Norm
BDG 1979 §46 Abs1Schlagworte
Nichtbefolgung einer WeisungText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
N.N. ist schuldig,
1. er habe 38mal Anfragen im PAD gestellt, um festzustellen ob neuerliche Strafverfahren gegen seinen Bruder anhängig wären, ohne dass dafür ein dienstlicher Grund für die Einsichtnahme vorhanden gewesen wäre,
2. er habe im PAD Einsicht genommen und EKIS Anfragen zur Person seines Bruders getätigt – ohne dienstliche Gründe - und dann seinen Bruder angerufen und ihm mitgeteilt, dass ein neues Ermittlungsverfahren nach dem SMG anhängig ist,
3. er habe weitere EKIS-Anfragen hinsichtlich seines Bruders getätigt, ohne dass hierfür ein dienstlicher Grund vorhanden gewesen wäre
er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG, § 46 Abs. 1 BDG, sowie § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. der Dienstanweisung „Kanzlei und Protokollwesen, PAD“, der Dienstanweisung „Datenschutzgesetz 2000, Durchführungsbestimmung“, der Dienstanweisung „Anfragen - EKIS und andere automationsunterstützt geführte zentrale Evidenzen“ und der Dienstanweisung „Dienstordnung der LPD Wien“ sowie gemäß § 2 der Dienstordnung vom 23.01.2013 zu GZ P4/444849/1/2012 „Verhalten der Polizeibediensteten“ i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG, Paragraph 46, Absatz eins, BDG, sowie Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit der Dienstanweisung „Kanzlei und Protokollwesen, PAD“, der Dienstanweisung „Datenschutzgesetz 2000, Durchführungsbestimmung“, der Dienstanweisung „Anfragen - EKIS und andere automationsunterstützt geführte zentrale Evidenzen“ und der Dienstanweisung „Dienstordnung der LPD Wien“ sowie gemäß Paragraph 2, der Dienstordnung vom 23.01.2013 zu GZ P4/444849/1/2012 „Verhalten der Polizeibediensteten“ in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen.
Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 2.600,- (in Worten: zweitausendsechshundert) verhängt.Über den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 2.600,- (in Worten: zweitausendsechshundert) verhängt.
Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß Paragraph 117, BDG.
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, ergibt sich aus der Disziplinaranzeige.
Es langte in der Personalabteilung ein Anfalls-Bericht des RBE ein, wonach im Zuge von Ermittlungen eine Telefonüberwachung (§ 28a 1 SMG) bei der Auswertung den Verdacht ergab, dass der Beschuldigte seinen Halbbruder über polizeiliche Ermittlungen gegen ihn, nach erfolgten Abfragen im PAD und auch EKIS, informiert hätte. Es langte in der Personalabteilung ein Anfalls-Bericht des RBE ein, wonach im Zuge von Ermittlungen eine Telefonüberwachung (Paragraph 28 a, 1 SMG) bei der Auswertung den Verdacht ergab, dass der Beschuldigte seinen Halbbruder über polizeiliche Ermittlungen gegen ihn, nach erfolgten Abfragen im PAD und auch EKIS, informiert hätte.
Der Beschudligte teilte seinem Bruder mit, dass er gerade im Computer nachgesehen und einen neuen Akt von ihm gefunden hätte, woraus sich der Verdacht ergab, dass der Beamte im PAD, in welchen auch geführte Ermittlungen eingesehen werden können, Nachschau gehalten habe.
Aus der Bemerkung seinem Bruder gegenüber, dass es sich um eine „28iger Geschichte“ handle und dass in diesem „nix drinnen stehe“, „sein Bruder nicht genannt werde“ und „ ein Bericht von Haftzeiten seines Bruders in der Vergangenheit aufscheint“, ergibt, dass der Beamte Dokumente im PAD-Akt geöffnet hatte. Im Anfallsbericht wird bemerkt, dass mit dem Betreff ein Aktenvermerk im PAD-Akt gespeichert ist.
