TE Dok 2015/8/31 14-DK/15

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2015
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §43 a
BDG 1979 §44 Abs1
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Beschimpfung von Kollegen und Vorgesetzen

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

N.N. ist schuldig,

 

1.
er habe seinen Kollegen N.N. im Zuge einer Diskussion gegen dessen Knie getreten, wodurch dieser zumindest beeinträchtigt war,

2.
er habe einige Mitarbeiter, aber auch seinen Vorgesetzten verbal attackiert und beschimpft wie etwa „Du Arschloch“; vor allem gegenüber Mitarbeitern habe er die Worte: „Kreatur, Gschissener, Vollidiot, du gehörst nicht hierher, Versager, Nichtsnutz, Trottel-schleich dich!“ verwendet,

3.
er habe im oben angeführten Zeitraum pornographische Inhalte auf seinem dienstlichen PC während der Dienstzeit angesehen und auch einen Porno-Kalender in seinem Dienstzimmer aufgehängt,

er habe sohin Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG, § 43 a BDG sowie § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. den Dienstanweisungen „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“, GZ: P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, Pkt. II.2, „Auftreten“, „Sprachgebrauch in der Exekutive“, GZ: P4/452459/1/2012 vom 28.12.2012 sowie der Dienstanweisung „EDV, IKT-Nutzungsverordnung“ GZ: P4/452451/1/2012 vom 10.01.2013 i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,er habe sohin Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG, Paragraph 43, a BDG sowie Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit den Dienstanweisungen „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“, GZ: P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, Pkt. römisch zwei.2, „Auftreten“, „Sprachgebrauch in der Exekutive“, GZ: P4/452459/1/2012 vom 28.12.2012 sowie der Dienstanweisung „EDV, IKT-Nutzungsverordnung“ GZ: P4/452451/1/2012 vom 10.01.2013 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen,

Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 1 BDG die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.Über den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 1 BDG die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.

Hingegen wird der Beamte von dem Vorwurf,

4.
er habe sich im oben angeführten Zeitraum während des Parteienverkehrs in Diensträumlichkeiten lediglich mit Unterhose bekleidet (nach dem Duschen) aufgehalten,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG und § 44 Abs. 1 BDG in Verbindung mit der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“, GZ: P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014 i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG und Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“, GZ: P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 BDG i.V.m. § 118 Abs. 1 Zi 2 BDG freigesprochen.gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Zi 2 BDG freigesprochen.

 

Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß Paragraph 117, BDG.

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen egangen zu haben, ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde.

Es langte in der Personalabteilung ein Aktenvorgang ein, wonach N.N. im Verdacht steht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben.

In einem anonymen E-Mail werden N.N. folgende Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen:

?
Sexuelle Belästigung
?
Diskriminierung weiblicher Mitarbeiterinnen.
?
Beschimpfung der Kollegen wie „Gschissana, Vollidiot, Versager, Arschloch, Missgeburt“.
?
Herabwürdigung seines Dienstvorgesetzten
?
Anstatt seinen Außendienst (Schulwegsicherung – Inanspruchnahme der 50% Gefahrenzulage) zu versehen, teilt sich der Beschuldigte Arzttermine und Therapien ein.

In der Stellungnahme gibt der Beschuldigte ua an, dass es manchmal zu Streitgesprächen gekommen sei. Insbesondere dann, wenn er jüngere Kollegen dazu anhalten wollte, Ihr Dasein als Musiker auch zu leben. Hier sei es manchmal zu verbalen Entgleisungen gekommen.

Sein Verhalten tue ihm leid und er habe sich aber bei einer Orchesterbesprechung öffentlich entschuldigt. Die verbalen Entgleisungen seien vor allem bedingt auf sein 3 jähriges Scheidungsverfahren zurückzuführen.

Er sei niemals während des Parteienverkehrs in der Unterhose im Bereich zwischen Nasszelle und Garderobe unterwegs gewesen.

Es wurde ein Abschlussbericht wegen Verdachtes nach § 83 StGB an die StA übermittelt. Das Verfahren wegen § 83/1 StGB wurde von der StA gem. § 190 Z. 2 StPO eingestellt. Es wurde ein Abschlussbericht wegen Verdachtes nach Paragraph 83, StGB an die StA übermittelt. Das Verfahren wegen Paragraph 83 /, eins, StGB wurde von der StA gem. Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt.

Der Beamte steht im Verdacht, eine vorsätzliche Körperverletzung begangen, sowie Mitarbeiter und einen Vorgesetzten verbal attackiert zu haben. Weiters habe er während der Dienstzeit auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt zugegriffen zu haben und sich in den Diensträumen während des Parteienverkehrs lediglich mit einer Unterhose bekleidet, aufzuhalten.

Rechtsgrundlagen:

§ 43 (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Paragraph 43, (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 43 a BDG: Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Paragraph 43, a BDG: Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

§ 44 (1) BDG: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.Paragraph 44, (1) BDG: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.

Vorweg sei nochmals erwähnt, dass seitens der Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen des Verdachtes des Vorliegens der Körperverletzung eingestellt worden ist.

An eine derartige Entscheidung seitens der Staatsanwaltschaft ist der Senat gemäß § 95 Abs. 2 BDG nicht gebunden. An eine derartige Entscheidung seitens der Staatsanwaltschaft ist der Senat gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG nicht gebunden.

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung zu den Punkten 1 bis 3 schuldhaft begangen hat.

