TE Dok 2014/2/25 06-DK-13

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Veröffentlicht am 25.02.2014
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Norm

BDG 1979 §43
BDG 1979 §43a
BDG 1979 §44
BDG 1979 §45
BDG 1979 §48
BDG 1979 §50c
BDG 1979 §50d
BDG 1979 §51
BDG 1979 §59
BDG 1979 §79d
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. BDG 1979 § 45 heute
  2. BDG 1979 § 45 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 45 gültig von 28.12.2013 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 45 gültig von 29.12.2007 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1994 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  6. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 50c heute
  2. BDG 1979 § 50c gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 50c gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 50c gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  5. BDG 1979 § 50c gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  1. BDG 1979 § 50d heute
  2. BDG 1979 § 50d gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  3. BDG 1979 § 50d gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  4. BDG 1979 § 50d gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 50d gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  6. BDG 1979 § 50d gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 50d gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  8. BDG 1979 § 50d gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  1. BDG 1979 § 59 heute
  2. BDG 1979 § 59 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 59 gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 59 gültig von 15.08.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 59 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  6. BDG 1979 § 59 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.2011
  1. BDG 1979 § 79d heute
  2. BDG 1979 § 79d gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009

Schlagworte

Sexuelle Belästigung

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 25.2.2014 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruchteil ISpruchteil römisch eins

KontrInsp NN ist schuldig

1.              als Vorgesetzter seine Mitarbeiterin RevInsp NN beginnend im Jahr 2005 bis Mai 2012 auf für die Betroffene unerwünschte, unangebrachte, entwürdigende und anstößige Weise durch sexistische Bemerkungen wie jene im April 2010: Dein Busen ist auch kleiner geworden, das war früher schöner zum Anschauen… , frauenfeindliche Äußerungen, Stupsen und Kitzeln mit den Fingern in der Taille und im Rippenbogen von hinten, Massieren der Schultern und Tippen mit einem Finger auf die Brust, Streicheln am Oberschenkel, Befragen über sexuelle Praktiken und Vorlieben fortlaufend sexuell belästigt und sie dadurch in ihrer Würde derart herabgesetzt zu haben, dass bei der Mitarbeiterin im Laufe der Zeit massive psychische Probleme auftraten, einschüchternde und demütigende Arbeitsbedingungen für die Betroffene geschaffen

2.              als Vorgesetzter seine Mitarbeiterin RevInsp NN beginnend im Juni 2006 bis 21.06.2012 auf für die Betroffene unerwünschte, unangebrachte, entwürdigende und anstößige Weise durch sexistische Bemerkungen, frauenfeindliche Äußerungen, Stupsen und Kitzeln mit den Fingern in der Taille und im Rippenbogen von hinten, versuchtes Betasten der Brust, Streicheln mit der Hand am Oberschenkel in Richtung Intimbereich, versuchtes Küssen, Drücken seines Oberkörpers und Unterleibs gegen den Körper der Mitarbeiterin, bewusstes Anstreifen am Körper beim Vorbeigehen, Befragen über sexuelle Praktiken und Vorlieben fortlaufend sexuell belästigt und sie dadurch in ihrer Würde derart herabgesetzt zu haben

3.              als Vorgesetzter seine Mitarbeiterin Insp NN beginnend im Juni 2010 bis Juni 2012 auf für die Betroffene unerwünschte, unangebrachte, entwürdigende und anstößige Weise durch sexistische Bemerkungen, frauenfeindliche Äußerungen, Stupsen und Kitzeln mit den Fingern in der Taille und im Rippenbogen von hinten, bewusstes Anstreifen am Körper beim Vorbeigehen und Versperren des Weges zum Vorbeigehen fortlaufend sexuell belästigt und sie dadurch in ihrer Würde derart herabgesetzt zu haben.

4.              als Vorgesetzter die zur PI NN zugeteilte Mitarbeiterin Insp NN von Juli bis Oktober 2011 durch mehrmaliges Stupsen im Hüftbereich, sowie einmaligem Streicheln mit der Hand auf der Oberschenkeloberseite               einen achtungsvollen Umgang mit seinen Kollegen/innen im Sinne des § 43a BDG 1979, und Erlass BMI-OA 1300/0245-11/1/b/2010 Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL), Pkt. 2.2. missachtet hat.4. als Vorgesetzter die zur PI NN zugeteilte Mitarbeiterin Insp NN von Juli bis Oktober 2011 durch mehrmaliges Stupsen im Hüftbereich, sowie einmaligem Streicheln mit der Hand auf der Oberschenkeloberseite einen achtungsvollen Umgang mit seinen Kollegen/innen im Sinne des Paragraph 43 a, BDG 1979, und Erlass BMI-OA 1300/0245-11/1/b/2010 Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL), Pkt. 2.2. missachtet hat.

7. nach dem 01.08.2008 durch die Nichtvornahme der Abrechnung von Gefahrenzulage und Nachtdienstgeld zum Nachteil von RevInsp NN durchgeführt zu haben, sowie bei eigenen Diensten im Zeitraum vom 18.02.2010 bis 27.06.2012 zusätzlich Plusstunden im Dienststundenblatt eingetragen zu haben, wobei diese Plusstunden einerseits in keinem Fall in der EDD und im Dienstplan verzeichnet und andererseits zum Teil nachweisbar nicht im eingetragenen Umfang geleistet wurden.

