TE Dok 2013/7/3 24/11-DOK/13

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Veröffentlicht am 03.07.2013
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §95 Abs1
BDG §95 Abs2
StGB §133 Abs1
StGB §133 Abs2
  1. StGB § 133 heute
  2. StGB § 133 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 133 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 133 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 133 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 133 heute
  2. StGB § 133 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 133 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 133 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 133 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

PostBea im Schalterdienst, wiederholte Veruntreuung von Geldbeträgen, strafgerichtliche Verurteilung, Entlassung

Text

Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Ministerialrat Mag. Martin WOLF als Senatsvorsitzenden sowie Ministerialrätin Dr. Petra BURIANEK und Ministerialrätin Dr. Silvia JANIK als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XIX nach der am 3. Juli 2013 in Anwesenheit des Schriftführers Mag. Bernhard LOIBL durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Kontrollorin P über die Berufung der Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Wolfgang G. KIECHL, Lerchenfelderstraße 115/9, 1070 Wien, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 19. Februar 2013, GZ G 4- DK/V/11, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Ministerialrat Mag. Martin WOLF als Senatsvorsitzenden sowie Ministerialrätin Dr. Petra BURIANEK und Ministerialrätin Dr. Silvia JANIK als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch neunzehn nach der am 3. Juli 2013 in Anwesenheit des Schriftführers Mag. Bernhard LOIBL durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Kontrollorin P über die Berufung der Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Wolfgang G. KIECHL, Lerchenfelderstraße 115/9, 1070 Wien, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 19. Februar 2013, GZ G 4- DK/V/11, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Die Berufung der Beschuldigten wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG abgewiesen und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bestätigt.Die Berufung der Beschuldigten wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG abgewiesen und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bestätigt.

Der Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.

B e g r ü n d u n g

I. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen zu Recht erkannt:

" Kontr P

Schalterdienst Postfiliale L

derzeit vom Dienst suspendiert

ist schuldig,

I)römisch eins)

sie hat sich im Rahmen Ihrer dienstlichen Tätigkeit bei der PF L von Kunden mit Erlagschein einbezahlte Geldbeträge angeeignet:

1.              am 18. 4. 2011 anlässlich einer Erlagscheineinzahlung von 569 € durch die Einzahlerin W, eben diesen Betrag,

und

2.              am 21. 4. 2011 anlässlich einer Erlagscheineinzahlung von 1.123,82 € durch den Einzahler P, eben diesen Betrag.

II)römisch zwei)

Weiters hat sie sich im Rahmen Ihrer dienstlichen Tätigkeit bei der PF L von Kunden mit Erlagschein einbezahlte Geldbeträge sowie Postgelder – in 14 nachfolgend im Detail dargestellten Fällen – unrechtmäßig angeeignet.

Kontr P hat dadurch nicht nur gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen sondern auch die Dienstpflichten einer Beamtin nach dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F, (BDG 1979), nämlichKontr P hat dadurch nicht nur gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen sondern auch die Dienstpflichten einer Beamtin nach dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F, (BDG 1979), nämlich

a)              ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979)a) ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979)

und

b)              in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)b) in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Es wird daher über sie gemäß § 126 Abs. 2 i.V. mit § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.Es wird daher über sie gemäß Paragraph 126, Absatz 2, i.V. mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

III)römisch drei)

Von den Vorwürfen, sie habe sich im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit bei der PF L

1.              am 29. April 2011 den anlässlich einer unvermuteten Kassenprüfung festgestellten Kassenabgang in der Höhe von €

50,00 und 2.              drei nicht ersetzte Kassenabgänge (€ 50,-- und € 356,47 am 29. April 2011 sowie € 380,-- am 1. März 2011) im Gesamtbetrag von € 786,67

angeeignet,

wird sie gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 freigesprochen.wird sie gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 freigesprochen.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.“

Begründend führt die erstinstanzliche Disziplinarkommission wie folgt aus:

Die Beschuldigte stand bereits 2005 in Verdacht als Schalterbedienstete eingehobene Geldbeträge veruntreut zu haben. Ihr wurde damals in 4 Fällen vorgeworfen, sich insgesamt € 886,67 angeeignet zu haben, indem sie nachträglich Rechnungen für aufgegebene Postwurfsendungen storniert und sich das jeweilige Entgelt angeeignet habe. Nach einem langwierigen Strafverfahren wurde sie mit Urteil des Bezirksgerichtes K vom 18. Dezember 2007, 9 U 57/05 g gemäß § 259 Z 3 freigesprochen. Von März 2005 bis zur Einstellung des in diesem Zusammenhang eingeleiteten Disziplinarverfahrens im Mai 2008 war Frau P vom Dienst suspendiert.Die Beschuldigte stand bereits 2005 in Verdacht als Schalterbedienstete eingehobene Geldbeträge veruntreut zu haben. Ihr wurde damals in 4 Fällen vorgeworfen, sich insgesamt € 886,67 angeeignet zu haben, indem sie nachträglich Rechnungen für aufgegebene Postwurfsendungen storniert und sich das jeweilige Entgelt angeeignet habe. Nach einem langwierigen Strafverfahren wurde sie mit Urteil des Bezirksgerichtes K vom 18. Dezember 2007, 9 U 57/05 g gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, freigesprochen. Von März 2005 bis zur Einstellung des in diesem Zusammenhang eingeleiteten Disziplinarverfahrens im Mai 2008 war Frau P vom Dienst suspendiert.

Seit ihrem Dienstantritt nach Aufhebung der Suspendierung wurde sie als „Springerin“, zuletzt in der Postfiliale L verwendet.

Außer diesen, für die Beschuldigte zweifelsohne belastenden Vorfall war ihr dienstliches Verhalten unauffällig. Es gab keine konkreten Beanstandungen und ihr Auftreten im Dienst, zuletzt in der Postfiliale L wurde sogar gelobt. In der Dienstbeurteilung vom 7. Feber 2013 wurde angeführt, dass sie bei Kundenreklamationen zunehmend nervös, ein wenig unkoordiniert und aufgewühlt wirkte.

