TE Dok 2019/11/18 DS/001/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.11.2019
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Norm

RStDG §57 Abs3
RStDG §57a
RStDG §123 Abs4
  1. RStDG § 57 heute
  2. RStDG § 57 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. RStDG § 57 gültig von 31.07.2016 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. RStDG § 57 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. RStDG § 57 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. RStDG § 57 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  7. RStDG § 57 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  8. RStDG § 57 gültig von 01.01.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  9. RStDG § 57 gültig von 01.05.1962 bis 31.12.1998
  1. RStDG § 57a heute
  2. RStDG § 57a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Schlagworte

Verhalten im und außer Dienst

Text

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts durch RidBFG Dr. Ralf Schatzl als Vorsitzenden sowie RidBFG Mag. Martin Kuprian und RidBFG Dr. Rudolf Wanke als weitere Richter in Bezug auf die Disziplinaranzeige des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes gegen RidBVwG N.N., vom 25.04.2019, BVwG-100.40010010-Präs/2019 nach Anhörung des angezeigten Richters gemäß § 123 Abs. 1 RStDG, Durchführung von Vorerhebungen gemäß § 122 RStDG und Einholung einer Stellungnahme der Disziplinaranwältin gemäß § 118 Abs. 2 RStDG in nichtöffentlicher Sitzung am 18.11.2019 beschlossen:Das Bundesfinanzgericht hat als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts durch RidBFG Dr. Ralf Schatzl als Vorsitzenden sowie RidBFG Mag. Martin Kuprian und RidBFG Dr. Rudolf Wanke als weitere Richter in Bezug auf die Disziplinaranzeige des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes gegen RidBVwG N.N., vom 25.04.2019, BVwG-100.40010010-Präs/2019 nach Anhörung des angezeigten Richters gemäß Paragraph 123, Absatz eins, RStDG, Durchführung von Vorerhebungen gemäß Paragraph 122, RStDG und Einholung einer Stellungnahme der Disziplinaranwältin gemäß Paragraph 118, Absatz 2, RStDG in nichtöffentlicher Sitzung am 18.11.2019 beschlossen:

I. Die Einleitung der Disziplinaruntersuchung wird gemäß § 123 Abs. 4 RStDG abgelehnt.römisch eins. Die Einleitung der Disziplinaruntersuchung wird gemäß Paragraph 123, Absatz 4, RStDG abgelehnt.

Das Verfahren wird eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig. römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG i. römisch fünf. m. Artikel 133, Absatz 4, B-VG und Paragraph 25 a, VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit 30.04.2019 ging beim Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes eine Disziplinaranzeige des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes gegen den im Spruch genannten angezeigten Richter des Bundesverwaltungsgerichts (idF angezeigten Richter) ein.Mit 30.04.2019 ging beim Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes eine Disziplinaranzeige des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes gegen den im Spruch genannten angezeigten Richter des Bundesverwaltungsgerichts in der Fassung angezeigten Richter) ein.

Am 05.07.2019 erfolgte eine Anhörung des im Verfahren angezeigten Richters durch ein nach § 123 Abs. 1 RStDG beauftragtes Mitglied des Disziplinarsenates.Am 05.07.2019 erfolgte eine Anhörung des im Verfahren angezeigten Richters durch ein nach Paragraph 123, Absatz eins, RStDG beauftragtes Mitglied des Disziplinarsenates.

Im Zusammenhang mit dieser Anhörung gab der angezeigte Richter vorab eine schriftliche Stellungnahme ab und legte nach erfolgter Anhörung weitere Unterlagen vor.

Im Juli 2019 beantragte die vom Verhalten des angezeigten Richters betroffene Richterin die Prüfung der Vorwürfe gegen den angezeigten Richter durch die Bundesgleichbehandlungskommission beim Bundeskanzleramt.

In weiterer Folge wurden durch den in diesem Disziplinarverfahren bestellten Untersuchungs-kommissär im Wege von Vorerhebungen gemäß § 122 RStDG Einvernahmen der vom Verhalten des angezeigten Richters betroffenen Richterin sowie weiterer Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführt. In weiterer Folge wurden durch den in diesem Disziplinarverfahren bestellten Untersuchungs-kommissär im Wege von Vorerhebungen gemäß Paragraph 122, RStDG Einvernahmen der vom Verhalten des angezeigten Richters betroffenen Richterin sowie weiterer Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführt.

