TE Dok 2014/12/10 10-DK-14

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Veröffentlicht am 10.12.2014
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

VU mit Sachschaden, Alkohol a.D., FS-Entzug, Fahrerflucht

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 10.12.2014 in Abwesenheit des Beschuldigten, in der durchgeführten mündlichen Verhandlung und der am 23.01.2015 durchgeführten nicht öffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

BezInsp i.R. NN ist schuldig,

am 26.01.2014, um 11.00 Uhr, den VW Transporter, Kennzeichen NN auf der Bundesautobahn NN in Richtung NN (deutsches Staatsgebiet), außer Dienst und in Zivil, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutabnahme um 14:09 Uhr, Auswertung: 1,79 mg/l) gelenkt und in weiterer Folge einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und ohne anzuhalten, die Fahrt fortgesetzt zu haben und hat dadurch gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 begangen. am 26.01.2014, um 11.00 Uhr, den VW Transporter, Kennzeichen NN auf der Bundesautobahn NN in Richtung NN (deutsches Staatsgebiet), außer Dienst und in Zivil, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutabnahme um 14:09 Uhr, Auswertung: 1,79 mg/l) gelenkt und in weiterer Folge einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und ohne anzuhalten, die Fahrt fortgesetzt zu haben und hat dadurch gegen seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 134 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 500.- verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 134, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 500.- verhängt.

Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinar-verfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinar-verfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Hingegen wird BezInsp i. R. NN vom Vorwurf,

er habe seine Dienstpflichten verletzt, weil das außerdienstlich gesetzte Verhalten auch Auswirkungen auf die Dienstverrichtung des Beamten hat, zumal ihm von der BH NN die Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten entzogen wurde und dadurch die vom Beamten zu erwartende Dienstleistung in diesem Zeitraum eingeschränkt war und somit gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 begangen,er habe seine Dienstpflichten verletzt, weil das außerdienstlich gesetzte Verhalten auch Auswirkungen auf die Dienstverrichtung des Beamten hat, zumal ihm von der BH NN die Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten entzogen wurde und dadurch die vom Beamten zu erwartende Dienstleistung in diesem Zeitraum eingeschränkt war und somit gegen seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

gemäß §§ 118 Abs. 1 Ziffer 1 iVm. 126 Abs. 2 BDG gemäß Paragraphen 118, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit 126 Absatz 2, BDG

freigesprochen.

BEGRÜNDUNG

Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 21. Februar 2014, GZ: NN, die dem Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist.Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 21. Februar 2014, GZ: NN, die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.

Sachverhalt:

ChefInsp NN war bis zu seiner Ruhestandsversetzung Beamter der Landespolizeidirektion NN und versah seit seiner Versetzung vom 4.2.2014 als dienstführender Beamter Dienst bei der PI NN.

Aus den vorgelegten Akten lässt sich folgender Sachverhalt eruieren (auszugsweise Wiedergabe der Disziplinaranzeige):

Am 26.1.2014 um 12.16 Uhr verständigte das Polizeipräsidium NN fernmündlich die Landespolizeidirektion NN und teilte dieser mit, dass im Bereich NN der österreichische Polizeibeamte NN einen Verkehrsunfall verursacht hätte. In weiterer Folge wurde folgender Sachverhalt geschildert:

Herr und Frau NN befuhr am 26.01.2014, um 10.58 Uhr, die Bundesautobahn NN in Richtung NN (Bayern/Deutschland). Kurz vor der Anschlussstelle NN fiel dem Ehepaar der rote Transporter mit dem Kennzeichen NN des NN auf, weil dieser in deutlichen Schlangenlinien über alle drei Fahrstreifen fuhr. Der Zeuge NN gab daraufhin dem Lenker des Transporters Zeichen mit der Lichthupe, worauf dieser auf den Standstreifen (Pannenstreifen) fuhr und dort kurz anhielt. Gleichzeitig verständigte das Ehepaar NN über Notruf die Polizei in NN und meldete den wahrgenommenen Sachverhalt. Noch ehe es zu einem Kontakt zwischen dem Zeugen NN und NN kam, beschleunigte dieser sein Fahrzeug wieder. Dabei übersah er, dass der vermeintliche Standstreifen (Pannenstreifen) enger wurde (es handelte sich hier um eine gesperrte Einfahrtsspur eines ehemaligen Lotsenparkplatzes). Der Transporter touchierte mit der Front rechts die Betonteile der Absperrung, überfuhr einen Leitpfosten und riss eine Leitplatte aus ihrer Verankerung (entstandener Sachschaden in der Höhe von ca. € 150,- bis 300,-). Ob NN als Lenker des Transporters den Unfall bemerkt hat, kann von der Polizei nicht mit Sicherheit bestimmt werden. Jedenfalls wurde der VW Transporter von NN auf der rechten Seite beschädigt; eine diesbezügliche Spurensicherung ist durch die Polizei erfolgt.

Mit ca. 80 km/h fuhr NN nun dem VW Transporter hinterher. Bei der Abzweigung zur NN Straße blieb NN mit seinem VW Transporter stehen. Herr NN stieg aus, trat an das Fahrzeug von NN heran und öffnete die Tür, um den Schlüssel abzuziehen. NN bemerkte dies und beschleunigte sein Fahrzeug wieder. Daraufhin trat Herr NN vom

VW Transporter weg und ließ NN fahren. Bei seiner Einvernahme gab NN an, dass er ziemlich sicher sagen könne, dass der Lenker betrunken gewesen sei.

Kurz nach dem Einbiegen in die NN Straße bog NN mit seinem VW Transporter mit Schwung rechts in eine Sackgasse zum Anwesen NN Straße ein. Der Zeuge NN, der in diesem Anwesen im 1. Stock wohnt, hörte wie ein Pkw sehr schnell in diese Sackgasse fuhr und trat daraufhin auf den Balkon, um zu sehen, wer das ist. NN konnte nun beobachten, wie NN torkelnd aus dem VW-Bus ausstieg. Nach ca. 2 bis 4 Minuten entfernte sich NN in Richtung NN Straße, wo ihn NN für ca. 10 min aus den Augen verlor. NN kam dann wieder zurück, urinierte gegen die Hausmauer des Anwesens von NN, torkelte zu seinem Fahrzeug, fiel auf die Knie, stieg in den Transporter, fuhr mit dem Fahrzeug etwa 20 m rückwärts und parkte dieses ganz links an einer Hecke ein. NN führte bei seiner Einvernahme an: „Es war nicht zu übersehen, dass der Mann sturzbetrunken war." Dann stieg NN über die Beifahrerseite aus, kam wieder auf den Knien zu Sturz und torkelte in Richtung NN Straße. Zwischenzeitlich verständigte der Zeuge NN die Polizei.

Durch eine Zivilstreife der Polizeiinspektion NN wurde NN als Person, auf welche die Fahrerbeschreibung passte, an der Kreuzung NN Ring/NN Straße um 11.25 Uhr angetroffen. Einer Aufforderung zur Ausweisleistung leistete er keine Folge. Der Identitätsfeststellung wollte sich NN durch Flucht entziehen. Diese Flucht konnte durch die beiden Beamten verhindert werden, da jeder Beamte einen Arm von NN zu greifen bekam. NN konnte daraufhin zu Boden gebracht, fixiert und mit Handfesseln geschlossen werden. Durch die Beamten wurden alkoholtypische Ausfallserscheinungen und unter anderem auch starker Alkoholgeruch festgestellt. NN wurde anschließend der beigezogenen uniformierten Streife der PI NN übergeben. Ebenso wurden der Fahrzeugschlüssel des VW Transporters und ein in der Hosentasche gefundener Ausweis übergeben.

NN verweigerte auf der Dienststelle vorerst jegliche Kooperation, unter anderem auch einen Atemalkoholtest. Da zu diesem Zeitpunkt der genaue Sachverhalt und der genaue zeitliche Hergang des Unfalles nicht bekannt waren und ein Nachtrunk nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde von der Polizei bei Gefahr im Verzuge nach § 81a StPO eine Blutentnahme angeordnet, welche um 14.09 Uhr in der Rechtsmedizin in NN durchgeführt wurde. Erst um 15.12 Uhr unterzog sich NN auch einem Test am Alkomaten. Der Test ergab einen Wert von 0,72 mg/l (ca. 1,44 Promille - ca. 4 Stunden nach dem Unfallereignis).NN verweigerte auf der Dienststelle vorerst jegliche Kooperation, unter anderem auch einen Atemalkoholtest. Da zu diesem Zeitpunkt der genaue Sachverhalt und der genaue zeitliche Hergang des Unfalles nicht bekannt waren und ein Nachtrunk nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde von der Polizei bei Gefahr im Verzuge nach Paragraph 81 a, StPO eine Blutentnahme angeordnet, welche um 14.09 Uhr in der Rechtsmedizin in NN durchgeführt wurde. Erst um 15.12 Uhr unterzog sich NN auch einem Test am Alkomaten. Der Test ergab einen Wert von 0,72 mg/l (ca. 1,44 Promille - ca. 4 Stunden nach dem Unfallereignis).

Der Führerschein des NN, ausgestellt von der BH NN wurde am 26.01.2014, um 12.15 Uhr, von der Polizei sichergestellt und beschlagnahmt. Frau Staatsanwältin NN (StA NN) bestätigte um 21.15 Uhr die Beschlagnahmeanordnung des Führerscheins zur Eintragung des Sperrvermerkes.

Der VW Transporter des NN wurde zur Beweissicherung sichergestellt. Nach der Spurensicherung wurde der Pkw am 28.1.2014, um 09.00 Uhr, von der Staatsanwaltschaft wieder frei gegeben. NN wurde darüber in Kenntnis gesetzt.

Das bei NN in der Rechtsmedizin in NN abgenommene Blut wurde von der Bundesanstalt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in NN untersucht und das Ergebnis an die Staatsanwaltschaft NN und an die Autobahnpolizei NN übermittelt. Die Untersuchung ergab einen Blutalkoholgehalt von 1.79 Promille (Blutabnahmezeitpunkt am 26.1.2014 war um 14.09 Uhr -also ca. 3 Stunden nach dem Lenken des Kraftfahrzeuges).

Die Autobahnpolizeistation NN, ist die sachbearbeitende Dienststelle. Die APS NN hat am 27.01.2014 unter Aktenzeichen NN gegen NN wegen Gefährdung des Straßenverkehrs Anzeige an die Staatsanwaltschaft NN erstattet. Der Tatvorwurf lautet: Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Alkohol (§315c/l/1aStGB).

NN hat sich am 28.01.2014 im Zuge der Abholung seines Fahrzeuges in NN beim Leiter der Polizeiinspektion NN für sein Verhalten im Zuge der Amtshandlung am 26.01.2014 in aller Form entschuldigt und sein Bedauern zum Ausdruck gebracht. Der Leiter der PI NN hat darüber den Kommandanten der Landesverkehrsabteilung mittels E-Mail informiert.

Bekanntwerden des Vorfalls in der Öffentlichkeit:

Bis zum 11.02.2014 war der Fall den betroffenen Polizeidienststellen in Bayern/ Deutschland (einschließlich den Präsidien in NN und NN) und der BH NN bekannt. Zudem ist der Fall auch in Teilbereichen der LPD NN bekannt.

Am 11.02.2014 erschien zur gegenständlichen Alkoholfahrt ein größerer Beitrag im Chronikteil der NN Tageszeitung. Im Beitrag sind zwar nicht der Name und die Dienststelle des NN konkret genannt, dennoch wurde durch diesen Pressetext der Sachverhalt einer breiten Öffentlichkeit bekannt.

Staatsanwaltschaftliche/gerichtliche und verwaltungs(straf)rechtliche Maßnahmen:

Die APS NN hat am 27.01.2014 unter Aktenzeichen NN gegen NN wegen Gefährdung des Straßenverkehrs Anzeige an die Staatsanwaltschaft NN erstattet. Der Tatvorwurf lautet: Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Alkohol (§315c/l/1aStGB).

Darüber hinaus wurde der Disziplinarbeschuldigte wegen der Übertretung nach § 49 (deutscher) StVO angezeigt.Darüber hinaus wurde der Disziplinarbeschuldigte wegen der Übertretung nach Paragraph 49, (deutscher) StVO angezeigt.

Mit Bescheid vom 29.01.2014, Geschäftszahl NN, verhängte die BH NN den Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten. Gemäß § 24 Abs. 3 FSG wurden als begleitende Maßnahmen eine Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologische Stellungnahme angeordnet. Die BH NN ging von einem Alkoholisierungsgrad zum Zeitpunkt des Lenkens von wenigstens 1,6 Promille Blutalkoholgehalt aus.Mit Bescheid vom 29.01.2014, Geschäftszahl NN, verhängte die BH NN den Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG wurden als begleitende Maßnahmen eine Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologische Stellungnahme angeordnet. Die BH NN ging von einem Alkoholisierungsgrad zum Zeitpunkt des Lenkens von wenigstens 1,6 Promille Blutalkoholgehalt aus.

Gegen den vorangeführten Bescheid legte der Beschuldigte das Rechtsmittel der Vorstellung ein und wurde im Instanzenzug durch das Landesverwaltungsgericht NN mit Bescheid GZ NN vom 11.8.2014 die Entzugsdauer von 12 Monaten auf 9 Monate herabgesetzt.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichtes NN GZ NN vom 11.9.2014 wurde gegen den DB eine Gesamtgeldstrafe von 2.800 Euro verhängt und die Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland entzogen.

Gegen die vorangeführte Entscheidung legte der DB kein Rechtmittel ein.

Dienstrechtliche Maßnahmen:

Mit Bescheid der LPD NN vom 4.2.2014, GZ NN wurde der DB über eigenes Ansuchen seiner Funktion als Chefinspektor entbunden und zur LVA/LPD NN als df. Sachbearbeiter mit gleichzeitiger Verfügung der ausschließlichen Innendienstverwendung (automationsunterstützte Bearbeitung von Geschwindigkeitsdelikten) versetzt.

Mit Bescheid der LPD NN, GZ NN vom 25.8.2014 wurde der DB mit Ablauf des Monats August 2014 in den Ruhestand versetzt.

Ergebnis der Disziplinarverhandlung:

Mit Bescheid vom 02.04.2014 wurde eine mündliche Disziplinarverhandlung anberaumt und am 10.12.2014 durchgeführt.

Nach § 125 a kann die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist. Der Beschuldigte ist im Einleitungsbeschluss vom 02.04.2014 darauf hingewiesen worden, dass gemäß § 125 a Abs. 1 die mündliche Verhandlung auch bei Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden kann. Die Ladung zur Verhandlung ist am 07.11.2014 zugestellt worden. Damit waren die Voraussetzungen für eine Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten gegeben. Nach Paragraph 125, a kann die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist. Der Beschuldigte ist im Einleitungsbeschluss vom 02.04.2014 darauf hingewiesen worden, dass gemäß Paragraph 125, a Absatz eins, die mündliche Verhandlung auch bei Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden kann. Die Ladung zur Verhandlung ist am 07.11.2014 zugestellt worden. Damit waren die Voraussetzungen für eine Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten gegeben.

Der Vorsitzende trägt den Sachverhalt des Einleitungsbeschlusses vor.

Dem Senat wurden neben der Disziplinaranzeige noch folgende Beweise vorgelegt:

Disziplinaranzeige, Beschuldigteneinvernahme, Strafbefehl des Amtsgericht NN, Bescheid der BH NN, Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes für NN.

Plädoyer des Disziplinaranwaltes:

Der Disziplinaranwalt fasst die Beweisführung zusammen, stellt die Erschwerungsgründe - wobei er insbesondere auf das Verhalten des DB gegenüber den deutschen Polizeibeamten und den hohen Alkoholisierungsgrad und die Lenkerflucht Bezug nimmt - den Milderungsgründen gegenüber und beantragt einen Schuldspruch und die Verhängung einer angemessenen Geldstrafe (bei fehlender Geldbußenqualifikation infolge Ruhestandes)

Gemäß § 125a Abs. 4 BDG 1979 ist dem Beschuldigten vor der schriftlichen Erlassung des Disziplinarerkenntnisses Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der neuerlichen Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Gemäß Paragraph 125 a, Absatz 4, BDG 1979 ist dem Beschuldigten vor der schriftlichen Erlassung des Disziplinarerkenntnisses Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der neuerlichen Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen.

Dem Beschuldigten wurden daher das Ergebnis des Beweisverfahrens, das Plädoyer des Disziplinaranwaltes und folgende Fragestellung zur allfälligen Stellungnahme mit Fristsetzung bis 22.01.2015 übermittelt.

1.
Bekennen Sie sich im Sinne der Anlastungen im Einleitungsbeschluss für schuldig?
2.
Haben Sie beim Alkoholkonsum gewusst, dass Sie anschließend ein Kfz in Betrieb nehmen wollten?
3.
War Ihnen die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland bekannt, dass Sie mit dem von Ihnen konsumierten Alkohol kein Fahrzeug lenken und sich auch nach dem Unfall nicht entfernen hätten dürfen?
4.
Ist Ihnen, wenngleich auch rückblickend, klar, dass Sie mit einem solchen Verhalten, insbesondere auch durch die Lenkerflucht und dem gesetzten Verhalten gegenüber den deutschen Polizeibeamten, dem Image der österreichischen Polizei einen Schaden zugefügt haben?

Am 21.01.2015 langte folgender Rechtfertigungsschriftsatz des Verteidigers ein:

 

ad 1)

Ja, es trifft zu, dass der DB am 26.01.2014, um 11.00 Uhr, den VW Transporter,

Kennzeichen NN auf der Bundesautobahn NN in Richtung NN (deutsches Staatsgebiet), außer Dienst und in Zivil, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und in weiterer Folge einen Verkehrsunfall mit Sachschaden (Begrenzungspflock) verursacht und die Fahrt fortgesetzt hat. Der DB übernimmt dafür die Verantwortung.

ad 2)

Dieser Umstand ist aufgrund des Alkoholkonsums nicht mehr erinnerlich.

ad 3)

Die genaue Rechtslage nicht, der Umstand dass kein Fahrzeug in Betrieb genommen werden durfte und ein Sachschaden zu melden ist, schon.

ad 4)

Ja.

Zu den Ausführungen des Herrn Disziplinaranwalts: „Durch den in Österreich verhängten Entzug der LB von 9 Monaten konnte der Beschuldigte nur eingeschränkt im Dienst eingesetzt werden" ist anzumerken, dass dies nicht zutrifft. Selbst wenn der DB nicht aus eigenem Antrieb an einer anderen Dienststelle Dienst verrichtet hätte, an der eine Lenkerberechtigung nicht erforderlich war, wäre keine Einschränkung vorgelegen“.

Der Verteidiger verweist ergänzend auf den Umstand, dass sich die Tathandlung in Deutschland zugetragen hätte, daher keine Dienstpflichtsverletzung darstellt und beantragt einen Freispruch.

Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 43 (2) BDG 1979Paragraph 43, (2) BDG 1979

Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.

§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Zur Schuldfrage

Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten im Umfang der erhobenen Anlastungen schuldhaft verletzt hat.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979

Wie sich aus der Aktenlage ergibt, hat der Beschuldigte zwei schwerwiegende Übertretungen, nämlich die Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Alkohol und Trunkenheit (§ 315c/I/1a und § 316 deutsches StGB) mit Unfallflucht (§ 49 deutscher StVO) begangen und wurde deswegen bei der Staatsanwaltschaft NN zur Anzeige gebracht und über ihn mit Entscheidung des Amtsgerichtes NN eine Geldstrafe von 2.000.- Euro sowie der Entzug der Fahrerlaubnis für das deutsche Bundesgebiet verhängt. Weiters ist ihm von der Bezirkshauptmannschaft NN die Lenkberechtigung für 12 Monate entzogen worden, wobei dieser Entzug jedoch durch Entscheidung des LVG NN auf 9 Monate reduziert wurde.Wie sich aus der Aktenlage ergibt, hat der Beschuldigte zwei schwerwiegende Übertretungen, nämlich die Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Alkohol und Trunkenheit (Paragraph 315 c, /, römisch eins /, eins a, und Paragraph 316, deutsches StGB) mit Unfallflucht (Paragraph 49, deutscher StVO) begangen und wurde deswegen bei der Staatsanwaltschaft NN zur Anzeige gebracht und über ihn mit Entscheidung des Amtsgerichtes NN eine Geldstrafe von 2.000.- Euro sowie der Entzug der Fahrerlaubnis für das deutsche Bundesgebiet verhängt. Weiters ist ihm von der Bezirkshauptmannschaft NN die Lenkberechtigung für 12 Monate entzogen worden, wobei dieser Entzug jedoch durch Entscheidung des LVG NN auf 9 Monate reduziert wurde.

Gemäß ständiger Rechtsprechung der Berufungskommission (vgl. BK vom 19.06.2000, 25/7-BK/00) ist bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Dadurch wird der Bemerkung in den EB zum BDG Rechnung getragen, § 43 Abs. 2 BDG wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist. Gemäß ständiger Rechtsprechung der Berufungskommission vergleiche BK vom 19.06.2000, 25/7-BK/00) ist bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Dadurch wird der Bemerkung in den EB zum BDG Rechnung getragen, Paragraph 43, Absatz 2, BDG wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist.

Im gegenständlichen Fall lagen dieser besondere Funktionsbezug vor. Der Beschuldigte war überwiegend zur Verkehrsüberwachung eingesetzt. Zum Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben als Verkehrspolizist gehören unter anderem die Ahndung von schweren Verkehrsverstößen und damit die Sicherstellung der Einhaltung der StVO und des FSG. Schutzzweck dieser materiellrechtlichen Normen ist die Herstellung und Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, und es hegt auch der erkennende Senat keinen Zweifel daran, dass der Verstoß eines Polizeibeamten gegen eine derart zentrale Norm seines Vollziehungsbereiches jedenfalls zumindest abstrakt geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.

Auch wenn die Verteidigung geltend macht, dass die dem Beschuldigten angelasteten (in der Bundesrepublik Deutschland gerichtlichen) Übertretungen auf deutschem Bundesgebiet gesetzt wurden, ist auszuführen, dass dieses Verhalten nicht nur wegen der Berichterstattung in Tiroler Tageszeitungen jedenfalls geeignet war, das Vertrauen der Allgemeinheit aber auch der Dienstbehörde und im Weiteren auch der deutschen Polizeibehörden, mit denen grenzüberschreitend zusammengearbeitet wird, zu beeinträchtigen, zumal gegen den Beschuldigten sogar Zwangsmaßnahmen zu setzen waren.

Zur Bindungswirkung iSd. § 95 BDG 1979Zur Bindungswirkung iSd. Paragraph 95, BDG 1979

Der Entscheidung des Amtsgerichts NN kommt keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu, weil die Disziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist, wobei dennoch der Inhalt der vorangeführten Entscheidung nicht unbeachtlich war. Der Entscheidung des Amtsgerichts NN kommt keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu, weil die Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist, wobei dennoch der Inhalt der vorangeführten Entscheidung nicht unbeachtlich war.

Es waren daher die für die disziplinäre Verfolgung wesentlichen Gesichtspunkte von der Disziplinarbehörde selbständig zu beurteilen und kann es nicht übersehen werden, dass die strafrechtliche und die disziplinäre Verantwortlichkeit eine in weiten Bereichen verschiedene Zielsetzung haben.

Insoweit musste bei der Disziplinarverfolgung das gesamte Verhalten des Beamten mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden.

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer).Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).

Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiteres ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Als Erschwerungsgründe waren ein doch höherer Alkoholisierungsgrad verbunden mit dem Delikt der Lenkerflucht und das Verhalten des DB gegenüber den deutschen Polizeibeamten, die sogar Zwangsmaßnahmen ergreifen mussten, als Milderungsgründe das Geständnis, das bisher ausgezeichneten dienstlichen Verhaltens, die zahlreichen Belobigungen, aber auch der Umstand, dass der DB um seine Funktionsabberufung und Versetzung vom Dienststellenleiter (ChefInsp. FGr 7), zum Sachbearbeiter (Bezirksinspektor), verbunden mit einer massiven Gehaltseinbuße angesucht hatte um eine Schadensbegrenzung herbeizuführen, sowie auch die persönliche Entschuldigung bei den amtsgehandelten deutschen Polizeibeamten, zu verzeichnen.

Die Disziplinarkommission vermeint dennoch, dass das gewählte Strafausmaß der Geldstrafe in einem eher niederen Bereich ausreichen sollte, um andere Beamte vor der Begehung gleichartiger Dienstpflichtsverletzungen abzuhalten. Infolge der bereits rechtskräftig erfolgten Versetzung in den Ruhestand waren keine spezialpräventiven Gründe mehr zu berücksichtigen

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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