Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
Geld- und GeschenkannahmeText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 14.10.2014 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
ChefInsp NN ist schuldig,
in der Zeit von 2001 bis 2013 in NN als Beamter des Landesgendarmeriekommandos/Landespolizeikommandos NN und ab 2012 als Beamter der Landespolizeidirektion NN, mithin als Amtsträger, für die pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften, nämlich die Zurverfügungsteilung von Tretgittern und/oder die Behebung von Beschädigungen an den Tretgittern bzw. die durch nicht ordnungsgemäße Rückstellung bedingten Arbeiten, für sich oder einen Dritten von den Herren NN teils wiederholt Vorteile gefordert und ungebührliche Vorteile in Form von Getränken und Merkurgutscheinen angenommen zu haben und dadurch die Vergehen der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs. 2 StGB idF Bgbl. I Nr. 136/2004, die Vergehen der Geschenkannahme durch Amtsträger oder Schiedsrichter nach § 304 Ab.s 1 idF BGBl, i Nr. 108/2007, das Vergehen der Vorteilsannahme nach § 305 Abs. 1 und 2 StGB idF BGBL Nr. 98/2009 und die Vergehen der Vorteilsannahme nach § 305 Abs. 1 StGB idgF. realisiert zu haben und somit seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979, mit der Verpflichtung seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung unter anderem treu und gewissenhaft zu besorgen bzw. in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben.in der Zeit von 2001 bis 2013 in NN als Beamter des Landesgendarmeriekommandos/Landespolizeikommandos NN und ab 2012 als Beamter der Landespolizeidirektion NN, mithin als Amtsträger, für die pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften, nämlich die Zurverfügungsteilung von Tretgittern und/oder die Behebung von Beschädigungen an den Tretgittern bzw. die durch nicht ordnungsgemäße Rückstellung bedingten Arbeiten, für sich oder einen Dritten von den Herren NN teils wiederholt Vorteile gefordert und ungebührliche Vorteile in Form von Getränken und Merkurgutscheinen angenommen zu haben und dadurch die Vergehen der Geschenkannahme durch Beamte nach Paragraph 304, Absatz 2, StGB in der Fassung Bgbl. römisch eins Nr. 136 aus 2004,, die Vergehen der Geschenkannahme durch Amtsträger oder Schiedsrichter nach Paragraph 304, Ab.s 1 in der Fassung BGBl, i Nr. 108 aus 2007,, das Vergehen der Vorteilsannahme nach Paragraph 305, Absatz eins und 2 StGB in der Fassung BGBL Nr. 98 aus 2009, und die Vergehen der Vorteilsannahme nach Paragraph 305, Absatz eins, StGB idgF. realisiert zu haben und somit seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979, mit der Verpflichtung seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung unter anderem treu und gewissenhaft zu besorgen bzw. in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 1000,-- (Eintausend) verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 1000,-- (Eintausend) verhängt.
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinar-verfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinar-verfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 10.2.2014, GZ NN eingelangt am 21.2.2014, die den Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist.Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 10.2.2014, GZ NN eingelangt am 21.2.2014, die den Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.
Dem Einleitungsbeschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Sachverhalt:
Aus den vorgelegten Akten lässt sich folgender Sachverhalt eruieren:
Wegen einer am 11.12.2013 vom Stadtamtsdirektor der Stadtgemeinde NN gegen einen namentlich nicht genannten Polizeiangehörigen der LPD NN eingegangenen Beschwerde, er habe einen Obulus für angeblich beschädigte Tretgitter, die vom Brauchtumsverein NN ausgeliehen worden waren, eingehoben, weshalb die beiden Obmänner diesbezüglich befragt wurden.
Deren Angaben zufolge soll CI NN über einen längeren Zeitraum (ca. 10 Jahre) anlässlich der Rückgabe von geliehenen Tretgittern, die im Zuge vor öffentlichen Veranstaltungen zur Absicherung benötigt worden seien, wiederholt Sachzuwendungen (Kisten Bier und Karton JÄGERMEISTER) gefordert haben.
Ab dem Jahr 2003 habe „Bier und der JÄGERMEISTER" offenbar nicht mehr ausgereicht und es wären von CI NN nun konkret „Gutscheine" der Fa. NN (Filiale gegenüber der Landespolizeidirektion NN) im Wert von jeweils 120,- bis 140,- EURO gefordert worden.