Mit E-Mail vom 03.10.2019 teilte der angezeigte Richter dem mit der Anhörung beauftragt gewesenen Mitglied des Disziplinarsenats mit, dass er sich schriftlich bei der vom Verhalten des angezeigten Richters betroffenen Richterin entschuldigt und diese seine Entschuldigung angenommen habe.

Mit E-Mail vom 09.10.2019 gab die vom Verhalten des angezeigten Richters betroffene Richterin dem Untersuchungskommissär bekannt, dass ihr der angezeigte Richter in einem persönlichen Gespräch nochmals versichert habe, dass er sie nie beleidigen wollte und sich nochmals für den Ärger, den er ihr bereitet habe, entschuldige. „Eine friedliche Beilegung dieser Angelegenheit“ liege daher nun auch in ihrem Interesse.

Mit E-Mail vom 18.10.2019 teilte die Geschäftsführerin der Gleichbehandlungskommission mit, dass das gegen den angezeigten Richter eingeleitete Verfahren aufgrund der Zurückziehung des Antrages durch die vom Verhalten des angezeigten Richters betroffene Richterin beendet sei.

Die Disziplinaranwältin des BVwG gab nach Übermittlung der bisherigen Ermittlungsergebnisse nach § 118 Abs. 2 RStDG ff. eine Stellungnahme ab, wonach die verfahrensgegenständlichen Verhaltensweisen als beleidigend, respektlos und diskriminierend zu qualifizieren, jedoch auch in einem Kontext eines eher lockeren Umgangstones zwischen der vom Verhalten des angezeigten Richters betroffenen Richterin und dem angezeigten Richter zu betrachten seien. Das Verhältnis zwischen den beiden sei über ein rein dienstliches Verhältnis hinausgegangen, habe auch einen Austausch über Privatangelegenheiten umfasst und scheine von einem lockeren Umgangston geprägt gewesen zu sein.Die Disziplinaranwältin des BVwG gab nach Übermittlung der bisherigen Ermittlungsergebnisse nach Paragraph 118, Absatz 2, RStDG ff. eine Stellungnahme ab, wonach die verfahrensgegenständlichen Verhaltensweisen als beleidigend, respektlos und diskriminierend zu qualifizieren, jedoch auch in einem Kontext eines eher lockeren Umgangstones zwischen der vom Verhalten des angezeigten Richters betroffenen Richterin und dem angezeigten Richter zu betrachten seien. Das Verhältnis zwischen den beiden sei über ein rein dienstliches Verhältnis hinausgegangen, habe auch einen Austausch über Privatangelegenheiten umfasst und scheine von einem lockeren Umgangston geprägt gewesen zu sein.

Weitere Verfehlungen des angezeigten Richters seien nicht zu erwarten. Der angezeigte Richter habe im Zuge seiner Angaben auch Einsicht und Reue erkennen lassen und sich mehrfach entschuldigt. Nach Ansicht der Disziplinaranwältin könne mit einem Absehen von einem Ausspruch über die Verhängung der Strafe gemäß § 101 Abs. 3 RStDG (Schuldspruch ohne Strafe) das Auslangen gefunden werden, in eventu auch mit der Erteilung eines Verweises gemäß § 104 Abs. 1 lit. a RStDG.Weitere Verfehlungen des angezeigten Richters seien nicht zu erwarten. Der angezeigte Richter habe im Zuge seiner Angaben auch Einsicht und Reue erkennen lassen und sich mehrfach entschuldigt. Nach Ansicht der Disziplinaranwältin könne mit einem Absehen von einem Ausspruch über die Verhängung der Strafe gemäß Paragraph 101, Absatz 3, RStDG (Schuldspruch ohne Strafe) das Auslangen gefunden werden, in eventu auch mit der Erteilung eines Verweises gemäß Paragraph 104, Absatz eins, Litera a, RStDG.

II. Als erwiesen angenommener Sachverhaltrömisch zwei. Als erwiesen angenommener Sachverhalt

Aufgrund der vorliegenden Disziplinaranzeige vom 30.04.2019, der am 05.07.2019 durchgeführten Anhörung des Beschuldigten sowie der am 01.10.2019 durchgeführten Zeugeneinvernahmen und der aktenkundigen Urkunden sieht das Disziplinargericht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Zu den betroffenen Personen

Die vom Verhalten des angezeigten Richters betroffene Richterin und der angezeigte Richter sind seit dem Jahr 2008 Berufskollegen, zunächst beim Asylgerichtshof und in weiterer Folge beim BVwG. Zwischen beiden bestand bis vor ca. zwei Jahren nicht nur ein engerer beruflicher Kontakt durch die Tätigkeit in der gleichen Kammer, sondern auch ein engeres kollegiales Verhältnis.