Mit Urteil des OLG G vom 28. August 2012, 9 Bs 191/12z, in Verbindung mit dem Urteil des LG L vom 7. März 2012, 13 Hv 1/12 h, wurde die Beschuldigte in 12 Fällen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.Mit Urteil des OLG G vom 28. August 2012, 9 Bs 191/12z, in Verbindung mit dem Urteil des LG L vom 7. März 2012, 13 Hv 1/12 h, wurde die Beschuldigte in 12 Fällen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.

Der Österreichischen Post AG wurde als Privatbeteiligte ein Schadenersatzbetrag von € 6.489,43 zuerkannt.

Von den Vorwürfen, sie habe

13.               am 18. April 2011 in L von W mit Erlagschein an die Fahrschule P einbezahlte € 569,00,--

sowie

14.               am 21. April 2011 in L von P mit Erlagschein für ihren Vermieter einbezahlte € 1.123,82 €

für sich einbehalten, wurde sie freigesprochen, weil sie am 4. Mai 2011 (€ 659,--) bzw. am 11. Mai 2012 (€ 1.123,82) diese Beträge über eine nachträgliche Einzahlung ersetzt hatte.

Von den Vorwürfen, sie habe

15.               am 1. März 2011 in G inkassierte € 380,--

und

16.               am 29. April 2011 in L in zwei Angriffen Beträge von €

50,20 und € 356,47

für sich einbehalten, wurde sie gemäß § 259 Z 3 StPO im Zweifel freigesprochen.für sich einbehalten, wurde sie gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO im Zweifel freigesprochen.

In den Fällen 1 – 14 wurden die Geldbeträge von der Beschuldigten am Schalter der Postfiliale L angenommen.

Kundeneinzahlungen sind von den annehmenden Bediensteten EDV-mäßig im sogenannten Alphajournal zu erfassen, ob das nun Erlagscheinanzahlungen oder einbezahlte Nachnahmebeträge sind. Jeder Schalterbedienstete verfügt über einen eigenen Benutzer-IT, damit zugeordnet werden kann, wer die Eingabe getätigt hat.

Ist auf Wunsch des Kunden eine erfasste Einzahlung unmittelbar nach Erfassung zu stornieren, ist das möglich, solange der Kunde anwesend ist. In jedem Fall ist aber nach Durchführung eines Stornos der ursprüngliche Kassen-Beleg mit dem Stornovermerk abzulegen.

Warum die Beschuldigte diese Vorgehensweise, die ihr bekannt war und ist, nicht eingehalten hat, konnte sie nicht erklären. Die im Spruch angeführten Einzahlungen wurden im System (Alphajournal) entweder nachträglich storniert (Pkt. 1, 2, 5, 6) oder dort gar nicht eingetragen (Pkt. 3, 7, 8, 9,10, 11, 12, 13, 14). In allen Fällen konnten die Einzahler einen von Frau P bestätigten Einzahlungsbeleg vorweisen.

Außer der Tatsache, dass Frau P Kassenabgänge (€ 50,-- am 29.4.2011 und drei weitere mit einer Gesamtsumme von € 786,67) verursacht hatte, konnten keine weiteren Anhaltspunkte, die für eine eigenmächtige Entnahme von Kassengeldern sprechen würde, ermittelt werden. Zu diesen Punkten erfolgte zudem auch ein Freispruch durch das Landesgericht L.

Laut dem von ihr vorgelegten Gutachten von Univ.Prof. Dr. med J vom 16. Jänner 2013 liegt bei der Beschuldigten ein langdauerndes, ausgeprägtes und trotz laufender medikamentöser Therapie unverändert anhaltendes psychopathologisches Krankenbild mit erheblichen somatischen Beeinträchtigungen, das aus psychiatrischer Sicht einen Schuldausschluss nahekommt bzw. das zumindest als schuldmindernd angesprochen werden kann. Vom Erhebungsdienst der Österreichischen Post AG wurde bereits am 13. Mai 2011 unmittelbar nach der Einvernahme der Beschuldigten bei der Polizeiinspektion E in L in Bezug auf die damals bekannten Verdachtsmomente Strafanzeige erstattet.

Dieser damalige Wissensstand führte zur Suspendierung der Beamtin (ho. Bescheid vom 30. Mai 2011), Erstattung einer Disziplinaranzeige und Einleitung bzw. Unterbrechung eines Disziplinarverfahrens (ho. Bescheid vom 8.11.2011).

Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens (Urteil des Oberlandesgerichtes G vom 28. August 2012), das vom Erhebungsdienst mit Mail vom 15. Oktober 2012 sowohl der Dienstbehörde als auch dem Disziplinarsenat zugegangen und mit Disziplinaranzeige vom 22. Oktober 2012 vorgelegt worden ist, wurden die sich aus der Verurteilung ergebenden weiteren Vorwürfe in das Disziplinarverfahren aufgenommen (Einleitungsbeschluss vom 13. November 2012).

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verhandlungsprotokollen vom 17. Dezember 2012 und 19. Feber 2013, den Urteilen des Landesgerichtes L vom 7. März 2012 und 14. September 2012, der Verständigung des Landesgerichtes L vom 14. September 2012, alle 13 Hv 1/12 h, dem Urteil des OLG G vom 28. August 2012, 9 Bs 191/12 z, dem Urteil des Bezirksgerichtes K vom 18. Dezember 2007, 9 U 57/05 g, dem ho Einstellungsbeschluss vom 31. Mai 2008, G 4 – DK XIII/05, dem Beweisantrag vom 29. Jänner 2013, dem nervenärztlichen SV-Gutachten von Univ.Prof Dr. med J vom 16. Jänner 2013, den Dienstbeurteilungen vom 31. Oktober 2011 und 7. Feber 2013, dem Arbeitshandbuch Zahlungsverkehr, der Anzeigenbestätigung der Polizeiinspektion E in L vom 13. Mai 2011, dem Mail des Erhebungsdienstes vom 15. Oktober 2012 und den SAP-Ausdrucken.

Der Senat stützt sich bei den Sachverhaltsfeststellungen auf die vorliegenden Strafurteile.

Beginn und Ende des Hemmungszeitraumes ergeben sich aus zweifelsfreien Dokumenten (Anzeigenbestätigung und Mail des Erhebungsdienstes), sodass von der Einholung des vollständigen Strafaktes Abstand genommen wurde. Weitere Beweismittel waren für die Sachverhaltsfeststellungen nicht erforderlich, sodass alle die in diesem Zusammenhang von der Beschuldigten gestellten Beweisanträge abgewiesen wurden.

