden Fassung nach Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,.

Zu der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als „Maß für die Höhe der Strafe“ die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der „Strafbemessungsschuld“ des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der „Unrechtsgehalt“) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall – in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu VwGH 18.9.2008, 2007/09/0320; 29.4.2011, 2009/09/0132, mwN).Zu der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als „Maß für die Höhe der Strafe“ die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der „Strafbemessungsschuld“ des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der „Unrechtsgehalt“) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall – in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt vergleiche dazu VwGH 18.9.2008, 2007/09/0320; 29.4.2011, 2009/09/0132, mwN).

Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa VwGH 20.11.2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert.Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag vergleiche etwa VwGH 20.11.2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert.

Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 unverändert ist auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem gemäß dieser Bestimmung zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 unverändert ist auch Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem gemäß dieser Bestimmung zu berücksichtigenden Paragraph 32, StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

In die Ermessensentscheidung einzubeziehen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen des Beamten sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität seiner bisherigen Dienstleistung.

Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Sinne der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Wiedergutmachung des Schadens oder das reumütige Geständnis.Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Sinne der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Wiedergutmachung des Schadens oder das reumütige Geständnis.

Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention). Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung „der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken“ als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Demnach kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Damit wollte der Gesetzgeber den Aspekt der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und dem dafür erforderlichen Ansehen der Beamtenschaft Rechnung tragen.Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention). Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG die Zielsetzung „der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken“ als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Demnach kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Damit wollte der Gesetzgeber den Aspekt der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und dem dafür erforderlichen Ansehen der Beamtenschaft Rechnung tragen.

Eine Entlassung kann daher allein schon aus generalpräventiven Gründen erfolgen. Dies ist vor allem bei objektiv besonders schweren Delikten der Fall, die geeignet sind, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit grundlegend zu schädigen oder innerhalb der Dienststelle negative Vorbildwirkung haben. Dies trifft – wie auch im vorliegenden Fall – vor allem auf schwere Verstöße gegen § 43 Abs. 2 BDG zu, wo ein besonderer Funktionsbezug besteht (VwGH 31.7.2009, 2008/09/0223).Eine Entlassung kann daher allein schon aus generalpräventiven Gründen erfolgen. Dies ist vor allem bei objektiv besonders schweren Delikten der Fall, die geeignet sind, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit grundlegend zu schädigen oder innerhalb der Dienststelle negative Vorbildwirkung haben. Dies trifft – wie auch im vorliegenden Fall – vor allem auf schwere Verstöße gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu, wo ein besonderer Funktionsbezug besteht (VwGH 31.7.2009, 2008/09/0223).

Aus der Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen geht auch die in den Gesetzeserläuterungen hervorgehobene Konsequenz hervor, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung erforderlich ist, zur Vermeidung einer Entlassung nicht mehr geprüft werden muss, ob es für den Beamten eine Verwendungsmöglichkeit gibt, in welcher er nicht in Gefahr geraten würde, weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen. Die im vorliegenden Fall inkriminierten, bereits rechtskräftig festgestellten Dienstpflichtverletzungen sind, was ihren Schweregrad betrifft, auch nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates von ganz besonderem Gewicht (Unrechtsgehalt). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es zum Kernbereich des dienstlichen Pflichtenkreises des Beschuldigten als Exekutivbeamten gehört, jeden Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften zu verhindern bzw. aufzuklären, wozu zweifellos insbesondere auch die von ihm selbst begangenen Straftaten gegen fremdes Vermögen zählen. Er hat sich damit in eklatanter Weise gerade gegen jene Werte vergangen, zu deren Schutz und zur Verfolgung deren Verletzung er kraft seines Amtes eigentlich berufen gewesen wäre.

KontrInsp G hat unter Ausnützen seiner dienstlichen Vertrauensstellung während eines Zeitraumes von mehr als einem Monat wiederholt und gezielt danach getrachtet, sich einen Vermögensvorteil zu Lasten des Bundes zu verschaffen, indem er ihm zur Abrechnung anvertraute Organmandatsgelder nicht abführte, sondern entgegen den einschlägigen Vorschriften mit seinem eigenen Geld vermischte und zur Verwendung für private Zwecke einbehielt. Ein im Polizeidienst eingesetzter Beamter, der unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes, so wie der Beschuldigte, ihm dienstlich anvertraute (Straf-)Gelder zum Nachteil jener, zur deren Gunsten er diese einzutreiben hat, einbehält, begeht ganz besonders schwerwiegende Straftaten, mit denen er nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Loyalität seinem Dienstgeber gegenüber und in die Ordnungsgemäßheit seiner Diensterfüllung in ganz gravierender Weise missbraucht und aufs Spiel setzt.