Der Beamte bereitete seinen Bruder darauf vor, dass er damit rechnen müsse, dass die Polizei bei ihm klopfen werde, er aber nichts gelesen hätte, „dass da irgendetwas gewesen sei“. Zu diesem Zeitpunkt war die Durchsuchungs- und Festnahmeanordnung des StA Wien noch nicht im PAD gespeichert.
Der Bruder konnte nicht wie geplant in seiner Wohnung festgenommen werden, da er sich nach dem Telefonat nach N.N. begeben hatte, wo er auch festgenommen wurde.
Der Beschuldigte gestand bei seiner Einvernahme ein, mehrfach in den PAD Akt Einblick genommen zu haben.
Der 2. Abschlussbericht beinhaltet in der Anlage das Ergebnis der Protokolldatenbestände und der Zugriffe vom Beschuldigten, wobei darauf hingewiesen wird, dass sich sämtliche Dateien auf den durch das BMI erstellten CDs (2) befinden und durch das RBE nur die relevanten Dateien ausgedruckt und markiert wurden.
Aufgrund der Ermittlungen fand die Hauptverhandlung beim LG wegen Verdacht nach § 302 StGB gegen den Beschuldigten statt. Der Beamte wurde dabei zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (bedingt auf 3 Jahren) verurteilt. Gegen dieses Urteil brachte der Staatsanwalt Berufung ein. Aufgrund der Ermittlungen fand die Hauptverhandlung beim LG wegen Verdacht nach Paragraph 302, StGB gegen den Beschuldigten statt. Der Beamte wurde dabei zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (bedingt auf 3 Jahren) verurteilt. Gegen dieses Urteil brachte der Staatsanwalt Berufung ein.
Die Berufungsverhandlung beim Oberlandesgericht endete mit Urteil einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (bedingt auf 3 Jahren).
Dem Urteil kann entnommen werden, dass die Auswertung der Protokolldatenbestände ergab, dass der Beschuldigte im PAD 38mal Anfragen stellte, um festzustellen ob neuerliche Strafverfahren gegen seinen Bruder anhängig wären.
Bei sämtlichen Anfragen betreffend seines Bruders gab es für die Einsichtnahme keine dienstlichen Gründe.
Außer der erwähnten und zitierten Anfrage tätigte der Beschuldigte eine weitere EKIS- Anfrage.
Der Beschuldigte gestand, mehrfach nach der Festnahme seines Bruders im Jahre 2011 im PAD Anfragen betreffend N.N. gestellt zu haben.
Aufgrund seiner Berufserfahrung war ihm die Problematik bezüglich seines rauschgiftsüchtigen Bruders bekannt. Sein Bruder sei seit Jahren im Drogenmilieu aufhältig. Obwohl dieser in der Vergangenheit mehrfach versucht hatte, drogenfrei zu werden, konnte vom Beschuldigten eine immer stärker werdende Drogensucht beobachtet werden.
Sein Bruder hatte sich zuletzt einer Entzugstherapie unterzogen, kämpfte jedoch weiterhin mit Nebenwirkungen der Sucht.
Der Beamte gab weiter an, dass ihm aufgrund eines Tests bekannt war, dass sein Bruder Heroin konsumierte. Deshalb habe er im PAD nachgesehen, wie es um seinen Bruder stünde und was auf die Familie zukommen würde oder könnte, vor allem da es seinem Bruder körperlich wieder schlechter gegangen sei. Dabei sei er auf den PAD-Akt gestoßen.
Er habe in den PAD Akt mehrfach Einsicht genommen. Diese Anfragen habe er in der PI durchgeführt.
Der Grund des Anrufes sei nicht gewesen, dass er seinen Bruder warnen oder die polizeiliche Ermittlung gefährden wollte, sondern die reine Sorge um den weiteren Therapieverlauf aufgrund des neuen strafrechtlichen Aktes. Er habe nie gesagt, dass sein Bruder sich entfernen, sondern seinen „Mann stehen“ solle. Er hätte Verständnis für einen Ortswechsel gehabt, hätte seinen Bruder jedoch eindringlichst darauf hingewiesen, dass - sollte die Polizei vorbei kommen - eindeutig erkennbar sein müsse, dass und wie er zu erreichen sein würde.
