TE Dok 2014/12/12 623/0013-DK/2014, 1249.210665/57-AD/2014

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2014
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Norm

BDG §118 Abs1 Z4
BDG §114 Abs2
BDG §114 Abs3
StGB §107 Abs1
StGB §125

Schlagworte

Gefährliche Drohung, Sachbeschädigung, Dienstpflichten, dienstliche Aufgaben, besonders zu wahrende Rechtsgüter, Bindung an Tatsachenfeststellung, Einstellung

Text

DISZIPLINARERKENNTNIS

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung und Frauen hat am

11. Dezember 2014 durch MR Dr. Bernhard Wienerroither als Senatsvorsitzenden sowie

OR Mag. Eveline Horvatits und ADir. RgR Johann Pauxberger als weitere Mitglieder des

Disziplinarsenates bezüglich des mit Disziplinaranzeige des Landesschulrates für *** (im Folgenden kurz „LSR“), GZ. 1249.210665/57-AD/2014 vom 1. August 2014, gegen die Disziplinarbeschuldigte *** erhobenen Vorwurfs, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB sowie eines Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB im außerdienstlichen Bereich eingeleitet wurde, wodurch ein disziplinärer Überhang gegeben sei und auf Grund der Schwere der im Strafakt ersichtlichen Vorwürfe mit einer Belehrung oder Ermahnung nach Ansicht des Dienstvorgesetzten nicht mehr das Auslangen gefunden werden könne, den Beschluss gefasst, das Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 einzustellen.Disziplinarsenates bezüglich des mit Disziplinaranzeige des Landesschulrates für *** (im Folgenden kurz „LSR“), GZ. 1249.210665/57-AD/2014 vom 1. August 2014, gegen die Disziplinarbeschuldigte *** erhobenen Vorwurfs, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie eines Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB im außerdienstlichen Bereich eingeleitet wurde, wodurch ein disziplinärer Überhang gegeben sei und auf Grund der Schwere der im Strafakt ersichtlichen Vorwürfe mit einer Belehrung oder Ermahnung nach Ansicht des Dienstvorgesetzten nicht mehr das Auslangen gefunden werden könne, den Beschluss gefasst, das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 einzustellen.

BEGRÜNDUNG:

Der Senat hat der Disziplinarbeschuldigten *** mit Schreiben vom 13. August 2014, GZ. BMBF-623/0011-DK/2014, mitgeteilt, dass das Disziplinarverfahren auf Grund des Strafantrages der Staatsanwaltschaft *** gemäß § 114 Abs. 2 BDG unterbrochen wurde, und unter einem den LSR aufgefordert, der Disziplinarkommission unverzüglich mitzuteilen, wenn einer der in § 114 Abs. 3 BDG angeführten Gründe für eine Weiterführung des Disziplinarverfahrens eingetreten ist. Dies ist durch Vorlage des Beschlusses des Landesgerichtes für Strafsachen ***, GZ. 8 Hv 57/14t vom ** Juli ***, mittels Schreibens des LSR, GZ. 1249.210665/64-AD/2014 vom ** September ***, erfolgt. Der Senat hat der Disziplinarbeschuldigten *** mit Schreiben vom 13. August 2014, GZ. BMBF-623/0011-DK/2014, mitgeteilt, dass das Disziplinarverfahren auf Grund des Strafantrages der Staatsanwaltschaft *** gemäß Paragraph 114, Absatz 2, BDG unterbrochen wurde, und unter einem den LSR aufgefordert, der Disziplinarkommission unverzüglich mitzuteilen, wenn einer der in Paragraph 114, Absatz 3, BDG angeführten Gründe für eine Weiterführung des Disziplinarverfahrens eingetreten ist. Dies ist durch Vorlage des Beschlusses des Landesgerichtes für Strafsachen ***, GZ. 8 Hv 57/14t vom ** Juli ***, mittels Schreibens des LSR, GZ. 1249.210665/64-AD/2014 vom ** September ***, erfolgt.

Das Landesgericht hat das Strafverfahren gegen die Beschuldigte *** unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren (Diversion) eingestellt. Aus der Verhandlungsmitschrift über die am ** Juli *** stattgefundene Hauptverhandlung ergibt sich, dass die vorgeworfenen Straftatbestände aus einem Beziehungsstreit resultiert haben. Dies ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Beschuldigten *** vom ** Oktober ***, zu welcher sie zur Wahrung des Parteiengehörs eingeladen wurde.

Das Disziplinarverfahren war sodann gemäß § 114 Abs. 3 Z 2 BDG weiterzuführen, was derDas Disziplinarverfahren war sodann gemäß Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 2, BDG weiterzuführen, was der

Disziplinarbeschuldigten *** mit GZ. BMBF-623/0012-DK/2014 vom 3. Oktober 2014 mitgeteilt wurde.

Der Senat hat erwogen:

Das Landesgericht für Strafsachen hat das Strafverfahren, das auf außerdienstlich gesetzten

Tatvorwürfen beruht hat, eingestellt. Da eine rechtskräftige Verurteilung der Beschuldigten *** nichterfolgt ist, ist auch keine Prüfung vorzunehmen, ob ein disziplinärer Überhang im Sinne des § 95 Abs. 1 BDG vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl., S. 127) ist die Disziplinarkommission im Fall einer Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens nicht an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichtes gebunden. Wohl aber kann sich die Disziplinarkommission diesen, sowie den Erwägungen des Gerichtes anschließen.Tatvorwürfen beruht hat, eingestellt. Da eine rechtskräftige Verurteilung der Beschuldigten *** nichterfolgt ist, ist auch keine Prüfung vorzunehmen, ob ein disziplinärer Überhang im Sinne des Paragraph 95, Absatz eins, BDG vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl., S. 127) ist die Disziplinarkommission im Fall einer Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens nicht an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichtes gebunden. Wohl aber kann sich die Disziplinarkommission diesen, sowie den Erwägungen des Gerichtes anschließen.

Das Gericht führt in der Begründung seines Beschlusses an, dass der Sachverhalt im Sinne der Anklagevorwürfe hinreichend geklärt sei, dass es in präventiver Hinsicht keiner strafgerichtlichen Verurteilung bedürfe und weiters die Schuld nicht als schwer anzusehen sei.

Aus disziplinarrechtlicher Sicht wurde geprüft, ob allenfalls eine Verletzung allgemeiner Dienstpflichtengemäß § 43 Abs. 2 BDG vorliegt. Zwar hat die Disziplinarbeschuldigte *** ein schuldhaftes Verhalten gesetzt; dieses erscheint jedoch seiner Natur nach nicht geeignet, um das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Insbesondere hat die Disziplinarbeschuldigte kein Verhalten gesetzt, das von ihr dienstlich besonders zu wahrende Rechtsgüter verletzen würde. Weiters wird vom Senat bei seiner Entscheidung auch die präventive Wirkung der vom Gericht bestimmten Probezeit von zwei Jahren in Rücksicht genommen. Da die Schuld der Beschuldigten *** gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um die Beschuldigte *** von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken, war spruchgemäß zu entscheiden.Aus disziplinarrechtlicher Sicht wurde geprüft, ob allenfalls eine Verletzung allgemeiner Dienstpflichtengemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG vorliegt. Zwar hat die Disziplinarbeschuldigte *** ein schuldhaftes Verhalten gesetzt; dieses erscheint jedoch seiner Natur nach nicht geeignet, um das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Insbesondere hat die Disziplinarbeschuldigte kein Verhalten gesetzt, das von ihr dienstlich besonders zu wahrende Rechtsgüter verletzen würde. Weiters wird vom Senat bei seiner Entscheidung auch die präventive Wirkung der vom Gericht bestimmten Probezeit von zwei Jahren in Rücksicht genommen. Da die Schuld der Beschuldigten *** gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um die Beschuldigte *** von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken, war spruchgemäß zu entscheiden.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Es kann jedoch binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an das

Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde hat zu enthalten (§ 9 VwGVG):Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde hat zu enthalten (Paragraph 9, VwGVG):

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig

eingebracht ist.

Die Beschwerde ist schriftlich bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für

Bildung und Frauen, Minoritenplatz 5, 1014 Wien, einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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