Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
EKIS-Anfragen, Amtsmissbrauch, Weisungen nicht beachtetText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 25. April 2018, zu Recht erkannt:
Gruppeninspektor NN ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Gruppeninspektor NN ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig:
angefragt.
Der Beamte hat – unbeschadet der diversionellen Erledigung des Strafverfahrens - dadurch seine Dienstpflichten nach
gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt. gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,- (viertausend) verhängt. Gemäß § 127 Abs.2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 20 Monatsraten bewilligt. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,- (viertausend) verhängt. Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 20 Monatsraten bewilligt. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
Gruppeninspektor NN ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion NN und in der PI NN tätig.
Strafgerichtliche Maßnahmen:
Vorwurf der Dienstpflichtverletzung
Der nunmehrige Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion NN, vom 25. August 2017, samt Beilagen, insbesondere auch den Akten des Strafverfahrens. Der Anzeige liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Sachverhalt:
Zu Punkt 1.
Der Disziplinarbeschuldigte lernte im September 2016 seine nunmehrige Lebensgefährtin NN kennen. Im Jänner 2017 erzählte NN ihm von einer Vergewaltigung aus dem Jahr 2013 durch ihren damaligen Freund und einer daraus resultierenden Schwangerschaft. Dieser Ex-Freund habe NN geheißen und sie habe diese Tat damals auch bei der Polizei angezeigt. Eine nachfolgende Gerichtsverhandlung habe jedoch zu keiner Verurteilung geführt.
Der Disziplinarbeschuldigte recherchierte noch in der Nacht des 25. Jänner 2017, wobei er auf einer Internetseite NN mit einer Handy-Nummer fand. Nach einem reaktionslosen Whatsapp schickte der Beschuldigte über seine beiden Facebook-Accounts „NN“ und „NN“ um ca. 23:30 Uhr folgende postings:
Angaben des Betroffenen und von Zeugen
NN erstattete am 25. Jänner 2017, um 23:45 Uhr, auf der PI NN die Anzeige, dass er vom Disziplinarbeschuldigten als „Vergewaltiger“ und „feige Sau“ beschimpft worden sei. Ebenso habe dieser ein Bild mit einer Waffe und dem Schriftzug „dass er mich finden werde“ gepostet. Dieses posting habe er aber nicht mehr. Die Einträge seien sowohl auf seiner privaten facebook Seite, als auch der Internetseite NN gepostet worden und seien über verschiedene Profile „NN“ und „NN“ versendet worden.
NN gab in ihrer Einvernahme an, dass sie ihrem Lebensgefährten von der Vergewaltigung im Jahr 2013 erzählte habe. Diese Sache habe ihn offenbar sehr beschäftigt, da er noch in der gleichen Nacht ihrem Ex-Freund NN auf Facebook mehrere Postings geschickt habe. Diese seien inhaltlich sehr vorwurfsvoll gewesen, weshalb sie ihn am Morgen ersuchte, diese wieder zu löschen, weil diese Sache bei Gericht bereits abgehandelt worden sei. Ein Posting mit einem Waffensymbol sei ihr nie aufgefallen.
Zu Punkte 2. – 4.
Vorbemerkungen
Die Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen haben zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben umfangreiche Berechtigungen zur Vornahme von Datenabfragen. Zugang zu diesen Abfragen besteht auf allen Ebenen nur über die BAKS-Terminals in den jeweiligen Dienststellen. Zum Einstieg in die jeweilige Applikation ist eine eigene Benutzerkennung, sowie ein individuelles Passwort nötig; jede Abfrage wird inhaltlich und zeitlich protokolliert, ist zu begründen und ist dem jeweiligen Benutzer zuordenbar.
Zur Sache
Am 04.10.2016 verrichtete der Disziplinarbeschuldigte gemäß Dienstauftrag NN von 07:00 bis 19:00 Uhr Plandienst. In der Zeit von 10:15 Uhr bis 11:15 Uhr führte er von seiner Dienststelle und unter Verwendung seines BAKS-User-Namens insgesamt 15 Suchanfragen zu NN im ZMR des Bundesministeriums für Inneres durch. Für diese Anfragen gab es keinen dienstlichen Grund – die Anfragen erfolgten ausschließlich im privaten Interesse des Beamten.
