TE Dok 2020/6/23 DS/002/2019

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Veröffentlicht am 23.06.2020
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Norm

RStDG §57 Abs1
RStDG §123 Abs4
  1. RStDG § 57 heute
  2. RStDG § 57 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. RStDG § 57 gültig von 31.07.2016 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. RStDG § 57 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. RStDG § 57 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. RStDG § 57 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  7. RStDG § 57 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  8. RStDG § 57 gültig von 01.01.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  9. RStDG § 57 gültig von 01.05.1962 bis 31.12.1998

Schlagworte

Vorwerfbarkeit einer Verfahrensverzögerung im Einzelfall

Text

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts durch RidBFG Dr. Ralf Schatzl als Vorsitzenden sowie RidBFG Mag. Martin Kuprian und RidBFG Dr. Rudolf Wanke als weitere Richter in Bezug auf die Disziplinaranzeige des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes gegen RidBVwG N.N., vom 24.09.2019, BVwG-100.400/0032-Präs/2019 nach Anhörung des angezeigten Richters gemäß § 123 Abs. 1 RStDG und Einholung einer Stellungnahme des Disziplinaranwaltes gemäß § 118 Abs. 2 RStDG in nichtöffentlicher Sitzung am 23.06.2020 beschlossen:Das Bundesfinanzgericht hat als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts durch RidBFG Dr. Ralf Schatzl als Vorsitzenden sowie RidBFG Mag. Martin Kuprian und RidBFG Dr. Rudolf Wanke als weitere Richter in Bezug auf die Disziplinaranzeige des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes gegen RidBVwG N.N., vom 24.09.2019, BVwG-100.400/0032-Präs/2019 nach Anhörung des angezeigten Richters gemäß Paragraph 123, Absatz eins, RStDG und Einholung einer Stellungnahme des Disziplinaranwaltes gemäß Paragraph 118, Absatz 2, RStDG in nichtöffentlicher Sitzung am 23.06.2020 beschlossen:

I. Die Einleitung der Disziplinaruntersuchung wird gemäß § 123 Abs. 4 RStDG abgelehnt.römisch eins. Die Einleitung der Disziplinaruntersuchung wird gemäß Paragraph 123, Absatz 4, RStDG abgelehnt.

Das Verfahren wird eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig. römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG i. römisch fünf. m. Artikel 133, Absatz 4, B-VG und Paragraph 25 a, VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 24.09.2019 erstattete der Präsident des BVwG eine Disziplinaranzeige gegen den Richter des BVwG N.N. (idF der Disziplinarbeschuldigte). Ausgangspunkt dieser Anzeige war eine im Jänner 2015 beim BVwG eingelangte Beschwerde gegen ein Disziplinarerkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung gegen einen Bediensteten des BM für Inneres ausgesprochen worden war. Diese Beschwerde war in der Folge dem Disziplinarbeschuldigten zur Bearbeitung zugewiesen worden. Im Zuge der beabsichtigten Erledigung dieser Beschwerde im Juni 2019 wurde aufgrund einer Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers unter anderem der Disziplinarbeschuldigte vom Beschwerdeführer des Amtsmissbrauches verdächtigt.Mit Schreiben vom 24.09.2019 erstattete der Präsident des BVwG eine Disziplinaranzeige gegen den Richter des BVwG N.N. in der Fassung der Disziplinarbeschuldigte). Ausgangspunkt dieser Anzeige war eine im Jänner 2015 beim BVwG eingelangte Beschwerde gegen ein Disziplinarerkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung gegen einen Bediensteten des BM für Inneres ausgesprochen worden war. Diese Beschwerde war in der Folge dem Disziplinarbeschuldigten zur Bearbeitung zugewiesen worden. Im Zuge der beabsichtigten Erledigung dieser Beschwerde im Juni 2019 wurde aufgrund einer Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers unter anderem der Disziplinarbeschuldigte vom Beschwerdeführer des Amtsmissbrauches verdächtigt.

In der Anzeige beschrieb der Präsident des BVwG den disziplinargegenständlichen Beschwerdefall, die Funktionen des Disziplinarbeschuldigten im BVwG und verwies besonders darauf, dass für derartige Beschwerdeverfahren eine gesetzlich verkürzte Entscheidungsfrist von drei Monaten bestehe. In einem Zeitraum von mehr als vier Jahren seien seitens des Disziplinarbeschuldigten keine Verfahrensschritte gesetzt worden, auch die Berichtspflicht im Zusammenhang mit den 2014 bzw. 2015 anhängigen Verfahren habe nicht zu einer umgehenden Bearbeitung des Verfahrens geführt. Nachvollziehbare Gründe für die zeitliche Verzögerung der Inangriffnahme des Verfahrens könnten – so wird weiter ausgeführt - nicht festgestellt werden. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Disziplinarbeschuldigte seine allgemeinen richterlichen Pflichten nach § 57 RStDG verletzt habe, werde die Disziplinaranzeige erstattet. Dieser Disziplinaranzeige war die Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten vom 10.07.2019 an die Staatsanwaltschaft in dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Amtsmissbrauch beigelegt.In der Anzeige beschrieb der Präsident des BVwG den disziplinargegenständlichen Beschwerdefall, die Funktionen des Disziplinarbeschuldigten im BVwG und verwies besonders darauf, dass für derartige Beschwerdeverfahren eine gesetzlich verkürzte Entscheidungsfrist von drei Monaten bestehe. In einem Zeitraum von mehr als vier Jahren seien seitens des Disziplinarbeschuldigten keine Verfahrensschritte gesetzt worden, auch die Berichtspflicht im Zusammenhang mit den 2014 bzw. 2015 anhängigen Verfahren habe nicht zu einer umgehenden Bearbeitung des Verfahrens geführt. Nachvollziehbare Gründe für die zeitliche Verzögerung der Inangriffnahme des Verfahrens könnten – so wird weiter ausgeführt - nicht festgestellt werden. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Disziplinarbeschuldigte seine allgemeinen richterlichen Pflichten nach Paragraph 57, RStDG verletzt habe, werde die Disziplinaranzeige erstattet. Dieser Disziplinaranzeige war die Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten vom 10.07.2019 an die Staatsanwaltschaft in dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Amtsmissbrauch beigelegt.

