Norm
BDG 1979 §44 Abs1Schlagworte
unkorrekte Eingabe der Dienstzeit; mangelhafte Sicherung der BetriebsmittelText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und I Gerhard Rinner als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VII nach der am 28. Oktober 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers RA Mag. Helmut Hohl durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und römisch eins Gerhard Rinner als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch sieben nach der am 28. Oktober 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers RA Mag. Helmut Hohl durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
NN
Zusteller in der Zustellbasis XXZusteller in der Zustellbasis römisch zwanzig
ist
s c h u l d i g.
NN hat als Zusteller in der Zustellbasis XX NN hat als Zusteller in der Zustellbasis römisch zwanzig
1. entgegen den erteilten Weisungen (Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 betreffend Dienstaufzeichnung und Bestimmungen der Betriebsvereinbarung „IST-Zeit in der Briefzustellung“ Teil C, Punkt 16 „Zeiterfassung“) am 28. August 2013 die Zeiterfassung mittels Handheld, zu seinem Gunsten und zum Nachteil des Dienstgebers, nicht vorschriftsgemäß durchgeführt und gegenüber dem Dienstgeber durch eine nicht den Tatsachen entsprechende Dateneingabe eine längere Dienstleistung vorgetäuscht, indem er am 28. August 2013 sein Dienstende erst mit 15:34 Uhr in das Handheld eingegeben hat, obwohl für die nach Rückkehr zur Zustellbasis um 14:38 Uhr auf seinem Arbeitsplatz noch vorgesehenen dienstlichen Tätigkeiten höchstens 20 Minuten erforderlich waren,
2. am 28. August 2013 seinen im Eigentum der Österreichischen Post AG stehenden Zustellwagen nach Unterbrechung seines Zustellganges um 13:00 Uhr in dem neben der Zustellbasis XX befindlichen öffentlichen und somit für jedermann zugänglichen Parkhaus abgestellt und dort bis zu seiner Rückkehr um 14:12 Uhr unbeaufsichtigt und ungesichert stehen lassen.2. am 28. August 2013 seinen im Eigentum der Österreichischen Post AG stehenden Zustellwagen nach Unterbrechung seines Zustellganges um 13:00 Uhr in dem neben der Zustellbasis römisch zwanzig befindlichen öffentlichen und somit für jedermann zugänglichen Parkhaus abgestellt und dort bis zu seiner Rückkehr um 14:12 Uhr unbeaufsichtigt und ungesichert stehen lassen.
NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich hinsichtlich des 1. SpruchpunktesNN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich hinsichtlich des 1. Spruchpunktes
seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979), seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979),
und hinsichtlich des 2. Spruchpunktes
seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979)seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979)
sowie hinsichtlich beider Spruchpunkte
in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979),in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979),
schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die
Disziplinarstrafe der
Geldbuße in Höhe von EUR 400,-- (in Worten: Euro vierhundert)
verhängt.
Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldbuße in 4 Monatsraten zu je EUR 100,-- bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldbuße in 4 Monatsraten zu je EUR 100,-- bewilligt.
Vom Vorwurf, er habe
1. entgegen den erteilten Weisungen (Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 betreffend Dienstaufzeichnung und Bestimmungen der Betriebsvereinbarung „IST-Zeit in der Briefzustellung“ Teil C, Punkt 16 „Zeiterfassung“) am 28. August 2013 die Zeiterfassung mittels Handheld, zu seinem Gunsten und zum Nachteil des Dienstgebers, nicht vorschriftsgemäß durchgeführt und gegenüber dem Dienstgeber durch die unter Punkt a) und b) dargestellten, nicht den Tatsachen entsprechenden, Dateneingaben eine längere Dienstleistung vorgetäuscht und den Anfall von Überstunden verursacht, indem er am 28. August 2013
a) lediglich die Zeiten von 7:25 Uhr bis 7:32 Uhr und von 13:08 Uhr bis 13:28 Uhr als „Pause“ im Handheld gebucht hat, obwohl er in der Zeit zwischen 13:00 Uhr und 14:12 Uhr (Rückkehr zum Parkhaus) ebenfalls keine dienstlichen Tätigkeiten leistete und durch die Unterlassung der Buchung dieses Gesamtzeitraumes als Pause, gegenüber seinem Dienstgeber eine um 52 Minuten längere Dienstleistung vortäuschte, als von ihm tatsächlich erbracht wurde,
b) nach Rückkehr zum Parkhaus um 14:12 Uhr unverzüglich in die daneben befindliche Zustellbasis zurückkehrte, das Ende seines Dienstganges aber erst mit 14:38 Uhr und somit unrichtig in sein Handheld eingegeben hat,
2. am 28. August 2013 die vorgeschriebene Gangfolge bei der Zustellung nicht eingehalten,
und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen
wird NN gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979wird NN gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979
f r e i g e s p r o c h e n.
