TE Dok 2015/7/9 13-DK/15

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2015
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Dokumentenfälschung

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 09.07.2015 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

N.N. ist schuldig,

 

er habe eine verfälschte Hinterlegungsbestätigung vorgelegt, indem er die Hinterlegungsbestätigung für sein Motorrad so gefälscht hätte, um eine Bestätigung zu beurkunden,

er habe sohin eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG i.V.m. § 91 1979 i.d.g.F. begangen,er habe sohin eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, 1979 i.d.g.F. begangen,

 

Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.100,- (in Worten: eintausendeinhundert) verhängt.Über den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.100,- (in Worten: eintausendeinhundert) verhängt.

 

Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß Paragraph 117, BDG.

Seitens des Beschuldigten wurde gemäß § 127 BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 11 Monatsraten à € 100,- beantragt und seitens des Senates bewilligt.Seitens des Beschuldigten wurde gemäß Paragraph 127, BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 11 Monatsraten à € 100,- beantragt und seitens des Senates bewilligt.

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, ergibt sich aus der Disziplinaranzeige.

Die PI bekam den Auftrag, die Kennzeichen und die Zulassungsscheine der PKW(s) mit dem Wechselkennzeichen einzuziehen. Herr N.N, gab gegenüber dem Beamten an, dass sein Vater die Kennzeichen hinterlegt habe, wann und wo wisse er nicht.

Nach unzähligen Versuchen und Verständigungen an der Wohnadresse des Beschuldigten durch die EB der PI wurde vom Beschuldigten die Kopie einer Hinterlegungsbestätigung übergeben. Diese Bestätigung wurde danach der BH vorgelegt, wobei sich herausstellte, dass diese gefälscht und die Kennzeichen nirgendwo abgegeben worden sind. Die Hinterlegungsbestätigung für sein Motorrad habe der Beschuldigte so gefälscht, dass er eine Bestätigung für das Kennzeichen beurkunden konnte.

Es wurde die Zeugin vom SPK befragt und gab an, dass sie angerufen und gefragt worden wäre, ob die Kennzeichentafeln nicht bei der Versicherung hinterlegt worden wären. Sie konnte feststellen, dass für dieses Kennzeichen überhaupt kein Aktenvorgang vorgenommen worden war. Ihr wurde dann mitgeteilt, dass eine Kennzeicheneinziehung versucht wurde, wobei den Beamten die vermutlich gefälschten Hinterlegungsbestätigungen ausgefolgt worden wären. Nachdem ihr die Hinterlegungsanzeigen gemailt wurden, konnte sie sofort feststellen, dass es sich um Fälschungen handelte, da dort drei Fahrzeuge angeführt waren, obwohl seitens der Versicherung immer nur ein Fahrzeug auf solch einer Bestätigung vermerkt wird.

Zu dem angeführten Vorfall wurden Erhebungen gepflogen und der Abschlussbericht wegen Verdacht auf Urkundenfälschung an die StA übermittelt.

Bei der Einvernahme gab der Beschuldigte an, dass er für seinen Sohn mit einer Vollmacht die Versicherung aufsuchte, um 3 Kennzeichen und Zulassungsscheine zurückzulegen. Eine Bedienstete der Versicherung habe ihm mitgeteilt, dass die Computer derzeit nicht funktionieren würden und sie deshalb nicht in das Programm einsteigen könne. Sie habe ihm angeboten, die Kennzeichen und Zulassungsscheine bei der Versicherung zu lassen, eine Bestätigung könne er sich später abholen. Aus dienstlichen Gründen sei ihm dies die darauffolgenden drei Tage nicht möglich gewesen.

Er habe dann in seinem Postkasten die betreffende Hinterlegungsbestätigung vorgefunden. Er habe registriert, dass die Bestätigung datiert war, dass diese Bestätigung von der Versicherung ausgestellt wurde, hätte er nicht bemerkt. Auch hätte er sich keine Gedanken darüber gemacht, ob die Bestätigung im Original oder eine Kopie sei.

Der Beschuldigte gab weiter an, dass er nicht wüsste, warum der Stempel von der N.N. Versicherung war, da er dort nur sein Motorrad angemeldet hätte, eine Versicherung hätte er bei der N.N. nicht.

Ebenso wüsste er nicht, wer die Bestätigung ausgestellt und in seinen Briefkasten geworfen hätte. Es sei ihm auch nicht bekannt, wo sich die Kennzeichen und die Zulassungsscheine, welche er abgegeben hatte, befänden.

