Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
missbräuchliche Verwendung dienstlicher ApplikationenText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
N.N. ist schuldig,
1. er habe während seines Dienstes in diversen EKIS – Applikationen (KZR, EDE, SA, PF, PI, IFA, FR) unberechtigt und ohne dienstliche Notwendigkeit angefragt, und diese Informationen in weiterer Folge weitergegeben,
2. er habe während seines Dienstes den PAD - Akt des PK betreffend der Person N.N. unberechtigt sowie ohne dienstliche Notwendigkeit, geöffnet und eingesehen,
er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG und § 46 Abs. 1 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG und Paragraph 46, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen.
Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,- (in Worten: sechstausend) verhängt.Über den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,- (in Worten: sechstausend) verhängt.
Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß Paragraph 117, BDG.
BEGRÜNDUNG
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, ergibt sich aus der Disziplinaranzeige.
Es langte in der Personalabteilung ein Schreiben des Bundesamts für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) ein, wonach ein Ermittlungsverfahren gegen den oa. EB wegen des Verdachts gem. § 302 StGB Missbrauch der Amtsgewalt, eingeleitet worden ist.Es langte in der Personalabteilung ein Schreiben des Bundesamts für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) ein, wonach ein Ermittlungsverfahren gegen den oa. EB wegen des Verdachts gem. Paragraph 302, StGB Missbrauch der Amtsgewalt, eingeleitet worden ist.
Der Geschädigte erstattete in der PI Anzeige gegen einen Polizisten, da er auf dem Computer seiner Lebensgefährtin seine Polizeibilder von seiner letzten Straftat sehen konnte.
Über Anordnung der StA wurden die auf Datenträgern gespeicherten Protokolldatenbestände der zentralen Datenanwendungen des BMI durch Mitarbeiter des „BAK“ ausgewertet. Diese Auswertungen ergaben, dass der beschudlgote den Geschädigten in diversen EKIS – Applikationen (KZR, EDE, SA, PF, PI, IFA, FR) ohne dienstliche Notwendigkeit, anfragte.
Eine ebenfalls durchgeführte Auswertung der PAD – Datenbank ergab, dass der Beschuldigte den Akt des PK betreffend der Person des Geschädigten ohne Involvierung des Aktes sowie ohne dienstliche Notwendigkeit, einsah.
Verantwortung:
Der Beschuldigte gestand im Zuge der niederschriftlichen Beschuldigteneinvernahme, den Geschädigten zu privaten Zwecken, zwei oder dreimal im EKIS und PAD, angefragt zu haben.
Die Weitergabe der angefragten Daten wurde jedoch in Abrede gestellt. Er hätte seiner Ex-Freundin lediglich sinngemäß gesagt, dass es sich bei ihrem neuen Freund, um einen gewaltbereiten Geisteskranken handle.
Zu dem Verkehrsunfall, bei welchem er offensichtliche Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen hatte, konnte der Beamte nicht befragt werden, da er sich ohne Unterbrechung im Krankenstand befindet.
Gerichtsverfahren:
Aufgrund der Ermittlungen des BAK fand die Hauptverhandlung beim LG wegen Verdacht nach § 302 Abs.1 StGB gegen den Beschuldigten statt. Der Beamte wurde dabei rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten (bedingt auf 3 Jahre) verurteilt.Aufgrund der Ermittlungen des BAK fand die Hauptverhandlung beim LG wegen Verdacht nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB gegen den Beschuldigten statt. Der Beamte wurde dabei rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten (bedingt auf 3 Jahre) verurteilt.
Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:
Rechtsgrundlagen:
§ 43 (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Paragraph 43, (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Zur Schuldfrage:
Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.
Seitens des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde eine 7-monatige Freiheitsstrafe bedingt auf drei Jahre wegen Amtsmissbrauches verhängt, wobei seites des Gerichts als mildernd der ordentliche Lebenswandel und das Geständnis, als erschwerend jedoch die Tatwiederholung und die Weitergabe gewertet wurde.