Der angezeigte Richter ist am Gericht auch der vom Verhalten des angezeigten Richters betroffenen Richterin bekannt als jemand „der sich einer recht lockeren, flapsigen Sprache bedient“ pointiert, und teilweise auch provokativ formuliert.

1. Vorfall“ vom Juli 2018 in den Räumen des BVwG:

Im Juli 2018 unterhielt sich die vom Verhalten des angezeigten Richters betroffene Richterin auf dem Gang des BVwG mit einem anderen Richter dieses Gerichts. Auf dem Weg von seinem Dienstzimmer zur Toilette musste der angezeigte Richter an den beiden vorbei und sagte in Richtung der vom Verhalten des angezeigten Richters betroffenen Richterin „Ich muss so dringend, kommst mit?“, wobei er in Eile unterwegs war und seine Hände in der Nähe seines Hosenbundes hatte. Der angezeigte Richter empfand dies als „Gag“ und nicht als tatsächliche Aufforderung zu irgendeiner Handlungsweise der vom Verhalten des angezeigten Richters betroffenen Richterin. Die vom Verhalten des angezeigten Richters betroffene Richterin maß dieser Begegnung zunächst keine weitere Bedeutung zu, sie erschien ihr erst rückblickend in Zusammenhang mit dem „Vorfall“ bei der Gruppenfotoaufnahme in einem anderen Licht.

2. „Vorfall“ vom 10.01.2019 anlässlich einer Feier:

Im Zuge eines Fototermines bei einer Feier, bei dem die Gruppierung der zu fotografierenden Richterinnen und Richter notwendig war, kam es zu einem Wortwechsel zwischen der vom Verhalten des angezeigten Richters betroffenen Richterin und dem angezeigten Richter. Dieser äußerte sich gegenüber der von seinem Verhalten betroffenen Richterin dahingehend, dass sie als Frau im Herkunftsland ihrer Familie hinter den Männern stehen und sich dort an bestimmte Bekleidungsvorschriften halten müsse. Die vom Verhalten des angezeigten Richters betroffenen Richterin ging anfänglich davon aus, dass es sich um einen „sehr herben Spaß“ handle und wies den Angezeigten – mit Worten, die auf ein über das rein Kollegiale hinausgehendes persönliches Naheverhältnis hindeuten und wohl ebenfalls nicht wörtlich gemeint waren - darauf hin, dass er „heute so einen Blödsinn rede.“

Der angezeigte Richter wechselte aufgrund dieser Replik nicht das Thema, sondern bezog sich weiter auf die Herkunft der von seinem Verhalten betroffenen Richterin und meinte, sie müsse auch als Österreicherin im Herkunftsland der Familie hinten stehen. Wenn sie einem bestimmten Religionsbekenntnis angehöre, wäre sie ein Beispiel für gelungene Integration. Durch diese Fortführung des Dialoges fühlte sich die von seinem Verhalten betroffene Richterin persönlich betroffen und verletzt.

Dieser Wortwechsel wurde von den daneben stehenden Richtern nicht bemerkt. Sowohl die vom Verhalten des angezeigten Richters betroffene Richterin als auch der angezeigte Richter befanden sich nach diesem Vorfall noch rund zwei Stunden auf dieser Veranstaltung.

Rund eine Woche später sprach die vom Verhalten des angezeigten Richters betroffene Richterin den angezeigten Richter auf diesen Vorfall an, der sich damit rechtfertigte, dass er aufgrund privater Probleme damals keinen guten Tag gehabt habe, er keine Absicht gehabt habe, die von seinem Verhalten betroffene Richterin zu beleidigen und er sich für sein Verhalten entschuldige. Dies sah die von seinem Verhalten betroffene Richterin zunächst als nicht ausreichend an.

Es kam zu einem weiteren Gespräch zu diesem Thema in Gegenwart der stellvertretenden Gleichbehandlungsbeauftragten des BVwG, bei dem der angezeigte Richter die konkreten Formulierungen, die ihm vorgehalten wurden, bestritt, diese aber dem Grunde nach einräumte und sich nochmals entschuldigte.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des angezeigten Richters sowie den Aussagen der im Rahmen der Vorerhebungen einvernommenen Zeugen. Alle Aussagen sind hinsichtlich der Art, wie der angezeigte Richter im Gericht üblicherweise auftritt, widerspruchsfrei.

Zum Vorfall am Gang des Gerichts stimmen die Angaben der vom Verhalten des angezeigten Richters betroffenen Richterin und des angezeigten Richters weitestgehend überein.

Hinsichtlich des genauen Wortlautes des Gespräches zwischen der vom Verhalten des angezeigten Richters betroffenen Richterin und dem angezeigten Richter anlässlich der Feier lässt sich kein konkreter Wortlaut eruieren, da die Aussagen der beiden Beteiligten in diesem Bereich auseinandergehen. Inhaltlich besteht jedoch kein Widerspruch an diesen Aussagen, da sowohl die vom Verhalten des angezeigten Richters betroffene Richterin als auch der angezeigte Richter in der Rückschau das Gespräch nicht von Beginn an als beleidigend ansahen, sondern erst die Fortführung dieses Gespräches als Grenzen überschreitend.

Hinsichtlich der (nicht gegebenen) Außenwirkung dieses Gespräches sind die Aussagen der beiden unbeteiligten Zeugen, die sich damals in der Nähe befunden haben, widerspruchsfrei und glaubwürdig.

IV. Rechtsgrundlagenrömisch vier. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 123 Abs. 1 RStDG kann die Disziplinaruntersuchung nur durch Beschluss des Disziplinarsenates eingeleitet werden (Einleitungsbeschluss). Vor der Beschlussfassung ist der Beschuldigte durch den Vorsitzenden oder ein von diesem beauftragtes Mitglied des Disziplinarsenates zu hören.Gemäß Paragraph 123, Absatz eins, RStDG kann die Disziplinaruntersuchung nur durch Beschluss des Disziplinarsenates eingeleitet werden (Einleitungsbeschluss). Vor der Beschlussfassung ist der Beschuldigte durch den Vorsitzenden oder ein von diesem beauftragtes Mitglied des Disziplinarsenates zu hören.

Gemäß § 122 Abs. 1 RStDG kann der Vorsitzende des Disziplinarsenates vor der Beschlussfassung über die Einleitung oder Ablehnung der Disziplinaruntersuchung den Untersuchungskommissär mit der Durchführung von Vorerhebungen beauftragen.Gemäß Paragraph 122, Absatz eins, RStDG kann der Vorsitzende des Disziplinarsenates vor der Beschlussfassung über die Einleitung oder Ablehnung der Disziplinaruntersuchung den Untersuchungskommissär mit der Durchführung von Vorerhebungen beauftragen.

Gemäß § 122 Abs. 2 RStDG hat der Untersuchungskommissär bei Durchführung dieser Vorerhebungen die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Disziplinaruntersuchung.Gemäß Paragraph 122, Absatz 2, RStDG hat der Untersuchungskommissär bei Durchführung dieser Vorerhebungen die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Disziplinaruntersuchung.

Gemäß § 57 Abs. 3 RStDG haben sich Richter und Staatsanwälte im und außer Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen ihrer Berufsstände nicht gefährdet wird.Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, RStDG haben sich Richter und Staatsanwälte im und außer Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen ihrer Berufsstände nicht gefährdet wird.

Dies bedeutet, dass der Richter … zu jeder Zeit von einem schuldhaft gesetzten und nicht gerechtfertigten Verhalten (Tun oder Unterlassen) abzusehen hat, das entweder einen Verstoß gegen die in Österreich geltende Rechtsordnung darstellt oder den Vorstellungen der mit allgemein anerkannten Werten verbundenen Bevölkerung über das von einem Richter … im oder außer Dienst zu erwartende Verhalten zuwiderläuft. …. Die für den außerdienstlichen Bereich enthaltenen Vorgaben stehen dabei in einem Spannungsverhältnis zu einer Reihe von Grund und Freiheitsrechten, die jeder - auch ein Richter - für sich in Anspruch nehmen kann. Dabei darf sich der Richter jedoch nicht in einem solchen Ausmaß oder in einer solchen Form exponieren, dass das Vertrauen der rechtsschutzsuchenden Bevölkerung in die mit den verfassungsrechtlichen Garantien der Unabhängigkeit, Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit ausgestatteten Funktionsträger der Gerichtsbarkeit beeinträchtigt wird (Fellner/Nogratnig, RStDG-GOG, § 57 Anm 52).Dies bedeutet, dass der Richter … zu jeder Zeit von einem schuldhaft gesetzten und nicht gerechtfertigten Verhalten (Tun oder Unterlassen) abzusehen hat, das entweder einen Verstoß gegen die in Österreich geltende Rechtsordnung darstellt oder den Vorstellungen der mit allgemein anerkannten Werten verbundenen Bevölkerung über das von einem Richter … im oder außer Dienst zu erwartende Verhalten zuwiderläuft. …. Die für den außerdienstlichen Bereich enthaltenen Vorgaben stehen dabei in einem Spannungsverhältnis zu einer Reihe von Grund und Freiheitsrechten, die jeder - auch ein Richter - für sich in Anspruch nehmen kann. Dabei darf sich der Richter jedoch nicht in einem solchen Ausmaß oder in einer solchen Form exponieren, dass das Vertrauen der rechtsschutzsuchenden Bevölkerung in die mit den verfassungsrechtlichen Garantien der Unabhängigkeit, Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit ausgestatteten Funktionsträger der Gerichtsbarkeit beeinträchtigt wird (Fellner/Nogratnig, RStDG-GOG, Paragraph 57, Anmerkung 52).

Gemäß § 57a RStDG haben Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Gemäß Paragraph 57 a, RStDG haben Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Nach den Erläuterungen zur RV 488 BlgNR 24. GP versteht man dabei unter Mobbing eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kolleginnen oder Kollegen …, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird (siehe dazu auch das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes, BKA-931.015/0002-III / 7/2005) … Mit der Textierung dieser Bestimmung wird - um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichen Fehlverhalten hintanzuhalten - an die ständige Rechtsprechung des VwGH angeknüpft, derzufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber „auf die Goldwaage gelegt“ wird (VwGH 11.12.1985,85/09/0223, 4.9.1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn „die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt“ oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede „ernstlich gestört“ wird (VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 16.10.2001,2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden. Dies ist auch dann der Fall, wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, beleidigend oder anstößig sind. Der Begriff „Diskriminierung“ umfasst somit auch die Schaffung feindseliger oder demütigender Arbeitsbedingungen.Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 488 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode versteht man dabei unter Mobbing eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kolleginnen oder Kollegen …, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird (siehe dazu auch das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes, BKA-931.015/0002-III / 7 aus 2005,) … Mit der Textierung dieser Bestimmung wird - um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichen Fehlverhalten hintanzuhalten - an die ständige Rechtsprechung des VwGH angeknüpft, derzufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber „auf die Goldwaage gelegt“ wird (VwGH 11.12.1985,85/09/0223, 4.9.1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn „die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt“ oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede „ernstlich gestört“ wird (VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 16.10.2001,2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden. Dies ist auch dann der Fall, wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, beleidigend oder anstößig sind. Der Begriff „Diskriminierung“ umfasst somit auch die Schaffung feindseliger oder demütigender Arbeitsbedingungen.

Gemäß § 123 Abs. 4 RStDG kann der Disziplinarsenat, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ablehnen. Gemäß Paragraph 123, Absatz 4, RStDG kann der Disziplinarsenat, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ablehnen.

V. Rechtliche Würdigungrömisch fünf. Rechtliche Würdigung

Der Disziplinarsenat wählte zur Feststellung der näheren Umstände der Disziplinaranzeige den Weg, zunächst den Beschuldigten durch ein beauftragtes Mitglied des Disziplinarsenates zu hören und in weiterer Folge zur Klärung des Sachverhaltes die Personen durch einen Untersuchungskommissar im Wege von Vorerhebungen einzuvernehmen, die als mögliche Zeugen in Frage kamen.

Zur Frage der allgemeinen Dienstpflichtverletzung nach § 57 Abs. 3 RStDG ist festzuhalten, dass bei beiden Fakten keine dienstliche Tätigkeit im Sinne des § 57 Abs. 3 RStDG vorgelegen ist. Es handelt sich zwar um Vorfälle im Dienst, es besteht jedoch kein Zusammenhang mit der rechtsprechenden Tätigkeit des Angezeigten.Zur Frage der allgemeinen Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 57, Absatz 3, RStDG ist festzuhalten, dass bei beiden Fakten keine dienstliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 57, Absatz 3, RStDG vorgelegen ist. Es handelt sich zwar um Vorfälle im Dienst, es besteht jedoch kein Zusammenhang mit der rechtsprechenden Tätigkeit des Angezeigten.

Für den im privaten Bereich anzuwendenden Maßstab des Verhaltens einer Richterin oder eines Richters kann der Senat keine bewusste berufliche Herabwürdigung einer Arbeitskollegin erkennen, vielmehr liegen spontane Äußerungen vor, die teilweise zweifelsohne überschießend und unpassend waren.

Zur Frage des achtungsvollen Umganges im Sinne des § 57a RStDG ist festzuhalten:Zur Frage des achtungsvollen Umganges im Sinne des Paragraph 57 a, RStDG ist festzuhalten:

Bei dem unter Punkt 1. angeführten „Vorfall“ ist nach der Sicht des erkennenden Senates eine Pflichtverletzung des angezeigten Richters nicht gegeben. Die Äußerung des angezeigten Richters war zwar nicht sonderlich geistreich, erfolgte aber in keiner Beleidigungs- oder Diskriminierungsabsicht und ist auch objektiv weder als beleidigend noch diskriminierend zu verstehen. Die vom Verhalten des angezeigten Richters betroffene Richterin selbst hat dieser Äußerung zunächst auch keine besondere Bedeutung beigemessen.

Bei dem unter Punkt 2.beschriebenen „Vorfall“ anlässlich der Feier wurde durch den angezeigten Richter im Laufe des Gespräches eine Verhaltensweise gesetzt, die von der vom Verhalten des angezeigten Richters betroffenen Richterin als unerwünscht und beleidigend empfunden wurde und die letztlich die Grenze einer bekannt „lockeren“ Kommunikation überschritten hat.

In der Fortsetzung der „Sticheleien“ durch den angezeigten Richter nach der erkennbaren negativen Reaktion der vom Verhalten des angezeigten Richters betroffenen Richterin beim Gruppenfoto ist nach Ansicht des Senats eine Pflichtverletzung zu sehen.

Allerdings ist, wie sich aus § 101 Abs. 1 RStDG ergibt, nicht jede Verletzung von Standespflichten oder Amtspflichten disziplinär zu ahnden, sondern nur eine solche, die mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung als general- und spezialpräventiven Gründen einer disziplinarrechtlichen Ahndung bedarf (vgl. Wanke/Perl/Sachs, RStDG § 101 Anm 6 mwN; Fellner/Nogratnig, RStDG – GOG4, § 101 RStDG Anm 2).Allerdings ist, wie sich aus Paragraph 101, Absatz eins, RStDG ergibt, nicht jede Verletzung von Standespflichten oder Amtspflichten disziplinär zu ahnden, sondern nur eine solche, die mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung als general- und spezialpräventiven Gründen einer disziplinarrechtlichen Ahndung bedarf vergleiche Wanke/Perl/Sachs, RStDG Paragraph 101, Anmerkung 6 mwN; Fellner/Nogratnig, RStDG – GOG4, Paragraph 101, RStDG Anmerkung 2).

Da es sich aufgrund der Beweisergebnisse nicht um einen systematischen Angriff handelte, der oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder Effekt der Diskriminierung und Abwertung der vom Verhalten des angezeigten Richters betroffenen Richterin gesetzt wurde, liegt nach Ansicht des erkennenden Senates lediglich eine einmalige, spontane Gemütsäußerung vor, die im Sinne der Judikatur des VwGH (11.12.1985, 85/09/0223, 4.9.1989, 89/09/0076; 25.1.2013, 2012/09/0154) keine disziplinarrechtlichen Folgen nach sich ziehen kann. Über die Richterin und den Richter hinaus erfolgte durch die umstehenden Personen keine Wahrnehmung des Gesprächs.

Mit entsprechendem zeitlichen Abstand zu den beiden „Vorfällen“ und nach einer Aussprache zwischen dem angezeigten Richter und der vom Verhalten des angezeigten Richters betroffenen Richterin sowie einer neuerlichen Entschuldigung des angezeigten Richters hat sich auch die vom Verhalten des angezeigten Richters betroffene Richterin für eine „friedliche Beilegung dieser Angelegenheit“ ausgesprochen. Ein Disziplinarverfahren habe sie nicht angestrebt.

Aus all dem folgt, dass von der weiteren Verfolgung der Sache Abstand zu nehmen ist. Die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ist gemäß § 123 Abs. 4 RStDG abzulehnen; hierüber ergeht – wofür auch §§ 124, 130 RStDG sprechen - in Übereinstimmung mit OGH 21.12.1988, Ds 9/88, oder OGH 20. 12. 1995, Ds 6/95, ein förmlicher Ablehnungsbeschluss.Aus all dem folgt, dass von der weiteren Verfolgung der Sache Abstand zu nehmen ist. Die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ist gemäß Paragraph 123, Absatz 4, RStDG abzulehnen; hierüber ergeht – wofür auch Paragraphen 124, 130, RStDG sprechen - in Übereinstimmung mit OGH 21.12.1988, Ds 9/88, oder OGH 20. 12. 1995, Ds 6/95, ein förmlicher Ablehnungsbeschluss.

VI. Revisionrömisch sechs. Revision

Gegen eine verfahrensbeendende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies betrifft auch Entscheidungen des BFG in Disziplinarangelegenheiten (Wanke/Perl/Sachs, RStDG 2014, § 123 Anm. 12).Gegen eine verfahrensbeendende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies betrifft auch Entscheidungen des BFG in Disziplinarangelegenheiten (Wanke/Perl/Sachs, RStDG 2014, Paragraph 123, Anmerkung 12).

Die gegenständliche Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des VwGH und des OGH in Disziplinarangelegenheiten. Eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht gegeben. Die Revision ist daher nicht zuzulassen.

VII. Information für die Parteienrömisch sieben. Information für die Parteien

Erkenntnisse und verfahrensbeendende Beschlüsse der Verwaltungsgerichte des Bundes als Disziplinargerichte können grundsätzlich nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Revision beim Verwaltungsgerichtshof und nach Art.  144 B-VG mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden (vgl. Fellner/Nogratnig, RStDG – GO4 (2015) § 139 RStDG Anm. 20; Wanke/Perl/Sachs, RStDG (2014) § 139 Anm. 8).Erkenntnisse und verfahrensbeendende Beschlüsse der Verwaltungsgerichte des Bundes als Disziplinargerichte können grundsätzlich nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Revision beim Verwaltungsgerichtshof und nach Artikel 144, B-VG mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden vergleiche Fellner/Nogratnig, RStDG – GO4 (2015) Paragraph 139, RStDG Anmerkung 20, ; Wanke/Perl/Sachs, RStDG (2014) Paragraph 139, Anmerkung 8, ).

Dem betroffenen Richter steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, 1010 Wien, Freyung 8, zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Dem angezeigten Richter steht ferner das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses, wenn das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2B, einzubringen. Sie ist grundsätzlich durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Revisionen und Anträge in Disziplinarrechtssachen von dem Dienst- oder Ruhestand angehörenden rechtskundigen Bediensteten des Bundes unterliegen gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGG jedoch nicht der Anwaltspflicht. Dem angezeigten Richter steht ferner das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses, wenn das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2B, einzubringen. Sie ist grundsätzlich durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Revisionen und Anträge in Disziplinarrechtssachen von dem Dienst- oder Ruhestand angehörenden rechtskundigen Bediensteten des Bundes unterliegen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG jedoch nicht der Anwaltspflicht.

Nach Ansicht des Disziplinargerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG i. V. m. § 209 RStDG und § 124 RStDG auch die Disziplinaranwältin des Bundesfinanzgerichts zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof legitimiert.Nach Ansicht des Disziplinargerichts ist gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG i. römisch fünf. m. Paragraph 209, RStDG und Paragraph 124, RStDG auch die Disziplinaranwältin des Bundesfinanzgerichts zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof legitimiert.

Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a VfGG 1953 und §24a VwGG 1985. Demzufolge ist für die Beschwerde oder die Revision eine Eingabengebühr in der Höhe von 240,00 Euro an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien zu entrichten (Konto: IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW).Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, VfGG 1953 und §24a VwGG 1985. Demzufolge ist für die Beschwerde oder die Revision eine Eingabengebühr in der Höhe von 240,00 Euro an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien zu entrichten (Konto: IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW).

Wien, 18.November 2019
Der Vorsitzende:




(Dr. Ralf Schatzl)
Wien, 18.November 2019, Der Vorsitzende:, , , , , (Dr. Ralf Schatzl)

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2021
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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