TE Dok 2014/11/28 02031/11-DK/11

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.2014
beobachten
merken

Norm

BDG §32 Abs2
BDG §44 Abs1
StGB §302 Abs1
StGB §304 Abs1
FinStrG §202 Abs1
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 304 heute
  2. StGB § 304 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2023
  3. StGB § 304 gültig von 28.12.2019 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2019
  4. StGB § 304 gültig von 01.09.2009 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009
  5. StGB § 304 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  6. StGB § 304 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. StGB § 304 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  8. StGB § 304 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  9. StGB § 304 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

Amtsmissbrauch, Bestechlichkeit, Beitragstäterschaft zur Abgabenhinterziehung, Dienstpfichtverletzungen

Text

-DOKNR-

DKTE_BMF_20141128_02031_11_DK_11

-ORGAN-

BM für Finanzen

-DOKTYP-

WORD

-DATUM-

20141128

-GZ-

02031/11-DK/11

-NORM-

BDG §43 Abs2

BDG §44 Abs1

StGB § 302 Abs1StGB Paragraph 302, Abs1

StGB § 304 Abs1StGB Paragraph 304, Abs1

FinStrG §202 Abs1

-SW-

Amtsmissbrauch, Bestechlichkeit, Beitragstäterschaft zur Abgabenhinterziehung, Dienstpflichtverletzungen

-TEXT-

SPRUCH

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat II, hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am XX.XX.2014 durch HR Mag. Wolfgang Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch zwei, hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am römisch zwanzig.XX.2014 durch HR Mag. Wolfgang 

Puchleitner als Senatsvorsitzenden sowie HR Dr. Renate Windbichler und RR AD  Michael Krall als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats gegen den Beschuldigten, Beamter des Zollamtes XX, in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten und seiner Verteidigerin XX sowie im Beisein des Disziplinaranwaltes HR Dr. Andreas Hasiba und der Schriftführerin AD Martina Mikhail zu Recht erkannt: Puchleitner als Senatsvorsitzenden sowie HR Dr. Renate Windbichler und RR AD  Michael Krall als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats gegen den Beschuldigten, Beamter des Zollamtes römisch zwanzig, in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten und seiner Verteidigerin römisch zwanzig sowie im Beisein des Disziplinaranwaltes HR Dr. Andreas Hasiba und der Schriftführerin AD Martina Mikhail zu Recht erkannt:

?
der Beschuldigte, Beamter des Zollamtes XX, wird von den Vorwürfen der Dienstpflichtverletzungen gem. §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BDG 1979 – wie diese unter den Punkten 1 und 2 des Einleitungsbeschluss vom 16.09.2011 formuliert sind – gem. § 118 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 freigesprochen.der Beschuldigte, Beamter des Zollamtes römisch zwanzig, wird von den Vorwürfen der Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz eins, BDG 1979 – wie diese unter den Punkten 1 und 2 des Einleitungsbeschluss vom 16.09.2011 formuliert sind – gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 freigesprochen.

Begründung

Verwendete Abkürzungen:

AS = Aktenseite

ASFINAG = Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

AD = Amtsdirektor

BAK = Bundesamt für Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention

BDG = Beamten-Dienstrechtsgesetz

BIA = Büro für Interne Angelegenheiten des BMF

BMF = Bundesministerium für Finanzen

FinStrG = Finanzstrafgesetz

OHB = Organisationshandbuch , BMF Erlass Zl. 280000/015-IV/2/2010 vom 2.2.2010

StGB = Strafgesetzbuch

StPO = Strafprozessordnung

WKStA = Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und

Korruption

I Beweismittel:römisch eins Beweismittel:

Angeführt werden jene Beweismittel, die gem. § 126 Abs. 1 BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:Angeführt werden jene Beweismittel, die gem. Paragraph 126, Absatz eins, BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:

?    Disziplinaranzeige vom XX.XX.2013 (AS 2-5) Disziplinaranzeige vom römisch zwanzig.XX.2013 (AS 2-5)

?    Beschuldigtenvernehmung vom XX.XX.2011 durch das BAK (AS 11-21 und 123-133))Beschuldigtenvernehmung vom römisch zwanzig.XX.2011 durch das BAK (AS 11-21 und 123-133))