Der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschuldigte als Polizeibeamter mit dem Vorsatz, einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht hat, indem er über die polizeiinternen Datenbanken (PF, PI, SA.KA, EDE und PAD) Abfragen zur Person des Geschädigten durchführte und deren Inhalt zumindest teilweise an eine dritte Person weitergab, wodurch der Betroffene in seinem Recht auf Datenschutz (§1 DatenschutzG) verletzt wurde, wobei zu diesen Anfragen keine dienstliche Notwendigkeit bestanden hat .
Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarkommission an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Dem Urteil liegt auch zugrunde, dass das Gericht festgestellt hat, dass der Beamte gegenständliche Personenabfrage auch weitergegeben hat, sodass seitens der Disziplinarkommission nur mehr § 43 Abs. 2 BDG, nicht jedoch § 46 Abs. 1 BDG angelastet werden kann, da dies ein identer Sachverhalt wäre.Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Disziplinarkommission an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Dem Urteil liegt auch zugrunde, dass das Gericht festgestellt hat, dass der Beamte gegenständliche Personenabfrage auch weitergegeben hat, sodass seitens der Disziplinarkommission nur mehr Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nicht jedoch Paragraph 46, Absatz eins, BDG angelastet werden kann, da dies ein identer Sachverhalt wäre.
Es darf weiters darauf hingewiesen werden, dass hinsichtlich der EKIS -Anfrage bereits die missbräuchliche Abfrage ohne konkretes dienstliches Interesse als vollendetes Verbrechen zu beurteilen ist.
In weiterer Folge wurde seitens des Senates geprüft, ob ein disziplinärer Überhang vorliegt.
Zum Vorliegen des disziplinären Überhanges wird ausgeführt, dass in den Fällen, in denen eine Ahndung gemäß § 43 Abs. 2 BDG in Betracht kommt, ein disziplinärer Überhang immer vorliegen wird. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen ist. Auch der VwGH vertritt diese Ansicht, dass der Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher sogar bei einer gerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt wird. Zum Vorliegen des disziplinären Überhanges wird ausgeführt, dass in den Fällen, in denen eine Ahndung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Betracht kommt, ein disziplinärer Überhang immer vorliegen wird. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen ist. Auch der VwGH vertritt diese Ansicht, dass der Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher sogar bei einer gerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt wird.
Die seitens des Beschuldigten begangenen Delikte sind gravierende Dienstpflichtverletzungen, weil er als Exekutivbeamter, zu dessen Aufgaben die weisungskonforme Tätigung von EKIS und PAD -
Anfragen
gehört, im Kernbereich seiner Dienstpflichten ein pflichtwidriges Verhalten gesetzt hat, dem nur mit der Verhängung einer empfindlichen Disziplinarstrafe angemessen entsprochen werden kann.
Im Zuge der Ausbildung werden Beamte nicht nur betreffend Datenschutz geschult, sondern auch über das Verbot der Weitergabe von Daten, als auch über die Dokumentation allfälliger Anfragen. Die Bevölkerung reagiert ausgesprochen sensibel, wenn es um Datenschutz geht - man denke nur an die jüngsten Medienberichte hinsichtlich der Hackerskandale sämtlicher nationaler Geheimdienste.
Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:Strafbemessungsgründe gemäß Paragraph 93, BDG:
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.
Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.
Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein.
Als mildernd konnten die sehr gute Dienstbeschreibung, das Geständnis bei Gericht und die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit herangezogen werden.
Als Erschwerungsgrund wird angeführt, dass der Beamte mehrfach EKIS Abfragen getätigt hat und sohin mehrere Dienstpflichtverletzungen vorliegen, weiters ddie Vorgesetztenfunktion, die mit einer besonderen Vertrauensfunktion verbunden ist, da der Beamte gerade in seinem Arbeitsbereich ausschließlich mit EKIS Abfragen zu tun hat und diese auch jederzeit verändern und löschen konnte.
Letztlich bleibt nicht unerwähnt, dass der Beamte unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben ist und es auch nicht der Mühe wert gefunden hat, eine schriftliche stellungnahme zu Vorwürfen abzugeben.
Somit wird seitens des Senates dem Antrag des Disziplinaranwaltes voll Rechnung getragen und entsprochen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016