Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
Missbrauch Amtsgewalt, PAD-AnfrageText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 04.11.2014
in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
BezInsp NN ist schuldig,
am 24.05.2013, um 10:11 und 11:18 Uhr in seiner Eigenschaft als Kriminalbeamter des SPK NN, ohne dienstliche Notwendigkeit im BAKS (Büro-, Automatisations- und Kommunikationssystem) des BM.I (PAD) den Akt des Beschuldigten NN eingesehen zu haben, und dadurch die Bestimmungen des
§ 43 Abs. 1 BDG 1979, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit dem zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen undParagraph 43, Absatz eins, BDG 1979, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit dem zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und
§ 44 Abs 1 BDG 1979, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen i. V. m. der Datensicherheitsvorschrift der Landespolizeidirektion NN; Neuverlautbarung - GZ NN am 23. Jänner 2013, insbesondere dem Datenschutz-Grundsatzerlass 2007 und der Datensicherheitsvorschrift für BAKS verletzt und somit Dienstpflichtsverletzungen i. S. d. § 91 BDG 1979 schuldhaft begangen zu haben.Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen i. römisch fünf. m. der Datensicherheitsvorschrift der Landespolizeidirektion NN; Neuverlautbarung - GZ NN am 23. Jänner 2013, insbesondere dem Datenschutz-Grundsatzerlass 2007 und der Datensicherheitsvorschrift für BAKS verletzt und somit Dienstpflichtsverletzungen i. S. d. Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft begangen zu haben.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 200.- (Zweihundert) verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 200.- (Zweihundert) verhängt.
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die Disziplinaranzeige der LPD NN vom 11. November 2013, GZ. NN eingegangen am 14.11.2013, die dem Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist. Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die Disziplinaranzeige der LPD NN vom 11. November 2013, GZ. NN eingegangen am 14.11.2013, die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.
Sachverhalt:
Aus den vorgelegten Akten lässt sich folgender Sachverhalt eruieren:
Am 24.05.2013 kamen BezInsp NN und Revlnsp NN um 11:50 Uhr in das Büro des Ermittlungsleiters Cheflnsp NN. Bl NN wirkte dabei sehr betroffen und schilderte, dass sie soeben im Büro von Bl NN gewesen seien, wobei es um die Angelegenheit sexueller Missbrauchsverdacht gegen NN gegangen wäre. Demnach habe sich BezInsp NN persönlich für den Beschuldigten eingesetzt und versucht, den angezeigten Sachverhalt herunterzuspielen. Die Ermittlungen gegen NN seien noch nicht abgeschlossen und es sei aufgrund des gesteigerten Interesses des sachlich unzuständigen Beamten zu befürchten, dass der Beschuldigte von Bl NN durch Informationen aus dem Akt über die Ermittlungen am Laufenden gehalten werde.
Nachdem Revlnsp NN mitteilte, dass sie selbst gesehen habe, dass Bl NN in Anwesenheit der Beamtinnen den Ermittlungsakt im PAD geöffnet hatte und zudem inhaltlich aus dem Akt zitierte, wurde in der Folge versucht, von Bl NN eine Stellungnahme einzuholen. Er konnte allerdings erst einige Stunden später telefonisch erreicht werden.
Bl NN konnte am Nachmittag dann doch telefonisch erreicht werden und von ChefInsp NN nach dem Grund seines Interesses gefragt, teilte er mit, dass es sich bei dem Beschuldigten NN um einen Bekannten handle, den er hin und wieder einmal sehe. Er habe erst heute (24.05.2013) erstmals im PAD nach der Existenz dieses Aktes gesucht und habe tatsächlich anhand einer Namensabfrage einen Ermittlungsakt des LKA NN im PAD gefunden und eingesehen.
Auf den Vorhalt, dass er gar keine Berechtigung zur Einsicht dieses Aktes hätte und somit gegen Datensicherheitsbestimmungen verstoßen habe, meinte er gegenüber CI NN, dass er wisse, dass er dadurch gegen einschlägige Bestimmungen verstoßen habe und es nunmehr bedauere. Er versicherte aber, dem Beschuldigten keine Akteninhalte zur Kenntnis gebracht zu haben.
Laut Protokoll wurde jedenfalls der entsprechende PAD Akt zwei Mal geöffnet.
In seiner Beschuldigteneinvernahme am 31.5.2013 gibt BezInsp NN an, den gegenständlichen Akt einmal geöffnet zu haben – an ein zweites Öffnen könne er sich nicht erinnern und würde ihm auch kein Grund hinzu einfallen. Er fühle sich in keiner Weise schuldig, einen Amtsmissbrauch begangen zu haben, zumal er keine Daten an Dritte weitergegeben habe.
Staatsanwaltschaftliche bzw. gerichtliche Maßnahmen:
Mit Abschlussbericht der LPD NN/Landeskriminalamt vom 22. Juli 2013, GZ. NN wurde BezInsp NN bei der StA NN wegen des Verdachtes des Missbrauches der Amtsgewalt zur Anzeige gebracht.
Mit Beschluss des Landesgerichtes NN vom 21.2.2014, wurde das Strafverfahren gem. § 199 iVm. § 200 (5) StPO endgültig eingestellt.Mit Beschluss des Landesgerichtes NN vom 21.2.2014, wurde das Strafverfahren gem. Paragraph 199, in Verbindung mit Paragraph 200, (5) StPO endgültig eingestellt.
Ergebnis der Disziplinarverhandlung:
Mit Bescheid vom 19.3.2014 wurde eine mündliche Disziplinarverhandlung anberaumt und am 4.11.2014 durchgeführt.
Bei dieser erklärte sich BezInsp NN im Sinne der Anlastungen im Einleitungsbeschluss für schuldig.
Er habe diese PAD Anfrage jedoch nur deshalb durchgeführt, weil er wissen wollte, welcher Sachbearbeiter den Fall NN bearbeiten würde. Dessen Lebensgefährtin wäre nämlich an ihn herangetreten, weil man ihr deshalb die Obsorge über ihre Kinder entzogen hätte.
Er habe eigentlich nur wissen wollen, wie lange die Bearbeitung des Falles noch dauern würde, zumal er auch den damaligen Beschuldigten gekannt habe und überzeugt war, dass dieser die angelastete Straftat nicht begangen hätte. Im Ergebnis habe er dann auch Recht behalten, weil gegen den damals Verdächtigen nicht einmal ein Strafverfahren eingeleitet worden war. Er habe jedenfalls zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Informationen, weder solche die ihm aus der PAD Einsicht zugekommen seien noch solche aus Mitteilungen der Kolleginnen, weitergegeben.
Befragt, ob er gewusst habe, dass er ohne dienstliche Notwendigkeit keine PAD Zugriffsberechtigung gehabt hätte, wird dies bejaht. Vehement bestreitet der DB, dass er irgendeinen Einfluss auf die beiden Sachbearbeiterinnen, die er in sein Büro gebeten hatte, ausüben hätte wollen. Dies sei schon deshalb nicht denkbar gewesen, weil beide Kolleginnen in der Hierachieebene über ihm gestanden wären. Das Ganze tue ihm natürlich leid und er würde das nicht mehr machen. Er habe ohnehin genügend dienstliche Nachteile erfahren. Die in der Hauptverhandlung vorgeschlagene Diversionserledigung habe er auf Anraten seines Verteidigers angenommen, zumal ja die Tatsache des Abfragens nicht in Abrede gestellt worden wäre.
Plädoyer des Disziplinaranwaltes:
Der Disziplinaranwalt fasst das Beweisverfahren zusammen, verweist auf die fehlende Bindungswirkung der Diversionserledigung und rechtlich darauf, dass keine Doppelbestrafung vorliegen würde. Als Milderungsgrund werden das Geständnis, die Unbescholtenheit und die tadellose Dienstverrichtung, hingegen als Erschwerungsgründe die offensichtlich versuchte Einflussnahme auf die beiden Sachbearbeiterinnen vorgetragen. Er beantragt einen Schuldspruch zu den angelasteten Fakten und die Verhängung der Disziplinarstrafe einer Geldbuße im oberen Bereich.
Plädoyer des Verteidigers:
Der Verteidiger fasst ebenfalls das Beweisverfahren zusammen, bringt die auch im Verantwortungsschriftsatz angeführten rechtlichen Bewertungen vor, insbesondere auch das Verbot der Doppelbestrafung, verweist insbesondere auf die bereits vom DB erlittenen finanziellen und dienstrechtlichen Nachteile, wie eben zu zahlende Geldbuße aus der Diversionsentscheidung, sowie die Nichtauszahlung der Weihnachtsbelohnung und übergangene Funktionsbetrauungen. Er beantragt insbesondere eben aus rechtlichen Gründen mit Verweis auf das Nichtvorliegen eines disziplinären Überhanges, einen Freispruch.
Schlusswort des Beschuldigten:
In seinem Schlusswort schließt sich der Beschuldigte den Ausführungen seines Verteidigers an und bedauert sein Verhalten.