Bei der Rückgabe der Tretgitter seien CI NN vorerst in einem Kuvert „Gutscheine" im Wert von 70,- EURO übergeben worden und von ihm kurz darauf telefonisch bei den Verantwortlichen des Brauchtumsvereins NN urgiert worden, dass dies zu wenig sei und „nachgebessert" werden müsse.
Des Weiteren wäre von den Verantwortlichen des Brauchtumsvereins NN angegeben worden, dass nach deren Informationen auch noch die Vereine NN mit ähnlichen Forderungen des CI NN konfrontiert gewesen seien.
Von den mit den Sachverhaltsermittlung anfänglich betrauten Beamten CI NN und AI NN des Landeskriminalamtes NN, wurden vorerst die beiden Verantwortlichen des Brauchtumsvereins NN, Herr NN und Herr NN, zum Sachverhalt und zur Konkretisierung der Vorwürfe einvernommen sowie die Ausgabelisten der Tretgitter bei Oberst NN (zuständiger Referatsleiter in der LPD NN) angefordert.
Die betreffenden Ausgabelisten wurden über Auftrag von Oberst NN vom Beschuldigten CI NN persönlich im LKA NN an die ermittelnden Beamten übergeben. Nach Durchsicht der Ausgabelisten für die Tretgitter, haben sich für CI NN und AI NN weitere Hinweise ergeben, dass CI NN, wie beim Brauchtumsverein NN, auch an die Vereine NN und an weitere Veranstalter (siehe die erfolgten Zeugenvernehmungen) solche Forderungen gestellt haben dürfte. Aufgrund dessen, wurden die Verantwortlichen dieser Brauchtumsgruppen sowie der Leiter der Werkstätte der Stadtgemeinde NN, Herr NN, der für die Rückgabe der Tretgitter an die LPD NN zuständig war, kurzfristig zu Zeugenvernehmungen geladen und zum gegenständlichen Sachverhalt als Zeugen vernommen.
Von den zeugenschaftlich vernommenen Personen wäre angegeben worden, dass CI NN neben freiwillig überlassenen Zuwendungen (Kisten Bier, Karton Jägermeister) auch konkrete Forderungen nach Gutscheinen der Firma NN
geäußert hätte und diese Gutscheine in der Regel dann auch angekauft (und im Rechnungswesen der Brauchtumsgruppen vermerkt) bzw. CI NN persönlich ausgehändigt worden wären.Von den zeugenschaftlich vernommenen Personen wäre angegeben worden, dass CI NN neben freiwillig überlassenen Zuwendungen (Kisten Bier, Karton Jägermeister) auch konkrete Forderungen nach Gutscheinen der Firma NN, geäußert hätte und diese Gutscheine in der Regel dann auch angekauft (und im Rechnungswesen der Brauchtumsgruppen vermerkt) bzw. CI NN persönlich ausgehändigt worden wären.
Der Obmann des Vereins NN habe bei CI NN im November 2013 angerufen und sich für eine Veranstaltung um ca. 210 Laufmeter Tretgitter erkundigt. Von CI NN wären ihm vorerst der Preis von ca. EURO 2.000 – genannt worden. Auf den Einwand von NN hin, dass es sich um einen karitativen Zweck handeln würde, habe CI NN gemeint, man könne sich auch anders einigen und zwar mit Gutscheinen für eine interne Weihnachtsfeier der POLIZEI. Nach einem Anruf von CI NN am 09.12.2013, seien um 75,- EURO Gutscheine der Firma NN angekauft und diesem persönlich übergeben worden; seither habe kein Kontakt mehr mit ihm bestanden.
Im Abschlussbericht des BAK vom 11.3.2014 wird auf Seite 2 festgehalten, dass sich der Verdacht einer möglichen Schädigung der LPD NN durch die nicht erfolgte Einhebung von Gebühren für notwendige Reparaturen weder bestätigt noch erhärtet hätte.
In seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vertritt Oberst NN die Auffassung, dass die Dienstanweisung der Präsidialabteilung keine Geltung hätte und CI NN aufgrund der internen Vorgaben keine Verleihgebühren in Rechnung zu stellen gehabt hätte. Es wären der LPD NN, davor LPK NN, mit einer einzigen Ausnahme, wo jedoch das Magistrat NN für diese Kosten aufgekommen wäre, keine Kosten für durchgeführte Reparaturen angefallen.
Strafprozessuale/staatsanwaltschaftliche/gerichtliche Maßnahmen:
Mit Anschreiben des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (in weiterer Folge BAK), GZ NN vom 5.Februar 2014 wurde die vorangeführte Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft NN übermittelt.
Mit Abschlussbericht des BAK, GZ NN vom 11.März 2014 wurden ChefInsp NN, sowie GrInsp NN und Fachinspektor NN der Staatsanwaltschaft NN wegen des Verdachtes der Begehung der Vergehen nach den §§ 304 und 305 StGB zur Anzeige gebracht.Mit Abschlussbericht des BAK, GZ NN vom 11.März 2014 wurden ChefInsp NN, sowie GrInsp NN und Fachinspektor NN der Staatsanwaltschaft NN wegen des Verdachtes der Begehung der Vergehen nach den Paragraphen 304 und 305 StGB zur Anzeige gebracht.
Mit Anschreiben der StA NN GZ NN vom 29 Juli 2014 wurde die Teileinstellung des Strafverfahrens zum Faktum des Amtsmissbrauche durch Unterlassung der Vorschreibung eines Entgeltes für die Überlassung der Tretgitter wegen der nicht vorgelegen Verpflichtung hiefür, verfügt.
Mit Anschreiben der StA NN GZ NN vom 25.8.2014 wurde der LPD NN mitgeteilt, dass von der Verfolgung des CI NN wegen §§ 305 Abs. 1 ua StGB nach Zahlung eines Geldbetrages (Anmerkung: € 2.800.-) gemäß § 200 Abs. 5 StPO zurückgetreten wurde.Mit Anschreiben der StA NN GZ NN vom 25.8.2014 wurde der LPD NN mitgeteilt, dass von der Verfolgung des CI NN wegen Paragraphen 305, Absatz eins, ua StGB nach Zahlung eines Geldbetrages (Anmerkung: € 2.800.-) gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO zurückgetreten wurde.
(Vorläufige) Suspendierung:
Mit Bescheid der LPD NN vom 21.1.2014, GZ NN wurde gemäß § 112 Abs. 1 BDG die vorläufige Suspendierung verfügt.Mit Bescheid der LPD NN vom 21.1.2014, GZ NN wurde gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG die vorläufige Suspendierung verfügt.
Mit Bescheid der Disziplinarkommission wurde die Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 und 3 BDG 1979 verfügt.Mit Bescheid der Disziplinarkommission wurde die Suspendierung gemäß Paragraph 112, Absatz eins und 3 BDG 1979 verfügt.
Mit Bescheid der Disziplinarkommission Zl. 04-DK/14 vom 20.3.2014 wurde die Suspendierung gemäß § 112 Abs. 5 BDG 1979 i.d.g.F aufgehobenMit Bescheid der Disziplinarkommission Zl. 04-DK/14 vom 20.3.2014 wurde die Suspendierung gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG 1979 i.d.g.F aufgehoben
Ergebnis der Disziplinarverhandlung:
Mit Bescheid vom 20.3.2014 wurde das Disziplinarverfahren eingeleitet und mit Ladung vom 16.9.2014 die mündliche Verhandlung für den 14.10.2014 anberaumt und durchgeführt.
Zu Beginn bekennt sich der Disziplinarbeschuldigte (in weiterer Folge DB) in allen Fakten mit Ausnahme des (gerichtlichen) Vorwurfes, er habe Zuwendungen verlangt, für schuldig.
Zwischen 2005 und 2007 hätten manche Tretgitterentlehner bei der Rückgabe 2 – 3 Kisten Bier gebracht. Er habe dann den Vorschlag gemacht, dass Gutscheine sinnvoller wären und so wurden spätestens ab 2007 NN Gutscheine übergeben. Er habe jedoch nie eine bestimmte Höhe des Wertes der Gutscheine verlangt und auch nicht angedeutet. Er habe auch nie gewusst, wie viel die Gutscheine wert waren, weil er sie selbst nicht eingelöst hätte. Dass es sich zum Teil um Nominalwerte von 100.- Euro gehandelt hätte, habe er einer Äußerung von Kollegen entnommen, die die Gutscheine eingelöst hätten. Er habe jedoch sofort reagiert und gesagt, dass Gutscheine in dieser Höhe nicht mehr angenommen werden dürften. Auf nochmaliges Befragen gibt der DB an, dass ein einziges Mal der Gutscheinübergeber auch den Wert bekanntgegeben hätte. Er sei selbst von einem Wert zwischen 25 und 50 Euro ausgegangen.