Die Formulierung des Spruches ergibt sich aus den beiden Einleitungsbeschlüssen.

Aufgrund des Endens der Funktionsperiode des ursprünglichen Disziplinarsenates mit 31. Dezember 2012 ging die Zuständigkeit auf den mit Wirkung 1. Jänner 2013 neu bestellten Senat über. Im Detail wurde dieser Umstand am Beginn der mündlichen Verhandlung am 19. Feber 2013 beiden Parteien gegenüber dargelegt.

Zum Einwand der Verjährung

Nach § 94 Abs 1 BDG 1979 darf ein Beamter wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von 6 Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist.Nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 darf ein Beamter wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von 6 Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist.

Nach § 94 Abs 2 Z 5 BDG 1979 wird der Lauf dieser Frist für den Zeitraum zwischen Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung über die Beendigung des gerichtlichen Verfahrens (lit. a) oder der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens (lit. b) gehemmt.Nach Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 5, BDG 1979 wird der Lauf dieser Frist für den Zeitraum zwischen Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung über die Beendigung des gerichtlichen Verfahrens (Litera a,) oder der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens (Litera b,) gehemmt.

Die Frage, ob eine Strafanzeige in jedem Fall eine Hemmung der Verjährungsfrist gemäß § 94 Abs. 2 BDG auszulösen vermag, wurde in der Lehre und Rechtsprechung zum Hemmungstatbestand der Z 3 dieser Bestimmung (Hemmung für die Dauer eines bei einem Gericht, bei einem unabhängigen Verwaltungssenat oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens) differenziert beantwortet: Nur wenn die Anzeige von der Dienstbehörde erstattet wurde, sollte der Beginn der Hemmung der Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige eintreten; erfolgte die Anzeige nicht durch die Dienstbehörde, sondern beispielsweise durch die Sicherheitsbehörde, sollte die Hemmung erst mit dem Beginn des strafgerichtlichen Verfahrens (hiezu zählen bereits gerichtliche Vorerhebungsakte, in denen sich der Verfolgungswille gegen eine bestimmte Person dokumentiert) eintreten (Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, 53; BerK 11.5.2000, GZ 16/8-BK/00).Die Frage, ob eine Strafanzeige in jedem Fall eine Hemmung der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 94, Absatz 2, BDG auszulösen vermag, wurde in der Lehre und Rechtsprechung zum Hemmungstatbestand der Ziffer 3, dieser Bestimmung (Hemmung für die Dauer eines bei einem Gericht, bei einem unabhängigen Verwaltungssenat oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens) differenziert beantwortet: Nur wenn die Anzeige von der Dienstbehörde erstattet wurde, sollte der Beginn der Hemmung der Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige eintreten; erfolgte die Anzeige nicht durch die Dienstbehörde, sondern beispielsweise durch die Sicherheitsbehörde, sollte die Hemmung erst mit dem Beginn des strafgerichtlichen Verfahrens (hiezu zählen bereits gerichtliche Vorerhebungsakte, in denen sich der Verfolgungswille gegen eine bestimmte Person dokumentiert) eintreten (Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, 53; BerK 11.5.2000, GZ 16/8-BK/00).

Diese differenzierte Sichtweise ist für den Hemmungstatbestand der Z 5 des § 94 Abs. 2 BDG nicht anwendbar:Diese differenzierte Sichtweise ist für den Hemmungstatbestand der Ziffer 5, des Paragraph 94, Absatz 2, BDG nicht anwendbar:

Schon aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass die Hemmung des Fristenlaufes mit der Erstattung der Strafanzeige und unabhängig davon eintritt, von wem diese Anzeige erfolgte.

Dieses Ergebnis der Auslegung nach dem Wortsinn findet in der historischen Interpretation anhand der Gesetzesmaterialien ihre Bestätigung:

Die mit dem Wortlaut der nunmehrigen Z 5 weitgehend idente Bestimmung der damaligen Z 3 wurde mit der 2. BDG-Novelle 1993, BGBl. 16/1994, in den § 94 Abs. 2 BDG eingefügt und enthielt nochDie mit dem Wortlaut der nunmehrigen Ziffer 5, weitgehend idente Bestimmung der damaligen Ziffer 3, wurde mit der 2. BDG-Novelle 1993, Bundesgesetzblatt 16 aus 1994,, in den Paragraph 94, Absatz 2, BDG eingefügt und enthielt noch

die Formulierung ".... zwischen der Erstattung der Anzeige durch

die Dienstbehörde und dem Einlangen der Mitteilung...". Diese einschränkende Wortfolge "durch die Dienstbehörde" entfiel mit der BDG-Novelle 1994, BGBl. 665/1994.die Dienstbehörde und dem Einlangen der Mitteilung...". Diese einschränkende Wortfolge "durch die Dienstbehörde" entfiel mit der BDG-Novelle 1994, Bundesgesetzblatt 665 aus 1994,.

Wie dem Ausschussbericht dazu (1798 der BlgNR 18. GP) zu entnehmen ist, soll durch diese Novellierung verhindert werden, dass - wenn ein Strafverfahren nicht umgehend nach Einlangen der Strafanzeige anhängig wird - gerade bei schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen Verjährung eintreten könnte. Dieses Problem sollte durch die Änderung, wonach der Lauf der Verjährung in jedem Fall bereits durch die Erstattung der Strafanzeige gehemmt wird, beseitigt werden. (BK vom 25.10.2000, 80/9-BK/00)Wie dem Ausschussbericht dazu (1798 der BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode zu entnehmen ist, soll durch diese Novellierung verhindert werden, dass - wenn ein Strafverfahren nicht umgehend nach Einlangen der Strafanzeige anhängig wird - gerade bei schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen Verjährung eintreten könnte. Dieses Problem sollte durch die Änderung, wonach der Lauf der Verjährung in jedem Fall bereits durch die Erstattung der Strafanzeige gehemmt wird, beseitigt werden. (BK vom 25.10.2000, 80/9-BK/00)

Für das gegenständliche Verfahren ergibt sich der Hemmungszeitraum aus der Erstattung der Strafanzeige am 13. Mai 2011 bis zum Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung vom rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens mit 15. Oktober 2012. Von einer Verfolgungsverjährung kann daher nicht gesprochen werden.