?    Bericht des BIA vom XX.XX.2011 (AS 84-116) inklusive Erstverantwortung des Beschuldigten vom XX.XX.2011 (AS 94-100)Bericht des BIA vom römisch zwanzig.XX.2011 (AS 84-116) inklusive Erstverantwortung des Beschuldigten vom römisch zwanzig.XX.2011 (AS 94-100)

?    ASFINAG Daten (AS 200-216)

?    Abfertigungen für S.A.R.L. (AS 190-199)

?    Benachrichtigung der WKStA von der Einstellung des Verfahrens vom XX.XX.2013 (AS 30) Benachrichtigung der WKStA von der Einstellung des Verfahrens vom römisch zwanzig.XX.2013 (AS 30)

?    Bericht des ZA XX an die StA vom XX.XX,2012 (AS 232-247)Bericht des ZA römisch zwanzig an die StA vom römisch zwanzig.XX,2012 (AS 232-247)

?    Bericht des ZA XX als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom XX.XX.2013 an Zentrale Staatsanwaltschaft in XX (AS 248-271)Bericht des ZA römisch zwanzig als Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz vom römisch zwanzig.XX.2013 an Zentrale Staatsanwaltschaft in römisch zwanzig (AS 248-271)

?    Verhandlungsschrift vom XX.XX.2014 (AS 305-308)Verhandlungsschrift vom römisch zwanzig.XX.2014 (AS 305-308)

II Sachverhaltrömisch zwei Sachverhalt

Als erwiesener Sachverhalt wird festgestellt:

Das Zollamt XX hat am XX.XX.2010 Anzeige an die Staatsanwaltschaft XX gegen die Fa. XX GmbH und deren Geschäftsführer XX und XX wegen des Verdachtes gerichtlich zu ahndender Finanzvergehen erstattet (AS 22-35). In dieser Anzeige wurde auch der Verdacht geäußert (AS 30), der Beschuldigte und ein weiterer Beamter des Zollamtes XX seien in die mutmaßlichen steuerlichen Malversationen verwickelt, wodurch sich der Verdacht des Amtsmissbrauchs und der Beitragstäterschaft zur Abgabenhinterziehung begründe. Aufgrund dieser Anzeige eröffnete die WKStA ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Tatbestandsverwirklichung nach den §§ 302 Abs. 1, 304 Abs. 1 StGB und nach 202 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der damit zusammenhängenden Verdachtsmomente nach den §§ 11, 35 Abs. 1lit. a, Abs. 2 und Abs. 3, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG mit Bezug auf Das Zollamt römisch zwanzig hat am römisch zwanzig.XX.2010 Anzeige an die Staatsanwaltschaft römisch zwanzig gegen die Fa. römisch zwanzig GmbH und deren Geschäftsführer römisch zwanzig und römisch zwanzig wegen des Verdachtes gerichtlich zu ahndender Finanzvergehen erstattet (AS 22-35). In dieser Anzeige wurde auch der Verdacht geäußert (AS 30), der Beschuldigte und ein weiterer Beamter des Zollamtes römisch zwanzig seien in die mutmaßlichen steuerlichen Malversationen verwickelt, wodurch sich der Verdacht des Amtsmissbrauchs und der Beitragstäterschaft zur Abgabenhinterziehung begründe. Aufgrund dieser Anzeige eröffnete die WKStA ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Tatbestandsverwirklichung nach den Paragraphen 302, Absatz eins, 304, Absatz eins, StGB und nach 202 Absatz eins, FinStrG hinsichtlich der damit zusammenhängenden Verdachtsmomente nach den Paragraphen 11, 35, Absatz eins l, i, t, a, Absatz 2 und Absatz 3, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG mit Bezug auf

1.       39 innergemeinschaftliche Lieferungen an die französische Firma XX von XX. 2007 bis XX. 20081. 39 innergemeinschaftliche Lieferungen an die französische Firma römisch zwanzig von römisch zwanzig. 2007 bis römisch zwanzig. 2008

2.       zumindest 10 Schmuggelfahrten im Zeitraum von XX.XX.2009 bis XX.XX.20102. zumindest 10 Schmuggelfahrten im Zeitraum von römisch zwanzig.XX.2009 bis römisch zwanzig.XX.2010