Über Nachfrage durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenates vom 28.09.2019 teilte die zuständige Staatsanwaltschaft am 15.11.2019 mit, dass das gegenständliche Verfahren noch nicht abgeschlossen sei bzw. der Oberstaatsanwaltschaft zur Genehmigung des beabsichtigten Vorgehens vorgelegt worden sei.

Darauf beauftragte der Vorsitzende mit Schreiben vom 10.12.2019 ein Mitglied des Disziplinarsenates mit der Anhörung des Disziplinarbeschuldigten gemäß § 123 Abs. 1 RStDG. Diese Anhörung erfolgte am 03.02.2020, wobei der Disziplinarbeschuldigte vorab seine quartalsweisen Geschäftsausweise beginnend mit Jänner 2015 vorlegte.Darauf beauftragte der Vorsitzende mit Schreiben vom 10.12.2019 ein Mitglied des Disziplinarsenates mit der Anhörung des Disziplinarbeschuldigten gemäß Paragraph 123, Absatz eins, RStDG. Diese Anhörung erfolgte am 03.02.2020, wobei der Disziplinarbeschuldigte vorab seine quartalsweisen Geschäftsausweise beginnend mit Jänner 2015 vorlegte.

Bei der Einvernahme legte der Disziplinarbeschuldigte die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BVwG wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs und die zwischenzeitig erfolgte Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft vor.

Die Niederschrift über diese Anhörung übermittelte der Disziplinarsenat mit Schreiben vom 21.02.2020 dem Disziplinaranwalt des BVwG zur Äußerung gemäß § 118 Abs. 2 RStDG. Dies beantwortete der Disziplinaranwalt mit Schreiben vom 12.03.2020 und beantragte darin eine angemessene Bestrafung des Disziplinarbeschuldigten aufgrund der nach seiner Meinung vorliegenden Pflichtwidrigkeiten im Sinne des § 57 RStDG.Die Niederschrift über diese Anhörung übermittelte der Disziplinarsenat mit Schreiben vom 21.02.2020 dem Disziplinaranwalt des BVwG zur Äußerung gemäß Paragraph 118, Absatz 2, RStDG. Dies beantwortete der Disziplinaranwalt mit Schreiben vom 12.03.2020 und beantragte darin eine angemessene Bestrafung des Disziplinarbeschuldigten aufgrund der nach seiner Meinung vorliegenden Pflichtwidrigkeiten im Sinne des Paragraph 57, RStDG.

II. Als erwiesen angenommener Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Als erwiesen angenommener Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Disziplinarsenat legt seiner Entscheidung den im folgenden dargestellten Sachverhalt zugrunde, der sich aus den Akten des Disziplinarverfahrens, somit der Disziplinaranzeige, der Anhörung des Disziplinarbeschuldigten, sowie den im Folgenden dargestellten vom Senat erhobenen Beweismitteln ergibt.

Zur Arbeitsbelastung der Richterinnen und Richter des BVwG im Gesamten:

Das BVwG judiziert mehr als 200 Materiengesetze, die vier Fachbereichen zuzuordnen sind (Fremden Wesen und Asyl, persönliche Rechte und Bildung, Soziales, sowie Wirtschaftskommunikation Verkehr und Umwelt).

Im Zeitraum von ca. fünf Jahren (bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2019 am 31.01.2019) wurden beim Gericht ca. 159.400 Beschwerden anhängig gemacht. Davon konnten ca. 119.600 bis zum 31.01.2019 abgeschlossen werden. Konnten in den ersten drei Geschäftsjahren noch rund 55 % der Verfahren aus allen Fachbereichen innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden, wurden in den Geschäftsjahren 2017 und 2018 nur mehr 47% der Verfahren in allen Fachbereichen innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen.

Im Fachbereich XX, deren Kammervorsitzender der Disziplinarbeschuldigte war, konnte die Verfahrensdauer in Summe verbessert werden (Erledigung innerhalb von sechs Monaten in den ersten drei Geschäftsjahren 50 %, in den letzten beiden Geschäftsjahren 59 % der Fälle). Damit unterscheidet sich dieser Fachbereich vom mengenmäßig dominanten Fachbereich „Fremdenwesen und Asyl“ sowie vom Fachbereich XY und vom Fachbereich XZ, in denen eine gegenläufige Tendenz vorherrscht. Im Fachbereich römisch zwanzig, deren Kammervorsitzender der Disziplinarbeschuldigte war, konnte die Verfahrensdauer in Summe verbessert werden (Erledigung innerhalb von sechs Monaten in den ersten drei Geschäftsjahren 50 %, in den letzten beiden Geschäftsjahren 59 % der Fälle). Damit unterscheidet sich dieser Fachbereich vom mengenmäßig dominanten Fachbereich „Fremdenwesen und Asyl“ sowie vom Fachbereich XY und vom Fachbereich XZ, in denen eine gegenläufige Tendenz vorherrscht.

Dies ergibt sich aus dem Tätigkeitsbericht 2018 (Geschäftsjahr bis 31.01.2019) des BVwG.

Die Personalressourcen des BVwG lassen damit eine Erledigung der anhängig gemachten Beschwerden innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht zu. Vielmehr besteht für die Richterinnen und Richter des BVwG ein permanentes Spannungsfeld zwischen möglichst effizienter Verfahrensführung, der Einhaltung gesetzlicher Fristen bei gleichzeitig größtmöglicher Reduzierung des Standes an offenen Verfahren bzw. dem Ziel eines geringstmöglichen Anwachsens dieser Verfahren.

Diese Aussage aus der Disziplinaranzeige findet im Tätigkeitsbericht 2018 des BVwG vollinhaltlich Deckung.

Aufgrund der aktuellen Verfahrensquantitäten kann das BVwG trotz aller in Angriff genommener Maßnahmen den vorhandenen Arbeitsanfall nicht ohne ressourcenerweiternde Hilfestellungen bewältigen.

Diesem in der Disziplinaranzeige zitierten Evaluierungsergebnis des damaligen Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, die Regulierung und Justiz ist unter Bezugnahme auf die oben genannten Zahlen nichts mehr hinzuzufügen.