Zum Freispruch:

Von den Schuldvorwürfen, sie habe sich im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit bei der PF L 1.              am 29. April 2011 den anlässlich einer unvermuteten Kassenprüfung festgestellten Kassenabgang in der Höhe von €

50,00 und 2.              drei nicht ersetzte Kassenabgänge (€ 50,-- und € 356,47 am 29. April 2011 sowie € 380,-- am 1. März 2011) im Gesamtbetrag von € 786,67

angeeignet (= Pkt. 3 und 4 des Einleitungsbeschlusses vom 8. November 2011) war die Beschuldigte zumindest im Zweifel (§ 118 Abs 1 Z 2 BDG 1979) freizusprechen. Nur aus einer festgestellten Kassenunstimmigkeit kann nicht unmittelbar ein deliktisches Verhalten nachgewiesen werden.angeeignet (= Pkt. 3 und 4 des Einleitungsbeschlusses vom 8. November 2011) war die Beschuldigte zumindest im Zweifel (Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979) freizusprechen. Nur aus einer festgestellten Kassenunstimmigkeit kann nicht unmittelbar ein deliktisches Verhalten nachgewiesen werden.

Zu den Schuldprüchen:

Anders sieht es in jenen Fällen aus, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben. Und das gilt auch für jene beiden Fälle (= Pkt. 1 und 2 des Einleitungsbeschlusses vom 8. November 2011), die von strafgerichtlicher Verurteilung wegen tätiger Reue nicht umfasst waren.

Anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen, bezweckt das Disziplinarrecht die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes und erfüllt eine dem Interesse der Allgemeinheit dienende Ordnungsfunktion. Die Handlungsgesichtspunkte liegen vorwiegend in der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes. Durch die Disziplinarstrafe soll der der Disziplinargewalt Unterworfene entweder an seine dienstlichen Pflichten gemahnt und angehalten werden, diese künftig zuverlässig zu erfüllen, oder, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen oder aus – seit dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008 nunmehr auch – generalpräventiven Erwägungen nicht möglich ist, im Wege der Entlassung aus dem Dienstverhältnis entfernt werden (§ 93 Abs. 1 BDG).Anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen, bezweckt das Disziplinarrecht die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes und erfüllt eine dem Interesse der Allgemeinheit dienende Ordnungsfunktion. Die Handlungsgesichtspunkte liegen vorwiegend in der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes. Durch die Disziplinarstrafe soll der der Disziplinargewalt Unterworfene entweder an seine dienstlichen Pflichten gemahnt und angehalten werden, diese künftig zuverlässig zu erfüllen, oder, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen oder aus – seit dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, nunmehr auch – generalpräventiven Erwägungen nicht möglich ist, im Wege der Entlassung aus dem Dienstverhältnis entfernt werden (Paragraph 93, Absatz eins, BDG).

§ 95 Abs. 2 BDG normiert, dass die Disziplinarbehörden an den einem rechtskräftigen Strafurteil zugrunde liegenden Sachverhalt gebunden sind.Paragraph 95, Absatz 2, BDG normiert, dass die Disziplinarbehörden an den einem rechtskräftigen Strafurteil zugrunde liegenden Sachverhalt gebunden sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, erstreckt sich diese Bindung der Disziplinarbehörden auch auf die Feststellung des Strafgerichtes zum inneren (subjektiven) Tatbestand (VwGH 21.2.1991, 90/09/0181; 26.6.1997, 95/09/0223; 8.2.1998, 95/09/0146 u.v.a.). Dies gilt auch für die Frage der Schuldfähigkeit (§ 91 BDG) bzw. einer allfälligen Minderung der Zurechnungsfähigkeit und des Grades des Verschuldens des beschuldigten Beamten (vgl. dazu sinngemäß VwGH 24.11.1982, 82/09/0094 und 0095).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, erstreckt sich diese Bindung der Disziplinarbehörden auch auf die Feststellung des Strafgerichtes zum inneren (subjektiven) Tatbestand (VwGH 21.2.1991, 90/09/0181; 26.6.1997, 95/09/0223; 8.2.1998, 95/09/0146 u.v.a.). Dies gilt auch für die Frage der Schuldfähigkeit (Paragraph 91, BDG) bzw. einer allfälligen Minderung der Zurechnungsfähigkeit und des Grades des Verschuldens des beschuldigten Beamten vergleiche dazu sinngemäß VwGH 24.11.1982, 82/09/0094 und 0095).

Schon im Hinblick auf die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen der Veruntreuung ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte die in § 43 Abs. 2 BDG 1979 normierte Dienstpflicht einer Beamtin, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, auf das Schwerste verletzt hat.Schon im Hinblick auf die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen der Veruntreuung ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte die in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 normierte Dienstpflicht einer Beamtin, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, auf das Schwerste verletzt hat.

Bei Vermögensdelikten, die wiederholt und über einen längeren Zeitraum begangen werden, eine große Anzahl von Geschädigten sowie eine hohe Schadenssumme hinterlassen und schlussendlich zu einer deutlichen strafgerichtlichen Verurteilung führen, erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des damit verbundenen Straftatbestandes (§ 95 Abs 1 StGB).Bei Vermögensdelikten, die wiederholt und über einen längeren Zeitraum begangen werden, eine große Anzahl von Geschädigten sowie eine hohe Schadenssumme hinterlassen und schlussendlich zu einer deutlichen strafgerichtlichen Verurteilung führen, erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des damit verbundenen Straftatbestandes (Paragraph 95, Absatz eins, StGB).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, liegt nämlich – soweit eine Ahndung des Verhaltens des Beschuldigten gemäß § 43 Abs. 2 BDG in Betracht kommt – ein „disziplinärer Überhang“ immer vor, weil diese Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes auf einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt abstellt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird (VwGH 20.5.1998, 96/09/0071; 18.11.1993, 93/09/0320 und 93/09/0361; 18.10.1989, 86/09/0178).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, liegt nämlich – soweit eine Ahndung des Verhaltens des Beschuldigten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Betracht kommt – ein „disziplinärer Überhang“ immer vor, weil diese Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes auf einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt abstellt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird (VwGH 20.5.1998, 96/09/0071; 18.11.1993, 93/09/0320 und 93/09/0361; 18.10.1989, 86/09/0178).

