TE Dok 2020/7/7 06081/13-DK/09

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.07.2020
beobachten
merken

Norm

BDG 1979 §44
BDG 1979 §45
BDG 1979 §47
BDG 1979 §56
  1. BDG 1979 § 45 heute
  2. BDG 1979 § 45 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 45 gültig von 28.12.2013 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 45 gültig von 29.12.2007 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1994 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  6. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993
  1. BDG 1979 § 56 heute
  2. BDG 1979 § 56 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 56 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  7. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  8. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  9. BDG 1979 § 56 gültig von 29.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  10. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2002 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  12. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  13. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  14. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  15. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  16. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984

Schlagworte

Nichtmeldung einer ausgeübten Nebenbeschäftigung, Befangenheitsbestimmungen missachtet (Zollabfertigungen bei eigener Firma durchgeführt), den Teammitgliedern erlasswidrige Weisungen bei Zollabfertigungen der eigenen Firma mündlich vorgeschrieben.

Text

SPRUCH

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat I, hat im Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten (B), Beamter des ZA XY, nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 07.07.2020 durch HR Dr. Renate Windbichler als Senatsvorsitzende sowie HR Mag. Anna Holper und OR Mag. Friedrich Mannsberger als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten, seines Verteidigers RA Dr. P. P., des Disziplinaranwalts AL MR Mag. Alfred Hacker und des Schriftführers Mag. Andreas Zosis zu Recht erkannt: B ist schuldig Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch eins, hat im Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten (B), Beamter des ZA XY, nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 07.07.2020 durch HR Dr. Renate Windbichler als Senatsvorsitzende sowie HR Mag. Anna Holper und OR Mag. Friedrich Mannsberger als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten, seines Verteidigers RA Dr. P. P., des Disziplinaranwalts AL MR Mag. Alfred Hacker und des Schriftführers Mag. Andreas Zosis zu Recht erkannt: B ist schuldig

I. in seiner Funktion als Teamleiterrömisch eins. in seiner Funktion als Teamleiter

a)
bei 65 Zollabfertigungen von Zucker-Tee-Gemischen (sog. Tea-Mix Zubereitungen) für die

Fa. P. T. GmbH in der Zeit von 13.11.2008 bis 18.02.2009 durch die Anordnung an seine Teammitglieder keine TUA-Untersuchungen durchführen zu lassen, obwohl laut einem vorliegenden Risikoprofil im „e-zoll“-Verfahren bei Zubereitungen von Tea-Mix Gemischen mit der Warennummer 2101 sowohl zwingend eine innere Beschau als auch gelegentliche TUA-Untersuchungen vorgesehen gewesen wären und

a)
entgegen den geltenden Dienstvorschriften durch die Erteilung der mündlichen Weisung

an seinen Stellvertreter, mit der Vorschreibung einer Nachforderung von Eingangsabgaben für die Fa. P.T. GmbH zuzuwarten, obwohl eine buchmäßige Erfassung binnen zwei Tagen durchzuführen gewesen wäre gegen § 44 BDG 1979 (die Verpflichtung Weisungen zu beachten) iVm. § 45 Abs. 1 BDG 1979 (Dienstpflichten des Vorgesetzten) verstoßen zu haben;an seinen Stellvertreter, mit der Vorschreibung einer Nachforderung von Eingangsabgaben für die Fa. P.T. GmbH zuzuwarten, obwohl eine buchmäßige Erfassung binnen zwei Tagen durchzuführen gewesen wäre gegen Paragraph 44, BDG 1979 (die Verpflichtung Weisungen zu beachten) in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 (Dienstpflichten des Vorgesetzten) verstoßen zu haben;

II. entgegen den geltenden Befangenheitsbestimmungen, zumindest eine Zollabfertigung fürrömisch zwei. entgegen den geltenden Befangenheitsbestimmungen, zumindest eine Zollabfertigung für

die Fa. P.T. GmbH selbst durchgeführt zu haben, obwohl er ein Naheverhältnis zu diesem

Unternehmen hatte, weil ihn einerseits mit dem de jure Geschäftsführer eine jahrelange

Freundschaft verband und seine nunmehrige Exgattin als Buchhalterin in dieser Firma

beschäftigt war und andererseits er als Entscheidungsträger und Machthaber dieser Firma anzusehen war gegen § 47 BDG 1979 (Befangenheit) verstoßen zu haben;beschäftigt war und andererseits er als Entscheidungsträger und Machthaber dieser Firma anzusehen war gegen Paragraph 47, BDG 1979 (Befangenheit) verstoßen zu haben;

III. entgegen den geltenden Recht- und Dienstvorschriften seine erwerbsmäßig ausgeübterömisch drei. entgegen den geltenden Recht- und Dienstvorschriften seine erwerbsmäßig ausgeübte

Tätigkeit bei der Fa. P. T. GmbH weder dem Dienstgeber gemeldet, noch um die

entsprechende Genehmigung der Nebenbeschäftigung angesucht zu haben und dadurch gegen § 56 BDG 1979 (Nebenbeschäftigung) verstoßen zu haben. B hat dadurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979 begangen und es wird über den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 iVm. § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 9.000,00 verhängt.entsprechende Genehmigung der Nebenbeschäftigung angesucht zu haben und dadurch gegen Paragraph 56, BDG 1979 (Nebenbeschäftigung) verstoßen zu haben. B hat dadurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 91, BDG 1979 begangen und es wird über den Disziplinarbeschuldigten gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 9.000,00 verhängt.

Hingegen wird er für die Verdachtsgründe mit Bezug auf:

Pkt. 1.) des EB v. 12.02.2010 gem. § 118 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979, Pkt. 1.) des EB v. 12.02.2010 gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979,

Pkt. 5.) bis Pkt. 8.) des EB v. 12.02.2010 gem. § 118 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979, Pkt. 5.) bis Pkt. 8.) des EB v. 12.02.2010 gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979,

Pkt. 1.) und 4.) des ergänzenden EB v. 22.09.2010 gem. 118 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 freigesprochen und das Disziplinarverfahren eingestellt. Pkt. 1.) und 4.) des ergänzenden EB v. 22.09.2010 gem. 118 Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 freigesprochen und das Disziplinarverfahren eingestellt.

Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 hat der Disziplinarbeschuldigte die Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen. Der Kostenersatz bezieht sich auf die Reisegebühren der Senatsmitglieder zur mündlichen Verhandlungen nach Wien am 07.07.2020. Die Kosten werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 hat der Disziplinarbeschuldigte die Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen. Der Kostenersatz bezieht sich auf die Reisegebühren der Senatsmitglieder zur mündlichen Verhandlungen nach Wien am 07.07.2020. Die Kosten werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.

Begründung

I Verwendete Abkürzungen: römisch eins Verwendete Abkürzungen:

AD=Amtsdirektor

AS=Aktenseite des Disziplinaraktes

AV=Aktenvermerk

BAK=Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

BE=Berufungsentscheidung

BDG=Beamtendienstrechtsgesetz

BK=Berufungskommission

BKA=Bundeskanzleramt

BMF=Bundesministerium für Finanzen

BMI=Bundesministerium für Inneres

B1=Beisitzer 1

B2=Beisitzer 2

CCC Austria=Triple C (Customs Competence Center Austria)

CRN=Customs Registration Number

DK=Disziplinarkommission

DA=Disziplinaranwalt

DOK=Disziplinaroberkommission

EB=Einleitungsbeschluss

EG=Europäische Gemeinschaft

EFTA=Europäische Handelsassoziation

ETOS=Einreihungs- und TUA Organisationssystem

EU=Europäische Union

EUSt=Einfuhrumsatzsteuer

FA=Finanzamt

FKM=Führungskräftemeeting

GF=Geschäftsführer

KN=Kombinierte Nomenklatur

LG=Landesgericht

MRN=Movement Reference Number

NCTS=Neues Computerisiertes Transitsystem

OHB=Organisationshandbuch

PC=Personal Computer (Abkürzung in englischer Sprache)

PT=Fa. P.T. GmbH

RIF=Risiko Informations Formular

Strasa=Strafsachenstelle

StA=Staatsanwaltschaft

StGB=Strafgesetzbuch

StPO=Strafprozessordnung

TL=Teamleiter

TUA=Technische Untersuchungsanstalt

UFS=Unabhängiger Finanzsenat

v=verso (Rückseite der Aktenseite)

VO=Vorstand

VZTA=Verbindliche Zolltarifauskunft

WKStA=Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftssachen und Korruption

ZA=Zollamt

ZS=Zollstelle

ZVZ=Zentrale Stelle für verbindliche Zolltarifauskunft

II Verfahrensrechtliche Entscheidungenrömisch zwei Verfahrensrechtliche Entscheidungen

Zusammensetzung des Disziplinarsenates

Das Disziplinarverfahren gegen B wurde am 12.02.2010 durch die DK beim BMF, Senat VI, eingeleitet und mit dem EB v. 22.09.2010 erweitert. Aufgrund des Anlassberichtes vom 22.06.2010 des ZA Y an die StA wurde das Disziplinarverfahren unterbrochen. In der Zwischenzeit haben sich die Zusammensetzung der Senate und die Geschäftsverteilung der Senate geändert. Der Senat VI beim BMF besteht nicht mehr. Unter Bezugnahme auf die Geschäftsverteilung für das Jahr 2020 v. 16.12.2019 (GZ 50 000/16-DK/19) Pkt. I wird ausgeführt, dass der Senat I nunmehr seine Zuständigkeit für Disziplinarangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten der Finanz- und Zollverwaltung in der Region Wien begründet und somit in direkter Nachfolge der Zuständigkeit des ehemaligen Senates VI lt. Geschäftsverteilung 2010 iVm. der Geschäftsverteilung 2020 tätig wird. Gemäß Pkt. II (Sonstige Bestimmungen) wird ausgeführt, dass unter Bezugnahme auf Pkt. 10. der Geschäftsverteilung festzustellen ist, dass die seinerzeitigen Senatsmitglieder Dr. Gerhard Stepanek, Dr. Ulrike Pindeus und FOI Peter Schiebendrein aus der Disziplinarkommission ausgeschieden sind und an ihre Stelle jene Senatsmitglieder getreten sind und den Platz eingenommen haben, die ihnen nach der neuen Geschäftsverteilung zugewiesen wurden. Das sind HR Dr. Renate Windbichler als Vorsitzende, HR Mag. Anna Holper als 1. Beisitzerin und OR Mag. Friedrich Mannsberger als 2. Beisitzer der DK.
Feststellungen zur Verjährung:
Das Disziplinarverfahren gegen B wurde am 12.02.2010 durch die DK beim BMF, Senat römisch sechs, eingeleitet und mit dem EB v. 22.09.2010 erweitert. Aufgrund des Anlassberichtes vom 22.06.2010 des ZA Y an die StA wurde das Disziplinarverfahren unterbrochen. In der Zwischenzeit haben sich die Zusammensetzung der Senate und die Geschäftsverteilung der Senate geändert. Der Senat römisch sechs beim BMF besteht nicht mehr. Unter Bezugnahme auf die Geschäftsverteilung für das Jahr 2020 v. 16.12.2019 (GZ 50 000/16-DK/19) Pkt. römisch eins wird ausgeführt, dass der Senat römisch eins nunmehr seine Zuständigkeit für Disziplinarangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten der Finanz- und Zollverwaltung in der Region Wien begründet und somit in direkter Nachfolge der Zuständigkeit des ehemaligen Senates römisch sechs lt. Geschäftsverteilung 2010 in Verbindung mit der Geschäftsverteilung 2020 tätig wird. Gemäß Pkt. römisch zwei (Sonstige Bestimmungen) wird ausgeführt, dass unter Bezugnahme auf Pkt. 10. der Geschäftsverteilung festzustellen ist, dass die seinerzeitigen Senatsmitglieder Dr. Gerhard Stepanek, Dr. Ulrike Pindeus und FOI Peter Schiebendrein aus der Disziplinarkommission ausgeschieden sind und an ihre Stelle jene Senatsmitglieder getreten sind und den Platz eingenommen haben, die ihnen nach der neuen Geschäftsverteilung zugewiesen wurden. Das sind HR Dr. Renate Windbichler als Vorsitzende, HR Mag. Anna Holper als 1. Beisitzerin und OR Mag. Friedrich Mannsberger als 2. Beisitzer der DK. , Feststellungen zur Verjährung:

§ 94 Abs. 1a BDG 1979 normiert, dass drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden darf.Paragraph 94, Absatz eins a, BDG 1979 normiert, dass drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden darf.

§ 94 Abs. 2 Z 4 BDG 1979 legt fest, dass der Lauf der in § 94 Abs. 1 und 1a genannten Fristen-sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige eines Strafverfahrens ist–für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde gehemmt ist bzw. eine solche Hemmung gem. Ziffer 5 auch vorliegt für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der gem. § 94 Abs. 2 Z 5 lit b BDG 1979 ergangenen Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens.Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 legt fest, dass der Lauf der in Paragraph 94, Absatz eins und eins a genannten Fristen-sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige eines Strafverfahrens ist–für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde gehemmt ist bzw. eine solche Hemmung gem. Ziffer 5 auch vorliegt für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der gem. Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, BDG 1979 ergangenen Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens.

Dazu ist auszuführen:

Die Dienstbehörde hat erst nach der Aufnahme der strafrechtlichen Ermittlungen durch die WKStA von der Verdachtslage Kenntnis erlangt. Gem. § 114 Abs. 2 BDG 1979 wurde durch die Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO, das Disziplinarverfahren unterbrochen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens war der Beschluss, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 123 Abs. 2 BDG 1979) gem. § 114 Abs. 2 BDG 1979 zulässig. Gem. § 114 Abs. Abs. 3 BDG 1979 ist das Disziplinarverfahren weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens erfolgt ist. Über die Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wurde die Disziplinarkommission am 02.01.2020 in Kenntnis gesetzt. Infolge der aufgetretenen Pandemie SARS CoV 19 war der 07.07.2020 der früheste mögliche Zeitpunkt, zu dem in der gegenständlichen Disziplinarsache eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden konnte. Auf die entsprechenden Verordnungen mit den erfolgten Fristerstreckungen wurde von der DK Bedacht genommen.Die Dienstbehörde hat erst nach der Aufnahme der strafrechtlichen Ermittlungen durch die WKStA von der Verdachtslage Kenntnis erlangt. Gem. Paragraph 114, Absatz 2, BDG 1979 wurde durch die Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO, das Disziplinarverfahren unterbrochen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens war der Beschluss, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979) gem. Paragraph 114, Absatz 2, BDG 1979 zulässig. Gem. Paragraph 114, Abs. Absatz 3, BDG 1979 ist das Disziplinarverfahren weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens erfolgt ist. Über die Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wurde die Disziplinarkommission am 02.01.2020 in Kenntnis gesetzt. Infolge der aufgetretenen Pandemie SARS CoV 19 war der 07.07.2020 der früheste mögliche Zeitpunkt, zu dem in der gegenständlichen Disziplinarsache eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden konnte. Auf die entsprechenden Verordnungen mit den erfolgten Fristerstreckungen wurde von der DK Bedacht genommen.

III Beweismittel:römisch drei Beweismittel:

Die in der Folge dargestellten Beweismittel waren Gegenstand der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2020. Sie sind für die Feststellung des dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhaltes zu würdigen:

?
Vorl. Suspendierungsbescheid v. 27.11.2009 (AS 3-9)
?
Beschuldigtenvernehmung durch BIA/BMF v. 16.02.2009 (AS 11-15)
?
Beschuldigtenvernehmung durch BIA/BMF v. 02.03.2009 (AS 21-25)
?
Summary der Ermittlungsfakten des BIA/BMF vom 02.09.2009 (AS 26-31)
?
E-Mail-Verkehr v. 10.06.2008 (AS 32-33)
?
Bericht d. ZA XX an ZA XY betreffend „Nahebeziehung von Beamten des ZA XY zu F. Z., vormals GF der Spedition T. W. C.“ (AS 35-38)Bericht d. ZA römisch zwanzig an ZA XY betreffend „Nahebeziehung von Beamten des ZA XY zu F. Z., vormals GF der Spedition T. W. C.“ (AS 35-38)
?
Beschuldigtenvernehmung durch BIA/BMI v. 16.11.2009 (AS 40-48)
?
Niederschrift mit AD J. durch ZA XY v. 23.11.2009 (AS 49-55)
?
Niederschrift mit DB durch ZA XY v. 23.11.2009 (AS 56-63)
?
Disziplinaranzeige des Zollamtes XY vom 21.12.2009 (AS 66-70)
?
Gedächtnisprotokoll des AD S. v. 09.05.2008 (AS 81)
?
Zeugenvernehmung K. J. K. v. 14.11.2008 (82–84)
?
Beschauvermerk–Risikobewertung zu CRN 00… (AS 120)
?
Bescheid ZA XY an Fa. P. T. GmbH vom 24.11.2009 (AS 129-133)
?
Anmeldung CRN 00… (AS 134-135)
?
ETOS-Antrag d. ZA XY ZS Freilager zu Geschäftsfall 0000/2008 v. 03.12.2009 (AS 136)ETOS-Antrag d. ZA XY ZS Freilager zu Geschäftsfall 0000 aus 2008, v. 03.12.2009 (AS 136)
?
ETOS-Untersuchungsbefund zu Geschäftsfall 0000/2008 v. 03.12.2008 (AS 137-138)ETOS-Untersuchungsbefund zu Geschäftsfall 0000 aus 2008, v. 03.12.2008 (AS 137-138)
?
ETOS-Erledigung zu Geschäftsfall 0000/2008 v. 03.12.2009 (AS 139-140)ETOS-Erledigung zu Geschäftsfall 0000 aus 2008, v. 03.12.2009 (AS 139-140)
?
Summary Besprechung v. 28.09.2009 betreffend „Beamteninvolvierung ZA XY ZS Freilager“ (AS 142–147)
?
Endgültiger Suspendierungsbescheid d. DK v. 12.02.2010 (AS 150-153)
?
EB v. 12.02.2010 (AS 154–157)
?
Berufung v. 03.03.2010 gegen EB (AS 158–160)
?
Berufung v. 03.03.2010 gegen Suspendierung (AS 161–163)
?
Berufungsvorlage v. 31.13.2010 an die BK beim BKA (AS 164-165)
?
Niederschrift v. 16.02.2010 mit T. F. durch Strasa FA YY (AS 166–169)
?
BE v. 12.05.2010 der BK beim BKA für EB v. 12.02.2010 (AS 175–183)
?
BE v. 12.05.2010 der DOK beim BKA für Suspendierungsbescheid v. 12.02.2010 (AS 193–199)
?
Ergänzende Disziplinaranzeige d. ZA XY v. 19.07.2010 (AS 209–213)
?
Anlassbericht v. 22.06.2010 des ZA Y gem. § 100 StPO wegen § 35 Abs. 2 FinStrG iVm. § 38 Abs. 1 lit a FinStrG an StA (AS 234-258)Anlassbericht v. 22.06.2010 des ZA Y gem. Paragraph 100, StPO wegen Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG an StA (AS 234-258)
?
Bescheid–Sicherstellungsauftrag v. 26.02.2010 gegen B durch FA YY (AS 260-262)
?
VZTA AT2008/000000 „Teamix“ d. Europäischen Gemeinschaft v. 13.06.2008 (AS 263-265)
?
Meldung des ZA XY v. 20.06.2008 wg. Unregelmäßigkeiten an Betrugsbekämpfung wg. unrichtiger Tarifierung (AS 267-268)
?
Niederschrift v. 23.03.2010 mit T. F. durch Strasa ZA X (AS 273–282)Niederschrift v. 23.03.2010 mit T. F. durch Strasa ZA römisch zehn (AS 273–282)
?
Bescheid v. 22.09.2010 bzgl. Aufhebung der Bezugskürzung (AS 328–330)
?
ergänzender EB v. 22.09.2010 (AS 337–342)
?
Berufung v. 18.10.2010 gegen EB (AS 348–350)
?
Zwischenbericht v. 07.10.2010 des ZA X an StA (AS 352 – 359)Zwischenbericht v. 07.10.2010 des ZA römisch zehn an StA (AS 352 – 359)
?
Berufungsvorlage v. 11.11.2010 an die BK beim BKA (AS 360-361)
?
BE v. 08.02.2011 der BK beim BKA für ergänzenden EB v. 22.09.2010 (AS 363–370)
?
ETOS-Unterlagen zu Geschäftsfall 0000/2008 v. 18.06.2008 (AS 371-380)ETOS-Unterlagen zu Geschäftsfall 0000 aus 2008, v. 18.06.2008 (AS 371-380)
?
AV v. 27.01.2011 des ZA X (AS 381–382)AV v. 27.01.2011 des ZA römisch zehn (AS 381–382)
?
Zwischenbericht v. 30.12.2010 des ZA X an StA (AS 383–400)Zwischenbericht v. 30.12.2010 des ZA römisch zehn an StA (AS 383–400)
?
Zwischenbericht v. 07.10.2010 des ZA X an StA (AS 401–406)Zwischenbericht v. 07.10.2010 des ZA römisch zehn an StA (AS 401–406)
?
Verständigung der StA v. 30.12.2019 über Einstellung zu Verfahren 13 St 47/15w (AS 418)
?
Protokoll der Sitzung d. DK v. 20.01.2020 (AS 427)
?
Bescheid d. DK v. 21.01.2020 über Aufhebung der Suspendierung (AS 429-431)
?
ergänzende Sachverhaltsdarstellung v. 24.02.2020 des ZA XY (AS 442–467)
?
Beilage 1: Datensicherheitsvorschrift (AS 468-479)
?
Beilage 2: Protokoll über das FKM v. 30.01.2008 (AS 480-487)
?
Beilage 3: BE d. UFS v. 13.05.2008 (AS 488-500)
?
Beilage 4: Risikoinformation im „e-zoll System“ betreffend Teamix (AS 501)
?
Beilage 5: Auszug aus dem OHB v. 04.05.2007 (GZ BMF-280000/0013-IV/2/2007)
(AS 502-512)
Beilage 5: Auszug aus dem OHB v. 04.05.2007 (GZ BMF-280000/0013-IV/2/2007) , (AS 502-512)
?
Beilage 6: E-Mail v. des F. Z. betreffend LED-Fernseher (AS 513)
?
Beilage A: Niederschrift v. 23.11.2009 mit B durch ZA XY (AS 516-523)
?
Beilage B: Niederschrift v. 16.11.2009 mit B durch BIA/BMI (AS 524-532)
?
Beilage C: Niederschrift v. 01.03.2013 mit AD J. durch ZA X (AS 533-540)Beilage C: Niederschrift v. 01.03.2013 mit AD J. durch ZA römisch zehn (AS 533-540)
?
Beilage D: Niederschrift v. 17.11.2009 mit AD J. durch BIA/BMI (AS 541-550)
?
Beilage E: Beschuldigtenvernehmung durch BIA/BMF v. 02.03.2009 (AS 551-555)
?
Beilage F: Niederschrift v. 06.04.2009 mit M. S. BIA/BMI (AS 556-559)
?
Beilage G: Niederschrift v. 28.08.2012 mit T. F. durch Strasa ZA X (AS 560–569)Beilage G: Niederschrift v. 28.08.2012 mit T. F. durch Strasa ZA römisch zehn (AS 560–569)
?
Gehaltsabrechnung des B v. 07/2020 (AS 593)Gehaltsabrechnung des B v. 07 aus 2020, (AS 593)
?
Eingabe d. Vert v. 01.07.2020 (AS 594-596)
?
Einstellung v. 27.02.2013 der StA (AS 597)
?
Benachrichtigung über Einstellung v. 30.12.2019 d. Korruptionsstaatsanwaltschaft (AS 598–599)
?
Stellungnahme v. 29.06.2020 d. DB (AS 600–603)
?
Auszug aus dem Kommentar „Disziplinarrecht der Beamten“ (AS 604–606)
?
Beschuldigtenvernehmung v. 21.01.2010 durch BMI/Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (AS 607-622)
?
Verhandlungsschrift v. 07.07.2020 (AS 626-651)

IV Bisheriger Verfahrensverlauf:römisch vier Bisheriger Verfahrensverlauf:

?
Am 16.02.2009 und am 02.03.2009 wurde B durch das BIA im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstmals als Beschuldigter einvernommen (AS 11-15 bzw. AS 21-25). Vorgehalten wurden ihm die Delikte des Beitrags zur Abgabenhinterziehung und des Missbrauchs der Amtsgewalt. Es wurde der Verdacht geäußert, er habe diese Delikte dadurch bewirkt, dass er wissentlich Verzollungen und Abfertigungen zum freien Verkehr entgegen der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt habe.
?
Am 23.09.2009 wurde B vorläufig vom Dienst suspendiert (AS 3-9) und am 12.02.2010 wurde diese mit Bescheid der DK, Senat VI bestätigt. Gleichzeitig mit der endgültigen Suspendierung wurde die Kürzung der Bezüge ausgesprochen.Am 23.09.2009 wurde B vorläufig vom Dienst suspendiert (AS 3-9) und am 12.02.2010 wurde diese mit Bescheid der DK, Senat römisch sechs bestätigt. Gleichzeitig mit der endgültigen Suspendierung wurde die Kürzung der Bezüge ausgesprochen.
?
Ebenfalls am 12.02.2010 wurde gegen B ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Im EB wurden ihm acht Sachverhalte vorgehalten, die jeweils den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründeten (AS 154-157). Aufgrund einer ergänzenden Disziplinaranzeige vom 19.07.2010 (AS 209-213) wurde am 22.09.2010 von der DK ein weiterer EB gefasst (AS 337-343), in welchem dem DB wiederum vier Sachverhalte vorgeworfen wurden, die teilweise deckungsgleich mit den Vorwürfen des EB vom 12.02.2010 waren. Die Einleitungsbeschlüsse sind nach der Erhebung von Berufungen an die BK beim BKA in Rechtskraft erwachsen.
?
Vom Zollamt X wurde als Finanzstrafbehörde I. Instanz am 22.06.2010 ein Anlassbericht gem. § 100 StPO wegen § 35 Abs. 2 FinStrG iVm. § 38 Abs. 1 lit a FinStrG an die StA erstattet (AS 234-258).Vom Zollamt römisch zehn wurde als Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz am 22.06.2010 ein Anlassbericht gem. Paragraph 100, StPO wegen Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG an die StA erstattet (AS 234-258).
?
Am 27.02.2013 hat die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger bekannt gegeben, dass bei B kein Grund zur weiteren Verfolgung bestehe und das Verfahren gem. § 190 Abs. 2 StPO eingestellt (AS 597) wird. Wörtlich wurde mitgeteilt: […] “Die Einstellung betrifft lediglich den Verdacht der amtsmissbräuchlichen Erledigung von 275 Versandscheinen im Zusammenwirken mit H. F.“ […]Am 27.02.2013 hat die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger bekannt gegeben, dass bei B kein Grund zur weiteren Verfolgung bestehe und das Verfahren gem. Paragraph 190, Absatz 2, StPO eingestellt (AS 597) wird. Wörtlich wurde mitgeteilt: […] “Die Einstellung betrifft lediglich den Verdacht der amtsmissbräuchlichen Erledigung von 275 Versandscheinen im Zusammenwirken mit H. F.“ […]
?
Am 30.12.2019 hat die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) bekannt gegeben, dass im Ermittlungsverfahren B kein Grund zur weiteren Verfolgung mehr bestehe und das Verfahren gem. § 190 Abs. 2 StPO eingestellt wird (AS 419-420). Dies betreffe sämtliche verfahrensgegenständliche Vorwürfe im Zusammenhang mit den Warenlieferungen „Teamix“, insbesondere der Firmen C.-R., T. W. C., P.T. GmbH und der Spedition M. Ein allfälliges strafbares Verhalten (insbesondere der subjektive Tatbestand) war beim B nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erweislich (AS 418). Am 30.12.2019 hat die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) bekannt gegeben, dass im Ermittlungsverfahren B kein Grund zur weiteren Verfolgung mehr bestehe und das Verfahren gem. Paragraph 190, Absatz 2, StPO eingestellt wird (AS 419-420). Dies betreffe sämtliche verfahrensgegenständliche Vorwürfe im Zusammenhang mit den Warenlieferungen „Teamix“, insbesondere der Firmen C.-R., T. W. C., P.T. GmbH und der Spedition M. Ein allfälliges strafbares Verhalten (insbesondere der subjektive Tatbestand) war beim B nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erweislich (AS 418).
?
Aufgrund dieser Tatsache wurde mit Bescheid vom 21.01.2020 der DK beim BMF, Senat I die Suspendierung des DB aufgehoben (AS 429-431).Aufgrund dieser Tatsache wurde mit Bescheid vom 21.01.2020 der DK beim BMF, Senat römisch eins die Suspendierung des DB aufgehoben (AS 429-431).

V Sachverhaltrömisch fünf Sachverhalt

Nach einer mündlichen Verhandlung wurde unter Bezugnahme auf den Spruch dieser Entscheidung nachstehender Sachverhalt von der Disziplinarkommission als erwiesen festgestellt: B steht als Zollbeamter der Finanzverwaltung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu seiner vorläufigen Suspendierung am 27.11.2009 war er als TL in der Organisationseinheit bei der Zollstelle XY des Zollamtes XY tätig.

