Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, Amtsmissbrauch, Unterschlagung eines vereinnahmten Geldbetrages ohne Ausstellung einer Organstrafverfügung, schwere Dienstpflichtverletzung, noch kein gänzlicher Vertrauensverlust, positive ZukunftsprognoseText
Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Hofrat Mag. Josef HANL als Senatsvorsitzenden sowie Hofrat Mag. Peter GOLDGRUBER und Oberrätin MMag. Gertrude LINDBAUM als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XI nach der am 10. Oktober 2013 in Anwesenheit des Schriftführers DDDr. Wolfgang JAHN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Gruppeninspektor W über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Dr. Christian PUCHNER, Rechtsanwalt, Franz Josef Straße 4, 8700 Leoben, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 3. Juni 2013, GZ 46/5-DK/3/12, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Hofrat Mag. Josef HANL als Senatsvorsitzenden sowie Hofrat Mag. Peter GOLDGRUBER und Oberrätin MMag. Gertrude LINDBAUM als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch elf nach der am 10. Oktober 2013 in Anwesenheit des Schriftführers DDDr. Wolfgang JAHN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Gruppeninspektor W über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Dr. Christian PUCHNER, Rechtsanwalt, Franz Josef Straße 4, 8700 Leoben, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 3. Juni 2013, GZ 46/5-DK/3/12, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:
Der Berufung des Beschuldigten wird insoweit Folge gegeben als über diesen die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von vier Monatsbezügen verhängt wird.
Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.
B e g r ü n d u n g
I. Mit dem in Berufung gezogenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem in Berufung gezogenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres zu Recht erkannt:
„Der vom Dienst suspendierte Gruppeninspektor W ist – im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes L vom 4. Oktober 2012, 34 Hv 72/12d – gemäß §§ 91, 95 Abs. 1 und 126 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF., schuldig:„Der vom Dienst suspendierte Gruppeninspektor W ist – im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes L vom 4. Oktober 2012, 34 Hv 72/12d – gemäß Paragraphen 91, 95, Absatz eins und 126 Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF., schuldig:
Er hat am 9. April 2012 um ca. 9:50 Uhr in Uniform außer Dienst in
G,
a) die KFZ-Lenkerin E angehalten und eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt;
b) ohne Ausstellung einer Organstrafverfügung eine Geldstrafe in der Höhe von € 20,- eingehoben und es unterlassen, diesen Geldbetrag seiner Dienststelle bzw. der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzuführen, sondern unterschlagen und privat verwendet.
Der Beamte hat dadurch – unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verantwortung nach § 302 StGB – auch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.Der Beamte hat dadurch – unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verantwortung nach Paragraph 302, StGB – auch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gegen Gruppeninspektor W wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen. Die bereits gemäß § 112 Abs. 3 BDG verfügte Suspendierung bleibt bis zur Rechtskraft dieses Disziplinarerkenntnisses aufrecht.Gegen Gruppeninspektor W wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen. Die bereits gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG verfügte Suspendierung bleibt bis zur Rechtskraft dieses Disziplinarerkenntnisses aufrecht.
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die ihm entstandenen Kosten hat er selbst zu tragen.“Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die ihm entstandenen Kosten hat er selbst zu tragen.“
Begründend führt die erstinstanzliche Disziplinarkommission dazu wie folgt aus:
„Gruppeninspektor W ist Mitarbeiter bei der Landespolizeidirektion S und der PI G als eingeteilter Exekutivbeamter zugewiesen.
Das Landesgericht L verurteilte den Disziplinarbeschuldigten wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bedingt (Zl 34 HV 72/12d vom 4. Oktober 2012). Das Urteil ist seit 25.2.2013 rechtskräftig.Das Landesgericht L verurteilte den Disziplinarbeschuldigten wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bedingt (Zl 34 HV 72/12d vom 4. Oktober 2012). Das Urteil ist seit 25.2.2013 rechtskräftig.
Mit Bescheid der Disziplinarkommission GZ 47/1-DK/3/12 vom 13. Dezember 2012 wurde der Disziplinarbeschuldigte gemäß § 112 Abs. 1 und 3 BDG vom Dienst suspendiert.Mit Bescheid der Disziplinarkommission GZ 47/1-DK/3/12 vom 13. Dezember 2012 wurde der Disziplinarbeschuldigte gemäß Paragraph 112, Absatz eins und 3 BDG vom Dienst suspendiert.
Der Vorwurf einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion S vom 6. Dezember 2012 (Einlangen bei der Disziplinarkommission am 12. Dezember 2012) samt Beilagen, insbesondere auch den Akten des Strafverfahrens. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Disziplinarbeschuldigte hielt am 9. April 2012 um ca. 9:50 Uhr die Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen … in G an und führte – obwohl außer Dienst – in Uniform eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch. Wegen unsachgemäß verwahrter Ladung hob er eine Geldstrafe in der Höhe von € 20,-- ein ohne ein entsprechendes Organstrafmandat oder einen sonstigen Beleg auszustellen. Der Strafbetrag wurde weder der Dienststelle noch der zuständigen Verwaltungsbehörde abgeführt.
Der PI Kommandant erlangte am 7. Mai 2012 bei einer Feuerwehrveranstaltung vom Feuerwehrmann H (Onkel von E) Kenntnis vom Sachverhalt.
E gab an, dass ihr der Disziplinarbeschuldigte mit einem zivilen Fahrzeug nachgefahren und sie unter Verwendung der Lichthupe angehalten habe. Sie habe den Polizisten, der in Uniform gewesen sei, sofort als Herrn W erkannt, da es bereits einige Tage zuvor eine Amtshandlung gegeben habe. Wegen unsachgemäß verwahrten Geschirrs habe sie sodann eine Strafe in der Höhe von € 20,-- bezahlt, aber keinen Beleg erhalten. Sie habe sich nicht getraut, einen solchen zu verlangen.
Der Disziplinarbeschuldigte ist nicht geständig. Er bestreitet sowohl die Anhaltung der Frau als auch die Einhebung eines Geldbetrages.
(…)
Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission GZ 46-DK/3/12 vom 13. Dezember 2012 wurde die mündliche Disziplinarverhandlung anberaumt und am 24. April 2013 in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten durchgeführt.
Der anwaltlich vertretene abwesende Disziplinarbeschuldigte sprach sich gegen die Durchführung der Disziplinarverhandlung aus. Der Disziplinarbeschuldigte hatte mangels Zustellung keine Kenntnis von der mündlichen Verhandlung und sei es seinem Rechtsvertreter nicht möglich gewesen, ihn zu erreichen. Der Disziplinarbeschuldigte habe auf die versuchte Kontaktaufnahme nicht reagiert.
Der Vertreter führte er aus, dass sich der Disziplinarbeschuldigte im strafgerichtlichen Verfahren – auch bei der Verhandlung vor dem OGH – nicht schuldig bekannte. Der vom Gericht festgestellte Sachverhalt habe tatsächlich nicht stattgefunden, sondern müsse es sich um eine Verwechslung handeln. Der Disziplinarbeschuldigte sei am Vorfallstag nicht am Tatort gewesen.
Der Disziplinarbeschuldigte verfügt – außer dem derzeit verminderten Bezug aus dem Dienstverhältnis zum Bund – über keine weiteren Einkünfte und übt laut eigenen Angaben keine Nebenbeschäftigung aus. Finanzielle Probleme gibt es nicht. Er bewohnt mit seinen Eltern ein Einfamilienhaus. Es bestehen Unterhaltspflichten für ein Kind.
Als weitere Beweise wurden die vorliegenden Disziplinaranzeigen samt allen – auch im strafgerichtlichen Verfahren verwendeten – Beilagen, insbesondere auch das angeführte Urteil aufgenommen. Die in der Aktenlage enthaltenen Niederschriften und Beweisaufnahmen sind den Parteien bekannt und auf eine Verlesung wurde verzichtet bzw. wurde die Niederschrift R verlesen und von den Parteien – ohne weitere Äußerung – zur Kenntnis genommen.