Hinzu kommt, dass die Beschuldigte ihre Handlungen in Ausübung ihres Dienstes, zum Nachteil ihres Dienstgebers und unter Ausnützung der dabei zur Verfügung stehenden Möglichkeiten gesetzt hat.

Von allen Einzahlern, die jeweils einen bestätigten Einzahlungsbeleg vorlegen konnten, wurde eine nachträgliche Stornierung entschieden in Abrede gestellt. Die Beschuldigte konnte keine Erklärung liefern, warum bei ihr in zwei Fällen (Schuldvorwurf 1 und 2) am 4. Mai 2011 bzw. 11. Mai 2011 stornierte Einzahlungen nachträglich zur Einzahlung gelangt sind und warum in allen Fällen die bei einer Stornierung erforderlichen „Stornobelege“ nicht vorhanden bzw., nicht ordnungsgemäß abgelegt waren. Sie hat damit auch die ihr als Beamtin obliegende Treuepflicht gegenüber ihrem Dienstgeber (§ 43 Abs 1 BDG 1979) verletzt.Von allen Einzahlern, die jeweils einen bestätigten Einzahlungsbeleg vorlegen konnten, wurde eine nachträgliche Stornierung entschieden in Abrede gestellt. Die Beschuldigte konnte keine Erklärung liefern, warum bei ihr in zwei Fällen (Schuldvorwurf 1 und 2) am 4. Mai 2011 bzw. 11. Mai 2011 stornierte Einzahlungen nachträglich zur Einzahlung gelangt sind und warum in allen Fällen die bei einer Stornierung erforderlichen „Stornobelege“ nicht vorhanden bzw., nicht ordnungsgemäß abgelegt waren. Sie hat damit auch die ihr als Beamtin obliegende Treuepflicht gegenüber ihrem Dienstgeber (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979) verletzt.

Auch wenn für die Beschuldigte die Vorfälle der Vergangenheit (Verdacht der Veruntreuung, Disziplinarverfahren, Suspendierung, langwieriges Strafverfahren, Freispruch und Einstellung des Disziplinarverfahrens) belastend und bei ihr psychische und psychosomatische Probleme ausgelöst haben, so ändert das nichts an der vorsätzlichen Begehung der ihr nunmehr angelasteten Dienstpflichtverletzungen. Unabhängig von der Bindung an die diesbezüglichen Feststellungen des Strafgerichtes zur inneren Tatseite geht auch aus dem von der Beschuldigten vorgelegten Fachgutachten kein Schuldausschließungsgrund hervor.

Im gegenständlichen Fall liegen neben der Schwere der vorliegenden Dienstpflichtverletzungen (Vermögensdelikte in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit) als Erschwernisgründe das Zusammentreffen zweier Dienstpflichtverletzungen, die Vielzahl der Tathandlungen, die systematische und planvolle Vorgehensweise, eine über den Durchschnittsfall hinausreichende kriminelle Energie und eine Schadenssumme von € 6.489,43 vor, während als Milderungsgrund nur die disziplinäre Unbescholtenheit zum Tragen kommt. Trotz der erdrückenden Beweislast war die Beschuldigte zu keinem Geständnis zu bewegen. Diese Vorgehensweise mag auf ihr psychopathologisches Krankheitsbild mit erheblichen somatischen Beeinträchtigungen zurückzuführen sein und macht ihre Reaktion verständlich. In diesem Zusammenhang wird das Krankheitsbild auch als ein zusätzlicher Milderungsgrund angesehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei der Strafbemessung neben der genannten „objektiven Schwere“ der Tat insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, der Grad des Verschuldens und der Beweggrund der Tat, ferner die Auswirkungen der Tat für den Dienstgeber, auf das Ansehen des Beschuldigten selbst und der gesamten Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und schließlich die bisherige dienstliche Führung des Beamten zu berücksichtigen sind. Die Bestrafung soll sich nach der Art und Schwere des Dienstvergehens richten. Sie muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen (VwGH 25.6.1992, 91/09/0148 u.v.a.).

Mit Dienstrechts-Novelle 2009 wurde in das BDG 1979 gegenüber der bisherigen Rechtslage ein zusätzliches Strafzumessungskriterium eingefügt, nämlich dass bei der Zumessung der Disziplinarstrafe nicht mehr nur Rücksicht darauf zu nehmen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sondern auch darauf, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken (Generalprävention).

Aufgrund der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzungen sowie unter Abwägung der vorliegenden Milderungs- und Erschwernisgründe kann nur die Disziplinarstrafe der Entlassung erfolgen. Eine Geldstrafe, die bei der Sachlage im obersten Bereich anzusiedeln wäre, würde der Schwere der Taten nicht Rechnung tragen. Eine Bestrafung mit einer Geldstrafe bringt zudem auch keine Gewissheit, dass die Beschuldigte künftig in Ausnahmesituationen wiederum zum Nachteil ihres Dienstgebers reagieren wird.

Aufgrund dieser Überlegungen ist eine weitere Belassung im Dienst nicht zu vertreten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Kosten des Verfahrens sind keine angefallen.“

II. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob die Beschuldigte fristgerecht Berufung.römisch zwei. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob die Beschuldigte fristgerecht Berufung.

Das Disziplinarerkenntnis wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtwidrigkeit des zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrens angefochten.

Die Berufungswerberin stellt an die Disziplinaroberkommission die Anträge,

-jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen,

  • -Strichaufzählung
    das angefochtene Disziplinarerkenntnis ersatzlos aufzuheben, von der Verhängung einer Disziplinarstrafe Abstand zu nehmen sowie das Disziplinarverfahren einzustellen,
  • -Strichaufzählung
    hilfsweise das angefochtene Disziplinarerkenntnis aufzuheben und der Behörde erster Instanz die Verfahrensergänzung und Neuschöpfung der Entscheidung aufzutragen,
  • -Strichaufzählung
    hilfsweise die verhängte Disziplinarstrafe herabzusetzen und insbesondere von der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung abzusehen.