Der Präsident und die ihm unterstellten Organe der monokratischen Justizverwaltung versuchten im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten bereits ab 2016 insbesondere die forcierte Bearbeitung der Altfälle im Bundesverwaltungsgericht in den Fokus zu stellen, dies durch effizienzsteigernde Maßnahmen zu unterstützen, dies im Bewusstsein der Richterinnen und Richter z.B. durch Feedbackgespräche zu verankern und durch ein darauf gerichtetes Berichtswesen zu überprüfen. Als Organ der kollegialen Justizverwaltung setzte der Geschäftsverteilungsausschuss durch Umverteilungsmaßnahmen im Rahmen der vorhandenen Personalressourcen insbesondere im Bereich des Asylwesens Maßnahmen um den Abbau der Altakten zu beschleunigen.

Dies ergibt sich aus der Disziplinaranzeige und dem Tätigkeitsbericht 2018 für den Zeitraum 01.02.2018 – 31.01.2019.

Zur beruflichen Stellung des Disziplinarbeschuldigten:

Der Disziplinarbeschuldigte war von 01.07.2008 bis zum 31.12.2013 als Richter am Asylgerichtshof tätig. Seit der Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes zum 01.01.2014 ist er Richter des Bundesverwaltungsgerichtes und übte seit diesem Zeitpunkt bis zum 20.09.2019 die Funktion des Kammervorsitzenden der Kammer XX am BVwG aus.Der Disziplinarbeschuldigte war von 01.07.2008 bis zum 31.12.2013 als Richter am Asylgerichtshof tätig. Seit der Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes zum 01.01.2014 ist er Richter des Bundesverwaltungsgerichtes und übte seit diesem Zeitpunkt bis zum 20.09.2019 die Funktion des Kammervorsitzenden der Kammer römisch zwanzig am BVwG aus.

Die Dienstbeschreibung des Disziplinarbeschuldigten lautet seit dem Kalenderjahr 2010 auf ausgezeichnet.

Dies ergibt sich aus der Disziplinaranzeige des Präsidenten des BVwG und den Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten in seiner Anhörung an 03.02.2020.

Zur Gerichtsabteilung des Disziplinarbeschuldigten:

Der Disziplinarbeschuldigte judizierte bzw. judiziert im BVwG Asylrecht, Disziplinarrecht für das Heer und Zivil, sowie Wehrrecht. Termingebundene Fälle (SUB) wurden ihm nur am Beginn der Tätigkeit zugewiesen. Schubhaftfälle judizierte der Disziplinarbeschuldigte nie.

Der Beschuldigte bearbeitete die ihm übertragenen Beschwerden gesamthaft betrachtet nach Fachgebieten geblockt und legte dabei das Augenmerk sowohl auf die Bearbeitung von Altfällen als auch auf eine möglichst effiziente Abarbeitung der ihm übertragenen Fälle. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Quartalsausweisen des Disziplinarbeschuldigten. Aus diesen ist ersichtlich, dass er sich im gesamten Geschäftsjahr 2015 vorrangig der Bearbeitung von Asylfällen, die aus dem Asylgerichtshof übergegangen waren, widmete und diese bis zum zweiten Quartal 2016 zur Gänze abgearbeitet hat. Auch ist ersichtlich, dass die dem Disziplinarbeschuldigten übertragenen wehrrechtlichen Agenden weitgehend geblockt bis ins dritte Quartal 2016 abgearbeitet wurden. Daneben bearbeitete der Disziplinarbeschuldigte laufend disziplinarrechtliche Beschwerden. Der beginnende Abbau dieser Fälle im vierten Quartal 2016 und im ersten Quartal 2017 wurde durch die ab dem ersten Quartal 2017 in extremem Umfang wieder ansteigenden Asyl-Zuteilungen (50 Fälle im Geschäftsjahr 2017 und ebenso viele Fälle im Geschäftsjahr 2018) gestoppt. Der Disziplinarbeschuldigte rückte wiederum die forcierte Bearbeitung der Asylfälle in den Vordergrund, um den massiv gestiegenen Rückstand in diesem Bereich abzuarbeiten, was bis ins zweite Quartal 2018 weitestgehend gelang. Ab diesem Zeitpunkt setzte der Disziplinarbeschuldigte den Schwerpunkt der Bearbeitung wiederum auf den Abbau der disziplinarrechtlichen Beschwerden. Die in diesem Bereich noch vorhandenen 12 Altakten (DZH) erledigte der Disziplinarbeschuldigte bis zum 31.10.2019. Von den weiteren vorhandenen Disziplinarverfahren (DZZ) reduzierte er in diesen sechs Monaten den Stand von 23 auf 15 Verfahren.

Dies ergibt sich aus den vorgelegten Quartalsausweisen und den Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten in der Anhörung vom 03.02.2020.

Mit dieser Bearbeitungsweise erreichte er im Zeitraum 01.02.2015 - 31.01.2019, dass sich in diesem Zeitraum der Stand seiner offenen Verfahren von 52 auf 51 reduzierte, obwohl es zwischenzeitig aufgrund der hohen Eingänge im Asylbereich zu einem Anstieg bis auf 75 offene Verfahren kam. Bis 31.10.2019 stieg aufgrund der forcierten Bearbeitung von Disziplinarbeschwerden der Anteil von offenen Beschwerden in Asylverfahren von 28 auf 90.

Dies ergibt sich aus den vom Disziplinarbeschuldigten vorgelegten Geschäftsausweisen.