Verfahrenskosten sind keine angefallen.
B e g r ü n d u n g
NN steht seit 1986 im Postdienst und wird in der Zustellbasis XX im Zustelldienst verwendet. NN steht seit 1986 im Postdienst und wird in der Zustellbasis römisch zwanzig im Zustelldienst verwendet.
Der Beschuldigte befindet sich seit 7. Oktober 2013 im Krankenstand. Ein Pensionsverfahren wurde am 16. April 2014 von Amts wegen eingeleitet.
Aus der Dienstbeurteilung des Beschuldigten vom 13. Mai 2014 geht unter anderem hervor, dass NN Neuerungen ablehne und seit Einführung der Ist-Zeit die Qualität seiner Leistung nicht zufriedenstellend sei. So arbeite er in einem unterdurchschnittlichen Arbeitstempo und zeige wenig Interesse an seinem Arbeitsbereich. Das Verhalten mit Kunden gestalte sich normal.
Zum Sachverhalt:
Am 28. August 2013 wurden folgende Zeiten vom Beschuldigten gebucht:
Dienstbeginn: 06:08 Uhr
Pause: 7:25 – 7:32 Uhr
Dienstganganfang: 09:26 Uhr
Pause: 12:08 – 12:11 Uhr (automatisch gebucht)
Pause: 13:08 – 13:28 Uhr
Dienstgang Ende: 14:38 Uhr
Dienst Ende: 15:34 Uhr
NN machte am 28. August 2013 eine Pause von 13:08 bis 13:28 Uhr. Während dieser Pause fuhr er nach Hause, um seine Mutter ins Krankenhaus X zum schwer erkrankten Gatten zu bringen, da eine andere Transportmöglichkeit an diesem Tag nicht zur Verfügung stand. Diese Fahrten dauerten ca. 20 Minuten.NN machte am 28. August 2013 eine Pause von 13:08 bis 13:28 Uhr. Während dieser Pause fuhr er nach Hause, um seine Mutter ins Krankenhaus römisch zehn zum schwer erkrankten Gatten zu bringen, da eine andere Transportmöglichkeit an diesem Tag nicht zur Verfügung stand. Diese Fahrten dauerten ca. 20 Minuten.
Von 13:28 bis 14:12 Uhr parkte er das Auto bei einem Billa-Parkplatz und bediente anschließend noch 50 bis 100 Abgabestellen seiner Zustelltour.
Seinen Zustellkarren, den er um 13:00 Uhr in dem neben der Zustellbasis XX befindlichen öffentlichen und somit für jedermann zugänglichen Parkhaus abstellte und bis zu seiner Rückkehr um 14:12 Uhr stehen ließ, verwendete er demnach nicht bei der Zustellung der restlichen Abgabestellen. Da an diesem Tag keine Werbesendungen auszutragen waren, fanden die gesamten restlichen Postsendungen Platz in seiner Zustelltasche. Seinen Zustellkarren, den er um 13:00 Uhr in dem neben der Zustellbasis römisch zwanzig befindlichen öffentlichen und somit für jedermann zugänglichen Parkhaus abstellte und bis zu seiner Rückkehr um 14:12 Uhr stehen ließ, verwendete er demnach nicht bei der Zustellung der restlichen Abgabestellen. Da an diesem Tag keine Werbesendungen auszutragen waren, fanden die gesamten restlichen Postsendungen Platz in seiner Zustelltasche.
Nach Rückkehr zum Parkhaus um 14:12 Uhr wurden von NN Aufgabesendungen am Schalter der Postfiliale aufgegeben. Diesbezüglich wird festgehalten, dass die vom Beschuldigten genannten kundendienstlichen Erwägungen in Zusammenhang mit der Aufgabe von Firmensendungen am Schalter unter den aktuellen Rahmenbedingungen und dem Erfordernis der Effizienzsteigerung – aufgrund des immer stärkeren Wettbewerbes im Postmarkt – nicht mehr zum Tragen kommen können. Diesbezügliche ausdrückliche Weisungen seitens der Vorgesetzten konnten jedoch nicht bestätigt werden.