Bei der Einvernahme gab der Beamte an, dass er seine Angaben vollinhaltlich aufrecht hielte. Wieso es Übereinstimmungen bei den Bestätigungen gebe, könne er nicht sagen, da außer ihm niemand Zugriff zu seinen Papieren hätte. Sein Sohn habe mit der Angelegenheit nichts zu tun.

Aufgrund der Rücksprache mit der StA wurde mitgeteilt, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten (nach Bezahlung des Geldbetrages von € 1600.- gem. der Mittteilung) wegen § 223 Abs. 2 StGB gem. § 200 Abs. 5 StPO i.V.m § 199 StPO eingestellt wurde. Aufgrund der Rücksprache mit der StA wurde mitgeteilt, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten (nach Bezahlung des Geldbetrages von € 1600.- gem. der Mittteilung) wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB gem. Paragraph 200, Absatz 5, StPO in Verbindung mit Paragraph 199, StPO eingestellt wurde.

 

Der Beschuldigte steht im Verdacht gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 und gegen die Dienstanweisung „Dienstordnung der LPD Wien verstoßen zu haben, indem er eine verfälschte Hinterlegungsbestätigung über die Abgabe den Kennzeichen N.N. vorlegte. Die diesbezüglichen Erhebungen ergaben, dass die ausgestellte Hinterlegungsbestätigung des Beamten gefälscht wurde, sodass es den Anschein erwecken sollte, dass die (Wechsel-)Kennzeichen hinterlegt worden wären.Der Beschuldigte steht im Verdacht gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 und gegen die Dienstanweisung „Dienstordnung der LPD Wien verstoßen zu haben, indem er eine verfälschte Hinterlegungsbestätigung über die Abgabe den Kennzeichen N.N. vorlegte. Die diesbezüglichen Erhebungen ergaben, dass die ausgestellte Hinterlegungsbestätigung des Beamten gefälscht wurde, sodass es den Anschein erwecken sollte, dass die (Wechsel-)Kennzeichen hinterlegt worden wären.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat ein Beamter in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 hat ein Beamter in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Gemäß der Dienstanweisung „Dienstordnung der LPD Wien“ GZ: P4/444849/1/2012 vom 23.01.2013, § 2 „Verhalten der Polizeibediensteten“, „…. innerhalb und außerhalb des Dienstes haben sich Polizeibedienstete so zu verhalten, dass sie die Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung erwerben und wahren…..“. Gemäß der Dienstanweisung „Dienstordnung der LPD Wien“ GZ: P4/444849/1/2012 vom 23.01.2013, Paragraph 2, „Verhalten der Polizeibediensteten“, „…. innerhalb und außerhalb des Dienstes haben sich Polizeibedienstete so zu verhalten, dass sie die Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung erwerben und wahren…..“.

Ein Beamter hat gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Das bedeutet nichts anderes, als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Bei einem Exekutivbediensteten muss diese Vertrauenswahrung der Allgemeinheit auch außerdienstlich erhalten bleiben (VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012). Ein Beamter hat gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Das bedeutet nichts anderes, als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Bei einem Exekutivbediensteten muss diese Vertrauenswahrung der Allgemeinheit auch außerdienstlich erhalten bleiben (VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012).

Unbestritten ist, dass gerade das Einschreiten bei Vorliegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu den von einem Exekutivbediensteten durchzuführenden Tätigkeiten gehört.

Eine Rückwirkung eines -außerdienstlichen- Verhaltens des Beamten auf den Dienst (Dienstbezug) ist nun dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben – das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen – nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen.

Auf Grund des vorliegenden Sachverhalts, dass der PI NN eine verfälschte Hinterlegungsbestätigung über die Abgabe der Kennzeichen NN vorlegt wurde, besteht der begründete Verdacht, dass der EB gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 sowie gegen die Dienstanweisung „Dienstordnung der LPD Wien“ GZ: P4/444849/1/2012 vom 23.01.2013, § 2 „Verhalten der Polizeibediensteten“ verstoßen hat. Die Aussage, dass eine unbekannte Person die gefälschte Hinterlegungsbestätigung in einem unbeschrifteten Kuvert zwischen 14. und 16.11.2013 in den Postkasten des Beamten geworfen hätte, erscheint unglaubwürdig. Auf Grund des vorliegenden Sachverhalts, dass der PI NN eine verfälschte Hinterlegungsbestätigung über die Abgabe der Kennzeichen NN vorlegt wurde, besteht der begründete Verdacht, dass der EB gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 sowie gegen die Dienstanweisung „Dienstordnung der LPD Wien“ GZ: P4/444849/1/2012 vom 23.01.2013, Paragraph 2, „Verhalten der Polizeibediensteten“ verstoßen hat. Die Aussage, dass eine unbekannte Person die gefälschte Hinterlegungsbestätigung in einem unbeschrifteten Kuvert zwischen 14. und 16.11.2013 in den Postkasten des Beamten geworfen hätte, erscheint unglaubwürdig.

