Norm
BDG 1979 §118 Abs1 Z2Schlagworte
Einstellung; Verdacht des DiebstahlText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat am 20. Jänner 2014 durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie OI Elgar Breiling und ADir Claus Kosiak als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IX beschlossen, in der Disziplinarsache gegen Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat am 20. Jänner 2014 durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie OI Elgar Breiling und ADir Claus Kosiak als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch neun beschlossen, in der Disziplinarsache gegen
NN
Paketzusteller bei der KEP-Zustellbasis XX,Paketzusteller bei der KEP-Zustellbasis römisch zwanzig,
bezüglich des in der Disziplinaranzeige vom 13. Mai 2013 erhobenen Vorwurfes
er habe am 10. Juli 2012 in der Paketzustellbasis XX, einen Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 100,-- aus der EMS-Sendung Nr.: 8301050012059314 entnommen,er habe am 10. Juli 2012 in der Paketzustellbasis römisch zwanzig, einen Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 100,-- aus der EMS-Sendung Nr.: 8301050012059314 entnommen,
und dadurch die Verpflichtung,
seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979)seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979)
schuldhaft verletzt und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen,schuldhaft verletzt und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
gemäß § 123 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.Nr. 33/79 i.d.g.F. (kurz: BDG 1979) gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.Nr. 33/79 i.d.g.F. (kurz: BDG 1979)
in Verbindung mit BDG §118 Abs1 Z2
k e i n D i s z i p l i n a r v e r f a h r e n e i n z u l e i t e n.
B e g r ü n d u n g
NN steht seit 10. Dezember 1984 im Postdienst wurde vor seiner Suspendierung als Paketzusteller bei der KEP-Zustellbasis XX verwendet.NN steht seit 10. Dezember 1984 im Postdienst wurde vor seiner Suspendierung als Paketzusteller bei der KEP-Zustellbasis römisch zwanzig verwendet.
Mit Disziplinaranzeige des Personalamtes Klagenfurt vom 13. Mai 2013, GZ 20-88005-2013, wurde nachstehend dargestellte schwere Dienstpflichtverletzung zur Anzeige gebracht.
NN stehe im Verdacht, am 10. Juli 2012 in der Paketzustellbasis XX, einen Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 100,-- aus der EMS-Sendung Nr.: 8301050012059314 entnommen zu haben.NN stehe im Verdacht, am 10. Juli 2012 in der Paketzustellbasis römisch zwanzig, einen Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 100,-- aus der EMS-Sendung Nr.: 8301050012059314 entnommen zu haben.
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt hat mit Strafantrag vom 9. April 2013, 65 BAZ 1064/12i, NN zur Last gelegt, er habe am 10. Juli 2012 in X eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 100,- aus der EMS-Sendung Nr.: 8301050012059314 (Absender K.S.) mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt hat mit Strafantrag vom 9. April 2013, 65 BAZ 1064/12i, NN zur Last gelegt, er habe am 10. Juli 2012 in römisch zehn eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 100,- aus der EMS-Sendung Nr.: 8301050012059314 (Absender K.S.) mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Mit rechtskräftigem Strafurteil des Bezirksgerichtes Villach vom 10. Dezember 2013, 752 4 U 40/13d wurde nunmehr NN vom Vorwurf des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 StGB freigesprochen.Mit rechtskräftigem Strafurteil des Bezirksgerichtes Villach vom 10. Dezember 2013, 752 4 U 40/13d wurde nunmehr NN vom Vorwurf des Vergehens des Diebstahls nach dem Paragraph 127, StGB freigesprochen.
Gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 ist der Senat an die Ergebnisse des Strafverfahrens, demnach an die dem Spruch des rechtskräftigen Urteils zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen, gebunden.Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 ist der Senat an die Ergebnisse des Strafverfahrens, demnach an die dem Spruch des rechtskräftigen Urteils zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen, gebunden.
Nachdem sich der disziplinäre Schuldvorwurf ausschließlich auf den Diebstahl der verfahrensgegenständlichen EMS-Sendung bezog und seitens des Strafgerichtes kein Grund für eine Verurteilung gefunden werden konnte, kann auch nicht von einer disziplinär zu ahndenden Dienstpflichtverletzung ausgegangen werden.
Es erfolgte daher – wie im Spruch dargestellt – die Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2015