 

Zur Funktion des Disziplinarbeschuldigten als Kammervorsitzender:

Die Funktion des Kammervorsitzenden im BVwG stellt eine Funktion in der Justizverwaltung dar, deren Aufgaben sich aus der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungsangelegenheiten ergibt. Daraus ergeben sich für Kammervorsitzende folgende allgemeine Aufgaben:

1.
Die Kammervorsitzenden unterstehen dem Präsidenten, ihnen kommt eine Approbationsbefugnis zu.
2.
Die Kammervorsitzenden besorgen
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die Leitung und Organisation der jeweiligen Kammer, insbesondere die Zuteilung der der jeweiligen Kammer zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den Gerichtsabteilungen in der Kammer;
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die Einteilung der nicht den Gerichtsabteilungen zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Kammer
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die Unterstützung des Präsidenten bei der Dienstaufsicht im Bereich der Richterschaft durch die kontinuierliche Beobachtung der Geschäftsführung in den Gerichtsabteilungen und der jeweiligen Kammer;
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die Wahrnehmung der Dienst-und - soweit diese nicht im judiziellen Bereich tätig sind - Fachaufsicht über die der jeweiligen Kammer zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hinsichtlich der Dienstaufsicht unter Bedachtnahme auf 52.;
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die Führung von Mitarbeitergesprächen mit den den jeweiligen Kammern zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
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die Sicherstellung der Umsetzung der Vorgaben der Evidenzstelle im Hinblick auf die Besorgung von übertragenen Aufgaben der Evidenzstelle an die Kammern, insbesondere im Bereich der Anonymisierung (§ 18 Abs. 3 BVwGG)die Sicherstellung der Umsetzung der Vorgaben der Evidenzstelle im Hinblick auf die Besorgung von übertragenen Aufgaben der Evidenzstelle an die Kammern, insbesondere im Bereich der Anonymisierung (Paragraph 18, Absatz 3, BVwGG)
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Qualitätsmanagement hinsichtlich verwendeter Sprachmodule nach § 12 BFA-VG in Zusammenarbeit mit der Evidenz;Qualitätsmanagement hinsichtlich verwendeter Sprachmodule nach Paragraph 12, BFA-VG in Zusammenarbeit mit der Evidenz;
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die Unterstützung des Präsidiums im Gesetzgebungsverfahren, soweit sie den Aufgabenbereich der jeweiligen Kammer betreffen;
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die Unterstützung des Präsidiums hinsichtlich Verfahren bei europäischen Gerichten, soweit sie den Aufgabenbereich der jeweiligen Kammer betreffen;
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die Unterstützung des Präsidiums bei Medienangelegenheiten, soweit sie den Aufgabenbereich der jeweiligen Kammer betreffen;
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die Unterstützung des Präsidiums bei allgemeinen rechtlichen Angelegenheiten soweit sie den Aufgabenbereich der jeweiligen Kammer betreffen;
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die Sichtung der von der Evidenz zur Verfügung gestellten Entscheidungen der österreichischen Höchstgerichte, der gerichtete Europäischen Union und des EGMR sowie - soweit erforderlich und den Aufgabenbereich der jeweiligen Kammer betreffend - das Verfassen einer kurzen Zusammenfassung/Analyse und deren Weiterleitung an die Richterinnen und Richter sowie juristischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der jeweiligen Kammer; die Sichtung der von der Evidenz zur Verfügung gestellten einschlägigen Literatur und Zeitschriften sowie deren Aufbereitung und Weitergabe an die Richterinnen und Richter sowie juristischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der jeweiligen Kammer, soweit dies den fachspezifischen Aufgabenbereich der jeweiligen Kammer betrifft;
?
die Berichterstattung gegenüber dem Präsidenten im Wege der Leiterin der Evidenzstelle über Erkenntnisse und Beschlüsse, die von der bisherigen Rechtsprechung abweichen; die Information des Präsidenten im Wege der Leiterin der Evidenzstelle über Erkenntnisse und Beschlüsse, gegen die eine Revision für zulässig erklärt wurde bzw. gegen die eine relevante Revision eingelangt ist;
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die Wahrnehmung der Aufgaben eines Senior Qualitätsmanagers im Sinne des Qualitätsmanagements (ISUO-Zertifizierung) sowie
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die Sicherstellung der Wahrnehmung der Aufgaben der jeweiligen Kammer. Die Kammervorsitzenden haben unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb ihrer Kammern Bedacht zu nehmen (§ 16 BVwGG); dies erfolgt vor allem durch Beobachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes unter besonderer Beachtung auf die bezugnehmende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes. Soweit diese Rechtsprechung über die Kammer hinausgehende Bedeutung hat, ist diese der Leiterin der Evidenzstelle und wenn für kammerübergreifende Materien eine Koordination beauftragt ist, dieser mitzuteilen. Weiters haben die Kammervorsitzenden, gegebenenfalls in Abstimmung mit der bzw. dem mit der Koordination beauftragten Kammervorsitzenden, für entsprechende rechtliche Fortbildungen für das nichtrichterliche Personal zu sorgen bzw. Weiterbildungen dem richterlichen Personal anzubieten. Der bzw. dem Kammervorsitzenden, die bzw. der mit einer Koordination beauftragt ist, kommt in den bezeichneten Aufgaben die kammerübergreifende Koordination sowie die Erarbeitung fachspezifischer Spruchmodule, die Betreuung externer (inklusive internationaler) Kontakte (im Bereich des Asyl- und Fremdenwesens, insbesondere EASO) und die Koordination kammerübergreifender Aus-, Fort-und Weiterbildungsvorhaben für den jeweiligen Koordinationsbereich zudie Sicherstellung der Wahrnehmung der Aufgaben der jeweiligen Kammer. Die Kammervorsitzenden haben unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb ihrer Kammern Bedacht zu nehmen (Paragraph 16, BVwGG); dies erfolgt vor allem durch Beobachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes unter besonderer Beachtung auf die bezugnehmende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes. Soweit diese Rechtsprechung über die Kammer hinausgehende Bedeutung hat, ist diese der Leiterin der Evidenzstelle und wenn für kammerübergreifende Materien eine Koordination beauftragt ist, dieser mitzuteilen. Weiters haben die Kammervorsitzenden, gegebenenfalls in Abstimmung mit der bzw. dem mit der Koordination beauftragten Kammervorsitzenden, für entsprechende rechtliche Fortbildungen für das nichtrichterliche Personal zu sorgen bzw. Weiterbildungen dem richterlichen Personal anzubieten. Der bzw. dem Kammervorsitzenden, die bzw. der mit einer Koordination beauftragt ist, kommt in den bezeichneten Aufgaben die kammerübergreifende Koordination sowie die Erarbeitung fachspezifischer Spruchmodule, die Betreuung externer (inklusive internationaler) Kontakte (im Bereich des Asyl- und Fremdenwesens, insbesondere EASO) und die Koordination kammerübergreifender Aus-, Fort-und Weiterbildungsvorhaben für den jeweiligen Koordinationsbereich zu
3.
soweit für die Unterstützung des Präsidenten bei der Dienstaufsicht im Bereich der Richterschaft Dienstbesprechungen anzuberaumen sowie Informationen oder Berichte einzuholen sind, erfolgt dies für den Präsidenten.
4.
Den Kammervorsitzenden obliegt die Gewährung von Erholungsurlaub und von Sonderurlaub bis zu einem Ausmaß von drei Tagen im Bereich der Richterschaft der jeweiligen Kammer.
5.
Die Kammervorsitzenden haben die Dienstaufsicht über die der jeweiligen Kammer zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bezug auf
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Kontrolle der Dienstzeiten und
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Anordnung der Dienstzeit im Rahmen der Gleitzeitregelungen des Bundesverwaltungsgerichtes
und sind darüber hinaus zuständig für
Anordnung der Dienstzeit im Rahmen der Gleitzeitregelungen des Bundesverwaltungsgerichtes , und sind darüber hinaus zuständig für
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Gewährung von Erholungsurlaub;
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Gewährung von Sonderurlaub bis zu einem Ausmaß von drei Tagen und
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Gewährung von Freizeitausgleich
6.
Den Kammervorsitzenden obliegt unbeschadet des 2. HS die Genehmigung von Inlandsdienstreisen der Richterinnen und Richter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; die Inlandsdienstreisen der Kammervorsitzenden sowie die Auslandsdienstreisen aller Richterinnen und Richter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden vom Präsidenten genehmigt.
Den Kammervorsitzenden obliegt unbeschadet des 2. HS die Genehmigung von Inlandsdienstreisen der Richterinnen und Richter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; die Inlandsdienstreisen der Kammervorsitzenden sowie die Auslandsdienstreisen aller Richterinnen und Richter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden vom Präsidenten genehmigt.,