Ein solcher mit polizeilichen Aufgaben betrauter Exekutivbeamter, der auf Grund seiner Tätigkeit stets mit fremden Vermögenswerten in Berührung kommen kann, setzt durch ein Fehlverhalten der verfahrensgegenständlichen Art einen eklatanten Bruch des für die Ausübung seines verantwortungsvollen Dienstes unabdingbaren Vertrauens, einen Bruch, dem angesichts der objektiven Schwere der Verfehlungen seitens der Disziplinarbehörden – schuld- und tatangemessen – mit entsprechender Deutlichkeit, d.h. in ganz unmissverständlicher Art und Weise begegnet werden muss. Der objektive Unrechtsgehalt (die Schwere) derartiger Verfehlungen ist jedenfalls als überaus bedeutend anzusehen.

Im Übrigen stimmt der erkennende Berufungssenat den von der Erstinstanz in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses zur Schwere der inkriminierten, rechtskräftig festgestellten Dienstpflichtverletzungen gemachten Ausführungen vollinhaltlich zu.

Unter Bindung an die Feststellungen des Strafgerichtes zur subjektiven Tatseite, war auch im Disziplinarverfahren von vorsätzlichem Vorgehen des Beamten auszugehen. Das Berufungsvorbringen, der beschuldigte Beamte habe die unterschlagenen Beträge von Anfang an zurückzahlen wollen, sobald Überstunden-/Sonderzahlungen auf seinem Gehaltskonto eingelangt wären, vermag – selbst wenn man dieser Verantwortung Glauben schenken wollte (der diesbezüglichen Argumentation der Erstinstanz, KontrInsp G habe den Beweisergebnissen zufolge die Möglichkeit zur Zurückzahlung der von ihm veruntreuten Beträge zumindest zweimal – nämlich Anfang Juli und Anfang August 2012 – ungenützt verstreichen lassen, schließt sich die Disziplinaroberkommission jedoch an) – am festgestellten Bereicherungsvorsatz als Verschuldensform wegen der gemäß § 95 Abs. 2 BDG bestehenden Bindungswirkung an die in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen des Strafgerichtes daher nichts zu ändern.Unter Bindung an die Feststellungen des Strafgerichtes zur subjektiven Tatseite, war auch im Disziplinarverfahren von vorsätzlichem Vorgehen des Beamten auszugehen. Das Berufungsvorbringen, der beschuldigte Beamte habe die unterschlagenen Beträge von Anfang an zurückzahlen wollen, sobald Überstunden-/Sonderzahlungen auf seinem Gehaltskonto eingelangt wären, vermag – selbst wenn man dieser Verantwortung Glauben schenken wollte (der diesbezüglichen Argumentation der Erstinstanz, KontrInsp G habe den Beweisergebnissen zufolge die Möglichkeit zur Zurückzahlung der von ihm veruntreuten Beträge zumindest zweimal – nämlich Anfang Juli und Anfang August 2012 – ungenützt verstreichen lassen, schließt sich die Disziplinaroberkommission jedoch an) – am festgestellten Bereicherungsvorsatz als Verschuldensform wegen der gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG bestehenden Bindungswirkung an die in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen des Strafgerichtes daher nichts zu ändern.

Aus der gerichtlich rechtskräftig festgestellten wiederholte Male und während eines mehr als einmonatigen Tatzeitraumes planvoll erfolgten Tatausführung durch diesen muss zudem eine gegenüber den rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Beschuldigten abgeleitet werden; einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Exekutivbeamten könnten Tathandlungen der gegenständlichen Art selbst angesichts privater finanzieller Probleme nicht nahe liegen.

