Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand a.D. zum DienstText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 8.8.2013 bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung und der am 13.9.2013 durchgeführten nicht öffentlichen Sitzung mit Senatsbesetzung wie vorangeführt, zu Recht erkannt:
GrInsp NN ist schuldig,
er hat:
1. am 16.11.2012, um ca. 06:30 Uhr Uhr in Zivil und außer Dienst seinen Pkw, Kennzeichen NN zu seiner Dienststelle in NN und
2. ab 07:20 Uhr bis 08:20 Uhr d. T. mit dem Dienstkraftfahrzeug NN im Gemeindegebiet NN in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (die um 12:05 Uhr durchgeführte Atemluftmessung ergab einen Messwert von 0,31 mg/l Alkoholgehalt, auf Grund der erfolgten Rückrechnung ergab dies zur Tatzeit – Faktum 1 - einen Alkoholisierungsgrad von 1,17 Promille, zur Tatzeit - Faktum 2 – einen Alkoholisierungsgrad von 0,995 Promille) gelenkt und somit seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gerade jene Rechtsgüter verletzt zu haben, deren Schutz ihm als Sicherheitsorgan und Organ der Straßenaufsicht im besonderen Ausmaße obliegen, sowie gegen den Erlass GZ: NN Richtlinien für das Fahrzeugwesen (Fzg.R) i.V.m. § 44 Abs 1 BDG 1979 verstoßen und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 begangen zu haben. 2. ab 07:20 Uhr bis 08:20 Uhr d. T. mit dem Dienstkraftfahrzeug NN im Gemeindegebiet NN in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (die um 12:05 Uhr durchgeführte Atemluftmessung ergab einen Messwert von 0,31 mg/l Alkoholgehalt, auf Grund der erfolgten Rückrechnung ergab dies zur Tatzeit – Faktum 1 - einen Alkoholisierungsgrad von 1,17 Promille, zur Tatzeit - Faktum 2 – einen Alkoholisierungsgrad von 0,995 Promille) gelenkt und somit seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2 BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gerade jene Rechtsgüter verletzt zu haben, deren Schutz ihm als Sicherheitsorgan und Organ der Straßenaufsicht im besonderen Ausmaße obliegen, sowie gegen den Erlass GZ: NN Richtlinien für das Fahrzeugwesen (Fzg.R) in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.
3. er hat trotz des Wissens, dass er um 07:00 Uhr seinen Dienst beginnen müsse, sich durch den übermäßigen Alkoholkonsum in einen Zustand versetzt, der ihn am ordnungsgemäßen nüchternen Dienstantritt hindern würde. Er hat somit gegen den Erlass GZ: NN - Allgemeine Polizeidienstrichtlinien (APD-R) i.V.m. § 44 Abs 1. BDG 1979 verstoßen und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 begangen. 3. er hat trotz des Wissens, dass er um 07:00 Uhr seinen Dienst beginnen müsse, sich durch den übermäßigen Alkoholkonsum in einen Zustand versetzt, der ihn am ordnungsgemäßen nüchternen Dienstantritt hindern würde. Er hat somit gegen den Erlass GZ: NN - Allgemeine Polizeidienstrichtlinien (APD-R) in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 400,- verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 400,- verhängt.
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 29.11.2012, GZ NN, die dem Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist.Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 29.11.2012, GZ NN, die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.
Sachverhalt:
GrInsp NN steht seit 1.4.NN in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht als eingeteilter Beamter bei der PI NN seinen Dienst.
Aus den vorgelegten Akten lässt sich folgender Sachverhalt eruieren:
GrInsp NN hatte am 16.11.2012 von 07.00 bis 19.00 h Plandienst zu verrichten. Von 07.00 bis 08.00 h war er hierbei zur Schulwegsicherung und von 08.00 bis 09.00 Uhr allein (mit dem StKW) zur Frühverkehrsüberwachung eingeteilt.
