Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
tätliche AuseinandersetzungText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (4. Senat) hat durch MRin Maga. Charlotte Vogl in Vertretung des Vorsitzenden MR Dr. Herbert Wienerroither, durch MR DI Karl Schwaiger als weiteres Mitglied und durch MR DI Friedrich Loidl in Vertretung von ADirin Petra Rührnschopf als vom Zentralausschuss bestelltes Mitglied im Beisein des Schriftführers Mag. Franz Plankensteiner in den verbundenen Disziplinarsachen, betreffend die Beamten Ing. Z. und Ing. P., Folgendes beschlossen:
I.römisch eins.
Ing. Z., Beamter, hat sich am 12.12.2013 im Dienst zwischen 8:15 und 8:30 Uhr im Gemeinschaftsbüroraum Zimmer Nr. XX im 2. Stock der XX-Dienststelle durch das Versetzen von Faustschlägen, durch das anschließende Handgemenge und durch einen Biss ins Ohr an einer tätlichen Auseinandersetzung mit seinem Arbeitskollegen Ing. P. beteiligt und hat diesen dadurch fahrlässig am Körper verletzt. Ing. Z., Beamter, hat sich am 12.12.2013 im Dienst zwischen 8:15 und 8:30 Uhr im Gemeinschaftsbüroraum Zimmer Nr. römisch zwanzig im 2. Stock der XX-Dienststelle durch das Versetzen von Faustschlägen, durch das anschließende Handgemenge und durch einen Biss ins Ohr an einer tätlichen Auseinandersetzung mit seinem Arbeitskollegen Ing. P. beteiligt und hat diesen dadurch fahrlässig am Körper verletzt.
Er hat dadurch die in § 43 Abs. 2 BDG 1979 normierte Dienstpflicht, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, schuldhaft verletzt und hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen. Er hat dadurch die in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 normierte Dienstpflicht, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, schuldhaft verletzt und hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Über ihn wird daher gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 900,-- verhängt.Über ihn wird daher gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 900,-- verhängt.
II. römisch zwei.
Ing. P., Beamter, hat sich am 12.12.2013 im Dienst zwischen 8:15 und 8:30 Uhr im Gemeinschaftsbüroraum Zimmer Nr. XX im 2. Stock der XX-Dienststelle durch zumindest einen heftigen Stoß mit einem Besen und durch das anschließende Handgemenge an einer tätlichen Auseinandersetzung mit seinem Arbeitskollegen Ing. Z. beteiligt und hat diesen dadurch fahrlässig am Körper verletzt. Ing. P., Beamter, hat sich am 12.12.2013 im Dienst zwischen 8:15 und 8:30 Uhr im Gemeinschaftsbüroraum Zimmer Nr. römisch zwanzig im 2. Stock der XX-Dienststelle durch zumindest einen heftigen Stoß mit einem Besen und durch das anschließende Handgemenge an einer tätlichen Auseinandersetzung mit seinem Arbeitskollegen Ing. Z. beteiligt und hat diesen dadurch fahrlässig am Körper verletzt.
Er hat dadurch die in § 43 Abs. 2 BDG 1979 normierte Dienstpflicht, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, schuldhaft verletzt und hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen. Er hat dadurch die in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 normierte Dienstpflicht, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, schuldhaft verletzt und hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Über ihn wird daher gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 900,-- verhängt.Über ihn wird daher gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 900,-- verhängt.
B E G R Ü N D U N G
Ing. P. und Ing. Z. (im Folgenden: die Beschuldigten) sind Beamte im Sinne des BDG 1979, sie arbeiten an der XX-Dienststelle, sie verrichten beide im Rahmen ihrer Tätigkeit Außendienst (XX-Erhebungen) und arbeiten oft in Teams aus zwei bis drei Personen.
Der tätlichen Auseinandersetzung vom 12.12.2013 im Gemeinschaftsbüroraum Zimmer Nr. XX im 2. Stock der XX-Dienststelle sind längere Spannungen zwischen den Beschuldigten vorangegangen. Denn etwa ein Jahr vor diesem Vorfall wurde beschlossen, dass es in der XX-Dienststelle zu einer größeren Umstrukturierung bei den Zimmern kommen soll. Diese umfasste auch Umbaumaßnahmen in diversen Zimmern. Davon war auch das ua. von den Beschuldigten bis zur Umsiedlung geteilte Gemeinschaftsraumbüro betroffen. Der tätlichen Auseinandersetzung vom 12.12.2013 im Gemeinschaftsbüroraum Zimmer Nr. römisch zwanzig im 2. Stock der XX-Dienststelle sind längere Spannungen zwischen den Beschuldigten vorangegangen. Denn etwa ein Jahr vor diesem Vorfall wurde beschlossen, dass es in der XX-Dienststelle zu einer größeren Umstrukturierung bei den Zimmern kommen soll. Diese umfasste auch Umbaumaßnahmen in diversen Zimmern. Davon war auch das ua. von den Beschuldigten bis zur Umsiedlung geteilte Gemeinschaftsraumbüro betroffen.