III. Die Disziplinaroberkommission hat hiezu erwogen:römisch drei. Die Disziplinaroberkommission hat hiezu erwogen:

Der Berufung der Beschuldigten kommt hinsichtlich des Schuldspruches keine Berechtigung zu.

Dem Vorbringen der Beschuldigten, die Geschäftsverteilung der erstinstanzlichen Disziplinarkommission sei nicht gehörig kundgemacht worden und daher sei von einer Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde auszugehen gewesen, ist entgegenzuhalten, dass die Geschäftsverteilung der erstinstanzlichen Disziplinarkommission vom 17. Jänner 2013, GZ 50 000/12/12-DK/12, laut Anweisung des Personalmanagements der Österreichischen Post AG, im Bereich der Eingangstür des „Personalmanagement G und PAV Mitte, G, am 21. Jänner 2013 unverzüglich öffentlich ausgehängt und darüber hinaus auch im Intranet der Österreichischen Post AG veröffentlicht wurde. Die Kundmachung ist daher ordnungsgemäß erfolgt. Zur geänderten Senatszusammensetzung wird auf das Enden der fünfjährigen Funktionsperiode der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde mit 31. Dezember 2012 und die aus der neuen Geschäftsverteilung vom 17. Jänner 2013, GZ 50 000/12/12-DK/12, resultierende Änderung der Senatszusammensetzung verwiesen.

Zum Einwand der Verjährung ist entgegen dem Berufungsvorbringen davon auszugehen, dass hinsichtlich der Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z1 BDG im gegenständlichen Verfahren vom 28.2.2013 auszugehen ist, da das Verfahren gemäß § 94 Abs. 2 Z 5 BDG jedenfalls vom unstrittigen Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige, somit vom 13.5.2011 (sinngemäß dazu VwGH 25.12.2004, 2003/09/0164, aber auch BerK 11.5.2000, GZ 16/8-BK/00) bis zur mündlichen Verkündung des (rechtskräftigen) Strafurteils am 28.8.2012 (wie von der Beschuldigten selbst in ihrer Berufung ausgeführt) gehemmt gewesen ist. Die Verjährung ist daher nicht eingetreten.Zum Einwand der Verjährung ist entgegen dem Berufungsvorbringen davon auszugehen, dass hinsichtlich der Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Z1 BDG im gegenständlichen Verfahren vom 28.2.2013 auszugehen ist, da das Verfahren gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 5, BDG jedenfalls vom unstrittigen Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige, somit vom 13.5.2011 (sinngemäß dazu VwGH 25.12.2004, 2003/09/0164, aber auch BerK 11.5.2000, GZ 16/8-BK/00) bis zur mündlichen Verkündung des (rechtskräftigen) Strafurteils am 28.8.2012 (wie von der Beschuldigten selbst in ihrer Berufung ausgeführt) gehemmt gewesen ist. Die Verjährung ist daher nicht eingetreten.

Vorab ist überdies festzustellen, dass bezüglich der Beschuldigten, soweit sie auf ihre psychische Erkrankung hinweist und damit einen minderen Grad der Zurechnungsfähigkeit bzw. einen minderen Grad des Verschuldens hinsichtlich der ihr angelasteten Tathandlungen geltend macht, die Disziplinarbehörde an dem einen rechtskräftigen Strafurteil zugrunde liegenden Sachverhalt gebunden ist. Diese Bindung der Disziplinarbehörde erstreckt sich auch auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (VwGH 8.2.1998, 95/09/0146) und damit zur Frage eines schuldhaften Fehlverhaltens iSd § 91 BDG. Dies gilt auch für die Frage der Schuldfähigkeit bzw. Verringerung der Zurechnungsfähigkeit und des Grades des Verschuldens (sinngemäß dazu VwGH 24.11.1982, 82/09/0094 und 0095) der Beschuldigten. Die Beschuldigte wurde entgegen ihren Ausführungen hinsichtlich des ihr angelasteten Sachverhalts hinsichtlich der oa. Tatvorwürfe zu Spruchpunkt I. 3. bis 14. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt, wobei das Strafgericht offensichtlich von der vollen Zurechnungsfähigkeit der Beschuldigten ausging und ihr Verhalten deshalb als gerichtlich strafbare Handlung wertete. Die im gleichen Zeitfenster zu Spruchpunkt I. 1. und 2. gesetzten Verfehlungen waren daher ebenfalls schuldhaft begangen worden und eine Unzurechnungsfähigkeit der Beschuldigten aufgrund des identen Zeitfensters auszuschließen.Vorab ist überdies festzustellen, dass bezüglich der Beschuldigten, soweit sie auf ihre psychische Erkrankung hinweist und damit einen minderen Grad der Zurechnungsfähigkeit bzw. einen minderen Grad des Verschuldens hinsichtlich der ihr angelasteten Tathandlungen geltend macht, die Disziplinarbehörde an dem einen rechtskräftigen Strafurteil zugrunde liegenden Sachverhalt gebunden ist. Diese Bindung der Disziplinarbehörde erstreckt sich auch auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (VwGH 8.2.1998, 95/09/0146) und damit zur Frage eines schuldhaften Fehlverhaltens iSd Paragraph 91, BDG. Dies gilt auch für die Frage der Schuldfähigkeit bzw. Verringerung der Zurechnungsfähigkeit und des Grades des Verschuldens (sinngemäß dazu VwGH 24.11.1982, 82/09/0094 und 0095) der Beschuldigten. Die Beschuldigte wurde entgegen ihren Ausführungen hinsichtlich des ihr angelasteten Sachverhalts hinsichtlich der oa. Tatvorwürfe zu Spruchpunkt römisch eins. 3. bis 14. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt, wobei das Strafgericht offensichtlich von der vollen Zurechnungsfähigkeit der Beschuldigten ausging und ihr Verhalten deshalb als gerichtlich strafbare Handlung wertete. Die im gleichen Zeitfenster zu Spruchpunkt römisch eins. 1. und 2. gesetzten Verfehlungen waren daher ebenfalls schuldhaft begangen worden und eine Unzurechnungsfähigkeit der Beschuldigten aufgrund des identen Zeitfensters auszuschließen.