Nachdem er mit seinem Privat-Kfz von zu Hause nach NN gefahren war, betrat er zum Dienstbeginn die PI NN und fuhr gegen 07.20 h allein mit dem StKW der PI NN zur Schulwegsicherung. Gegen 08.20 h kam er zurück und führte in der Kanzlei Schreibarbeiten durch. Um 09.50 h betrat GrInsp NN dessen Kanzlei und bemerkte extremen Alkoholgeruch. GrInsp NN verständigte daraufhin das BPK NN, KontrInsp NN, von der Wahrnehmung, worauf GrInsp NN telefonisch ersucht wurde, zum Gegenbeweis der behaupteten Alkoholisierung einen Alkovortest durchzuführen. Diesen lehnte er aber ab, brach den Dienst ab (Nachtdienstausgleichsstunden), da er sich nicht wohl fühlte und fuhr mit dem ÖBB-Zug nach Hause.
Obstlt NN ordnete zwischenzeitlich den Alkotest an, da eruiert werden konnte, dass der Beamte für die Fahrt in den Dienst bzw. für die Fahrt im Dienst Kraftfahrzeuge benutzt hatte und der Verdacht der Alkoholisierung bestand.
Um 12.05 bzw. 12.06 h wurde durch zwei Beamte der PI NN der Alkotest mit dem Ergebnis von 0,31 bzw. 0,32 mg/l an der Wohnadresse durchgeführt. Den beiden Beamten wurde von GrInsp NN erklärt, dass der letzte Alkoholkonsum Mitternacht bei wenigstens 12 Stunden nicht vorgenommenen Nachtrunk gewesen sei; Angaben wie viel er konsumiert hatte, unterließ er. Später behauptete der Beamte, dass er kurz vor dem Alkotest einen halben Liter Bier konsumiert habe.
GrInsp NN bestätigt in einem Aktenvermerk vom 21.11.2012, dass das Privat-Kfz sowie das Dienstkraftfahrzeug von GrInsp NN gelenkt worden waren, allerdings ohne die jeweilige vorangeführte Lenkereigenschaft selbst wahrgenommen zu haben.
In seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 17.11.2012 gibt der Beschuldigte im Wesentlichen grundsätzlich die Anschuldigungen zu, insbesondere auch beide Lenkereigenschaften, stellt jedoch fest, dass er zeitnah vor Durchführung des Alkotestes ½ Bier konsumiert hätte, dies aber den Beamten, die den Alkotest durchgeführt hatten, nicht eindeutig mitgeteilt habe. Er wisse dass er einen Blödsinn gemacht habe, aber es wäre ihm nicht in den Sinn gekommen, dass er bei Fahrt- und Dienstantritt tatsächlich noch alkoholbeeinträchtigt gewesen wäre, zumal er subjektiv nichts bemerkt hätte und sich sowohl fahr- als auch diensttauglich gefunden habe.
Verwaltungs(straf)behördliche Maßnahmen:
Unter der GZ: NN, wurde am 22.11.2012 die Verwaltungsanzeige nach §99 Abs. 1b i.V.m. §5 Abs. 1 StVO, an die BH NN erstattet.Unter der GZ: NN, wurde am 22.11.2012 die Verwaltungsanzeige nach §99 Absatz eins b, in Verbindung mit §5 Absatz eins, StVO, an die BH NN erstattet.
Mit Straferkenntnis der BH NN, zl. NN vom 19.6.2013 wurden gegen den Beschuldigten jeweils gem. § §§ 5 (1) i.V.m. 99 (1b) Stvo für das Lenken seines Kfz. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von seiner Heimanschrift zum Dienstort Euro 800.- und für jenes Lenken mit dem Dienstfahrzeug von der Dienststelle zum Schulposten Euro 400.- zuzüglich Verfahrenskosten von insgesamt Euro 120.-Geldstrafe verhängt. Mit Straferkenntnis der BH NN, zl. NN vom 19.6.2013 wurden gegen den Beschuldigten jeweils gem. Paragraph Paragraphen 5, (1) in Verbindung mit 99 (1b) Stvo für das Lenken seines Kfz. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von seiner Heimanschrift zum Dienstort Euro 800.- und für jenes Lenken mit dem Dienstfahrzeug von der Dienststelle zum Schulposten Euro 400.- zuzüglich Verfahrenskosten von insgesamt Euro 120.-Geldstrafe verhängt.
