Norm
BDG 1979 §44 Abs1Schlagworte
Verstoß gegen das Alkoholverbot; Verursachen eines Verkehrsunfalles mit Personen- und Sachschaden; Entzug der LenkerberechtigungText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie I Peter Mayrhofer und ZI Christian Hofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VI nach der am 5. März 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seiner Verteidigerin Dr. Elizabeth Pira-Stemberger durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie römisch eins Peter Mayrhofer und ZI Christian Hofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch sechs nach der am 5. März 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seiner Verteidigerin Dr. Elizabeth Pira-Stemberger durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
NN
Paketzusteller in der KEP-Zustellbasis XXPaketzusteller in der KEP-Zustellbasis römisch zwanzig
ist
s c h u l d i g.
Er hat
1. am 4. November 2013 entgegen dem absoluten Alkoholverbot („0,0 Promille Erlass“) im Dienst Alkohol konsumiert und sein Dienstfahrzeug mit dem Kennzeichen PT .. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden verursacht
und
2. durch den darauf erfolgten bescheidmäßigen Entzug seiner Lenkerberechtigung für die Dauer von drei Monaten für diesen Zeitraum die für die Ausübung seines zugewiesenen Arbeitsplatzes zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit unbedingt erforderliche Lenkerberechtigung verloren.
NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (kurz: BDG 1979), nämlich bezüglich des Anschuldigungspunktes 1.NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (kurz: BDG 1979), nämlich bezüglich des Anschuldigungspunktes 1.
seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979)
und bezüglich beider Anschuldigungspunkte
in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979)
schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die
Disziplinarstrafe der
G e l d b u ß e
in Höhe von EUR 500,-- (Euro fünfhundert)
verhängt.
Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 10 Monatsraten zu EUR 50,-- bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 10 Monatsraten zu EUR 50,-- bewilligt.
Verfahrenskosten sind keine angefallen.
B e g r ü n d u n g
NN steht seit 1989 im Postdienst und wurde zum Zeitpunkt der Tathandlungen in der Paketzustellbasis XX als Paketzusteller verwendet. Derzeit wird er im Paketverteildienst im Verteilzentrum XX verwendet.NN steht seit 1989 im Postdienst und wurde zum Zeitpunkt der Tathandlungen in der Paketzustellbasis römisch zwanzig als Paketzusteller verwendet. Derzeit wird er im Paketverteildienst im Verteilzentrum römisch zwanzig verwendet.
Aus der Dienstbeurteilung der KEP-Zustellbasis geht unter anderem hervor, dass NN grundsätzlich ein durchschnittlicher Paketzusteller sei. Das Verhalten gegenüber seinen direkten Vorgesetzten sowie gegenüber seinen KollegInnen sei in Ordnung. Probleme durch Restalkohol, die auch für den dienstlichen Bereich negative Auswirkungen haben würden, wurden jedoch nicht ausreichend konkretisiert. Laut Dienstbeurteilung des KEP-Verteilzentrums vom 5. März 2014 verrichtet der Beschuldigte derzeit seine dienstlichen Aufgaben zu vollsten Zufriedenheit. Als Leistungsträger würden ihn vor allem seine Pünktlichkeit und seine positive Arbeitseinstellung auszeichnen.
Zum Sachverhalt:
NN hat am 4. November 2013 um 14.30 Uhr sein Dienstfahrzeug, Kennzeichen PT .. in S., Abfahrt Nord Rampe 5 StrKm 0,775 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden verursacht. Im Zuge der Unfallaufnahme durch das Stadtpolizeikommando S. wurde die Durchführung eines Alkoholtestes beim Beamten veranlasst. Der mittels Alkomat durchgeführte Alkotest verlief positiv und ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,44 mg/l (0,88 Promille).