Plädoyer des Disziplinaranwaltes
Der Disziplinaranwalt geht nochmals auf die Beweismittel ein und beantragt einen Schuldspruch zu den Fakten 1 und 2 sowie die Verhängung der Disziplinarstrafe einer Geldbuße in Höhe von 50 % des Bruttogehaltes,
Schlusswort des Beschuldigten
Der Beschuldigte verweist auf seine getätigten Aussagen und ersucht im Falle eines Schuldspruches um eine milde Bestrafung.
In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:
Beamten-Dienstrechtsgesetz
§ 43 (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
§ 43 (2) BDG 1979Paragraph 43, (2) BDG 1979
Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.
§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Zur Dienstpflichtsverletzung:
Das Verhalten des Beamten begründet, wie auch in der staatsanwaltschaftlichen Diversionsentscheidung angeführt, den Tatbestand der Geschenkannahme und Vorteilsannahme durch Beamte nach § 304 StGB bzw. § 305 StGB und daraus folgend eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1, der Verpflichtung, unter anderem die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen und nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH 16. Dezember 1997, 94/09/0034). Das Verhalten des Beamten begründet, wie auch in der staatsanwaltschaftlichen Diversionsentscheidung angeführt, den Tatbestand der Geschenkannahme und Vorteilsannahme durch Beamte nach Paragraph 304, StGB bzw. Paragraph 305, StGB und daraus folgend eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins,, der Verpflichtung, unter anderem die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen und nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH 16. Dezember 1997, 94/09/0034).
Polizeibeamte sind im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des gesamten StGB berufen und man muss zumindest von ihnen selbst erwarten können, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen.
Hinsichtlich des Vorwurfes der Missachtung des § 43 BDG wird ausgeführt, dass eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung der VwGH in erster Linie immer angenommen hat, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzte, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut war (VwGH 14.5.1980, 226/80, 2037/78; 17.3.1982, 09/1145/79; 17.3.1982, 09/1351/79; 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212).Hinsichtlich des Vorwurfes der Missachtung des Paragraph 43, BDG wird ausgeführt, dass eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung der VwGH in erster Linie immer angenommen hat, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzte, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut war (VwGH 14.5.1980, 226/80, 2037/78; 17.3.1982, 09/1145/79; 17.3.1982, 09/1351/79; 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212).
Durch einen Exekutivbeamten begangenen Delikt wegen Geschenkannahme und Vorteilsannahme ist durchaus geeignet, das für die tägliche Polizeiarbeit unabdingbare Vertrauen sowohl der Allgemeinheit als auch der Dienstbehörde – der Disziplinarbeschuldigte ist immerhin in einer höheren Vorgesetztenfunktion tätig - nachhaltig zu untergraben und darüber hinaus das Ansehen in der Öffentlichkeit nachteilig zu beeinflussen, da diese vom Amtsverständnis und der Einstellung der Polizei einen völlig falschen Eindruck bekommen muss.
Die Begehung der Tatbestände nach den §§ 304 Abs. 2 und 305 Abs.1 StGB mit einer Strafandrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, durch einen Exekutivbeamten mit der besonderen Treueverpflichtung zur Republik Österreich einerseits und der Verpflichtung zur Wahrung einer unparteiischen und nicht beeinflussten Führung der Amtsgeschäfte – wobei festzuhalten ist, dass sich der Begriff Amtsgeschäfte nicht auf Rechtsakte oder Hoheitsakte beschränkt. - andererseits, steht auch in krassem Widerspruch zur Erwartungshaltung, die die Öffentlichkeit der Berufsgruppe der Exekutive gegenüber einnimmt. Die Begehung der Tatbestände nach den Paragraphen 304, Absatz 2 und 305 Absatz eins, StGB mit einer Strafandrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, durch einen Exekutivbeamten mit der besonderen Treueverpflichtung zur Republik Österreich einerseits und der Verpflichtung zur Wahrung einer unparteiischen und nicht beeinflussten Führung der Amtsgeschäfte – wobei festzuhalten ist, dass sich der Begriff Amtsgeschäfte nicht auf Rechtsakte oder Hoheitsakte beschränkt. - andererseits, steht auch in krassem Widerspruch zur Erwartungshaltung, die die Öffentlichkeit der Berufsgruppe der Exekutive gegenüber einnimmt.