Zudem verfügte die BH NN mittels Mandatsbescheides vom 27.11.2012, Zahl: NN die Entziehung der Lenkerberechtigung für 3 Monate sowie die Absolvierung eines Verkehrscoaching gemäß § 24 Abs. 3 FSG.Zudem verfügte die BH NN mittels Mandatsbescheides vom 27.11.2012, Zahl: NN die Entziehung der Lenkerberechtigung für 3 Monate sowie die Absolvierung eines Verkehrscoaching gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG.
Gegen die vorangeführten Bescheide wurden keine Rechtsmittel eingelegt und diese sind in Rechtskraft erwachsen.
In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:
Beamten-Dienstrechtsgesetz
§ 43 (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
§ 43 (2) BDG 1979Paragraph 43, (2) BDG 1979
Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.
§ 44 BDG 1979 Paragraph 44, BDG 1979
(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 5 (1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.Paragraph 5, (1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
§ 99 StVO. Strafbestimmungen.Paragraph 99, StVO. Strafbestimmungen.
1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3 633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
Auszug aus den APD-R:
Dem Punkt 2.1. folgend, hat jeder Bedienstete in seinem gesamten Verhalten im und außer Dienst darauf Bedacht zu nehmen, dass er während eines angeordneten bzw. geplanten Dienstes seine volle Dienst- und Leistungsfähigkeit abrufen kann.
- Dem Punkt 2.2. folgend, bekennt sich der Bedienstete einer professionellen Aufgabenerfüllung sowie eines gepflegten Erscheinungsbildes, um insbesondere das Vertrauen der Bevölkerung und das Ansehen des Korps zu stärken.
- Weiters ist laut Punkt 2.8. der Genuss alkoholischer Getränke auch für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes verboten, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist.
Auszug aus den Fzg-R:
Aus dem Punkt 2.5 Abs. 2 geht hervor, dass der Fahrdienst in ausgeruhtem Zustand anzutreten ist; vor und während einer Dienstfahrt hat sich der Lenker jeglichen Alkoholgenusses zu enthalten. Der Lenker hat seinen Vorgesetzten über alle Umstände in Kenntnis zu setzen, die seine Fahrtüchtigkeit (analog zu §58 StVO 1960) beeinträchtigen.Aus dem Punkt 2.5 Absatz 2, geht hervor, dass der Fahrdienst in ausgeruhtem Zustand anzutreten ist; vor und während einer Dienstfahrt hat sich der Lenker jeglichen Alkoholgenusses zu enthalten. Der Lenker hat seinen Vorgesetzten über alle Umstände in Kenntnis zu setzen, die seine Fahrtüchtigkeit (analog zu §58 StVO 1960) beeinträchtigen.
Zu den Dienstpflichtverletzungen:
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG ist der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und gemäß Abs. 2 leg. cit. hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG ist der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und gemäß Absatz 2, leg. cit. hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Laut ständiger Rechtsprechung trifft diese Pflicht den Beamten sowohl in seinem dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg „gesamten“) Verhalten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem Verhalten des Beamten und seinen dienstlichen Aufgaben (d.h. seinen funktionsbezogenen Aufgaben bzw. jenen Aufgaben, die jedem Beamten zukommen) eine solche Verbindung besteht, dass von Personen, die mit diesem Beamten in (dienstlichen) Kontakt kommen können, Bedenken zu erwarten sind, er werde seinen (dienstlichen) Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßiger und korrekter sowie unparteiischer und uneigennütziger) Weise nachkommen.
Dies wird insbesondere dann zutreffen, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben zählt bzw. deren Schutz die Wahrung der ihm übertragenen Aufgaben dient.
Es besteht kein Zweifel, dass NN durch das Lenken seines Privat- und nachfolgend auch des Dienstfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand jene Rechtsgüter verletzt hat, deren Schutz ihm als Sicherheitsorgan und im besonderen Ausmaße obliegen zumal die Vollziehung der StVO und des FSG zu seinem besonderen Überwachungsaufgabenbereich gehören.