Was die in der Berufung als Milderungsgrund relevierte im Tatzeitraum bestandene behauptetermaßen drückende private finanzielle Notlage des Beschuldigten betrifft, die ihn zur Begehung der inkriminierten Taten veranlasst habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte im Verfahren selbst angab, er habe damals über einen monatlichen Nettobezug idHv etwa € 3.000 verfügt und die von ihm veruntreuten Beträge nicht unmittelbar zur Bestreitung des Lebensunterhaltes – z.B. zum Einkauf von Lebensmitteln – benötigt; er habe sich damit vielmehr einen gewissen finanziellen Spielraum („Polster“) schaffen wollen. Dieses Argument ist daher nicht geeignet, zu Gunsten des Beamten als im Rahmen der Strafbemessung mildernd herangezogen zu werden und ist dessen Vorbringen hinsichtlich seiner akuten wirtschaftlichen Notlage zur Tatzeit doch zu relativieren.

Die vom Beschuldigten weiters ins Treffen geführte Tatbegehung aus Unbesonnenheit (Kurzschlusshandlung) kann angesichts der von ihm mehrmals wiederholten deliktischen Zugriffe auf Organmandatsgelder (fremdes Vermögen) während eines Zeitraumes von mehr als einem Monat im Übrigen ebenfalls nicht als strafmildernd anerkannt werden.

Angesichts der besonderen Schwere der inkriminierten Taten (wie dargelegt handelt sich um während eines mehr als einmonatigen Zeitraumes wiederholt begangene Vorsatzdelikte gegen fremdes Vermögen) ist vorliegendenfalls die Verhängung einer zu der in Rechtskraft erwachsenen strafgerichtlichen Verurteilung des Beamten deutlichen zusätzlichen Sanktion gemäß § 93 Abs. 1 BDG aus spezialpräventiven, insbesondere aber auch aus generalpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um einerseits dem Beschuldigten selbst mit ausreichender Klarheit vor Augen zu führen, dass der auch disziplinarrechtliche Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Straftaten keinesfalls als bloß geringfügig einzustufen ist, und auch anderen Beamten gegenüber das außerordentlich bedeutende disziplinarrechtliche Gewicht der inkriminierten Vorgehensweisen unmissverständlich aufzuzeigen.Angesichts der besonderen Schwere der inkriminierten Taten (wie dargelegt handelt sich um während eines mehr als einmonatigen Zeitraumes wiederholt begangene Vorsatzdelikte gegen fremdes Vermögen) ist vorliegendenfalls die Verhängung einer zu der in Rechtskraft erwachsenen strafgerichtlichen Verurteilung des Beamten deutlichen zusätzlichen Sanktion gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG aus spezialpräventiven, insbesondere aber auch aus generalpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um einerseits dem Beschuldigten selbst mit ausreichender Klarheit vor Augen zu führen, dass der auch disziplinarrechtliche Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Straftaten keinesfalls als bloß geringfügig einzustufen ist, und auch anderen Beamten gegenüber das außerordentlich bedeutende disziplinarrechtliche Gewicht der inkriminierten Vorgehensweisen unmissverständlich aufzuzeigen.

Im Rahmen der – vom erkennenden Senat ohne Bindung an die diesbezüglichen Erwägungen des Strafgerichtes vorzunehmen gewesenen – Strafbemessung konnten zugunsten des beschuldigten Beamten das von ihm zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf – wenn auch erst nach Tatentdeckung – abgelegte Geständnis sowie seine disziplinarrechtliche und bis zu dem den tatidenten Sachverhalt betreffenden Strafurteil auch strafrechtliche Unbescholtenheit (die inkriminierten Taten stellen Erstdelikte dar) als strafmildernd gewertet werden, somit der Umstand, dass er bisher einen inner- und außerdienstlich ordentlichen Lebenswandel geführt hat, dass er die verfahrensgegenständlich veruntreuten Beträge insgesamt zurückgezahlt hat (die Wiedergutmachung des materiellen Schadens) sowie, dass es sich bei ihm um einen Beamten mit annähernd 30-jähriger Dienstzeit handelt, der eine gute Dienstbeschreibung aufweisen kann und seine dienstlichen Aufgaben demnach zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erledigt hat. Zudem wurden die privaten Probleme des Beamten im Tatzeitraum nach der Scheidung von seiner Ehefrau und die dadurch entstandene Notwendigkeit der Veräußerung des (ehemaligen) Wohnhauses der Familie als weitere Gesichtspunkte im Rahmen der Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten bedacht.

