TE Dok 2018/8/8 27-DK-17

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Veröffentlicht am 08.08.2018
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Weisungsmissachtung, intensiven Kontakt zu Vorbestraften

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat – nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 28.06. und 08.08.2018 – am 08. August 2018 zu Recht erkannt:

Die Polizeibeamtin RevInsp NN ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Sie hatte seit ca. Anfang 2017 bis 22.01.2018, intensiven privaten Kontakt zum mehrfach wegen Gewalt- und anderer Delikte vorbestraften und im Nahbereich des Überwachungsgebietes der PI NN wohnhaften NN, obwohl sie in die Situation geraten konnte, gegen ihn einschreiten zu müssen und hat ihn insbesondereDie Polizeibeamtin RevInsp NN ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Sie hatte seit ca. Anfang 2017 bis 22.01.2018, intensiven privaten Kontakt zum mehrfach wegen Gewalt- und anderer Delikte vorbestraften und im Nahbereich des Überwachungsgebietes der PI NN wohnhaften NN, obwohl sie in die Situation geraten konnte, gegen ihn einschreiten zu müssen und hat ihn insbesondere

a)
am 08.08., 17.08., 23.08., 15.09 und 22.09.2017 in der Untersuchungshaft in der Justiz-Vollzugsanstalt (JVA) NN besucht,
b)
am 10.10.2017 nach seiner Haftentlassung von der JVA abgeholt und
c)
zweimal bei ihm übernachtet.

Die Beamtin hat ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt. Die Beamtin hat ihre Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 2.200,- (zweitausendzweihundert) verhängt. Gemäß § 127 Abs.2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 20 Monatsraten bewilligt. Verfahrenskosten werden nicht vorgeschrieben. Die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 2.200,- (zweitausendzweihundert) verhängt. Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 20 Monatsraten bewilligt. Verfahrenskosten werden nicht vorgeschrieben. Die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.

Begründung

Revierinspektorin NN ist seit 2003 Polizeibeamtin der LPD NN und als Mitarbeiterin in der PI NN eingeteilt. Sie ist seit 14. Dezember 2017 im Krankenstand. Über ihre rechtliche Vertretung legte sie am 10. Jänner 2018 ein Versetzungsgesuch vor.

Beschwerdeverfahren

Das BVwG wies mit Erkenntnis GZ NN vom 30. Mai 2018 die gegen den Einleitungsbeschluss der DK erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen:

Der Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der LPD NN vom 19.12.2017, samt Beilagen, sowie über Auftrag der DK durchgeführter ergänzender Ermittlungen der Dienstbehörde.

Sachverhalt:

Die Disziplinarbeschuldigte (DB) hatte seit ca. Anfang 2017 mit dem in der PI NN wegen Gewalt – und Suchtgiftdelikten amtsbekannten Straftäter NN ständige intensive Kontakte. Er ist in der an den Rayon der PI NN angrenzenden Nachbargemeinde NN, im Rayon der PI NN, wohnhaft. Aufgrund der räumlichen Nähe der beiden Polizeiinspektionen wird die PI NN von der PI NN bei Amtshandlungen häufig unterstützt. Beamte der PI NN mussten daher bereits wiederholt gegen NN einschreiten. Bei seiner Einvernahme in der PI NN am 30.06.2017 bzw. auch bei seiner Einlieferung in die JVA am 01.07.2017 gab er an, dass er mit der Beamtin zusammen sei und daher auch wisse, was bei der Polizei so ablaufe. Dabei zeigte er auf seinem Mobiltelefon die samt Foto gespeicherte Telefonnummer von RevInsp NN vor (Kontaktspeicherung: „Schatzi“).

Nachdem gegen NN wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt am 30. Juni 2017 die U-Haft verhängt worden war, besuchte ihn die Disziplinarbeschuldigte an folgenden Tagen in der Justiz-Vollzugsanstalt:

?    08.08.2017 10:30 Uhr – 11:00 Uhr

?    17.08.2017 10:40 Uhr – 11:10 Uhr (alleine)

?    23.08.2017 11:28 Uhr – 12:00 Uhr (alleine)

?    15.09.2017 10:41 Uhr – 11:41 Uhr

?    22.09.2017 10:11 Uhr – 11:15 Uhr (alleine)

Bei seiner Haftentlassung am 10. Oktober 2017 wurde er von der Disziplinarbeschuldigten abgeholt.