Plädoyer des Disziplinaranwaltes:
Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer – nach zusammenfassender Wiedergabe des strafgerichtlichen Urteils – im Wesentlichen aus, dass ein disziplinärer Überhang zum gerichtlichen Urteil bestehe und der Disziplinarbeschuldigte durch seine Tathandlungen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG verletzt habe. Der Disziplinarbeschuldigte habe ein sehr schwerwiegendes Fehlverhalten im Kernbereich seiner Dienstpflichten als Exekutivbeamter begangen. Sein Fehlverhalten sei dermaßen schwer, dass das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers in die Dienstverrichtung völlig zerstört sei. Ein Verbleib im Polizeidienst sei für die Disziplinaranwaltschaft – auch unter Berücksichtigung der gegebenen Milderungsgründe wie auch der sozialen/familiären Situation – sowohl aus spezial- wie auch aus generalpräventiven Gründen nicht vorstellbar. Im Zusammenhang mit einer disziplinären Verurteilung im Jahre 2002 und den Vorfällen am 7. Februar 2011 sowie am 19. Mai 2012 bestehe eine negative Zukunftsprognose. Der Disziplinaranwalt beantragte die Disziplinarstrafe der Entlassung.Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer – nach zusammenfassender Wiedergabe des strafgerichtlichen Urteils – im Wesentlichen aus, dass ein disziplinärer Überhang zum gerichtlichen Urteil bestehe und der Disziplinarbeschuldigte durch seine Tathandlungen seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG verletzt habe. Der Disziplinarbeschuldigte habe ein sehr schwerwiegendes Fehlverhalten im Kernbereich seiner Dienstpflichten als Exekutivbeamter begangen. Sein Fehlverhalten sei dermaßen schwer, dass das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers in die Dienstverrichtung völlig zerstört sei. Ein Verbleib im Polizeidienst sei für die Disziplinaranwaltschaft – auch unter Berücksichtigung der gegebenen Milderungsgründe wie auch der sozialen/familiären Situation – sowohl aus spezial- wie auch aus generalpräventiven Gründen nicht vorstellbar. Im Zusammenhang mit einer disziplinären Verurteilung im Jahre 2002 und den Vorfällen am 7. Februar 2011 sowie am 19. Mai 2012 bestehe eine negative Zukunftsprognose. Der Disziplinaranwalt beantragte die Disziplinarstrafe der Entlassung.
Plädoyer des Verteidigers
Der Verteidiger des Disziplinarbeschuldigten führte zusammenfassend im Wesentlichen aus, dass trotz des strafgerichtlichen Schuldspruchs, der zur Kenntnis zu nehmen sei, Fragen offen blieben. Trotz der Bindungswirkung blieben Zweifel, dass der Disziplinarbeschuldigte tatsächlich jener Mann war, der die Fahrzeuglenkerin bestraft haben soll. Die Disziplinarstrafe der Entlassung sei völlig überzogen; der Disziplinarbeschuldigte könne aber mit jeder anderen Strafe leben. Der Verteidiger beantragte keine Entlassung zu verfügen, sondern eine milde Strafe zu verhängen.
Der Disziplinarbeschuldigte wurde vom Ergebnis der mündlichen Verhandlung in Kenntnis gesetzt. In seiner – rechtsanwaltlich vorgelegten – Stellungnahme vom 7. Mai 2013 beantragte er – unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der am 24. April 2013 durchgeführten Disziplinarverhandlung – eine Neudurchführung der Verhandlung, weil er vom Verhandlungstermin keine Kenntnis hatte. In der Sache selbst bekannte er sich nicht schuldig und verwies auf die bedenkliche Beweiswürdigung des Landesgerichts L. Er sei an diesem Tag nicht am Tatort gewesen und habe die Tat nicht begangen. Das ihm angelastete Verhalten stehe auch im deutlichen Widerspruch zu seiner bisherigen Dienstverrichtung. Er sei unbescholten und die Vorfälle vom 7.2.2011 und 19.5.2012 seien für dieses Verfahren nicht relevant. Er beantragte von einer Entlassung Abstand zu nehmen und eine milde Disziplinarstrafe zu verhängen.
Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:
(…)
Zur Schuldfrage
Zur Durchführung des Verfahrens
Der Disziplinarbeschuldigte ist gemäß Vollmachtsbekanntgabe vom 3. April 2013 rechtsanwaltlich vertreten und beantragte ausdrücklich, sämtliche Zustellungen an seine Vertretung zu richten. Die Disziplinarverhandlung wurde mit Ladung vom 8. April 2013 anberaumt und dem Vertreter am 9. April 2013 nachweislich zugestellt. Gemäß § 108 Abs. 2 BDG treten die Rechtswirkungen der Zustellung mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter ein. Die Disziplinarkommission wurde vom Suizidversuch von der Dienstbehörde verständigt, hatte jedoch keine Kenntnis von einem abweichenden Aufenthaltsort des Disziplinarbeschuldigten und hat diesbezüglich auch keine Erhebungen durchgeführt. Die Disziplinarverhandlung war daher, trotz Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten, durchzuführen. Aufgrund der Bindungswirkung an das strafgerichtliche Urteil und seiner Möglichkeit einer abschließenden Stellungnahme, von der er auch Gebrauch gemacht hat, war seine persönliche Befragung auch nicht notwendig. Ein über den strafgerichtlichen Umfang hinausgehender, eigenständiger und rein disziplinär relevanter Sachverhalt war überdies nicht gegeben.Der Disziplinarbeschuldigte ist gemäß Vollmachtsbekanntgabe vom 3. April 2013 rechtsanwaltlich vertreten und beantragte ausdrücklich, sämtliche Zustellungen an seine Vertretung zu richten. Die Disziplinarverhandlung wurde mit Ladung vom 8. April 2013 anberaumt und dem Vertreter am 9. April 2013 nachweislich zugestellt. Gemäß Paragraph 108, Absatz 2, BDG treten die Rechtswirkungen der Zustellung mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter ein. Die Disziplinarkommission wurde vom Suizidversuch von der Dienstbehörde verständigt, hatte jedoch keine Kenntnis von einem abweichenden Aufenthaltsort des Disziplinarbeschuldigten und hat diesbezüglich auch keine Erhebungen durchgeführt. Die Disziplinarverhandlung war daher, trotz Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten, durchzuführen. Aufgrund der Bindungswirkung an das strafgerichtliche Urteil und seiner Möglichkeit einer abschließenden Stellungnahme, von der er auch Gebrauch gemacht hat, war seine persönliche Befragung auch nicht notwendig. Ein über den strafgerichtlichen Umfang hinausgehender, eigenständiger und rein disziplinär relevanter Sachverhalt war überdies nicht gegeben.
Auf das Disziplinarverfahren war die Geschäftsordnung der Disziplinarkommission für das Jahr 2012 anzuwenden.
Zum Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen:
Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Dies trifft – wie die Disziplinaroberkommission zuletzt in ihrer Entscheidung vom 11.5.2012, GZ 84/9-DOK/11, festgestellt hat – auch auf die subjektive Tatseite zu (…). Es ist daher erwiesen, dass der Disziplinarbeschuldigte wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs (§ 302 Abs. 1 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde. Das Gericht geht in seinem Urteil davon aus, dass sich der Disziplinarbeschuldigte, ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Richtlinienverordnung, in den Dienst gestellt und die Fahrzeuglenkerin angehalten hatte. Das Gericht (Urteil Seite 10) geht auch davon aus, dass er schon zu Beginn der Amtshandlungen den Vorsatz gehabt habe, sich unrechtmäßig zu bereichern und bewertete das „planvolle Vorgehen“ als Erschwerungsgrund.Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Dies trifft – wie die Disziplinaroberkommission zuletzt in ihrer Entscheidung vom 11.5.2012, GZ 84/9-DOK/11, festgestellt hat – auch auf die subjektive Tatseite zu (…). Es ist daher erwiesen, dass der Disziplinarbeschuldigte wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs (Paragraph 302, Absatz eins, StGB) rechtskräftig verurteilt wurde. Das Gericht geht in seinem Urteil davon aus, dass sich der Disziplinarbeschuldigte, ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, Richtlinienverordnung, in den Dienst gestellt und die Fahrzeuglenkerin angehalten hatte. Das Gericht (Urteil Seite 10) geht auch davon aus, dass er schon zu Beginn der Amtshandlungen den Vorsatz gehabt habe, sich unrechtmäßig zu bereichern und bewertete das „planvolle Vorgehen“ als Erschwerungsgrund.