Das Verhalten des Beamten schädigt das Ansehen eines im exekutiven Außendienst tätigen Polizeibeamten sowie des gesamten Berufsstandes in der Öffentlichkeit als auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben.

Aus spezial- und generalpräventiven Gründen wird gemäß § 109 Abs. 1 BDG 1979 die Disziplinaranzeige erstattet.Aus spezial- und generalpräventiven Gründen wird gemäß Paragraph 109, Absatz eins, BDG 1979 die Disziplinaranzeige erstattet.

Als mildernd war die positive Dienstbeschreibung zu werten.

Erschwerend musste ein Disziplinarerkenntnis gewertet werden

Rechtsgrundlagen:

§ 43 (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Paragraph 43, (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung schuldhaft begangen hat.

Seitens der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren jedoch mittels Diversion beendet und über dem Beamten eine Geldbuße in der Höhe von € 1600,- verhängt.

An eine derartige Entscheidung seitens des Gerichtes ist der Senat nicht gebunden, jedoch wurde auch seitens der Staatsanwaltschaft die Schuld des Beamten als erwiesen und der Sachverhalt als geklärt angenommen.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt.

Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen vergleiche , z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A).

Ein Dienstbezug wird dann vorliegen, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher Weise erfüllen, d.h. rechtmäßig und korrekt bei diversen Amtshandlungen vorgehen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das vorliegende Verhalten an die Öffentlichkeit gelangt ist, ist unerheblich und spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.

Bei Rechtsverletzungen nach § 43 Abs. 2 BDG, die außer Dienst erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Polizeibeamte sind selbst im außerdienstlichen Bereich verpflichtet, keine Handlungen zu setzen, die in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten fallen, Gerade diese polizeiliche Kernaufgabe wurde nunmehr vom Beschuldigten selbst verletzt. Bei Rechtsverletzungen nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, die außer Dienst erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Polizeibeamte sind selbst im außerdienstlichen Bereich verpflichtet, keine Handlungen zu setzen, die in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten fallen, Gerade diese polizeiliche Kernaufgabe wurde nunmehr vom Beschuldigten selbst verletzt.

Das Verhalten des Beschuldigten entspricht nicht dem, was man sich von einem Beamten der Exekutive erwartet. Es ist nicht tolerierbar, dass ein Polizist eine Hinterlegungsbestätigung der Versicherung für Kennzeichen fälscht und diesen bei der Polizei vorlegt, zumal der Schutz der Normen des StGB zu den Kernpflichten eines Polizisten gehört, weshalb der besondere Funktionsbezug bejaht wird

Der Beamte hat die Tat selbst bestritten, jedoch angegeben, zu gutgläubig die im Postkasten vorgefundene Bestätigung angenommen zu haben, ohne diese einer genauen Überprüfung zu unterziehen. Er nahm aber letztlich die Schuld auf sich. Aufgrund der niederschriftlichen Aussage der Zeugin ,Angestellte der Versicherung, kann davon ausgegangen werden, dass eine Fälschung vorliegt. Die Zeugin gab glaubhaft an, dass es ihr nach Vorlage der „Bestätigung“ sofort aufgefallen wäre, dass dies eine Fälschung war, da die Versicherung NIEMALS eine Bestätigung für mehrere Fahrzeuge herausgibt.

Auch die STA ist von der Schuld des Beamten ausgegangen.

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.

Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.

Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein.

Der Beamte hat die gesamt Schuld auf sich genommen und vor allem seine eigene Gutgläubigkeit kritisiert. Dies wäre sein eigentlicher Fehler gewesen.

Bei Gericht hat der Beamte bereits eine Geldbuße im Ausmaß von € 1.600,- bezahlt.

Als mildernd konnte die sehr gute Dienstbeschreibung und die Vielzahl an Belobigungen sowie das Geständnis herangezogen werden, und hatte der Senat den Eindruck, dass mit der Verhängung einer Geldbuße das Auslangen zu finden sein wird.

 

Erschwerend war, dass der Beamte bereits disziplinarrechtlich verurteilt worden war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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