Das Kraftfahrzeug der DB wurde ab ca. Frühjahr 2017, wiederholt die ganze Nacht in der Nähe des Wohnortes des NN geparkt, wahrgenommen (Bericht des BPK NN vom 12.01.2017). Die Beamtin hielt sich also die ganze Nacht bei ihm auf.

Der Dienststellenleiter nahm ihr aufgrund massiver Sicherheitsbedenken die Schlüssel zur PI ab, um einen allfälligen Zugriff ihres Freundes darauf zu verhindern.

Sonstiges:

Die DB hat über Rechtsvertretung am 10.01.2018 ihre Versetzung zu einer PI im Bezirk NN beantragt. Begründend wurde angeführt, dass sie jeden künftigen pesönlichen und beruflichen Kontakt mit NN vermeiden wolle. Demgegenüber meldete die Beamtin mit 04.01.2018 einen Nebenwohnsitz in NN an und damit in jener Gemeinde, in welcher auch er wohnhaft ist. Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 20.04.2018 forderte sie ihn auf, jeglicheVersuche mit ihr Kontakt aufzunehmen zu unterlassen; NN hielt sich auch daran. Seit Juli 2018 ist sie in einer festen Beziehung zu einem anderen Mann.

Zu NN

Er wurde seit dem Jahre 2010 insgesamt 17 Mal der Staatsanwaltschaft wegen verschiedenster strafrechtlicher Tatbestände – darunter in 8 Fällen wegen (teils schwerer) Körperververletzungen und in 4 Fällen nach § 27 SMG – angezeigt. Drei Anzeigen erfolgten wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 269 StGB) und zwar am 04.04.2016, am 30.04.2017 und am 30.06.2017, woraufhin die U-Haft verhängt worden war. Bei allen drei Vorfällen wurden einschreitende Polizeibeamte verletzt. Weiters musste mehrmals wegen Streitigkeiten eingeschritten werden; dreimal missachtete er einstweilige Verfügungen des BG NN (Betretungsverbot) und wurde deshalb angezeigt. Wegen tätlichen Vorgehens gegen seine Mutter wurde er am 25.04.2017 weggewiesen. Im Zeitraum vom 01.07.2014 bis 25.04.2017 musste 17 Mal gegen ihn eingeschritten werden, wobei die DB 8-mal im Dienst war. Sie selbst musste am 04. Mai 2016 wegen Verdachtes des Vergehens nach § 83 StGB gegen ihn einschreiten und verfasste als zuständige Sachbearbeiterin am 31. Mai 2016 den Abschlussbericht an die StA NN. In diesem Abschlussbericht wurden die „bekannte Aggressivität und Gewaltbereitschaft“ und das häufige Einschreiten gegen ihn ausdrücklich von ihr angeführt. Die DK ermittelte in diesem Zusammenhang auch, wie viele Strafanzeigen gegen bekannte Täter die DB im Jahre 2016 erstattete (insgesamt 13). Er wurde seit dem Jahre 2010 insgesamt 17 Mal der Staatsanwaltschaft wegen verschiedenster strafrechtlicher Tatbestände – darunter in 8 Fällen wegen (teils schwerer) Körperververletzungen und in 4 Fällen nach Paragraph 27, SMG – angezeigt. Drei Anzeigen erfolgten wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt (Paragraph 269, StGB) und zwar am 04.04.2016, am 30.04.2017 und am 30.06.2017, woraufhin die U-Haft verhängt worden war. Bei allen drei Vorfällen wurden einschreitende Polizeibeamte verletzt. Weiters musste mehrmals wegen Streitigkeiten eingeschritten werden; dreimal missachtete er einstweilige Verfügungen des BG NN (Betretungsverbot) und wurde deshalb angezeigt. Wegen tätlichen Vorgehens gegen seine Mutter wurde er am 25.04.2017 weggewiesen. Im Zeitraum vom 01.07.2014 bis 25.04.2017 musste 17 Mal gegen ihn eingeschritten werden, wobei die DB 8-mal im Dienst war. Sie selbst musste am 04. Mai 2016 wegen Verdachtes des Vergehens nach Paragraph 83, StGB gegen ihn einschreiten und verfasste als zuständige Sachbearbeiterin am 31. Mai 2016 den Abschlussbericht an die StA NN. In diesem Abschlussbericht wurden die „bekannte Aggressivität und Gewaltbereitschaft“ und das häufige Einschreiten gegen ihn ausdrücklich von ihr angeführt. Die DK ermittelte in diesem Zusammenhang auch, wie viele Strafanzeigen gegen bekannte Täter die DB im Jahre 2016 erstattete (insgesamt 13).

Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission vom 22. Jänner 2018, wurde die mündliche Verhandlung anberaumt und am

?
28. Juni 2018 in Abwesenheit der DB, sowie am
?
08. August 2018 in ihrer Anwesenheit

durchgeführt.

Zeugen

Der als Zeuge geladene ChefInsp NN gab bei seiner Vernehmung vor der DK an, dass er erstmals im April/Mai 2017 von einer Beziehung zwischen der DB und NN erfahren habe. Diese Problematik sei in der PI durchaus ein Thema gewesen. Aufgrund des Vorfalls am 30. Juni 2017 (mit NN) habe er sich dann veranlasst gesehen, der DB den Schlüssel für die PI abzunehmen. Dies sei deshalb erfolgt, um einen möglichen Zugriff des NN auf den Dienststellenschlüssel zu verhindern. Er beschrieb die Dienstleistung der Beamtin als durchschnittlich (Aufträge wurden ordnungsgemäß erledigt), spreche sich aber gegen ihre weitere Verwendung in der PI aus.

Der als Zeuge geladene OR Mag. NN gab bei seiner Vernehmung vor der DK an, dass er die DB beobachtet habe, wie sie NN von der JVA abgeholt hatte. Sie sei alleine in ihrem Fahrzeug gewesen.

Angaben der Disziplinarbeschuldigten:

Die Disziplinarbeschuldigte bekannte sich in der Disziplinarverhandlung am 08. August 2018 für schuldig. Sie gab an, sie sehe ein, dass sie durch ihren Kontakt mit NN das Ansehen des Amtes geschädigt und ihre Dienstpflichten verletzt habe. Sie habe – was aufgrund seiner Beharrlichkeit sehr schwierig gewesen sei – nunmehr jeglichen Kontakt zu ihm abgebrochen und sei nunmehr in Partnerschaft mit einem Mann (NN), mit dem sie auch zusammenlebe.

Plädoyer des Disziplinaranwaltes

Der Disziplinaranwalt fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass die DB eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung zu verantworten habe. Er beantragte die Verhängung einer Geldstrafe nach § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG in der Höhe von € 7.000,-- bis 10.000,-- (wörtlicher Antrag: im oberen Drittel). Der Disziplinaranwalt fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass die DB eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung zu verantworten habe. Er beantragte die Verhängung einer Geldstrafe nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG in der Höhe von € 7.000,-- bis 10.000,-- (wörtlicher Antrag: im oberen Drittel).

Plädoyer der Verteidigerin

Die Verteidigerin verwies auf das nunmehr reumütige Geständnis der DB, dass sie die Vorfälle aufgearbeitet und sich inzwischen endgültig von NN gelöst habe. Ihre Unbescholtenheit, die neutrale Dienstbeschreibung, sowie der Umstand, dass die Dienstpflichtverletzung nur polizeiintern bekannt wurde, sei bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Die von der DA beantragte Strafhöhe sei weder spezialpräventiv, noch generalpräventiv notwendig. Sie beantragte die Verhängung einer milden Strafe (Geldbuße), in eventu eine Geldstrafe von nicht mehr als einem Monatsbezug.

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

Auf dieses Disziplinarverfahren ist die Geschäftsordnung 2017 der Disziplinarkommission anzuwenden.

§ 43 (2) BDG Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Paragraph 43, (2) BDG Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Zur Schuldfrage:

Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass die DB ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Als Schuldform ist ihr bedingter Vorsatz anzulasten, weil sie wusste – bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wissen müssen – dass sie sich mit einem amtsbekannten Straftäter eingelassen hatte.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher, den Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit dienender Art und Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Beamten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen vergleiche , z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher, den Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit dienender Art und Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Beamten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.

Der erkennende Senat hatte sich zunächst mit der Frage zu beschäftigen, ob das Verhalten der Beamtin in den Schutzbereich des – grundsätzlich unter Eingriffsvorbehalt stehenden – Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fällt. Vor dem Hintergrund der wiederholt ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Zl. 83/12/0136 vom 14.05.1984: Kontakt eines Zollwachebeamten mit einem Rauschgiftkonsumenten; 1900/79 vom 02.06.1980: Justizwachebeamter verkehrte mit von ihm früher bewachten Strafgefangenen; 97/12/0066 vom 28.05.1997: Sicherheitswachebeamtin hatte ein intimes Verhältnis mit einem Fremden, gegen den ein Aufenthaltsverbot bestand, nach dessen Entlassung aus der Schubhaft;) oder der früheren Disziplinaroberkommission (GZ 47-DOK/88 vom 26.09.1988: intensiver Kontakt eines Sicherheitswachebeamten mit einer Prostituierten) liegt es jedoch im konkreten Fall auf der Hand, dass der Verkehr einer Polizeibeamtin mit derartigen Personen nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der einer Polizeibeamtin übertragenen Aufgaben zu erhalten. Konkret war nämlich zu berücksichtigen, dass es sich beim Freund (Partner) der Disziplinarbeschuldigten um eine Person handelt, die – wie oben dargestellt – mehrfach wegen Gewaltdelikten vorbestraft ist und gegen die, auch von Kollegen der Beamtin, mehrfach eingeschritten werden musste (einmal von ihr selbst). Wegen seiner offenbar hohen Gewaltbereitschaft wurden dabei sogar mehrere Polizeibeamte verletzt. Das kriminelle und der Beamtin - schon aufgrund ihres eigenen Einschreitens - bekannte Verhalten ihres Freundes geht im konkreten Fall weit über die, den oben angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten, hinaus. Es handelt sich bei ihm zweifellos um eine Person, die in mehreren kriminellen Bereichen (strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Staatsgewalt, Verstöße gegen § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz) aktiv geworden ist und deswegen sogar in Untersuchungshaft genommen bzw. zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Der erkennende Senat hatte sich zunächst mit der Frage zu beschäftigen, ob das Verhalten der Beamtin in den Schutzbereich des – grundsätzlich unter Eingriffsvorbehalt stehenden – Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fällt. Vor dem Hintergrund der wiederholt ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Zl. 83/12/0136 vom 14.05.1984: Kontakt eines Zollwachebeamten mit einem Rauschgiftkonsumenten; 1900/79 vom 02.06.1980: Justizwachebeamter verkehrte mit von ihm früher bewachten Strafgefangenen; 97/12/0066 vom 28.05.1997: Sicherheitswachebeamtin hatte ein intimes Verhältnis mit einem Fremden, gegen den ein Aufenthaltsverbot bestand, nach dessen Entlassung aus der Schubhaft;) oder der früheren Disziplinaroberkommission (GZ 47-DOK/88 vom 26.09.1988: intensiver Kontakt eines Sicherheitswachebeamten mit einer Prostituierten) liegt es jedoch im konkreten Fall auf der Hand, dass der Verkehr einer Polizeibeamtin mit derartigen Personen nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der einer Polizeibeamtin übertragenen Aufgaben zu erhalten. Konkret war nämlich zu berücksichtigen, dass es sich beim Freund (Partner) der Disziplinarbeschuldigten um eine Person handelt, die – wie oben dargestellt – mehrfach wegen Gewaltdelikten vorbestraft ist und gegen die, auch von Kollegen der Beamtin, mehrfach eingeschritten werden musste (einmal von ihr selbst). Wegen seiner offenbar hohen Gewaltbereitschaft wurden dabei sogar mehrere Polizeibeamte verletzt. Das kriminelle und der Beamtin - schon aufgrund ihres eigenen Einschreitens - bekannte Verhalten ihres Freundes geht im konkreten Fall weit über die, den oben angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten, hinaus. Es handelt sich bei ihm zweifellos um eine Person, die in mehreren kriminellen Bereichen (strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Staatsgewalt, Verstöße gegen Paragraph 27, Absatz eins, Suchtmittelgesetz) aktiv geworden ist und deswegen sogar in Untersuchungshaft genommen bzw. zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde.

Demgegenüber steht die Verpflichtung der Disziplinarbeschuldigten, sowohl die Strafgesetze zu vollziehen, als auch Verstöße gegen das SMG aufzuklären, sowie allgemein gefährliche Angriffe im Sinne des § 16 Abs. 2 SPG zu verhindern. Die Allgemeinheit erwartet sich von Polizeibeamten zu Recht ein professionelles den schutzbedürftigen Interessen des Bürgers entsprechendes Auftreten und Verhalten. Dies impliziert, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten und sich in diesem Kontext auch sonst ethisch bzw. charakterlich einwandfrei verhalten. Maßstab für Polizeibeamte muss sein, alles zu unterlassen, was ihre Glaubwürdigkeit und Unbefangenheit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes beenträchtigen könnte. Dazu gehört es – trotz des im Art. 8 EMRK garantierten Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens – auch im privaten Umgang darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Dienstpflichten nicht verletzt wird. Eine freundschaftliche Beziehung zu einem amtsbekannten Gewalt- und Straftäter, gegen den in den letzten 7 Jahren mehr als 20 mal (17 Strafanzeigen an die StA, mehrere Streitschlichtungen, Wegweisung und Betretungsverbot) eingeschritten werden musste, ist bei objektiver Betrachtung geeignet, das Vertrauen des Bürgers in die Disziplinarbeschuldigte und damit in die Polizei insgesamt zu erschüttern. Es entsteht der Eindruck, dass sie sich – zumindest bis zur Vorlage ihres Versetzungsgesuches - trotz ihres unbedingten gesetzlichen Auftrages für Recht und Ordnung zu sorgen und der ihr wiederholt mitgeteilten Bedenken von Vorgesetzten bzw. Kollegen überhaupt keine Gedanken darüber machte, mit wem sie verkehrt und dass sie – aufgrund seines Wohnortes und ihres Dienstortes – mit durchaus hoher Wahrscheinlichkeit hätte gezwungen werden können, gegen ihn einzuschreiten. Bedenkt man nun, dass sich auch ihre Kollegen bei gefährlichen Amtshandlungen (NN hat bei Einsätzen gegen ihn immerhin bereits mehrere Polizeibeamte verletzt) auf sie verlassen können müssen, ist es denklogisch, dass sich innerhalb des Tatzeitraumes weder ihre Kollegen noch die Öffentlichkeit auf die Beamtin verlassen konnten und ihrer Amtsführung, sowie Loyalität gegenüber ihren Vorgesetzten bzw. Kollegen misstrauten. Dieses Misstrauen ging soweit, dass der Dienststellenleiter – nach Meinung des erkennenden Senates auch durchaus zu Recht – sogar gezwungen war, ihr aus Sicherheitsgründen die Dienststellenschlüssel abzunehmen um einen allfälligen Zugriff ihres Freundes auf die Schlüssel zu verhindern. Die Aufnahme und mehrmonatige Aufrechterhaltung ihrer Beziehung zu NN. – egal ob es eine intensive Bekanntschaft/Freundschaft oder intime Beziehung war – begründet eine schwerere Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG. Demgegenüber steht die Verpflichtung der Disziplinarbeschuldigten, sowohl die Strafgesetze zu vollziehen, als auch Verstöße gegen das SMG aufzuklären, sowie allgemein gefährliche Angriffe im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, SPG zu verhindern. Die Allgemeinheit erwartet sich von Polizeibeamten zu Recht ein professionelles den schutzbedürftigen Interessen des Bürgers entsprechendes Auftreten und Verhalten. Dies impliziert, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten und sich in diesem Kontext auch sonst ethisch bzw. charakterlich einwandfrei verhalten. Maßstab für Polizeibeamte muss sein, alles zu unterlassen, was ihre Glaubwürdigkeit und Unbefangenheit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes beenträchtigen könnte. Dazu gehört es – trotz des im Artikel 8, EMRK garantierten Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens – auch im privaten Umgang darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Dienstpflichten nicht verletzt wird. Eine freundschaftliche Beziehung zu einem amtsbekannten Gewalt- und Straftäter, gegen den in den letzten 7 Jahren mehr als 20 mal (17 Strafanzeigen an die StA, mehrere Streitschlichtungen, Wegweisung und Betretungsverbot) eingeschritten werden musste, ist bei objektiver Betrachtung geeignet, das Vertrauen des Bürgers in die Disziplinarbeschuldigte und damit in die Polizei insgesamt zu erschüttern. Es entsteht der Eindruck, dass sie sich – zumindest bis zur Vorlage ihres Versetzungsgesuches - trotz ihres unbedingten gesetzlichen Auftrages für Recht und Ordnung zu sorgen und der ihr wiederholt mitgeteilten Bedenken von Vorgesetzten bzw. Kollegen überhaupt keine Gedanken darüber machte, mit wem sie verkehrt und dass sie – aufgrund seines Wohnortes und ihres Dienstortes – mit durchaus hoher Wahrscheinlichkeit hätte gezwungen werden können, gegen ihn einzuschreiten. Bedenkt man nun, dass sich auch ihre Kollegen bei gefährlichen Amtshandlungen (NN hat bei Einsätzen gegen ihn immerhin bereits mehrere Polizeibeamte verletzt) auf sie verlassen können müssen, ist es denklogisch, dass sich innerhalb des Tatzeitraumes weder ihre Kollegen noch die Öffentlichkeit auf die Beamtin verlassen konnten und ihrer Amtsführung, sowie Loyalität gegenüber ihren Vorgesetzten bzw. Kollegen misstrauten. Dieses Misstrauen ging soweit, dass der Dienststellenleiter – nach Meinung des erkennenden Senates auch durchaus zu Recht – sogar gezwungen war, ihr aus Sicherheitsgründen die Dienststellenschlüssel abzunehmen um einen allfälligen Zugriff ihres Freundes auf die Schlüssel zu verhindern. Die Aufnahme und mehrmonatige Aufrechterhaltung ihrer Beziehung zu NN. – egal ob es eine intensive Bekanntschaft/Freundschaft oder intime Beziehung war – begründet eine schwerere Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG.

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).

                                                                                            

Milderungsgründe:

?
Geständnis
?
positive Zukunftsprognose
?
disziplinäre und strafrechtliche Unbescholtenheit

Erschwerungsgründe

?
langer Tatzeitraum (§ 33 Abs. 1 Ziffer 1 StGB)langer Tatzeitraum (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 1 StGB)

Insgesamt liegt eine bereits schwerere Verletzung von Dienstpflichten vor, weshalb der erkennende Senat die Verhängung einer Geldstrafe, sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht, als notwendig erachtete. Dem Antrag der Disziplinaranwaltschaft war daher hinsichtlich des Strafrahmens statt zu geben, nicht jedoch im Hinblick auf die Höhe der beantragten Strafe. Durch die gewählte Sanktion ist der Unrechtsgehalt ihrer Tat ausreichend gesühnt und bedarf es weder spezial- noch generalpräventiv einer noch höheren Strafe. Während der Disziplinarverhandlung hatte der Senat den Eindruck, dass ihr die Problematik ihrer Beziehung zu dem Straftäter nunmehr bewusst geworden ist und sie als Polizeibeamtin verpflichtet ist, auch in ihrem privaten Leben alles zu unterlassen, was geeignet wäre, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei zu beeinrächtigen. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Beamtin (dzt. geringeres Einkommen aufgrund Krankenstand) und ihrer Sorgepflichten war die Abstattung der Geldstrafe in 20 Monatsraten zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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