Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
KörperverletzungText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 24.06.2014 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Insp NN ist schuldig, er hat
am 2. März 2014, ca. 00.45 Uhr in NN außer Dienst und in Zivil dem Kellner NN nach einer verbalen Auseinandersetzung diesen mit den Handballen gegen Gesicht gestoßen, was zu einer Platzwunde an der Oberlippe führte und damit einen anderen am Körper verletzt, somit das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 StGB begangen und dadurch auch schuldhaft seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 i.V.m § 91 BDG verletzt, nämlich die Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.am 2. März 2014, ca. 00.45 Uhr in NN außer Dienst und in Zivil dem Kellner NN nach einer verbalen Auseinandersetzung diesen mit den Handballen gegen Gesicht gestoßen, was zu einer Platzwunde an der Oberlippe führte und damit einen anderen am Körper verletzt, somit das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB begangen und dadurch auch schuldhaft seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG verletzt, nämlich die Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von 200.- verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von 200.- verhängt.
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
Der den Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 22. April 2014, GZ NN. eingelangt am 28.4.2014, die dem Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist.Der den Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 22. April 2014, GZ NN. eingelangt am 28.4.2014, die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.
Sachverhalt
In der Nacht von 01.03.2014 zum 02.03.2014 (Fasching Samstag) fand in NN in der NN der traditionelle Sockenball des SV NN statt. Da die bisherige Heimstatt des Sockenballs, das NN nicht mehr zur Verfügung stand, wurde als Ersatzlokal die NN gewählt. In der NN waren auf den Tischen, die auch für den normalen Theater-, Seminar-, und Restaurantbetrieb herangezogen werden, gut sichtbare und gut lesbare Aufkleber angebracht, auf denen ersucht wurde, nicht auf die Tische zu steigen oder gar darauf zu tanzen. Andernfalls würde das Lokal nicht mehr an den SV NN vermietet werden. Die Mitglieder und Aktiven des SV NN waren allesamt angehalten, in Vereinskleidung zu erscheinen und mitzuarbeiten. Die grüne Vereinskleidung sollte die Mitarbeiter als Ordner und „Abräumer" kennzeichnen und für andere Ballbesucher erkenntlich machen. NN in grüner Vereinskleidung und der Kellner NN in ziviler Kleidung waren beide als Mitarbeiter eingeteilt. NN trug zivile Arbeitskleidung, da er als Kellner erfahrungsgemäß immer mit dem dauerhaften Verschmutzen der Kleidung durch betrunkene Ballgäste rechnen musste.
NN sollte von Ballbeginn bis ca. Mitternacht Tische abräumen und als Ordner darauf achten, dass die Gäste nicht mit den Schuhen zum Ball in den 1. Stock gingen oder auf den Tischen tanzten.
Lt. Angaben des Geschädigten NN war NN bereits einige Zeit vor Mitternacht sichtlich alkoholisiert und stand bzw. tanzte selber in Vereinskleidung auf einem Tisch. NN wurde von NN ermahnt und auf seine Vorbildwirkung hingewiesen. Auf die Ermahnung reagierte NN eher verständnislos und meinte - „was geht dich das an". Nach Mittemacht (ca. 00:45 Uhr) sah NN dann NN abermals auf einem Tisch tanzen, diesmal mit einer Frau in schwarzer Kleidung. NN ging zu NN hin und forderte ihn auf vom Tisch zu kommen. NN zeigte ihm den Stinkefinger und blieb auf dem Tisch. Auf Grund der Lärmkulisse und um sich bemerkbar zu machen, griff NN nach dem Arm von NN und dieser stieg, daraufhin endlich vom Tisch. NN reagierte sehr aggressiv und fauchte NN an „greif mich nicht an". Die Dame in schwarzer Kleidung kam indessen freiwillig vom Tisch und verschwand in der tanzenden, maskierten Menge. NN sprach NN an und wollte NN, auf Grund seines Verhaltens und der nun offensichtlichen und augenscheinlichen Alkoholisierung vom weiteren Ballgeschehen ausschließen und vor das Lokal bringen.
Dann kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung und zu einem Handgemenge.
Lt. NN stürzte sich NN förmlich auf ihn und nahm ihn, nach einem gezielten Faustschlag in das Gesicht in den Schwitzkasten.