Am 19.01.2017 verrichtete der Disziplinarbeschuldigte gemäß Dienstauftrag NN von 07:00 bis 19:00 Uhr Plandienst. In der Zeit von 22:18 bis 22:30 Uhr führte er von seiner Dienststelle und unter Verwendung seines BAKS-User-Namens – ohne dienstlichen Auftrag, sondern ausschließlich aus privatem Interesse – Ermittlungen zu NN in 10 Applikationen durch.
Am 11.02.2017 verrichtete der Disziplinarbeschuldigte gemäß Dienstauftrag DE-Nr. NN von 07:00 bis 19:00 Uhr Plandienst. In der Zeit von 03:29 bis 03:59 Uhr führte er von seiner Dienststelle und unter Verwendung seines BAKS-User-Namens- wiederum ohne dienstlichen Auftrag, sondern aus privatem Interesse – Ermittlungen zu NN in 9 Applikationen des BMI durch.
Weiters stellte er ab 03:39 Uhr neuerlich 12 ZMR Anfragen betreffend NN.
Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission wurde die mündliche Verhandlung anberaumt und am 25. April 2018 durchgeführt
Angaben des Disziplinarbeschuldigten:
Der Disziplinarbeschuldigte war umfassend geständig und gab an, dass er die Verletzung seiner Dienstpflichten bereue. Bezüglich der Postings in facebook sei er wegen der Erzählungen seiner Lebensgefährtin in einem Ausnahmezustand gewesen und habe sich deshalb dazu hinreißen lassen. Zu den unberechtigten Anfragen in den verschiedensten Applikationen der BM.I — Datenanwendungen gab er an, dass er dazu keinen dienstlichen Grund und keinen Erhebungsauftrag gehabt habe. Es sei ihm bewusst, dass diese Anfragen nicht gesetzmäßig gewesen seien. Auch diese Tathandlung sei in einem Kontext mit den Ereignissen rund um seine neue Partnerschaft passiert. Er werde sicher nie mehr unbefugt auf Datenbanken des BMI zugreifen.
Plädoyer des Disziplinaranwaltes:
Der Disziplinaranwalt fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass von einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung, welche das Ansehen des Amtes wesentlich beeinträchtigt hatte, auszugehen sei. Unter Berücksichtigung der Milderungsgründe beantragte er aus spezial- und generalpräventiven Gründen die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von drei Monatsbezügen (ca. € 7.500,--).
Plädoyer des Verteidigers:
Der Verteidiger verwies darauf, dass sich der Disziplinarbeschuldigte Sorgen um seine Lebensgefährtin machte, die – wie auch ihre Familie – von den Vorfällen sehr mitgenommen gewesen sei. Er habe nicht mit krimineller Energie oder böswillig gehandelt, weshalb spezialpräventiv kein Strafbedürfnis bestehe. Unter Berücksichtigung der Milderungsgründe beantragte er die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von
€ 1.000,--
Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:
Auf dieses Disziplinarverfahren ist die Geschäftsordnung der Disziplinarkommission für das Jahr 2017 anzuwenden.
BDG
§ 43 (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 44 (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
Datenschutzgesetz 2000 (DSG)
§ 1 Abs. 1 Paragraph eins, Absatz eins,
Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
§ 6 Abs. 1 Ziffer 1 Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 1
Daten dürfen nur nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden;
§ 7 Abs. 1 Paragraph 7, Absatz eins,
Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
Erlass des BMI LR1200/0039-III/3/b/2010, vom 01.05.2010 (Integrierte Datensicherheitsvorschrift)
Punkt 2.2. Zulässigkeit der Datenverwendung
Auftragsprinzip: Die Daten dürfen nur auf Grund von generellen oder speziellen Aufträgen von Organen des Bundesministeriums für Inneres im Rahmen der durch die Zuständigkeitsregelegungen erfolgten Aufgabenstellungen verwendet werden, soweit dies jeweils zur Besorgung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.
Zur Schuldfrage:
Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Disziplinarbeschuldigte seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarbehörde nur an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellung gebunden. In allen anderen Fällen, also auch bei einer Diversion, hat sie den Sachverhalt nach straf- und dienstrechtlichen Erwägungen selbst zu beurteilen und festzustellen, ob sich daraus ein ausreichender Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergibt. In strafrechtlicher Hinsicht war der Sachverhalt zu Punkt 2 wie folgt zu würdigen: Die unberechtigten Abfragen in den unterschiedlichsten Datenbanken des BMI sind geeignet, den Tatbestand des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB, sowie einer Verletzung von Bestimmungen des DSG, insbesondere des Grundrechts auf Datenschutz nach § 1 DSG, sowie der §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 DSG zu begründen. Im Hinblick auf Punkt 1. schließt sich der erkennende Senat zunächst der Meinung der StA NN an, wonach der Wortlaut dieser postings nicht geeignet ist, den Tatbestand des Vergehens nach §§ 107, bzw. 107a oder 107c StGB zu begründen. Sie sind jedoch geeignet, den Tatbestand des Vergehens nach § 111 (Üble Nachrede) bzw. § 115 (Beleidigung) StGB zu begründen. Dabei handelt es sich gemäß § 117 StGB um Privatanklagedelikte. Dass der Betroffene keine solche Klage gegen den Disziplinarbeschuldigten einbrachte, ist für die Durchführung des Disziplinarverfahrens nicht relevant. In disziplinarrechtlicher Hinsicht stellen sich die Dienstpflichtverletzungen wie folgt dar: Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Disziplinarbeschuldigte seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Disziplinarbehörde nur an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellung gebunden. In allen anderen Fällen, also auch bei einer Diversion, hat sie den Sachverhalt nach straf- und dienstrechtlichen Erwägungen selbst zu beurteilen und festzustellen, ob sich daraus ein ausreichender Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergibt. In strafrechtlicher Hinsicht war der Sachverhalt zu Punkt 2 wie folgt zu würdigen: Die unberechtigten Abfragen in den unterschiedlichsten Datenbanken des BMI sind geeignet, den Tatbestand des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, StGB, sowie einer Verletzung von Bestimmungen des DSG, insbesondere des Grundrechts auf Datenschutz nach Paragraph eins, DSG, sowie der Paragraphen 6, Absatz eins und 7 Absatz eins, DSG zu begründen. Im Hinblick auf Punkt 1. schließt sich der erkennende Senat zunächst der Meinung der StA NN an, wonach der Wortlaut dieser postings nicht geeignet ist, den Tatbestand des Vergehens nach Paragraphen 107,, bzw. 107a oder 107c StGB zu begründen. Sie sind jedoch geeignet, den Tatbestand des Vergehens nach Paragraph 111, (Üble Nachrede) bzw. Paragraph 115, (Beleidigung) StGB zu begründen. Dabei handelt es sich gemäß Paragraph 117, StGB um Privatanklagedelikte. Dass der Betroffene keine solche Klage gegen den Disziplinarbeschuldigten einbrachte, ist für die Durchführung des Disziplinarverfahrens nicht relevant. In disziplinarrechtlicher Hinsicht stellen sich die Dienstpflichtverletzungen wie folgt dar:
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG
zu Punkt 2.
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Die „Beachtung der geltenden Rechtsordnung“ bedeutet darüber hinaus, dass der Beamte bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben gerichtlich strafbare Handlungen zu unterlassen, also sich selbst so zu verhalten hat, dass er nicht Strafgesetze (Verwaltungsgesetze) verletzt. Er ist auch verpflichtet, die Bestimmungen des DSG einzuhalten und jegliche Verhaltensweisen, die einen der Tatbestände dieses Gesetzes zu erfüllen geeignet sind, zu unterlassen. Als nach § 43 Abs. 1 BDG relevante Rechtsverletzung wurde es von der Judikatur etwa auch erachtet, wenn ein Beamter, z.B. im Dienst strafbare Handlungen zu verantworten hat. Dies liegt auch hier vor. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Die „Beachtung der geltenden Rechtsordnung“ bedeutet darüber hinaus, dass der Beamte bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben gerichtlich strafbare Handlungen zu unterlassen, also sich selbst so zu verhalten hat, dass er nicht Strafgesetze (Verwaltungsgesetze) verletzt. Er ist auch verpflichtet, die Bestimmungen des DSG einzuhalten und jegliche Verhaltensweisen, die einen der Tatbestände dieses Gesetzes zu erfüllen geeignet sind, zu unterlassen. Als nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG relevante Rechtsverletzung wurde es von der Judikatur etwa auch erachtet, wenn ein Beamter, z.B. im Dienst strafbare Handlungen zu verantworten hat. Dies liegt auch hier vor.
Aus dem oben dargestellten – auch strafrechtlichen relevanten - Sachverhalt ergibt sich, dass der Disziplinarbeschuldigte aus ausschließlich privaten Gründen an drei Tagen rechtswidrig Zugriff auf mehrere Datenbanken des Bundesministeriums für Inneres nahm und rechtswidrig über drei Personen Datenabfragen durchführte. Er hat die von der Anfrage betroffenen Personen dadurch in ihrem Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 Abs. 1 DSG) verletzt, sowie Strafgesetze missachtet. Für seine Anfragen, inkl. der ZMR-Anfragen, gab es keinen dienstlichen Konnex zu einer Amtshandlung und daher auch keine Befugnis. Der Beamte hätte – bei pflichtgemäßer Beachtung der Rechtsordnung – diese Anfragen nicht durchführen dürfen.Aus dem oben dargestellten – auch strafrechtlichen relevanten - Sachverhalt ergibt sich, dass der Disziplinarbeschuldigte aus ausschließlich privaten Gründen an drei Tagen rechtswidrig Zugriff auf mehrere Datenbanken des Bundesministeriums für Inneres nahm und rechtswidrig über drei Personen Datenabfragen durchführte. Er hat die von der Anfrage betroffenen Personen dadurch in ihrem Grundrecht auf Datenschutz (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) verletzt, sowie Strafgesetze missachtet. Für seine Anfragen, inkl. der ZMR-Anfragen, gab es keinen dienstlichen Konnex zu einer Amtshandlung und daher auch keine Befugnis. Der Beamte hätte – bei pflichtgemäßer Beachtung der Rechtsordnung – diese Anfragen nicht durchführen dürfen.
Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 BDG Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG
alle Punkte
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers, in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers, in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen vergleiche , z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen.
Begehung von Straftaten nach dem StGB
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Wie schon oben ausgeführt, hat der Disziplinarbeschuldigte Straftaten nach dem StGB realisiert; dies stellt sich wie folgt dar:
Der Disziplinarbeschuldigte hat sein Fehlverhalten im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben realisiert, weil die Vollziehung der Strafgesetze grundsätzlich von jedem Polizeibeamten zu besorgen ist. Dies trifft auch auf strafbare Handlungen gegen die Ehre zu. Auch hier muss von einem Polizeibeamten erwartet werden, dass er derartige Beschimpfungen und Beleidigungen - auch wenn sie kein Offizialdelikt nach dem StGB darstellen – unterlässt. Die Rechtsansicht des erkennenden Senates entspricht auch der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 20.11.2001, 98/09/0316). Maßgebend für die Annahme einer disziplinären Verantwortlichkeit ist auch, dass der Disziplinarbeschuldigte den Betroffenen etwa nicht über ein persönliches und insofern nicht öffentliches E-Mail beschimpfte, sondern über facebook, welches einem großen Teilnehmerkreis zugänglich war. Im Hinblick auf die im Spruchpunkt 2. dargestellten, unberechtigten Datenabfragen ist festzustellen, dass diese in der Dienstzeit durchgeführt wurden.Der Disziplinarbeschuldigte hat sein Fehlverhalten im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben realisiert, weil die Vollziehung der Strafgesetze grundsätzlich von jedem Polizeibeamten zu besorgen ist. Dies trifft auch auf strafbare Handlungen gegen die Ehre zu. Auch hier muss von einem Polizeibeamten erwartet werden, dass er derartige Beschimpfungen und Beleidigungen - auch wenn sie kein Offizialdelikt nach dem StGB darstellen – unterlässt. Die Rechtsansicht des erkennenden Senates entspricht auch der Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 20.11.2001, 98/09/0316). Maßgebend für die Annahme einer disziplinären Verantwortlichkeit ist auch, dass der Disziplinarbeschuldigte den Betroffenen etwa nicht über ein persönliches und insofern nicht öffentliches E-Mail beschimpfte, sondern über facebook, welches einem großen Teilnehmerkreis zugänglich war. Im Hinblick auf die im Spruchpunkt 2. dargestellten, unberechtigten Datenabfragen ist festzustellen, dass diese in der Dienstzeit durchgeführt wurden.
Er ist eines Fehlverhaltens überführt, welches geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG massiv zu beeinträchtigen (DOK 2.3.2005, 113/14-DOK/00; 3.3.2004, 78/8-DOK/03; 13.10.2004, 73/10-DOK/04). Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität - in kompetenter und effizienter Weise erfüllt. Dazu gehört es auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich auch so verhalten. Nur dadurch kann ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten. Er ist eines Fehlverhaltens überführt, welches geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG massiv zu beeinträchtigen (DOK 2.3.2005, 113/14-DOK/00; 3.3.2004, 78/8-DOK/03; 13.10.2004, 73/10-DOK/04). Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität - in kompetenter und effizienter Weise erfüllt. Dazu gehört es auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich auch so verhalten. Nur dadurch kann ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten.
Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er, sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge/Diensteinteilungen seiner Vorgesetzten zu beachten hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen, sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008). Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er, sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge/Diensteinteilungen seiner Vorgesetzten zu beachten hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen, sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008).
Mit dem oben angeführten Erlass des BMI wird – die maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes ergänzend – unmissverständlich angeordnet, unter welchen Voraussetzungen Anfragen zulässig sind. Sie müssen rechtlich erlaubt und sachlich erforderlich sein. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass es für die im Spruchpunkt 2. angeführten Abfragen in den Datenbanken des BMI keinerlei rechtliche Grundlage gab. Der Beamte hätte diese Anfragen daher nicht durchführen dürfen.
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).
Milderungsgründe:
Erschwerungsgründe:
Insgesamt liegt eine schwere Verletzung von essentiellen Dienstpflichten vor, wobei der erkennende Senat jene in den Spruchpunkten 2. bis 4. als wesentlich für die Strafhöhe angesehen hat. Der Spruchpunkt 1. war erschwerend zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die dem Disziplinarbeschuldigten nachgewiesenen Tathandlungen geeignet wären, auch eine Geldstrafe im oberen Bereich des Strafrahmens zu tragen. Maßgebend für die gewählte Sanktion waren das reumütige, glaubhafte Geständnis und dass dem Disziplinarbeschuldigten der Grad seines Fehlverhaltens bewusst wurde. Diesen Eindruck hatte der erkennende Senat jedenfalls aufgrund der durchgeführten Verhandlung. Im Hinblick auf Punkt 1. ist festzustellen, dass er nicht mit krimineller Energie gehandelt hat, sondern aus – bei einem Polizisten freilich besonders verwerflicher – Gedankenlosigkeit. Insgesamt liegt daher eine positive Zukunftsprognose vor, weshalb von einer höheren Disziplinarstrafe Abstand genommen werden konnte. In spezial- und generalpräventiver Hinsicht konnte daher mit einer im mittleren Bereich anzusetzenden Geldstrafe gerade noch das Auslangen gefunden werden. Der Strafantrag der Disziplinaranwaltschaft (3 Monatsbezüge = ca. € 7.500,--) war daher herabzusetzen. Der erkennende Senat ist – auch vor dem Hintergrund der finanziellen Situation des Disziplinarbeschuldigten und der diversionellen Strafe - der Ansicht, dass die gewählte Sanktion in der Höhe von € 4.000,-- ausreicht, um klarzustellen, welche Ansprüche der Dienstgeber an Polizeibeamte stellt. Dem Disziplinarbeschuldigten muss aber klar sein, dass er im Wiederholungsfalle mit einer Entlassung aus dem öffentlichen Dienst zu rechnen hat.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018