3.
die pflichtwidrige Unterlassung ordnungsgemäßer Zollabfertigungen in Bezug auf die Firmen
1.
XXrömisch zwanzig
2.
XXrömisch zwanzig
3.
XXrömisch zwanzig
4.
XXrömisch zwanzig
5.
XXrömisch zwanzig
6.
XXrömisch zwanzig
7.
XXrömisch zwanzig
8.
XXrömisch zwanzig
9.
XXrömisch zwanzig
10.
XXrömisch zwanzig

In weiterer Folge erteilte die Korruptionsstaatsanwaltschaft dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention (BAK) am XX.XX.2010, den Auftrag zur Durchführung zweckdienlicher Ermittlungen zur Klärung des Verdachtes des Missbrauchs der Amtsgewalt sowie dem Zollamt XX, als Finanzstrafbehörde I. Instanz, den Auftrag zur Durchführung finanzstrafrechtlicher Ermittlungen (AS 61). Das BAK veranlasste eine optische Überwachung der Zollstelle XX am XX., XX., XX., XX., XX., XX., und XX. 2011. Als Ergebnis dieser Ermittlungen ist in der Disziplinaranzeige gegen den Beschuldigten festgehalten, dass bei jenen neun bezeichneten Abfertigungen, die der Beschuldigte an diesen Tagen im e-Zoll durchgeführt hatte, vom BAK lediglich zwei Transportmittel am Amtsplatz in XX festgestellt wurden. Aufgrund dieser Überwachung wurde der Verdacht erhoben, der Beschuldigte habe von jenen neun Abfertigungen in sechs Fällen im e-Zoll die Durchführung einer Warenkontrolle zu Unrecht ausgewiesen, da in diesen sechs Fällen durch die Videoüberwachung keine Transportmittel am Amtsplatz festgestellt wurden (AS 76). Aus diesem Grund sei der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen gem. §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BDG 1979 zu erheben. Am 17.02.2012 erstattete das Zollamt XX als Finanzstrafbehörde I. Instanz einen Bericht an die WKStA und führte zur durchgeführten Observation aus: „Hinsichtlich der Observationsdurchführung…wird bemerkt, dass diese gemäß vorliegenden Erkenntnissen lediglich auf der Einreiseseite nach Österreich und auch nicht durchgehend durchgeführt worden ist. Die Ausreiseseite und die Nachtstunden sind demnach nicht überwacht worden. Aufgrund dieser Tatsache sowie aufgrund der vorliegenden ASFINAG-Abfragen kann aufgrund des Observationsergebnisses nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass sich die ermittelten LKW zur Zollabfertigung tatsächlich nicht am Amtsplatz befunden haben und es deshalb zu einer Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung gekommen ist.“ (AS 241). In einem weiteren Bericht des Zollamtes XX als Finanzstrafbehörde I. Instanz an die WKStA vom XX.XX.2013 wurde dazu weiterführend ausgeführt: „Bei der ASFINAG ermittelte Bewegungsprofile der angefragten Fahrzeuge geben lediglich Aufschluss über die Fahrtstrecke des Zugfahrzeuges. Hinsichtlich der jeweiligen Sattelauflieger und der zur Zollabfertigung angemeldeten Ware liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wo sich diese zum Zeitpunkt der Zollanmeldung befunden haben, nachdem keine konkreten Details zum jeweiligen Warentransport und zu der tatsächlich gefahrenen Fahrtstrecke zur Zollstelle XX bekannt sind.