Von der Disziplinarkommission war gemäß § 95 Abs. 1 BDG ergänzend zu prüfen, ob das Verhalten auch disziplinarrechtlich relevant ist (disziplinärer Überhang). Insoweit der Disziplinarbeschuldigte vom Strafgericht wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB verurteilt wurde, handelt es sich um ein echtes Beamtendelikt. Gemäß ständiger Judikatur des VwGH und der DOK (z.B. 26.1.1993, GZ 85/11) kommt daher eine disziplinäre Bestrafung nach § 43 Abs. 1 BDG nicht mehr in Betracht. Unbeschadet der strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines echten Beamtendeliktes hat der Disziplinarbeschuldigte seine Dienstpflichten aber nach § 43 Abs. 2 BDG verletzt. Diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung des Amtes einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, welcher von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereichs umfasst ist (VwGH 17.1.2000, 97/09/0026; 18.12.2001, 99/09/0056; 18.4.2002, 2000/09/0176).Von der Disziplinarkommission war gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BDG ergänzend zu prüfen, ob das Verhalten auch disziplinarrechtlich relevant ist (disziplinärer Überhang). Insoweit der Disziplinarbeschuldigte vom Strafgericht wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, StGB verurteilt wurde, handelt es sich um ein echtes Beamtendelikt. Gemäß ständiger Judikatur des VwGH und der DOK (z.B. 26.1.1993, GZ 85/11) kommt daher eine disziplinäre Bestrafung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG nicht mehr in Betracht. Unbeschadet der strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines echten Beamtendeliktes hat der Disziplinarbeschuldigte seine Dienstpflichten aber nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG verletzt. Diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung des Amtes einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, welcher von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereichs umfasst ist (VwGH 17.1.2000, 97/09/0026; 18.12.2001, 99/09/0056; 18.4.2002, 2000/09/0176).
Die Tathandlungen waren disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen:
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG
(…) Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012).(…) Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012).
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Als typischer Fall einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG gilt die Aneignung von Geldbeträgen aus Organstrafverfügungen (VwGH 18.1.1996, 93/09/0312). Der Disziplinarbeschuldigte ist überführt, außer Dienst und in Uniform eine Fahrzeuglenkerin ohne vertretbare Gründe angehalten und bestraft zu haben, wobei er die eingehobene Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 20,-- ohne Ausstellung eines Beleges unterschlug. Durch die Aneignung von Strafgeldern hat der Disziplinarbeschuldigte das ihm vom Dienstgeber eingeräumte Vertrauen, aber auch das Vertrauen der Allgemeinheit in schwerwiegendster Weise missbraucht. Ein solches Fehlverhalten ist wegen der besonderen Vertrauensstellung, die Polizeibeamte in der Bevölkerung haben, daher jedenfalls geeignet, auch das Vertrauen der Allgemeinheit in eine ordnungsgemäße und korruptionsfreie Dienstverrichtung zu erschüttern.Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Als typischer Fall einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG gilt die Aneignung von Geldbeträgen aus Organstrafverfügungen (VwGH 18.1.1996, 93/09/0312). Der Disziplinarbeschuldigte ist überführt, außer Dienst und in Uniform eine Fahrzeuglenkerin ohne vertretbare Gründe angehalten und bestraft zu haben, wobei er die eingehobene Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 20,-- ohne Ausstellung eines Beleges unterschlug. Durch die Aneignung von Strafgeldern hat der Disziplinarbeschuldigte das ihm vom Dienstgeber eingeräumte Vertrauen, aber auch das Vertrauen der Allgemeinheit in schwerwiegendster Weise missbraucht. Ein solches Fehlverhalten ist wegen der besonderen Vertrauensstellung, die Polizeibeamte in der Bevölkerung haben, daher jedenfalls geeignet, auch das Vertrauen der Allgemeinheit in eine ordnungsgemäße und korruptionsfreie Dienstverrichtung zu erschüttern.
Im gegenständlichen Fall deckt die strafgerichtliche Sanktion die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 nicht ab. Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob gemäß § 95 Abs. 3 BDG 1979 eine zusätzliche disziplinarrechtliche Ahndung des Fehlverhaltens des beschuldigten Beamten geboten ist, gelangte der erkennende Senat aufgrund der Schwere (§ 93 Abs. 1 BDG 1979) der Dienstpflichtverletzung insgesamt zu der Auffassung, dass eine ausreichende Grundlage für die Verhängung einer zusätzlichen (über die rechtskräftige Verhängung der genannten Gerichtsstrafe hinausgehenden) Disziplinarstrafe iSd § 95 Abs. 3 BDG 1979 gegeben und diese aus spezialpräventiven und nicht zuletzt auch aus generalpräventiven Erwägungen zwingend erforderlich ist (siehe auch VwGH 16.12.1997, 94/09/0034).Im gegenständlichen Fall deckt die strafgerichtliche Sanktion die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 nicht ab. Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob gemäß Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 eine zusätzliche disziplinarrechtliche Ahndung des Fehlverhaltens des beschuldigten Beamten geboten ist, gelangte der erkennende Senat aufgrund der Schwere (Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979) der Dienstpflichtverletzung insgesamt zu der Auffassung, dass eine ausreichende Grundlage für die Verhängung einer zusätzlichen (über die rechtskräftige Verhängung der genannten Gerichtsstrafe hinausgehenden) Disziplinarstrafe iSd Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 gegeben und diese aus spezialpräventiven und nicht zuletzt auch aus generalpräventiven Erwägungen zwingend erforderlich ist (siehe auch VwGH 16.12.1997, 94/09/0034).
Der Disziplinarbeschuldigte ist eines Fehlverhaltens schuldig, welches auch nach der ständigen Judikatur der Disziplinaroberkommission geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG grundlegend zu erschüttern (DOK 2.3.2005, 113/14-DOK/00; 3.3.2004, 78/8-DOK/03; 13.10.2004, 73/10-DOK/04). Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität – in kompetenter, effizienter und korruptionsfreier Weise erfüllt. Dazu gehört es auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich auch so verhalten. Nur dadurch kann ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten ist vom Gegenteil gezeichnet und geeignet, die Glaubwürdigkeit der Polizei grundlegend und schwer zu erschüttern sowie das Vertrauen des Dienstgebers in seine Loyalität und Rechtstreue zu zerstören. Er vermittelt das Bild eines korrupten Beamten, der seine Möglichkeiten und Befugnisse als Polizeibeamter schamlos dazu ausnutzt sich selbst zu bereichern. Die Tathandlung des Disziplinarbeschuldigten ist daher nicht nur geeignet, sein eigenes Ansehen, sondern das der gesamten mit polizeilichen Aufgaben betrauten Sicherheitsverwaltung massiv zu schädigen.Der Disziplinarbeschuldigte ist eines Fehlverhaltens schuldig, welches auch nach der ständigen Judikatur der Disziplinaroberkommission geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG grundlegend zu erschüttern (DOK 2.3.2005, 113/14-DOK/00; 3.3.2004, 78/8-DOK/03; 13.10.2004, 73/10-DOK/04). Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität – in kompetenter, effizienter und korruptionsfreier Weise erfüllt. Dazu gehört es auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich auch so verhalten. Nur dadurch kann ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten ist vom Gegenteil gezeichnet und geeignet, die Glaubwürdigkeit der Polizei grundlegend und schwer zu erschüttern sowie das Vertrauen des Dienstgebers in seine Loyalität und Rechtstreue zu zerstören. Er vermittelt das Bild eines korrupten Beamten, der seine Möglichkeiten und Befugnisse als Polizeibeamter schamlos dazu ausnutzt sich selbst zu bereichern. Die Tathandlung des Disziplinarbeschuldigten ist daher nicht nur geeignet, sein eigenes Ansehen, sondern das der gesamten mit polizeilichen Aufgaben betrauten Sicherheitsverwaltung massiv zu schädigen.
Strafbemessung gemäß § 93 BDG:Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG:
…
Erschwerungsgründe:
* geplantes Vorgehen (§ 32 Absatz 3 StGB)* geplantes Vorgehen (Paragraph 32, Absatz 3 StGB)
Milderungsgründe:
* Unbescholtenheit (eingeschränkt)
* Belobigungen
Zur subjektiven Tatseite ist zunächst auszuführen, dass dem Disziplinarbeschuldigten Vorsatz vorzuwerfen ist. Dies ergibt sich aus der Bindungswirkung an das strafgerichtliche Urteil; auch das durchgeführte Disziplinarverfahren hat keine gegenteiligen Hinweise erbracht.