So kam es auch am Morgen des 12.12.2013 zu einer Übersiedlungstätigkeit, an der sich beide Beschuldigten beteiligten. An diesem Tag hatte es bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Beschuldigten lediglich oberflächliche Gespräche, die jedoch nicht konkret etwas mit der Demontage des Raumteilers zu tun hatten, gegeben.
Ing. Z. wurde von M.P., dem zuständigen Fachbereichsleiter für Personal und Infrastruktur, beauftragt, den im Gemeinschaftsraumbüro stehenden Raumteiler aus Holz zu zerlegen und zu entsorgen. Da eine Rückfrage bei M. P. ergeben hat, dass er für das demontierte Holz des Raumteilers keine Verwendung mehr hätte, hat Ing. Z. den Abbau des Raumteilers alleine und relativ rasch vorgenommen. Dazu zertrümmerte er den Raumteiler mit einer Hacke. Die meisten größeren Holzteile entsorgte er sogleich in einer Mulde außerhalb des Gemeinschaftsraumbüros.
Während des Abbaus des Raumteilers durch Ing. Z. war Ing. P. damit beschäftigt, in einem anderen Büroraum diverse Kästen für Ausmalarbeiten vorzubereiten. Als Ing. P. in den Gemeinschaftsbüroraum, in dem noch sein Schreibtisch stand, zurückkam, fand er eine auf die Demontage des Raumteilers zurückzuführende Unordnung vor. Es lagen noch einige größere Teile und Unrat herum. Ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, nahm er einen Besen und begann zusammenzukehren. Während dieser Tätigkeit sah der den von der Entsorgung der Holzteile in den Gemeinschaftsbüroraum zurückkehrenden Ing. Z. aus dem Augenwinkel. Ing. P. fühlte sich durch dessen Auftreten provoziert und begann eine kurze verbale Auseinandersetzung, im Zuge welcher er nach einem Ausfallschritt mit dem Besen in der Hand zumindest einen heftigen Stoß gegen Ing. Z. gerichtet hat. Der Körperteil, an dem der Besen aufgetroffen ist, lässt sich nicht mehr feststellen; es war jedoch nicht der Kopf. Dabei ist die Besenstange abgebrochen. Die Teile des Besens wurden im weiteren Verlauf der tätlichen Auseinandersetzung von keinem der Beschuldigten mehr verwendet.
Auf den Angriff mit dem Besen hat Ing. Z. mit mehreren (ungezielten) Faustschlägen gegen den Oberkörper von Ing. P. reagiert. Da die Beschuldigten in Armreichweite gestanden sind, kam es in weiterer Folge zu einem Handgemenge, bei dem beide zu Boden gekommen sind. Da es sich um eine Rangelei gehandelt hat, kann heute nicht mehr festgestellt werden, wer wen zu Boden gerissen hat. Im Zuge der Rangelei ist Ing. P. auf den Rücken gefallen. Letztlich biss Ing. Z. Ing. P. gegen Ende der Rangelei ins rechte Ohr. Die tätliche Auseinandersetzung war gleich nach dem Biss ins Ohr beendet.
Dazu hat auch der zufällig anwesende Zeuge A. S., der sowohl die wörtliche als auch die tätliche Auseinandersetzung miterlebt hat, beigetragen. Er hat nämlich die Beschuldigten mehrfach aufgefordert, ihre Auseinandersetzung zu beenden. Nach der Auseinandersetzung haben sich beide Beschuldigten die Hände gereicht. Als M. P., der die lautstarke Auseinandersetzung im 2. Stock bis in sein im Erdgeschoß befindliches Büro gehört hat, in den Gemeinschaftsbüroraum gekommen ist, war die Angelegenheit bereits bereinigt.
Entsprechend dem Bericht des danach über Aufforderung seines Vorgesetzten Dr. S. aufgesuchten Unfallkrankenhauses XX wurden bei Ing. Z. eine Prellung und Abschürfungen an der rechten Kniescheibe diagnostiziert. Entsprechend dem Bericht des danach über Aufforderung seines Vorgesetzten Dr. S. aufgesuchten Unfallkrankenhauses römisch zwanzig wurden bei Ing. Z. eine Prellung und Abschürfungen an der rechten Kniescheibe diagnostiziert.