10. in einem Fall die zur Zeugenvernehmung in seinem Büro auf der PI NN am 03.12.2009 anwesende NN aufgefordert zu haben, sich auf seinen Schoß zu sitzen

11. von Anfang 2005 bis 30.04.2012 das der Reinigungskraft der PI NN, VB NN, zustehende Wäschereinigungsgeld regelmäßig bei der Dienstbehörde verrechnet, das Geld aber nicht an die Reinigungskraft, welche die entsprechende Leistung erbracht hatte, ausbezahlt (Gesamtschaden zum Nachteil des Opfers: 2.281,90 €), sondern der Gemeinschaftskassa der PI NN zugeführt bzw. unter dem falschen Vorwand, VB NN hätte zugunsten der Kameradschaftskassa auf das ihr zustehende Geld verzichtet, den zuständigen Sachbearbeiter veranlasst zu haben, dies in diesem Sinne zu erledigen,

und somit im Sinne des § 91 BDG schwere Dienstpflichtverletzungen nach den §§ 43, 43a, 44, 45, 48, 50c, 50d, 51, 59 und 79d BDG iVm Erlass vom 25.10.2005, GZ: BMI-OA1000/0252-II/1/2005 (Dienstzeitmanagement – DiMa), Erlass vom 01.12.2010, GZ: BMI-OA-1300/0245-II/1/b/2010 (Allgemeine Polizeidienstrichtlinie – APD-RL), Erlass vom 01.06.2011, GZ: BMI-OA1300/0087-II/10/b/2011 (IKT-Erlass 2011), IKT-Nutzungsverordnung, Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundeshaushaltsverordnung 2009 (BHV), LPK-Befehl vom 12.10.2009, GZ: NN (Geldverlag auf Dienststellen) und LPK-Befehl vom 21.12.2011, GZ: NN (Reinigung der dienstlichen Wäsche) sowie nach den §§ 4, 8 und 8a B-GlBG (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz) begangen zu haben.und somit im Sinne des Paragraph 91, BDG schwere Dienstpflichtverletzungen nach den Paragraphen 43, 43 a, 44, 45, 48, 50 c, 50 d, 51, 59 und 79 d BDG in Verbindung mit Erlass vom 25.10.2005, GZ: BMI-OA1000/0252-II/1/2005 (Dienstzeitmanagement – DiMa), Erlass vom 01.12.2010, GZ: BMI-OA-1300/0245-II/1/b/2010 (Allgemeine Polizeidienstrichtlinie – APD-RL), Erlass vom 01.06.2011, GZ: BMI-OA1300/0087-II/10/b/2011 (IKT-Erlass 2011), IKT-Nutzungsverordnung, Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundeshaushaltsverordnung 2009 (BHV), LPK-Befehl vom 12.10.2009, GZ: NN (Geldverlag auf Dienststellen) und LPK-Befehl vom 21.12.2011, GZ: NN (Reinigung der dienstlichen Wäsche) sowie nach den Paragraphen 4, 8 und 8 a B-GlBG (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz) begangen zu haben.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 134 ZI 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von 3.600.- verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 134, ZI 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von 3.600.- verhängt.

Die Abstattung der Geldstrafe hat in 36 Monatsraten zu erfolgen.

Die dem Beschuldigten erwachsenen Kosten hat er selbst zu tragen.

SPRUCHTEIL IISPRUCHTEIL römisch zwei

Hingegen wird der Beschuldigte

zu Teilfaktum 1

er habe in anzügliches SMS, Inhalt Allerliebste NN, meine Begierde nach dir ist enorm… dein Chef…“ geschrieben;

zu Teilfaktum 3

er habe am 23.06.2012 zwischen 07.45 und 08.00 Uhr durch Beobachten und der Beamtin während des Umziehens im Umkleideraum der PI NN diese sexuell belästigt

und dadurch seine Dienstpflichten nach

* § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und* Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und

* § 43a BDG nämlich einen achtungsvollen Umgang mit seinen Kollegen/innen zu pflegen (Mobbingverbot) * Paragraph 43 a, BDG nämlich einen achtungsvollen Umgang mit seinen Kollegen/innen zu pflegen (Mobbingverbot)

* §§ 8 Abs. 2 Zi. 1 und 8a Abs.. 1 und 2 Bundesgleichbehandlungsgesetz (B-GIBG) 1993 i.d.g.F. –nämlich dem Verbot der sexuellen Belästigung i.V.m. § 9 B-GIBG 1993 i.d.g.F. - Diskriminierung * Paragraphen 8, Absatz 2, Zi. 1 und 8a Absatz eins und 2 Bundesgleichbehandlungsgesetz (B-GIBG) 1993 i.d.g.F. –nämlich dem Verbot der sexuellen Belästigung in Verbindung mit Paragraph 9, B-GIBG 1993 i.d.g.F. - Diskriminierung