Der Kontakt zu seinem Bruder habe sich lediglich auf die aufgezeichneten Telefonate bzw. SMS beschränkt.
Er gestand auch ein, dass er EKIS Anfragen vorgenommen habe.
N.N. steht im Verdacht, Verstöße gegen § 43 Abs. 1 u. 2 BDG 1979, § 44 Abs. 1 BDG 1979, § 46 Abs. 1 BDG 1979, die Dienstanweisung „Kanzlei und Protokollwesen, PAD “, die Dienstanweisung „Datenschutzgesetz 2000, Durchführungsbestimmung“, die Dienstanweisung „ Anfragen - EKIS und andere automationsunterstützt geführte zentrale Evidenzen“ und die Dienstanweisung „Dienstordnung der LPD Wien“ begannen zu haben, indem er PAD- und EKIS-Anfragen betreffend seines Halbbruders tätigte und dies auch eingestand. N.N. steht im Verdacht, Verstöße gegen Paragraph 43, Absatz eins, u. 2 BDG 1979, Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, Paragraph 46, Absatz eins, BDG 1979, die Dienstanweisung „Kanzlei und Protokollwesen, PAD “, die Dienstanweisung „Datenschutzgesetz 2000, Durchführungsbestimmung“, die Dienstanweisung „ Anfragen - EKIS und andere automationsunterstützt geführte zentrale Evidenzen“ und die Dienstanweisung „Dienstordnung der LPD Wien“ begannen zu haben, indem er PAD- und EKIS-Anfragen betreffend seines Halbbruders tätigte und dies auch eingestand.
Der Senat hat dazu erwogen:
§ 43 (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Paragraph 43, (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 46 (1) BDG: Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).Paragraph 46, (1) BDG: Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
Die Schuldfrage war aufgrund der eindeutigen Rechtslage, des Akteninhaltes, sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem reumütigen Geständnis des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung zu bejahen.
N.N. wurde zunächst vom Landesgericht in 1. Instanz wegen des Verbrechens nach § 302 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf drei Jahre verurteilt, aufgrund einer seitens der Staatsanwaltschaft Wien eingebrachten Berufung in weiterer Folge vom OLG zu einer 8-monatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. N.N. wurde zunächst vom Landesgericht in 1. Instanz wegen des Verbrechens nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf drei Jahre verurteilt, aufgrund einer seitens der Staatsanwaltschaft Wien eingebrachten Berufung in weiterer Folge vom OLG zu einer 8-monatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschuldigte seine Befugnisse, Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht hat, indem er über einen längeren Zeitraum hinweg insgesamt 38 EKIS und PAD Abfragen hinsichtlich seines Bruders tätigte und diesem darüber hinaus die Ergebnisse mitteilte, wodurch er dienstliche Informationen an einen Dritten weitergegeben hatte.
Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarkommission an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Disziplinarkommission an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden.
Als strafmildernd wurde seitens des Gerichtes das überschießende und reumütige Geständnis herangezogen, sowie in 1. Instanz die achtenswerten Beweggründe, die im Urteil 2. Instanz keinen Eingang mehr gefunden haben.
Als erschwerend wurde der lange Tatzeitraum und die wiederholten Angriffe herangezogen.
An diese von Gericht vorgenommenenTatsachenfeststellungen und auch Beweisfeststellungen ist die Disziplinarkommission gemäß § 95 Abs. 2 BDG gebunden.An diese von Gericht vorgenommenenTatsachenfeststellungen und auch Beweisfeststellungen ist die Disziplinarkommission gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG gebunden.
Zu prüfen bleibt in diesem Fall nur mehr, ob ein disziplinärer Überhang gegeben ist.