Spruchpunkt 1.) des EB v. 12.02.2010 (Erledigung von 275 ausländischen Versandscheinen)

Im Zuge von zoll- und strafrechtlichen Ermittlungen wurde festgestellt, dass insgesamt
275 ausländische Versandscheine mit bereits für die Erledigung anderer Verfahren zugeordneter CRN (Customs Reference Number), missbräuchlich ein zweites Mal verwendet wurden, obwohl sie keinen inhaltlichen Bezug zu den betreffenden 275 Versandscheinen hatten. Somit wurden diese Zollabfertigungen unter Vortäuschung eines Folgeverfahrens außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle F. am Arbeitsplatz bzw. PC des B erledigt. Davon wurden 212 Fälle mit der Zugangskennung des DB durchgeführt. Die ersten strafrechtlichen Ermittlungen haben ergeben, dass an diesen Manipulationen keiner der damals dienstverrichtenden Zollbediensteten des Teams beteiligt gewesen sein soll. Auch die später in dieser causa wieder fortgesetzten Ermittlungen kamen zu keinem Ergebnis, zumal auch der B dem BIA gegenüber erklärte, mit den Abfertigungen nichts zu tun gehabt zu haben. Die Staatsanwaltschaft hat das diesbezüglich anhängige Verfahren wegen § 35 FinStrG (Schmuggel, Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben), § 38 FinStrG (gewerbsmäßige Tatbegehung) bzw. § 302 StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) am 27.02.2013 eingestellt.
Im Zuge von zoll- und strafrechtlichen Ermittlungen wurde festgestellt, dass insgesamt , 275 ausländische Versandscheine mit bereits für die Erledigung anderer Verfahren zugeordneter CRN (Customs Reference Number), missbräuchlich ein zweites Mal verwendet wurden, obwohl sie keinen inhaltlichen Bezug zu den betreffenden 275 Versandscheinen hatten. Somit wurden diese Zollabfertigungen unter Vortäuschung eines Folgeverfahrens außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle F. am Arbeitsplatz bzw. PC des B erledigt. Davon wurden 212 Fälle mit der Zugangskennung des DB durchgeführt. Die ersten strafrechtlichen Ermittlungen haben ergeben, dass an diesen Manipulationen keiner der damals dienstverrichtenden Zollbediensteten des Teams beteiligt gewesen sein soll. Auch die später in dieser causa wieder fortgesetzten Ermittlungen kamen zu keinem Ergebnis, zumal auch der B dem BIA gegenüber erklärte, mit den Abfertigungen nichts zu tun gehabt zu haben. Die Staatsanwaltschaft hat das diesbezüglich anhängige Verfahren wegen Paragraph 35, FinStrG (Schmuggel, Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben), Paragraph 38, FinStrG (gewerbsmäßige Tatbegehung) bzw. Paragraph 302, StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) am 27.02.2013 eingestellt.

Spruchpunkt 2.) des EB v. 12.02.2010 bzw. Pkt. 1.) und 2.) des EB v. 22.09.2010

(Unterlassung der Durchführung von TUA Untersuchungen bei 65 Zollabfertigungen für die
Fa. P. T. GmbH) In der Zeit von 13.11.2008 bis 18.02.2009 wurden an der seinerzeitigen Dienststelle des B, der Zollstelle F. XY, insgesamt 65 Zollabfertigungen von Zucker-Tee-Gemischen, auch bezeichnet als Tea-Mix Zubereitungen, importiert. Die Fa. P. T. GmbH (PT) trat bei diesen 65 Zollabfertigungen als Versenderin der Waren auf. Empfängerin der Waren war die Fa. C. R. Import Export mit der laut Zollanmeldung angegebenen Firmenadresse in Deutschland. Diese 65 Zollabfertigungen von Teamix-Sendungen wurden zum Verfahren 4200 (Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Wirkung) beantragt. Diesen Anträgen wurde immer die österreichische VZTA (AT2008/000183) lautend auf TEAMIX 04 zur Rechtfertigung der tarifarischen Einreihung in das Kapitel 21 zugrunde gelegt.
(Unterlassung der Durchführung von TUA Untersuchungen bei 65 Zollabfertigungen für die , Fa. P. T. GmbH) In der Zeit von 13.11.2008 bis 18.02.2009 wurden an der seinerzeitigen Dienststelle des B, der Zollstelle F. XY, insgesamt 65 Zollabfertigungen von Zucker-Tee-Gemischen, auch bezeichnet als Tea-Mix Zubereitungen, importiert. Die Fa. P. T. GmbH (PT) trat bei diesen 65 Zollabfertigungen als Versenderin der Waren auf. Empfängerin der Waren war die Fa. C. R. Import Export mit der laut Zollanmeldung angegebenen Firmenadresse in Deutschland. Diese 65 Zollabfertigungen von Teamix-Sendungen wurden zum Verfahren 4200 (Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Wirkung) beantragt. Diesen Anträgen wurde immer die österreichische VZTA (AT2008/000183) lautend auf TEAMIX 04 zur Rechtfertigung der tarifarischen Einreihung in das Kapitel 21 zugrunde gelegt.

Chronologie: (ergibt sich aus der Aktenlage und den in der causa durchgeführten Ermittlungen diverser Behörden) B hatte zur Fa. PT, dessen GF T. F. war, ein Naheverhältnis. Dies deshalb, weil T. F. sein Jugendfreund war und seine nunmehrige Exgattin als Buchhalterin bei der Fa. PT in einem geringfügigen Angestelltenverhältnis stand. B war an der Firmengründung der PT interessiert und beteiligt. Im Jahr 2008 erzählte B seinem Freund T. F., dass es bei den Einfuhren von Zucker-Tee-Gemischen „etwas zu holen“ gäbe. B berichtete T. F. auch von den Importen der Fa. C.-R. mit Sitz in Deutschland und erklärte ihm, dass C. bei seinen Geschäften ein österreichisches Unternehmen zwischenschalten wolle, weil er zuvor schon Schwierigkeiten mit den Steuer- und Zollbehörden gehabt habe. Laut den durchgeführten Ermittlungen diverser Behörden, den getätigten Aussagen des T. F., des Zollbeamten und Stellvertreters im Team, AD J., sowie der Niederschriften mit dem B selbst, steht für die DK fest, dass T. F. über keinerlei Branchen- oder Zollkenntnisse verfügte, um ein Unternehmen wie die PT operativ zu führen. Er ließ sich auf Initiative des B zur Gründung des Unternehmens PT überreden. Die unternehmerischen Entscheidungen in der Praxis erfolgten im Wesentlichen durch B, der auch die Geschäftsverträge mit C.-R. ausverhandelte, auf deren Grundlage letztlich auch die 65 Einfuhren des Teamix-Gemisches erfolgten. Im Laufe der später angestellten Erhebungen und Ermittlungen, insbesondere des zuständigen Finanzamtes trat zu Tage, dass B der eigentliche Entscheidungsträger und Machthaber der Fa. PT war und über den die Abwicklung der Zollabfertigungen liefen. Die Fa. PT beschäftigte sich mit dem Import bzw. Weiterverkauf von Lebensmittelzubereitungen des Kapitel 21 des Zolltarifes. Bei diesen Lebensmittelzubereitungen handelte es sich im Wesentlichen um ein Zucker-Tee-Gemisch (so genannte Tea-Mix-Zubereitung). Zur Zeit der 65 verfahrensgegenständlichen Abfertigungen für die Fa. PT war die Einfuhr von Zucker, der laut Zolltarif unter das Kapitel 17 einzureihen ist, mit sehr hohen Zollsätzen belastet. Aus diesem Grund gab es laufend von Importeuren Versuche, die Waren bei der Zollabfertigung unter dem Kapitel 21 des Zolltarifs als Tee-Zubereitungen (Teamix) zu deklarieren und in weiterer Folge von den Zollbehörden abfertigen zu lassen. Das hatte zur Folge, dass wesentlich geringere Zollsätze beim Import angefallen sind. Zweck der Gründung der Fa. PT war die von V. C. gewünschte Vorsteuerersparnis beim angeblichen Handel mit Teamix aus Kroatien. Bei zollinternen Ermittlungen trat zu Tage, dass diese Angaben des Unternehmens nicht der Richtigkeit entsprachen, sondern das Unternehmen vielmehr mit Zucker handelte. Zucker wird–wie bereits oben ausgeführt-vom Zolltarif unter Kapitel 17 eingereiht, was zur Folge hat, dass hohe Zollsätze bei den Abfertigungen (Einfuhren) anfallen. Grundlage für eine korrekte Einreihung bzw. Tarifierung ist die Feststellung der Beschaffenheit der Ware. Dazu ist eine Untersuchung durch die TUA notwendig. Erst auf der Grundlage der durch die TUA festgestellte Beschaffenheit der zu verzollenden Ware, konnten vom Importeur vorgelegte Entscheidungen über ihre Einreihung in den Zolltarif-so genannte verbindliche Zolltarifauskünfte (VZTA)-anerkannt werden. Nachdem es in der EU laufend zu Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Zucker bzw. Zucker-Tee-Gemischen gekommen war, hatten die österreichischen Zollbehörden ein Risikoprofil bzw. eine Risikoinformation im zolleigenen elektronischen System „e-zoll“ geschalten, welches beim Import derartiger Zucker-Tee-Gemische zwingend eine innere Beschau der Ware und die Durchführung von gelegentlichen TUA-Untersuchungen vorsah. Am 19.02.2008 beantragte die Fa. C.-R. Export Import, die österreichische VZTA (Verbindliche Zolltarifauskunft) AT 2008/000 mit der Warenbezeichnung „TEAMIX04“. Am 13.06.2008 wurde diese österreichische VZTA, seitens der Zentralstelle für verbindliche Zolltarifauskünfte, genehmigt. Eine, in weiterer Folge bei der TUA beantragte Untersuchung durch ein Abfertigungsorgan, ergab einen Tarifierungsvorschlag für das Kapitel 17 (Zucker). Chronologie: (ergibt sich aus der Aktenlage und den in der causa durchgeführten Ermittlungen diverser Behörden) B hatte zur Fa. PT, dessen GF T. F. war, ein Naheverhältnis. Dies deshalb, weil T. F. sein Jugendfreund war und seine nunmehrige Exgattin als Buchhalterin bei der Fa. PT in einem geringfügigen Angestelltenverhältnis stand. B war an der Firmengründung der PT interessiert und beteiligt. Im Jahr 2008 erzählte B seinem Freund T. F., dass es bei den Einfuhren von Zucker-Tee-Gemischen „etwas zu holen“ gäbe. B berichtete T. F. auch von den Importen der Fa. C.-R. mit Sitz in Deutschland und erklärte ihm, dass C. bei seinen Geschäften ein österreichisches Unternehmen zwischenschalten wolle, weil er zuvor schon Schwierigkeiten mit den Steuer- und Zollbehörden gehabt habe. Laut den durchgeführten Ermittlungen diverser Behörden, den getätigten Aussagen des T. F., des Zollbeamten und Stellvertreters im Team, AD J., sowie der Niederschriften mit dem B selbst, steht für die DK fest, dass T. F. über keinerlei Branchen- oder Zollkenntnisse verfügte, um ein Unternehmen wie die PT operativ zu führen. Er ließ sich auf Initiative des B zur Gründung des Unternehmens PT überreden. Die unternehmerischen Entscheidungen in der Praxis erfolgten im Wesentlichen durch B, der auch die Geschäftsverträge mit C.-R. ausverhandelte, auf deren Grundlage letztlich auch die 65 Einfuhren des Teamix-Gemisches erfolgten. Im Laufe der später angestellten Erhebungen und Ermittlungen, insbesondere des zuständigen Finanzamtes trat zu Tage, dass B der eigentliche Entscheidungsträger und Machthaber der Fa. PT war und über den die Abwicklung der Zollabfertigungen liefen. Die Fa. PT beschäftigte sich mit dem Import bzw. Weiterverkauf von Lebensmittelzubereitungen des Kapitel 21 des Zolltarifes. Bei diesen Lebensmittelzubereitungen handelte es sich im Wesentlichen um ein Zucker-Tee-Gemisch (so genannte Tea-Mix-Zubereitung). Zur Zeit der 65 verfahrensgegenständlichen Abfertigungen für die Fa. PT war die Einfuhr von Zucker, der laut Zolltarif unter das Kapitel 17 einzureihen ist, mit sehr hohen Zollsätzen belastet. Aus diesem Grund gab es laufend von Importeuren Versuche, die Waren bei der Zollabfertigung unter dem Kapitel 21 des Zolltarifs als Tee-Zubereitungen (Teamix) zu deklarieren und in weiterer Folge von den Zollbehörden abfertigen zu lassen. Das hatte zur Folge, dass wesentlich geringere Zollsätze beim Import angefallen sind. Zweck der Gründung der Fa. PT war die von römisch fünf. C. gewünschte Vorsteuerersparnis beim angeblichen Handel mit Teamix aus Kroatien. Bei zollinternen Ermittlungen trat zu Tage, dass diese Angaben des Unternehmens nicht der Richtigkeit entsprachen, sondern das Unternehmen vielmehr mit Zucker handelte. Zucker wird–wie bereits oben ausgeführt-vom Zolltarif unter Kapitel 17 eingereiht, was zur Folge hat, dass hohe Zollsätze bei den Abfertigungen (Einfuhren) anfallen. Grundlage für eine korrekte Einreihung bzw. Tarifierung ist die Feststellung der Beschaffenheit der Ware. Dazu ist eine Untersuchung durch die TUA notwendig. Erst auf der Grundlage der durch die TUA festgestellte Beschaffenheit der zu verzollenden Ware, konnten vom Importeur vorgelegte Entscheidungen über ihre Einreihung in den Zolltarif-so genannte verbindliche Zolltarifauskünfte (VZTA)-anerkannt werden. Nachdem es in der EU laufend zu Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Zucker bzw. Zucker-Tee-Gemischen gekommen war, hatten die österreichischen Zollbehörden ein Risikoprofil bzw. eine Risikoinformation im zolleigenen elektronischen System „e-zoll“ geschalten, welches beim Import derartiger Zucker-Tee-Gemische zwingend eine innere Beschau der Ware und die Durchführung von gelegentlichen TUA-Untersuchungen vorsah. Am 19.02.2008 beantragte die Fa. C.-R. Export Import, die österreichische VZTA (Verbindliche Zolltarifauskunft) AT 2008/000 mit der Warenbezeichnung „TEAMIX04“. Am 13.06.2008 wurde diese österreichische VZTA, seitens der Zentralstelle für verbindliche Zolltarifauskünfte, genehmigt. Eine, in weiterer Folge bei der TUA beantragte Untersuchung durch ein Abfertigungsorgan, ergab einen Tarifierungsvorschlag für das Kapitel 17 (Zucker).

Exkurs:

Allgemeines: Einem Kundenteam Zoll, dem B am Standort Zollstelle F. von Zollabfertigungen im elektronischen System „e-zoll“, inklusive der Durchführung der damit verbundenen Kontrolltätigkeiten in elektronischer Form oder vor Ort bei den Unternehmen sowie die nachvollziehbare Dokumentation dieser Kontrollen in den entsprechenden elektronischen Systemen der Zollverwaltung („e-zoll“ und „Control“). Im Auftrag der GL hat zudem jeder TL eines Kundenteams Zoll entsprechende Leitungs- und Kontrollfunktionen bei seinem Team und den Teammitgliedern wahrzunehmen. Dazu gehört u.a. die Sicherstellung der Einhaltung der Dienstvorschriften und die Durchführung interner Kontrollen.