Nach Eingabe Dienstgang Ende um 14:38 Uhr hat der Beschuldigte bis ca. 15:00 Uhr seine Abrechnung vorgenommen.
Das Dienstende hat der Beschuldigte erst mit 15:34 Uhr in das Handheld eingegeben
Die Vorschriften über die Zeiterfassung in der Briefzustellung wurden in den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung „IST-Zeit in der Briefzustellung“ Teil C, Punkt 16 „Zeiterfassung“ und in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch Schulungen den Zustellern mehrmals kommuniziert.
Festgehalten wird, dass NN nicht in das sogenannte „Ist-Zeit“ Modell umgestiegen ist. Er ist jedoch verpflichtet, sämtliche Zeitbuchungen wie „Pausenanfang“, „Pausenende“, „Dienstgang Anfang“, „Dienstgang Ende“, etc. wahrheitsgemäß in das Handheld einzugeben. Da das Gleitzeitdurchrechnungsmodell für ihn nicht anzuwenden ist, werden allfällige zeitliche Mehrleistungen nicht als Zeitguthaben auf den 150 Stunden-Korridor gutgebucht, sondern gelangen – sofern nicht als Freizeit konsumiert – nach 3 Monaten als Überstunden zur Auszahlung.
NN gab bei seiner Einvernahme am 9. September 2013 im Wesentlichen an, dass er an den Schulungen über die Ist-Zeit teilgenommen habe und alle diesbezüglichen Unterlagen erhalten habe. Obwohl er nicht in das „Ist-Zeit“ Modell umgestiegen ist, müsse er trotzdem täglich den Dienstanfang, Dienstgang Anfang, seine Pausen, Dienstgang Ende, bei Rückkehr von der Zustellung und Dienstende in das Handheld eingeben. Über Befragung, was er zwischen 13:00 und 14:12 Uhr und warum er an diesem Tag Dienstgang Ende erst um 15:34 Uhr eingegeben habe und was er in der Zeit von 14:38 Uhr (gebuchtes Dienstgang Ende) und 15:34 Uhr (Dienstende) gemacht habe, gab NN nach verschiedenen Erklärungsversuchen letztendlich an, dass er es nicht wissen würde und sich nicht daran erinnern könne.
Der Beschuldigte hat sich in der mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2014 dahingehend verantwortet, dass er nach seiner Pause um 13:28 Uhr, in der er seine Mutter in das Krankenhaus X gefahren hat, bis 14:12 Uhr seinen Zustellgang fortgesetzt und beendet habe. Diese Aussage war zumindest nachvollziehbar und konnte auch durch die Aussagen des Zeugen M. in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2014 nicht widerlegt werden. Der Beschuldigte hat sich in der mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2014 dahingehend verantwortet, dass er nach seiner Pause um 13:28 Uhr, in der er seine Mutter in das Krankenhaus römisch zehn gefahren hat, bis 14:12 Uhr seinen Zustellgang fortgesetzt und beendet habe. Diese Aussage war zumindest nachvollziehbar und konnte auch durch die Aussagen des Zeugen M. in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2014 nicht widerlegt werden.
Hinsichtlich des Zeitraumes von 15:00 bis 15:34 Uhr hat sich der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2014 dahingehend verantwortet, dass er „über ausdrücklichem Auftrag von Herrn B.“, seinem Vorgesetzten, geholfen habe, für einen Ferialpraktikanten, die Werbung zusammenzulegen.
Diese Verantwortung konnte jedoch aufgrund der Aussagen des Zeugen B. in den mündlichen Verhandlungen vom 9. Juli 2014 und 28. Oktober 2014 sowie der Zeugin F. in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2014 eindrucksvoll widerlegt werden. So gab der Zeuge B. glaubwürdig an, den Beschuldigten keinen derartigen Auftrag erteilt zu haben. Auch waren die Zusteller, die Unterstützungen und zusätzliche Arbeiten für Ferialkräfte ausführten, verpflichtet, diese Zeiten als Mitbesorgungsstunden in das Handheld einzugeben. Eine derartige Eingabe ist jedoch vom Beschuldigten am 28. August 2013 nicht gemacht worden.