In der niederschriftlichen Einvernahme vom 5. November 2013 durch den Erhebungsdienst West, ZI S., im Beisein von K., Leiter Verteilzentrum Paketlogistik X, hat NN angegeben, er habe am 4. November 2013 bis ca. 13.00 Uhr mit seinem Dienstfahrzeug PT .. Pakete zugestellt. Anschließend sei er mit benachrichtigten Paketen zur Postfiliale YY gefahren und habe dort nach der Abrechnung seinen Dienst offiziell beendet. Da er eine Heimfahrtgenehmigung besitze, sei er im Zuge seiner Heimfahrt zum Imbissstand in ZZ, gefahren und dort habe eine Bosna sowie 2 Halbe und ein Seiterl Bier zu sich genommen. Nach einer Stunde Aufenthalt beim Imbissstand sei er anschließend mit seinem Dienstfahrzeug bei der Autobahnabfahrt S.-Nord auf ein vor ihm fahrendes Auto aufgefahren. Er habe nach links geschaut, währenddessen die vor ihm fahrende Autolenkerin bei der Kreuzung plötzlich ihr Auto abbremste. Er habe zu spät reagiert und deshalb sei es zu diesem Auffahrunfall gekommen. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 5. November 2013 durch den Erhebungsdienst West, ZI S., im Beisein von K., Leiter Verteilzentrum Paketlogistik römisch zehn, hat NN angegeben, er habe am 4. November 2013 bis ca. 13.00 Uhr mit seinem Dienstfahrzeug PT .. Pakete zugestellt. Anschließend sei er mit benachrichtigten Paketen zur Postfiliale YY gefahren und habe dort nach der Abrechnung seinen Dienst offiziell beendet. Da er eine Heimfahrtgenehmigung besitze, sei er im Zuge seiner Heimfahrt zum Imbissstand in ZZ, gefahren und dort habe eine Bosna sowie 2 Halbe und ein Seiterl Bier zu sich genommen. Nach einer Stunde Aufenthalt beim Imbissstand sei er anschließend mit seinem Dienstfahrzeug bei der Autobahnabfahrt S.-Nord auf ein vor ihm fahrendes Auto aufgefahren. Er habe nach links geschaut, währenddessen die vor ihm fahrende Autolenkerin bei der Kreuzung plötzlich ihr Auto abbremste. Er habe zu spät reagiert und deshalb sei es zu diesem Auffahrunfall gekommen.
Die gegnerische Lenkerin verständigte die Polizei, woraufhin ein Alkoholtest vor Ort durchgeführt wurde, der bei NN einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,44mg/l (0,88 Promille) ergab.
NN gab überdies an, dass er die Vorschriften des absoluten Alkoholverbotes kenne, er aber diese Dummheit begangen habe und dies leider nicht rückgängig machen könne.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 26. November 2013, Zahl: FE 993/2013 und Bescheid vom 27. November 2013, Zahl FE 994/2013 wurde NN die Lenkerberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer von 3 Monaten gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 4. November 2013 entzogen.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 26. November 2013, Zahl: FE 993 aus 2013, und Bescheid vom 27. November 2013, Zahl FE 994 aus 2013, wurde NN die Lenkerberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer von 3 Monaten gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 4. November 2013 entzogen.
Gemäß § 24 Abs. 3 FSG wurde innerhalb von 4 Monaten ab Bescheidzustellung, die Absolvierung eines Verkehrscoaching, zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, angeordnet.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG wurde innerhalb von 4 Monaten ab Bescheidzustellung, die Absolvierung eines Verkehrscoaching, zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, angeordnet.
Am 22. November 2013 wurde NN von der Verkehrsinspektion der Landespolizeidirektion Salzburg als Beschuldigter wegen des Verdachtes der fahrlässigen Körperverletzung einvernommen. Zwischenzeitlich wurde über NN vom Bezirksgericht Salzburg rechtskräftig wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung eine Geldstrafe von EUR 900,--, samt EUR 70,-- Pauschalgebühren, verhängt.
NN hatte bei der Paketzustellbasis XX einen Zustellbezirk zu betreuen. Zu diesem Zweck war die Benützung eines dienstlichen Kraftfahrzeuges zwingend erforderlich. NN hatte bei der Paketzustellbasis römisch zwanzig einen Zustellbezirk zu betreuen. Zu diesem Zweck war die Benützung eines dienstlichen Kraftfahrzeuges zwingend erforderlich.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2014, der Disziplinaranzeige des Personalamtes Salzburg vom 17. Jänner 2014, der niederschriftlichen Einvernahme von NN vom 5. November 2013, den Bescheiden der Landespolizeidirektion Salzburg vom 26. November 2013, Zahl FE 993/2013 und 27. November 2013, Zahl FE 994/2013, den vorliegenden Dienstbeurteilungen und den SAP-Ausdrucken.Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2014, der Disziplinaranzeige des Personalamtes Salzburg vom 17. Jänner 2014, der niederschriftlichen Einvernahme von NN vom 5. November 2013, den Bescheiden der Landespolizeidirektion Salzburg vom 26. November 2013, Zahl FE 993 aus 2013, und 27. November 2013, Zahl FE 994 aus 2013,, den vorliegenden Dienstbeurteilungen und den SAP-Ausdrucken.
Der Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung bezüglich beider Anschuldigungspunkte des Einleitungsbeschlusses vom 30. Jänner 2014 voll geständig und einsichtig.