Es war daher von einer vollen Zurechnungsfähigkeit der Beschuldigten hinsichtlich des ihr angelasteten Fehlverhaltens auszugehen. Ein minderer Grad des Verschuldens ist der Beschuldigten nicht zuzubilligen. Die von der Beschuldigten (glaubhaft) geltend gemachte psychische Situation ist lediglich als Strafmilderungsgrund bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, worauf in weiterer Folge noch einzugehen sein wird.

Zutreffender Weise wurde das Verhalten der Beschuldigten von der erstinstanzlichen Disziplinarkommission als Dienstpflichtverletzung iSd § 43 Abs. 2 BDG gewertet, da ihr Fehlverhalten im Hinblick auf den gesamten ihr angelasteten Sachverhalt, bezüglich der Unterschlagung der ihr von Postkunden anvertrauten Gelder, jedenfalls ein krasses Versagen darstellt, das dem Vertrauen der Allgemeinheit, die sich gerade auf den korrekten Umgang von Bediensteten der Post AG mit ihnen anvertrauten Geldern und Vermögenswerten verlassen können muss, in höchstem Maße abträglich ist.Zutreffender Weise wurde das Verhalten der Beschuldigten von der erstinstanzlichen Disziplinarkommission als Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG gewertet, da ihr Fehlverhalten im Hinblick auf den gesamten ihr angelasteten Sachverhalt, bezüglich der Unterschlagung der ihr von Postkunden anvertrauten Gelder, jedenfalls ein krasses Versagen darstellt, das dem Vertrauen der Allgemeinheit, die sich gerade auf den korrekten Umgang von Bediensteten der Post AG mit ihnen anvertrauten Geldern und Vermögenswerten verlassen können muss, in höchstem Maße abträglich ist.

Insgesamt bleibt der Berufung der Beschuldigten zum Schuldspruch der Erfolg versagt.

Der Berufung zur Strafbemessung kommt ebenfalls keine Berechtigung zu.

Im Zusammenhang mit der Strafbemessung ist auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 14. November 2007, 2005/09/0115, hinzuweisen, mit welchem der VwGH seine bisherige disziplinarrechtliche Rechtsprechung weitreichend modifiziert hat.

Anders als das Strafrecht bezweckt das Disziplinarrecht die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und erfüllt eine dem Interesse der Allgemeinheit dienende Ordnungsfunktion. Der maßgebliche Focus liegt daher überwiegend in der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes. Durch die Disziplinarstrafe soll der der Disziplinargewalt Unterworfene entweder an seine Dienstpflichten gemahnt und angehalten werden, diese künftig zuverlässig zu erfüllen, oder, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich ist, im Wege der Entlassung aus dem Dienstverhältnis entfernt werden. Mit der dem Disziplinarrecht zukommenden Ordnungsfunktion soll einer durch ein Dienstvergehen (eine Dienstpflichtverletzung) verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnet werden, dessen Leistungsfähigkeit aufrecht zu erhalten und dessen Ansehen zu wahren.

Zweifellos handelt es sich beim Fehlverhalten der Beschuldigten – gemeint sind sämtliche die für die Strafbemessung relevanten Tatvorwürfe zu den Spruchpunkten I. 1. bis 14. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses – um eine Mehrzahl vorsätzlicher Dienstpflichtverletzungen, die wie ausgeführt geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstverrichtung der Beschuldigten erheblich zu erschüttern (§ 43 Abs. 2 BDG). Angesichts des beträchtlichen Gewichts dieser Dienstpflichtverletzungen ist auch nach Auffassung des erkennenden Senates der DOK mit der Verhängung einer spürbaren Disziplinarstrafe vorzugehen. Ob der erstinstanzliche Disziplinarsenat diesem Erfordernis mit der Verhängung der – höchstmöglichen – Disziplinarstrafe der Entlassung jedoch in einer über den Strafzweck hinausgehenden Art und Weise nachgekommen ist und ob diese Disziplinarstrafe auf Grund der Schwere der Taten sowie aus primär spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt bzw. notwendig ist, wird im Folgenden zu prüfen sein.Zweifellos handelt es sich beim Fehlverhalten der Beschuldigten – gemeint sind sämtliche die für die Strafbemessung relevanten Tatvorwürfe zu den Spruchpunkten römisch eins. 1. bis 14. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses – um eine Mehrzahl vorsätzlicher Dienstpflichtverletzungen, die wie ausgeführt geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstverrichtung der Beschuldigten erheblich zu erschüttern (Paragraph 43, Absatz 2, BDG). Angesichts des beträchtlichen Gewichts dieser Dienstpflichtverletzungen ist auch nach Auffassung des erkennenden Senates der DOK mit der Verhängung einer spürbaren Disziplinarstrafe vorzugehen. Ob der erstinstanzliche Disziplinarsenat diesem Erfordernis mit der Verhängung der – höchstmöglichen – Disziplinarstrafe der Entlassung jedoch in einer über den Strafzweck hinausgehenden Art und Weise nachgekommen ist und ob diese Disziplinarstrafe auf Grund der Schwere der Taten sowie aus primär spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt bzw. notwendig ist, wird im Folgenden zu prüfen sein.

Wie schon das erstinstanzliche Erkenntnis unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung (VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115) zum Ausdruck bringt, hat die Beschuldigte durch ihre schweren und über einen längeren Zeitraum von drei Monaten andauernden wiederholten und vielfältigen Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich ihrer dienstlichen Tätigkeit als Bedienstete der Post AG die Vertrauensbasis zu ihrem Dienstgeber so nachhaltig zerstört, dass sie im öffentlichen Dienst nicht weiter beschäftigt werden kann, weil in Anbetracht des Überwiegens der Erschwerungs- über die Strafmilderungsgründe und dem gesamten Persönlichkeitsbild der Beschuldigten keine Gewähr besteht, dass sie künftig ähnliche Dienstpflichtverletzungen unterlassen werde.