* Erlass BMI-OA 1300/0245-11/1/b/2010. Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL), Pkt. 2.2.. Auftreten

gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletztgemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt

i.S.d. § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 i.S.d. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979

freigesprochen

zu Teilfaktum 1

er habe zw. 2006 und 2007 RI NN pornografische Bilder am Display einer Fotokamera gezeigt

zu Faktum 2:

er habe RI NN pornografische Darstellungen einer nackten Frau am Dienst PC seines Büro PCs gezeigt,

zu Faktum 6

er habe als Vorgesetzter unter Ausnützung seiner Amtsstellung der Mitarbeiterin RevInsp NN Ende 2006 / Anfang 2007 offenbar in Zusammenhang mit den fortlaufenden Anbiederungen mit seinem Körper den Weg aus dem Waffenraum der PI NN versperrt und der Beamtin gedroht, sie in dem kleinen Raum einzusperren und den FI-Schalter umzulegen, und erst von seinem Vorhaben Abstand genommen, als RevInsp NN in ihrer Panik drohte, sich den Weg nötigenfalls mit Waffengewalt freizumachen,

zu Teilfaktum 7

fortlaufend bis Juni 2012 als Vorgesetzter unter Ausnützung seiner Amtsstellung die Duldung seiner vorschriftswidrigen Vorgangsweisen und Maßnahmen – womit er sich oft entgegen der von einem Vorgesetzten zu erwartenden Vorbildwirkung selbst Vorteile verschafft hat – durch die Mitarbeiter nur durch ständige regelwidrige Druckausübung erreicht zu haben, insbesondere durch massive Nachteile bei der Dienstplanung im Falle eines Widerstandes (z.B. auch nach Zurückweisung seiner Annäherungsversuche durch die betroffenen Mitarbeiterinnen), durch Nichtberücksichtigung von durch Befehle vorgesetzter Dienststellen zu bestimmten Diensten eingeteilten Beamten im Dienstplan, durch Nichtbeachtung der gesetzlichen und erlassmäßigen Bestimmungen in Bezug auf Beamte mit herabgesetzter Dienstzeit und durch Diskreditierung der vorgesetzten Beamten des BPK und Versuch des Ausspielens sowie durch Prahlen mit seinen guten Kontakten zu hohen Persönlichkeiten, gegenüber RevInsp NN des Öfteren zwischen Juni 2006 und Juni 2012 konkret durch Drohung mit der Vernichtung der Karriere ihres Ehegatten AbtInsp NN, der die Funktion des Stellvertreters des PIKdt in NN ausübt, sowie fortlaufend von zumindest Juli 2005 bis Juni 2012 die Vorschriften über Dienstplanung und Diensteinteilung verletzt und dazu ergangene konkrete Weisungen des BPK von September 2007 bis Juni 2012 missachtet

zu Teilfaktum 10

Er habe im Mai 2012 die zur Abholung einer verlorenen Kennzeichentafel auf der PI NN erschienene NN in sein Büro gebeten und sie im Zuge der Amtshandlung am Oberschenkel gestreichelt

wodurch der Beschuldigte seine Dienstpflichten nach

* § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und* Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und

* § 43a BDG nämlich einen achtungsvollen Umgang mit seinen Kollegen/innen zu pflegen (Mobbingverbot) * Paragraph 43 a, BDG nämlich einen achtungsvollen Umgang mit seinen Kollegen/innen zu pflegen (Mobbingverbot)

* §§ 8 Abs. 2 Zi. 1 und 8a Abs.. 1 und 2 Bundesgleichbehandlungsgesetz (B-GIBG) 1993 i.d.g.F. –nämlich dem Verbot der sexuellen Belästigung i.V.m. § 9 B-GIBG 1993 i.d.g.F. - Diskriminierung * Paragraphen 8, Absatz 2, Zi. 1 und 8a Absatz eins und 2 Bundesgleichbehandlungsgesetz (B-GIBG) 1993 i.d.g.F. –nämlich dem Verbot der sexuellen Belästigung in Verbindung mit Paragraph 9, B-GIBG 1993 i.d.g.F. - Diskriminierung

* Erlass BMI-OA 1300/0245-11/1/b/2010. Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL), Pkt. 2.2.. Auftreten

§ 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt habe,Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt habe,

i.S d § 118 (1) 2. Halbsatz BDG 1979i.S d Paragraph 118, (1) 2. Halbsatz BDG 1979

im Zweifel freigesprochen.

Begründung

Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 16.12.2012 GZ. NN ha. eingelangt am 9.1.2013, die den Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist.Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 16.12.2012 GZ. NN ha. eingelangt am 9.1.2013, die den Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.

Dem Einleitungsbeschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Sachverhalt

Über Ersuchen der stellvertretenden Gleichbehandlungsbeauftragten für NN, BezInsp NN, wurde am 02.07.2012 um 08.00 Uhr im Landespolizeikommando NN eine Besprechung abgehalten. Im Zuge dieser Besprechung informierte die stv. Gleichbehandlungsbeauftragte über die von vier Mitarbeiterinnen der PI NN an sie herangetragenen sexuellen Belästigungen und weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den PIKdt und übergab die Stellungnahmen der vier Beamtinnen über die Erlebnisse mit KontrInsp NN während ihrer Dienstzeit bei der PI NN.

Mit den Erhebungen im Hinblick auf das Vorliegen gerichtlich strafbarer Handlungen wurde das Landeskriminalamt NN beauftragt, im Zuge dieser Ermittlungen kamen weitere schwere Vorwürfe gegen KontrInsp NN zutage.

