TE Dok 2019/2/7 101 Ds 2/18t

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Veröffentlicht am 07.02.2019
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Norm

BDG 1979 §43
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung

Text

BESCHEID

DISZIPLINARERKENNTNIS

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat durch EOStA HR Dr. Harald SALZMANN als Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder RidLGSt Wien Dr. Gerhard POHNERT und Fachoberinspektor Franz GSCHIEL in Gegenwart des Richters des Landesgerichts Mag. Florian EULER-ROLLE als Schriftführer in der Disziplinarsache gegen Fachoberinspektor *** *** ***, Bezirksanwalt bei der Staatsanwaltschaft ***, in Anwesenheit des Leitenden Staatsanwalts Mag. Andreas Sachs als Disziplinaranwalt und des Beschuldigten am 8. Jänner 2019 nach öffentlicher Verhandlung beschlossen:

FOI *** *** *** ist schuldig, er hat am *** im Stadtgebiet von *** seinen PKW *** mit dem amtlichen Kennzeichen *** in erheblich alkoholisiertem Zustand (Atemluft-Alkoholkonzentration von 0,88 mg/l) gelenkt, dabei eine rasante Fahrweise unter Nichteinhaltung der Fahrspur und unter Änderung der Fahrgeschwindigkeit ohne ersichtlichen Grund an den Tag gelegt sowie durch die gegenüber dem eine Kontrolle gemäß § 97 Abs 5 StVO durchführenden Polizeibeamten Insp GFP *** *** unter Vorweis seines Dienstausweises getätigte Äußerung „Kann man das nicht anders regeln, ich bin eh schon zuhause und es ist nichts passiert“, versucht, den genannten Polizeibeamten zur Abstandnahme von der Erstattung einer Verwaltungsstrafanzeige zu bestimmen. FOI *** *** *** ist schuldig, er hat am *** im Stadtgebiet von *** seinen PKW *** mit dem amtlichen Kennzeichen *** in erheblich alkoholisiertem Zustand (Atemluft-Alkoholkonzentration von 0,88 mg/l) gelenkt, dabei eine rasante Fahrweise unter Nichteinhaltung der Fahrspur und unter Änderung der Fahrgeschwindigkeit ohne ersichtlichen Grund an den Tag gelegt sowie durch die gegenüber dem eine Kontrolle gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO durchführenden Polizeibeamten Insp GFP *** *** unter Vorweis seines Dienstausweises getätigte Äußerung „Kann man das nicht anders regeln, ich bin eh schon zuhause und es ist nichts passiert“, versucht, den genannten Polizeibeamten zur Abstandnahme von der Erstattung einer Verwaltungsstrafanzeige zu bestimmen.

FOI *** *** *** hat damit gegen seine Dienstpflicht nach § 43 Abs 2 BDG 1979, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und damit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 begangen.FOI *** *** *** hat damit gegen seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und damit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Hiefür wird über Fachoberinspektor *** *** *** gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe in Höhe von 350 Euro (in Worten: Euro dreihundertfünfzig/00) verhängt.Hiefür wird über Fachoberinspektor *** *** *** gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe in Höhe von 350 Euro (in Worten: Euro dreihundertfünfzig/00) verhängt.

Der Disziplinarbeschuldigte ist gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 überdies schuldig, die mit Der Disziplinarbeschuldigte ist gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 überdies schuldig, die mit

100,-- Euro (in Worten: Euro einhundertfünfzig/00) festgesetzten Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen.

BEGRÜNDUNG:

Zur Person:

Der am *** geborene Fachoberinspektor (FOI) *** *** *** ist verheiratet und für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt *** Euro.
Er erlernte zunächst den Beruf eines ***, ehe er am *** als Vertragsbediensteter in den Justizdienst aufgenommen und der Staatsanwaltschaft *** im Kanzleibereich zur Dienstleistung zugewiesen wurde. Ab *** wurde er als Bezirksanwalt eingesetzt, wobei er die Prüfung für Bezirksanwälte am *** bei der Staatsanwaltschaft *** ablegte. Die Ergänzungsprüfung für Bezirksanwälte legte er am *** bei der Oberstaatsanwaltschaft *** ab. Mit Wirksamkeit vom *** wurde FOI *** gemäß § 3 Abs 1 BDG 1979 auf eine Planstelle des Fachdienstes in der Dienstklasse III (Verwendungsgruppe C) beim Landesgericht *** (Staatsanwaltschaft ***) ernannt. Die Definitivstellung des Dienstverhältnisses gemäß § 11 Abs 1 BDG 1979 erfolgte mit ***. Mit Übertragungsverfügung des Leiters der Staatsanwaltschaft *** vom *** wurde FOI *** *** *** mit Wirksamkeit vom *** mit dem Arbeitsplatz eines Bezirksanwaltes bei der Staatsanwaltschaft *** mit der umfassenden Ermächtigung zur selbständigen Behandlung bestimmter Geschäfte nach § 41 Abs 2 der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom *** zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG) betraut.
Der am *** geborene Fachoberinspektor (FOI) *** *** *** ist verheiratet und für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt *** Euro., Er erlernte zunächst den Beruf eines ***, ehe er am *** als Vertragsbediensteter in den Justizdienst aufgenommen und der Staatsanwaltschaft *** im Kanzleibereich zur Dienstleistung zugewiesen wurde. Ab *** wurde er als Bezirksanwalt eingesetzt, wobei er die Prüfung für Bezirksanwälte am *** bei der Staatsanwaltschaft *** ablegte. Die Ergänzungsprüfung für Bezirksanwälte legte er am *** bei der Oberstaatsanwaltschaft *** ab. Mit Wirksamkeit vom *** wurde FOI *** gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BDG 1979 auf eine Planstelle des Fachdienstes in der Dienstklasse römisch drei (Verwendungsgruppe C) beim Landesgericht *** (Staatsanwaltschaft ***) ernannt. Die Definitivstellung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BDG 1979 erfolgte mit ***. Mit Übertragungsverfügung des Leiters der Staatsanwaltschaft *** vom *** wurde FOI *** *** *** mit Wirksamkeit vom *** mit dem Arbeitsplatz eines Bezirksanwaltes bei der Staatsanwaltschaft *** mit der umfassenden Ermächtigung zur selbständigen Behandlung bestimmter Geschäfte nach Paragraph 41, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom *** zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG) betraut.

Zur Sache:

Am Abend des *** nahm FOI *** *** *** an einer Geburtstagsfeier teil. Dabei konsumierte er drei kleine Bier und drei Achterl Wein zum Essen sowie als Abschiedsgetränk – auf Einladung des Hausherrn – einen Whiskey sowie ein weiteres Quantum Whiskey, das ihm eine andere Teilnehmerin der Geburtstagsfeier einschenkte. Gegen *** Uhr lenkte er seinen PKW der Type *** mit dem behördlichen Kennzeichen *** in der Innenstadt von ***. Auf Grund seines auffälligen Fahrstils (rasante Fahrweise unter Nichteinhaltung der Fahrspur mit Änderung der Fahrgeschwindigkeit ohne ersichtlichen Grund) wurden die Polizeibeamten Insp GFP *** *** und Insp GFP *** *** auf das Fahrzeug des FOI *** aufmerksam. Die Polizeibeamten hielten den PKW auf Höhe der *** an und führten gemäß § 97 Abs 5 StVO einer Kontrolle durch. Über Aufforderung der Beamten händigte FOI *** seinen Führerschein und den Zulassungsschein des Fahrzeuges aus. Aufgrund seiner lallenden Ausdrucksweise fragten die Beamten nach einem eventuellen Alkoholkonsum vor Fahrtantritt, was FOI *** bejahte. Daraufhin forderte Insp GFP *** *** FOI *** auf, sich einem Alkoholvortest zu unterziehen. Auf diese Aufforderung reagierte FOI *** mit der Äußerung: „Kann man das nicht anders regeln, ich bin eh schon zu Hause und es ist nichts passiert“. Zugleich wies er seinen Dienstausweis als Justizbediensteter vor. Die Polizeibeamten lehnten dieses Ansinnen jedoch ab. Die anschließend durchgeführte Atemluftuntersuchung ergab bei FOI *** eine Alkoholkonzentration von 0,88 mg/l Atemluft, was einem Blutalkoholgehalt von 1,76 Promille entspricht.Am Abend des *** nahm FOI *** *** *** an einer Geburtstagsfeier teil. Dabei konsumierte er drei kleine Bier und drei Achterl Wein zum Essen sowie als Abschiedsgetränk – auf Einladung des Hausherrn – einen Whiskey sowie ein weiteres Quantum Whiskey, das ihm eine andere Teilnehmerin der Geburtstagsfeier einschenkte. Gegen *** Uhr lenkte er seinen PKW der Type *** mit dem behördlichen Kennzeichen *** in der Innenstadt von ***. Auf Grund seines auffälligen Fahrstils (rasante Fahrweise unter Nichteinhaltung der Fahrspur mit Änderung der Fahrgeschwindigkeit ohne ersichtlichen Grund) wurden die Polizeibeamten Insp GFP *** *** und Insp GFP *** *** auf das Fahrzeug des FOI *** aufmerksam. Die Polizeibeamten hielten den PKW auf Höhe der *** an und führten gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO einer Kontrolle durch. Über Aufforderung der Beamten händigte FOI *** seinen Führerschein und den Zulassungsschein des Fahrzeuges aus. Aufgrund seiner lallenden Ausdrucksweise fragten die Beamten nach einem eventuellen Alkoholkonsum vor Fahrtantritt, was FOI *** bejahte. Daraufhin forderte Insp GFP *** *** FOI *** auf, sich einem Alkoholvortest zu unterziehen. Auf diese Aufforderung reagierte FOI *** mit der Äußerung: „Kann man das nicht anders regeln, ich bin eh schon zu Hause und es ist nichts passiert“. Zugleich wies er seinen Dienstausweis als Justizbediensteter vor. Die Polizeibeamten lehnten dieses Ansinnen jedoch ab. Die anschließend durchgeführte Atemluftuntersuchung ergab bei FOI *** eine Alkoholkonzentration von 0,88 mg/l Atemluft, was einem Blutalkoholgehalt von 1,76 Promille entspricht.

Sowohl beim Lenken seines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand als auch bei seinem Versuch, den Polizeibeamten Insp GFP *** *** unter Vorhalt seines Justiz-Dienstausweises von der weiteren Amtshandlung, insbesondere der Erstattung einer Anzeige Abstand zu nehmen, hielt es FOI *** *** *** ernstlich für möglich und fand sich damit ab, gegen seine Dienstpflicht nach § 43 Abs 2 BDG 1979, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, zu verstoßen.Sowohl beim Lenken seines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand als auch bei seinem Versuch, den Polizeibeamten Insp GFP *** *** unter Vorhalt seines Justiz-Dienstausweises von der weiteren Amtshandlung, insbesondere der Erstattung einer Anzeige Abstand zu nehmen, hielt es FOI *** *** *** ernstlich für möglich und fand sich damit ab, gegen seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, zu verstoßen.

Für das Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand verhängte die Verwaltungsstrafbehörde über FOI *** eine Geldstrafe in Höhe von 1.750 Euro (inklusive Verfahrenskosten). Darüber hinaus wurde ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten entzogen. Zusätzlich hatte FOI *** weitere 900 Euro für die verwaltungsbehördlich angeordnete psychologische Nachschulung zu bezahlen.

B e w e i s w ü r d i g u n g

Die Feststellungen zur Person des Fachoberinspektors *** *** *** sowie seinen persönlichen und dienstlichen Werdegang beruhen auf dem Ausdruck seines Standesausweises aus dem elektronischen Personalakt. Das festgestellte monatliche Nettoeinkommen gründet auf die eingeholte Bezugsauskunft. Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Folgen beruhen auf den Angaben des Beschuldigten in der mündlichen Disziplinarverhandlung.

Die Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite gründen sich auf den Inhalt der Disziplinaranzeige vom ***, GZ *** (ON ***), die Beweisergebnisse des abgeführten Verfahrens AZ *** des Landesgerichtes *** sowie die schuldeinsichtige Verantwortung des Beschuldigten in der mündlichen Disziplinarverhandlung.

Die geständige Verantwortung des Beschuldigten steht im Einklang mit den Beweisergebnissen des gerichtlichen Strafverfahrens sowie des abgeführten Disziplinarverfahrens.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 mg/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt (§ 5 Abs 1 StVO).Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 mg/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt (Paragraph 5, Absatz eins, StVO).

Gemäß § 43 Abs 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Bestimmung umfasst das „gesamte Verhalten“ des Beamten, somit grundsätzlich auch das außerdienstliche. Das zu schützende Rechtsgut liegt dabei in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0049).Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Bestimmung umfasst das „gesamte Verhalten“ des Beamten, somit grundsätzlich auch das außerdienstliche. Das zu schützende Rechtsgut liegt dabei in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0049).

Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, § 43 Abs 2 BDG 1979 wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur „in besonders krassen Fällen“ eingreifen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs werden an das Verhalten etwa von Kriminalbeamten insoweit besonders qualifizierte Anforderungen gestellt, als diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB berufen sind und von ihnen zu erwarten ist, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. […] Hinzu kommt, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 2 BDG 1979 erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist (VwGH 15.09.2011, 2011/09/0019). Diese Kriterien sind auch auf Bezirksanwälte übertragbar. Deren vornehmste Aufgabe besteht gerade darin, in Strafsachen nach der StPO, für die das Bezirksgericht im Hauptverfahren zuständig ist, unter Aufsicht des jeweils zuständigen Staatsanwaltes das Ermittlungsverfahren zu leiten und die Anklage vor den Bezirksgerichten zu vertreten (vgl § 4 Abs 1 StAG). Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur „in besonders krassen Fällen“ eingreifen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs werden an das Verhalten etwa von Kriminalbeamten insoweit besonders qualifizierte Anforderungen gestellt, als diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB berufen sind und von ihnen zu erwarten ist, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. […] Hinzu kommt, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist (VwGH 15.09.2011, 2011/09/0019). Diese Kriterien sind auch auf Bezirksanwälte übertragbar. Deren vornehmste Aufgabe besteht gerade darin, in Strafsachen nach der StPO, für die das Bezirksgericht im Hauptverfahren zuständig ist, unter Aufsicht des jeweils zuständigen Staatsanwaltes das Ermittlungsverfahren zu leiten und die Anklage vor den Bezirksgerichten zu vertreten vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, StAG).

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ist als (schuldhafte) Dienstpflichtverletzung iSd § 43 Abs 2 BDG 1979 zu werten (VwGH 15.4.1985, 84/12/0229). Kommt dazu noch der Umstand, dass ein Bezirksanwalt in eigener Sache anlässlich einer polizeilichen Kontrolle nach der StVO in strafrechtlich relevanter Weise versucht, einen Polizeibeamten zur Abstandnahme von der Erstattung einer Verwaltungsstrafanzeige zu bestimmen, begründet dies in besonderer Weise die Gefahr eines massiven Vertrauensverlustes in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ist als (schuldhafte) Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zu werten (VwGH 15.4.1985, 84/12/0229). Kommt dazu noch der Umstand, dass ein Bezirksanwalt in eigener Sache anlässlich einer polizeilichen Kontrolle nach der StVO in strafrechtlich relevanter Weise versucht, einen Polizeibeamten zur Abstandnahme von der Erstattung einer Verwaltungsstrafanzeige zu bestimmen, begründet dies in besonderer Weise die Gefahr eines massiven Vertrauensverlustes in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten.

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung das Maß für die Höhe der Strafe. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung das Maß für die Höhe der Strafe. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Nach den Ergebnissen des abgeführten Disziplinarverfahrens ist bei dem Fachoberinspektor *** *** *** zur Last liegenden Disziplinarvergehen weder von geringer Schuld noch von unbedeutenden Folgen der Tat auszugehen. Bei Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung sind die konkreten Tatumstände zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung sind als erschwerend nichts, hingegen die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis des Beschuldigten sowie die im gerichtlichen Strafverfahren und im Verwaltungsweg erlittenen erheblichen finanziellen Nachteile in Kombination mit dem Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer eines halben Jahres als mildernd zu werten. Mit Blick auf die Strafzumessungsgründe ist eine Geldbuße in Höhe von 350 Euro tat- und schuldangemessen.

Die Kostenentscheidung ist Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf die Bestimmung des § 117 Abs 2 BDG 1979.Die Kostenentscheidung ist Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf die Bestimmung des Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Postaufgabe der Beschwerde an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides gilt als rechtzeitig. Die Beschwerde kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Die Einbringung mit E-Mail ist jedoch nur insoweit zulässig, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und den Parteien nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen bzw. etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs im Internet bekannt gemacht sind (§ 13 Abs. 2 AVG).Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Postaufgabe der Beschwerde an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides gilt als rechtzeitig. Die Beschwerde kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Die Einbringung mit E-Mail ist jedoch nur insoweit zulässig, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und den Parteien nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen bzw. etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs im Internet bekannt gemacht sind (Paragraph 13, Absatz 2, AVG).

Die Beschwerde hat gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG zu enthalten:Die Beschwerde hat gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug

des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist (§ 13 Abs. 2 VwGVG).
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug, , des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG).

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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