Der Disziplinarbeschuldigte war in den einzelnen Geschäftsjahren darüber hinaus mit folgenden Aufgaben befasst worden:

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Einer intensiven Einbindung in die Begutachtung der Neuregelung der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Abschätzung der tatsächlichen Folgen für die Dienstbehörde und Gerichtsabteilungen samt einer großen Anzahl von Koordinierungssitzungen und Diskussionen mit den für Dienstrecht zuständigen Richterinnen aber auch den Legistinnen und Legisten und Expertinnen und Experten im zuständigen Ministerium für mehrere Wochen im ersten Quartal 2015.
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Eine Befassung mit der im Jahr 2016 erfolgten personellen Aufstockung des BVwG, wobei für den Zuständigkeitsbereich des Disziplinarbeschuldigten neun Richter und sechs weitere Mitarbeiter vorgesehen waren, samt den damit zusammenhängenden Vorstellungsgesprächen, Hearings und organisatorischen Planungen. Durch die daraus resultierende Notwendigkeit einer Unterbringung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem angemieteten Bürogebäude im zweiten Wiener Gemeindebezirk waren zudem gemeinsam mit dem Geschäftsstellenleiter und den anderen betroffenen Kammervorsitzenden die dafür notwendigen Arbeitsabläufe zu erarbeiten, verbunden mit dem höheren Organisationsaufwand einer dislozierten Organisationseinheit.
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Der Einführung eines Monitorings für juristische Mitarbeiterinnen im Sommer 2018, deren Tätigkeiten getrennt nach Gerichtsabteilungen zu erfassen, den zuständigen Richterinnen und Richtern zur Stellungnahme zu übermitteln und diese schließlich zusammenzufassen und zu analysieren.
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Die geplante Übersiedelung der gesamten Kammer XX in ein neues Bürogebäude, wobei der Disziplinarbeschuldigte zunächst mit den Planungsaufgaben für seine Kammer und idF als Vertreter des Präsidenten mit der Geschäftsführung in Bezug auf das neue Bürogebäude befasst worden war.Die geplante Übersiedelung der gesamten Kammer römisch zwanzig in ein neues Bürogebäude, wobei der Disziplinarbeschuldigte zunächst mit den Planungsaufgaben für seine Kammer und in der Fassung als Vertreter des Präsidenten mit der Geschäftsführung in Bezug auf das neue Bürogebäude befasst worden war.
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Die Mitwirkung an der Erstellung eines relativen Aktenbewertungssystems für das BVwG zwischen 21.02.2019 und 17.04.2019.

Die Summe der angefallenen Aufgaben des Disziplinarbeschuldigten im judiziellen und im Justizverwaltungsbereich führte dazu, dass der Disziplinarbeschuldigte seine Arbeit für das BVwG auf Wochenenden bzw. dienstfreie Zeiten ausdehnen musste.

Auch die Reduktion seiner Tätigkeit in der Rechtsprechung für Justizverwaltungsagenden um ca. 40 % änderte nichts an der Überbelastung des Disziplinarbeschuldigten, eine vergleichbare Überbelastung liegt jedoch nach dem Tätigkeitsbericht 2018 auch in den anderen Gerichtsabteilungen des BVwG vor.

Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten gegenüber der StA Wien vom 17.10.2019 und seinen Ausführungen im Zuge der Anhörung vom 03.02.2020 sowie aus dem Tätigkeitsbericht des BVwG für 2018.

Zum Verfahren, das den Anlass zur Disziplinaranzeige gegeben hat:

Im Jänner 2015 langte beim BVwG eine Beschwerde gegen ein von der Disziplinarkommission im BMI erlassenes Disziplinarerkenntnis ein, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung gegen einen Beamten des BMI ausgesprochen worden war. Diese Beschwerde war in der Folge dem Disziplinarbeschuldigten zur Bearbeitung zugewiesen worden.

Einen Fristsetzungsantrag hatte der Beschwerdeführer während der gesamten Zeit bis hin zur Erledigung nie gestellt.

Dies ergibt sich aus dem im RIS veröffentlichten Erkenntnis zu diesem Beschwerdeverfahren.

Am 16.04.2019 führte die Vertreterin des Beschwerdeführers eine Akteneinsicht im BVwG durch.

Im Zuge einer Besprechung des Disziplinarbeschuldigten mit dem Präsidenten am 17.04.2019 wurden auch die bei den verschiedenen Gerichtsabteilungen in der Kammer XX bereits länger anhängigen Verfahren thematisiert. Der Präsident wies dabei vehement auf die Notwendigkeit hin, diese jedenfalls vorrangig zu behandeln. Der Disziplinarbeschuldigte hat bei dieser Besprechung in Aussicht gestellt, dass seine Rückstandsakten in den nächsten Monaten abgearbeitet werden sollten, wobei es sich um 14 Geschäftsfälle mit einer mehrjährigen Verfahrensdauer gehandelt hatte. Dies umfasste auch das angesprochene Beschwerdeverfahren in Disziplinarangelegenheiten. Diese Verfahren wurden auch bis zum 31.10.2019 erledigt. Dies war die erste Thematisierung der Altaktensituation in der Gerichtsabteilung des Disziplinarbeschuldigten. Eine Berichtpflicht des Disziplinarbeschuldigten bestand bis zu diesem Zeitpunkt nicht.Im Zuge einer Besprechung des Disziplinarbeschuldigten mit dem Präsidenten am 17.04.2019 wurden auch die bei den verschiedenen Gerichtsabteilungen in der Kammer römisch zwanzig bereits länger anhängigen Verfahren thematisiert. Der Präsident wies dabei vehement auf die Notwendigkeit hin, diese jedenfalls vorrangig zu behandeln. Der Disziplinarbeschuldigte hat bei dieser Besprechung in Aussicht gestellt, dass seine Rückstandsakten in den nächsten Monaten abgearbeitet werden sollten, wobei es sich um 14 Geschäftsfälle mit einer mehrjährigen Verfahrensdauer gehandelt hatte. Dies umfasste auch das angesprochene Beschwerdeverfahren in Disziplinarangelegenheiten. Diese Verfahren wurden auch bis zum 31.10.2019 erledigt. Dies war die erste Thematisierung der Altaktensituation in der Gerichtsabteilung des Disziplinarbeschuldigten. Eine Berichtpflicht des Disziplinarbeschuldigten bestand bis zu diesem Zeitpunkt nicht.

Dies ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers bei der StA Wien und aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Geschäftsausweisen sowie aus seiner Anhörung am 03.02.2020.

Im Zuge der Erledigung des Anlassverfahrens lud der Disziplinarbeschuldigte mit 17.05.2019 die Parteien zu einer mündlichen Senatsverhandlung am 17.06.2019.

Mit 23.05.2019 brachte der Beschwerdeführer im obigen Verfahren vor dem BVwG bei der StA Wien eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches unter anderem auch gegen den Disziplinarbeschuldigten ein.

Zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 17.06.2019 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Disziplinarbeschuldigten mit, dass sie ihn als befangen ablehne, weil ihr Mandant eine Strafanzeige gegen ihn eingebracht habe. Nachdem sich der Disziplinarbeschuldigte für nicht befangen erklärt hatte, verweigerte die Rechtsanwältin die Fortführung des Verfahrens und verließ in der Folge die Verhandlung, welche sodann vertagt wurde.

Von der eingebrachten Sachverhaltsdarstellung erlangte der Disziplinarbeschuldigte erst nach seiner Rückkehr in sein Büro am gleichen Tag Kenntnis.

Die vertagte mündliche Verhandlung wurde am 18.07.2019 durchgeführt, die Entscheidung erging am 12.08.2019.

Dies ergibt sich aus der Anhörung des Disziplinarbeschuldigten vom 03.02.2020, den von ihm vorgelegten Unterlagen und der im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichten Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG.

III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 57 Abs. 1 RStDG sind Richter … der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, RStDG sind Richter … der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen.

Die Pflicht des Richters zur ordnungsgemäßen Dienstleistung beinhaltet die - auf den konkreten Fall bezogene - Verbindlichkeit, sich nicht nur mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sondern auch die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten (bei zu fordernder hoher Qualität) so rasch wie möglich zu erledigen. Dazu gehört die möglichst und tunlichst unverzügliche Inangriffnahme aller angefallenen Amtsgeschäfte ebenso wie deren ehebaldigste Erledigung aufgrund einer rationellen Arbeitsweise und Arbeitseinteilung. Zur Aufarbeitung von Rückständen ist es einem Richter zumutbar, vorübergehend auch außerhalb der Dienstzeit der Geschäftsstelle, an Wochenenden oder anderen dienstfreien Tagen die anhängigen Angelegenheiten im Interesse der rechtssuchenden Bevölkerung möglichst rasch zu erledigen (Wanke/Perl/Sachs, RStDG, § 57, Anm. 17 mwN) Verfahrensverzögerungen, die vom Richter weder vorsätzlich noch durch auffallende Sorglosigkeit verschuldet wurden, können ihm nicht als Dienstvergehen zur Last fallen. Dabei sind Umfang und Komplexität der einzelnen Rechtsfälle, sowie der Aktenanfall im Verhältnis zu vergleichbaren Gerichtsabteilungen zu beurteilen (Wanke/Perl/Sachs, RStDG, § 57, Anm. 18 mwN)Die Pflicht des Richters zur ordnungsgemäßen Dienstleistung beinhaltet die - auf den konkreten Fall bezogene - Verbindlichkeit, sich nicht nur mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sondern auch die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten (bei zu fordernder hoher Qualität) so rasch wie möglich zu erledigen. Dazu gehört die möglichst und tunlichst unverzügliche Inangriffnahme aller angefallenen Amtsgeschäfte ebenso wie deren ehebaldigste Erledigung aufgrund einer rationellen Arbeitsweise und Arbeitseinteilung. Zur Aufarbeitung von Rückständen ist es einem Richter zumutbar, vorübergehend auch außerhalb der Dienstzeit der Geschäftsstelle, an Wochenenden oder anderen dienstfreien Tagen die anhängigen Angelegenheiten im Interesse der rechtssuchenden Bevölkerung möglichst rasch zu erledigen (Wanke/Perl/Sachs, RStDG, Paragraph 57,, Anmerkung 17 mwN) Verfahrensverzögerungen, die vom Richter weder vorsätzlich noch durch auffallende Sorglosigkeit verschuldet wurden, können ihm nicht als Dienstvergehen zur Last fallen. Dabei sind Umfang und Komplexität der einzelnen Rechtsfälle, sowie der Aktenanfall im Verhältnis zu vergleichbaren Gerichtsabteilungen zu beurteilen (Wanke/Perl/Sachs, RStDG, Paragraph 57,, Anmerkung 18 mwN)