Der erkennende Senat vertritt angesichts der Judikatur der DOK und des VwGH zu derartigen Fällen die Ansicht, dass die dem Disziplinarbeschuldigten vorzuwerfende Tathandlung, welche sich nicht durch bloßes Ausnutzen einer gebotenen Gelegenheit, sondern durch geradezu geplantes Vorgehen auszeichnet, einen nicht wieder herstellbaren Vertrauensverlust gegenüber der Allgemeinheit und gegenüber dem Dienstgeber darstellt, welche eine Entlassung sowohl aus spezial-, aber auch aus generalpräventiven Gründen zwingend erfordert. Seine Tathandlung ist im besonderen Maße verwerflich und waren die – ohnehin nur spärlich zu berücksichtigenden – Milderungsgründe nicht geeignet den vorhandenen Unrechtsgehalt aufzuwiegen. Der Disziplinarbeschuldigte hat durch seine Tat grundlegende Interessen seines Dienstgebers verletzt und bewiesen, dass er nicht davor zurückschreckt seine ihm anvertrauten Befugnisse schamlos zum Zwecke der persönlichen Bereicherung auszunutzen. Einem Polizeibeamten, der sich unter fadenscheinigen Gründen in rechtswidriger Weise und ohne dies im Nachhinein seiner Dienststelle zu melden in den Dienst stellt und sodann – quasi in der Freizeit – eine Fahrzeuglenkerin anhält, sie ohne Ausstellung eines Beleges bestraft und den eingehobenen Geldbetrag unterschlägt, kann nicht mehr vertraut werden. Eine ordnungsgemäße, dem Gesetze verpflichtete, pflichtgetreue und moralisch einwandfreie Dienstverrichtung, wozu auch die korrekte Durchführung von Amtshandlungen und Gebarung von eingehobenen Strafgeldern gehört, liegt klarerweise im unmittelbaren Interesse des Dienstgebers. Der Disziplinarbeschuldigte hat mit seiner Tathandlung im innersten Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben gegen die mit seinem Amte verbundenen elementarsten Grundsätze und Pflichten verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung von besonders schwerem Gewicht und außerordentlicher Tragweite für das Vertrauen des Dienstgebers in seine Loyalität und Gesetzestreue begangen. Es gehörte nämlich zu den ureigensten Aufgaben des Disziplinarbeschuldigten, der als Polizeibeamter mit besonderen hoheitlichen Befugnissen betraut ist, jeden Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften zu verhindern bzw. aufzuklären, wozu zweifellos auch die von ihm begangene Straftat zählt. Dienstgeber und Vorgesetzte, aber auch Kollegen von Polizisten – die immerhin mit Zwangsbefugnissen ausgestattet sind und besondere Ermächtigungen haben, welche sie von anderen Beamten grundlegend unterscheiden – müssen sich auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit ihrer Mitarbeiter/Kameraden verlassen können, was gerade im Verwaltungsbereich der Exekutive ein wesentlicher Gesichtspunkt ist (VwGH 18.10.1990, 90/09/0088; 18.11.1993, 93/09/0361; 11.4.1996, 95/09/0183). Dieses Vertrauens hat sich der Disziplinarbeschuldigte als nicht würdig erwiesen. In Anbetracht des hohen Stellenwertes, der einer professionellen Dienstverrichtung und einer ordnungsgemäßen Strafgeldgebarung im Bereich der Exekutive zukommt, und der grundsätzlich von einem Polizeibeamten abzuverlangenden Rechtstreue, kann die Dienstpflichtverletzung daher keinesfalls bagatellisiert werden. Die Bekämpfung der Kriminalität und die unbedingte Respektierung fremder Vermögenswerte (Strafgelder) durch die Bediensteten der Exekutive, welche in nahezu sämtlichen Bereichen ihrer Tätigkeit mit fremdem Vermögen in Berührung kommen, ist oberstes Gebot zur Aufrechterhaltung eines korrekten, am Gesetze orientierten Dienstbetriebes. Nur dadurch kann das Vertrauen in die uneingeschränkte Integrität der österreichischen Polizei, welche auch im internationalen Vergleich einen herausragenden Ruf genießt, gewährleistet werden. Der Disziplinarbeschuldigte hat durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten nicht nur das für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten und zu seinem Dienstgeber, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zerstört. Dieses nicht wieder herstellbare Vertrauensverhältnis und der Ansehensverlust bewirken, dass ihm die für die verantwortungsvolle Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erforderliche Verlässlichkeit fehlt und er somit nicht mehr im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verwendet werden kann.
Bei einer unzureichenden disziplinären Sanktion gegenüber einem solcherart straffällig gewordenen Polizisten würde in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, dass der Staat korrupte Handlungen bzw. Straftaten seiner Beamtenschaft bagatellisiert und nicht ernst genug nimmt. Dies würde nicht nur den Eindruck einer nicht ausreichend mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Polizei entstehen lassen, sondern auch das Vertrauen der Bürger in die Polizei und damit letztlich den Staat erschüttern. Die Verhängung der höchsten Disziplinarstrafe ist sowohl aus spezial- und generalpräventiven Gründen unbedingt notwendig. Nur dadurch kann verhindert werden, dass der Disziplinarbeschuldigte weitere Dienstpflichtverletzungen begeht, der Begehung gleichartiger Delikte durch andere Beamte entgegengewirkt und letztlich auch wieder das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei hergestellt werden.
Der Senat hat vor seiner Entscheidung auch abgewogen, ob es tatsächlich unbedingt notwendig ist, die schwerste Disziplinarstrafe zu verhängen, oder ob eine positive Zukunftsprognose und vorliegende Milderungsgründe allenfalls zu einer geringeren Strafe führen könnten. Hier ist zunächst anzuführen, dass sich der Disziplinarbeschuldigte bis zuletzt nicht geständig zeigte und der Milderungsgrund eines umfassenden und reumütigen Geständnisses daher keine Anwendung finden konnte. Der straf- und disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit (aufgrund Tilgung) kann ebenfalls nur eingeschränkte Bedeutung zukommen, weil auch bereits getilgte Strafen bei der Beurteilung der Zukunftsprognose zu berücksichtigen sind (siehe DOK GZ 84/9-DOK/11 vom 11.5.2012). Es ist für die Zukunftsprognose – entgegen der Rechtsansicht des Disziplinarbeschuldigten – daher zu berücksichtigen, dass er bereits einmal disziplinär bestraft wurde und zwar ebenfalls wegen einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung, bei der er EKIS-Anfragen rechtswidrig durchführte und auch dadurch seine Vertrauensstellung schamlos ausgenutzt hat. Dennoch hat ihm der Dienstgeber damals noch das Vertrauen ausgesprochen und ihn weiter im Dienst belassen. Es kann also bei den nunmehrigen Vorwürfen nicht von einem auffallenden oder krassen Widerspruch zu seinem bisherigen dienstlichen Verhalten bzw. von einem absolut loyalen Beamten während seiner langjährigen Tätigkeit gesprochen werden. Konkret kann also die Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen keineswegs mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Natürlich war dem Disziplinarbeschuldigten beizupflichten, dass die aktenkundigen „Vorfälle“ vom 7. Februar 2011 (behauptete Einhebung einer Geldstrafe von einem Afrikaner – Einstellung der StA W) und vom 19. Mai 2012 (R) keinen Einfluss auf die Strafbemessung haben konnten. Dennoch stellt die Amtshandlung gegen R sehr eindrucksvoll die seltsam anmutende Dienstauffassung/Dienstverrichtung des Disziplinarbeschuldigten unter Beweis. Zumal die R vorgeworfene Tat (Nichtmitführen eines Führerscheines) ja auf öffentlichem Grund stattgefunden hat, bestand für die Rückgabe des Geldes – ohne vorerst einen Beleg für den eingehobenen Strafbetrag ausgestellt zu haben – keine Rechtsgrundlage. Dass die Anhaltung des Übertreters auf Privatgrund stattgefunden hat, hat auf den Tatort keinen Einfluss. Die Amtshandlung als solche wäre schon wegen der Rückgabe des Geldes zu dokumentieren gewesen (Aktenvermerk oder Austragung im Dienstbericht), was ebenfalls nicht geschehen ist.