Eigenen Angaben zu Folge musste sich Ing. P. nach der tätlichen Auseinandersetzung übergeben, er hatte am ganzen Körper sehr starke Schmerzen und blutete am rechten Ohr. Entsprechend dem Bericht des über Anraten seines Vorgesetzten Dr. S. aufgesuchten Klinikums XX wurden eine Schädelprellung und ein Biss in das rechte Ohr diagnostiziert.Eigenen Angaben zu Folge musste sich Ing. P. nach der tätlichen Auseinandersetzung übergeben, er hatte am ganzen Körper sehr starke Schmerzen und blutete am rechten Ohr. Entsprechend dem Bericht des über Anraten seines Vorgesetzten Dr. S. aufgesuchten Klinikums römisch zwanzig wurden eine Schädelprellung und ein Biss in das rechte Ohr diagnostiziert.
Beide Beschuldigten wurden ambulant behandelt. Ing. P. war vom 12.12.2013 bis 3.1.2014 arbeitsunfähig gemeldet. Die in den erwähnten Krankenhäusern bei den Beschuldigten diagnostizierten Verletzungen sind jedenfalls auf die tätliche Auseinandersetzung zurückzuführen.
Seit der tätlichen Auseinandersetzung ist es zwischen den Beschuldigten zu keinen weiteren Konflikten gekommen. Da sich die Beschuldigten mit den Ursachen der Tat gemeinsam auseinander gesetzt haben, ist es jeweils zu einem Tatausgleich nach § 204 StPO gekommen. Seit der tätlichen Auseinandersetzung ist es zwischen den Beschuldigten zu keinen weiteren Konflikten gekommen. Da sich die Beschuldigten mit den Ursachen der Tat gemeinsam auseinander gesetzt haben, ist es jeweils zu einem Tatausgleich nach Paragraph 204, StPO gekommen.
Der von der DK festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der nachfolgenden Beweiswürdigung.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigten tatsachengeständig sind und sowohl die wörtliche als auch die tätliche Auseinandersetzung vom Zeugen A. S. beobachtet wurde. Die wesentlichen Elemente des Tatherganges sind unstrittig. Insbesondere ist unbestritten, dass es bereits mehrere Monate vor dem Vorfall vom 12.12.2013 zu Spannungen zwischen den Beschuldigten aufgrund der geplanten Übersiedlungstätigkeit innerhalb der Organisationseinheit gekommen ist. Zudem sind weder die zur Unordnung führende Demontage des Raumteiles mit einer Hacke durch Ing. Z. noch der Unmut des Ing. P. darüber strittig. Gleiches gilt zumindest für einen heftigen Stoß mit dem Besen, der zu dessen Bruch führte, ferner für die sodann erfolgten Faustschläge, für das Gerangel und für den Biss ins Ohr. Dass am heutigen Tag nicht mehr festgestellt werden kann, welche Körperteile durch welche Schläge oder durch welchen Stoß wie oft getroffen wurden, liegt daran, dass die Auseinandersetzung schon mehr als zwei Jahre in der Vergangenheit liegt. Auch wurde die tätliche Auseinandersetzung von Ing. P. zutreffend als „Kuddelmuddel“, das nach wenigen Minuten auch schon wieder vorbei war, bezeichnet.
Die Feststellung bezogen auf den ausschließlich an Ing. Z. gerichteten Auftrag zur Demontage des Raumteilers gründet sich auf die unbedenklichen Ausführungen des Zeugen M. P..
Dass nicht mehr festgestellt werden konnte, ob der im ärztlichen Befund vom 2.1.2014 angeführte Beckenschiefstand auf die tätliche Auseinandersetzung vom 12.12.2013 zurückzuführen ist, liegt daran, dass nach den Ausführungen des Ing. P. auch der Orthopäde lediglich Vermutungen über einen allfälligen Zusammenhang machen konnte. Auch sind keine ärztlichen Befunde aus der Zeit knapp vor dem 12.12.2013, die das Nichtvorliegen des Beckenschiefstandes bescheinigen, bekannt geworden. Im Zweifel war daher davon auszugehen, dass der Beckenschiefstand nicht anlässlich des Vorfalls vom 12.12.2013 entstanden ist.