Der Abschlussbericht über die kriminalpolizeilichen Ermittlungen wurde vom LKA am 29.08.2012 an die Staatsanwaltschaft NN vorgelegt. Nach mehreren Urgenzen wurde der Akt am 23.10.2012 dem BPK NN zur Weiterführung der dienstrechtlichen Erhebungen übermittelt.

Erhebungsergebnis

Auslöser für die Ermittlungen gegen KontrInsp NN war der Bericht der stellvertretenden Gleichbehandlungsbeauftragten für NN, BezInsp NN vom 01.07.2012, bei der Dienstbehörde eingelangt am 02.07.2012. Sie führt darin aus, dass RevInsp NN der PI NN am 24.05.2012 eine E-Mail an sie mit einigen Fragen betreffend Problemen bei der Dienstplanung, Nichtberücksichtigung von Dienstplanwünschen, Mobbing, Druckmittel durch den Chef gegenüber Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gerichtet habe. Im Zuge eines längeren Telefonats mit dieser Beamtin am 16.06.2012 sei BezInsp NN klar geworden, dass es um weit schwerwiegendere Probleme gehe, u.a. um sexuelle Belästigung. Sie hat daher die damals bekannten betroffenen Beamtinnen sowie RevInsp NN (Ehegatte einer Betroffenen) für 28.06.2012 zu einem Gespräch eingeladen. Dabei sei das wahre Ausmaß der jahrelang von KontrInsp NN begangenen sexuellen Übergriffe, Nötigungen, Erpressungen etc. sowie Dienstpflichtverletzungen ans Tageslicht gekommen. Daraufhin haben die Beamtinnen Gedächtnisprotokolle verfasst, welche die stv. Gleichbehandlungsbeauftragte dem am 02.07.2012 an die Dienstbehörde übermittelten Bericht angeschlossen hat.

Im Rahmen der kriminalpolizeilichen Ermittlungen durch das LKA NN wurden bei den Einvernahmen und Befragungen weitere schwere Vorwürfe gegen KontrInsp NN bekannt.

Gerichtliche/staatsanwaltschaftliche Maßnahmen:

Mit Abschlussbericht des Landespolizeikommandos NN, LKA EB 03 vom 29. August 2012, GZ: NN, wurde Kontrlnsp NN der Staatsanwaltschaft NN jeweils wegen des Verdachtes auf

> Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen (OZ 1)

> Begehung von strafbaren Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung (OZ 2)

> Vergehens der Veruntreuung (OZ 6)

> Vergehens der gefährlichen Drohung (OZ 7)

> Vergehens der Nötigung unter Ausnützung einer Amtsstellung (OZ 8)

> Vergehens der Veruntreuung unter Ausnützung einer Amtsstellung (OZ 9)

> Verbrechens des Amtsmissbrauchs

nach §§ 83 (1), 105{1), 107 (1), 133 (1), 146, 218 (1)Z 1, 302 (1), 313 StGB zur Anzeige gebracht.nach Paragraphen 83, (1), 105{1), 107 (1), 133 (1), 146, 218 (1)Z 1, 302 (1), 313 StGB zur Anzeige gebracht.

Mitteilung der Staatsanwaltschaft NN

Mit Anschreiben, Zl. NN, vom 24.4.2013 teilte die Staatsanwaltschaft NN der LPD NN mit:

„Das Strafverfahren gegen KI NN ist am 24.04.2013 gemäß § 190 Z 1 bzw. § 190Z2 StPO eingestellt worden.„Das Strafverfahren gegen KI NN ist am 24.04.2013 gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, bzw. Paragraph 190 Z, 2, StPO eingestellt worden.

Mit Emailanschreiben vom 28. Juni 2013 teilte die Staatsanwaltschaft NN der LPD NN mit, dass hinsichtlich der vorangeführten Einstellungen keine Fortsetzungsanträge gestellt worden sind und die Verfahrenseinstellung somit seit 5.6.2013 rechtskräftig ist.

In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:

Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 43 (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

§ 43 (2) BDG 1979Paragraph 43, (2) BDG 1979

Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die Sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.

§ 43a BDG 1979Paragraph 43 a, BDG 1979

Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

§ 44 BDG 1979 Paragraph 44, BDG 1979

(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

§ 45 BDG 1979Paragraph 45, BDG 1979

(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 123 BDG 1979Paragraph 123, BDG 1979

1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2)…

§ 118 BDG 1979Paragraph 118, BDG 1979

(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

              1….

              2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtsverletzung vorliegt.

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

§ 94 BDG 1979Paragraph 94, BDG 1979

(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt(2) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt

1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,

2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Berufungskommission,

2a. für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem unabhängigen Verwaltungssenat oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und

5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat,

b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder

c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Dienstbehörde.

(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,(3) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,

1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,

2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission.

Im Verfahren vor der Disziplinarkommission im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Z 1 anzuwenden.Im Verfahren vor der Disziplinarkommission im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Ziffer eins, anzuwenden.

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. (4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

§ 123 BDG 1979Paragraph 123, BDG 1979

1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2)…

Sexuelle Belästigung /Bundesgleichbehandlungsgesetz

§ 8. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder AusbildungsverhältnisParagraph 8, (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

 

1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,

2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder

3. durch Dritte sexuell belästigt wird.

(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und

1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder

2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor.

Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

§ 4. Auf Grund des Geschlechtes - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht Paragraph 4, Auf Grund des Geschlechtes - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,

2. bei der Festsetzung des Entgelts,

3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

4. bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,

5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

Zu den Dienstpflichtsverletzungen

Zu den Fakten 1 – 7

Fallbezogen wird festgestellt, dass der Beschuldigte in den vorangeführten Fakten durch von ihm angebahnte Körperkontakte, insbesondere eben auch mit Versperren des Weges, aber auch durch ständiges und auch von ihm eingestandenes Stupsen mit zwei Fingern im seitlichen Hüftbereich bzw. Bereich der Rippenbögen oftmals auch verbunden mit verbalen Äußerungen den Tatbestand der sexuellen Belästigung i. S.d. § 8 (2) GleichbehandlungsGesetzes, wenn auch gerade über dem Schwellwert, erfüllt hat, insbesondere deshalb, weil die betroffenen Zeuginnen den Beschuldigten oftmals ersucht hatten, davon Abstand zu nehmen, noch dazu hat sich dieses inkriminierende Verhalten über mehrere Jahre erstreckt. KI NN war Vorgesetzter in dieser Dienststelle und es wäre in erster Linie seine Aufgabe gewesen, derartige Handlungen zu unterbinden und nicht selbst zu vollziehen. Daran ändert auch nicht seine Verantwortung, dass seine Handlungen – sexuelles Interesse oder Inhalt werden ohnehin bestritten – nur Spaß gewesen wären und der Mitarbeitermotivation dienen hätten sollen, wenngleich dienstliche Benachteiligungen auch in der Verhandlung nicht dezidiert nachgewiesen werden konnten.Fallbezogen wird festgestellt, dass der Beschuldigte in den vorangeführten Fakten durch von ihm angebahnte Körperkontakte, insbesondere eben auch mit Versperren des Weges, aber auch durch ständiges und auch von ihm eingestandenes Stupsen mit zwei Fingern im seitlichen Hüftbereich bzw. Bereich der Rippenbögen oftmals auch verbunden mit verbalen Äußerungen den Tatbestand der sexuellen Belästigung i. S.d. Paragraph 8, (2) GleichbehandlungsGesetzes, wenn auch gerade über dem Schwellwert, erfüllt hat, insbesondere deshalb, weil die betroffenen Zeuginnen den Beschuldigten oftmals ersucht hatten, davon Abstand zu nehmen, noch dazu hat sich dieses inkriminierende Verhalten über mehrere Jahre erstreckt. KI NN war Vorgesetzter in dieser Dienststelle und es wäre in erster Linie seine Aufgabe gewesen, derartige Handlungen zu unterbinden und nicht selbst zu vollziehen. Daran ändert auch nicht seine Verantwortung, dass seine Handlungen – sexuelles Interesse oder Inhalt werden ohnehin bestritten – nur Spaß gewesen wären und der Mitarbeitermotivation dienen hätten sollen, wenngleich dienstliche Benachteiligungen auch in der Verhandlung nicht dezidiert nachgewiesen werden konnten.

Ein der sexuellen Sphäre zugehörenden Verhalten sind nach den erläuternden Bemerkungen zum Bundesgleichbehandlungsgesetz „körperliche“, aber auch „verbale oder nichtverbale Verhaltensweisen“ zu verstehen.

Im gegenständlichen Fall soll das Verhalten durch zum Teil intime körperliche Berührungen gekennzeichnet gewesen sein und hatten die Betroffenen Angst vor Repressalien, etwa bei der Diensteinteilung, aber auch in ihrer Aussicht auf negative berufliche Karrierebeeinflussungen gehabt, weil das Verhalten von einem Vorgesetzten gesetzt worden sei.

Die zunehmende Beschäftigung von weiblichen Bediensteten auch im öffentlichen Dienst bedinge eine Zusammenarbeit beider Geschlechter, nicht nur bei der gleichen Dienststelle sondern auch auf dem gleichen Arbeitsplatz. Verfehlungen der festgestellten Art müssten ernst genommen werden, weil weibliche Bedienstete vor sexuellen Übergriffen geschützt und der Dienst von sexuellen Belästigungen und Spannungen freigehalten werden müsse. Ungehörigen Annäherungsversuchen müsse im Interesse des Dienstes entschieden entgegengetreten werden, weil das reibungslose Zusammenarbeiten aller Bediensteten ansonsten gefährdet werde (VwGH 2.7.1987, 87/09/0064).

zum Teilfaktum 7 (Dienstzeitmanipulationen)

Hinsichtlich der nicht durchgeführten Abrechnung der Zeugin NN ist anzuführen, dass diese nicht – letztlich auch aus Verschulden der Betroffenen – sofort hätte erfolgen müssen, jedoch spätestens beim nächstfolgenden Abrechnungszeitraum. Daran ändert und entlastet auch nicht der Umstand, dass diese Abrechnung auch vom stellvertretenden Kommandant in weiterer Folge nicht durchgeführt worden war.