Es ist auch nicht möglich, dem Disziplinarbeschuldigten einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, der die Begehung von Straftaten mit Sicherheit ausschließt. Die Versetzung an eine andere Polizeidienststelle scheidet aus, weil der Disziplinarbeschuldigte im Rahmen des Streifendienstes auch dort mit Geldgebarung oder mit hoheitlichen Aufgaben betraut wäre, welche ein intaktes Vertrauensverhältnis erfordern, welches nicht vorliegt. Arbeitsplätze in Stabsstellen werden aber nur mit Genehmigung des BMI und unter Einbindung des Bundeskanzleramtes ausschließlich an Beamte vergeben, welche aufgrund körperlicher Mängel keinen exekutiven Außendienst mehr versehen können. Wenngleich sich der Disziplinarbeschuldigte eine weitere Verwendung im Polizeidienst vorstellen kann, vermeint der erkennende Senat, dass – selbst wenn man ihm einen Arbeitsplatz im Innendienst zuweisen würde – eine weitere Verwendung im Polizeidienst ausgeschlossen ist. Es ist nämlich besonders zu beachten, dass der Disziplinarbeschuldigte Polizeibeamter ist und damit einen Beruf im wichtigsten Bereich der staatlichen Verwaltung, nämlich der öffentlichen Sicherheit, ausübt. Er ist daher nicht mit anderen Beamten (etwa der ÖBB oder Post usw.) vergleichbar. Letztere haben nämlich gerade nicht die Aufgabe, die Strafgesetze zu vollziehen bzw. Straftaten zu verhindern, weshalb ja auch die Notwendigkeit des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses in diesen Bereichen hinterfragt wird. Die öffentliche Sicherheit ist ausschließlich Aufgabe der Polizei, weshalb deren Organe – weitestgehend unbestritten – auch in Zukunft Beamte sein müssen. Vor dem Hintergrund seiner schwerwiegenden Tat ist es daher nicht vorstellbar, ihn weiterhin im Polizeidienst zu verwenden und zwar unabhängig davon in welcher Funktion. Es hat sich erwiesen, dass der Disziplinarbeschuldigte schwerste Charaktermängel für den Polizeiberuf hat; ein Verbleib in diesem Beruf würde daher in der Allgemeinheit als völlig unverständlich aufgefasst werden. Es würde der Eindruck entstehen, Beamte – sogar Polizeibeamte – könnten sich alles erlauben ohne ernsthafte Konsequenzen befürchten zu müssen. Dies würde zu einem völlig negativen Bild der Polizei führen, ihr Ansehen und ihre Glaubwürdigkeit erschüttern und letztlich auch das Vertrauen des Bürgers in den Staat untergraben.
Dem erkennenden Senat ist bewusst, dass der Disziplinarbeschuldigte durch diese Entscheidung seine berufliche Existenz in der Polizei verliert und dies auch Auswirkungen auf seinen Lebensunterhalt hat. Der Senat hat sich daher auch mit der wirtschaftlichen und sozialen Situation des Disziplinarbeschuldigten auseinandergesetzt. Wenngleich über die Vermögenssituation keine Angaben vorliegen war jedenfalls zu bewerten, dass keine (nennenswerten) Schulden vorhanden sind und die Wohnung gesichert ist. Er ist 44 Jahre alt und hat die Handelsschule abgeschlossen. Es sollte ihm bei entsprechendem Willen und der Bereitschaft, allenfalls auch unangenehmere Arbeiten anzunehmen, daher möglich sein, wieder am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.
Insgesamt vermochten all´ jene Abwägungen, die hinsichtlich der zu verhängenden Strafe vorgenommen wurden, seine Entlassung nicht zu verhindern, weil sie – was die Milderungsgründe und die sozialen/familiären Umstände betreffen – das Gewicht und die Bedeutung seiner Dienstpflichtverletzungen nicht ausreichend aufwiegen konnten. Der erkennende Senat konnte daher – auch unter Hinweis auf die Spruchpraxis der DOK (22.11.2006, 65/9-DOK/06) – nur mit Entlassung vorgehen. Der Disziplinarbeschuldigte hat durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten nicht nur das für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Vertrauensverhältnis zu Vorgesetzten und Dienstgeber, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wahrnehmung seines Amtes vollkommen zerstört. Dieses nicht wieder herstellbare Vertrauensverhältnis und der Ansehensverlust bewirken, dass ihm die für die verantwortungsvolle Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erforderliche Verlässlichkeit fehlt, und er somit nicht mehr im Polizeidienst verwendet werden kann. Er hat sich als unwürdig erwiesen, der Polizei anzugehören; seine Entlassung aus dem Dienst war daher – auch aus generalpräventiven Gründen – zwingend erforderlich.
Die Suspendierung des Beschuldigten bleibt gemäß § 112 Abs. 5 BDG ex lege bis zur Rechtskraft dieses Bescheides aufrecht.“Die Suspendierung des Beschuldigten bleibt gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG ex lege bis zur Rechtskraft dieses Bescheides aufrecht.“
II. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht vollinhaltliche Berufung infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrechtlicher rechtlicher Beurteilung und stellte nachstehende Berufungsanträge: Die Disziplinaroberkommission wolle dieser Berufung Folge geben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis vom 3.6.2013 wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung einstellen; in eventu das angefochtene Disziplinarerkenntnis vom 3.6.2013 wegen Rechtswidrigkeit (Mangelhaftigkeit des Verfahrens) zur Gänze beheben und der Disziplinarbehörde I. Instanz neuerliche Verhandlung und Entscheidung auftragen; jedenfalls wolle der Berufung gegen den Strafausspruch Folge gegeben werden und das angefochtene Disziplinarerkenntnis im Strafausspruch dahingehend abgeändert werden, dass von der Disziplinarstrafe der Entlassung abgesehen werde und über den Beschuldigten eine tat- und schuldangemessene mildere Disziplinarstrafe verhängt werden möge.römisch zwei. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht vollinhaltliche Berufung infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrechtlicher rechtlicher Beurteilung und stellte nachstehende Berufungsanträge: Die Disziplinaroberkommission wolle dieser Berufung Folge geben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis vom 3.6.2013 wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung einstellen; in eventu das angefochtene Disziplinarerkenntnis vom 3.6.2013 wegen Rechtswidrigkeit (Mangelhaftigkeit des Verfahrens) zur Gänze beheben und der Disziplinarbehörde römisch eins. Instanz neuerliche Verhandlung und Entscheidung auftragen; jedenfalls wolle der Berufung gegen den Strafausspruch Folge gegeben werden und das angefochtene Disziplinarerkenntnis im Strafausspruch dahingehend abgeändert werden, dass von der Disziplinarstrafe der Entlassung abgesehen werde und über den Beschuldigten eine tat- und schuldangemessene mildere Disziplinarstrafe verhängt werden möge.
III. Die Disziplinaroberkommission (DOK) hat hierzu erwogen:römisch drei. Die Disziplinaroberkommission (DOK) hat hierzu erwogen:
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Fest steht, dass der Beschuldigte mit rechtskräftigem Urteil des LG L vom 4. Oktober 2012, Zl 34 Hv 72/12d, nach § 302 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden ist und dass dieses Fehlverhalten auch mit (rechtskräftigem) Schuldspruch als gravierende Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG ersehen wurde. An der objektiven Tatbestandsverwirklichung sowie am schuldhaften – nämlich vorsätzlichen – Fehlverhalten des Beschuldigten bestehen somit infolge Bindungswirkung keine begründeten Zweifel.Fest steht, dass der Beschuldigte mit rechtskräftigem Urteil des LG L vom 4. Oktober 2012, Zl 34 Hv 72/12d, nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden ist und dass dieses Fehlverhalten auch mit (rechtskräftigem) Schuldspruch als gravierende Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG ersehen wurde. An der objektiven Tatbestandsverwirklichung sowie am schuldhaften – nämlich vorsätzlichen – Fehlverhalten des Beschuldigten bestehen somit infolge Bindungswirkung keine begründeten Zweifel.