Diesen Milderungsgründen steht die mehrmalige Tatwiederholung während eines mehr als einmonatigen Zeitraumes als im Rahmen der Strafbemessung erschwerend gegenüber. Entgegen dem Berufungsvorbringen fiel auch die Funktion des beschuldigten Beamten als Ersten Stellvertreters des Inspektionskommandanten der konkreten Polizeiinspektion – seit dem Jahr 2005 war er im Übrigen auch für die Geldgebarung/Organmandatsabrechnung der gesamten Dienststelle verantwortlich – in diesem Zusammenhang zu seinen Lasten ins Gewicht, zumal die in § 33 Abs. 1 Z 1 bis 7 StGB angeführten Erschwerungsgründe keineswegs abschließend normiert sind (arg.: „insbesondere“). Auf Grund der mit der genannten dienstlichen Stellung des KontrInsp G als für die finanzielle Gebarung der Dienststelle zuständig gewesenen Beamten verbunden gewesenen Vorbildwirkung für andere Beamte wird das Gewicht (der Unrechts- und Schuldgehalt) der hier in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen fraglos noch weiter erhöht.Diesen Milderungsgründen steht die mehrmalige Tatwiederholung während eines mehr als einmonatigen Zeitraumes als im Rahmen der Strafbemessung erschwerend gegenüber. Entgegen dem Berufungsvorbringen fiel auch die Funktion des beschuldigten Beamten als Ersten Stellvertreters des Inspektionskommandanten der konkreten Polizeiinspektion – seit dem Jahr 2005 war er im Übrigen auch für die Geldgebarung/Organmandatsabrechnung der gesamten Dienststelle verantwortlich – in diesem Zusammenhang zu seinen Lasten ins Gewicht, zumal die in Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 StGB angeführten Erschwerungsgründe keineswegs abschließend normiert sind (arg.: „insbesondere“). Auf Grund der mit der genannten dienstlichen Stellung des KontrInsp G als für die finanzielle Gebarung der Dienststelle zuständig gewesenen Beamten verbunden gewesenen Vorbildwirkung für andere Beamte wird das Gewicht (der Unrechts- und Schuldgehalt) der hier in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen fraglos noch weiter erhöht.

Beim erkennenden Berufungssenat fand – wenn auch nicht als Milderungsgrund im eigentlichen Sinn, aber doch – Beachtung, dass dem beschuldigten Exekutivbeamten hier keine Vertuschungshandlungen, etwa in Form von Manipulationen an den von ihm bei den verfahrensgegenständlichen Unterschlagungen von Organmandatsgeldern verwendeten Organmandatblöcken bzw. - formularen zur Last zu legen sind.

Was die Beurteilung der spezialpräventiven Funktion der Disziplinarstrafe im vorliegenden Fall betrifft, wurde vom erkennenden Senat – abgesehen von den genannten Milderungsgründen – zu Gunsten des Beamten ins Kalkül gezogen, dass dieser seine persönliche wirtschaftliche Lage zwischenzeitig offenbar bereinigen bzw. seine finanziellen Verhältnisse ordnen konnte sowie dass ihm von Seiten seiner Vorgesetzten grundsätzlich Besserungsfähigkeit attestiert wird.