zu Faktum 10

Wenngleich das Verhalten des Beschuldigten jedenfalls keine sexuelle Annäherung unter Ausnützung einer Amtsstellung darstellt, liegt dennoch Dienstpflichtsverletzung nach § 43 BDG 1979 in Verbindung mit den Bestimmungen des Erlasses vom 01.12.2010, GZ: BMI-OA-1300/0245-II/1/b/2010 (Allgemeine Polizeidienstrichtlinie – APD-RL) dahingehend, dass auch durch ein nur zum Scherz ausgesprochenes Anbieten, dass sich eine Partei auf den Schoß setzen könne und auch das unbegründete Berühren des Körpers einer Partei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben und hinsichtlich eines korrekten Einschreitens der Exekutive nachhaltig beeinträchtigt wird, insbesondere wenn diese Handlung durch den Leiter einer Dienststelle erfolgt. Daran ändert auch nichts die Aussage der Betroffenen, dass sie sich gern auf den Schoß gesetzt habe.Wenngleich das Verhalten des Beschuldigten jedenfalls keine sexuelle Annäherung unter Ausnützung einer Amtsstellung darstellt, liegt dennoch Dienstpflichtsverletzung nach Paragraph 43, BDG 1979 in Verbindung mit den Bestimmungen des Erlasses vom 01.12.2010, GZ: BMI-OA-1300/0245-II/1/b/2010 (Allgemeine Polizeidienstrichtlinie – APD-RL) dahingehend, dass auch durch ein nur zum Scherz ausgesprochenes Anbieten, dass sich eine Partei auf den Schoß setzen könne und auch das unbegründete Berühren des Körpers einer Partei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben und hinsichtlich eines korrekten Einschreitens der Exekutive nachhaltig beeinträchtigt wird, insbesondere wenn diese Handlung durch den Leiter einer Dienststelle erfolgt. Daran ändert auch nichts die Aussage der Betroffenen, dass sie sich gern auf den Schoß gesetzt habe.

zu Faktum 11

Die niederschriftlichen Einvernahmen und die Aufzeichnungen des seinerzeitigen LPK und der jetzigen LPD NN bestätigen, dass die für die Reinigungskraft vorgesehenen Beträge dieser nicht übergeben oder allenfalls der Dienstbehörde rücküberführt, sondern vielmehr in die „Postenkassa“ eingezahlt worden war und dadurch jedenfalls die Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), der Bundeshaushaltsverordnung 2009 (BHV), der LPK-Befehl vom 12.10.2009, GZ: NN (Geldverlag auf Dienststellen) und der LPK-Befehl vom 21.12.2011, GZ: NN (Reinigung der dienstlichen Wäsche) nicht beachtet worden waren. Wenngleich dieser ursprünglich der StA angezeigte Straftatbestand mangels Tatnachweises eingestellt wurde und offensichtlich auch wenigstens der stellvertretende Kommandant diese Manipulation bekannt war wurden jedenfalls die vorangeführten Bestimmungen nicht beachtet. Zumal der staatsanwaltschaftlichen Einstellung keine Bindungswirkung zukommt und der disziplinäre Überhang zu bejahen ist.

Für alle vorgeführten Fakten gilt jedenfalls die begangene Verletzung der Bestimmungen des § 44 BDG dahingehend, als der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen hat. Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 26.06.1979, Zl. 95/09/0230). Für alle vorgeführten Fakten gilt jedenfalls die begangene Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 44, BDG dahingehend, als der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen hat. Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 26.06.1979, Zl. 95/09/0230).

Der Aufbau und die Struktur einer polizeilichen Organisationseinheit erfordern für ein reibungsloses Funktionieren ein hohes Maß an Kooperationsbereitschaft zwischen Bediensteten auf verschiedenen Hierarchieebenen, welches durch das Instrument der Weisung abgesichert ist. Nur dadurch kann der öffentliche Auftrag – im konkreten Fall für einen Prüfungsfall die Nachvollziehbarkeit des Verhaltens von Polizeibeamten zu gewährleisten – erfüllt werden.

Hinsichtlich des Vorwurfes der Missachtung des § 43 BDG wird ausgeführt, dass eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung hat der VwGH in erster Linie immer angenommen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzte, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut war (VwGH 14.5.1980, 226/80, 2037/78; 17.3.1982, 09/1145/79; 17.3.1982, 09/1351/79; 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212).Hinsichtlich des Vorwurfes der Missachtung des Paragraph 43, BDG wird ausgeführt, dass eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung hat der VwGH in erster Linie immer angenommen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzte, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut war (VwGH 14.5.1980, 226/80, 2037/78; 17.3.1982, 09/1145/79; 17.3.1982, 09/1351/79; 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212).

Daraus resultiert aber auch hier der Verdacht eines Verstoßes gegen § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung des Beamten geschützt. Wie der VwGH nämlich zu § 43 Abs. 2 BDG bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. VwGH 20.10.1982, 82/09/0046 = VwSlg. 10.864/A; 14.11.1983, 82/12/0156; 29.6.1989, 86/09/0164, sowie 31.5.1990, 86/09/0200 = VwSlg. 13.213/A).Daraus resultiert aber auch hier der Verdacht eines Verstoßes gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung des Beamten geschützt. Wie der VwGH nämlich zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen vergleiche z.B. VwGH 20.10.1982, 82/09/0046 = VwSlg. 10.864/A; 14.11.1983, 82/12/0156; 29.6.1989, 86/09/0164, sowie 31.5.1990, 86/09/0200 = VwSlg. 13.213/A).