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen. Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH). Dies hat im gegenständlichen Fall für die angeführten Erlässe des BMI, GZ: Richtlinien für das Fahrzeugwesen (Fzg.R) und GZ: - Allgemeine Polizeidienstrichtlinien (APD-R) zu gelten. Insofern hat der Beschuldigte diese begangen, weil er alkoholbeeinträchtigt den Dienst angetreten hat, das Dienstfahrzeug gelenkt und darüber hinaus die verantwortungsvolle Tätigkeit der Schulwegsicherung durchgeführt hat.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen. Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH). Dies hat im gegenständlichen Fall für die angeführten Erlässe des BMI, GZ: Richtlinien für das Fahrzeugwesen (Fzg.R) und GZ: - Allgemeine Polizeidienstrichtlinien (APD-R) zu gelten. Insofern hat der Beschuldigte diese begangen, weil er alkoholbeeinträchtigt den Dienst angetreten hat, das Dienstfahrzeug gelenkt und darüber hinaus die verantwortungsvolle Tätigkeit der Schulwegsicherung durchgeführt hat.
Der Aufbau und die Struktur einer polizeilichen Organisationseinheit erfordern für ein reibungsloses Funktionieren ein hohes Maß an Kooperationsbereitschaft zwischen Bediensteten auf verschiedenen Hierarchieebenen, welches durch das Instrument der Weisung abgesichert ist. Nur dadurch kann der öffentliche Auftrag – im konkreten Fall für einen Prüfungsfall die Nachvollziehbarkeit des Verhaltens von Polizeibeamten zu gewährleisten – erfüllt werden.
Dass gegen den Beschuldigten auch ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren anhängig war, vermag an seiner disziplinären Verantwortlichkeit nichts zu ändern. Der Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ meint nämlich die Glaubwürdigkeit und Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Daraus folgt, dass dieser spezifisch dienstrechtliche Aspekt vom verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen werden kann, sondern eine völlig andere Zielrichtung hat.
Der Verantwortung des Beschuldigten, er habe zum Fahrt- bzw auch Dienstantritt keine Alkoholbeeinträchtigung wahrgenommen, muss entgegengehalten werden, dass einem im Exekutivdienst erfahrenen Beamten das Grundwissen von Wirkung, Menge und Blutalkoholabbau nach dem Konsum von alkoholischen Getränken zu unterstellen ist und es nicht auf die subjektive Einschätzung ankommt. Spätestens nach Dienstantritt hätte er auch an seiner Person einen Alkovortest durchführen können.
Zur Schuld:
Als Schuldform für die Begehung von Dienstpflichtverletzungen wird zumindest Fahrlässigkeit gefordert. Im gegenständlichen Fall kam der Senat zum Schluss, dass es der Beschuldigte aufgrund seiner Ausbildung und Diensterfahrung wissen hätte müssen, dass eine Alkoholbeeinträchtigung vorgelegen hätte sein können, dennoch in diesem Zustand die Fahrzeuge gelenkt und seinen Dienst angetreten hat und dadurch auch die Begehung von Verwaltungsstraftatbeständen und Dienstpflichtverletzungen in Kauf genommen hat.
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer).Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).
Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiteres ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. An Erschwerungsgründen war die zweimalige kurz aufeinanderfolgende Tatbegehung zu verzeichnen, wobei als schwerwiegendstes Delikt das Lenken des Dienstfahrzeuges in einem alkoholbeeinträchtigtem Zustand gewertet wurde; mildernd seine bisherige Unbescholtenheit und die Belobigungen. Dennoch vermeint die Disziplinarkommission, dass das gewählte Strafausmaß in der Höhe von € 400,- ausreichen sollte, um den Beschuldigten an seine Dienstpflichten zu erinnern. Es wird damit ein deutliches Signal gesetzt, dass dem außerdienstlichen Verhalten von Exekutivbeamten ein hoher Stellenwert zugemessen wird.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015