IV. Rechtliche Würdigung:römisch vier. Rechtliche Würdigung:

Der gegenständliche Fall ist im Rahmen der gesamten Arbeitsbelastung der Richterinnen und Richter am BVwG zu beurteilen. Das gesamte BVwG war zum Ende des Geschäftsjahres 2018 am 31.01.2019 aufgrund der für den hohen Anfall an Rechtssachen nicht ausreichenden Personalausstattung nur in der Lage, rund 45 % der angefallenen Rechtssachen binnen sechs Monaten zu erledigen. Der Eingang eines Jahres konnte mengenmäßig nie bewältigt werden.

Damit kann auch dem Disziplinarbeschuldigten nicht vorgeworfen werden, dass eine größere Anzahl von Rechtssachen nicht innerhalb von sechs Monaten bzw. innerhalb der noch kürzeren gesetzlich vorgegebenen Entscheidungsfrist von drei Monaten von ihm entschieden werden konnte. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Disziplinarbeschuldigte sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Aufarbeitung von Rückständen auch außerhalb der Dienstzeit der Geschäftsstelle, an Wochenenden oder anderen dienstfreien Tagen zu Hause bemüht hat, seine Aufgaben, die nicht nur die anhängigen Rechtssachen, sondern auch seine vielfältigen termingebundenen organisatorischen Aufgaben umfassten, möglichst rasch zu erledigen. Dabei ist er nach den vorliegenden Controllingdaten strukturiert und effizient vorgegangen und hat versucht, Synergien zu nutzen und Schwerpunkte nach den jeweils dringendsten Fachgebieten zu bilden. Es ist ihm in einem Gericht, das in Summe über die Jahre Rückstände aufgebaut hat, gelungen, seinen Rückstand zumindest bis zum 31.01.2019 weitgehend konstant zu halten. Ein derartiges outputorientiertes Arbeiten führt aber auch dazu, dass einzelne Fälle eine überdurchschnittlich lange Bearbeitungsdauer haben. Dazu kommt, dass in einem überlasteten Gericht bzw. einer überlasteten Gerichtsabteilung, in dem bzw. in der die gesetzlichen Erledigungsfristen aufgrund des hohen Anfalles in einer Vielzahl von Fällen nicht eingehalten werden können, die durchgängige Bearbeitung von Beschwerdefällen nach deren Altersschichtung gezwungenermaßen dadurch unterbunden wird, dass einzelne Beschwerdeführerinnen oder Beschwerdeführer ihre Erledigung durch Fristsetzungsanträge beschleunigen, wie dies auch in der Gerichtsabteilung des Disziplinarbeschuldigten vorgefallen ist, und ein sowohl öffentlicher als auch gerichtsinterner Druck bestanden hat, vorrangig Asylfälle zu erledigen.

Berücksichtigt man dazu noch die vom Disziplinarbeschuldigten beschriebenen äußerst zeitintensiven Justizverwaltungsagenden, die ihm in den Jahren ab 2016 über die an sich schon umfangreiche Justizverwaltungstätigkeit eines Kammervorsitzenden hinaus „ad hoc“ und für ihn nicht langfristig vorausplanbar übertragen wurden, wird die überdurchschnittlich lange dauernde Erledigung von einzelnen Beschwerden nochmals erklärbarer.

Bei einer derartigen Überbelastung kann ein Richter nur versuchen, nach der von ihm geplanten Struktur vorzugehen und allenfalls auf Urgenzen bzw. notwendigerweise auf Fristsetzungsanträge zu reagieren, um einen bestimmten Fall vorzuziehen. Werden ihm dann noch zusätzliche Justizverwaltungsaufgaben „ad hoc“ übertragen, dann besteht darüber hinaus die Notwendigkeit, die Verfahrensplanungen immer wieder anzupassen, einzelne, kurzfristig zu erledigende Akten einzubauen und trotzdem die Verminderung des Rückstandes bzw. des Aktenalters nicht aus den Augen zu verlieren. Die oben dargestellte Form der Arbeit des Disziplinarbeschuldigten zeigt genau dieses Verhaltensmuster.

Ein generelles schuldhaftes Verhalten des Disziplinarbeschuldigten kann unter diesen Rahmenbedingungen nicht erkannt werden.

Bei dieser Ausgangslage, wäre es für den Disziplinarbeschuldigten auch nicht zielführend gewesen, eine weitere Entlastung von seinem Judizium anzustreben. Wie er in seiner Anhörung vom 03.02.2020 zutreffend ausgeführt hat, hätte seine partielle Entlastung nur zu einer noch höheren Überbelastung anderer Gerichtsabteilungen geführt.

Es kann aber auch kein schuldhaftes Verhalten des Disziplinarbeschuldigten im konkreten Einzelfall erkannt werden. Bei der oben genannten Ausgangssituation einer überlasteten Gerichtsabteilung mit zusätzlich dazu tretenden Justizverwaltungsagenden tritt aus Sicht des Disziplinarsenates sehr stark in den Vordergrund, ob die Verfahrensparteien - sei es formlos oder formell durch einen Fristsetzungsantrag – ein „Vorziehen“ der Erledigung des Verfahrens urgieren.

Betrachtet man nun das Beschwerdeverfahren, das Ausgangspunkt für das gegenständliche Disziplinarverfahren war, so war dies in keinem Stadium dieses Verfahrens der Fall. Vielmehr wurden im Ausgangsverfahren vor den BVwG von Seiten des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren keine Maßnahmen gesetzt, um eine „beschleunigte“ Behandlung dieses Verfahrens zu erreichen.

Der Beschwerdeführer in diesem Verfahren hat in seiner Sachverhaltsdarstellung an die StA Wien im Jahr 2019 angeführt, welche Nachteile ihm durch die Nichterledigung seiner Beschwerde bereits ab dem Jahr 2016 entstanden seien. Er hat jedoch weder bis 2016 noch in einem späteren Stadium des Verfahrens versucht, diese behaupteten Nachteile durch Stellung etwa eines Fristsetzungsantrages oder anderer Schritte (wie zB eine informelle Nachfrage über die voraussichtliche Erledigungsdauer) hintanzuhalten oder einen Verdacht des Amtsmissbrauches zeitnah zu formulieren. Vielmehr hat er - und auch dies erst nachdem der Disziplinarbeschuldigte das Verfahren zu einem Abschluss bringen wollte - mit einer Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches reagiert. Eine derartige Vorgehensweise (über mehr als vier Jahre kein Versuch eine Erledigung zu erreichen; bei zu erwartender Erledigung Anzeige wegen Amtsmissbrauch, was zwingend zu einer weiteren Verfahrensverzögerung führt) ergibt für den Disziplinarsenat nur Sinn, wenn ein Beschwerdeführer eine solche Anzeige als eine prozesstaktische Maßnahme in seinem eigenen Beschwerdeverfahren einsetzen möchte. Einen Verdacht strafbaren Handelns hat auch die StA Wien im Vorgehen des Disziplinarbeschuldigten nicht erkennen können.

Damit unterscheidet sich der konkrete Fall nicht von einer Vielzahl von anderen Altfällen in der Gerichtsabteilung des Disziplinarbeschuldigten, aber wohl auch in anderen Gerichtsabteilungen von Richterinnen und Richtern des BVwG und ist eine Folge der stetig steigenden massiven Überbelastung des gesamten BVwG. Auch im konkreten Fall kann dem Disziplinarbeschuldigten aus Sicht des Disziplinarsenates kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden.

Aus all dem folgt, dass von der weiteren Verfolgung der Sache Abstand zu nehmen ist. Die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ist gemäß § 123 Abs. 4 RStDG abzulehnen; hierüber ergeht – wofür auch §§ 124, 130 RStDG sprechen - in Übereinstimmung mit OGH 21.12.1988, Ds 9/88, oder OGH 20. 12. 1995, Ds 6/95, ein förmlicher Ablehnungsbeschluss.Aus all dem folgt, dass von der weiteren Verfolgung der Sache Abstand zu nehmen ist. Die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ist gemäß Paragraph 123, Absatz 4, RStDG abzulehnen; hierüber ergeht – wofür auch Paragraphen 124, 130, RStDG sprechen - in Übereinstimmung mit OGH 21.12.1988, Ds 9/88, oder OGH 20. 12. 1995, Ds 6/95, ein förmlicher Ablehnungsbeschluss.

V. Revisionszulassungrömisch fünf. Revisionszulassung

Gegen eine verfahrensbeendende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies betrifft auch Entscheidungen des BFG in Disziplinarangelegenheiten. (Wanke/Perl/Sachs, RStDG 2014, § 123 Anm. 12).Gegen eine verfahrensbeendende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies betrifft auch Entscheidungen des BFG in Disziplinarangelegenheiten. (Wanke/Perl/Sachs, RStDG 2014, Paragraph 123, Anmerkung 12).

Die gegenständliche Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des VwGH und des OGH in Disziplinarangelegenheiten zu den allgemeinen richterlichen Pflichten nach § 57 RStDG. Eine Revision ist daher nicht zuzulassen.Die gegenständliche Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des VwGH und des OGH in Disziplinarangelegenheiten zu den allgemeinen richterlichen Pflichten nach Paragraph 57, RStDG. Eine Revision ist daher nicht zuzulassen.

VI. Information für die Parteienrömisch sechs. Information für die Parteien

Erkenntnisse und verfahrensbeendende Beschlüsse der Verwaltungsgerichte des Bundes als Disziplinargerichte können grundsätzlich nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Revision beim Verwaltungsgerichtshof und nach Art.  144 B-VG mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden (vgl. Fellner/Nogratnig, RStDG – GO4 (2015) § 139 RStDG Anm. 20; Wanke/Perl/Sachs, RStDG (2014) § 139 Anm. 8).Erkenntnisse und verfahrensbeendende Beschlüsse der Verwaltungsgerichte des Bundes als Disziplinargerichte können grundsätzlich nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Revision beim Verwaltungsgerichtshof und nach Artikel 144, B-VG mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden vergleiche Fellner/Nogratnig, RStDG – GO4 (2015) Paragraph 139, RStDG Anmerkung 20, ; Wanke/Perl/Sachs, RStDG (2014) Paragraph 139, Anmerkung 8, ).

Dem betroffenen Richter steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, 1010 Wien, Freyung 8, zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Dem betroffenen Richter steht ferner das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses, wenn das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2B, einzubringen. Sie ist grundsätzlich durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Revisionen und Anträge in Disziplinarrechtssachen von dem Dienst- oder Ruhestand angehörenden rechtskundigen Bediensteten des Bundes unterliegen gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGG jedoch nicht der Anwaltspflicht. Dem betroffenen Richter steht ferner das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses, wenn das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2B, einzubringen. Sie ist grundsätzlich durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Revisionen und Anträge in Disziplinarrechtssachen von dem Dienst- oder Ruhestand angehörenden rechtskundigen Bediensteten des Bundes unterliegen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG jedoch nicht der Anwaltspflicht.

Nach Ansicht des Disziplinargerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG i. V. m. § 209 RStDG und § 124 RStDG auch die Disziplinaranwältin des Bundesfinanzgerichts zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof legitimiert.Nach Ansicht des Disziplinargerichts ist gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG i. römisch fünf. m. Paragraph 209, RStDG und Paragraph 124, RStDG auch die Disziplinaranwältin des Bundesfinanzgerichts zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof legitimiert.

Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a VfGG 1953 und §24a VwGG 1985. Demzufolge ist für die Beschwerde oder die Revision eine Eingabengebühr in der Höhe von 240,00 Euro an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien zu entrichten (Konto: IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW).Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, VfGG 1953 und §24a VwGG 1985. Demzufolge ist für die Beschwerde oder die Revision eine Eingabengebühr in der Höhe von 240,00 Euro an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien zu entrichten (Konto: IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW).

Salzburg, am 23.06.2020

Dr. Ralf Schatzl

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2021
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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