Dazu ist folgendes anzuführen:
Zum Vorliegen des disziplinären Überhanges wird ausgeführt, dass in den Fällen, in denen eine Ahndung gemäß § 43 Abs. 2 BDG in Betracht kommt, ein disziplinärer Überhang immer vorliegen wird. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen ist. Auch der VwGH vertritt diese Ansicht, dass der Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher auch bei einer gerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt wird. Zum Vorliegen des disziplinären Überhanges wird ausgeführt, dass in den Fällen, in denen eine Ahndung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Betracht kommt, ein disziplinärer Überhang immer vorliegen wird. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen ist. Auch der VwGH vertritt diese Ansicht, dass der Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher auch bei einer gerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt wird.
Ein Dienstbezug wird dann vorliegen, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher Weise erfüllen, d.h. rechtmäßig und korrekt bei diversen Amtshandlungen vorgehen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das vorliegende Verhalten an die Öffentlichkeit gelangt ist, ist unerheblich und spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.
Das Verhalten des Beschuldigten – gesetzt über mehrere Jahre - entspricht – wie schon oben ausgeführt - nicht dem, was sich die Allgemeinheit von einem Beamten der Exekutive erwartet. Es ist nicht tolerierbar, dass ein Polizist, aus welchen Gründen auch immer, EKIS Abfragen tätigt und diese weitergibt – auch wenn, wie in diesem Fall, die menschliche Komponente durchaus verständlich ist.
Das hat nicht nur negative Folgen für den Beamten, es wirft v.a. in der öffentlichen Wahrnehmung ein bedenkliches Bild auf den Polizisten und schlussendlich auf die gesamte Polizei.
Gerade an das Verhalten von uniformierten Beamten werden besonders qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz vor Verletzungen des gesamten StGB berufen sind und man zumindest von ihnen selbst erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen.
Der Beamte hat sich in der Verhandlung reumütig gezeigt und dem Senat Einblicke in sein Familienleben gewährt und angeführt, wie schwer es ist damit umzugehen, als Polizist einen drogenabhängigen Bruder zu haben, der nunmehr auch in Haft ist und wie mühevoll und aufreibend es ist, diesen Bruder wieder auf rechte Wege zu führen. Er habe aber einsehen und lernen müssen, dass er nicht für das Leben seines Bruders verantwortlich ist.
Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:Strafbemessungsgründe gemäß Paragraph 93, BDG:
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.
Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.
Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein. Die Judikatur des VwGH geht aber auch davon aus, dass alleine aus generalpräventiven Gründen eine Strafe verhängt werden kann, wenn die Dienstpflichtverletzung entsprechend schwerwiegend gewesen ist.
Der Beamte hat über einen längeren Zeitraum hinweg EKIS und PAD Anfragen hinsichtlich seines Bruders getätigt und das Ergebnis an diesen weitergegeben.
Wie der Beamte jedoch versicherte, wollte er lediglich über seinen Bruder informiert sein, da er diesen finanziell unterstützte, jedoch von dessen Drogensucht als letzter in der Familie erfahren hätte. Auch über den Erfolg hinsichtlich der von ihm letztlich finanzierten Entziehungskuren wurde er von seinem Bruder im Ungewissen gelassen und war dies auch ausschlaggebend dafür, dass er sich Einblick in die Akten seines Bruders verschaffte.
Bei Gericht wurde der Beamte bereits zu einer bedingten 8-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Als mildernd konnte die die sehr gute Dienstbeschreibung, das reumütige Geständnis, die Vielzahl an Belobigungen, das menschliche Verständnis für die Fehlleistung und die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit herangezogen werden, und war der Senat der Ansicht, dass keine spezialpräventiven, sondern lediglich generalpräventive Gründe für die Verhängung eines Monatsbezuges im Ausmaß von € 2.600,- ausreichen werden, um andere Beamte von derartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Als Erschwerungsgrund wird angeführt, dass der Beamte mehrfach EKIS Abfragen getätigt hat und sohin mehrere Dienstpflichtverletzungen vorliegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016