Daraus resultiert aber auch hier der Verdacht eines Verstoßes gegen § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung des Beamten geschützt. Daraus resultiert aber auch hier der Verdacht eines Verstoßes gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung des Beamten geschützt.
Nach dem Vorgesagten ist - als Folge des Verdachts in Richtung einer Verletzung des § 43 Abs. 1 und 2 BDG - auch das Vorliegen eines „disziplinären Überhangs" im Verständnis des § 95 Abs. 1 BDG zu bejahen.Nach dem Vorgesagten ist - als Folge des Verdachts in Richtung einer Verletzung des Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG - auch das Vorliegen eines „disziplinären Überhangs" im Verständnis des Paragraph 95, Absatz eins, BDG zu bejahen.
Zur Bindungswirkung des Rücktrittes von der Strafverfolgung
Einem Rücktritt von der Strafverfolgung gemäß § 200 Abs 5 StPO kommt keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Die für den Rücktritt von der Strafverfolgung maßgeblichen Gründe sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist. Einem Rücktritt von der Strafverfolgung gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO kommt keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Die für den Rücktritt von der Strafverfolgung maßgeblichen Gründe sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist.
Es sind daher die für die disziplinäre Verfolgung wesentlichen Gesichtspunkte von der Disziplinarbehörde selbständig zu beurteilen und kann es nicht übersehen werden, dass die strafrechtliche und die disziplinäre Verantwortlichkeit eine in weiten Bereichen verschiedene Zielsetzung haben.
Insoweit muss bei der Disziplinarverfolgung das gesamte Verhalten des Beamten mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden.
Zur Schuldfrage
Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten im Umfange der im Spruch erhobenen Vorwürfe wenigstens bedingt vorsätzlich schuldhaft verletzt hat.
Der Verantwortung des DB, er habe von den Tretgitterentlehnern nie etwas gefordert, muss entgegengehalten werden, dass der vom DB ab dem Jahr 2007 an den jeweiligen Verantwortlichen der Vereine herangetragene Wunsch, statt der Bierkisten Gutscheine zu bringen, jedenfalls konkludent als Aufforderung der Fortführung der Geschenksübergaben verstanden werden durfte.
Strafbemessung gemäß § 93 BDG 1979Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG 1979
Für die Strafbemessung sieht das BDG 1979 in § 93 Abs. 1 vor, dass das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiteres ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Für die Strafbemessung sieht das BDG 1979 in Paragraph 93, Absatz eins, vor, dass das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiteres ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt worden ist. Neben der "objektiven Schwere" der Tat und der Bedeutung der verletzten Pflicht sind etwa auch der Grad des Verschuldens und der Beweggrund der Tat, ferner die Auswirkungen der Tat für den Dienstgeber, für das Ansehen des Beschuldigten selbst und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und schließlich die bisherige dienstliche Führung des Beamten bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Überdies ist auch das Verschulden nicht als gering zu werten, zumal wenigstens bedingter Vorsatz vorgelegen ist.
Strafmildernd waren das überwiegende Geständnis, die vorliegenden zahlreichen Belobigungen und die bisherige vorbildliche Dienstversehung.
Straferschwerend waren hingegen der lange Tatbegehungszeitraum und der Umstand, dass durch den Auftrag des DB an zwei ihm unterstelle Beamte mit den widerrechtlich erlangten Gutscheinen, Lebensmitteln zu organisieren, diese selbst der Gefahr der Strafverfolgung ausgesetzt hatte.
Dennoch war der Senat der Ansicht, dass sowohl von der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe als auch von der vom Disziplinaranwalt geforderten Geldbuße - im Höchstausmaß - Abstand genommen werden konnte und mit dem Ausspruch der Geldbuße im ziffernmäßig mittleren Bereich der vom Gesetzgeber geforderten Spezial- aber auch Generalprävention Rechnung getragen wurde, um sowohl den Beschuldigten als auch andere Beamte vor der Begehung derartiger Dienstpflichtsverletzungen abzuhalten. Der Beschuldigte möge sich jedoch vor Augen halten, dass bei neuerlicher Begehung gleichartiger Delikte es zu wesentlich schwereren dienstrechtlichen Sanktionen kommen könnte.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2015