Ebenso gäbe es eine Grundsatzregelung, dass Unterstützungen in Zusammenhang mit dem Druckzusammenlegen nicht am Nachmittag zu erfolgen haben. Überdies gäbe es keine generelle Anordnung zur Unterstützung der Ferialkräfte nach der Einarbeitungszeit von ein bis zwei Wochen.
Auch konnten aus den Aussagen der Zeugen G. in der Verhandlung am 9. Juli 2014 sowie O. in der Verhandlung am 28. Oktober 2014, beide Ferialkräfte der Zustellbasis XX, keine Erkenntnisse über eine konkrete Beauftragung einer Ferialkraft am 28. August 2013 gewonnen werden. Die Aussage des Beschuldigten zur konkreten Auftragserteilung an diesem Arbeitstag muss daher als Schutzbehauptung gewertet werden.Auch konnten aus den Aussagen der Zeugen G. in der Verhandlung am 9. Juli 2014 sowie O. in der Verhandlung am 28. Oktober 2014, beide Ferialkräfte der Zustellbasis römisch zwanzig, keine Erkenntnisse über eine konkrete Beauftragung einer Ferialkraft am 28. August 2013 gewonnen werden. Die Aussage des Beschuldigten zur konkreten Auftragserteilung an diesem Arbeitstag muss daher als Schutzbehauptung gewertet werden.
Der Beschuldigte wäre demnach verpflichtet gewesen, am 28. August 2013 seinen Dienst vorschriftsgemäß, nach Beendigung der Abrechnung, um 15:00 Uhr zu beenden.
Da die Dienstbehörde die Ansicht vertritt, dass ein Vortäuschen von Arbeitszeiten im Ergebnis – falls mit Vorsatz begangen – einen Dienstgeberbetrug und damit eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und zu einem finanziellen Schaden beim Arbeitgeber führen kann, wurde der vorliegende Sachverhalt an die Staatsanwaltschaft St. Pölten am 10. Dezember 2013 zur Prüfung der strafrechtlichen Relevanz weitergeleitet. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 24. März 2014 wurde das Verfahren gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt. Da die Dienstbehörde die Ansicht vertritt, dass ein Vortäuschen von Arbeitszeiten im Ergebnis – falls mit Vorsatz begangen – einen Dienstgeberbetrug und damit eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und zu einem finanziellen Schaden beim Arbeitgeber führen kann, wurde der vorliegende Sachverhalt an die Staatsanwaltschaft St. Pölten am 10. Dezember 2013 zur Prüfung der strafrechtlichen Relevanz weitergeleitet. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 24. März 2014 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt.
Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen vom 2. Juni 2014, 9. Juli 2014 und 28. Oktober 2014, der Disziplinaranzeige vom 10. Dezember 2013, der niederschriftlichen Einvernahme von NN vom 9. September 2013, der Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums X, des Berichtes der Regionalleitung Distribution vom 29. August 2013, der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, des Zeitreihenreports sowie der Betriebsunterlagen vom 28. August 2013 und der SAP-Ausdrucke.Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen vom 2. Juni 2014, 9. Juli 2014 und 28. Oktober 2014, der Disziplinaranzeige vom 10. Dezember 2013, der niederschriftlichen Einvernahme von NN vom 9. September 2013, der Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums römisch zehn, des Berichtes der Regionalleitung Distribution vom 29. August 2013, der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, des Zeitreihenreports sowie der Betriebsunterlagen vom 28. August 2013 und der SAP-Ausdrucke.
An diesem Sachverhalt besteht aufgrund der nachvollziehbaren, schlüssigen und glaubwürdigen Aussagen der Zeugen B. und F. in den mündlichen Verhandlungen und der vorliegenden Betriebsunterlagen kein Zweifel. Die übereinstimmenden Zeugenaussagen der unmittelbaren Vorgesetzten des Beschuldigten haben ein klares und eindeutiges Bild des Sachverhaltes und des Persönlichkeitsbildes des Beschuldigten ergeben.
Die Befolgung dienstlicher Weisungen – insbesondere die genaue und den Anordnungen entsprechende Angabe des Dienstbeginns, des Dienstendes und Unterbrechungen des Dienstes – stellt demnach eine wesentliche Kernpflicht eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass der Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen ordnungsgemäß funktionieren kann.
