TE Dok 2015/3/18 S01-DK/06/15

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Veröffentlicht am 18.03.2015
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Schlagworte

unbefugte Inbetriebnahme eines Dienstfahrzeuges; Verursachen eines Verkehrsunfalles; Entzug der Lenkerberechtigung

Text

-ORGAN-

BM für Finanzen

-DOKTYP-

TE

-DATUM-

18.03.2015

-GZ-

S01-DK/06/15

-NORM-

BDG §44 Abs1

BDG §43 Abs2

-SW-

unbefugte Inbetriebnahme eines Dienstfahrzeuges; Verursachen eines Verkehrsunfalles; Entzug der Lenkerberechtigung

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie I Peter Mayrhofer und ZI Christian Hofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VI nach der am 18. März 2015 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie römisch eins Peter Mayrhofer und ZI Christian Hofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch sechs nach der am 18. März 2015 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Paketzusteller in der KEP-Zustellbasis XXPaketzusteller in der KEP-Zustellbasis römisch zwanzig

ist

s c h u l d i g.

Er hat

am Sonntag, den 26. Oktober 2014, zwischen 22:00 und 23:00 Uhr in alkoholisiertem Zustand, unbefugt und in missbräuchlicher Weise das Dienstfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen PT .. für eine Privatfahrt in Betrieb genommen und damit einen Verkehrsunfall verursacht, welcher zu einem Totalschaden am Dienstfahrzeug und in weiterer Folge zu einem Verlust seiner Lenkerberechtigung für die Dauer von sechs Monaten geführt hat.

NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 nämlich

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979)

und

in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die

Disziplinarstrafe der

G e l d b u ß e

in Höhe von EUR 1.050,-- (Euro eintausendfünfzig)

verhängt.

Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldbuße in 21 Monatsraten zu EUR 50,-- bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldbuße in 21 Monatsraten zu EUR 50,-- bewilligt.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

B e g r ü n d u n g

NN steht seit 1986 im Postdienst und wird in der Paketzustellbasis XX als Paketzusteller verwendet.NN steht seit 1986 im Postdienst und wird in der Paketzustellbasis römisch zwanzig als Paketzusteller verwendet.

Mit 1. Juli 1989 wurde er zum Beamten ernannt.

Er hat keine Sorgepflichten und keine finanziellen Belastungen. Es sind jedoch derzeit Gehaltspfändungen, die aufgrund von Darlehen resultieren, vorgemerkt. Der Beschuldigte befindet sich in einer sehr angespannten finanziellen Situation, die er derzeit noch nicht zur Gänze geordnet hat.

NN befindet sich seit 28. Oktober 2014 im Krankenstand und hat am 30. Oktober 2014 beantragt, ihn aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand zu versetzen.

Aus der Dienstbeurteilung vom 12. Jänner 2015 geht unter anderem hervor, dass NN eine durchschnittliche Qualitäts- und Arbeitsleistung erbracht hat und gelegentlich bereit war, geforderte Mehrleistungen zu erbringen. Neue bzw. veränderte Aufgabenstellungen wurden, wenn auch anfangs zögerlich, insgesamt ordentlich durchgeführt. NN verfügt über das nötige Fachwissen auf Basis abgehaltener Schulungen und zur Verfügung gestellter Unterlagen. Kundenbeschwerden lagen keine vor. Im Umgang mit Vorgesetzten und Kollegen ist der Beamte sehr unauffällig.

Zum Sachverhalt:

NN hat bei der Paketzustellbasis XX einen Zustellbezirk zu betreuen und eine Heimfahrtgenehmigung für das Dienstfahrzeug PT ... Zu diesem Zweck war die Benützung eines dienstlichen Kraftfahrzeuges zwingend erforderlich. NN hat bei der Paketzustellbasis römisch zwanzig einen Zustellbezirk zu betreuen und eine Heimfahrtgenehmigung für das Dienstfahrzeug PT ... Zu diesem Zweck war die Benützung eines dienstlichen Kraftfahrzeuges zwingend erforderlich.

Am 27. Oktober 2014, wurde die Personalstelle des Paketzentrums XX von NN telefonisch informiert, dass er am Wochenende mit dem Postauto alkoholisiert einen Unfall gehabt habe, das Postfahrzeug dabei total beschädigt worden sei und er sich im Krankenstand befinde.Am 27. Oktober 2014, wurde die Personalstelle des Paketzentrums römisch zwanzig von NN telefonisch informiert, dass er am Wochenende mit dem Postauto alkoholisiert einen Unfall gehabt habe, das Postfahrzeug dabei total beschädigt worden sei und er sich im Krankenstand befinde.

NN hat am Abend des 26. Oktober 2014 mit Freunden ca. 5 bis 6 halbe Bier in O. getrunken und wurde danach von einem Freund nach Hause gebracht, wo das Dienstfahrzeug abgestellt war. Zu Hause bemerkte NN, dass er sein Handy in O. bei seinen Freunden vergessen hatte. Er benützte daher um ca. 22:30 Uhr das Dienstauto PT .., um das vergessene Handy zu holen. Auf dem Weg nach O. verlor er in einer Kurve die Herrschaft über sein Fahrzeug und fuhr gegen ein Metallgeländer. Von nachkommenden Fahrzeuglenkern wurde die Polizei verständigt und der Unfall von den Sicherheitsorganen aufgenommen. Im Zuge eines Alkoholtestes vor Ort wurde beim Beschuldigten eine Alkoholisierung von ca. 1,2 Promille festgestellt. Daraufhin wurde ihm von der Polizei die Lenkerberechtigung entzogen.

Der Polizeibericht vom 27. Oktober 2014, aufgenommen durch die Polizeiinspektion B, bestätigt den Unfallzeitpunkt um ca. 22:40 Uhr und den vom Beamten im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 30. Oktober 2014 geschilderten Unfallhergang. Festgestellt wurde ein Totalschaden im linken Frontbereich des Fahrzeuges.

Der entstandene Sachschaden am Postfahrzeug war erheblich. Laut Reparatur-Kalkulation der Karosserie & KFZ-Werkstätte W. vom 28. Oktober 2014 würden sich die Reparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer auf EUR 22.046,03 belaufen. Der Restbuchwert des gegenständlichen Postfahrzeuges betrug am 31. Oktober 2014 EUR 14.299,84. Es handelt sich demnach um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Die Schadenssumme aufgrund des gegenständlichen Vorfalles, samt Abschleppkosten und der Kostenvorschreibung der Gemeinde G., beträgt insgesamt EUR 14.906,84.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 30. Oktober 2014 gab NN überdies an, dass er die Vorschriften, dass er beim Lenken eines Dienstfahrzeuges keinen Alkohol konsumieren und außerhalb der Dienstzeit das Postfahrzeug nicht in Betrieb nehmen dürfe, kenne. Er habe eine Dummheit, die er leider nicht mehr rückgängig machen könne, und einen großen Fehler gemacht, was er zutiefst bedaure. Überdies habe er die Kosten zu tragen, die durch diesen Unfall entstanden sind.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 19. November 2014, Zl. … wurde NN seine Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, C1, C und F auf die Dauer von sechs Monaten, von 26. Oktober 2014 bis einschließlich 26. April 2015 entzogen. Weiters wurde er aufgefordert, innerhalb der Entziehungsdauer eine Nachschulung zu absolvieren.

Zur Überprüfung des Vorliegens eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes, hat das Personalamt Salzburg eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Salzburg übermittelt. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 23. Dezember 2014 wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt.Zur Überprüfung des Vorliegens eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes, hat das Personalamt Salzburg eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Salzburg übermittelt. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 23. Dezember 2014 wurde das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt.

Der oben dargestellte Sachverhalt wurde vom Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2015 vollinhaltlich bestätigt. Zusätzlich wurde von ihm festgehalten, dass er sich derzeit in einer sehr prekären finanziellen Situation befinde. So musste er aus wirtschaftlichen Gründen sein Einfamilienhaus verkaufen. Auch die gesundheitliche Situation – er erkrankte im Juli 2014 infolge eines Zeckenbisses an einer Gehirnhautentzündung – habe sich zwar in der Zwischenzeit verbessert, aber aufgrund der Schwere der Erkrankung, noch nicht zur Gänze stabilisiert.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2015, der Disziplinaranzeige des Personalamtes Salzburg vom 16. Dezember 2014, der niederschriftlichen Einvernahme von NN vom 30. Oktober 2014, des Unfallberichtes der Polizeiinspektion B. vom 27. Oktober 2014, des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B. vom 19. November 2014, …, der Dienstbeurteilung vom 12. Jänner 2015 und der SAP-Ausdrucke.

Der Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung bezüglich beider Anschuldigungspunkte des Einleitungsbeschlusses vom 19. Jänner 2015 voll geständig und einsichtig. Sein Verhalten wurde von ihm als Kurzschlussreaktion aufgrund seiner gesundheitlichen und psychischen Belastungen – seine Freundin hatte ihn unmittelbar vor dem Tatzeitpunkt verlassen – bezeichnet.

Der Beschuldigte hat am 18. März 2015 anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Personalamt Salzburg eine Anerkenntniserklärung und Verjährungsverzichtsvereinbarung in der Höhe von EUR 14.906,84 – demnach über die gesamte Höhe des Schadens – unterfertigt.

Die Befolgung dienstlicher Anordnungen, insbesondere die Einhaltung des absoluten Alkoholverbotes sowie das Verbot, das Paketzustellfahrzeug der Österreichischen Post AG für private Fahrten zu benützen, stellt eine der Kernpflichten eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen reibungslos funktionieren kann. Die Befolgung von dienstlichen Weisungen sind somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf (§ 44 Abs. 1 BDG 1979). Die Befolgung dienstlicher Anordnungen, insbesondere die Einhaltung des absoluten Alkoholverbotes sowie das Verbot, das Paketzustellfahrzeug der Österreichischen Post AG für private Fahrten zu benützen, stellt eine der Kernpflichten eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen reibungslos funktionieren kann. Die Befolgung von dienstlichen Weisungen sind somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979).

Das absolute Alkoholverbot gründet sich auf die Vorschriften der Dienstanweisung „Unfallverhütung Post – Leitfaden für Vorgesetzte zur Unterweisung von Mitarbeitern“, Punkte A. 1. und 8. Die Weisung, ein absolutes Alkoholverbot einzuhalten, ist jedenfalls gerechtfertigt und sinnvoll, um einen möglichst rationellen und sicheren Arbeitseinsatz, insbesondere im Lenkdienst, zu gewährleisten und wahrnehmbaren Alkoholgeruch der im Kundenverkehr beschäftigten Mitarbeiter zu vermeiden.

In den jährlich durchgeführten Arbeitnehmerschutz- und Unfallverhütungsschulungen werden alle Mitarbeiter regelmäßig auf das absolute Alkoholverbot im Dienst, das sich für Mitarbeiter, die im Dienst ein Kraftfahrzeug zu lenken haben, hingewiesen und geschult. Es geht dabei nicht nur um das erhöhte Sicherheitsrisiko sondern auch um den damit verbundenen Imageschaden für den Dienstgeber und um Haftungsfragen, die den Dienstgeber treffen können.

Die Befolgung dienstlicher Anordnungen, insbesondere die Einhaltung des absoluten Alkoholverbotes sowie das Verbot, das Paketzustellfahrzeug der Österreichischen Post AG für private Fahrten zu benützen, stellt eine der Kernpflichten eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen reibungslos funktionieren kann. Die Befolgung von dienstlichen Weisungen ist somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf.

Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten einen schwerwiegenden Weisungsverstoß zu verantworten (§ 44 Abs. 1 BDG 1979). Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten einen schwerwiegenden Weisungsverstoß zu verantworten (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979).

Die Verwendung des Dienstfahrzeuges für private Zwecke in schwer alkoholisiertem Zustand und den daraus entstandenen konkreten Folgen – das Verursachen eines schweren Verkehrsunfalles mit hohem Sachschaden – eine objektiv schwerwiegende Beeinträchtigung des Dienstbetriebes und auch des eingeforderten Vertrauens gegenüber dem Arbeitgeber und der Allgemeinheit dar.

Faktum ist, dass alkoholbedingte Beeinträchtigungen im Fahrdienst und den daraus möglichen Folgen, insbesondere für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern, äußerst negativ in der Öffentlichkeit gesehen werden und ein entsprechendes Verhalten eines Mitarbeiters im motorisierten Zustelldienst einen großen Stellenwert darstellt. Der Beschuldigte hat durch seine Handlungsweise zweifellos in extremer Weise das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit des Unternehmens Österreichische Post AG geschädigt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).Faktum ist, dass alkoholbedingte Beeinträchtigungen im Fahrdienst und den daraus möglichen Folgen, insbesondere für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern, äußerst negativ in der Öffentlichkeit gesehen werden und ein entsprechendes Verhalten eines Mitarbeiters im motorisierten Zustelldienst einen großen Stellenwert darstellt. Der Beschuldigte hat durch seine Handlungsweise zweifellos in extremer Weise das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit des Unternehmens Österreichische Post AG geschädigt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979).

Überdies muss festgehalten werden, dass ein Paketzustellfahrzeug der Österreichischen Post AG einen erheblichen materiellen Wert darstellt und schon aus versicherungstechnischen Gründen nicht für private Fahrten verwendet werden darf. NN hat am 14. Dezember 2010 eine Verpflichtungserklärung betreffend Heimfahrtgenehmigung unterfertigt, laut welcher Privatfahrten ausdrücklich verboten sind.

Der Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung stellt außerdem ein konkretes Erfordernis für die Bewältigung der dienstlichen Aufgaben des Beschuldigten dar. Bei einem Beamten im Zustelldienst der Österreichischen Post AG wird die Mobilität im Rahmen seiner Dienstausübung gefordert und wird dem Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges ebenfalls ein hoher Stellenwert eingeräumt.

Wenn ein Beamter für den Zeitraum des Entzuges der Lenkerberechtigung nicht zum Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges eingesetzt werden kann, obwohl dies ein dienstliches Erfordernis darstellt, dann liegt ein besonderer Funktionsbezug und damit eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 vor (vgl. BerK 19. Juni 2000, GZ 25/7–BK/00). Wenn ein Beamter für den Zeitraum des Entzuges der Lenkerberechtigung nicht zum Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges eingesetzt werden kann, obwohl dies ein dienstliches Erfordernis darstellt, dann liegt ein besonderer Funktionsbezug und damit eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 vor vergleiche BerK 19. Juni 2000, GZ 25/7–BK/00).

Der Senat sieht den Weisungsverstoß – die missbräuchliche Verwendung des Dienstfahrzeuges für private Zwecke in schwer alkoholisiertem Zustand – als die schwerwiegendere Dienstpflichtverletzung an. Der Entzug der Lenkerberechtigung (Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979) wird als Erschwernisgrund nach § 93 Abs. 2 BDG 1979 gewertet.Der Senat sieht den Weisungsverstoß – die missbräuchliche Verwendung des Dienstfahrzeuges für private Zwecke in schwer alkoholisiertem Zustand – als die schwerwiegendere Dienstpflichtverletzung an. Der Entzug der Lenkerberechtigung (Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979) wird als Erschwernisgrund nach Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 gewertet.

Im Zuge der Strafzumessung wurden mildernd das reumütiges Geständnis des Beschuldigten, seine disziplinäre Unbescholtenheit, seine gesundheitliche Beeinträchtigung und psychische Ausnahmesituation Situation im Tatzeitraum sowie insbesondere seine Bereitschaft, den gesamten von ihm verursachten Schaden zu begleichen, gewertet. Erschwerend musste das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen berücksichtigt werden.

Im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 1.050,-- schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß, das sich – in der Gesamtbetrachtung aller möglichen Disziplinarstrafen – im unteren Bereich befindet, ist aus generalpräventiven Gründen gerade noch als ausreichend anzusehen.

Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden. So wurde der äußerst angespannten finanziellen Situation des Beschuldigten überdies mit der Gewährung von Ratenzahlungen Rechnung getragen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2016
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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