“ (AS 251). In diesem Abschlussbericht wird vom Beschuldigten weder erwähnt noch unter Punkt 5 des Berichtes (Finanzstrafrechtliche Würdigung) unter den Beschuldigten angeführt (AS 268ff). Der Beschuldigte wurde am XX.XX.2011 als Beschuldigter durch das BAK vernommen. Zum bestehenden Verdacht, er habe im e-Zoll Warenkontrollen dokumentiert, die er in Wirklichkeit nicht durchgeführt haben konnte, weil die Beförderungsmittel, mit denen diese Waren transportiert wurden, nicht am Amtsplatz gewesen waren, führte der Beschuldigte aus: „Mir ist unerklärlich wie man zu der Behauptung kommt, dass der LKW nicht in Österreich war. In XX fahren die LKW kreuz und quer. Sie fahren von der Spedition weg und man kann von der Autobahn unterhalb auch durchfahren. Ich gehe zum Beschauplatz und kann nicht sehen wo der LKW herkommt. Jeder LKW kann ohne ‚Vignette‘ oder ‚GO-BOX‘ auf das Gelände des Zollamtes kommen, wen er möchte. … Die ASFINAG Auswertungen wonach die LKW’s entweder nicht in XX, oder nicht in Österreich gewesen wären, kann ich mir nicht erklären. Von Österreich kommend kann man zum Amtsplatz normal auf der Autobahn wo man unter der Autobahn durchfährt. Das Zollamt ist angeschrieben und man fährt rechts zu. Da ist ein Einlass von unten. Das ist zwar keine offizielle Zufahrt aber auch da fahren die LKW teilweise zu und ab. Von Deutschland kommend gibt es lediglich die Möglichkeit der Zufahrt von der Autobahn aus. Bis ca. vor einem Jahr konnte man über die Feuerwehrzufahrt einen Zaun zur Seite räumen und dadurch auf den Beschauplatz kommen.“ Der Beschuldigte gab ferner an, dass seine Eintragungen im e-Zoll immer im Sinne der Vorschriften erfolgten und konkretisierte dahingehend, dass die LKW anwesend gewesen waren und die Beschau der Waren von ihm tatsächlich durchgeführt wurde, wenn er dies im System eingetragen hatte. (AS 127-129) In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschuldigte wörtlich: „Wenn ich geschrieben habe, dass die Waren kontrolliert wurden, so waren auch die Autos da. Was die Go-Box betrifft gebe ich an, dass die Go-Box die Zugfahrzeuge fotografiert. Die Sattelaufleger werden nicht fotografiert. Diese Feststellung ist deshalb wichtig, weil nach der Einfahrt nach Österreich die Zugmaschine wechseln kann oder der Aufleger gewechselt wird und somit die Kennzeichen der Zugfahrzeuge nicht ausschließlich Beweis sein können für das Vorhandensein des Auflegers bei der Zollabfertigung. Es gibt auch die Möglichkeit dass ein LKW über Tschechien und Deutschland anreist. Auch in diesen Fällen wäre der LKW nicht durch die GO-Box erfasst“ sowie „Ja, alle meine Eintragungen im e-Zoll waren korrekt und die Waren waren zur Beschau vorhanden.“ Zum festgestellten Faktum, dass von den im Spruch des Einleitungsbescheides betroffenen Abfertigungen steuerliche Malversationen festgestellt wurden erklärte der Beschuldigte, dass ihm zum Zeitpunkt der Abfertigung nicht bekannt war, dass beispielsweise die XX Firma XX eine Scheinfirma war. Hätte er dies im Zeitpunkt der Abfertigung gewusst, hätte er den Vorgang nicht abgefertigt. Die WKStA hat das Zollamt XX, das im Auftrag der WKStA Ermittlungen führte, mit Schriftsatz vom XX.XX.2013 verständigt, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten zu allen Verdachtsgründen, wie einleitend oben dargestellt wurden, gem. § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht. Die Dienstbehörde des Beschuldigten hat diese Entscheidung zur Kenntnis genommen, ein Fortführungsantrag wurde nicht gestellt. Das Zollamt XX hat dem Disziplinarsenat mit Schreiben vom XX.XX.2013 mitgeteilt, dass nach Ansicht der Dienstbehörde ein strafrechtliches relevantes Fehlverhalten des Beschuldigten als Dienstpflichtverletzung ausscheidet (AS 230). In weiterer Folge erteilte die