Als mildernd waren die frühere gute Dienstverrichtung, die Schadensgutmachung, die geständige Verantwortung der Beschuldigten, ihr Beitrag zu Wahrheitsfindung, ihre Unbescholtenheit sowie ihre psychische Erkrankung zu werten. Dem stehen erschwerend die Mehrzahl an Angriffen sowie Begehung der Tat über einen längeren Zeitraum von drei Monaten gegenüber, womit die Erschwerungsgründe die Strafmilderungsgründe jedenfalls gewichtsmäßig überwiegen.

Insgesamt wird durch die objektive Schwere und Mehrzahl der der Beschuldigten angelasteten Verfehlungen eine so hohe Gefährlichkeit der Täterin dargetan, dass nur mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung das Auslangen gefunden werden kann. In Anbetracht der Mehrzahl von Vergehen kann bei einer auf einer Wahrscheinlichkeitsannahme fußenden Durchschnittsbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschuldigte in Zukunft wohl verhalten wird, eine positive Zukunftsprognose ist bei ihr gerade in Anbetracht ihrer psychischen Situation bzw. Erkrankung zu verneinen; daher ist die Entlassung der Beschuldigten auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, weswegen die DOK keine Möglichkeit sah, das Strafausmaß herabzusetzen. Aber auch aus lediglich generalpräventiven Erwägungen ist die Entlassung einer Beamtin, die wiederholt auf ihr anvertraute Gelder zugegriffen hat, jedenfalls gerechtfertigt, da eine lückenlose Kontrolle der Bediensteten der Post AG unmöglich ist und die Strafe eben auch andere Täter abschrecken muss.

Dem entspricht auch die aufgrund der Dienstrechts-Novelle 2008 dem Rechtsbestand nunmehr angehörende aktuelle Fassung des § 93 Abs. 1 BDG, die das Erfordernis der Generalprävention als gleichwertige Funktion des Disziplinarstrafrechtes aufnimmt, wodurch es nach den dazu ergangenen erläuternden Bemerkungen vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2007, 2005/09/0115, in Hinkunft auch ermöglicht werden sollte, bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Erwägungen eine Entlassung auszusprechen.Dem entspricht auch die aufgrund der Dienstrechts-Novelle 2008 dem Rechtsbestand nunmehr angehörende aktuelle Fassung des Paragraph 93, Absatz eins, BDG, die das Erfordernis der Generalprävention als gleichwertige Funktion des Disziplinarstrafrechtes aufnimmt, wodurch es nach den dazu ergangenen erläuternden Bemerkungen vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2007, 2005/09/0115, in Hinkunft auch ermöglicht werden sollte, bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Erwägungen eine Entlassung auszusprechen.

In Anbetracht der Schwere der Dienstpflichtverletzungen erweist sich nun die Entlassung der Beschuldigten auch vor dem Hintergrund dieser Rechtslage, die für den Tatzeitraum anzuwenden ist, als erforderlich.

Auch mit einer Versetzung der Beschuldigten an eine andere Dienststelle ist nichts gewonnen, weil ihr Fehlverhalten auch in anderen Bereichen der Post AG gesetzt werden könnte (Umgang mit Geld- und Vermögenswerten) und daher der Zuordnung zu einer konkreten Dienststelle keinerlei Bedeutung beizumessen ist. Überdies kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein entsprechendes Fehlverhalten an einer anderen Dienststelle unterbleibt, zumal im Bereich der Post AG insgesamt ein hohes Maß an Zuverlässigkeit der dort tätigen Beamten im Umgang mit ihnen anvertrauten Vermögenswerten unerlässlich ist.

Zur wirtschaftlichen Härte der über die Beschuldigte verhängten Disziplinarstrafe der Entlassung bzw. zur Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Strafbemessung nach § 93 BDG wird darauf hingewiesen, dass der Beschuldigten in Anbetracht ihrer Erkrankung auch eine Invaliditätspension nach den Bestimmungen des ASVG bzw. des APG offen steht. Sollte die Beschuldigte aber gesundheitlich wiederhergestellt werden, so ist ihr die Aufnahme einer anderen Arbeit durchaus zumutbar.Zur wirtschaftlichen Härte der über die Beschuldigte verhängten Disziplinarstrafe der Entlassung bzw. zur Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Strafbemessung nach Paragraph 93, BDG wird darauf hingewiesen, dass der Beschuldigten in Anbetracht ihrer Erkrankung auch eine Invaliditätspension nach den Bestimmungen des ASVG bzw. des APG offen steht. Sollte die Beschuldigte aber gesundheitlich wiederhergestellt werden, so ist ihr die Aufnahme einer anderen Arbeit durchaus zumutbar.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission konnte im Lichte der Bestimmung des § 125a Abs. 2 bzw. Abs. 3 Z 5 BDG abgesehen werden. Die Anwendung der Bestimmung des § 125a Abs. 2 BDG ist im gegenständlichen Verfahren zulässig, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt sowie die für die Strafbemessung maßgeblichen angeführten Erschwerungsgründe der mehrfachen Tatbegehung und des langen Tatzeitraumes aus dem gegen die Beschuldigte ergangenen Strafurteil klar hervorgehen. Die Bestimmung des § 125a Abs. 3 Z 5 BDG konnte hingegen im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe ebenfalls Anwendung finden, weil die Milderungsgründe dem erkennenden Senat bereits aufgrund der Aktenlage bekannt geworden sind und weitere Milderungsgründe weder vorgebracht, noch ersichtlich bzw. nicht absehbar sind.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission konnte im Lichte der Bestimmung des Paragraph 125 a, Absatz 2, bzw. Absatz 3, Ziffer 5, BDG abgesehen werden. Die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 125 a, Absatz 2, BDG ist im gegenständlichen Verfahren zulässig, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt sowie die für die Strafbemessung maßgeblichen angeführten Erschwerungsgründe der mehrfachen Tatbegehung und des langen Tatzeitraumes aus dem gegen die Beschuldigte ergangenen Strafurteil klar hervorgehen. Die Bestimmung des Paragraph 125 a, Absatz 3, Ziffer 5, BDG konnte hingegen im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe ebenfalls Anwendung finden, weil die Milderungsgründe dem erkennenden Senat bereits aufgrund der Aktenlage bekannt geworden sind und weitere Milderungsgründe weder vorgebracht, noch ersichtlich bzw. nicht absehbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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