TE Dok 2013/11/29 64/8-DOK/13

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Veröffentlicht am 29.11.2013
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §95 Abs1
StGB §83 Abs1
StGB §125
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Schlagworte

Beamter der allgemeinen Verwaltung, außerdienstrechtliches Verhalten, Privatsphäre, Körperverletzung, Sachbeschädigung, strafgerichtliche Verurteilung, kein disziplinärer Überhang

Text

Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Gruppenleiter Dr. Leopold DOTTER als Senatsvorsitzenden sowie Ministerialrat Mag. Norbert DELARICH und Ministerialrat Mag. Christian GLASEL als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XIII nach der am 22. November 2013 in Anwesenheit des Schriftführers Mag. Bernhard LOIBL durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Ministerialrat Dr. X über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch HELLER & GAHLER, Rechtsanwaltspartnerschaft, Marokkanergasse 21, 1030 Wien, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 30. August 2013, GZ 1- DKfBuL/13, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 1.000,--, zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Gruppenleiter Dr. Leopold DOTTER als Senatsvorsitzenden sowie Ministerialrat Mag. Norbert DELARICH und Ministerialrat Mag. Christian GLASEL als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch dreizehn nach der am 22. November 2013 in Anwesenheit des Schriftführers Mag. Bernhard LOIBL durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Ministerialrat Dr. römisch zehn über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch HELLER & GAHLER, Rechtsanwaltspartnerschaft, Marokkanergasse 21, 1030 Wien, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 30. August 2013, GZ 1- DKfBuL/13, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 1.000,--, zu Recht erkannt:

Der Berufung des Beschuldigten Ministerialrat Dr. X wird Folge gegeben und der Beschuldigte von dem wider ihn erhobenen Tatvorwurf gemäß § 126 Abs. 2 BDG freigesprochen.Der Berufung des Beschuldigten Ministerialrat Dr. römisch zehn wird Folge gegeben und der Beschuldigte von dem wider ihn erhobenen Tatvorwurf gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG freigesprochen.

B e g r ü n d u n g

I. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport zu Recht erkannt:

"X ist schuldig

dadurch, dass er am 20. August 2012 in W außer Dienst XY am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt hat und vom LGfStrf W (24 E Hv 56/12x) mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung vom 30. 11. 2012 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB unter Anwendung §§ 28, 43a Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 2.040,00, je zur Hälfte teilbedingt, verurteilt wurde, die in § 43 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, normierte Dienstpflicht, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, vorsätzlich schuldhaft verletzt zu haben und hat damit eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.dadurch, dass er am 20. August 2012 in W außer Dienst XY am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt hat und vom LGfStrf W (24 E Hv 56/12x) mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung vom 30. 11. 2012 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB unter Anwendung Paragraphen 28, 43 a, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 2.040,00, je zur Hälfte teilbedingt, verurteilt wurde, die in Paragraph 43, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, normierte Dienstpflicht, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, vorsätzlich schuldhaft verletzt zu haben und hat damit eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Über ihn wird daher gem. § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 leg.cit. die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 1.000,00 verhängt.Über ihn wird daher gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, leg.cit. die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 1.000,00 verhängt.

Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 wird dem Beschuldigten die Verpflichtung zum Ersatz der Verfahrenskosten nicht auferlegt.“Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 wird dem Beschuldigten die Verpflichtung zum Ersatz der Verfahrenskosten nicht auferlegt.“

Begründend führt die erstinstanzliche Disziplinarkommission dazu im Wesentlichen aus:

„X steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Dienstverwendung eines Referatsleiters, Besoldungsmerkmal A1/2/14, in der Abteilung NN im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, wodurch er in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, fällt.„X steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Dienstverwendung eines Referatsleiters, Besoldungsmerkmal A1/2/14, in der Abteilung NN im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, wodurch er in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, fällt.

In disziplinarrechtlicher Hinsicht finden daher auf ihn der 5. Abschnitt BDG 1979 (§ 43 ff) und der 8. Abschnitt (§ 91 ff) BDG 1979 Anwendung.In disziplinarrechtlicher Hinsicht finden daher auf ihn der 5. Abschnitt BDG 1979 (Paragraph 43, ff) und der 8. Abschnitt (Paragraph 91, ff) BDG 1979 Anwendung.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und des Ergebnisses der am 06. Juni 2013 im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung gilt folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen:

Mit Schreiben vom 20. Jänner 2013 übermittelte BMLVS/DiszBW mit GZ S91532/1- DiszBW/2013 die Disziplinaranzeige, sowie die bezughabenden Beilagen. Der Disziplinaranzeige wurden im Wesentlichen nachstehende Verdachtsmomente zugrunde gelegt:

Der Beschuldigte wurde vom LGfStrf W (24 E Hv 56/12x) mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung vom 30. November 2012 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB unter Anwendung §§ 28, 43a Abs. 1 StGB verurteilt, weil er am 20. August 2012 in W außer Dienst XY am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt hat.Der Beschuldigte wurde vom LGfStrf W (24 E Hv 56/12x) mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung vom 30. November 2012 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB unter Anwendung Paragraphen 28, 43 a, Absatz eins, StGB verurteilt, weil er am 20. August 2012 in W außer Dienst XY am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt hat.