Korruptionsstaatsanwaltschaft dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention (BAK) am römisch zwanzig.XX.2010, den Auftrag zur Durchführung zweckdienlicher Ermittlungen zur Klärung des Verdachtes des Missbrauchs der Amtsgewalt sowie dem Zollamt römisch zwanzig, als Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz, den Auftrag zur Durchführung finanzstrafrechtlicher Ermittlungen (AS 61). Das BAK veranlasste eine optische Überwachung der Zollstelle römisch zwanzig am römisch zwanzig., römisch zwanzig., römisch zwanzig., römisch zwanzig., römisch zwanzig., römisch zwanzig., und römisch zwanzig. 2011. Als Ergebnis dieser Ermittlungen ist in der Disziplinaranzeige gegen den Beschuldigten festgehalten, dass bei jenen neun bezeichneten Abfertigungen, die der Beschuldigte an diesen Tagen im e-Zoll durchgeführt hatte, vom BAK lediglich zwei Transportmittel am Amtsplatz in römisch zwanzig festgestellt wurden. Aufgrund dieser Überwachung wurde der Verdacht erhoben, der Beschuldigte habe von jenen neun Abfertigungen in sechs Fällen im e-Zoll die Durchführung einer Warenkontrolle zu Unrecht ausgewiesen, da in diesen sechs Fällen durch die Videoüberwachung keine Transportmittel am Amtsplatz festgestellt wurden (AS 76). Aus diesem Grund sei der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz eins, BDG 1979 zu erheben. Am 17.02.2012 erstattete das Zollamt römisch zwanzig als Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz einen Bericht an die WKStA und führte zur durchgeführten Observation aus: „Hinsichtlich der Observationsdurchführung…wird bemerkt, dass diese gemäß vorliegenden Erkenntnissen lediglich auf der Einreiseseite nach Österreich und auch nicht durchgehend durchgeführt worden ist. Die Ausreiseseite und die Nachtstunden sind demnach nicht überwacht worden. Aufgrund dieser Tatsache sowie aufgrund der vorliegenden ASFINAG-Abfragen kann aufgrund des Observationsergebnisses nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass sich die ermittelten LKW zur Zollabfertigung tatsächlich nicht am Amtsplatz befunden haben und es deshalb zu einer Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung gekommen ist.“ (AS 241). In einem weiteren Bericht des Zollamtes römisch zwanzig als Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz an die WKStA vom römisch zwanzig.XX.2013 wurde dazu weiterführend ausgeführt: „Bei der ASFINAG ermittelte Bewegungsprofile der angefragten Fahrzeuge geben lediglich Aufschluss über die Fahrtstrecke des Zugfahrzeuges. Hinsichtlich der jeweiligen Sattelauflieger und der zur Zollabfertigung angemeldeten Ware liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wo sich diese zum Zeitpunkt der Zollanmeldung befunden haben, nachdem keine konkreten Details zum jeweiligen Warentransport und zu der tatsächlich gefahrenen Fahrtstrecke zur Zollstelle römisch zwanzig bekannt sind.“ (AS 251). In diesem Abschlussbericht wird vom Beschuldigten weder erwähnt noch unter Punkt 5 des Berichtes (Finanzstrafrechtliche Würdigung) unter den Beschuldigten angeführt (AS 268ff). Der Beschuldigte wurde am römisch zwanzig.XX.2011 als Beschuldigter durch das BAK vernommen. Zum bestehenden Verdacht, er habe im e-Zoll Warenkontrollen dokumentiert, die er in Wirklichkeit nicht durchgeführt haben konnte, weil die Beförderungsmittel, mit denen diese Waren transportiert wurden, nicht am Amtsplatz gewesen waren, führte der Beschuldigte aus: „Mir ist unerklärlich wie man zu der Behauptung kommt, dass der LKW nicht in Österreich war. In römisch zwanzig fahren die LKW kreuz und quer. Sie fahren von der Spedition weg und man kann von der Autobahn unterhalb auch durchfahren. Ich gehe zum Beschauplatz und kann nicht sehen wo der LKW herkommt. Jeder LKW kann ohne ‚Vignette‘ oder ‚GO-BOX‘ auf das Gelände des Zollamtes kommen, wen er möchte. … Die ASFINAG Auswertungen wonach die LKW’s entweder nicht in römisch zwanzig, oder nicht in Österreich gewesen wären, kann ich mir nicht erklären. Von Österreich kommend kann man zum Amtsplatz normal auf der Autobahn wo man unter der Autobahn durchfährt. Das Zollamt ist angeschrieben und man fährt rechts zu. Da ist ein Einlass von unten. Das ist zwar keine offizielle Zufahrt aber auch da fahren die LKW teilweise zu und ab. Von Deutschland kommend gibt es lediglich die Möglichkeit der Zufahrt von der Autobahn aus. Bis ca. vor einem Jahr konnte man über die Feuerwehrzufahrt einen Zaun zur Seite räumen und dadurch auf den Beschauplatz kommen.“ Der Beschuldigte gab ferner an, dass seine Eintragungen im e-Zoll immer im Sinne der Vorschriften erfolgten und konkretisierte dahingehend, dass die LKW anwesend gewesen waren und die Beschau der Waren von ihm tatsächlich durchgeführt wurde, wenn er dies im System eingetragen hatte. (AS 127-129) In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschuldigte wörtlich: „Wenn ich geschrieben habe, dass die Waren kontrolliert wurden, so waren auch die Autos da. Was die Go-Box betrifft gebe ich an, dass die Go-Box die Zugfahrzeuge fotografiert. Die Sattelaufleger werden nicht fotografiert. Diese Feststellung ist deshalb wichtig, weil nach der Einfahrt nach Österreich die Zugmaschine wechseln kann oder der Aufleger gewechselt wird und somit die Kennzeichen der Zugfahrzeuge nicht ausschließlich Beweis sein können für das Vorhandensein des Auflegers bei der Zollabfertigung. Es gibt auch die Möglichkeit dass ein LKW über Tschechien und Deutschland anreist. Auch in diesen Fällen wäre der LKW nicht durch die GO-Box erfasst“ sowie „Ja, alle meine Eintragungen im e-Zoll waren korrekt und die Waren waren zur Beschau vorhanden.“ Zum festgestellten Faktum, dass von den im Spruch des Einleitungsbescheides betroffenen Abfertigungen steuerliche Malversationen festgestellt wurden erklärte der Beschuldigte, dass ihm zum Zeitpunkt der Abfertigung nicht bekannt war, dass beispielsweise die römisch zwanzig Firma römisch zwanzig eine Scheinfirma war. Hätte er dies im Zeitpunkt der Abfertigung gewusst, hätte er den Vorgang nicht abgefertigt. Die WKStA hat das Zollamt römisch zwanzig, das im Auftrag der WKStA Ermittlungen führte, mit Schriftsatz vom römisch zwanzig.XX.2013 verständigt, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten zu allen Verdachtsgründen, wie einleitend oben dargestellt wurden, gem. Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wurde, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht. Die Dienstbehörde des Beschuldigten hat diese Entscheidung zur Kenntnis genommen, ein Fortführungsantrag wurde nicht gestellt. Das Zollamt römisch zwanzig hat dem Disziplinarsenat mit Schreiben vom römisch zwanzig.XX.2013 mitgeteilt, dass nach Ansicht der Dienstbehörde ein strafrechtliches relevantes Fehlverhalten des Beschuldigten als Dienstpflichtverletzung ausscheidet (AS 230).