Zu dem in gleicher Weise zu berücksichtigenden generalpräventiven Aspekt der zu verhängenden disziplinarrechtlichen Sanktion muss – der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend – jedoch angemerkt werden, dass für den beschuldigten Beamten auch die Berücksichtigung der zu seinen Gunsten sprechenden Umstände (der genannten Milderungsgründe und der – infolge einer mit einzubeziehenden allfälligen positiven Zukunftsprognose – als vergleichsweise weniger gewichtig einzustufenden spezialpräventiven Notwendigkeit der Verhängung der strengsten Disziplinarstrafe, nämlich jener der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG) im Hinblick auf den besonderen Schweregrad der verfahrensgegenständlichen, während eines mehr als einmonatigen Tatzeitraumes mehrmals wiederholten Dienstpflichtverletzungen im Ergebnis grundsätzlich nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann. An die nur teilweise – nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen – auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichtes ist die Disziplinarbehörde bei der Beurteilung der spezialpräventiven Notwendigkeit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, anders als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichtes, im Übrigen nicht gebunden. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht durch das Strafgericht, deren Gewicht auch von der Ausführlichkeit und dem näheren Inhalt ihrer Begründung abhängt, kann nur als Indiz gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr und für die von der Rechtsprechung als Maßstab herangezogene begründete Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens des Beamten sprechen.Zu dem in gleicher Weise zu berücksichtigenden generalpräventiven Aspekt der zu verhängenden disziplinarrechtlichen Sanktion muss – der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend – jedoch angemerkt werden, dass für den beschuldigten Beamten auch die Berücksichtigung der zu seinen Gunsten sprechenden Umstände (der genannten Milderungsgründe und der – infolge einer mit einzubeziehenden allfälligen positiven Zukunftsprognose – als vergleichsweise weniger gewichtig einzustufenden spezialpräventiven Notwendigkeit der Verhängung der strengsten Disziplinarstrafe, nämlich jener der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG) im Hinblick auf den besonderen Schweregrad der verfahrensgegenständlichen, während eines mehr als einmonatigen Tatzeitraumes mehrmals wiederholten Dienstpflichtverletzungen im Ergebnis grundsätzlich nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann. An die nur teilweise – nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen – auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichtes ist die Disziplinarbehörde bei der Beurteilung der spezialpräventiven Notwendigkeit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, anders als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichtes, im Übrigen nicht gebunden. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht durch das Strafgericht, deren Gewicht auch von der Ausführlichkeit und dem näheren Inhalt ihrer Begründung abhängt, kann nur als Indiz gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr und für die von der Rechtsprechung als Maßstab herangezogene begründete Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens des Beamten sprechen.

Der generalpräventiven Komponente der zu verhängenden disziplinären Sanktion kommt – auch angesichts der vom Beschuldigten vorgebrachten persönlichen Schwierigkeiten und seiner finanziellen Situation im Tatzeitraum – doch erhebliche Bedeutung zu; für keinen Beamten kann damit nämlich die wiederholte Begehung von Vermögensdelikten im Dienst gerechtfertigt oder (auch nur) entschuldigt werden. Dies muss in diesem Zusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit klargestellt werden.

Angesichts der hier unbestritten gegebenen besonderen Schwere der rechtskräftig festgestellten Dienstpflichtverletzungen (der während eines Tatzeitraumes von mehr als einem Monat mehrmals wiederholten Veruntreuung von Organmandatsgeldern), der Tathandlungen gegen fremdes Vermögen, die vom Beschuldigten schuldhafter (Vorsatz) und rechtswidriger Weise gesetzt wurden, war der erstinstanzlichen Strafbemessung daher letztlich zu folgen und die Strafberufung des Beschuldigten abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis kam den persönlichen (er ist geschieden und für seine frühere Ehefrau sowie für seine beiden Kinder sorgepflichtig, wobei er an Unterhalt behauptetermaßen insgesamt €

650 monatlich zu leisten hat) und wirtschaftlichen (die monatliche Kreditrate für das zwischenzeitig mit Verlust verkaufte Wohnhaus der Familie beträgt nach seinen Angaben € 800) Verhältnissen des Beamten keine verfahrensentscheidende Bedeutung mehr zu.

Der eingangs zitierten Rechtsprechung zur Strafbemessung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2008 folgend war weiters die Prüfung der Möglichkeit einer allfälligen Versetzung (einer anderen Verwendung) des beschuldigten Beamten an eine(r) andere(n) Dienststelle entbehrlich, sodass den in der Berufung enthaltenen diesbezüglichen Beweisanträgen auf Einvernahme von Vorgesetzten des suspendierten Beamten als Zeugen nicht zu folgen war.Der eingangs zitierten Rechtsprechung zur Strafbemessung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2008 folgend war weiters die Prüfung der Möglichkeit einer allfälligen Versetzung (einer anderen Verwendung) des beschuldigten Beamten an eine(r) andere(n) Dienststelle entbehrlich, sodass den in der Berufung enthaltenen diesbezüglichen Beweisanträgen auf Einvernahme von Vorgesetzten des suspendierten Beamten als Zeugen nicht zu folgen war.

Ob sich diese Vorgesetzten in Kenntnis der verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzungen des beschuldigten Beamten dessen ungeachtet tatsächlich für dessen weiteren Verbleib im Dienst aussprechen oder nicht, ob für diesen bereits eine konkrete alternative Verwendungsmöglichkeit im Polizeidienst ins Auge gefasst wurde oder nicht und welche Befugnisse ein Personalchef diesbezüglich hat, kann auf dem Boden der hier anzuwendenden Rechtslage im Ergebnis somit nicht ausschlaggebend sein.