Nach dem Vorgesagten ist - als Folge des Verdachts in Richtung einer Verletzung des § 43 Abs. 2 BDG - auch das Vorliegen eines „disziplinären Überhangs" im Verständnis des § 95 Abs. 1 BDG zu bejahen.Nach dem Vorgesagten ist - als Folge des Verdachts in Richtung einer Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG - auch das Vorliegen eines „disziplinären Überhangs" im Verständnis des Paragraph 95, Absatz eins, BDG zu bejahen.

Spruchteil IISpruchteil römisch zwei

Zu Teilfaktum 1:

Der Inhalt der SMS liegt einerseits unter dem Schwellwert des Tatbestandes einer sexuellen Belästigung iSd. § 8 Abs. 2 Bundesgleichbehandlungsgesetz, andererseits war zur Tatzeit 2005 weder die gesetzliche Bestimmung des § 43 a BDG 1979 noch der Erlass BMI-OA 1300/0245-11/1/b/2010 in Geltung.Der Inhalt der SMS liegt einerseits unter dem Schwellwert des Tatbestandes einer sexuellen Belästigung iSd. Paragraph 8, Absatz 2, Bundesgleichbehandlungsgesetz, andererseits war zur Tatzeit 2005 weder die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 43, a BDG 1979 noch der Erlass BMI-OA 1300/0245-11/1/b/2010 in Geltung.

Zu Teilfaktum 3:

Die ursprüngliche Aussage wurde in der Disziplinarverhandlung dahingehend abgeschwächt, als die Zeugin lediglich die Schnürsenkel ihrer Schuhe gebunden und es sich bei diesem Raum auch nicht um einen ausschließlichen Damenumkleideraum gehandelt hatte. Daher liegt kein erfassbarer Tatbestand vor.

Spruchteil IIISpruchteil römisch drei

Zu Teilfaktum 1:

Infolge des weit zurückliegenden und nicht eingrenzend bestimmbaren Tatzeitraumes und der sich widersprechenden Aussagen der Zeugin NN und des Disziplinarbeschuldigten war der Vorwurf des Vorzeigens dieser angeblichen Aufnahmen nicht nachweisbar.

Zu Faktum 2:

Sich widersprechenden Aussagen der Zeugin NN und des Disziplinarbeschuldigten stand der Umstand gegenüber, dass bei der datentechnischen Untersuchung kein derartiges inkriminierendes Material nachgewiesen werden konnte.

Zu Faktum 6:

Bei sich widersprechenden Aussagen der Zeugin NN und des Disziplinarbeschuldigten, des weit zurückliegenden und nicht eingrenzend bestimmbaren Tatzeitraumes, des auch nicht untermauerbaren sexuellen Motives und der Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der örtlichen Situation, konnte der Tatnachweis nicht erbracht werden.

Zu Teilfaktum 7:

Die dem Beschuldigten angelasteten Dienstpflichtsverletzungen der ungerechten, schikanösen und vorschriftswidrigen Diensteinteilungen konnten vom Disziplinarbeschuldigten überwiegend glaubhaft widerlegt werden und wurden die Schwierigkeiten der Planerstellungen vom Dienstgeber bereits in der Disziplinaranzeige mit folgender Stellungnahme beschrieben: “In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass der jeweilige Dienstplaner der PI NN gerade in den letzten Jahren durch massiven Personalfehlstand teilweise vor schwer lösbare Probleme gestellt wurde und die Erstellung eines sozial ausgewogenen Dienstplans bei gleichzeitiger Einhaltung aller Vorgaben nicht ganz einfach war. Unter diesen Umständen passieren Planungsfehler auch bei anderen Dienststellen. Die prüfenden Vorgesetzten hatten jedenfalls nach Rücksprache mit KontrInsp NN keinen Anlass, von einer absichtlichen Verletzung der Planungsvorschriften auszugehen...“

Die vorangeführte Stellungnahme wurde auch weitgehendst vom Zeugen Oberst NN bestätigt, der auch einräumte, dass manche derartige Weisungen wegen der Nichtdurchführbarkeit zurückgenommen bzw. geändert werden mussten.

Zu Teilfaktum 10:

Hinsichtlich des einmaligen flüchtigen Berührens des Oberschenkels der NN, die dem Disziplinarbeschuldigten persönlich bekannt war und die diesen Vorgang weder als Belästigung empfunden noch dies an die Dienstbehörde herangetragen hatte, wurde dem Beschuldigen Glauben geschenkt, dass keinerlei Absicht dahinter gelegen war, sondern dies eine zufällige Berührung gewesen sei..

Zur Zurücklegung der Strafanzeige:

Der strafrechtlichen Verfahrenseinstellung Einstellung gemäß § 190 Z 2 StPO kommt grundsätzlich keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Die für die Zurücklegung der gegen den Beschuldigten erhobenen Strafanzeige maßgeblichen Gründe sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist. Der strafrechtlichen Verfahrenseinstellung Einstellung gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO kommt grundsätzlich keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Die für die Zurücklegung der gegen den Beschuldigten erhobenen Strafanzeige maßgeblichen Gründe sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist.