In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:
Beamten-Dienstrechtsgesetz
§ 43 (1) BDG 1979Paragraph 43, (1) BDG 1979
Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
§ 44(1) BDG 1979 Paragraph 44 (, eins,) BDG 1979
(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 95 BDG 1979Paragraph 95, BDG 1979
(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 93, vorzugehen.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
Zur Bindungswirkung des Rücktrittes von der Strafverfolgung
Einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 199 iVm. § 200 StPO kommt keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Diese maßgeblichen Gründe sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist. Einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 199, in Verbindung mit Paragraph 200, StPO kommt keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Diese maßgeblichen Gründe sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist.
Es sind daher die für die disziplinäre Verfolgung wesentlichen Gesichtspunkte von der Disziplinarbehörde selbständig zu beurteilen und kann es nicht übersehen werden, dass die strafrechtliche und die disziplinäre Verantwortlichkeit eine in weiten Bereichen verschiedene Zielsetzung haben.
Insoweit muss bei der Disziplinarverfolgung das gesamte Verhalten des Beamten mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden.
Zur Schuldfrage
Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten im Umfang der erhobenen Anlastungen wenigstens fahrlässig schuldhaft verletzt hat.
Zu den Dienstpflichtsverletzungen:
§ 43 Abs 1 BDG 1979Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979
Der DB hat in der Hauptverhandlung vor dem LG NN die Verantwortung hinsichtlich des ihm angelasteten Verbrechens des Amtsmissbrauches nach § 302 Abs. 1 StGB wegen der unrechtsmäßigen Datenabfrage übernommen, daraus folgend die Begehung einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1, der Verpflichtung, unter anderem die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen. Polizeibeamte sind im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des gesamten StGB berufen und man muss zumindest von ihnen selbst erwarten können, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Eine solche Rechtsverletzung liegt jedenfalls durch das unberechtigte Abrufen der personenbezogenen(PAD) Daten vor, noch dazu vor dem Hintergrund, dass es sich beim abgefragten Beschuldigten um einen persönlichen Bekannten gehandelt hat.Der DB hat in der Hauptverhandlung vor dem LG NN die Verantwortung hinsichtlich des ihm angelasteten Verbrechens des Amtsmissbrauches nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB wegen der unrechtsmäßigen Datenabfrage übernommen, daraus folgend die Begehung einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins,, der Verpflichtung, unter anderem die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen. Polizeibeamte sind im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des gesamten StGB berufen und man muss zumindest von ihnen selbst erwarten können, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Eine solche Rechtsverletzung liegt jedenfalls durch das unberechtigte Abrufen der personenbezogenen(PAD) Daten vor, noch dazu vor dem Hintergrund, dass es sich beim abgefragten Beschuldigten um einen persönlichen Bekannten gehandelt hat.
Nach dem Vorgesagten ist - als Folge des Verdachts in Richtung einer Verletzung des § 43 Abs. 1 BDG - auch das Vorliegen eines „disziplinären Überhangs" im Verständnis des § 95 Abs. 1 BDG im Verdachtsbereich zu bejahen.Nach dem Vorgesagten ist - als Folge des Verdachts in Richtung einer Verletzung des Paragraph 43, Absatz eins, BDG - auch das Vorliegen eines „disziplinären Überhangs" im Verständnis des Paragraph 95, Absatz eins, BDG im Verdachtsbereich zu bejahen.
§ 44 Abs 1 BDG 1979Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen. Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 26.06.1979, Zl. 95/09/0230). Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen. Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 26.06.1979, Zl. 95/09/0230).
Dies hat jedenfalls im gegenständlichen Fall für die Datensicherheitsvorschrift der Landespolizeidirektion NN; NEUVERLAUTBARUNG - GZ NN, vom 23. Jänner 2013 und dem Datenschutz-Grundsatzerlass 2007 sowie der Datensicherheitsvorschrift für BAKS zu gelten, deren Kenntnis und Verbindlichkeit der Disziplinarbeschuldigte unterschriftlich bestätigt hat.
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer).Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).
Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiteres ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Den Milderungsgründen des Geständnisses, der Unbescholtenheit und einer sehr guten Dienstbeschreibung standen keine Erschwerungsgründe gegenüber zumal der vom Disziplinaranwalt als erschwerend angeführte Umstand, der DB hätte versucht, auf das laufende Strafverfahren Einfluss zu nehmen, weder Gegenstand einer strafrechtlichen noch einer disziplinarrechtlichen Anlastung war. Entscheidend war für den Senat aber auch die volle Verantwortungsübernahme durch den Beschuldigten und dessen Einsicht.
Die Disziplinarkommission vermeint daher, dass der Ausspruch der Disziplinarstrafe mit einer ziffernmäßig doch geringen Geldbuße ausreichen sollte, um den Beschuldigten an seine Dienstpflichten zu erinnern und ihn und andere Bedienstete davon abzuhalten, gleichartige Dienstpflichtsverletzungen zu begehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015