Die für die rechtliche Beurteilung des von der DK festgestellten Sachverhaltes maßgebenden Bestimmungen des BDG 1979 lauten (auszugsweise):
„Allgemeine Dienstpflichten…
DienstpflichtverletzungenDer Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
…
Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte
§ 113. Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Kommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, soweit diese demselben Ressort angehören.Paragraph 113, Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Kommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, soweit diese demselben Ressort angehören.
…“
Der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 enthaltene Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet nichts anderes, als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll (vgl. VwGH Zl. 2004/09/0038). Aggressive Übergriffe auf die körperliche Integrität von Personen sind geeignet, dieses Vertrauen der Allgemeinheit zu erschüttern (vgl. in diesem Sinn VwGH Zlen. 2004/09/0038, 97/09/0381, 2000/09/0202, 2001/09/0014 und 93/12/0291).Der in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 enthaltene Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet nichts anderes, als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll vergleiche VwGH Zl. 2004/09/0038). Aggressive Übergriffe auf die körperliche Integrität von Personen sind geeignet, dieses Vertrauen der Allgemeinheit zu erschüttern vergleiche in diesem Sinn VwGH Zlen. 2004/09/0038, 97/09/0381, 2000/09/0202, 2001/09/0014 und 93/12/0291).
Gemessen an der wiedergegebenen Rechtsprechung haben die Beschuldigten durch das in den Spruchpunkten I. und II. vorgeworfene Verhalten die in § 43 Abs. 2 BDG 1979 normierte Dienstpflicht, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, schuldhaft verletzt. Sie haben dadurch jeweils eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen. Gemessen an der wiedergegebenen Rechtsprechung haben die Beschuldigten durch das in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. vorgeworfene Verhalten die in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 normierte Dienstpflicht, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, schuldhaft verletzt. Sie haben dadurch jeweils eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Was die Strafbemessungen bezogen auf beide Beschuldigten anlangt, so war kein Umstand als erschwerend zu werten. Mildernd waren die disziplinäre Unbescholtenheit, die Schuldeinsicht und die Geständnisse zu werten. Auch ist es seit dem 12.12.2013 zu keinem weiteren disziplinären Verhalten gekommen. Das Fehlverhalten hat auch keine weiteren negativen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb nach sich gezogen. Zwar wären in Hinblick auf die diversionellen Erledigungen (Tatausgleich nach § 204 StPO) aus spezialpräventiver Sicht keine Bestrafungen erforderlich. Jedoch waren die Geldbußen in der Höhe von jeweils € 900,-- (diese entsprechen jeweils etwa 30 % der jeweiligen Bruttomonatsbezüge) deshalb nötig, weil es aus generalpräventiven Überlegungen erforderlich ist, Arbeitskollegen von der Begehung ähnlicher Delikte abzuhalten. Auch ist das Verhalten der Beschuldigten an die Öffentlichkeit gedrungen und hat dadurch dem Ansehen der Beamtenschaft geschadet. Art und Höhe der verhängten Disziplinarstrafen stehen im Übrigen mit der Rechtsprechung der ehemaligen Disziplinaroberkommission in Einklang (vgl. die Entscheidung der DOK vom 8.8.2003, Zl. 30/9-DOK/03).Was die Strafbemessungen bezogen auf beide Beschuldigten anlangt, so war kein Umstand als erschwerend zu werten. Mildernd waren die disziplinäre Unbescholtenheit, die Schuldeinsicht und die Geständnisse zu werten. Auch ist es seit dem 12.12.2013 zu keinem weiteren disziplinären Verhalten gekommen. Das Fehlverhalten hat auch keine weiteren negativen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb nach sich gezogen. Zwar wären in Hinblick auf die diversionellen Erledigungen (Tatausgleich nach Paragraph 204, StPO) aus spezialpräventiver Sicht keine Bestrafungen erforderlich. Jedoch waren die Geldbußen in der Höhe von jeweils € 900,-- (diese entsprechen jeweils etwa 30 % der jeweiligen Bruttomonatsbezüge) deshalb nötig, weil es aus generalpräventiven Überlegungen erforderlich ist, Arbeitskollegen von der Begehung ähnlicher Delikte abzuhalten. Auch ist das Verhalten der Beschuldigten an die Öffentlichkeit gedrungen und hat dadurch dem Ansehen der Beamtenschaft geschadet. Art und Höhe der verhängten Disziplinarstrafen stehen im Übrigen mit der Rechtsprechung der ehemaligen Disziplinaroberkommission in Einklang vergleiche die Entscheidung der DOK vom 8.8.2003, Zl. 30/9-DOK/03).
Im Verfahren sind keine Kosten angefallen.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2017