a) Insoweit der Beschuldigte Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit der Begründung geltend macht, er habe sich infolge seines Selbstmordversuches nicht persönlich vor dem erstinstanzlichen Disziplinarsenat verantworten und rechtfertigen können, weshalb kein „fair trial“ vorliege, ist dem entgegenzuhalten, dass es auf den Grund seines Nichterscheinens zur Disziplinarverhandlung nicht ankommt. Der Beschuldigte hat einen zustellungsbevollmächtigten Verteidiger iSd § 108 Abs. 2 BDG, die Ladung zur Verhandlung wurde an diesen ordnungsgemäß zugestellt, in ihr wurde gemäß § 125a Abs. 1 BDG auf die dort normierte Säumnisfolge hingewiesen, der Beschuldigte wurde gemäß Abs. 4 leg. cit. vor der schriftlichen Erlassung des Disziplinarerkenntnisses vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegeneheit zur Stellungnahme gegeben, wovon er auch Gebrauch gemacht hat, sodass alle verfahrensrechtlichen Normen, die in einem solchen Fall zur Anwendung zu gelangen haben, eingehalten wurden und mithin keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegeben ist und ein „fair trial“ vorliegt.a) Insoweit der Beschuldigte Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit der Begründung geltend macht, er habe sich infolge seines Selbstmordversuches nicht persönlich vor dem erstinstanzlichen Disziplinarsenat verantworten und rechtfertigen können, weshalb kein „fair trial“ vorliege, ist dem entgegenzuhalten, dass es auf den Grund seines Nichterscheinens zur Disziplinarverhandlung nicht ankommt. Der Beschuldigte hat einen zustellungsbevollmächtigten Verteidiger iSd Paragraph 108, Absatz 2, BDG, die Ladung zur Verhandlung wurde an diesen ordnungsgemäß zugestellt, in ihr wurde gemäß Paragraph 125 a, Absatz eins, BDG auf die dort normierte Säumnisfolge hingewiesen, der Beschuldigte wurde gemäß Absatz 4, leg. cit. vor der schriftlichen Erlassung des Disziplinarerkenntnisses vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegeneheit zur Stellungnahme gegeben, wovon er auch Gebrauch gemacht hat, sodass alle verfahrensrechtlichen Normen, die in einem solchen Fall zur Anwendung zu gelangen haben, eingehalten wurden und mithin keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegeben ist und ein „fair trial“ vorliegt.
b) Ebenfalls zu Unrecht erhebt der Beschuldigte die Einrede der Verfolgungsverjährung: gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 BDG wird der Lauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG für die Dauer eines – hier vorliegenden – Strafverfahrens nach der StPO gehemmt (nämlich beginnend mit der Erstattung der Anzeige bis zum Einlangen der Mitteilung über die rechtskräftige Beendigung des Strafverfahrens bei der Dienstbehörde), woraus folgt, dass die Verfolgungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt der Zustellung des Einleitungsbeschlusses noch nicht abgelaufen war.b) Ebenfalls zu Unrecht erhebt der Beschuldigte die Einrede der Verfolgungsverjährung: gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG wird der Lauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG für die Dauer eines – hier vorliegenden – Strafverfahrens nach der StPO gehemmt (nämlich beginnend mit der Erstattung der Anzeige bis zum Einlangen der Mitteilung über die rechtskräftige Beendigung des Strafverfahrens bei der Dienstbehörde), woraus folgt, dass die Verfolgungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt der Zustellung des Einleitungsbeschlusses noch nicht abgelaufen war.
c) Nunmehr ist berufungsantragsgemäß die disziplinäre Strafbemessung einer Überprüfung zu unterziehen.
Der erkennende Senat der DOK ist im Zusammenhang mit der Frage des Ausmaßes der Verletzung des Vertrauens durch den Beschuldigten, welche dieser seinen Vorgesetzten, seinem Dienstgeber sowie auch der Allgemeinheit gegenüber zweifellos und in erheblichem Ausmaß begangen hat, anderer Rechtsauffassung als die Erstinstanz und folgt dieser insoweit nicht, als dieses Vertrauen durch das – massive – Fehlverhalten des Beschuldigten zerstört wäre. Nach Auffassung der DOK liegt zwar ein erheblicher Vertrauensverlust vor, der jedoch noch nicht so weit geht, dass dieses Vertrauen vollkommen zerstört ist.
Zweifellos handelt es sich beim Fehlverhalten des Beschuldigten – wie der erstinstanzliche Disziplinarsenat umfangreich und nachvollziehbar dargelegt hat – um eine gewichtige vorsätzliche Dienstpflichtverletzung iSd § 43 Abs. 2 BDG und es ist diese Dienstpflichtverletzung ebenso zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstverrichtung des Beschuldigten erheblich zu erschüttern (§ 43 Abs. 2 BDG). Am Vorliegen eines – ebenfalls erheblichen – disziplinären Überhanges iSd § 95 Abs. 1 Satz 2 BDG besteht kein Zweifel, da sich das gravierende Fehlverhalten des Beschuldigten nicht in der Verwirklichung des vom Strafgericht herangezogenen Straftatbestand des § 302 StGB erschöpft, sondern in Form der dienstlichen Komponente des Fehlverhaltens über das StGB hinausgeht. Angesichts des im oberen Bereich einzustufenden Gewichts dieser Dienstpflichtverletzungen ist auch nach Auffassung des erkennenden Senates der DOK mit der Verhängung einer spürbaren Disziplinarstrafe vorzugehen. Diesem Erfordernis ist der erstinstanzliche Disziplinarsenat mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung im Hinblick auf die Schwere der Tat grundsätzlich nicht in einer über den Strafrahmen hinausgehenden Art und Weise nachgekommen.Zweifellos handelt es sich beim Fehlverhalten des Beschuldigten – wie der erstinstanzliche Disziplinarsenat umfangreich und nachvollziehbar dargelegt hat – um eine gewichtige vorsätzliche Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG und es ist diese Dienstpflichtverletzung ebenso zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstverrichtung des Beschuldigten erheblich zu erschüttern (Paragraph 43, Absatz 2, BDG). Am Vorliegen eines – ebenfalls erheblichen – disziplinären Überhanges iSd Paragraph 95, Absatz eins, Satz 2 BDG besteht kein Zweifel, da sich das gravierende Fehlverhalten des Beschuldigten nicht in der Verwirklichung des vom Strafgericht herangezogenen Straftatbestand des Paragraph 302, StGB erschöpft, sondern in Form der dienstlichen Komponente des Fehlverhaltens über das StGB hinausgeht. Angesichts des im oberen Bereich einzustufenden Gewichts dieser Dienstpflichtverletzungen ist auch nach Auffassung des erkennenden Senates der DOK mit der Verhängung einer spürbaren Disziplinarstrafe vorzugehen. Diesem Erfordernis ist der erstinstanzliche Disziplinarsenat mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung im Hinblick auf die Schwere der Tat grundsätzlich nicht in einer über den Strafrahmen hinausgehenden Art und Weise nachgekommen.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Beschuldigten und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VwGH, dass eine strengere als die präventiv erforderliche Strafe innerhalb des Strafrahmens nicht verhängt werden darf, ist allerdings zu prüfen, ob die Disziplinarstrafe der Entlassung unter spezial- und/oder generalpräventiven Gesichtspunkten tatsächlich erforderlich ist, um dem Beschuldigten das Unrecht seines Fehlverhaltens vor Augen zu führen und ihn – mangels weiterer Beschäftigung als Beamter – in Zukunft von (derartigen) Dienstpflichtverletzungen abzuhalten sowie andere Beamte von (derartigen) Verfehlungen abzuhalten bzw. (derartigen) Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, oder ob die Abwägung aller Erschwerungs- und Milderungsgründe und seine Zukunftsprognose sowie spezial- und generalpräventive Überlegungen zu dem Ergebnis führen, dass doch noch mit einer – allerdings erheblichen – Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann.
Die Schwere der Tat betreffend ist auszuführen, dass der Beschuldigte durch sein Fehlverhalten eine in erheblichem Ausmaß unverantwortliche Haltung zur Rechtsordnung, zur Respektierung fremden Eigentums und zur Wahrung seiner Dienstpflichten zum Ausdruck gebracht hat. Der Beschuldigte hat sein Fehlverhalten mit dem Vorsatz gesetzt, sich zu bereichern und die Betroffene im selben finanziellen Ausmaß zu schädigen. Sein rechtswidriger Angriff auf fremdes Vermögen – ein Rechtsgut, dessen Achtung zum Kernbereich seiner Dienstpflichten als Beamter des BMI zählt – ist von ihm mit Bereicherungsvorsatz begangen worden und stellt trotz des geringen Schadens iHv € 20,-- eine gravierende Dienstpflichtverletzung dar. Durch dieses erhebliche Versagen im Kernbereich seiner Dienstpflichten als Beamter des BMI hat der Beschuldigte das Vertrauen seiner Vorgesetzten, des Dienstgebers sowie der Öffentlichkeit in seine Dienstführung schwer beschädigt. Dieses Tatverhalten, das den Kernbereich seiner Dienstpflichten verletzt, darf nicht bagatellisiert werden; ihm wohnt ein sehr hoher Unrechtsgehalt inne.