Am 16. April 2013 beschloss die Disziplinarkommission gegen X unter Zugrundelegung der oa. Disziplinaranzeige wegen des begründeten Verdachts, durch sein Verhalten die Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 schuldhaft verletzt und damit eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 begangen zu haben, gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten und gemäß § 124 Abs. 1 leg.cit. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.Am 16. April 2013 beschloss die Disziplinarkommission gegen römisch zehn unter Zugrundelegung der oa. Disziplinaranzeige wegen des begründeten Verdachts, durch sein Verhalten die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 schuldhaft verletzt und damit eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben, gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten und gemäß Paragraph 124, Absatz eins, leg.cit. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Im Zuge der am 06. Juni 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde im Wesentlichen nachstehendes ergänzend festgestellt:

Der Beschuldigte gab auf Befragen durch den Senatsvorsitzenden an, sein Einkommen belaufe sich derzeit monatlich auf ca. € 4.275,10 brutto. Er sei geschieden und habe zwei Kinder. Für beide Kinder bestehe Sorgepflicht.

Der Beschuldigte wies darauf hin, dass im gegenständlichen dargestellten Vorfall ihn seine Exfrau im Vorfeld extrem provoziert und er darauf im Affekt unbedacht reagiert habe. Dies habe sich auch in der geringen Geldstrafe, welche durch das LGfStrf W verhängt wurde, niedergeschlagen. Auch erklärte er, dass er bereits von seinem Vorgesetzten nachweislich mündlich ermahnt wurde.

Die Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport hat nach Prüfung und Beurteilung des aufgrund des Akteninhaltes sowie des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vorliegenden entscheidungsrelevanten Sachverhaltes Folgendes erwogen:

Im § 43 BDG 1979 werden die „Allgemeinen Dienstpflichten“ des Beamten normiert.Im Paragraph 43, BDG 1979 werden die „Allgemeinen Dienstpflichten“ des Beamten normiert.

§ 43 Abs. 2 BDG 1979 lautet:Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 lautet:

„Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.“

Nach der ständigen Judikatur des VwGH stellen insbesondere strafbare Handlungen im außerdienstlichen Bereich gleichzeitig auch Dienstpflichtverletzungen des Beamten dar.

Der Beschuldigte wurde aufgrund des oben dargestellten Vorfalles vom 20. August 2012, am 30. November 2013 durch das LGfStrf W, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB unter Anwendung §§ 28, 43a Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von €Der Beschuldigte wurde aufgrund des oben dargestellten Vorfalles vom 20. August 2012, am 30. November 2013 durch das LGfStrf W, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB unter Anwendung Paragraphen 28, 43 a, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von €

2.040,00, zur Hälfte bedingt, bestraft.

Die Disziplinarbehörde ist gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.Die Disziplinarbehörde ist gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.

Eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung aufgrund eines derartigen außerdienstlichen Verhaltens ist weiters nach § 95 Abs. 1 BDG 1979 zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit gegenüber dem Beamten, der dieses gesetzt hat, in dessen sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben nachhaltig zu erschüttern.Eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung aufgrund eines derartigen außerdienstlichen Verhaltens ist weiters nach Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit gegenüber dem Beamten, der dieses gesetzt hat, in dessen sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben nachhaltig zu erschüttern.

Da sich somit die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft, sondern ein disziplinärer Überhang besteht, war über X aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes jedenfalls nach § 93 BDG 1979 vorzugehen.Da sich somit die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft, sondern ein disziplinärer Überhang besteht, war über römisch zehn aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes jedenfalls nach Paragraph 93, BDG 1979 vorzugehen.

Die Art und Höhe der Strafe (Geldbuße in Höhe von € 1.000,00) wird damit begründet, dass der Beschuldigte einerseits gerichtlich wegen des Vergehens der Körperverletzung und Sachbeschädigung verurteilt worden ist, er aber andererseits das inkriminierende Verhalten außer Dienst gesetzt hat und dass aufgrund seiner Tätigkeit als RefLtr/EFü nur ein allgemeiner Funktionsbezug besteht.

