TE Dok 2017/10/19 06080_7_DK_09

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Veröffentlicht am 19.10.2017
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Norm

BDG 1979 §44
StGB §302 Abs1
FinStrG §38
FinStrG §35
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. FinStrG Art. 1 § 38 gültig von 01.01.2016 bis 22.07.2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2019
  2. FinStrG Art. 1 § 38 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  3. FinStrG Art. 1 § 38 gültig von 01.01.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 38 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  5. FinStrG Art. 1 § 38 gültig von 05.06.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. FinStrG Art. 1 § 38 gültig von 13.01.1999 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. FinStrG Art. 1 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. FinStrG Art. 1 § 38 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 35 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 35 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024
  4. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 23.07.2019 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  5. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.05.2016 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Schlagworte

Weisungen nicht beachtet, wissentlich Verzollungen und Abfertigungen zum freien Verkehr entgegen der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt, Erfassung des Abgabenbetrages nicht veranlasst, Falschbeurkundungen im e-zoll System vorgenommen, keine vollständige Entladekontrolle durchgeführt.

Text

SPRUCH

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat I, hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am XX.2017 durch HR Mag. Wolfgang Puchleitner als Senatsvorsitzenden sowie HR Mag. Anna Holper und OR Mag. Friedrich Mannsberger als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats in Anwesenheit des Beschuldigte AD Beschuldigten (B) sowie seines Verteidigers Dr. H und des Schriftführers Mag. Markus Knechtl zu Recht erkannt: Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch eins, hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am römisch zwanzig.2017 durch HR Mag. Wolfgang Puchleitner als Senatsvorsitzenden sowie HR Mag. Anna Holper und OR Mag. Friedrich Mannsberger als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats in Anwesenheit des Beschuldigte AD Beschuldigten (B) sowie seines Verteidigers Dr. H und des Schriftführers Mag. Markus Knechtl zu Recht erkannt:

Erstens:

Amtsdirektor B ist schuldig, am XX.2008 den Abfertigungsfall mit der C. der Fa. P. Import und Export GmbH vorschriftswidrig bearbeitet zu haben, indem er es unterlassen hat, eine buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrages zu veranlassen, obwohl die Voraussetzungen für die buchmäßige Erfassung gemäß Art. 218 Abs. 3 Zollkodex erfüllt waren. AD B hat dadurch eine Dienstanweisung nicht beachtet und seine Dienstpflicht gem. § 44 BDG 1979 verletzt.Amtsdirektor B ist schuldig, am römisch zwanzig.2008 den Abfertigungsfall mit der C. der Fa. P. Import und Export GmbH vorschriftswidrig bearbeitet zu haben, indem er es unterlassen hat, eine buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrages zu veranlassen, obwohl die Voraussetzungen für die buchmäßige Erfassung gemäß Artikel 218, Absatz 3, Zollkodex erfüllt waren. AD B hat dadurch eine Dienstanweisung nicht beachtet und seine Dienstpflicht gem. Paragraph 44, BDG 1979 verletzt.

Zweitens:

Amtsdirektor B ist schuldig, vor dem XX.2009 wiederholt von Zolldeklaranten vorgelegte Proben akzeptiert zu haben, ohne persönlich die jeweilige Probenziehung überwacht zu haben. AD B hat dadurch die Dienstanweisung ETOS nicht beachtet und seine Dienstpflicht gem. § 44 BDG 1979 verletzt.Amtsdirektor B ist schuldig, vor dem römisch zwanzig.2009 wiederholt von Zolldeklaranten vorgelegte Proben akzeptiert zu haben, ohne persönlich die jeweilige Probenziehung überwacht zu haben. AD B hat dadurch die Dienstanweisung ETOS nicht beachtet und seine Dienstpflicht gem. Paragraph 44, BDG 1979 verletzt.

Drittens:

Amtsdirektor B ist schuldig, bei der Abfertigung mit der C. (AS 124) am XX.2008 im Beschauvermerk im „e-zoll“ System eine Falschbeurkundung vorgenommen, indem er im System e-zoll der Zollverwaltung die Eintragung „Vollständige Entladekontrolle – Keine Markenware“ vorgenommen hat, ohne tatsächlich eine vollständige Entladekontrolle durchgeführt zu haben. AD B hat dadurch die Dienstanweisung der Arbeitsrichtlinie „Zollanmeldung allgemein“ nicht beachtet und seine Dienstpflicht gem. § 44 BDG 1979 verletzt.Amtsdirektor B ist schuldig, bei der Abfertigung mit der C. (AS 124) am römisch zwanzig.2008 im Beschauvermerk im „e-zoll“ System eine Falschbeurkundung vorgenommen, indem er im System e-zoll der Zollverwaltung die Eintragung „Vollständige Entladekontrolle – Keine Markenware“ vorgenommen hat, ohne tatsächlich eine vollständige Entladekontrolle durchgeführt zu haben. AD B hat dadurch die Dienstanweisung der Arbeitsrichtlinie „Zollanmeldung allgemein“ nicht beachtet und seine Dienstpflicht gem. Paragraph 44, BDG 1979 verletzt.

Viertens:

Amtsdirektor B ist schuldig, bei der Zollanmeldung mit der C. am XX.2008 im Beschauvermerk im „e-zoll“ System der Zollverwaltung eine Falschbeurkundung vorgenommen zu haben, indem er eine Be- und Entladekontrolle mit dem Vermerk „3 LKW a´ 23 B T a 1000kg beschaut“ vorgenommen hat, obwohl einer der drei LKW mit dem angeführten Zulassungskennzeichen XY zu diesem Zeitpunkt nicht in Österreich war. AD B hat dadurch die Dienstanweisung der Arbeitsrichtlinie „Zollanmeldung allgemein“ nicht beachtet und seine Dienstpflicht gem. § 44 BDG 1979 verletzt. AD B hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979 begangen. Es wird daher über AD B gem. § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Betrag von € 2000,00Amtsdirektor B ist schuldig, bei der Zollanmeldung mit der C. am römisch zwanzig.2008 im Beschauvermerk im „e-zoll“ System der Zollverwaltung eine Falschbeurkundung vorgenommen zu haben, indem er eine Be- und Entladekontrolle mit dem Vermerk „3 LKW a´ 23 B T a 1000kg beschaut“ vorgenommen hat, obwohl einer der drei LKW mit dem angeführten Zulassungskennzeichen XY zu diesem Zeitpunkt nicht in Österreich war. AD B hat dadurch die Dienstanweisung der Arbeitsrichtlinie „Zollanmeldung allgemein“ nicht beachtet und seine Dienstpflicht gem. Paragraph 44, BDG 1979 verletzt. AD B hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 91, BDG 1979 begangen. Es wird daher über AD B gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Betrag von € 2000,00

(in Worten: Euro zweitausend) verhängt.

Hingegen wird AD B vom Vorwurf der Dienstplichtverletzung

a) gem. § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 mit Bezug auf Punkt eins des Beschlusses über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom XX.2010 gem. § 118 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 unda) gem. Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 mit Bezug auf Punkt eins des Beschlusses über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom römisch zwanzig.2010 gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 und

b) vom Vorwurf der Dienstpflichtverletzung gem. § 44 BDG 1979 mit Bezug auf Punkt sechs des Beschlusses über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom XX.2010 gem. § 118 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 freigesprochen und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.b) vom Vorwurf der Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 44, BDG 1979 mit Bezug auf Punkt sechs des Beschlusses über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom römisch zwanzig.2010 gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 freigesprochen und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

Begründung

I Verwendete Abkürzungenrömisch eins Verwendete Abkürzungen

AD=Amtsdirektor

AS=Aktenseite

AS v=verso (Rückseite der Aktenseite)

CNR=customs registration number

BIA=Büro für Interne Angelegenheiten

StA=Staatsanwaltschaft

ZA=Zollamt

II Beweismittelrömisch zwei Beweismittel

Die in der Folge dargestellten Beweismittel waren Gegenstand der Beweisaufnahme der mündlichen Verhandlung und sind für die Feststellung des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes zu würdigen:

?
Bescheid über die vorläufige Suspendierung (AS 3-9)
?
Beschuldigteneinvernahme vom XX.2009 durch BIA (AS 11-17)Beschuldigteneinvernahme vom römisch zwanzig.2009 durch BIA (AS 11-17)
?
Beschuldigteneinvernahme vom XX.2009 durch BIA (AS 20-22)Beschuldigteneinvernahme vom römisch zwanzig.2009 durch BIA (AS 20-22)
?
Summary der Ermittlungsfakten des BIA/BMF vom XX.2009 (AS 26-31)Summary der Ermittlungsfakten des BIA/BMF vom römisch zwanzig.2009 (AS 26-31)
?
Beschuldigteneinvernahme durch BIA/BMI vom XX.2009 (AS 38-47)Beschuldigteneinvernahme durch BIA/BMI vom römisch zwanzig.2009 (AS 38-47)
?
Niederschrift, aufgenommen von Mag. S. mit AD B vom XX.2009 (AS 48-54)Niederschrift, aufgenommen von Mag. S. mit AD B vom römisch zwanzig.2009 (AS 48-54)
?
Disziplinaranzeige des Zollamtes XY vom XX.2009 (AS 60-64)Disziplinaranzeige des Zollamtes XY vom römisch zwanzig.2009 (AS 60-64)
?
Mitteilung des ZA XY betreffend „Nahebeziehung des B u.a. zu F. Z., vormals GF der Fa. T.W. C. (AS 102 – 106)
?
Bescheid ZA YY an Projekt T.I. E. GmbH vom XX.2009 (AS 107-118)Bescheid ZA YY an Projekt T.I. E. GmbH vom römisch zwanzig.2009 (AS 107-118)
?
§ 218 Abs. 3 Zollkodex (AS 119 bzw. 244v)Paragraph 218, Absatz 3, Zollkodex (AS 119 bzw. 244v)
?
ETOS Einreihungs- und TUA-Organisations-System (zur Probenentnahme) (AS 121-123)
?
CNR vom XX.2008 (AS 124-151), darunterCNR vom römisch zwanzig.2008 (AS 124-151), darunter
?
Mitteilung des Abgabenbetrages zu CNR(AS 132)
?
CNR (AS 152-173)
?
Abschlussbericht BAK vom XX.2010 an StA XY (AS 223-228)Abschlussbericht BAK vom römisch zwanzig.2010 an StA XY (AS 223-228)
?
WKStA vom XX.2017, Benachrichtigung betreffend Verfahrenseinstellung (AS 238-239)WKStA vom römisch zwanzig.2017, Benachrichtigung betreffend Verfahrenseinstellung (AS 238-239)
?
Beschuldigteneinvernahme vom XX.2013 (AS 240-243)Beschuldigteneinvernahme vom römisch zwanzig.2013 (AS 240-243)
?
BMF Erlass Arbeitsrichtlinie „Zollanmeldung allgemein“ vom 18.04.2008 (AS 254-255)
?
Verhandlungsschrift vom XX.2017 (AS 279-287)Verhandlungsschrift vom römisch zwanzig.2017 (AS 279-287)

III Verfahrensrechtliche Entscheidungenrömisch drei Verfahrensrechtliche Entscheidungen

Verjährung-Rechtslage

§ 94 DBG 1979 Abs. 1: Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nichtParagraph 94, DBG 1979 Absatz eins :, Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1)innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2)innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

Abs. 2: Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmtAbsatz 2 :, Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt

1.
für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,
2.
für die Dauer eines Verfahrens vor der Berufungskommission,

2a. für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat über

Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer

verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren

Rechten verletzt worden zu sein,

3.
für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem unabhängigen

Verwaltungssenat oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

4.  für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und

5.
für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a. über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat,

b.
der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder

c.  der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Dienstbehörde.

§ 114 BDG 1979 Abs. 1: Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.Paragraph 114, BDG 1979 Absatz eins :, Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.

Abs. 2: Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 123), zulässig.Absatz 2 :, Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (Paragraph 123,), zulässig.

Abs. 3: Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdemAbsatz 3 :, Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem

1.  die Mitteilung

a) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder über den

(vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder

b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder

2. das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.

Verjährung - Sachverhalt:

Am XX.2008 eröffnete die Staatsanwaltschaft XY Ermittlungen gegen AD B (AS 39). Am XX.2009 wurde Herr AD B durch das BIA/BMF im Auftrag der Staatsanwaltschaft XY erstmals als Beschuldigter einvernommen (AS 11-17 bzw. 86-92). Vorgehalten wurden ihm die Delikte des Beitrags zur Abgabenhinterziehung und des Missbrauch der Amtsgewalt. Es wurde der Verdacht geäußert, er habe diese Delikte dadurch bewirkt, dass er wissentlich Verzollungen und Abfertigungen zum freien Verkehr entgegen der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt habe. Am XX.2010 wurde gegen AD B ein Disziplinarverfahren eingeleitet (AS 199-201). Am XX.2017 hat die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) bekannt gegeben, dass gegen AD B kein Grund zur weiteren Verfolgung bestehe und das Verfahren gem. § 190 Abs. 2 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht (AS 238-239), worüber der Vorsitzende des Disziplinarsenates am XX.2017 in Kenntnis gesetzt wurde (AS 237). Am XX.2009 wurde AD B im Rahmen einer Einvernahme durch den Leiter des Zollamtes vorgehalten, dass aus den Auszügen der Protokolle der Telefonüberwachung zu entnehmen sei, dass AD B seinen Dienst im Zustand der Trunkenheit ausgeübt habe. Konkret wurde eine Aussage vom XX.2008 mit dem Wortlaut „…ich wollt eh schon mit dem B reden, aber der war schon so besoffen“ und eine Aussage mit dem Wortlaut „…dann geht er, nachdem die Kantine schon zu hat, zum B und sagt zu ihm, da hast du einen 100er für einen Vodka“ (AS 49). Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde gegen AD B am XX.2010 das Disziplinarverfahren unter Punkt sechstens (der Begründung des Einleitungsbeschlusses) eingeleitet.Am römisch zwanzig.2008 eröffnete die Staatsanwaltschaft XY Ermittlungen gegen AD B (AS 39). Am römisch zwanzig.2009 wurde Herr AD B durch das BIA/BMF im Auftrag der Staatsanwaltschaft XY erstmals als Beschuldigter einvernommen (AS 11-17 bzw. 86-92). Vorgehalten wurden ihm die Delikte des Beitrags zur Abgabenhinterziehung und des Missbrauch der Amtsgewalt. Es wurde der Verdacht geäußert, er habe diese Delikte dadurch bewirkt, dass er wissentlich Verzollungen und Abfertigungen zum freien Verkehr entgegen der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt habe. Am römisch zwanzig.2010 wurde gegen AD B ein Disziplinarverfahren eingeleitet (AS 199-201). Am römisch zwanzig.2017 hat die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) bekannt gegeben, dass gegen AD B kein Grund zur weiteren Verfolgung bestehe und das Verfahren gem. Paragraph 190, Absatz 2, StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht (AS 238-239), worüber der Vorsitzende des Disziplinarsenates am römisch zwanzig.2017 in Kenntnis gesetzt wurde (AS 237). Am römisch zwanzig.2009 wurde AD B im Rahmen einer Einvernahme durch den Leiter des Zollamtes vorgehalten, dass aus den Auszügen der Protokolle der Telefonüberwachung zu entnehmen sei, dass AD B seinen Dienst im Zustand der Trunkenheit ausgeübt habe. Konkret wurde eine Aussage vom römisch zwanzig.2008 mit dem Wortlaut „…ich wollt eh schon mit dem B reden, aber der war schon so besoffen“ und eine Aussage mit dem Wortlaut „…dann geht er, nachdem die Kantine schon zu hat, zum B und sagt zu ihm, da hast du einen 100er für einen Vodka“ (AS 49). Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde gegen AD B am römisch zwanzig.2010 das Disziplinarverfahren unter Punkt sechstens (der Begründung des Einleitungsbeschlusses) eingeleitet.

Verjährung - Rechtliche Würdigung

Gem. § 94 Abs. 2 BDG 1979 tritt eine Hemmung der Verjährungsfrist dann ein, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines strafgerichtlichen Verfahrens ist. Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungen waren die in den Punkten eins bis fünf der Disziplinaranzeige dargestellten Sachverhalte. Ausdrücklich werden in der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens die Ermittlungen gegen AD B betreffend der Warenlieferungen „T.“ und hinsichtlich der Firmen C –R Import Export, T. W. C., P.-T. Import Export GmbH und Spedition M. angeführt. Die Verjährungsfrist war daher mit Bezug auf die Punkte eins bis fünf in der Zeit von XX.2008 (AS 39) bis XX.2017 (AS 238ff) gehemmt. Keine Hemmung der Verjährung ist mit Bezug auf Punkt sechs des Einleitungsbeschlusses festzustellen. Punkt sechs lautet: „ADir. B hat entgegen der Weisung des Dienstbehördenleiters während der Dienstzeit Alkohol konsumiert“. Gem. § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, nicht mehr bestraft werden. Wie aus der Darstellung des Sachverhaltes folgt, hatte die Dienstbehörde spätestens mit XX.2009 Kenntnis vom Verdacht, dass AD B, wie im Einleitungsbeschluss ausgeführt „entgegen der Weisung des Dienstbehördenleiters während der Dienstzeit Alkohol konsumiert“ (AS 199v). Die Frist gem. § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 endete somit am XX.2012. Der bezughabende Sachverhalt von Punkt sechs des Einleitungsbeschlusses ist daher verjährt, da dieser Sachverhalt einen ausschließlich disziplinarrechtlichen Tatvorwurf darstellt der (soweit aus dem Aktenbestand nachvollziehbar) nicht Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen war. Informativ ist ergänzend auszuführen, dass der Disziplinarakt des AD B dem Senat I vom damals Vorsitzenden der DK beim BMF am XX.2013 zur Bearbeitung zugeteilt und übermittelt wurde (AS 229-230), somit nach Eintritt der Verjährung von Punkt sechs des Einleitungsbeschlusses.Gem. Paragraph 94, Absatz 2, BDG 1979 tritt eine Hemmung der Verjährungsfrist dann ein, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines strafgerichtlichen Verfahrens ist. Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungen waren die in den Punkten eins bis fünf der Disziplinaranzeige dargestellten Sachverhalte. Ausdrücklich werden in der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens die Ermittlungen gegen AD B betreffend der Warenlieferungen „T.“ und hinsichtlich der Firmen C –R Import Export, T. W. C., P.-T. Import Export GmbH und Spedition M. angeführt. Die Verjährungsfrist war daher mit Bezug auf die Punkte eins bis fünf in der Zeit von römisch zwanzig.2008 (AS 39) bis römisch zwanzig.2017 (AS 238ff) gehemmt. Keine Hemmung der Verjährung ist mit Bezug auf Punkt sechs des Einleitungsbeschlusses festzustellen. Punkt sechs lautet: „ADir. B hat entgegen der Weisung des Dienstbehördenleiters während der Dienstzeit Alkohol konsumiert“. Gem. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, nicht mehr bestraft werden. Wie aus der Darstellung des Sachverhaltes folgt, hatte die Dienstbehörde spätestens mit römisch zwanzig.2009 Kenntnis vom Verdacht, dass AD B, wie im Einleitungsbeschluss ausgeführt „entgegen der Weisung des Dienstbehördenleiters während der Dienstzeit Alkohol konsumiert“ (AS 199v). Die Frist gem. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 endete somit am römisch zwanzig.2012. Der bezughabende Sachverhalt von Punkt sechs des Einleitungsbeschlusses ist daher verjährt, da dieser Sachverhalt einen ausschließlich disziplinarrechtlichen Tatvorwurf darstellt der (soweit aus dem Aktenbestand nachvollziehbar) nicht Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen war. Informativ ist ergänzend auszuführen, dass der Disziplinarakt des AD B dem Senat römisch eins vom damals Vorsitzenden der DK beim BMF am römisch zwanzig.2013 zur Bearbeitung zugeteilt und übermittelt wurde (AS 229-230), somit nach Eintritt der Verjährung von Punkt sechs des Einleitungsbeschlusses.