Irgendein anderer Ballbesucher trennte die Beiden dann. Niemand der Beteiligten kann Angaben machen, wer die Auseinandersetzung gesehen hat oder wer die Beiden getrennt hat. Es gibt trotz ca. 250 Ballbesuchern keine namhaft gemachten Zeugen für den Vorfall.
Die Dame in schwarzer Kleidung blieb ebenfalls unbekannt.
NN wurde dann an den anwesenden Sicherheitsdienst übergeben. NN wollte, da er verletzt worden war und seine optische Brille verschwunden war, die Personalien von NN haben. Während des Gespräches mit dem Sicherheitsdienst versuchte NN abermals zwischen den Ordnern und anderen Gästen nach NN zu schlagen, konnte diesen aber nicht treffen bzw. erreichen.
Lt. den Angaben des Anzeigers und Geschädigten NN war NN bereits vom Sektionsleiter NN auf Grund seiner Alkoholisierung mehrmals aufgefordert worden, sich zusammen zu reißen oder nach Hause zu gehen. NN verweigerte dies beharrlich.
Der Sektionsleiter und Verantwortliche NN konnte am 18.03.2014 kurz erreicht werden und gab mit dem Sachverhalt konfrontiert folgendes an:
„Mir ist bekannt, dass NN bereits vor Mitternacht einiges getrunken hatte. Ich selber habe ihn dann gebeten, sich zusammen zu reißen und am besten nach Hause zu gehen. Ich bin von NN zutiefst enttäuscht. Ich kenne NN schon seit einiger Zeit als aktives Mitglied des SV NN. Mir ist auch nicht entgangen, dass sich NN unter Alkoholeinfluss oft sehr aggressiv verhält und schon einige Male dadurch negativ aufgefallen ist. Respekt gegenüber mir bzw. anderen älteren Verantwortlichen im Vereinsleben wird nur sehr selten gezeigt. Wir haben im SV NN bereits ernsthaft in Erwägung gezogen, NN, auf Grund des gezeigten Verhaltens und seiner Uneinsichtigkeit bzw. seines Unwillens sich zu ändern, zu suspendieren. NN hat sich seit dem Vorfall am Sockenball nicht mehr im Verein blicken lassen und sich, soweit mir bekannt ist, auch bis Dato nicht bei NN entschuldigt.
Dieses Verhalten bestätigt meine Einschätzung von NN. Wenn dieser Vorfall durch keine Konsequenzen geahndet wird, befürchte ich, dass solches Verhalten Schule macht. Insbesondere auch deswegen, da NN als Uniform tragender Polizist auch sonst Vorbild sein müsste."
Angaben des Disziplinarbeschuldigten:
Insp NN gibt an, er sei am Sockenball in der Zeit von 19.30 bis 24.00 Uhr als Ordner eingeteilt gewesen. Seine Aufgabe sei gewesen, Tische abzuräumen und darauf zu achten, dass die Gäste nicht mit Schuhen zum Ball kamen. Bis 24.00 Uhr habe er einige Getränke konsumiert. Nach Mitternacht habe er frei gehabt und habe sich amüsiert.
Da die Gruppe „NN" angeblich so tolle, mitreißende Lieder spielte, habe er sich auch hinreißen lassen, mit anderen Gästen auf einem Tisch zu tanzen. Nach einiger Zeit habe ihn ein Kellner aufgefordert, vom Tisch zu steigen, was er auch gemacht habe. Einige Zeit nachher sei er wieder auf den Tisch gestiegen, worauf ihm der gleiche Kellner rüde aufgefordert habe, vom Tisch herunter zu kommen (schleich di vom Tisch). Als er dann das dritte Mal am Tisch gestanden sei, habe ihn plötzlich jemand am Ärmel seiner Jacke gepackt und vom Tisch heruntergezogen. Er habe dann gemerkt, dass es wieder der gleiche Kellner war. Auf die Frage, was das soll, habe ihn der Kellner am Kragen gepackt und zu ihm gesagt:" Schleich di aussi - du gehst jetzt". Er habe den Kellner zurückgestoßen, worauf dieser von ihm abgelassen habe und zurückgetaumelt sei. Der Kellner sei wieder auf ihn zugekommen, wobei es zu einem Handgemenge gekommen sei und sie beide am Boden gelegen seien. Glaublich hätten sie sich beide im Schwitzkasten gehabt. Dann seien sie getrennt worden.