Unter Bedachtnahme auf die Rspr des VwGH (vgl. zB 14.11.2007, 2005/09/0115), wonach bei der Strafbemessung alle Milderungs- und Erschwerungsgründe zu berücksichtigen sind, ist dem Beschuldigten mildernd zugute zu halten, dass 1.) sein dienstliches Verhalten zu Belobigungen, zweimal „Dank und Anerkennung“ (2007, 2009) sowie einer Geldbelohnung (2008) geführt hat, 2.) der unterschlagene Betrag gering war (€ 20,--) und 3.) ihm aus seinem Fehlverhalten selbst ein gewichtiger rechtlicher Nachteil in Form seiner nunmehrigen Vorstrafe erwachsen ist (§ 34 Abs. 1 Z 19 StGB).Unter Bedachtnahme auf die Rspr des VwGH vergleiche zB 14.11.2007, 2005/09/0115), wonach bei der Strafbemessung alle Milderungs- und Erschwerungsgründe zu berücksichtigen sind, ist dem Beschuldigten mildernd zugute zu halten, dass 1.) sein dienstliches Verhalten zu Belobigungen, zweimal „Dank und Anerkennung“ (2007, 2009) sowie einer Geldbelohnung (2008) geführt hat, 2.) der unterschlagene Betrag gering war (€ 20,--) und 3.) ihm aus seinem Fehlverhalten selbst ein gewichtiger rechtlicher Nachteil in Form seiner nunmehrigen Vorstrafe erwachsen ist (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB).
Weitere Milderungsgründe liegen nicht vor, denn im Hinblick auf die disziplinäre Verurteilung des Beschuldigten wegen rechtswidriger EKIS-Abfragen zu einer Geldbuße iHv € 218,02 im Jahre 2001 (GZ 84-14-DK/12/2000) kann dem Beschuldigten der Milderungsgrund der disziplinären Unbescholtenheit nicht zuerkannt werden, und zwar auch nicht eingeschränkt, denn im Gegensatz zu den einschlägigen Bestimmungen betreffend strafgerichtliche Verurteilungen gibt es im Disziplinarrecht keine „Tilgung“ disziplinärer Vorstrafen. Allerdings liegt infolge § 121 Abs. 2 BDG auch nicht der Erschwerungsgrund der disziplinären Vorstrafe vor, da das damalige Fehlverhalten deutlich länger als drei Jahre zurück liegt (nämlich mehr als 10 Jahre).Weitere Milderungsgründe liegen nicht vor, denn im Hinblick auf die disziplinäre Verurteilung des Beschuldigten wegen rechtswidriger EKIS-Abfragen zu einer Geldbuße iHv € 218,02 im Jahre 2001 (GZ 84-14-DK/12/2000) kann dem Beschuldigten der Milderungsgrund der disziplinären Unbescholtenheit nicht zuerkannt werden, und zwar auch nicht eingeschränkt, denn im Gegensatz zu den einschlägigen Bestimmungen betreffend strafgerichtliche Verurteilungen gibt es im Disziplinarrecht keine „Tilgung“ disziplinärer Vorstrafen. Allerdings liegt infolge Paragraph 121, Absatz 2, BDG auch nicht der Erschwerungsgrund der disziplinären Vorstrafe vor, da das damalige Fehlverhalten deutlich länger als drei Jahre zurück liegt (nämlich mehr als 10 Jahre).
Diesen Milderungsgründen steht als Erschwerungsgrund sein geplantes Vorgehen bei seinem Fehlverhalten im Kernbereich seiner Dienstpflichten gegenüber.
Dieser Erschwerungsgrund überwiegt jedoch die Milderungsgründe nicht, sondern es kommt ihm ein etwas geringeres Gewicht zu als den Milderungsgründen.
Der erkennende Senat der DOK geht unter Bedachtnahme auf eine gesetzeskonforme Anwendung des ihm zukommenden Ermessenspielraumes bei der Strafbemessung für die verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzungen unter Berücksichtigung dieser Milderungsgründe und des Erschwerungsgrundes von einem Strafrahmen aus, der von der Disziplinarstrafe einer spürbaren Geldstrafe bis zur Disziplinarstrafe der Entlassung reicht. Der Berufungssenat ist bei dieser Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die ausgesprochene Disziplinarstrafe der Entlassung aus Präventionsgesichtspunkten nicht zwingend erforderlich ist, und spricht über den Beschuldigten die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iSd § 92 Abs. 1 Z 3 BDG iHv vier Monatbezügen (das sind ca. € 10.000,--) aus. Der erkennende Senat der DOK ist sich dabei bewusst, dass es sich beim Fehlverhalten des Beschuldigten um eine derart schwerwiegende Dienstpflichtverletzung im Kernbereich der Dienstpflichten des Beschuldigten handelt, dass zweifellos ein Grenzfall bei der Strafbemessung vorliegt, bei dem auch der Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung denkbar wäre, und dass die Trennlinie zwischen einer hohen Geldstrafe und der Disziplinarstrafe der Entlassung dünn ist. Umso mehr bedarf es bei dieser Abwägung einer Berücksichtigung auch aller für den Beschuldigten sprechenden Erwägungen und seiner Zukunftsprognose. Der erkennende Senat der DOK geht auf Grund dieser hohen Geldstrafe – immerhin ca. das 500-fache des unterschlagenen Betrages – und der ihr innewohnenen Abschreckungswirkung trotz des beharrlichen Leugnens des Beschuldigten (und dem somit nicht vorliegenden Milderungsgrund eines umfassenden reuigen Geständnisses des Beschuldigten) noch von einer positiven Zukunftsprognose und davon aus, dass der Beschuldigte auf Grund der nunmehr gewonnenen Erfahrung, nur haarscharf nicht mit der Disziplinarstrafe der Entlassung belegt worden zu sein, seine Dienstpflichten in Zukunft überaus penibel einhalten und keinerlei disziplinarrechtliche Verstöße mehr setzen wird. Dies berechtigt den erkennenden Senat der DOK zu seiner Prognose, dass der Beschuldigte bei Gewährung dieser zweiten – und sollte wiederum erhebliches disziplinarrechtliches Fehlverhalten auftreten, dann sicherlich letzten – Chance in der Lage sein wird, diese zu nutzen und sich in Zukunft dienstrechtskonform zu verhalten. Insgesamt ist der erkennende Senat der DOK daher zu der Auffassung gelangt, dass dem Beschuldigten noch diese letzte Chance gegeben werden soll, sich zu bewähren, obwohl er das Vertrauen seines Dienstgebers mit seinem schweren Fehlverhalten erheblich beeinträchtigt hat.Der erkennende Senat der DOK geht unter Bedachtnahme auf eine gesetzeskonforme Anwendung des ihm zukommenden Ermessenspielraumes bei der Strafbemessung für die verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzungen unter Berücksichtigung dieser Milderungsgründe und des Erschwerungsgrundes von einem Strafrahmen aus, der von der Disziplinarstrafe einer spürbaren Geldstrafe bis zur Disziplinarstrafe der Entlassung reicht. Der Berufungssenat ist bei dieser Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die ausgesprochene Disziplinarstrafe der Entlassung aus Präventionsgesichtspunkten nicht zwingend erforderlich ist, und spricht über den Beschuldigten die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iSd Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG iHv vier Monatbezügen (das sind ca. € 10.000,--) aus. Der erkennende Senat der DOK ist sich dabei bewusst, dass es sich beim Fehlverhalten des Beschuldigten um eine derart schwerwiegende Dienstpflichtverletzung im Kernbereich der Dienstpflichten des Beschuldigten handelt, dass zweifellos ein Grenzfall bei der Strafbemessung vorliegt, bei dem auch der Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung denkbar wäre, und dass die Trennlinie zwischen einer hohen Geldstrafe und der Disziplinarstrafe der Entlassung dünn ist. Umso mehr bedarf es bei dieser Abwägung einer Berücksichtigung auch aller für den Beschuldigten sprechenden Erwägungen und seiner Zukunftsprognose. Der erkennende Senat der DOK geht auf Grund dieser hohen Geldstrafe – immerhin ca. das 500-fache des unterschlagenen Betrages – und der ihr innewohnenen Abschreckungswirkung trotz des beharrlichen Leugnens des Beschuldigten (und dem somit nicht vorliegenden Milderungsgrund eines umfassenden reuigen Geständnisses des Beschuldigten) noch von einer positiven Zukunftsprognose und davon aus, dass der Beschuldigte auf Grund der nunmehr gewonnenen Erfahrung, nur haarscharf nicht mit der Disziplinarstrafe der Entlassung belegt worden zu sein, seine Dienstpflichten in Zukunft überaus penibel einhalten und keinerlei disziplinarrechtliche Verstöße mehr setzen wird. Dies berechtigt den erkennenden Senat der DOK zu seiner Prognose, dass der Beschuldigte bei Gewährung dieser zweiten – und sollte wiederum erhebliches disziplinarrechtliches Fehlverhalten auftreten, dann sicherlich letzten – Chance in der Lage sein wird, diese zu nutzen und sich in Zukunft dienstrechtskonform zu verhalten. Insgesamt ist der erkennende Senat der DOK daher zu der Auffassung gelangt, dass dem Beschuldigten noch diese letzte Chance gegeben werden soll, sich zu bewähren, obwohl er das Vertrauen seines Dienstgebers mit seinem schweren Fehlverhalten erheblich beeinträchtigt hat.
Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen war von der Bestätigung der Disziplinarstrafe der Entlassung Abstand zu nehmen, denn im Hinblick auf die Schwere der Tat und spezialpräventive Überlegungen sowie im Hinblick auf die hier zweifellos gegebene generalpräventive Notwendigkeit einer hohen Geldstrafe ist die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv vier Monatbezügen ausreichend, um sowohl den Beschuldigten von weiteren Verfehlungen als auch seine Kolleg/innen durch diese Strafhöhe von der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Dass der erkennende Senat der DOK nicht die höchstmögliche Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv fünf Monatsbezügen ausgesprochen hat, liegt an der familiären Situation des Beschuldigten, der für seine behinderte Tochter sorgepflichtig ist, und gemäß § 93 Abs. 1 BDG seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Die ausgesprochene Disziplinarstrafe ist finanziell erheblich, aber für den Beschuldigten wirtschaftlich noch verkraftbar.Dass der erkennende Senat der DOK nicht die höchstmögliche Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv fünf Monatsbezügen ausgesprochen hat, liegt an der familiären Situation des Beschuldigten, der für seine behinderte Tochter sorgepflichtig ist, und gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Die ausgesprochene Disziplinarstrafe ist finanziell erheblich, aber für den Beschuldigten wirtschaftlich noch verkraftbar.
Die Höhe der vom Bruttomonatsbezug ausgehend zu berechnenden Disziplinarstrafe der Geldstrafe betreffend ist weiters festzuhalten, dass auch bei Dienstpflichtverletzungen von – wie hier – erheblichem Gewicht nicht automatisch die im jeweiligen Strafrahmen – hier Geldstrafe – zur Verfügung stehende Höchststrafe auszusprechen ist, wenn dies nicht spezial- und/oder generalpräventiv notwendig ist. Finanziell spürbare Disziplinarstrafen sollen nicht die Gefahr des wirtschaftlichen Ruins des Beschuldigten mit sich bringen, schon allein um dessen Arbeitskraft für den Dienstgeber zu erhalten, und einer Geldstrafe soll auch keine „vermögenskonfiskatorische Wirkung“ zukommen (Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB3, § 19 RN 17). Dem steht der die Hereinbringung der Geldstrafe regelnde § 127 Abs. 2 Satz 1 BDG nicht entgegen, bei welchem es sich um keine Strafzumessungsbestimmung handelt, die den Ausspruch von über das präventiv notwendige Strafmaß hinausgehenden Geldstrafen möglich und diese für den Beschuldigten wirtschaftlich (gerade noch) verkraftbar machen soll.Die Höhe der vom Bruttomonatsbezug ausgehend zu berechnenden Disziplinarstrafe der Geldstrafe betreffend ist weiters festzuhalten, dass auch bei Dienstpflichtverletzungen von – wie hier – erheblichem Gewicht nicht automatisch die im jeweiligen Strafrahmen – hier Geldstrafe – zur Verfügung stehende Höchststrafe auszusprechen ist, wenn dies nicht spezial- und/oder generalpräventiv notwendig ist. Finanziell spürbare Disziplinarstrafen sollen nicht die Gefahr des wirtschaftlichen Ruins des Beschuldigten mit sich bringen, schon allein um dessen Arbeitskraft für den Dienstgeber zu erhalten, und einer Geldstrafe soll auch keine „vermögenskonfiskatorische Wirkung“ zukommen (Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB3, Paragraph 19, RN 17). Dem steht der die Hereinbringung der Geldstrafe regelnde Paragraph 127, Absatz 2, Satz 1 BDG nicht entgegen, bei welchem es sich um keine Strafzumessungsbestimmung handelt, die den Ausspruch von über das präventiv notwendige Strafmaß hinausgehenden Geldstrafen möglich und diese für den Beschuldigten wirtschaftlich (gerade noch) verkraftbar machen soll.
Abschließend ist auf die gestiegene Bedeutung generalpräventiver Erwägungen hinzuweisen.
Die Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen in § 93 Abs. 1 BDG hat ab dem 1. Jänner 2009 zur Konsequenz, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine höhere Disziplinarstrafe als auf Grund spezialpräventiver Erwägungen erforderlich ist, diese (höhere) Disziplinarstrafe auszusprechen ist (VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105).Die Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen in Paragraph 93, Absatz eins, BDG hat ab dem 1. Jänner 2009 zur Konsequenz, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine höhere Disziplinarstrafe als auf Grund spezialpräventiver Erwägungen erforderlich ist, diese (höhere) Disziplinarstrafe auszusprechen ist (VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105).
Auch unter Berücksichtigung dieser Judikatur des VwGH ist die Disziplinarstrafe der Entlassung auf Grund generalpräventiver Erwägungen noch nicht erforderlich. Die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv vier Monatsbezügen ist ausreichend, um der Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte/innen entgegenzuwirken. Niemand aus dem Vorgesetzten- und Kollegenkreis (und auch die Allgemeinheit nicht) würde die abschreckende Wirkung dieser hohen Geldstrafe – ca. € 10.000,-- und somit ca. das 500- fache des unterschlagenen Betrages – bestreiten; nach den Erfahrungen des täglichen Lebens kann nicht davon ausgegangen werden, dass daraus ein Freibrief für die Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen abgeleitet würde. Es bedarf daher keiner höheren Disziplinarstrafe, um deutlich zu machen, dass eine derart massive Dienstpflichtverletzung nicht toleriert wird; auch diesem generalpräventiven Erfordernis kommt der Strafausspruch iHv vier Monatsbezügen nach.
Nach Auffassung des Berufungssenates ist diese Disziplinarstrafe notwendig aber auch ausreichend, um dem Beschuldigten die Bedeutung der verletzten Dienstpflicht vor Augen zu führen und generalpräventiven Überlegungen zum Durchbruch zu verhelfen. Der Berufungssenat geht davon aus, dass der Beschuldigte infolge dieser hohen Disziplinarstrafe in Zukunft keine Dienstpflichtverletzungen mehr setzen wird, denn es wird die dieser Disziplinarstrafe und einer drohenden zukünftigen Entlassung bei abermaligem Fehlverhalten innewohnende Abschreckungswirkung dafür sorgen, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten einhalten wird, weshalb seine Tragbarkeit zur weiteren dienstlichen Verwendung vorliegt. Auch wenn zweifellos eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zum Beschuldigten vorliegt, ist das Vertrauen in seine zukünftige Dienstverrichtung dennoch nicht derart erschüttert, dass nicht mit der Verhängung dieser Geldstrafe das Auslangen gefunden werden könnte.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden, dem Antrag des Beschuldigten auf Herabsetzung der verhängten Disziplinarstrafe in diesem Umfang stattzugeben und anstelle der Disziplinarstrafe der Entlassung die der Geldstrafe iHv vier Monatsbezügen auszusprechen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013