Durch diese Tat hat er – unabhängig von seiner Stellung - eine Verhaltensweise gesetzt, die mit der erforderlichen Einstellung eines Beamten zum Dienst keinesfalls vereinbar ist. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet. Bei der Höhe wurde von seinem Monatsbezug (A1/2/14) ausgegangen.

Die gegenständliche Strafe ist aufgrund des zu Grunde liegenden Vorfalles aus Sicht des Senats vor allem spezialpräventiv geboten, wobei die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hierbei berücksichtigt wurden.

Die Strafhöhe ist schuldangemessen und geeignet, den Beschuldigten von weiteren derartigen Pflichtverletzungen in Zukunft abzuhalten, weiters gerade noch ausreichend, um auch andere Bedienstete von derartigen Pflichtverletzungen in Hinkunft abzuhalten.

Mit Rücksicht auf die verhängte Strafe, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird dem Beschuldigten die Verpflichtung zum Ersatz der Verfahrenskosten nicht auferlegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

II. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften und beantragte, die Disziplinaroberkommission möge in Anerkennung der schwerwiegenden Mängel das Verfahren mittels Freispruch beenden.römisch zwei. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften und beantragte, die Disziplinaroberkommission möge in Anerkennung der schwerwiegenden Mängel das Verfahren mittels Freispruch beenden.

III. Die Disziplinaroberkommission hat hiezu erwogen:römisch drei. Die Disziplinaroberkommission hat hiezu erwogen:

Der Berufung des Beschuldigten kommt Berechtigung zu.

Entgegen der vom Beschuldigten vertretenen Rechtsmeinung kann nicht nachvollzogen werden, dass sich die Straftat des Beschuldigten auf das Delikt der fahrlässigen Körperverletzung beschränkt hat:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 21.2.1991, 90/09/0181; 26.6.1997, 95/09/0223 u.a.) erstreckt sich die bindende Wirkung des Strafurteils (§ 95 Abs. 2 BDG) auch auf die Feststellungen des Strafgerichtes zur inneren (subjektiven) Tatseite einer strafbaren Handlung.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 21.2.1991, 90/09/0181; 26.6.1997, 95/09/0223 u.a.) erstreckt sich die bindende Wirkung des Strafurteils (Paragraph 95, Absatz 2, BDG) auch auf die Feststellungen des Strafgerichtes zur inneren (subjektiven) Tatseite einer strafbaren Handlung.

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte vom Landesgericht für Strafsachen W (24 E Hv 56/12x) mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung vom 30. 11. 2012 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB verurteilt wurde.Unbestritten ist, dass der Beschuldigte vom Landesgericht für Strafsachen W (24 E Hv 56/12x) mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung vom 30. 11. 2012 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB verurteilt wurde.

Die Verwirklichung des Straftatbestandes der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 2 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB setzt auf der subjektiven Tatseite (Verschulden) vorsätzliche Tatbegehung im Hinblick auf den Misshandlungsvorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB) sowie die Sachbeschädigung voraus, fahrlässig wurde vom Beschuldigten lediglich der Erfolg der Körperverletzung bewirkt.Die Verwirklichung des Straftatbestandes der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz 2, StGB und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB setzt auf der subjektiven Tatseite (Verschulden) vorsätzliche Tatbegehung im Hinblick auf den Misshandlungsvorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) sowie die Sachbeschädigung voraus, fahrlässig wurde vom Beschuldigten lediglich der Erfolg der Körperverletzung bewirkt.

Der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde ist auch insofern zu folgen, als das Vorliegen eines besonderen Funktionsbezuges im Hinblick auf die Straftat des Beschuldigten verneint wurde, da der Beschuldigte als Beamter des allgemeinen Verwaltungsdienstes nicht gehalten ist, die Gesundheit Dritter und fremdes Eigentum zu schützen; dies wäre z.B. bei Beamten der Exekutive zu bejahen.

Aber auch die Annahme eines allgemeinen Funktionsbezuges bzw. des Vorliegens eines disziplinären Überhanges iSd § 95 BDG ist entgegen der Rechtsauffassung der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde zu verneinen.Aber auch die Annahme eines allgemeinen Funktionsbezuges bzw. des Vorliegens eines disziplinären Überhanges iSd Paragraph 95, BDG ist entgegen der Rechtsauffassung der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde zu verneinen.

§ 95 Abs. 1 bis 2 BDG lautet:Paragraph 95, Absatz eins bis 2 BDG lautet:

„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.Paragraph 95, (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 93, vorzugehen.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.“

Die Darlegungen der Disziplinarkommission erster Instanz zur Begründung des Schuldspruches vermag der erkennende Berufungssenat nicht zu teilen.

Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten eines Beamten den Dienstbezug (und somit disziplinäre Relevanz) nach § 43 Abs. 2 BDG aufweist, ist ein strengerer Maßstab anzulegen als bei dienstlichem Verhalten. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken (VwGH 24.2.1995, 93/09/0418). Nicht jedes (sogar strafrechtlich) verpönte Verhalten, das ein Beamter außerhalb des Dienstes zu verantworten hat, bedeutet eine Verletzung des § 43 Abs. 2 BDG, sondern nur ein solches in besonders krassen Fällen (wie z.B. Verbrechen oder exzessive Gewalttätigkeiten; sinngemäß dazu VwGH 30.6.1994, 93/09/0016).Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten eines Beamten den Dienstbezug (und somit disziplinäre Relevanz) nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG aufweist, ist ein strengerer Maßstab anzulegen als bei dienstlichem Verhalten. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken (VwGH 24.2.1995, 93/09/0418). Nicht jedes (sogar strafrechtlich) verpönte Verhalten, das ein Beamter außerhalb des Dienstes zu verantworten hat, bedeutet eine Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG, sondern nur ein solches in besonders krassen Fällen (wie z.B. Verbrechen oder exzessive Gewalttätigkeiten; sinngemäß dazu VwGH 30.6.1994, 93/09/0016).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde in Fällen des Deliktes nach den §§ 83 Abs. 1 und 84 StGB ein disziplinärer Überhang lediglich im Falle von exzessiven Gewalttätigkeiten durch Angehörige der Exekutive ersehen (dazu etwa VwGH 31.5.1990, 86/09/0200; 21.2.1991, 90/09/0181; 18.3.1992, 87/12/0085; 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999 97/09/0381; 3.4.2008, 2005/09/0036).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde in Fällen des Deliktes nach den Paragraphen 83, Absatz eins und 84 StGB ein disziplinärer Überhang lediglich im Falle von exzessiven Gewalttätigkeiten durch Angehörige der Exekutive ersehen (dazu etwa VwGH 31.5.1990, 86/09/0200; 21.2.1991, 90/09/0181; 18.3.1992, 87/12/0085; 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999 97/09/0381; 3.4.2008, 2005/09/0036).

Der DOK liegt es fern, häusliche Gewalt unter Eheleuten zu verharmlosen. Das dem Beschuldigten angelastete Verhalten ist als unangebracht und eines Akademikers unwürdig anzusehen. Dennoch ist das Verhalten des Beschuldigten nicht als "krasses Fehlverhalten" nach der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzusehen, sondern nur als im Affekt gesetzte einmalige Entgleisung, die gerade noch als disziplinär nicht erhebliches Fehlverhalten zu werten ist. Die staatliche Sanktion des Fehlverhaltens erfolgte bereits durch die strafgerichtliche Verurteilung. Der allgemeine Funktionsbezug zum Dienst liegt im vorliegenden Fall gerade noch nicht vor, weil hier nach Auffassung der DOK ein Fehlverhalten vorliegt, das der Privatsphäre zuzurechnen ist. Negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und das Vertrauen der Allgemeinheit sind nach Auffassung der DOK im Falle eines Freispruches nicht zu erwarten.

Auch die Ausführungen zum spezialpräventiven Erfordernis einer Disziplinarstrafe gehen ins Leere: der Beschuldigte ist unbescholten, hat ein tadelloses inner- wie außerdienstliches Vorleben und ist in keiner Weise durch einen Hang zur Gewalttätigkeit auffällig geworden. Eine Bestrafung des Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen kommt daher nicht in Betracht.

Eine Bestrafung eines Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes wegen einer einmaligen, lediglich im Affekt gesetzten Straftat nach § 83 Abs. 2 StGB aus lediglich generalpräventiven Erwägungen kommt im Sinne der oa. Darlegungen ebenfalls nicht in Frage.Eine Bestrafung eines Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes wegen einer einmaligen, lediglich im Affekt gesetzten Straftat nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB aus lediglich generalpräventiven Erwägungen kommt im Sinne der oa. Darlegungen ebenfalls nicht in Frage.

Mangels Vorliegens eines disziplinären Überhanges der sachgleichen Tat, die bereits Gegenstand des rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils war, war dem Beschuldigten daher im Ergebnis darin Recht zu geben, dass dem Beschuldigten nicht zusätzlich die Begehung einer Dienstpflichtverletzung angelastet werden kann.

Der Beschuldigte war daher vom Tatvorwurf gemäß § 126 Abs. 2 BDG freizusprechen.Der Beschuldigte war daher vom Tatvorwurf gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG freizusprechen.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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