Der Verwaltungsgerichtshof ist im dg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14.11.2007, 2005/09/0115, von dem in der früheren Rechtsprechung vertretenen Grundsatz der Untragbarkeit eines Beamten als Kriterium für die Notwendigkeit bzw. Zulässigkeit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG abgegangen; angesichts des Wortlautes des § 93 Abs. 1 BDG und der darin normierten bei der Strafbemessung durch die Disziplinarkommissionen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte kann im Rahmen der Strafbemessung somit auch der Frage, ob das Vertrauen der Dienstbehörde in einen disziplinarrechtlich strafbar gewordenen Beamten durch seine Tathandlungen unwiederbringlich zerstört wurde oder nicht, kein ausschlaggebendes Gewicht mehr zukommen; auch aus diesem Grund war von der beantragten Vernehmung der in der Berufung nominierten Zeugen abzusehen und war auch der Aussage des in erster Instanz befragten Zeugen Obst W (Personalchef der LPolDion S) keine verfahrensentscheidende Bedeutung zuzumessen.Der Verwaltungsgerichtshof ist im dg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14.11.2007, 2005/09/0115, von dem in der früheren Rechtsprechung vertretenen Grundsatz der Untragbarkeit eines Beamten als Kriterium für die Notwendigkeit bzw. Zulässigkeit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG abgegangen; angesichts des Wortlautes des Paragraph 93, Absatz eins, BDG und der darin normierten bei der Strafbemessung durch die Disziplinarkommissionen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte kann im Rahmen der Strafbemessung somit auch der Frage, ob das Vertrauen der Dienstbehörde in einen disziplinarrechtlich strafbar gewordenen Beamten durch seine Tathandlungen unwiederbringlich zerstört wurde oder nicht, kein ausschlaggebendes Gewicht mehr zukommen; auch aus diesem Grund war von der beantragten Vernehmung der in der Berufung nominierten Zeugen abzusehen und war auch der Aussage des in erster Instanz befragten Zeugen Obst W (Personalchef der LPolDion S) keine verfahrensentscheidende Bedeutung zuzumessen.

Aus den eingangs wiedergegebenen Gründen hat die Behörde erster Instanz die Schwere der Taten des KontrInsp G (der wiederholten Veruntreuung von diesem eingehobener Strafgelder während eines mehr als einmonatigen Tatzeitraumes), die vom Beschuldigten schuldhafter- (Vorsatz) und rechtswidriger Weise gesetzt wurden und hinsichtlich derer die Feststellung des Vorliegens eines disziplinären Überhanges gemäß § 95 Abs. 1 zweiter Satz BDG mangels Bekämpfung durch die Verfahrensparteien bereits in Rechtskraft erwachsen ist, im gegenständlichen Fall im Ergebnis jedoch zutreffend als so hoch bewertet, dass selbst angesichts der angeführten Milderungsgründe bzw. der sonst zu Gunsten des beschuldigten Beamten sprechenden Umstände bereits auf Grund generalpräventiver Erwägungen grundsätzlich nur mehr die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht kommen kann.Aus den eingangs wiedergegebenen Gründen hat die Behörde erster Instanz die Schwere der Taten des KontrInsp G (der wiederholten Veruntreuung von diesem eingehobener Strafgelder während eines mehr als einmonatigen Tatzeitraumes), die vom Beschuldigten schuldhafter- (Vorsatz) und rechtswidriger Weise gesetzt wurden und hinsichtlich derer die Feststellung des Vorliegens eines disziplinären Überhanges gemäß Paragraph 95, Absatz eins, zweiter Satz BDG mangels Bekämpfung durch die Verfahrensparteien bereits in Rechtskraft erwachsen ist, im gegenständlichen Fall im Ergebnis jedoch zutreffend als so hoch bewertet, dass selbst angesichts der angeführten Milderungsgründe bzw. der sonst zu Gunsten des beschuldigten Beamten sprechenden Umstände bereits auf Grund generalpräventiver Erwägungen grundsätzlich nur mehr die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht kommen kann.

Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte im Grunde des § 125 Abs. 2 und Abs. 3 Z 4 und 5 BDG Abstand genommen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte im Grunde des Paragraph 125, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 4 und 5 BDG Abstand genommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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