Das absolute Alkoholverbot gründet sich auf die Vorschriften der Dienstanweisung „Unfallverhütung Post – Leitfaden für Vorgesetzte zur Unterweisung von Mitarbeitern“, Punkte A. 1. und 8. Die Weisung, ein absolutes Alkoholverbot einzuhalten, ist jedenfalls gerechtfertigt und sinnvoll, um einen möglichst rationellen und sicheren Arbeitseinsatz, insbesondere im Lenkdienst, zu gewährleisten und wahrnehmbaren Alkoholgeruch der im Kundenverkehr beschäftigten Mitarbeiter zu vermeiden.
In den jährlich durchgeführten Arbeitnehmerschutz- und Unfallverhütungsschulungen werden alle Mitarbeiter regelmäßig auf das absolute Alkoholverbot im Dienst, das sich für Mitarbeiter, die im Dienst ein Kraftfahrzeug zu lenken haben, auch auf einen allfälligen Restalkoholgehalt bezieht, hingewiesen und geschult. Es geht dabei nicht nur um das erhöhte Sicherheitsrisiko sondern auch um den damit verbundenen Imageschaden für den Dienstgeber und um Haftungsfragen, die den Dienstgeber treffen können.
Die Befolgung dienstlicher Anordnungen, insbesondere die Einhaltung des absoluten Alkoholverbotes, stellt eine der Kernpflichten eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen reibungslos funktionieren kann. Die Befolgung von dienstlichen Weisungen ist somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf.
Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten einen schwerwiegenden Weisungsverstoß zu verantworten (§ 44 Abs. 1 BDG 1979).Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten einen schwerwiegenden Weisungsverstoß zu verantworten (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979).
Faktum ist, dass alkoholbedingte Beeinträchtigungen im Fahrdienst und den daraus möglichen Folgen, insbesondere für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern, äußerst negativ in der Öffentlichkeit gesehen werden und ein entsprechendes Verhalten eines Mitarbeiters im motorisierten Zustelldienst einen großen Stellenwert darstellt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).Faktum ist, dass alkoholbedingte Beeinträchtigungen im Fahrdienst und den daraus möglichen Folgen, insbesondere für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern, äußerst negativ in der Öffentlichkeit gesehen werden und ein entsprechendes Verhalten eines Mitarbeiters im motorisierten Zustelldienst einen großen Stellenwert darstellt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979).
Der Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung stellt außerdem ein konkretes Erfordernis für die Bewältigung der dienstlichen Aufgaben des Beschuldigten dar. Bei einem Beamten im Zustelldienst der Österreichischen Post AG wird die Mobilität im Rahmen seiner Dienstausübung gefordert und wird dem Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges ebenfalls ein hoher Stellenwert eingeräumt.
Wenn ein Beamter für den Zeitraum des Entzuges der Lenkerberechtigung nicht zum Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges eingesetzt werden kann, obwohl dies ein dienstliches Erfordernis darstellt, dann liegt ein besonderer Funktionsbezug und damit eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 vor (vgl. BerK 19. Juni 2000, GZ 25/7–BK/00). Wenn ein Beamter für den Zeitraum des Entzuges der Lenkerberechtigung nicht zum Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges eingesetzt werden kann, obwohl dies ein dienstliches Erfordernis darstellt, dann liegt ein besonderer Funktionsbezug und damit eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 vor vergleiche BerK 19. Juni 2000, GZ 25/7–BK/00).
Der Senat sieht den Weisungsverstoß – die Missachtung des absoluten Alkoholverbotes – als die schwerwiegendere Dienstpflichtverletzung an. Der Entzug der Lenkerberechtigung (Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979) wird als Erschwernisgrund nach § 93 Abs. 2 BDG 1979 gewertet.Der Senat sieht den Weisungsverstoß – die Missachtung des absoluten Alkoholverbotes – als die schwerwiegendere Dienstpflichtverletzung an. Der Entzug der Lenkerberechtigung (Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979) wird als Erschwernisgrund nach Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 gewertet.
Mildernd wurden sein reumütiges Geständnis, seine disziplinäre Unbescholtenheit und seine nunmehr guten Leistungen im Paketverteildienst gewertet, erschwerend das Zusammentreffen zweier Dienstpflicht-verletzungen.
Im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 500,-- schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß, das sich im unteren Bereich befindet, ist aus generalpräventiven Gründen – um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – gerade noch als ausreichend anzusehen.
Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden. So wurde der angespannten finanziellen Situation des Beschuldigten überdies mit der Gewährung von Ratenzahlungen Rechnung getragen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2015