IV Sachentscheidungrömisch vier Sachentscheidung

Faktum 1

In Punkt 1 des Einleitungsbeschlusses (AS 199-200) wurde gegen AD B der Verdacht geäußert, er habe vorschriftswidrig 275 Versandscheine mittels einer CRN (customs registrations number), die bereits für die Erledigung eines anderen Verfahrens zugeordnet war, erledigt. Dabei habe er unter Vortäuschung eines Folgeverfahrens gehandelt und die Fälle außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle F erledigt. 52 Fälle wurden mit der Zugangskennung des AD B erledigt. Die Staatsanwaltschaft hat das diesbezüglich ein Verfahren wegen §§ 35 (Schmuggel, Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben), § 38 FinStrG (gewerbsmäßige Tatbegehung) § 302 StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) geführt und dieses Verfahren am XX.2917 eingestellt. In der „Benachrichtigung des Opfers von der Einstellung des Verfahrens“ vom XX.2017 (AS 238-239) wird ausgeführt, dass das Verfahren gem. § 190 Z 2 StPO eingestellt wird, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht. Unter der Bezeichnung „Beisatz“ wird begründend wörtlich angegeben: „Betrifft sämtliche verfahrensgegenständlichen Vorwürfe hinsichtlich B (betreffend Warenlieferungen „T.“, Firmen C–R Import Export, T. W. C., P-T Import Export GmbH, Spedition M.) allfälliges strafbares Verhalten (objektiver und subjektiver Tatbestand) nicht mit der für das allfälliges Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erweislich.“ Die Dienstbehörde hatte unter Bezug auf diesen Sachverhalt den Verdacht von Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 im Einleitungsbeschluss erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat AD B dazu erklärt, dass das Opfer des Missbrauchs seines dienstlichen Passwortes geworden sei. Als Passwort wurde seinerzeit üblicherweise der Vorname des Beamten verwendet. Mittlerweile müsse das Passwort alle drei Monate geändert werden.In Punkt 1 des Einleitungsbeschlusses (AS 199-200) wurde gegen AD B der Verdacht geäußert, er habe vorschriftswidrig 275 Versandscheine mittels einer CRN (customs registrations number), die bereits für die Erledigung eines anderen Verfahrens zugeordnet war, erledigt. Dabei habe er unter Vortäuschung eines Folgeverfahrens gehandelt und die Fälle außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle F erledigt. 52 Fälle wurden mit der Zugangskennung des AD B erledigt. Die Staatsanwaltschaft hat das diesbezüglich ein Verfahren wegen Paragraphen 35, (Schmuggel, Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben), Paragraph 38, FinStrG (gewerbsmäßige Tatbegehung) Paragraph 302, StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) geführt und dieses Verfahren am römisch zwanzig.2917 eingestellt. In der „Benachrichtigung des Opfers von der Einstellung des Verfahrens“ vom römisch zwanzig.2017 (AS 238-239) wird ausgeführt, dass das Verfahren gem. Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wird, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht. Unter der Bezeichnung „Beisatz“ wird begründend wörtlich angegeben: „Betrifft sämtliche verfahrensgegenständlichen Vorwürfe hinsichtlich B (betreffend Warenlieferungen „T.“, Firmen C–R Import Export, T. W. C., P-T Import Export GmbH, Spedition M.) allfälliges strafbares Verhalten (objektiver und subjektiver Tatbestand) nicht mit der für das allfälliges Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erweislich.“ Die Dienstbehörde hatte unter Bezug auf diesen Sachverhalt den Verdacht von Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 im Einleitungsbeschluss erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat AD B dazu erklärt, dass das Opfer des Missbrauchs seines dienstlichen Passwortes geworden sei. Als Passwort wurde seinerzeit üblicherweise der Vorname des Beamten verwendet. Mittlerweile müsse das Passwort alle drei Monate geändert werden.

Faktum 2

In Punkt 2 des Einleitungsbeschlusses (AS 199-200) wurde gegen AD B der Verdacht erhoben, er habe die im Zollkodex unter Art. 218 Abs. 3 verfügte Dienstanweisung nicht befolgt und dadurch gegen seine Dienstpflicht gem. § 44 BDG 1979 verstoßen. Die Dienstanweisung in Art. 218 Abs. 3 Zollkodex bezieht sich darauf, dass bei der Nacherhebung der Eingangsabgaben eine buchmäßige Erfassung innerhalb von zwei Tagen vorzunehmen ist, wenn die Behörde über den Abgabenschuldner und den Abgabenbetrag Kenntnis hat. Der verfahrensgegenständliche Tatvorwurf nimmt Bezug auf die Fallbearbeitung des AD B zu CRN 0, bei dem er die zollrechtliche Abfertigung eines Produktes von T. für die Fa. P. T. am XX.2008 bearbeitet hatte. Wie aus der Disziplinaranzeige zu erschließen ist, hätte AD B bei diesem anhängigen Zollverfahren innerhalb von zwei Tagen Abgaben vorschreiben müssen. Er hat dies in Kenntnis der Bestimmungen des Art. 218 Abs. 3 Zollkodex aber unterlassen und hat dabei eine Aufforderung seines Teamleiters K. befolgt. Dieser hatte ihn aufgefordert eine Vorschreibung zu unterlassen, solange ein anhängiges Rechtsmittel über einen gleichgelagerten Sachverhalt nicht entschieden sei. AD B war zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass die Aufforderung des Teamleiters rechtswidrig war, weil sie gegen die Bestimmungen des Zollkodex verstieß. Es war ihm im Weiteren bekannt, dass der Teamleiter im Hinblick auf dieses Verfahren befangen war, da sein Teamleiter K. und der Chef der Fa. P. T. Import Export GmbH in langjähriger Freundschaft verbunden waren und die Ehegattin des Teamleiters K. für diese Firma als Buchhaltungskraft tätig war. Am XX.2009 wurde durch das Zollamt XY eine Abgabennachforderung von insgesamt Euro 36.261,40 und eine Abgabenerhöhung von € 414,59 (insgesamt somit € 36.575,99) vorgeschrieben (AS 107-109). In der mündlichen Verhandlung erklärte AD B dazu, dass es ihm bewusst war, dass die Abgaben ursprünglich vorzuschreiben waren. Er hatte für diese Firma im Vorfeld schon zwei Vorschreibungen gemacht, weil die Deklaration der Eigenschaft der Ware nicht identisch war mit dem Ergebnis der Untersuchung der Warenprobe durch die Technische Untersuchungsanstalt. Das Zollamt hatte in diesen beiden Fällen daher erheblich höhere Abgaben vorzuschreiben. Dagegen hatte der Abgabepflichtige berufen. Teamleiter K. hatte aber im Zusammenhang mit dem Bearbeitungsfall vom XX.2008 im Gespräch mit AD B die Meinung vertreten, die Berufungsentscheidung abzuwarten und hat den Akt in seinem Schreibtisch in Verwahrung genommen. Über Befragen in der mündlichen Verhandlung gab AD B an, dass er die Duldung dieser Vorgangsweise als nicht richtig anerkennt und dass er diesen Umstand seinem Vorstand hätte melden müssen (AS 282v).In Punkt 2 des Einleitungsbeschlusses (AS 199-200) wurde gegen AD B der Verdacht erhoben, er habe die im Zollkodex unter Artikel 218, Absatz 3, verfügte Dienstanweisung nicht befolgt und dadurch gegen seine Dienstpflicht gem. Paragraph 44, BDG 1979 verstoßen. Die Dienstanweisung in Artikel 218, Absatz 3, Zollkodex bezieht sich darauf, dass bei der Nacherhebung der Eingangsabgaben eine buchmäßige Erfassung innerhalb von zwei Tagen vorzunehmen ist, wenn die Behörde über den Abgabenschuldner und den Abgabenbetrag Kenntnis hat. Der verfahrensgegenständliche Tatvorwurf nimmt Bezug auf die Fallbearbeitung des AD B zu CRN 0, bei dem er die zollrechtliche Abfertigung eines Produktes von T. für die Fa. P. T. am römisch zwanzig.2008 bearbeitet hatte. Wie aus der Disziplinaranzeige zu erschließen ist, hätte AD B bei diesem anhängigen Zollverfahren innerhalb von zwei Tagen Abgaben vorschreiben müssen. Er hat dies in Kenntnis der Bestimmungen des Artikel 218, Absatz 3, Zollkodex aber unterlassen und hat dabei eine Aufforderung seines Teamleiters K. befolgt. Dieser hatte ihn aufgefordert eine Vorschreibung zu unterlassen, solange ein anhängiges Rechtsmittel über einen gleichgelagerten Sachverhalt nicht entschieden sei. AD B war zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass die Aufforderung des Teamleiters rechtswidrig war, weil sie gegen die Bestimmungen des Zollkodex verstieß. Es war ihm im Weiteren bekannt, dass der Teamleiter im Hinblick auf dieses Verfahren befangen war, da sein Teamleiter K. und der Chef der Fa. P. T. Import Export GmbH in langjähriger Freundschaft verbunden waren und die Ehegattin des Teamleiters K. für diese Firma als Buchhaltungskraft tätig war. Am römisch zwanzig.2009 wurde durch das Zollamt XY eine Abgabennachforderung von insgesamt Euro 36.261,40 und eine Abgabenerhöhung von € 414,59 (insgesamt somit € 36.575,99) vorgeschrieben (AS 107-109). In der mündlichen Verhandlung erklärte AD B dazu, dass es ihm bewusst war, dass die Abgaben ursprünglich vorzuschreiben waren. Er hatte für diese Firma im Vorfeld schon zwei Vorschreibungen gemacht, weil die Deklaration der Eigenschaft der Ware nicht identisch war mit dem Ergebnis der Untersuchung der Warenprobe durch die Technische Untersuchungsanstalt. Das Zollamt hatte in diesen beiden Fällen daher erheblich höhere Abgaben vorzuschreiben. Dagegen hatte der Abgabepflichtige berufen. Teamleiter K. hatte aber im Zusammenhang mit dem Bearbeitungsfall vom römisch zwanzig.2008 im Gespräch mit AD B die Meinung vertreten, die Berufungsentscheidung abzuwarten und hat den Akt in seinem Schreibtisch in Verwahrung genommen. Über Befragen in der mündlichen Verhandlung gab AD B an, dass er die Duldung dieser Vorgangsweise als nicht richtig anerkennt und dass er diesen Umstand seinem Vorstand hätte melden müssen (AS 282v).

Faktum 3

In Punkt 3 der Einleitung (AS 199-200) wurde gegen AD B der Verdacht erhoben, er habe die Dienstanweisung ETOS nicht befolgt und dadurch seine Dienstpflicht gem. § 44 BDG 1979 verletzt. Diese Dienstanweisung bezieht sich auf die verpflichtende Anwesenheit des Beamten bei der Probenziehung (AS 121-123). Erstmals wurde AD B am XX.2009 der bestehende Verdacht vorgehalten, dass er entgegen den dienstrechtlichen Bestimmungen nicht alle Probenziehungen persönlich überwache. Auf die Frage „Ist es jemals vorgekommen, dass ein LKW Lenker mit einer Probe des T. Gemisches zu Ihnen ins Büro gekommen ist und sie sich um die Probenziehung nicht kümmern mussten?“ hat AD B angegeben: „Ich schließe das nicht aus“ (AS 44). Am XX.2009 hat AD B dazu ergänzend ausgeführt: „Es ist vorgekommen, dass bei vereinzelten Abfertigungen mit Probeziehung die Probe seitens des Anmelders beigebracht wurde. Dies ist z.B. bei einer Sendung Pflaumenwein bzw. Reis- oder Kochwein vorgekommen, wo der LKW am Amtsplatz abgestellt war und der Anmelder die Probe gezogen und das Muster beigebracht hat. In den überwiegenden Fällen wurde die Probe allerdings in meinem Beisein gezogen.“(AS 57) In der mündlichen Verhandlung hat AD B seine bisherigen Aussagen bestätigt. Er führte aus, dass er davon Kenntnis hatte, dass er als Beamter bei der Probenziehung verpflichtend anwesend sein musste. Es war aber der Meinung, dass ein Missbrauch nicht möglich war. Es handelte sich in der Regel um Standardlieferungen. Die Anlassfälle betrafen immer dieselben Firmen, dieselben Produkte und dieselben Zolldeklaranten, die ihm bekannt waren. Produkte, wie z. B. Pflaumenwein, befanden sich in fest verschlossenen Kanistern. Wenn er bei der Probenziehung persönlich nicht anwesend war wäre es theoretisch möglich gewesen die Probe zu fälschen. Davon ist er aber nicht ausgegangen und hat nach seinen Erfahrungen die jeweilige Situation mit den Worten beschrieben: „Da kann nichts sein.“ AD B erklärte, dass er sich schuldig fühlt, die Dienstvorschrift nicht beachtet zu haben, wonach ihn die Verpflichtung traf, in allen Fällen der Probenziehung persönlich anwesend zu sein (AS 283).In Punkt 3 der Einleitung (AS 199-200) wurde gegen AD B der Verdacht erhoben, er habe die Dienstanweisung ETOS nicht befolgt und dadurch seine Dienstpflicht gem. Paragraph 44, BDG 1979 verletzt. Diese Dienstanweisung bezieht sich auf die verpflichtende Anwesenheit des Beamten bei der Probenziehung (AS 121-123). Erstmals wurde AD B am römisch zwanzig.2009 der bestehende Verdacht vorgehalten, dass er entgegen den dienstrechtlichen Bestimmungen nicht alle Probenziehungen persönlich überwache. Auf die Frage „Ist es jemals vorgekommen, dass ein LKW Lenker mit einer Probe des T. Gemisches zu Ihnen ins Büro gekommen ist und sie sich um die Probenziehung nicht kümmern mussten?“ hat AD B angegeben: „Ich schließe das nicht aus“ (AS 44). Am römisch zwanzig.2009 hat AD B dazu ergänzend ausgeführt: „Es ist vorgekommen, dass bei vereinzelten Abfertigungen mit Probeziehung die Probe seitens des Anmelders beigebracht wurde. Dies ist z.B. bei einer Sendung Pflaumenwein bzw. Reis- oder Kochwein vorgekommen, wo der LKW am Amtsplatz abgestellt war und der Anmelder die Probe gezogen und das Muster beigebracht hat. In den überwiegenden Fällen wurde die Probe allerdings in meinem Beisein gezogen.“(AS 57) In der mündlichen Verhandlung hat AD B seine bisherigen Aussagen bestätigt. Er führte aus, dass er davon Kenntnis hatte, dass er als Beamter bei der Probenziehung verpflichtend anwesend sein musste. Es war aber der Meinung, dass ein Missbrauch nicht möglich war. Es handelte sich in der Regel um Standardlieferungen. Die Anlassfälle betrafen immer dieselben Firmen, dieselben Produkte und dieselben Zolldeklaranten, die ihm bekannt waren. Produkte, wie z. B. Pflaumenwein, befanden sich in fest verschlossenen Kanistern. Wenn er bei der Probenziehung persönlich nicht anwesend war wäre es theoretisch möglich gewesen die Probe zu fälschen. Davon ist er aber nicht ausgegangen und hat nach seinen Erfahrungen die jeweilige Situation mit den Worten beschrieben: „Da kann nichts sein.“ AD B erklärte, dass er sich schuldig fühlt, die Dienstvorschrift nicht beachtet zu haben, wonach ihn die Verpflichtung traf, in allen Fällen der Probenziehung persönlich anwesend zu sein (AS 283).

Faktum 4

Unter Punkt 4 der Einleitung (AS 199-200v) wurde gegen AD B der Verdacht erhoben, er habe die Dienstanweisung bzw. Arbeitsrichtlinie „Zollanmeldung allgemein“ nicht befolgt und dadurch gegen seine Dienstpflicht gem. § 44 BDG 1979 verstoßen. Diesem Vorwurf liegt folgender Sachverhalt zugrunde: AD B hat bei der Abfertigung mit der CRN 0 (AS 124) vom XX.2008 im Beschauvermerk im „e-zoll“ System die Eintragung „Vollständige Entladekontrolle – Keine Markenware“ vorgenommen. Die Dienstbehörde hat im Zuge von Überprüfungen festgestellt, dass AD B die erste Eintragung im System „e-zoll“ um 11:48 Uhr vorgenommen und die Freigabe an den Spediteur um 14:25 Uhr eingetragen hatte. Eine vollständige Ladekontrolle wäre in diesem Zeitraum auch erklärbar gewesen. Eine Einsichtnahme in die Daten der ASFINAG erbrachte das Ergebnis, dass das dem Zollverfahrenen zuzuordnende Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen LXY bei der Mautstelle H. Knoten XY bereits um 12:47:34 Uhr elektronisch registriert wurde. Die Dienstbehörde schloss daraus, dass eine vollständige Entladekontrolle zwischen 11:48 Uhr und 12: 47 Uhr nicht möglich war und AD B eine unrichtige Eintragung im System „e-zoll“ vorgenommen und somit gegen die Dienstanweisung „Zollanmeldung allgemein“ verstoßen hatte. AD B hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass eine vollständige Entladekontrolle jedenfalls sehr zeitaufwändig ist. Man könne nicht in jeden Karton hineinschauen, denn dann würde ein LKW zwei Tage lang stehen. Es ist ihm aber bewusst, dass seine Eintragung im System „e-zoll“ unzutreffend war und dass er richtigerweise „teilweise Entladekontrolle“ hätte eintragen müssen.Unter Punkt 4 der Einleitung (AS 199-200v) wurde gegen AD B der Verdacht erhoben, er habe die Dienstanweisung bzw. Arbeitsrichtlinie „Zollanmeldung allgemein“ nicht befolgt und dadurch gegen seine Dienstpflicht gem. Paragraph 44, BDG 1979 verstoßen. Diesem Vorwurf liegt folgender Sachverhalt zugrunde: AD B hat bei der Abfertigung mit der CRN 0 (AS 124) vom römisch zwanzig.2008 im Beschauvermerk im „e-zoll“ System die Eintragung „Vollständige Entladekontrolle – Keine Markenware“ vorgenommen. Die Dienstbehörde hat im Zuge von Überprüfungen festgestellt, dass AD B die erste Eintragung im System „e-zoll“ um 11:48 Uhr vorgenommen und die Freigabe an den Spediteur um 14:25 Uhr eingetragen hatte. Eine vollständige Ladekontrolle wäre in diesem Zeitraum auch erklärbar gewesen. Eine Einsichtnahme in die Daten der ASFINAG erbrachte das Ergebnis, dass das dem Zollverfahrenen zuzuordnende Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen LXY bei der Mautstelle H. Knoten XY bereits um 12:47:34 Uhr elektronisch registriert wurde. Die Dienstbehörde schloss daraus, dass eine vollständige Entladekontrolle zwischen 11:48 Uhr und 12: 47 Uhr nicht möglich war und AD B eine unrichtige Eintragung im System „e-zoll“ vorgenommen und somit gegen die Dienstanweisung „Zollanmeldung allgemein“ verstoßen hatte. AD B hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass eine vollständige Entladekontrolle jedenfalls sehr zeitaufwändig ist. Man könne nicht in jeden Karton hineinschauen, denn dann würde ein LKW zwei Tage lang stehen. Es ist ihm aber bewusst, dass seine Eintragung im System „e-zoll“ unzutreffend war und dass er richtigerweise „teilweise Entladekontrolle“ hätte eintragen müssen.

Faktum 5

Unter Punkt 5 der Einleitung (AS 199-200v) wurde gegen AD B der Verdacht erhoben, er habe die Dienstanweisung bzw. Arbeitsrichtlinie „Zollanmeldung allgemein“ nicht befolgt und dadurch gegen seine Dienstpflicht gem. § 44 BDG 1979 verstoßen. Diesem Vorwurf liegt folgender Sachverhalt zugrunde: AD B hat bei der Zollanmeldung mit der CRN 0 am XX.2008 um 09:50 Uhr eine Zollanmeldung im System „e-zoll“ geöffnet und als Vorpapiere drei Versandscheine angegeben. Lt. Eintragung im System „e-zoll“ hat er die Waren um 13:50 Uhr dem Anmelder überlassen. Im Sinne der zollrechtlichen Dienstanweisungen ist die Überlassung der Waren unmittelbar zu verfügen (vgl. dazu Ausführung des Leiters des Zollamtes HR Mag. S. auf AS 83). Im Rahmen ihrer Überprüfungen hat die Dienstbehörde festgestellt, dass dem Abfertigungsfall drei LKW zuzuordnen sind. Unter Punkt 5 der Einleitung (AS 199-200v) wurde gegen AD B der Verdacht erhoben, er habe die Dienstanweisung bzw. Arbeitsrichtlinie „Zollanmeldung allgemein“ nicht befolgt und dadurch gegen seine Dienstpflicht gem. Paragraph 44, BDG 1979 verstoßen. Diesem Vorwurf liegt folgender Sachverhalt zugrunde: AD B hat bei der Zollanmeldung mit der CRN 0 am römisch zwanzig.2008 um 09:50 Uhr eine Zollanmeldung im System „e-zoll“ geöffnet und als Vorpapiere drei Versandscheine angegeben. Lt. Eintragung im System „e-zoll“ hat er die Waren um 13:50 Uhr dem Anmelder überlassen. Im Sinne der zollrechtlichen Dienstanweisungen ist die Überlassung der Waren unmittelbar zu verfügen vergleiche dazu Ausführung des Leiters des Zollamtes HR Mag. S. auf AS 83). Im Rahmen ihrer Überprüfungen hat die Dienstbehörde festgestellt, dass dem Abfertigungsfall drei LKW zuzuordnen sind.

Fall 1:

Beim Versanschein 0 wurde die Zollanmeldung durch AD B um 09:50 Uhr geöffnet und die Ware um 13:50 Uhr im System „e-zoll“ freigegeben. Das dieser Abfertigung zuzurechnenden Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen 5XY wurde bereits um 11:22 Uhr bei der Mautstelle H. elektronisch registriert; (AS 47)

Fall 2

Beim Versandschein 0 wurde die Zollanmeldung durch AD B um 09:50 Uhr geöffnet und die Ware um 13:50 Uhr überlassen, das dieser Abfertigung zuzurechnenden Fahrzeug mit dem polizeiliches Kennzeichen 5XX wurde bereits um 11:23 Uhr bei der Mautstelle H. elektronisch registriert; (AS 47)

Fall 3

Bei diesem Versand scheint als Transportmittel der LKW mit dem politischen Kennzeichen KZ 3ZX angegeben. Aufgrund einer Anfrage bei der ASFINAG wurde festgestellt, dass dieser LKW zu dieser Zeit nicht in Österreich war. AD B hat in seinen elektronischen dienstlichen Aufzeichnungen eine Be- und Entladekontrolle angegeben, wonach bei allen drei LKW jeweils 23 B. T. a 1000kg beschaut worden sind (AS 152). Die Dienstbehörde hat aus diesem Sachverhalt geschlossen, dass die Eintragungen des AD B im System „e-zoll“ nicht tatsachengetreu vorgenommen wurden. Einerseits ist die Eintragung der Freigabe um 13:50 Uhr nicht zutreffend, andererseits die Be- und Entladekontrolle unrichtig, wenn sich der LKW nicht in Österreich befindet. Über Vorhalt seines Amtsvorstandes HR Mag. S., warum er die Überlassung der Waren nicht unmittelbar elektronisch verfügt habe, gab AD B am XX.2009 an, dass er bei den beiden LKW zu Fall eins und Fall zwei wahrscheinlich deshalb mit der Freigabe der Waren im System „e-zoll“ zugewartet habe, um die Zeitvorgaben einzuhalten. Möglicherweise habe er ein Muster gezogen und die LKW mündlich freigegeben. Erst als er wieder in seinem Amtsraum war, habe er die elektronische Freigabe über seinen Computer veranlasst (AS 47). Am XX.2009 gab AD B dazu ergänzend an, dass durch die im System „e-zoll“ angegebene große Zeitspanne (zwischen 09:50-13:30) vermieden werden sollte, dass der Eindruck erwecket wird, die Kontrolle sei zu schnell und daher nachlässig vorgenommen worden. Über Anraten des Teamleiters habe man sich daher in manchen Fällen etwas länger Zeit gelassen. Tatsächlich habe er aber aufgrund seiner Erfahrungen und seiner Routine, die er durch das tägliche Abfertigungsgeschäft erworben habe, „gewisse Abfertigungen von regelmäßigen Waren relativ rasch über die Bühne gebracht“. (AS 83) Hinsichtlich des dritten LKW, der anlässlich der Zollanmeldung überhaupt nicht in Österreich war, gab AD B am XX.2009 an, dass ihm dieser LKW vermutlich durch den Spediteur der Fa. T. W. C. Herrn W. B., untergejubelt wurde. Er nahm an, dass Herr B. sicher gewusst habe, dass der LKW nicht da war, aber die Fa. T.W.C. habe immer so gearbeitet. (AS 73) Am XX.2009 ergänzte AD B seine Ausführungen. Er gab an sich erinnern zu können, dass zwei LKW (Fall eins und Fall zwei) in der Nähe gestanden seien und mit T. beladen waren. Er habe eine Probe gezogen. Der dritte LKW sei lt. Anmelder der Fa. T.W.C., W. B., aus Kapazitätsgründen auf einem Parkplatz am Firmengelände angestellt gewesen. Auf diese Aussage habe er sich verlassen und daher den dritten LKW nicht kontrolliert. Aufgrund der Papiere hatten alle drei LKW dieselbe Ladung. In der Eintragung im System „e-zoll“ wurde von AD B die Be- und Entladekontrolle von 3 LKW mit a 23 B. T. a 1000 kg eingetragen. Diese Eintragung sei, wie AD B angab, unrichtig gewesen. Im Hinblick auf die Kontrollen bezüglich der Fa. T.W.C. führte AD B am XX.2009 aus, dass diese Fa. ohnehin verstärkt und intensiver kontrolliert wurde als andere Wirtschaftsbeteiligte. Warum er es aber unterlassen hatte, auch den dritten LKW zu kontrollieren, konnte er nicht begründen (AS 84). In der mündlichen Verhandlung am XX.2017 ist die Aussage des AD B wie folgt protokolliert: Also diese drei LKW, ich weiß es noch, dass es um Musterziehung gegangen ist. Es sind genau die LKW, bei denen der Teamleiter K. dann den Akt eingesperrt hat. Es hat geschüttet. Der Zolldeklarant kam. Er hatte eine Rechnung über 69 Tonnen, das sind drei LKW. Früher waren die Dokumente original. Heute geht das per Fax. Er hat gesagt, dass der LKW hinter der Spedition stand. Der Deklarant hat mich gelegt. Ich frage mich, warum er das deklariert. Der Zolldeklarant hätte den einen LKW abschreiben müssen.“ Hinsichtlich seiner damaligen in der Kritik stehenden Verhaltensweise gab AD B an: Ich hätte darauf bestehen müssen, dass der LKW kontrolliert wurde. Es ist in diesem speziellen Fall viel danebengegangen. Ich würde es nicht mehr so machen. Einem Deklaranten etwas zu glauben, ist heutzutage eine relative Sache.“ (AS 284,284v)Bei diesem Versand scheint als Transportmittel der LKW mit dem politischen Kennzeichen KZ 3ZX angegeben. Aufgrund einer Anfrage bei der ASFINAG wurde festgestellt, dass dieser LKW zu dieser Zeit nicht in Österreich war. AD B hat in seinen elektronischen dienstlichen Aufzeichnungen eine Be- und Entladekontrolle angegeben, wonach bei allen drei LKW jeweils 23 B. T. a 1000kg beschaut worden sind (AS 152). Die Dienstbehörde hat aus diesem Sachverhalt geschlossen, dass die Eintragungen des AD B im System „e-zoll“ nicht tatsachengetreu vorgenommen wurden. Einerseits ist die Eintragung der Freigabe um 13:50 Uhr nicht zutreffend, andererseits die Be- und Entladekontrolle unrichtig, wenn sich der LKW nicht in Österreich befindet. Über Vorhalt seines Amtsvorstandes HR Mag. S., warum er die Überlassung der Waren nicht unmittelbar elektronisch verfügt habe, gab AD B am römisch zwanzig.2009 an, dass er bei den beiden LKW zu Fall eins und Fall zwei wahrscheinlich deshalb mit der Freigabe der Waren im System „e-zoll“ zugewartet habe, um die Zeitvorgaben einzuhalten. Möglicherweise habe er ein Muster gezogen und die LKW mündlich freigegeben. Erst als er wieder in seinem Amtsraum war, habe er die elektronische Freigabe über seinen Computer veranlasst (AS 47). Am römisch zwanzig.2009 gab AD B dazu ergänzend an, dass durch die im System „e-zoll“ angegebene große Zeitspanne (zwischen 09:50-13:30) vermieden werden sollte, dass der Eindruck erwecket wird, die Kontrolle sei zu schnell und daher nachlässig vorgenommen worden. Über Anraten des Teamleiters habe man sich daher in manchen Fällen etwas länger Zeit gelassen. Tatsächlich habe er aber aufgrund seiner Erfahrungen und seiner Routine, die er durch das tägliche Abfertigungsgeschäft erworben habe, „gewisse Abfertigungen von regelmäßigen Waren relativ rasch über die Bühne gebracht“. (AS 83) Hinsichtlich des dritten LKW, der anlässlich der Zollanmeldung überhaupt nicht in Österreich war, gab AD B am römisch zwanzig.2009 an, dass ihm dieser LKW vermutlich durch den Spediteur der Fa. T. W. C. Herrn W. B., untergejubelt wurde. Er nahm an, dass Herr B. sicher gewusst habe, dass der LKW nicht da war, aber die Fa. T.W.C. habe immer so gearbeitet. (AS 73) Am römisch zwanzig.2009 ergänzte AD B seine Ausführungen. Er gab an sich erinnern zu können, dass zwei LKW (Fall eins und Fall zwei) in der Nähe gestanden seien und mit T. beladen waren. Er habe eine Probe gezogen. Der dritte LKW sei lt. Anmelder der Fa. T.W.C., W. B., aus Kapazitätsgründen auf einem Parkplatz am Firmengelände angestellt gewesen. Auf diese Aussage habe er sich verlassen und daher den dritten LKW nicht kontrolliert. Aufgrund der Papiere hatten alle drei LKW dieselbe Ladung. In der Eintragung im System „e-zoll“ wurde von AD B die Be- und Entladekontrolle von 3 LKW mit a 23 B. T. a 1000 kg eingetragen. Diese Eintragung sei, wie AD B angab, unrichtig gewesen. Im Hinblick auf die Kontrollen bezüglich der Fa. T.W.C. führte AD B am römisch zwanzig.2009 aus, dass diese Fa. ohnehin verstärkt und intensiver kontrolliert wurde als andere Wirtschaftsbeteiligte. Warum er es aber unterlassen hatte, auch den dritten LKW zu kontrollieren, konnte er nicht begründen (AS 84). In der mündlichen Verhandlung am römisch zwanzig.2017 ist die Aussage des AD B wie folgt protokolliert: „ Also diese drei LKW, ich weiß es noch, dass es um Musterziehung gegangen ist. Es sind genau die LKW, bei denen der Teamleiter K. dann den Akt eingesperrt hat. Es hat geschüttet. Der Zolldeklarant kam. Er hatte eine Rechnung über 69 Tonnen, das sind drei LKW. Früher waren die Dokumente original. Heute geht das per Fax. Er hat gesagt, dass der LKW hinter der Spedition stand. Der Deklarant hat mich gelegt. Ich frage mich, warum er das deklariert. Der Zolldeklarant hätte den einen LKW abschreiben müssen.“ Hinsichtlich seiner damaligen in der Kritik stehenden Verhaltensweise gab AD B an: „Ich hätte darauf bestehen müssen, dass der LKW kontrolliert wurde. Es ist in diesem speziellen Fall viel danebengegangen. Ich würde es nicht mehr so machen. Einem Deklaranten etwas zu glauben, ist heutzutage eine relative Sache.“ (AS 284,284v)

V Rechtslagerömisch fünf Rechtslage

§ 44 Abs. 1 BDG 1979: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

VI Rechtliche Würdigungrömisch sechs Rechtliche Würdigung

Faktum 1

Gegen AD B wurde im Jahr 2008 der Verdacht erhoben, er habe durch sein dienstliches Handeln strafbare Tatbestände nach dem StGB bzw. nach dem StGB in Verbindung mit dem FinStrG verwirklicht. Mit Bezug auf die erhobenen Verdachtsgründe wurde bis in das Jahr 2017 durch die zuständige Staatsanwaltschaft wegen §§ 35 und § 38 FinStrG sowie wegen § 302 StGB ermittelt. Durch die Einstellung des Verfahrens am XX.2017 haben sich die erhobenen Verdachtsgründe hinsichtlich einer tatsächlichen Verwirklichung strafbarer Tatbestände nicht bestätigt. Somit ist im Zusammenhang damit auch der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen gegenstandslos, weshalb das Verfahren durch Freispruch mit der Begründung zu beenden ist, dass die Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 gegeben sind, wonach der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat.Gegen AD B wurde im Jahr 2008 der Verdacht erhoben, er habe durch sein dienstliches Handeln strafbare Tatbestände nach dem StGB bzw. nach dem StGB in Verbindung mit dem FinStrG verwirklicht. Mit Bezug auf die erhobenen Verdachtsgründe wurde bis in das Jahr 2017 durch die zuständige Staatsanwaltschaft wegen Paragraphen 35 und Paragraph 38, FinStrG sowie wegen Paragraph 302, StGB ermittelt. Durch die Einstellung des Verfahrens am römisch zwanzig.2017 haben sich die erhobenen Verdachtsgründe hinsichtlich einer tatsächlichen Verwirklichung strafbarer Tatbestände nicht bestätigt. Somit ist im Zusammenhang damit auch der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen gegenstandslos, weshalb das Verfahren durch Freispruch mit der Begründung zu beenden ist, dass die Voraussetzungen des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 gegeben sind, wonach der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat.

Faktum 2

Für den Geschäftsfall CRN 0, bei dem die zollrechtliche Abfertigung eines Produktes von T. für die Fa. P.T. am XX.2008 durchgeführt wurde, hätte AD B in Entsprechung von Art. 218 Abs. 3 Zollkodex eine sogenannte Nacherfassung innerhalb von zwei Tagen durchführen müssen. Wesentliches Element dieser Nacherfassung war die Vorschreibung der Abgaben, wie im Sachverhalt dargestellt. Sowohl der Sachverhalt wie auch die Rechtslage und die entsprechende Handlungsverpflichtung waren AD B im Tatzeitraum bewusst. Dies folgt aus seiner Verantwortung. Er hat sich aber über die bestehenden Dienstanordnungen hinweggesetzt, um seinem unmittelbaren Vorgesetzten gefällig zu sein, der in mehrfacher Hinsicht dem Repräsentanten der betroffenen Firma persönlich verbunden war. Auch dieser Umstand war AD B im Tatzeitraum bewusst. Somit ist der objektive und subjektive Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung durch Missachtung einer Dienstanweisung als erwiesen festzustellen.Für den Geschäftsfall CRN 0, bei dem die zollrechtliche Abfertigung eines Produktes von T. für die Fa. P.T. am römisch zwanzig.2008 durchgeführt wurde, hätte AD B in Entsprechung von Artikel 218, Absatz 3, Zollkodex eine sogenannte Nacherfassung innerhalb von zwei Tagen durchführen müssen. Wesentliches Element dieser Nacherfassung war die Vorschreibung der Abgaben, wie im Sachverhalt dargestellt. Sowohl der Sachverhalt wie auch die Rechtslage und die entsprechende Handlungsverpflichtung waren AD B im Tatzeitraum bewusst. Dies folgt aus seiner Verantwortung. Er hat sich aber über die bestehenden Dienstanordnungen hinweggesetzt, um seinem unmittelbaren Vorgesetzten gefällig zu sein, der in mehrfacher Hinsicht dem Repräsentanten der betroffenen Firma persönlich verbunden war. Auch dieser Umstand war AD B im Tatzeitraum bewusst. Somit ist der objektive und subjektive Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung durch Missachtung einer Dienstanweisung als erwiesen festzustellen.

Faktum 3

Aus der Dienstanweisung ETOS folgt, dass die Entnahme von Proben unter Aufsicht des die Amtshandlung leitenden Zollbeamten vorzunehmen ist. AD B hat durch seine Aussagen bestätigt, dass es im Zeitraum vor seiner ersten Einvernahme am XX.2009 wiederholt vorgekommen ist, dass er eine von ihm zu beaufsichtigende Probenziehung nicht durch seine persönliche Anwesenheit überwacht hat. In der mündlichen Verhandlung hat AD B bestätigt, dass er von der Verpflichtung der Anwesenheit und der Verpflichtung der persönlichen Überwachung einer Probenziehung Kenntnis hatte. Da er aber die Meinung vertrat, dass ein Missbrauch nur schwer möglich war, hat er sich über diese Dienstvorschrift gelegentlich hinweggesetzt, wodurch ihm persönlich bei seiner Dienstverrichtung weniger Aufwand erwuchs. Somit ist der objektive und subjektive Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung durch Missachtung einer Dienstanweisung als erwiesen festzustellen.Aus der Dienstanweisung ETOS folgt, dass die Entnahme von Proben unter Aufsicht des die Amtshandlung leitenden Zollbeamten vorzunehmen ist. AD B hat durch seine Aussagen bestätigt, dass es im Zeitraum vor seiner ersten Einvernahme am römisch zwanzig.2009 wiederholt vorgekommen ist, dass er eine von ihm zu beaufsichtigende Probenziehung nicht durch seine persönliche Anwesenheit überwacht hat. In der mündlichen Verhandlung hat AD B bestätigt, dass er von der Verpflichtung der Anwesenheit und der Verpflichtung der persönlichen Überwachung einer Probenziehung Kenntnis hatte. Da er aber die Meinung vertrat, dass ein Missbrauch nur schwer möglich war, hat er sich über diese Dienstvorschrift gelegentlich hinweggesetzt, wodurch ihm persönlich bei seiner Dienstverrichtung weniger Aufwand erwuchs. Somit ist der objektive und subjektive Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung durch Missachtung einer Dienstanweisung als erwiesen festzustellen.

Faktum 4

In ihrer Dienstausübung haben Zollbeamtinnen und Zollbeamte die Arbeitsrichtlinie „Zollanmeldung allgemein“ zu beachten. Diese zollrechtliche Dienstanweisung ist unstrittig dahingehend zu interpretieren, dass die Überlassung der Waren unmittelbar zu verfügen ist, sodass die tatsächliche Freigabe der Waren und die Eintragung im System „e-zoll“ in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu erfolgen haben. Darüber hinaus kann der Arbeitsrichtlinie „Zollanmeldung allgemein“ nur dann entsprochen werden, wenn die nach dieser Arbeitsrichtlinie vorzunehmenden Eintragungen im System „e-zoll“ auch den Tatsachen entsprechen. AD B hat bei der Abfertigung mit der CRN 0 am XX.2008 dieser Richtlinie/Dienstanweisung nicht entsprochen. Er hat die Freigabe der Ware im „e-zoll“ System erheblich später eingetragen, als dies tatsächlich erfolgt ist um dadurch seine tatsachenwidrige Eintragung über die Warenkontrolle mit den Worten „Vollständige Entladekontrolle – Keine Markenware“ plausibel zu machen; denn tatsächlich hatte er keine vollständige Entladekontrolle veranlasst. AD B hat geständig verantwortet und angegeben, dass es ihm bewusst war, dass seine Eintragung im System „e-zoll“ nicht tatsachengerecht war und dass er richtigerweise „teilweise Entladekontrolle“ hätte eintragen müssen. Somit ist der objektive und subjektive Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung durch Missachtung einer Dienstanweisung als erwiesen festzustellen.In ihrer Dienstausübung haben Zollbeamtinnen und Zollbeamte die Arbeitsrichtlinie „Zollanmeldung allgemein“ zu beachten. Diese zollrechtliche Dienstanweisung ist unstrittig dahingehend zu interpretieren, dass die Überlassung der Waren unmittelbar zu verfügen ist, sodass die tatsächliche Freigabe der Waren und die Eintragung im System „e-zoll“ in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu erfolgen haben. Darüber hinaus kann der Arbeitsrichtlinie „Zollanmeldung allgemein“ nur dann entsprochen werden, wenn die nach dieser Arbeitsrichtlinie vorzunehmenden Eintragungen im System „e-zoll“ auch den Tatsachen entsprechen. AD B hat bei der Abfertigung mit der CRN 0 am römisch zwanzig.2008 dieser Richtlinie/Dienstanweisung nicht entsprochen. Er hat die Freigabe der Ware im „e-zoll“ System erheblich später eingetragen, als dies tatsächlich erfolgt ist um dadurch seine tatsachenwidrige Eintragung über die Warenkontrolle mit den Worten „Vollständige Entladekontrolle – Keine Markenware“ plausibel zu machen; denn tatsächlich hatte er keine vollständige Entladekontrolle veranlasst. AD B hat geständig verantwortet und angegeben, dass es ihm bewusst war, dass seine Eintragung im System „e-zoll“ nicht tatsachengerecht war und dass er richtigerweise „teilweise Entladekontrolle“ hätte eintragen müssen. Somit ist der objektive und subjektive Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung durch Missachtung einer Dienstanweisung als erwiesen festzustellen.

Faktum 5

Unter Faktum 5 ist ein, wie bereits unter Faktum 4 dargestellt, ähnlicher Sachverhalt zu beurteilen, der auf dieselbe Dienstvorschrift, die Arbeitsrichtlinie „Zollanmeldung allgemein“ Bezug nimmt. Bei den Unterpunkten Fall eins und Fall zwei hat AD B eine Eintragung im System „e-zoll“ falsch vorgenommen, indem er die Warenfreigabe zeitlich erheblich später vermerkt hat. Die Feststellungen zum Sachverhalt sind diesbezüglich unbestritten. Die Angabe eines späteren Zeitpunktes der Warenfreigabe im System „e-zoll“ hat AD B bewusst vorgenommen. In seinem Team bestand nach seiner Aussage die Absicht, eine (in diesem Verfahren nicht näher) bestimmte Anzahl an vollständigen Entladekontrollen zu erzielen. Aus Gründen der Plausibilität, dass vollständige Entladekontrollen auch tatsächlich durchgeführt wurden, hat AD B in den Fällen eins und zwei im System „e-zoll“ einen viel längeren Kontrollzeitraum angegeben und ist damit einer Empfehlung seines Teamleiters gefolgt. Dadurch hat AD B bei den unter Faktum 5 dargestellten Anlassfällen die Eintragungen über die Warenfreigabe bewusst falsch vorgenommen, um nicht den allfälligen Verdacht auf sich zu ziehen, die eingetragenen Entladekontrollen oberflächlich bzw. nachlässig durchgeführt zu haben. Im Fall drei des Faktum fünf hat AD B im System „e-zoll“ ein Verfahren beurkundet, das überhaupt nicht stattgefunden hat. Zwar ist er dabei das Opfer einer Täuschung geworden, hat diese Täuschung jedoch selbst zu verantworten, weil er sich entgegen der ausdrücklichen Vorschriften nicht vom Vorhandensein des LKW überzeugt hat und weil er eine Warenkontrolle, entgegen seiner Eintragung im System „e-zoll“ überhaupt nicht durchgeführt hat. Im Weiteren verantwortet er diese Täuschung durch sein schon im Tatzeitraum bestehendes Wissen, dass der Spediteur nicht immer seriös vorgegangen ist. Er wäre somit verpflichtet gewesen, auch wenn dies nach den Umständen am Tag der Abfertigung mühsam war (es hat geschüttet, der LKW war nicht am Platz), sich persönlich von der tatsächlichen Anwesenheit des LKW zu überzeugen. Es ist daher als erwiesen anzunehmen, dass AD B auch in diesem Anlassfall schuldhaft gegen die Dienstpflichten verstoßen hat, weil er seine verpflichtenden Kontrollmaßnahmen nicht wahrgenommen hat und in der Folge eine tatsachenwidrige Eintragung im System „e-zoll“ vorgenommen hat.

VII Verschuldenrömisch sieben Verschulden

Dazu ist als Rechtslage zu beachten:

§ 5 StGB Abs. 1: Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.Paragraph 5, StGB Absatz eins :, Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Abs. 2: Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.Absatz 2 :, Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

Abs. 3: Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält.Absatz 3 :, Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält.

Aus der Darstellung des Sachverhaltes, im Besonderen aus der Aussage des AD B ist zu schließen, dass ihm im Zeitpunkt seines Handelns, wie unter Faktum zwei bis fünf dargestellt, die jeweilige Dienstanweisung und die daraus abzuleitende konkrete dienstliche Vorgangsweise bekannt war. Es wusste, dass er gem. Art. 218 Abs. 3 Zollkodex innerhalb von zwei Tagen eine Nacherfassung der Abgaben durchzuführen hatte (Faktum 2), er wusste auch, dass er eine Probenziehung gem. Dienstvorschrift ETOS persönlich überwachen musste (Faktum 3) und es war ihm der Inhalt und Sinn der Arbeitsrichtlinie „Zollanmeldung allgemein“ insoweit bekannt, als eine Freigabe der Ware im System „e-zoll“ unmittelbar, d.h. im nahen zeitlichen Zusammenhang, zu verfügen ist (Faktum 4 und 5). Mit Bezug auf diese Sachverhalte hat AD B die Eintragungen sogar mit Absicht vorgenommen, um einen zeitlich längeren – den Tatsachen nicht entsprechenden - Abfertigungsvorgang im System „e-zoll“ zu dokumentieren. Das Verschulden des AD B an der Nichteinhaltung der Dienstpflichten ist daher als vorsätzliches Verschulden festzustellen.Aus der Darstellung des Sachverhaltes, im Besonderen aus der Aussage des AD B ist zu schließen, dass ihm im Zeitpunkt seines Handelns, wie unter Faktum zwei bis fünf dargestellt, die jeweilige Dienstanweisung und die daraus abzuleitende konkrete dienstliche Vorgangsweise bekannt war. Es wusste, dass er gem. Artikel 218, Absatz 3, Zollkodex innerhalb von zwei Tagen eine Nacherfassung der Abgaben durchzuführen hatte (Faktum 2), er wusste auch, dass er eine Probenziehung gem. Dienstvorschrift ETOS persönlich überwachen musste (Faktum 3) und es war ihm der Inhalt und Sinn der Arbeitsrichtlinie „Zollanmeldung allgemein“ insoweit bekannt, als eine Freigabe der Ware im System „e-zoll“ unmittelbar, d.h. im nahen zeitlichen Zusammenhang, zu verfügen ist (Faktum 4 und 5). Mit Bezug auf diese Sachverhalte hat AD B die Eintragungen sogar mit Absicht vorgenommen, um einen zeitlich längeren – den Tatsachen nicht entsprechenden - Abfertigungsvorgang im System „e-zoll“ zu dokumentieren. Das Verschulden des AD B an der Nichteinhaltung der Dienstpflichten ist daher als vorsätzliches Verschulden festzustellen.

VIII Strafbemessungrömisch acht Strafbemessung

§ 93 Abs. 1 BDG 1979: Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979: Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

§ 92. Abs. 1 BDG 1979 (Disziplinarstrafen)Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 (Disziplinarstrafen)

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen

4. die Entlassung.

Abs. 2: In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.Absatz 2 :, In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

In Interpretation des § 93 BDG 1979 hat der VwGH zuletzt am 12.11.2013 unter VwGH Zl. 2013/09/0045 wörtlich ausgeführt: „Gem. § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechts. Für die Strafbemessung ist daher sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 Blg. Nr. 14 GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.“ Die zu beurteilenden Dienstpflichtverletzungen beziehen sich auf die Nichtbeachtung verschiedener Dienstanweisungen. Art 20 Abs. 1 BVG normiert das Prinzip der Weisungsgebundenheit der Verwaltungsorgane. Aufgrund dieser Verfassungsbestimmung normiert § 44 Abs. 1 BDG 1979 für den Beamten, dass dieser die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Für den VwGH ist die Gehorsamspflicht (die Befolgung von Weisungen) eine der vornehmsten Pflichten des Beamten (vgl. dazu die Ausführungen bei Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage 2010, S. 218ff). Gem. § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zunächst ist festzuhalten, dass AD B ein schweres Verschulden zuzurechnen ist, weil er vorsätzlich gehandelt hat. Hinsichtlich der objektiven Schwere der Tat bzw. der Folgen der Tat ist auszuführen, dass jedenfalls die unter Faktum drei dargestellte Dienstpflichtverletzung von besonderer objektiver Schwere zu beurteilen ist, weil es AD B unterlassen hat einen hohen Abgabenbetrag vorzuschreiben, sodass der Republik ein finanzieller Schaden (wenn auch nur vorübergehend) entstanden ist. Im Weiteren ist eine besondere objektive Schwere bei Faktum fünf, dritter Fall, festzustellen, weil hier eine Kontrollpflicht unterlassen wurde, die geeignet ist, einer Abgabenhinterziehung Vorschub zu leisten. Zusammenfassend kann für die Nichtbeachtung sämtlicher verfahrensgegenständlicher Dienstvorschriften ausgeführt werden, dass sie geeignet sind das Vertrauen der Vorgesetzten und Kollegenschaft in die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit des AD B zu untergraben. Im Weiteren ist die Missachtung der bezogenen Dienstvorschriften geeignet, Ursache dafür zu sein, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die gesetzmäßige Vorgangsweise der österreichischen Zollverwaltung verloren geht, wenn einzelne Steuerpflichtige in zollrechtlichen Verfahren begünstigt werden, indem, wie unter Faktum zwei dargestellt, Abgaben zunächst rechtswidrig nicht vorgeschrieben werden oder Kontrollmaßnahmen vorschriftswidrig bzw. nachlässig erfolgen, wie dies unter Faktum drei, vier und fünf ersichtlich ist. Der Disziplinarsenat erachtet daher die Sanktion der Geldstrafe als der Schwere der Tat angemessen. Bei der Strafausmessung ist das Vorliegen mehrerer DienstpflichtverletzungenIn Interpretation des Paragraph 93, BDG 1979 hat der VwGH zuletzt am 12.11.2013 unter VwGH Zl. 2013/09/0045 wörtlich ausgeführt: „Gem. Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechts. Für die Strafbemessung ist daher sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 Blg. Nr. 14 Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.“ Die zu beurteilenden Dienstpflichtverletzungen beziehen sich auf die Nichtbeachtung verschiedener Dienstanweisungen. Artikel 20, Absatz eins, BVG normiert das Prinzip der Weisungsgebundenheit der Verwaltungsorgane. Aufgrund dieser Verfassungsbestimmung normiert Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 für den Beamten, dass dieser die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Für den VwGH ist die Gehorsamspflicht (die Befolgung von Weisungen) eine der vornehmsten Pflichten des Beamten vergleiche dazu die Ausführungen bei Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage 2010, S. 218ff). Gem. Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zunächst ist festzuhalten, dass AD B ein schweres Verschulden zuzurechnen ist, weil er vorsätzlich gehandelt hat. Hinsichtlich der objektiven Schwere der Tat bzw. der Folgen der Tat ist auszuführen, dass jedenfalls die unter Faktum drei dargestellte Dienstpflichtverletzung von besonderer objektiver Schwere zu beurteilen ist, weil es AD B unterlassen hat einen hohen Abgabenbetrag vorzuschreiben, sodass der Republik ein finanzieller Schaden (wenn auch nur vorübergehend) entstanden ist. Im Weiteren ist eine besondere objektive Schwere bei Faktum fünf, dritter Fall, festzustellen, weil hier eine Kontrollpflicht unterlassen wurde, die geeignet ist, einer Abgabenhinterziehung Vorschub zu leisten. Zusammenfassend kann für die Nichtbeachtung sämtlicher verfahrensgegenständlicher Dienstvorschriften ausgeführt werden, dass sie geeignet sind das Vertrauen der Vorgesetzten und Kollegenschaft in die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit des AD B zu untergraben. Im Weiteren ist die Missachtung der bezogenen Dienstvorschriften geeignet, Ursache dafür zu sein, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die gesetzmäßige Vorgangsweise der österreichischen Zollverwaltung verloren geht, wenn einzelne Steuerpflichtige in zollrechtlichen Verfahren begünstigt werden, indem, wie unter Faktum zwei dargestellt, Abgaben zunächst rechtswidrig nicht vorgeschrieben werden oder Kontrollmaßnahmen vorschriftswidrig bzw. nachlässig erfolgen, wie dies unter Faktum drei, vier und fünf ersichtlich ist. Der Disziplinarsenat erachtet daher die Sanktion der Geldstrafe als der Schwere der Tat angemessen. Bei der Strafausmessung ist das Vorliegen mehrerer Dienstpflichtverletzungen

erschwerend zu berücksichtigen. Der Verstoß gegen unterschiedliche Dienstanweisungen zeigt, dass die Hemmschwelle des AD B nicht wirklich ausgeprägt war. Die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit ist mildernd einzubeziehen. Als erheblich mildernd zu werten das abgelegte Geständnis. AD B hat bereits zu Beginn des Verfahrens jene Verfehlungen eingestanden und als Unrecht eingesehen, die letztlich als Dienstpflichtverletzungen festzustellen waren. Er hat seine Verantwortung im Verlauf der Jahre auch nicht geändert. Somit wäre die Festsetzung einer Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges der Schwere der Tat grundsätzlich angemessen, um spezial- und generalpräventiven Aspekten ausreichend gerecht zu werden. Im gegenständlichen Verfahren ist jedoch ein weiterer Milderungsgrund von besonderem Gewicht zu berücksichtigen. Gem. § 34 Abs. 2 StGB ist dann von einem besonderen Milderungsgrund auszugehen, „wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.“ (Vgl. dazu auch OGH 130s154/15v-1O vom 18.05.2016). Gegen AD B wurde das strafrechtliche Verfahren bereits im Jahr 2008 eröffnet, das Disziplinarverfahren im Jahr 2010 eingeleitet. Somit verweist das Gesamtverfahren auf eine Dauer von über neun Jahren. Im Hinblick auf die letztlich verbliebenen disziplinarrechtlichen Tatbestände ist jedenfalls eine Unverhältnismäßigkeit der Dauer des Verfahrens zu erkennen. In der Zeit zwischen 2010 und 2017 war AD B vom Dienst suspendiert. Dadurch war er in seiner gesellschaftlichen Stellung massiv beeinträchtigt, weil er durch - den letztlich als nicht zutreffend festgestellten - Verdacht belastet war, in seiner Dienstausübung kriminelle Delikte verwirklicht zu haben.erschwerend zu berücksichtigen. Der Verstoß gegen unterschiedliche Dienstanweisungen zeigt, dass die Hemmschwelle des AD B nicht wirklich ausgeprägt war. Die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit ist mildernd einzubeziehen. Als erheblich mildernd zu werten das abgelegte Geständnis. AD B hat bereits zu Beginn des Verfahrens jene Verfehlungen eingestanden und als Unrecht eingesehen, die letztlich als Dienstpflichtverletzungen festzustellen waren. Er hat seine Verantwortung im Verlauf der Jahre auch nicht geändert. Somit wäre die Festsetzung einer Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges der Schwere der Tat grundsätzlich angemessen, um spezial- und generalpräventiven Aspekten ausreichend gerecht zu werden. Im gegenständlichen Verfahren ist jedoch ein weiterer Milderungsgrund von besonderem Gewicht zu berücksichtigen. Gem. Paragraph 34, Absatz 2, StGB ist dann von einem besonderen Milderungsgrund auszugehen, „wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.“ (Vgl. dazu auch OGH 130s154/15v-1O vom 18.05.2016). Gegen AD B wurde das strafrechtliche Verfahren bereits im Jahr 2008 eröffnet, das Disziplinarverfahren im Jahr 2010 eingeleitet. Somit verweist das Gesamtverfahren auf eine Dauer von über neun Jahren. Im Hinblick auf die letztlich verbliebenen disziplinarrechtlichen Tatbestände ist jedenfalls eine Unverhältnismäßigkeit der Dauer des Verfahrens zu erkennen. In der Zeit zwischen 2010 und 2017 war AD B vom Dienst suspendiert. Dadurch war er in seiner gesellschaftlichen Stellung massiv beeinträchtigt, weil er durch - den letztlich als nicht zutreffend festgestellten - Verdacht belastet war, in seiner Dienstausübung kriminelle Delikte verwirklicht zu haben.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat es der Disziplinarsenat als angemessen erachtet, diesem Milderungsgrund besonderes Gewicht in der Strafausmessung zu verleihen und von der Straffestsetzung in Form einer Geldstrafe Abstand zu nehmen. Es konnte somit durch die Festsetzung einer Geldbuße das Auslangen gefunden werden, um einerseits Herrn AD B in Zukunft spezialpräventiv vor der abermaligen Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, andererseits dem generalpräventiven Erfordernis zu entsprechen.

Strafberechnungsgrundlagen: Gem. § 92. Abs. 1 Z 2 BDG 1979 ist die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges auszumessen.Strafberechnungsgrundlagen: Gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 ist die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges auszumessen.

-END-

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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