III Rechtslage:römisch drei Rechtslage:

§ 43 Abs. 2 BDG 1979 Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44 Abs. 1 BDG 1979 Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

§ 126 Abs. 1 BDG 1979 Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 125a Abs. 4 Rücksicht zu nehmen. Abs. 2 Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 115 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.Paragraph 126, Absatz eins, BDG 1979 Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß Paragraph 125 a, Absatz 4, Rücksicht zu nehmen. Absatz 2, Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach Paragraph 115, von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

§ 118 Abs. 1 BDG 1979 Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn 1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, 2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstelltParagraph 118, Absatz eins, BDG 1979 Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn 1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, 2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt

IV Rechtliche Würdigungrömisch vier Rechtliche Würdigung

Soweit das Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes der Tatbestandsverwirklichung gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 eingeleitet wurde, hat sich der Vorwurf letztlich als nicht begründet erwiesen. Dieser disziplinarrechtliche Verdacht wurde im Hinblick auf einen möglichen Amtsmissbrauch bzw. eine Beteiligung an einem Finanzstrafverfahren erhoben. Zuständig zur Ermittlung war die Staatsanwaltschaft, die nach der am XX.XX.2010 erfolgten Anzeige das Verfahren am XX.XX.2013 mit einer Einstellung beendete. Somit liegt kein strafrechtlicher Tatbestand vor, aus dem sich ein disziplinarrechtlicher Vorwurf ableiten ließe. Es liegt daher keine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 vor. Derselbe Sachverhalt ist auch mit Bezug auf eine Tatbestandsverwirklichung nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 (Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen) zu würdigen. Es war festzustellen, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten gegen bestehende Weisungen verstoßen hatte. Konkret bezieht sich der gegenüber dem Beschuldigten erhobene Vorwurf darauf, dass er die Vorschriften im OHB, BMF Erlass Zl. 280000/015-IV/2/2010 vom 2.2.2010, nicht eingehalten hatte, indem er im e-Zoll Verfahren Kontrollen ausgewiesen hatte, obwohl weder die Ware noch das Transportmittel am Amtsplatz vorhanden gewesen waren. In diesem Zusammenhang hatte die Ermittlungsbehörde unter Bezug auf den der Staatsanwaltschaft angezeigten Sachverhalt (auch Gegenstand des eingeleiteten Disziplinarverfahrens) eine Videoüberwachung angeordnet, um festzustellen, ob es zutreffend war, dass der Beschuldigte im e-Zoll Kontrollen als tatsächlich durchgeführt dokumentiert hatte, obwohl die bezughabenden Waren bzw. deren Transportmittel im Zeitpunkt der dokumentierten Kontrolle vor Ort nicht anwesend waren. Das Ergebnis dieser an der Zollstelle XX am XX., XX., XX., XX., XX., XX., und XX. 2011 durchgeführten Überwachung brachte zwar Ungereimtheiten zu Tage, wurde von den Ermittlungsbehörden aber dennoch als nicht geeignet anerkannt, gegen den Beschuldigten den Vorwurf aufrecht zu erhalten, dass er Waren mit dem Vermerk einer durchgeführten Beschau abgefertigt hatte, die am Amtsplatz nicht vorhanden gewesen waren. Dies folgt einerseits aus dem im Sachverhalt zitierten Bericht des mit den Ermittlungen beauftragten Zollamtes XX als Finanzstrafbehörde I. Instanz sowie aus der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren hinsichtlich sämtlicher Verdachtsgründe gegen den Beschuldigten einzustellen. Es sind im Verfahren keine Beweise festgestellt worden, aus denen zu erschließen ist, dass der Beschuldigte in der Zeit von XX.2007 bis XX. 2008 und von XX.2009 XX.2010 (wie im Einleitungsbeschluss ausgeführt) ein Verhalten gesetzt hatte, durch das ihm ein schuldhafter Verstoß gegen die Dienstpflichten, wie sie im OHB unter den Punkten 12.6.1., 12.7.1. und 12.20.2.2 umschrieben sind, nachzuweisen ist. Soweit sich ein von der Dienstbehörde angezeigter disziplinarrechtlicher Vorwurf nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 auf die Tage der Videoüberwachung bezieht (Schriftsatz des ZA XX vom XX.XX.2013), bleibt auszuführen, dass insoweit vom Disziplinarsenat kein Verfahren eingeleitet wurde und nach dem Vorliegen der strafrechtlichen Ermittlungen (Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft) vom Disziplinarsenat kein Anlass erkannt wurde, das Disziplinarverfahren diesbezüglich auszuweiten. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Umstände des zu beurteilenden Sachverhaltes jedenfalls geeignet waren, den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen zu begründen. Dieser Verdacht war unter anderem gekennzeichnet durch die UmständeSoweit das Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes der Tatbestandsverwirklichung gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 eingeleitet wurde, hat sich der Vorwurf letztlich als nicht begründet erwiesen. Dieser disziplinarrechtliche Verdacht wurde im Hinblick auf einen möglichen Amtsmissbrauch bzw. eine Beteiligung an einem Finanzstrafverfahren erhoben. Zuständig zur Ermittlung war die Staatsanwaltschaft, die nach der am römisch zwanzig.XX.2010 erfolgten Anzeige das Verfahren am römisch zwanzig.XX.2013 mit einer Einstellung beendete. Somit liegt kein strafrechtlicher Tatbestand vor, aus dem sich ein disziplinarrechtlicher Vorwurf ableiten ließe. Es liegt daher keine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 vor. Derselbe Sachverhalt ist auch mit Bezug auf eine Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 (Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen) zu würdigen. Es war festzustellen, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten gegen bestehende Weisungen verstoßen hatte. Konkret bezieht sich der gegenüber dem Beschuldigten erhobene Vorwurf darauf, dass er die Vorschriften im OHB, BMF Erlass Zl. 280000/015-IV/2/2010 vom 2.2.2010, nicht eingehalten hatte, indem er im e-Zoll Verfahren Kontrollen ausgewiesen hatte, obwohl weder die Ware noch das Transportmittel am Amtsplatz vorhanden gewesen waren. In diesem Zusammenhang hatte die Ermittlungsbehörde unter Bezug auf den der Staatsanwaltschaft angezeigten Sachverhalt (auch Gegenstand des eingeleiteten Disziplinarverfahrens) eine Videoüberwachung angeordnet, um festzustellen, ob es zutreffend war, dass der Beschuldigte im e-Zoll Kontrollen als tatsächlich durchgeführt dokumentiert hatte, obwohl die bezughabenden Waren bzw. deren Transportmittel im Zeitpunkt der dokumentierten Kontrolle vor Ort nicht anwesend waren. Das Ergebnis dieser an der Zollstelle römisch zwanzig am römisch zwanzig., römisch zwanzig., römisch zwanzig., römisch zwanzig., römisch zwanzig., römisch zwanzig., und römisch zwanzig. 2011 durchgeführten Überwachung brachte zwar Ungereimtheiten zu Tage, wurde von den Ermittlungsbehörden aber dennoch als nicht geeignet anerkannt, gegen den Beschuldigten den Vorwurf aufrecht zu erhalten, dass er Waren mit dem Vermerk einer durchgeführten Beschau abgefertigt hatte, die am Amtsplatz nicht vorhanden gewesen waren. Dies folgt einerseits aus dem im Sachverhalt zitierten Bericht des mit den Ermittlungen beauftragten Zollamtes römisch zwanzig als Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz sowie aus der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren hinsichtlich sämtlicher Verdachtsgründe gegen den Beschuldigten einzustellen. Es sind im Verfahren keine Beweise festgestellt worden, aus denen zu erschließen ist, dass der Beschuldigte in der Zeit von römisch zwanzig.2007 bis römisch zwanzig. 2008 und von römisch zwanzig.2009 römisch zwanzig.2010 (wie im Einleitungsbeschluss ausgeführt) ein Verhalten gesetzt hatte, durch das ihm ein schuldhafter Verstoß gegen die Dienstpflichten, wie sie im OHB unter den Punkten 12.6.1., 12.7.1. und 12.20.2.2 umschrieben sind, nachzuweisen ist. Soweit sich ein von der Dienstbehörde angezeigter disziplinarrechtlicher Vorwurf nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 auf die Tage der Videoüberwachung bezieht (Schriftsatz des ZA römisch zwanzig vom römisch zwanzig.XX.2013), bleibt auszuführen, dass insoweit vom Disziplinarsenat kein Verfahren eingeleitet wurde und nach dem Vorliegen der strafrechtlichen Ermittlungen (Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft) vom Disziplinarsenat kein Anlass erkannt wurde, das Disziplinarverfahren diesbezüglich auszuweiten. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Umstände des zu beurteilenden Sachverhaltes jedenfalls geeignet waren, den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen zu begründen. Dieser Verdacht war unter anderem gekennzeichnet durch die Umstände

?        der mutmaßlichen Abgabenhinterziehung

?        die auffallend hohe Anzahl der Abfertigungen der von der Abgabenhinterziehung betroffenen Fälle durch zwei Beamte, darunter den Disziplinarbeschuldigten

?        die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Videoüberwachung.

Es hat sich im Ermittlungsverfahren allerdings bei keiner einzigen Abfertigung ein zwingender Nachweis ergeben, der Beschuldigte hätte seine Dienstpflichten mit Bezug auf das OHB verletzt. Somit ist durch den vorliegenden Sachverhalt eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 nicht zu erweisen und das Disziplinarerkenntnis hat gem. § 126 Abs. 2 BDG 1979 auf Freispruch zu lauten.Es hat sich im Ermittlungsverfahren allerdings bei keiner einzigen Abfertigung ein zwingender Nachweis ergeben, der Beschuldigte hätte seine Dienstpflichten mit Bezug auf das OHB verletzt. Somit ist durch den vorliegenden Sachverhalt eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 nicht zu erweisen und das Disziplinarerkenntnis hat gem. Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 auf Freispruch zu lauten.

-END-

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten