TE Dok 2015/1/31 3 Ds 24/14

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2015
beobachten
merken

Norm

BDG 1979 §43, BDG 1979 §91
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung

Text

DISZIPLINARERKENNTNIS

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz hat durch RidOLG Mag. Marc Koller als Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Disziplinarsenats RidLG Mag. Michael Lichtenegger LL.B. und KI Christian Kircher in der Disziplinarsache gegen AI Gerhard ***, Justizwachebeamter und*** in der Justizanstalt ***, nach der in Anwesenheit des Disziplinaranwalts OStA Mag. Harald Winkler, des Disziplinarbeschuldigten AI Gerhard *** sowie der Schriftführerin VB Silvia Prat durchgeführten mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2014 zu Recht erkannt:

AI Gerhard *** ist schuldig, er hat am 5. März 2014 in ***, bewegliche Sachen, nämlich einen Anschluss, eine Verbindung, einen Pfropfen und eine Reduzierung im Gesamtwert von EUR 13,46 Verantwortlichen der Firma *** aus der Abteilung für Installationszubehör weggenommen und sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig bereichert, wobei es aufgrund seiner Betretung durch den Ladendetektiv beim Versuch geblieben ist.

AI Gerhard *** hat hiedurch gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 BDG 1979, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und damit schuldhaft seine Dienstpflicht im Sinn des § 91 BDG 1979 verletzt.AI Gerhard *** hat hiedurch gegen seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und damit schuldhaft seine Dienstpflicht im Sinn des Paragraph 91, BDG 1979 verletzt.

Gemäß § 126 Abs 2 BDG 1979 iVm § 92 Abs 1 Z 2 BDG 1979 wird über AI Gerhard *** die Disziplinarstrafe derGemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 wird über AI Gerhard *** die Disziplinarstrafe der

Geldbuße in Höhe von EUR 300,00

(in Worten: Euro dreihundert)

verhängt.

Gemäß § 117 Abs 2 BDG 1979 hat AI Gerhard *** einen Teil der Kosten des Verfahrens in Höhe von EUR 50,00 zu ersetzen.Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 hat AI Gerhard *** einen Teil der Kosten des Verfahrens in Höhe von EUR 50,00 zu ersetzen.

BEGRÜNDUNG:

Der am ***geborene AI Gerhard *** trat den Dienst in der Justizanstalt *** am ***1978 an. Per ***1990 wurde er zum dienstführenden Justizwachebeamten ernannt. Mit ***2012 wurde er mit dem Arbeitsplatz „Leiter Oberaufsicht Betriebsgruppe 2“ mit der Bewertung E2a/3 betraut.

AI Gerhard *** ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten. Er ist Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einem Verkehrswert von rund EUR ***, das mit EUR *** belastet ist. Es bestehen weitere Schulden aus einem Autokredit in Höhe von EUR ***. Der Disziplinarbeschuldigte bezieht ein Grundeinkommen inklusive Zulagen für Nachtdienste und Überstunden von monatlich brutto ***, 14 x jährlich; dies entspricht einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von rund EUR *** jährlich (Bezugsauskunft Juli, August und September 2014, ON 8).

Am 7.8.2014 erstattete der Leiter der Vollzugsdirektion gegen AI Gerhard *** Disziplinaranzeige. Darin legt er dem Disziplinarbeschuldigten ein als Verstoß gegen § 43 Abs 2 BDG 1979 (iVm §§ 15, 127 StGB) beurteiltes Verhalten zur Last, weil dieser am 5.3.2014 in ***, bewegliche Sachen, nämlich einen Anschluss, eine Verbindung, einen Pfropfen und eine Reduzierung im Gesamtwert von EUR 13,46 Verantwortlichen der Firma *** aus der Abteilung für Installationszubehör weggenommen und sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig bereichert habe, wobei es aufgrund seiner Betretung durch den Ladendetektiv beim Versuch geblieben sei.Am 7.8.2014 erstattete der Leiter der Vollzugsdirektion gegen AI Gerhard *** Disziplinaranzeige. Darin legt er dem Disziplinarbeschuldigten ein als Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraphen 15, 127, StGB) beurteiltes Verhalten zur Last, weil dieser am 5.3.2014 in ***, bewegliche Sachen, nämlich einen Anschluss, eine Verbindung, einen Pfropfen und eine Reduzierung im Gesamtwert von EUR 13,46 Verantwortlichen der Firma *** aus der Abteilung für Installationszubehör weggenommen und sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig bereichert habe, wobei es aufgrund seiner Betretung durch den Ladendetektiv beim Versuch geblieben sei.

Die Disziplinaranzeige wurde an den Disziplinarbeschuldigten am 18.8.2014 sowie gemäß § 9 Abs 3 lit c PVG an den Dienststellenausschuss bei der Justizanstalt *** am 14.8.2014 zugestellt.Die Disziplinaranzeige wurde an den Disziplinarbeschuldigten am 18.8.2014 sowie gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, PVG an den Dienststellenausschuss bei der Justizanstalt *** am 14.8.2014 zugestellt.

Die Vollzugsdirektion als Dienstbehörde erlangte vom gegenständlichen Sachverhalt erstmalig am 7.3.2014 durch das Schreiben des Disziplinarbeschuldigten an die Justizanstalt *** Kenntnis (Disziplinarakt ON 1).

Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 3.9.2014 wurde gemäß § 123 Abs 1 (iVm § 114 Abs 2 dritter Satz) BDG 1979 gegen AI Gerhard *** das Disziplinarverfahren eingeleitet (ON 6).Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 3.9.2014 wurde gemäß Paragraph 123, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 114, Absatz 2, dritter Satz) BDG 1979 gegen AI Gerhard *** das Disziplinarverfahren eingeleitet (ON 6).

Folgender Sachverhalt steht fest:

AI Gerhard *** hat am 5.3.2014 in ***, bewegliche Sachen, nämlich einen Anschluss, eine Verbindung, einen Pfropfen und eine Reduzierung im Gesamtwert von EUR 13,46 Verantwortlichen der Firma *** aus der Abteilung für Installationszubehör weggenommen und sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig bereichert, wobei es aufgrund seiner Betretung durch den Ladendetektiv beim Versuch geblieben ist.

Der Disziplinarbeschuldigte bezahlte die zu stehlen versuchten Gegenstände und ersetzte die Detektivkosten. Der Fa. *** ist kein Schaden entstanden bzw. wurde dieser vom Disziplinarbeschuldigten gutgemacht.

Die Staatsanwaltschaft *** verfügte zu ** BAZ *** am 2.7.2014 einen vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung des Vergehens nach §§ 15, 127 StGB gemäß § 203 Abs 1 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren.Die Staatsanwaltschaft *** verfügte zu ** BAZ *** am 2.7.2014 einen vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung des Vergehens nach Paragraphen 15, 127, StGB gemäß Paragraph 203, Absatz eins, StPO unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren.

Diese Feststellungen stützen sich auf die Disziplinaranzeige des Leiters der Vollzugsdirektion vom 7. August 2014 samt angeschlossenen Unterlagen (ON 1), insbesondere aus den Bezug habenden Ermittlungsakten ** BAZ *** StA *** (S 7 ff in ON 1) in Zusammenhalt mit der bis zuletzt geständigen Einlassung des Disziplinarbeschuldigten im seinerzeitigen Straf- und im aktuellen Disziplinarverfahren. Der Disziplinarbeschuldigte gestand nicht nur die objektive und subjektive Tatseite des § 127 StGB sondern in der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2014 ausdrücklich auch die dadurch bedingte Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 BDG 1979 zu. Die referierte Verfahrenschronologie darf als unstrittig gelten.Diese Feststellungen stützen sich auf die Disziplinaranzeige des Leiters der Vollzugsdirektion vom 7. August 2014 samt angeschlossenen Unterlagen (ON 1), insbesondere aus den Bezug habenden Ermittlungsakten ** BAZ *** StA *** (S 7 ff in ON 1) in Zusammenhalt mit der bis zuletzt geständigen Einlassung des Disziplinarbeschuldigten im seinerzeitigen Straf- und im aktuellen Disziplinarverfahren. Der Disziplinarbeschuldigte gestand nicht nur die objektive und subjektive Tatseite des Paragraph 127, StGB sondern in der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2014 ausdrücklich auch die dadurch bedingte Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zu. Die referierte Verfahrenschronologie darf als unstrittig gelten.

Rechtlich folgt daraus:

Für den Fall des Zusammentreffens gerichtlich strafbarer Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen angesprochen sind hier konkret solche nach § 43 Abs  2 BDG 1979 normiert § 95 Abs 2 BDG 1979, dass die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrundegelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts gebunden ist. Diese Bindungswirkung, die die Feststellungen sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite umfasst, folgt schon aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft überhaupt, wie sie unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen eigen ist. Die Bestimmung dient also den rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, weil durch die grundsätzliche Bindungswirkung sichergestellt werden soll, dass zu einem sachgleichen historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen Verfahren rechtskräftig getroffen werden (VwGH 2013/09/0158; VwGH 2013/09/0144; VwGH 2013/09/0080 mwH).Für den Fall des Zusammentreffens gerichtlich strafbarer Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen angesprochen sind hier konkret solche nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 normiert Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979, dass die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrundegelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts gebunden ist. Diese Bindungswirkung, die die Feststellungen sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite umfasst, folgt schon aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft überhaupt, wie sie unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen eigen ist. Die Bestimmung dient also den rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, weil durch die grundsätzliche Bindungswirkung sichergestellt werden soll, dass zu einem sachgleichen historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen Verfahren rechtskräftig getroffen werden (VwGH 2013/09/0158; VwGH 2013/09/0144; VwGH 2013/09/0080 mwH).

Es besteht hingegen keine Bindungswirkung an die Einstellung des Strafverfahrens, unabhängig davon, aus welchem Grund die Einstellung verfügt wurde; dies gilt auch für Maßnahmen der Diversion (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 127).

Diesem Umstand war entsprechend Rechnung zu tragen und der ohne Bindung an die im Strafverfahren erfolgte diversionelle Erledigung festgestellte Sachverhalt disziplinarrechtlich zu beurteilen.

§ 43 Abs 2 BDG 1979 schützt in erster Linie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung eines Beamten. Gegen diese Pflicht verstößt der Beamte dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dahin auslöst, dass er bei der Vollziehung seiner Aufgaben immer rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt, wobei es für den Tatbestand des § 43 Abs 2 BDG 1979 im Übrigen nicht auf eine öffentliche Begehung der Tat oder darauf ankommt, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (VwGH 19.12.1969, 95/09/0153; 10.10.1989, 89/09/0017; 20.11.2003, 2002/09/0088 u.v.a.). Nicht jede Rechtsverletzung auch nicht jede gerichtlich strafbare Handlung wird als Verletzung von § 43 Abs 2 BDG 1979 erachtet; es muss nach Art und Schwere der Rechtsverletzung ein Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben herstellbar und anzunehmen sein, dass dieser Zusammenhang auch von der Bevölkerung hergestellt wird (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 174). Der damit gewählte Bezugspunkt führt freilich dazu, dass gerade auch an das Verhalten von Justizwachebeamten besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben angeleitet sind, Verurteilte zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen (vgl. den in § 20 StVG normierten Zweck des Strafvollzuges) und sind bei diesen damit alle Rechtsverletzungen verpönt, die ein „schlechtes Beispiel“ für andere darstellen (DOK: 29.9.1981, GZ 39-DOK/81; Kucsko-Stadlmayer aaO 169). Fraglos hat der Disziplinarbeschuldigte demnach durch das inkriminierte Fehlverhalten seine in § 43 Abs 2 BDG 1979 statuierten Dienstpflichten schuldhaft iSd § 91 BDG 1979 verletzt.Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 schützt in erster Linie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung eines Beamten. Gegen diese Pflicht verstößt der Beamte dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dahin auslöst, dass er bei der Vollziehung seiner Aufgaben immer rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt, wobei es für den Tatbestand des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 im Übrigen nicht auf eine öffentliche Begehung der Tat oder darauf ankommt, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (VwGH 19.12.1969, 95/09/0153; 10.10.1989, 89/09/0017; 20.11.2003, 2002/09/0088 u.v.a.). Nicht jede Rechtsverletzung auch nicht jede gerichtlich strafbare Handlung wird als Verletzung von Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 erachtet; es muss nach Art und Schwere der Rechtsverletzung ein Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben herstellbar und anzunehmen sein, dass dieser Zusammenhang auch von der Bevölkerung hergestellt wird (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 174). Der damit gewählte Bezugspunkt führt freilich dazu, dass gerade auch an das Verhalten von Justizwachebeamten besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben angeleitet sind, Verurteilte zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen vergleiche den in Paragraph 20, StVG normierten Zweck des Strafvollzuges) und sind bei diesen damit alle Rechtsverletzungen verpönt, die ein „schlechtes Beispiel“ für andere darstellen (DOK: 29.9.1981, GZ 39-DOK/81; Kucsko-Stadlmayer aaO 169). Fraglos hat der Disziplinarbeschuldigte demnach durch das inkriminierte Fehlverhalten seine in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 statuierten Dienstpflichten schuldhaft iSd Paragraph 91, BDG 1979 verletzt.

Bei der Strafbemessung wogen die disziplinäre Unbescholtenheit, die vollständige Schadensgutmachung gegenüber der Fa. *** und die wesentlich zur Wahrheitsfindung beitragende, geständige Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten mildernd, kein Umstand hingegen erschwerend.

Ausgehend vom Gewicht der Dienstpflichtverletzung sowie unter Berücksichtigung der erwähnten Strafzumessungsgründe, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der persönlichen Verhältnisse des AI Gerhard *** ist die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 300,00 tat- und schuldadäquat. Mit Bedacht auf die tadelsfreie Vergangenheit des Disziplinarbeschuldigten und die nunmehr erstmalige Anfassung sowohl in straf- als auch disziplinarrechtlicher Hinsicht wirkt die festgesetzte Sanktion ausreichend spezialpräventiv, ist aber auch nicht zuletzt mit Blick auf die derzeitige besondere Sensibilität der öffentlichen Wahrnehmung auf jegliche Unzukömmlichkeiten im Strafvollzug erforderlich, um der Begehung gleich gelagerter Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken.

Im Hinblick auf den durch die von Anfang an geständige Verantwortung limitierten Verfahrensaufwand war AI Gerhard *** entsprechend seiner persönlichen Verhältnisse und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäß § 177 Abs 2 BDG 1979 der Ersatz eines Teils der Verfahrenskosten in Höhe von EUR 50,00 aufzuerlegen.Im Hinblick auf den durch die von Anfang an geständige Verantwortung limitierten Verfahrensaufwand war AI Gerhard *** entsprechend seiner persönlichen Verhältnisse und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 177, Absatz 2, BDG 1979 der Ersatz eines Teils der Verfahrenskosten in Höhe von EUR 50,00 aufzuerlegen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat zu enthalten

- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids,

- die Bezeichnung der belangten Behörde (jener Behörde, die den Bescheid erlassen hat),

- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt oder die Erklärung über den Umfang der Anfechtung,

- das Begehren und

- jene Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten