Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Lenken eines Kfz im alkoholisierten Zustand (0,82mg/l), Anstiftung AmtsmissbrauchText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 25. April 2018 zu Recht erkannt:
AbtInsp NN ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: AbtInsp NN ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig:
gelenkt, sowie
Der Beamte hat dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt. Der Beamte hat dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 1.600,-- (eintausendsechshundert) verhängt. Gemäß § 127 Abs.2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 8 Monatsraten bewilligt. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 1.600,-- (eintausendsechshundert) verhängt. Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 8 Monatsraten bewilligt. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
Abteilungsinspektor NN ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion NN und als Kriminalbeamter im SPK in Verwendung.
Strafgerichtliche und verwaltungs(straf)rechtliche Maßnahmen:
Vorwurf der Dienstpflichtverletzung
Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der LPD NN vorgelegte Disziplinaranzeige vom 22.07.2017, die dem Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist. Daraus, sowie den Akten des Straf- und Verwaltungsstrafverfahrens ergibt sich folgender Sachverhalt: Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der LPD NN vorgelegte Disziplinaranzeige vom 22.07.2017, die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist. Daraus, sowie den Akten des Straf- und Verwaltungsstrafverfahrens ergibt sich folgender Sachverhalt:
Sachverhalt:
Der Disziplinarbeschuldigte (DB) lenkte am 3.5.2017, gegen 23:56 Uhr in Zivil und außer Dienst seinen Pkw, Kennzeichen NN, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und mit überhöhter Fahrgeschwindigkeit von 96 km/h durch das Stadtgebiet von NN. Er wurde im Bereich der NN Straße, ca. 100 m vor seinem Wohnhaus, von einer Polizeipatrouille angehalten und kontrolliert. Dabei wurde ein Alkoholisierungsgrad von 1,64 %o festgestellt.
Unmittelbar nach Durchführung des positiven Alkovortestes fragte er die einschreitenden Polizeibeamten RevInsp NN und Insp NN zweimal, ob er seinen PKW ums Eck nach Hause stellen dürfe. Dies wurde von den Beamten - mit Hinweis auf seine Alkoholisierung – wiederholt verweigert.
Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission wurde die mündliche Verhandlung anberaumt und am 25. April 2018 durchgeführt
Angaben des Disziplinarbeschuldigten:
Der Disziplinarbeschuldigte war umfassend geständig und gab an, dass er die Verletzung seiner Dienstpflichten bereue. Er sei von einer Geburtstagsfeier gekommen. Die Schuld liege alleine bei ihm und er hätte sich keinesfalls so verhalten dürfen.
Plädoyer des Disziplinaranwaltes:
Der Disziplinaranwalt fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass von einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung, welche das Ansehen des Amtes wesentlich beeinträchtigt habe, auszugehen sei. Unter Berücksichtigung der Milderungsgründe beantragte er aus spezial- und generalpräventiven Gründen die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von einem Monatsbezug (ca. € 3.400,--).
Plädoyer des Verteidigers:
Der Verteidiger verwies darauf, dass sich der Disziplinarbeschuldigte voll geständig und reumütig verantwortet habe. Zu bedenken sei, dass die strafrechtliche Würdigung des Landesgerichtes sehr streng sei und der Beamte im Hinblick auf den Vollzug der StVO als Kriminalbeamter keine Pflichten habe. Eine hohe Strafe sei weder spezial- noch generalpräventiv notwendig. Er beantragte zu Punkt 1. einen Freispruch und zu Punkt 2. eine milde Strafe.
Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:
Auf dieses Disziplinarverfahren ist die Geschäftsordnung der Disziplinarkommission für das Jahr 2017 anzuwenden.
BDG
§ 43 (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Zur Schuldfrage:
Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Disziplinarbeschuldigte seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarbehörde nur an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellung gebunden. In allen anderen Fällen, also auch bei einer Diversion, hat sie den Sachverhalt nach straf- und dienstrechtlichen Erwägungen selbst zu beurteilen und festzustellen, ob sich daraus ein ausreichender Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergibt. In strafrechtlicher Hinsicht war der Sachverhalt wie folgt zu würdigen: Die wiederholten Anfragen, seinen PKW nach Hause stellen zu dürfen, begründen – wie das LG NN feststellte - den Tatbestand des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB. Im Hinblick auf Spruchpunkt 1. liegt ein rechtskräftiges Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde vor. In disziplinarrechtlicher Hinsicht stellen sich die Dienstpflichtverletzungen wie folgt dar: Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Disziplinarbeschuldigte seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Disziplinarbehörde nur an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellung gebunden. In allen anderen Fällen, also auch bei einer Diversion, hat sie den Sachverhalt nach straf- und dienstrechtlichen Erwägungen selbst zu beurteilen und festzustellen, ob sich daraus ein ausreichender Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergibt. In strafrechtlicher Hinsicht war der Sachverhalt wie folgt zu würdigen: Die wiederholten Anfragen, seinen PKW nach Hause stellen zu dürfen, begründen – wie das LG NN feststellte - den Tatbestand des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, StGB. Im Hinblick auf Spruchpunkt 1. liegt ein rechtskräftiges Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde vor. In disziplinarrechtlicher Hinsicht stellen sich die Dienstpflichtverletzungen wie folgt dar:
Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 BDG Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG
beide Punkte
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers, in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Der Disziplinarbeschuldigte hat seine Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG in mehrfacher Hinsicht verletzt. Dies stellt sich wie folgt dar: Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers, in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen vergleiche , z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Der Disziplinarbeschuldigte hat seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG in mehrfacher Hinsicht verletzt. Dies stellt sich wie folgt dar:
Begehung von Straftaten nach dem StGB
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Wie schon oben ausgeführt, hat der Disziplinarbeschuldigte eine Straftat nach dem StGB realisiert; dies stellt sich wie folgt dar:
Der Disziplinarbeschuldigte hat als Polizei- und insbesondere als Kriminalbeamter die Aufgabe die Strafgesetze zu vollziehen, also Straftaten zu verhindern und da, wo sie bereits geschehen sind, die notwendigen Ermittlungen zur Ausforschung der Täter zu führen. Er hat sein Fehlverhalten daher im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben realisiert, weil die Vollziehung der Strafgesetze grundsätzlich von jedem Polizeibeamten zu besorgen ist.
Lenken eines PKW im alkoholisierten Zustand und überhöhter Geschwindigkeit
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden gerade an Polizeibeamte qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts berufen sind und man von ihnen erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen (zB: VwGH 15.4.1985, 84/12/0229; DOK: 17.9.1990, 126/10-DOK/89). Der damit gewählte Bezugspunkt führt dazu, dass etwa an das Verhalten von Kriminalbeamten insoweit besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, als diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB (also auch der §§ 81 und 88 StGB) berufen sind (VwGH vom 15.09.2011, Zahl 2011/09/0019). Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber zur Verhinderung von Gefährdungen im Straßenverkehr verfolgten Ziele (deshalb auch die strengen Strafbestimmungen bei Übertretungen nach § 5 StVO) ist sein Verhalten daher zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Einem Polizeibeamten wird aufgrund seiner Stellung, in der er der Kritik der Bevölkerung ständig ausgesetzt ist, ein besonders normgerechtes Verhalten vorgeschrieben. Im weiten Bereich des Straßenverkehrsrechtes spielt vor allem „Alkohol im Straßenverkehr“ eine Schlüsselrolle, sowohl was seine Bedeutung in der Judikatur anlangt, als auch in der ständigen öffentlichen Diskussion. Das Einschreiten der Exekutive wird gerade in diesem Bereich von der Bevölkerung einerseits stark gefordert und andererseits von den betroffenen Kfz-Lenkern als besonders restriktiv erlebt. Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Polizei, wenn ein Polizist selbst in diesem Bereich straffällig wird. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden gerade an Polizeibeamte qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts berufen sind und man von ihnen erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen (zB: VwGH 15.4.1985, 84/12/0229; DOK: 17.9.1990, 126/10-DOK/89). Der damit gewählte Bezugspunkt führt dazu, dass etwa an das Verhalten von Kriminalbeamten insoweit besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, als diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB (also auch der Paragraphen 81 und 88 StGB) berufen sind (VwGH vom 15.09.2011, Zahl 2011/09/0019). Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber zur Verhinderung von Gefährdungen im Straßenverkehr verfolgten Ziele (deshalb auch die strengen Strafbestimmungen bei Übertretungen nach Paragraph 5, StVO) ist sein Verhalten daher zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Einem Polizeibeamten wird aufgrund seiner Stellung, in der er der Kritik der Bevölkerung ständig ausgesetzt ist, ein besonders normgerechtes Verhalten vorgeschrieben. Im weiten Bereich des Straßenverkehrsrechtes spielt vor allem „Alkohol im Straßenverkehr“ eine Schlüsselrolle, sowohl was seine Bedeutung in der Judikatur anlangt, als auch in der ständigen öffentlichen Diskussion. Das Einschreiten der Exekutive wird gerade in diesem Bereich von der Bevölkerung einerseits stark gefordert und andererseits von den betroffenen Kfz-Lenkern als besonders restriktiv erlebt. Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Polizei, wenn ein Polizist selbst in diesem Bereich straffällig wird.
Ähnliches gilt für die massive Geschwindigkeitsüberschreitung, derer der DB überführt wurde. Eine derart hohe Überschreitung im Stadtgebiet kann eine massive Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bewirken und ist daher geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei und ihre Rechtstreue zu beeinträchtigen.
Entzug der Lenkberechtigung
Hinzu kommt, dass durch den Entzug der Lenkberechtigung die Dienst- und Einsatzfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten wesentlich herabgesetzt wurde. Grundsätzlich ist zur Einsatzfähigkeit von Beamten anzuführen, dass das Lenken von Dienstfahrzeugen notwendig ist und der Besitz einer Lenkberechtigung auch ein Aufnahmekriterium für den Polizeidienst darstellt. Gerade bei längeren Diensten, die im Exekutivdienst üblich sind, entspricht es auch der polizeilichen Praxis, dass sich die Beamten beim Lenken des Dienstfahrzeuges abwechseln. Dem selbständigen Lenken von Dienstfahrzeugen kommt – auch im Kriminaldienst, wo Beamte bei Erhebungen auch sehr oft alleine Dienst versehen und daher ein Kraftfahrzeug lenken müssen - grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu. Insoweit der Disziplinarbeschuldigte durch den Entzug der Lenkberechtigung seine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit herabgesetzt hat, liegt nach ständiger Rechtsprechung der Berufungskommission (bis 31.12.2013) ein einem besonderen Funktionsbezug gleichwertiger Sachverhalt vor, welcher unter
§ 43 Abs. 2 BDG zu subsumieren ist (BerK 28.4.2008, Zahl 7/12-BK/08).Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu subsumieren ist (BerK 28.4.2008, Zahl 7/12-BK/08).
Dass der Disziplinarbeschuldigte straf – und verwaltungsstrafrechtlich bestraft wurde, vermag an seiner disziplinären Verantwortlichkeit nichts zu ändern. Der Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ meint nämlich die Glaubwürdigkeit und Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Daraus folgt, dass dieser spezifisch dienstrechtliche Aspekt vom verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen wird, sondern eine völlig andere Zielrichtung hat. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden. Übertritt ein Polizeibeamter selbst grundlegende Rechtsvorschriften (StGB, StVO) wird die Achtung, welche der Beamte zur Wahrung seines Dienstes benötigt und das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht, erheblich beeinträchtigt.
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).
Milderungsgründe:
Insgesamt liegt eine mittelgradige Verletzung von Dienstpflichten vor, welche grundsätzlich auch eine Geldstrafe rechtfertigen würde. Der diesbezügliche Strafantrag der Disziplinaranwaltschaft ist also keinesfalls überzogen. In Ansehung der Milderungsgründe und hier vor allem des glaubhaft reumütigen Geständnisses, aber auch der eingehenden rechtlichen Würdigung seines Verhaltens (Punkt 2.), konnte der Senat von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen. Maßgebend ist vor allem, dass der Beamte den strafgerichtlichen Tatbestand zwar erfüllte, aber nur mit einem sehr geringen Maß an krimineller Energie handelte. Bezieht man nun die bereits im Straf- und Verwaltungsstrafverfahren verhängten hohen Strafen (sowie allfällige Nachteile iZm § 20c GehG) mit ein, erweist sich der disziplinäre Überhang mit der gewählten Strafhöhe sowohl spezial- aber auch generalpräventiv als ausreichend sanktioniert. Es ist damit klargestellt, dass an das außerdienstliche Verhalten von Polizeibeamten und ihre Rechtstreue hohe Erwartungen gestellt werden. Übertreten Polizisten grundlegende Straf- oder Verwaltungsstrafgesetze, müssen sie mit wesentlichen disziplinären Nachteilen rechnen. Dies ist durch die gewählte Sanktion ausreichend zum Ausdruck gebracht, weshalb eine höhere Strafe in diesem konkreten Fall nicht notwendig ist. Insgesamt liegt eine mittelgradige Verletzung von Dienstpflichten vor, welche grundsätzlich auch eine Geldstrafe rechtfertigen würde. Der diesbezügliche Strafantrag der Disziplinaranwaltschaft ist also keinesfalls überzogen. In Ansehung der Milderungsgründe und hier vor allem des glaubhaft reumütigen Geständnisses, aber auch der eingehenden rechtlichen Würdigung seines Verhaltens (Punkt 2.), konnte der Senat von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen. Maßgebend ist vor allem, dass der Beamte den strafgerichtlichen Tatbestand zwar erfüllte, aber nur mit einem sehr geringen Maß an krimineller Energie handelte. Bezieht man nun die bereits im Straf- und Verwaltungsstrafverfahren verhängten hohen Strafen (sowie allfällige Nachteile iZm Paragraph 20 c, GehG) mit ein, erweist sich der disziplinäre Überhang mit der gewählten Strafhöhe sowohl spezial- aber auch generalpräventiv als ausreichend sanktioniert. Es ist damit klargestellt, dass an das außerdienstliche Verhalten von Polizeibeamten und ihre Rechtstreue hohe Erwartungen gestellt werden. Übertreten Polizisten grundlegende Straf- oder Verwaltungsstrafgesetze, müssen sie mit wesentlichen disziplinären Nachteilen rechnen. Dies ist durch die gewählte Sanktion ausreichend zum Ausdruck gebracht, weshalb eine höhere Strafe in diesem konkreten Fall nicht notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018