Ad 1) Knietritt

Auch der Knietritt, wenn auch keine Verletzung daraus resultierte, ist eine Tätlichkeit, die nicht zu akzeptieren ist. Dieser Vorfall spricht dafür, wie der Umgang miteinander gepflegt worden ist und welches Betriebsklima bei der Polizeimusik herrschte.

Hinsichtlich des Betriebsklimas wurde seitens des Zeugen ausführlich darauf hingewiesen, dass dies einer der Gründe gewesen ist, dass er sich beruflich verändern wollte.

Der Beschuldigte war zu dieser Anlastung geständig und einsichtig und hat sich hinsichtlich seines Verhaltens mit dem Kollegen ausgesprochen, was jedenfalls als strafmildernd zu werten war.

Ad 2) Beschimpfungen

Zum Vorwurf des ungebührlichen Verhaltens statuiert das BDG seit 2010 die Verpflichtung des Beamten, seinen Kollegen und Vorgesetzten achtungsvoll zu begegnen. Die Dienstpragmatik hat auch noch vorgesehen, im Umgang miteinander ein anständiges Benehmen an den Tag zu legen, was der VwGH in seiner Judikatur insofern zum Ausdruck bringt, als er nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten bzw. Kollegen als eine Dienstpflichtverletzung qualifiziert. Spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang miteinander dürfen nicht auf die Goldwaage gelegt werden.

Jedoch wird die Grenze dort zu ziehen sein, wenn die menschliche Würde verletzt wird und der Betriebsfriede gestört wird und wo Verbalinjurien zu Tage treten bzw. der Kommunikationsstil derart entgleist, dass dies nicht mehr zu akzeptieren ist. Ausdrücke wie „Arschloch, Kreatur und Gschissener du gehörst net hierher“ fallen definitiv unter die nicht tolerierbaren Ausdrücke, sodass dem mit Vehemenz entgegenzutreten ist.

Durch derartige Entgleisungen leidet das Arbeitsklima – wie auch ua vom Zeugen angeführt, war dies einer der Gründe, weshalb er diese Organisation verlassen hat.

Der Beschuldigte war hinsichtlich dieses Vorwurfes von Beginn an geständig und einsichtig und hat sich für sein Fehlverhalten in einer Orchesterbesprechung öffentlich entschuldigt, was jedenfalls als strafmildernd zu werten war.

Ad 3) Pornografische Seiten am dienstlichen PC und Nacktbild einer Frau:

Auch diesbezüglich war der Beamte geständig und gab an, dass er – wie viele andere auch diverse einschlägige Emails erhalten hätte, und diese auch geöffnet hätte. Es wäre auch richtig gewesen, dass er den Kollegen ersucht hatte, die entsprechende Cookies zu löschen. Das Nacktbild auf der Kastenrückwand hätte man nur sehen können, wenn man sich auf seiner Seite des Schreibtisches aufgehalten hätte. Das Nacktbild wäre kein anstößiges pornografische Bild gewesen – was auch von den Zeugen bestätigt worden war, es wurde jedenfalls von ihm entfernt, nachdem sein Vorgesetzter ihn dazu aufgefordert hatte.

Die in der entsprechenden Dienstanweisung hinsichtlich pornografischer Emails vorgeschriebene Vorgangsweise wäre ihm nicht bekannt gewesen, sein Verhalten tue ihm leid.

Ad 4) Herumlaufen in Unterhosen nach dem Duschen:

Auch dieser Umstand wurde vom Beamten nicht bestritten, jedoch führte er an, dass dies außerhalb der Dienstzeit und außerhalb des Parteienverkehrs vorgekommen wäre, dass er mit Duschtuch oder Unterhose aus der Dusche kommend den 1 ½ Meter breiten Gang überqueren musste um in sein Zimmer zu gelangen, wo er die Garderobe hat. Dieser Umstand wäre auch von anderen Kollegen so praktiziert worden.

Auch von diversen Zeugen wurde bestätigt, dass der Beschuldigte zwar in Unterhosen und T-Shirt nach dem Duschen beim PC gesessen wäre, dies jedoch außerhalb der Dienstzeit und er wäre nicht der einzige gewesen, der dies so gemacht hätte. Die Zeugen gaben an, dass sich offenbar irgendjemand einmal darüber beschwert haben dürfte, dass die Mitarbeiter nach dem Duschen nur mit Duschtuch aus der Dusche treten, da der Vorgesetzte dann dies mittels einer Verhaltensrichtlinie untersagte.

Da nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen werden konnte, dass der Beamte tatsächlich während der Dienstzeit und während des Parteienverkehrs halbnackt in den Diensträumlichkeiten aufgehalten hat war mit Freispruch im Zweifel vorzugehen.

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.

Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.

Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein.

Als mildernd konnte die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis herangezogen werden, sowie die sehr gute Dienstbeschreibung und die öffentliche Entschuldigung im Zuge der Orchesterbesprechung im Frühjahr dieses Jahres. Von großer Bedeutung ist weiters das Fehlverhalten des Vorgesetzten, der schon die längste Zeit durch Untätigkeit glänzte und war der Senat der Ansicht, dass aufgrund der stattgefundenen Entschuldigung und der Schuldeinsicht des Beamten mit der Verhängung eines Verweises das Auslangen zu finden sein wird.

Erschwerend war der relativ lange Zeitraum der Beschimpfungen, wobei der Knietritt als körperliche Attacke als schwerster Punkt zu werten war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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