TE Dok 2017/11/8 101 Ds 2/17s

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Veröffentlicht am 08.11.2017
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Norm

BDG 1979 §43
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung

Text

BESCHEID

DISZIPLINARERKENNTNIS

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz hat durch EOStA HR Dr. Harald SALZMANN als Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder des Disziplinarsenates Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Anneliese KODEK und Kontrollinspektor Roman SÖLLNER in der Disziplinarsache gegen Abteilungsinspektor *** ***, Justizwachebeamter in der Justizanstalt ***, vertreten durch Friedl & Holler Rechtsanwalts-Partnerschaft in Gamlitz, in nichtöffentlicher Sitzung am 5. Oktober 2017 beschlossen:

Abteilungsinspektor *** *** ist schuldig, er hat am *** in *** Bezirksinspektor *** *** dadurch der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat, nämlich des Vergehens der Körperverletzung unter Ausnützung seiner Amtsstellung nach § 83 Abs 1, § 313 StGB falsch verdächtigte, indem er im Zuge einer Befragung gegenüber seinem Vorgesetzten Hofrat *** ***, Anstaltsleiter der Justizanstalt ***, und dem Leiter des Rechtsbüros, Mag. *** ***, angab, Bezirksinspektor *** habe im Nachtdienst vom *** auf den *** (richtig: vom *** auf den ***) im Zuge eines Einsatzes dem Häftling *** ***, der zu diesem Zeitpunkt bereits von mehreren Kollegen am Boden fixiert gewesen sei, völlig unnotwendig einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist.Abteilungsinspektor *** *** ist schuldig, er hat am *** in *** Bezirksinspektor *** *** dadurch der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat, nämlich des Vergehens der Körperverletzung unter Ausnützung seiner Amtsstellung nach Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 313, StGB falsch verdächtigte, indem er im Zuge einer Befragung gegenüber seinem Vorgesetzten Hofrat *** ***, Anstaltsleiter der Justizanstalt ***, und dem Leiter des Rechtsbüros, Mag. *** ***, angab, Bezirksinspektor *** habe im Nachtdienst vom *** auf den *** (richtig: vom *** auf den ***) im Zuge eines Einsatzes dem Häftling *** ***, der zu diesem Zeitpunkt bereits von mehreren Kollegen am Boden fixiert gewesen sei, völlig unnotwendig einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist.

Abteilungsinspektor *** *** hat hiedurch gegen seine Dienstpflicht nach
§ 43 Abs 1 BDG 1979, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, und gegen seine Dienstpflicht nach § 43 Abs 2 BDG 1979, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und damit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 begangen.
Abteilungsinspektor *** *** hat hiedurch gegen seine Dienstpflicht nach , Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, und gegen seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und damit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Hiefür wird über ihn gemäß § 92 Abs 1 Z 1 BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Hiefür wird über ihn gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 die Disziplinarstrafe des

V e r w e i s e srömisch fünf e r w e i s e s

verhängt.

Der Disziplinarbeschuldigte ist gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 schuldig, die mit 100 Euro (in Worten: Euro einhundert/00) festgesetzten Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen.Der Disziplinarbeschuldigte ist gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 schuldig, die mit 100 Euro (in Worten: Euro einhundert/00) festgesetzten Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen.

BEGRÜNDUNG:

Feststellungen:

Zu den persönlichen Verhältnissen:

Der am *** geborene Abteilungsinspektor *** *** ist verheiratet und für seine Gattin sorgepflichtig. Er ist als Justizwachebeamter in der Justizanstalt *** tätig und bezieht ein monatliches Einkommen von rund *** EUR (14-mal jährlich). Er ist strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet.

Der Disziplinarbeschuldigte und seine Gattin sind Miteigentümer einer Liegenschaft samt Einfamilienwohnhaus. Für den Erwerb dieses Objekts hat er ein Landesdarlehen aufgenommen, das mit rund *** EUR aushaftet und auf das er halbjährliche Raten von *** EUR leistet.

Zur Sache:

Mit Urteil des Bezirksgerichts *** vom ***, *** U ***/***, wurde der Disziplinarbeschuldigte des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür in Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt; die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit EUR 30,- bestimmt. Danach hat er am *** in *** Bezirksinspektor *** *** dadurch der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat, nämlich des Vergehens der Körperverletzung unter Ausnützung seiner Amtsstellung nach § 83 Abs 1, § 313 StGB falsch verdächtigte, indem er im Zuge einer Befragung gegenüber seinem Vorgesetzten Hofrat *** ***, Anstaltsleiter der Justizanstalt ***, und dem Leiter des Rechtsbüros, Mag. *** ***, angab, Bezirksinspektor *** habe im Nachtdienst vom *** auf den *** (richtig: *** auf ***) im Zuge eines Einsatzes dem Häftling *** ***, der zu diesem Zeitpunkt bereits von mehreren Kollegen am Boden fixiert gewesen sei, völlig unnotwendig einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist.Mit Urteil des Bezirksgerichts *** vom ***, *** U ***/***, wurde der Disziplinarbeschuldigte des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür in Anwendung des Paragraph 37, StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen und gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt; die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit EUR 30,- bestimmt. Danach hat er am *** in *** Bezirksinspektor *** *** dadurch der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat, nämlich des Vergehens der Körperverletzung unter Ausnützung seiner Amtsstellung nach Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 313, StGB falsch verdächtigte, indem er im Zuge einer Befragung gegenüber seinem Vorgesetzten Hofrat *** ***, Anstaltsleiter der Justizanstalt ***, und dem Leiter des Rechtsbüros, Mag. *** ***, angab, Bezirksinspektor *** habe im Nachtdienst vom *** auf den *** (richtig: *** auf ***) im Zuge eines Einsatzes dem Häftling *** ***, der zu diesem Zeitpunkt bereits von mehreren Kollegen am Boden fixiert gewesen sei, völlig unnotwendig einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist.

Nach den Urteilsfeststellungen konnte der Disziplinarbeschuldigte, der den Einsatz im Bezug auf *** *** beobachtete, keinen unnotwendig absichtlich ausgeführten Schlag des Bezirksinspektors *** gegen den bereits am Boden fixierten Untergebrachten wahrnehmen, und dachte auch nicht, einen solchen wahrgenommen zu haben. Da bei diesem Einsatz vier Justizwachebeamte verletzt wurden, nahm der Leiter der Einsatzgruppe der Justizanstalt *** Nachbesprechungen vor, bei denen mehrfach die unzureichende Ausrüstung und die unerwartet heftige Gegenwehr des Untergebrachten thematisiert wurden. Im Rahmen der Nachbesprechung mit dem Disziplinarbeschuldigten wollte der Leiter der Einsatzgruppe klären, wer das Kommando hatte und aufgrund welcher Enscheidungen und Verhaltensweisen Richtlinien zur Ausstattung mit Schutzausrüstung nicht befolgt worden waren. Der Disziplinarbeschuldigte fühlte sich in diesem Gespräch persönlich angegriffen; er äußerte sinngemäß, dass er bei dieser Sache nicht länger mitmachen und andere nicht länger decken werde, und sagte, dass Bezirksinspektor *** dem Untergebrachten einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe. Auf die Bedeutung dieser Äußerung aufmerksam gemacht, bekräftigte er diese.

In der Folge führte der Leiter der Justizanstalt ein Gespräch mit dem Disziplinarbeschuldigten, in dem dieser seine gegenüber dem Leiter der Einsatzgruppe gemachten Angaben bestätigte; er brachte dabei auch zum Ausdruck, dass es sich um einen unnotwendigen Faustschlag gehandelt haben, also einen solchen, der nicht im Zuge eines regulär durchgeführten Einsatzes vorkommen könne. Als der Leiter der Justizanstalt den Disziplinarbeschuldigten darauf aufmerksam machte, dass es sich dabei um einen strafrechtliche relevanten Vorwurf gegen Bezirksinspektor *** handle, und nachfragte, ob er diese Aussage auch vor den Polizeibehörden wiederholen werde, erklärte dieser, dass er sich seiner Verantwortung als Nachtdienstkommandant und Vorgesetzter von Bezirksinspektor *** bewusst sei und daher diese Angaben auch wiederholen werde. Der Leiter der Justizanstalt befragte daraufhin andere am Einsatz beteiligte Justizwachebeamte, die übereinstimmend erklärten, einen solchen Schlag nicht gesehen zu haben. Am darauffolgenden Tag suchte der Disziplinarbeschuldigte von sich aus den Leiter der Justizanstalt auf und erklärte, dass er eine Nacht über das Gespräch vom Vortag geschlafen habe und in dieser Angelegenheit keine Angaben mehr machen wolle.

Der Disziplinarbeschuldigte wurde von der Polizei zweimal zu dem Vorfall vernommen. Dabei gab er an, dass der Vorwurf, Bezirksinspektor *** habe den Untergebrachten absichtlich geschlagen, falsch sei. Bezirksinspektor *** wurde von der gegen ihn erhobenen Anklage wegen des Vergehens der Körperverletzung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach § 83 Abs 1, § 313 StGB rechtskräftig freigesprochen. Der Disziplinarbeschuldigte wurde von der Polizei zweimal zu dem Vorfall vernommen. Dabei gab er an, dass der Vorwurf, Bezirksinspektor *** habe den Untergebrachten absichtlich geschlagen, falsch sei. Bezirksinspektor *** wurde von der gegen ihn erhobenen Anklage wegen des Vergehens der Körperverletzung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 313, StGB rechtskräftig freigesprochen.

Der Disziplinarbeschuldigte wusste in den Gesprächen mit dem Leiter der Einsatzgruppe und dem Leiter der Justizanstalt, dass seine Angaben, Bezirksinspektor *** habe dem Untergebrachten einen unnotwendigen Schlag versetzt, nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmten. Er wusste auch, dass er mit seinen Behauptungen Bezirksinspektor *** einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat beschuldigte. Ihm war auch klar, dass seine Vorgesetzten aufgrund dieser Vorwürfe verpflichtet waren, diese bei den zuständigen Sicherheitsbehörden zur Anzeige zu bringen. Es war ihm deshalb auch bewusst, dass er Bezirksinspektor *** durch seine wahrheitswidrigen Angaben der Gefahr einer strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Verfolgung aussetzte, und fand sich damit billigend ab, weil er sich selbst aufgrund seiner Verhaltensweisen als Nachtdienstkommandant kritisiert sah und auf diese Weise von seinen eigenen Verhaltensweisen ablenken wollte.

Mit seinem diesem Strafurteil zugrunde liegenden Verhalten verstieß der Disziplinarbeschuldigte bewusst auch gegen seine Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten als Beamter darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Einen durch sein Verhalten bewirkten Vertrauensverlust gegen Beamte der Justiz nahm er dabei bewusst in Kauf und fand sich damit ab.

B e w e i s w ü r d i g u n g

Die Feststellungen zur Person und zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Disziplinarbeschuldigten sowie zu dem seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt, insbesondere zur objektiven und subjektiven Tatseite, gründen sich auf den Akt *** U ***/*** des Bezirksgerichts ***.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite im Bezug auf den Verstoß gegen § 43 Abs 2 BDG beruhen auf dem Umstand, dass dem Disziplinarbeschuldigten die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens bekannt sein musste.Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite im Bezug auf den Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG beruhen auf dem Umstand, dass dem Disziplinarbeschuldigten die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens bekannt sein musste.

R e c h t l i c h e B e u r t e i l u n g

Gemäß § 95 Abs 2 BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an den einem rechtskräftigen Strafurteil zugrunde liegenden Sachverhalt gebunden. Diese Bindung der Disziplinarbehörde erstreckt sich auch auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (VwGH 8.2.1998, 95/09/0146) und damit auf die Frage eines schuldhaften Fehlverhaltens iSd § 91 BDG. Dies gilt auch für die Frage des Grades des Verschuldens (VwGH 24.11.1982, 82/09/0094, sowie implizit 21.9.2005, 2004/09/0087).Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an den einem rechtskräftigen Strafurteil zugrunde liegenden Sachverhalt gebunden. Diese Bindung der Disziplinarbehörde erstreckt sich auch auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (VwGH 8.2.1998, 95/09/0146) und damit auf die Frage eines schuldhaften Fehlverhaltens iSd Paragraph 91, BDG. Dies gilt auch für die Frage des Grades des Verschuldens (VwGH 24.11.1982, 82/09/0094, sowie implizit 21.9.2005, 2004/09/0087).

Gemäß § 43 Abs 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach Abs 2 leg.cit. hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach Absatz 2, leg.cit. hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Die von den Tatsachenfeststellungen des Bezirksgerichts *** in seinem Urteil vom *** umfassten Dienstpflichtverletzungen des Disziplinarbeschuldigten sind mit dem Erfordernis einer gewissenhaften Ausübung des Dienstes nicht vereinbar. Zudem ist eine solche Vorgangsweise grundsätzlich geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv zu erschüttern.

Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist gemäß § 95 Abs 1 BDG 1979 von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung hingegen nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, besteht also ein sogenannter disziplinärer Überhang, ist nach § 93 BDG 1979 vorzugehen. Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung hingegen nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, besteht also ein sogenannter disziplinärer Überhang, ist nach Paragraph 93, BDG 1979 vorzugehen.

Ob zusätzlich zu der bereits erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung ein Disziplinarverfahren wegen der in dieser Tat liegenden Dienstpflichtverletzung einzuleiten ist, hängt gemäß § 95 Abs 1 BDG 1979 davon ab, ob sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands erschöpft oder ob ein sogenannter „disziplinärer Überhang“ besteht. Bei dieser Beurteilung geht es – wie in allen Fällen der Idealkonkurrenz auch innerhalb ein und desselben strafrechtlichen Bereichs – darum, ob erst beide Deliktstypen zusammen den Unrechtsgehalt der Tat erschöpfen (Kucsko-Stadelmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 59). Ob zusätzlich zu der bereits erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung ein Disziplinarverfahren wegen der in dieser Tat liegenden Dienstpflichtverletzung einzuleiten ist, hängt gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 davon ab, ob sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands erschöpft oder ob ein sogenannter „disziplinärer Überhang“ besteht. Bei dieser Beurteilung geht es – wie in allen Fällen der Idealkonkurrenz auch innerhalb ein und desselben strafrechtlichen Bereichs – darum, ob erst beide Deliktstypen zusammen den Unrechtsgehalt der Tat erschöpfen (Kucsko-Stadelmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 59).

Der disziplinäre Überhang ist hier schon deshalb zu bejahen, weil das Strafrecht auf die Belange der Vertrauenswahrung iSd § 43 Abs 2 BDG 1979 und den Schutzzweck der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes naturgemäß nicht abstellt, ist doch der nach § 43 Abs 2 BDG 1979 wesentliche Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher (vgl Kucsko-Stadelmayer aaO 60 mwN). Darüber hinaus liegt ein disziplinärer Überhang aber auch hinsichtlich des Verstoßes gegen § 43 Abs 1 BDG 1979 vor, weil der Disziplinarbeschuldigte mit seiner Tat auch seine eigenen dienstlichen Kernaufgaben verletzte, indem er einen Kollegen wissentlich falsch einer gerichtlich strafbaren Handlung wie auch einer Dienstpflichtverletzung beschuldigte. Der disziplinäre Überhang ist hier schon deshalb zu bejahen, weil das Strafrecht auf die Belange der Vertrauenswahrung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 und den Schutzzweck der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes naturgemäß nicht abstellt, ist doch der nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 wesentliche Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher vergleiche Kucsko-Stadelmayer aaO 60 mwN). Darüber hinaus liegt ein disziplinärer Überhang aber auch hinsichtlich des Verstoßes gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 vor, weil der Disziplinarbeschuldigte mit seiner Tat auch seine eigenen dienstlichen Kernaufgaben verletzte, indem er einen Kollegen wissentlich falsch einer gerichtlich strafbaren Handlung wie auch einer Dienstpflichtverletzung beschuldigte.

Bei der Strafbemessung war mildernd seine Unbescholtenheit; erschwerend war kein Umstand. Im Hinblick darauf konnte mit der Disziplinarstrafe des Verweises das Auslangen gefunden werden, zumal über den Disziplinarbeschuldigten bereits vom Strafgericht eine Geldstrafe verhängt wurde, die annähernd zwei Monatsgehältern entspricht.

Die Kostenentscheidung ist Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf die Bestimmung des § 117 Abs. 2 BDG 1979. In Anbetracht des relativ geringfügigen Verfahrensaufwands (je eine nichtöffentliche Sitzung zwecks Entscheidung über den Einleitungsbescheid und das Disziplinarerkenntnis) erscheint die Bestimmung der Verfahrenskosten mit 100 Euro angemessen.Die Kostenentscheidung ist Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf die Bestimmung des Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979. In Anbetracht des relativ geringfügigen Verfahrensaufwands (je eine nichtöffentliche Sitzung zwecks Entscheidung über den Einleitungsbescheid und das Disziplinarerkenntnis) erscheint die Bestimmung der Verfahrenskosten mit 100 Euro angemessen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Postaufgabe der Beschwerde an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides gilt als rechtzeitig. Die Beschwerde kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

Die Einbringung mit E-Mail ist jedoch nur insoweit zulässig, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz und den Parteien nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen bzw. etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs im Internet bekannt gemacht sind (§ 13 Abs. 2 AVG).Die Einbringung mit E-Mail ist jedoch nur insoweit zulässig, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz und den Parteien nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen bzw. etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs im Internet bekannt gemacht sind (Paragraph 13, Absatz 2, AVG).

Die Beschwerde hat gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG zu enthalten:Die Beschwerde hat gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist (§ 13 Abs. 2 VwGVG). Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG).

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2017
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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