Das Unternehmen ist in besonderem Maße darauf angewiesen, dass die Angaben des Beamten der Wahrheit entsprechen. Ein derartiger Missbrauch sei geeignet, das Vertrauen in die getreue und redliche Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen, wenn nicht sogar gänzlich zu zerstören.
Die Unterstützung seiner Vorgesetzten und die damit verbundene Befolgung von dienstlichen Anordnungen sind somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf (§ 44 Abs. 1 BDG 1979).Die Unterstützung seiner Vorgesetzten und die damit verbundene Befolgung von dienstlichen Anordnungen sind somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979).
Überdies haben Mitarbeiter der Österreichischen Post AG mit den ihnen zur Verfügung gestellten Betriebsmittels sorgsam umzugehen. Das Abstellen eines Zustellwagens – der zweifellos einen nennenswerten materiellen Wert hat – ungesichert im öffentlichen Raum und über einen längeren Zeitraum widerspricht der Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben „gewissenhaft“ aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979). Bemerkt wird, dass aufgrund der unmittelbaren Nähe der Zustellbasis ein Verbringen und Abstellen des Zustellwagens in die abgesicherte Dienststelle durchaus zumutbar war. Überdies haben Mitarbeiter der Österreichischen Post AG mit den ihnen zur Verfügung gestellten Betriebsmittels sorgsam umzugehen. Das Abstellen eines Zustellwagens – der zweifellos einen nennenswerten materiellen Wert hat – ungesichert im öffentlichen Raum und über einen längeren Zeitraum widerspricht der Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben „gewissenhaft“ aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979). Bemerkt wird, dass aufgrund der unmittelbaren Nähe der Zustellbasis ein Verbringen und Abstellen des Zustellwagens in die abgesicherte Dienststelle durchaus zumutbar war.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Bei der Strafbemessung ist gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
In diesem Zusammenhang muss auch auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung der genauen Einhaltung der Weisungen in Zusammenhang mit der elektronischen Erfassung der Dienstzeiten und Pausen hingewiesen werden.
Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass Punkt 1. des Schuldspruches gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 als schwerere Dienstpflichtverletzung zu werten ist, da die nicht korrekte Eingabe der Dienstzeiten zweifellos zu den Kernaufgaben eines jeden Zustellers zählt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt per Se eine objektiv schwere Dienstpflichtverletzung dar. Der im Spruchpunkt 2. angeführte und als erwiesen angenommene Sachverhalt wird als Erschwerungsgrund gewertet. In gegenständlicher Disziplinarangelegenheit wurde bei der Strafbemessung mildernd die disziplinäre Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet. Das Zusammentreffen von zwei Pflichtverletzungen im Sinne des § 93 BDG 1979 war als erschwerend zu berücksichtigen.Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass Punkt 1. des Schuldspruches gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 als schwerere Dienstpflichtverletzung zu werten ist, da die nicht korrekte Eingabe der Dienstzeiten zweifellos zu den Kernaufgaben eines jeden Zustellers zählt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt per Se eine objektiv schwere Dienstpflichtverletzung dar. Der im Spruchpunkt 2. angeführte und als erwiesen angenommene Sachverhalt wird als Erschwerungsgrund gewertet. In gegenständlicher Disziplinarangelegenheit wurde bei der Strafbemessung mildernd die disziplinäre Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet. Das Zusammentreffen von zwei Pflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 93, BDG 1979 war als erschwerend zu berücksichtigen.
Der erkennende Senat ging im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 400,-- schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß, das sich im untersten Bereich befindet, ist aus spezial- und generalpräventiven Gründen – um den Beschuldigten sowie andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – gerade noch als ausreichend anzusehen.
Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden. So wurde der finanziellen Situation des Beschuldigten überdies mit der Gewährung von Ratenzahlungen Rechnung getragen.
Bezüglich der in den Anschuldigungspunkten 1. a) und b) sowie 2. des Einleitungsbeschlusses vom 7. Februar 2014 wiedergegeben Vorwürfe kam der erkennende Senat aufgrund der nachvollziehbaren Verantwortung des Beschuldigten zur Ansicht, dass dem Beschuldigten diesbezüglich kein schuldhaftes, disziplinär zu ahnendes, Fehlverhalten nachgewiesen werden kann.
Aus diesen Gründen war daher ein Freispruch nach § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 auszusprechen.Aus diesen Gründen war daher ein Freispruch nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 auszusprechen.
Kosten des Verfahrens sind keine angefallen.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015