Er habe den Kellner lediglich mit beiden Armen von sich gestoßen. Es sei möglich, dass er NN bei seiner Abwehrreaktion mit den flachen Händen unabsichtlich im Bereich des Kopfes getroffen habe.
Insp NN bestreitet jedenfalls den gezielten Schlag mit der Faust ins Gesicht von NN, er habe zwar einiges getrunken gehabt, könne sich aber genau und fast vollständig erinnern.
Gerichtliche Maßnahmen:
Mit Abschlussbericht der LPD NN GZ NN vom 18.März 2014 wurde Insp NN der Staatsanwaltschaft NN wegen Verdacht des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB angezeigt.Mit Abschlussbericht der LPD NN GZ NN vom 18.März 2014 wurde Insp NN der Staatsanwaltschaft NN wegen Verdacht des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB angezeigt.
Mit Anschreiben der Staatsanwaltschaft NN vom 3. Juni 2014, GZ NN erfolgte die Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach Durchführung eines Tatausgleiches gemäß § 204 Abs 1 StPO.Mit Anschreiben der Staatsanwaltschaft NN vom 3. Juni 2014, GZ NN erfolgte die Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach Durchführung eines Tatausgleiches gemäß Paragraph 204, Absatz eins, StPO.
In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:
Beamten-Dienstrechtsgesetz
§ 43 (2) BDG 1979Paragraph 43, (2) BDG 1979
Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.
§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Zur Bindungswirkung der Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach einem außergerichtlichen Tatausgleich
Einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 204 Abs 1 StPO kommt keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu, zumal die Disziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist. Einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 204, Absatz eins, StPO kommt keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu, zumal die Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist.
Es sind daher die für die disziplinäre Verfolgung wesentlichen Gesichtspunkte von der Disziplinarbehörde selbständig zu beurteilen und kann es nicht übersehen werden, dass die strafrechtliche und die disziplinäre Verantwortlichkeit eine in weiten Bereichen verschiedene Zielsetzung haben.
Insoweit muss bei der Disziplinarverfolgung das gesamte Verhalten des Beamten mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden.
Zur Dienstpflichtsverletzung
Der Disziplinarbeschuldigte hat vorsätzlich einen anderen am Körper verletzt, nämlich NN nach einer verbalen Auseinandersetzung mit seinen Handballen gegen dessen Gesicht gestoßen, was zu einer Platzwunde an der Oberlippe führte. Zu diesem Vorwurf ist der Disziplinarbeschuldigte im Ausmaß der Anlastung mit der Maßgabe, dass er diese Verletzung nicht herbeiführen wollte, sondern diese eben durch das heftige Wegstoßen verursacht worden wäre, geständig.
Daraus folgt jedenfalls der Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH 16. Dezember 1997, 94/09/0034). Daraus folgt jedenfalls der Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH 16. Dezember 1997, 94/09/0034).
Polizeibeamte sind im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des gesamten StGB berufen und man muss zumindest von ihnen selbst erwarten können, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Eine solche Rechtsverletzung liegt jedenfalls bei einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung vor. Zweifelsfrei gehört der Schutz vor strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben zu den dienstlichen Aufgaben des Disziplinarbeschuldigten und liegt eben der Funktionsbezug vor.
Zur Schuldfrage
Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten im Umfang der erhobenen Anlastung wenigstens bedingt vorsätzlich schuldhaft verletzt hat.
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).
Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiteres ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Den Milderungsgründen des Geständnisses, der Unbescholtenheit und einer sehr guten Dienstbeschreibung verbunden mit mehreren Belobigungen standen keine Erschwerungsgründe gegenüber. Entscheidend war für den Senat aber auch die volle Verantwortungsübernahme durch den Beschuldigten und dessen Einsicht.
Die Disziplinarkommission vermeint daher, dass der Ausspruch der Disziplinarstrafe einer Geldbuße in einem ziffernmäßig niederen Bereich - auch in Hinblick auf die geleistete Zahlung in Höhe von € 1.200.-- anlässlich des außergerichtlichen Tatausgleiches- ausreichen sollte, um den Beschuldigten an seine Dienstpflichten zu erinnern und ihn und andere Bedienstete davon abhalten, gleichartige Dienstpflichtsverletzungen zu begehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015