Es sind daher im Falle der Zurücklegung die für die disziplinäre Verfolgung wesentlichen Gesichtspunkte von der Disziplinarbehörde selbständig zu beurteilen und es kann nicht übersehen werden, dass die strafrechtliche und die disziplinäre Verantwortlichkeit eine in weiten Bereichen verschiedene Zielsetzung haben.

Insoweit muss bei der Disziplinarverfolgung das gesamte Verhalten des Beamten mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden.

Dennoch waren die Einstellungsgründe für den Senat nicht unbeachtlich und wurde diesen bei der Beweiswürdigung zum Teil Rechnung getragen.

Zur Verjährungsfrage:

Im vorliegenden Fall hatte der Senat das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes insofern bejaht, als sich diese Dienstpflichtsverletzung bis zur vorläufigen Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten durchgehend zum Teil bei Betroffenenwechsel gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich die Integrität und die sexuelle Sphäre der Betroffenen gerichtet hatten, wobei durchaus betroffenenbezogen der eine oder andere Vorwurf möglicherweise nicht mehr verfolgbar gewesen wäre und dadurch auch das Vorliegen von Entschädigungsansprüche nach dem Bundesgleichbehandlungsgesetz hinsichtlich einer eventuellen Verjährung im Einzelfall zu überprüfen sein würde.

Zur Schuldfrage

Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten im Umfange der erhobenen Anlastungen schuldhaft verletzt hat, wobei der Senat nicht verkennt, dass durch beinahe deckungsgleiche Formulierungen in den Gedächtnisprotokollen und Aussagen der Anschein von Absprachen erweckt worden ist. Die in der Disziplinarverhandlung gemachten Aussagen, eben auch jener der damaligen Gleichbehandlungsbeauftragten, BezInsp. NN haben zwar durchaus bestätigt, dass eine gemeinsame Vorgangsweise gegen den Disziplinarbeschuldigten besprochen worden ist, jedoch mit Hauptaugenmerk dahingehend, dass jede Betroffene für sich ihre Unterlagen und Schilderungen zur Verfügung stellen sollte. Es besteht für den Senat kein Zweifel, dass es bereits weit zurückreichende Aufzeichnungen gegeben hat und es ist offensichtlich, dass der Disziplinarbeschuldigte über einen langen Zeitraum – und nicht nur von den in der Verhandlung aussagenden Zeugen/innen, sondern von der gesamten Belegschaft unter Beobachtung stand -was sich auch aus dem Gesamtakt, der auch minimale Dienstpflichtsverletzungsvorwürfe, auch datumsmäßig, präzise aufzeigt. Eine gemeinsame Vorgangsweise der Dienststellenbesatzung in Bezug auf das Führen von Aufzeichnungen hinsichtlich allfälliger Dienstpflichtsverletzungen ihres Vorgesetzten lässt jedoch nicht den Schluss auf eine Absprache von Inhalten in den Aufzeichnungen und getätigten Aussagen zu.

Klar muss auch festgestellt werden, dass selbst ein allfälliges Untätigwerden oder verspätetes Tätigwerden, ja sogar ein allfälliges Fehlverhalten von Mitarbeitern und Dienstvorgesetzten nicht vermögen, den Disziplinarbeschuldigten zu exkulpieren, zumal jeder Beamte aus Eigenem die Gesetze und darauf basierenden Dienstvorschriften zu befolgen hat wobei dies insbesondere von einem Dienstellenleiter erwartet werden kann.

Strafbemessung gemäß § 93 BDG:Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG:

Für die Strafbemessung sieht das BDG 1979 in § 93 Abs. 1 vor, dass das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Für die Strafbemessung sieht das BDG 1979 in Paragraph 93, Absatz eins, vor, dass das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Als schwerste Dienstpflichtsverletzung wurde die sexuelle Belästigung nach dem Bundesgleichbehandlungsgesetz gewertet, erschwerend traten die übrigen Dienstpflichtsverletzungen hinzu.

Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt worden ist. Neben der "objektiven Schwere" der Tat und der Bedeutung der verletzten Pflicht sind etwa auch der Grad des Verschuldens und der Beweggrund der Tat, ferner die Auswirkungen der Tat für den Dienstgeber, für das Ansehen des Beschuldigten selbst und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und schließlich die bisherige dienstliche Führung des Beamten bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Überdies ist auch das Verschulden nicht als gering zu werten, zumal wenigstens bedingter Vorsatz vorgelegen ist.

Strafmildernd waren die Unbescholtenheit die zahlreichen Belobigungen und Auszeichnungen, das Teilgeständnis, die lange Verfahrensdauer und das Angebot der Schadensgutmachung. Straferschwerend war hingegen der Umstand der Begehung mehrerer Delikte gegenüber ihm unterstellten Bediensteten in seiner Funktion als Vorgesetzter.

Dennoch war der Senat der Ansicht, dass auch mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe der vom Gesetzgeber geforderten Generalprävention – infolge der rechtskräftigen Versetzung in den Ruhestand konnte die Spezialprävention weitgehendst unberücksichtigt bleiben - Rechnung getragen wurde, um andere Beamte vor der Begehung derartiger Dienstpflichtsverletzungen abzuhalten. Der prekären wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten wurde sowohl mit der ziffernmäßigen Strafhöhe als auch mit der Gewährung der Tilgung in 36 Monatsraten Rechnung getragen.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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