Durchführung von Zollabfertigungen:

Die Zollabfertigungen der österreichischen Zollverwaltung werden im elektronischen Abfertigungssystem “e-zoll” durchgeführt. In diesem System durchlaufen die einlangenden Zollanmeldungen zunächst ein elektronisches Risikomanagementsystem, das eine Einstufung der Zollanmeldungen in so genannte „Grünfälle” und „Rotfälle” vorsieht. Grünfälle laufen je nach eingestelltem „Timer” normalerweise in 10 bis 15 Minuten durch das elektronische System durch und es werden die betreffenden Waren dem Anmelder “überlassen”, wenn die Anmeldung nicht auf Kontrolle gesetzt wird. Bei Rotfällen muss eine konkrete Kontrollentscheidung, nämlich Kontrolle ja oder nein bzw. auch die Art der Kontrolle betreffend, entweder eine bloße Dokumentenkontrolle, bei der elektronisch ein Dokument vom Anmelder angefordert wird, und/oder die Beschau der Ware am zugelassenen Warenort bei der jeweiligen Firma, getroffen werden. Die Kontrollentscheidung trifft der jeweils eingeteilte Kontrollmanager entweder nur für sein eigenes Team (zwischen 07.30 und 15.30 Uhr an Werktagen) oder auch für mehrere Teams bzw. das gesamte Amt (an Werktagen zwischen 05.00 Uhr und 07.30 Uhr bzw. von 15.30 Uhr bis 20.00 Uhr). Außerhalb dieser Zeiten (an Werktagen zwischen 20.00 Uhr und 05.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) ist im ZA eine Rufbereitschaft eingerichtet, außerdem müssen die Anmeldungen, die zu der Zeit abgegeben werden, vorab mittels E-mail an einen Rufbereitschaftspostkorb des Amtes gemeldet werden. Die Beschau der Ware am zugelassenen Warenort (=idR der Sitz des jeweiligen Unternehmens) erfolgt grundsätzlich unter Wahrung des 4-Augen Prinzips. Das bedeutet, das eingeteilte Kontrollorgan, das die Kontrolle vor Ort durchführt und die Ware beschaut, ist ein anderer Mitarbeiter als der Kontrollmanager, der die Kontrolle im elektronischen System „e-zoll”anordnet und damit die Kontrollentscheidung trifft. Auch wird erst mit der Kontrollentscheidung des Kontrollmanagers vom elektronischen System ein Kontrollauftrag bzw. Dienstauftrag für die durchzuführende Kontrolle des Kontrollorgans generiert. Ausnahmen vom 4-Augen- Prinzip und damit von der grundsätzlichen Trennung der Funktion von Kontrollmanager und Kontrollorgan gibt es im Bereich des ZA nur für Abfertigungen aus der Rufbereitschaft (an Werktagen zwischen 20.00 Uhr und 05.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) sowie in hinreichend dokumentierten Einzelfällen, wenn es IT-Probleme gibt. Dieser Grundsatz ist festgelegt in Punkt 4. der OV-2300 Interne Kontrolle, Malversationsvermeidung im Bereich der Güterabfertigung. Konkret sieht Punkt 4.1. im Sinne eines 4-Augen Prinzips eine Trennung der Funktion von Kontrollmanager und Kontrollorgan vor, das vom Vorstand/der Vorständin nur für gewisse Ausnahmefälle bzw. Zeiten gelockert werden kann, und Punkt 4.4. das Prinzip der teaminternen Rotation von Kontrollmanager und Kontrollorgan, um eine zu große Nähe zwischen einem bestimmten Wirtschaftsbeteiligten und einem Beamten oder einer Beamtin zu vermeiden. Verbindliche Zolltarifauskünfte werden gem. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates v. 12.10.1992 unter der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission v. 02.07.1993, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 der Kommission v. 24.07.2000, erteilt. Eine VZTA darf nur im Zusammenhang mit einem tatsächlich vorgesehenen Ein- oder Ausfuhrvorgang beantragt werden. Die VZTA bindet die Zollbehörde aller Mitgliedstaaten der EU im Regelfall für die Dauer von 6 Jahren hinsichtlich der Tarifierung der konkreten Ware (nicht allerdings hinsichtlich der mit der bestimmten Zolltarifnummer verbundenen Maßnahmen). Diesen rechtlichen Vorteil genießt nur der in der VZTA genannte Berechtigte. Dritte können sich nicht auf die VZTA berufen. Der Berechtigte hat dann EU-weit das Recht auf Anwendung der in der VZTA festgelegten Codenummer. Eine Pflicht, die VZTA bei der Abfertigung vorzulegen, hat der Berechtigte nicht. Eine VZTA kann auch vor Ablauf ihrer 6-jährigen Gültigkeit ungültig werden (Artikel 12 Zollkodex). Eine Verbindliche Zolltarifauskunft, die nach Art. 12 Abs. 5 a oder b) ungültig wird, kann von dem Berechtigten noch 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Annahme der Veröffentlichung oder in Kenntnissetzung verwendet werden, wenn er von dem Zeitpunkt der Annahme der betreffenden Maßnahme aufgrund der verbindlichen Auskunft einen rechtsverbindlichen und endgültigen Vertrag zum Kauf oder Verkauf der betreffenden Waren geschlossen hat.Die Zollabfertigungen der österreichischen Zollverwaltung werden im elektronischen Abfertigungssystem “e-zoll” durchgeführt. In diesem System durchlaufen die einlangenden Zollanmeldungen zunächst ein elektronisches Risikomanagementsystem, das eine Einstufung der Zollanmeldungen in so genannte „Grünfälle” und „Rotfälle” vorsieht. Grünfälle laufen je nach eingestelltem „Timer” normalerweise in 10 bis 15 Minuten durch das elektronische System durch und es werden die betreffenden Waren dem Anmelder “überlassen”, wenn die Anmeldung nicht auf Kontrolle gesetzt wird. Bei Rotfällen muss eine konkrete Kontrollentscheidung, nämlich Kontrolle ja oder nein bzw. auch die Art der Kontrolle betreffend, entweder eine bloße Dokumentenkontrolle, bei der elektronisch ein Dokument vom Anmelder angefordert wird, und/oder die Beschau der Ware am zugelassenen Warenort bei der jeweiligen Firma, getroffen werden. Die Kontrollentscheidung trifft der jeweils eingeteilte Kontrollmanager entweder nur für sein eigenes Team (zwischen 07.30 und 15.30 Uhr an Werktagen) oder auch für mehrere Teams bzw. das gesamte Amt (an Werktagen zwischen 05.00 Uhr und 07.30 Uhr bzw. von 15.30 Uhr bis 20.00 Uhr). Außerhalb dieser Zeiten (an Werktagen zwischen 20.00 Uhr und 05.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) ist im ZA eine Rufbereitschaft eingerichtet, außerdem müssen die Anmeldungen, die zu der Zeit abgegeben werden, vorab mittels E-mail an einen Rufbereitschaftspostkorb des Amtes gemeldet werden. Die Beschau der Ware am zugelassenen Warenort (=idR der Sitz des jeweiligen Unternehmens) erfolgt grundsätzlich unter Wahrung des 4-Augen Prinzips. Das bedeutet, das eingeteilte Kontrollorgan, das die Kontrolle vor Ort durchführt und die Ware beschaut, ist ein anderer Mitarbeiter als der Kontrollmanager, der die Kontrolle im elektronischen System „e-zoll”anordnet und damit die Kontrollentscheidung trifft. Auch wird erst mit der Kontrollentscheidung des Kontrollmanagers vom elektronischen System ein Kontrollauftrag bzw. Dienstauftrag für die durchzuführende Kontrolle des Kontrollorgans generiert. Ausnahmen vom 4-Augen- Prinzip und damit von der grundsätzlichen Trennung der Funktion von Kontrollmanager und Kontrollorgan gibt es im Bereich des ZA nur für Abfertigungen aus der Rufbereitschaft (an Werktagen zwischen 20.00 Uhr und 05.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) sowie in hinreichend dokumentierten Einzelfällen, wenn es IT-Probleme gibt. Dieser Grundsatz ist festgelegt in Punkt 4. der OV-2300 Interne Kontrolle, Malversationsvermeidung im Bereich der Güterabfertigung. Konkret sieht Punkt 4.1. im Sinne eines 4-Augen Prinzips eine Trennung der Funktion von Kontrollmanager und Kontrollorgan vor, das vom Vorstand/der Vorständin nur für gewisse Ausnahmefälle bzw. Zeiten gelockert werden kann, und Punkt 4.4. das Prinzip der teaminternen Rotation von Kontrollmanager und Kontrollorgan, um eine zu große Nähe zwischen einem bestimmten Wirtschaftsbeteiligten und einem Beamten oder einer Beamtin zu vermeiden. Verbindliche Zolltarifauskünfte werden gem. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates v. 12.10.1992 unter der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission v. 02.07.1993, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1602 aus 2000, der Kommission v. 24.07.2000, erteilt. Eine VZTA darf nur im Zusammenhang mit einem tatsächlich vorgesehenen Ein- oder Ausfuhrvorgang beantragt werden. Die VZTA bindet die Zollbehörde aller Mitgliedstaaten der EU im Regelfall für die Dauer von 6 Jahren hinsichtlich der Tarifierung der konkreten Ware (nicht allerdings hinsichtlich der mit der bestimmten Zolltarifnummer verbundenen Maßnahmen). Diesen rechtlichen Vorteil genießt nur der in der VZTA genannte Berechtigte. Dritte können sich nicht auf die VZTA berufen. Der Berechtigte hat dann EU-weit das Recht auf Anwendung der in der VZTA festgelegten Codenummer. Eine Pflicht, die VZTA bei der Abfertigung vorzulegen, hat der Berechtigte nicht. Eine VZTA kann auch vor Ablauf ihrer 6-jährigen Gültigkeit ungültig werden (Artikel 12 Zollkodex). Eine Verbindliche Zolltarifauskunft, die nach Artikel 12, Absatz 5, a oder b) ungültig wird, kann von dem Berechtigten noch 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Annahme der Veröffentlichung oder in Kenntnissetzung verwendet werden, wenn er von dem Zeitpunkt der Annahme der betreffenden Maßnahme aufgrund der verbindlichen Auskunft einen rechtsverbindlichen und endgültigen Vertrag zum Kauf oder Verkauf der betreffenden Waren geschlossen hat.

Untersuchung durch die TUA: Der Beamte, der die Anmeldung zur Abfertigung vorgelegt bekommt, hat durch das System ETOS (Einreihungs- und TUA Organisationssystem) die Möglichkeit, eine Überprüfung vornehmen zu lassen, ob es sich tatsächlich um die angemeldete Ware handelt. Auch kann er eine Untersuchung durch die TUA anstreben, obwohl eine VZTA vorliegt und eine Tarifanfrage an die Zentrale Stelle für verbindliche Zolltarifauskunft (ZVZ) durchführen. Dazu stellt er im System ETOS elektronisch einen Antrag und entnimmt eine Probe und eine Gegenprobe der betreffenden Ware. Dieser Antrag sowie die Probe werden dann von der TUA entgegengenommen und „weiter behandelt“. Der Terminus „weiter behandelt“ bedeutet, dass die Ware von den Spezialisten in der TUA auf alle ihre Bestandteile hin analysiert und in der Folge ein Tarifierungsvorschlag gemacht wird. Das Ergebnis der Untersuchung nennt sich Befund-Approbation (ETOS Untersuchungsbefund). Sobald die Befund-Approbation abgeschlossen ist, wird das Ergebnis in eine Interne Datenbank gestellt. Zugang zu dieser Datenbank haben nur Bedienstete der TUA sowie die Kolleginnen und Kollegen der ZVZ. Für die tatsächliche Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur (KN) ist ausschließlich die ZVZ zuständig, welche ihre verbindliche Tarifauskunft aufgrund des Ergebnisses der TUA erstellt. Dies nennt sich ETOS-Erledigung. Der Beamte, welcher den Antrag an die TUA bzw. ZVZ gestellt hat, hat erst ab Datum der Erledigung durch die ZVZ Zugang zum Ergebnis. Danach wird das Ergebnis dem Anmelder, in schriftlicher Form, nachweislich zur Kenntnis gebracht.

Zollpapier T1: Im sogenannten NCTS (Notfallverfahrens auch „Fallback-Verfahren“ genannt) werden Waren unter zollamtlicher Überwachung von einer Abgangszollstelle an eine Bestimmungszollstelle innerhalb der EU oder von einem EG-Mitgliedsstaat in einen EFTA-Mitgliedsstaat bzw. zwischen diesen Staaten befördert. Das elektronische Versandverfahren kann entweder bei der Zollbehörde oder von einem zugelassenen Versender eröffnet, von der Zollbehörde (direkt bei einem Zollamt am Amtsplatz) oder von einem zugelassenen Empfänger (am Warenort) beendet werden. Bei der Eröffnung des Versandverfahrens werden die Daten in einer elektronischen Datenbank unter Vergabe einer so genannten MRN erfasst. Bei einer Erledigung des Versandverfahrens bei einem Zollamt am Amtsplatz wird die Ware einem Zollorgan unter Vorlage der Bezug habenden Zollunterlagen und sonstigen Papiere gestellt. Vom Zollorgan werden die Daten mit der MRN in der ZEUS-Datenbank (Zugang nur für Zollorgane) abgerufen und mit den vorliegenden Unterlagen verglichen. In weiterer Folge wird die Erledigung unter Eingabe einer CRN durchgeführt. Wenn ein Versandverfahren von einem zugelassenen Empfänger beendet wird, müssen die Unterlagen bei dieser Firma aufliegen bzw. aufbewahrt werden. Bei der Beendigung eines Versandverfahrens bei einem Zollamt am Amtsplatz werden die Unterlagen beim jeweiligen Zollamt abgelegt.

Risiko-Informations-Formular (RIF): Bei einem RIF handelt es sich grundsätzlich um eine schriftliche Information. Gleichzeitig ist es eine Kurzbezeichnung für eine länderübergreifende Informationsplattform, welche von der Europäischen Kommission (EK) geschaffen wurde und mittels Onlinezugang der EK, allen Mitgliedstaaten sowie den dort tätigen Zollbediensteten zur Verfügung steht. Über diese Plattform wird ein schneller und einfacher Austausch von Informationen über potentielle Risiken untereinander sichergestellt.

Ein RIF wird verwendet, wenn Zollbeamte anderer Mitgliedstaaten über ein Risiko unterrichtet werden sollen. Dabei warnt ein RIF die Zollstellen vor Risiken im Zusammenhang mit Waren, hinsichtlich derer Unregelmäßigkeiten oder Betrugshandlungen festgestellt bzw. vermutet werden, die die Gesundheit und Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger gefährden könnten, oder deren Handel aus anderen Gründen verboten ist. Dadurch ist ein EU-weites Eingreifen bei festgestellten oder vermuteten Risiken an den Außengrenzen sowie im Landesinneren möglich. Das RIF ist daher zentraler Bestandteil des EU-Risikomanagements.

Verfahren 4200: Dieses bezeichnet eine steuerfreie Lieferung mit einer Einfuhrzollabfertigung aus einem Drittland, an der österreichischen Grenze oder bei einem Binnenzollamt, mit Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer. Die Voraussetzung für ein derartiges Verfahren ist u.a. eine sofort an die Verzollung anschließende innergemeinschaftliche Lieferung in ein anderes EU-Mitgliedsland als Österreich. Im gegenständlichen Fall hatte das zur Folge, dass der Zoll in Österreich, jedoch die Einfuhrumsatzsteuer in der Tschechischen Republik bezahlt wurde bzw. bezahlt hätte werden müssen. Nachdem für die Zubereitung von „Teamix“ eine Risikoinformation beim Zoll aufgelegen ist, wo als Maßnahme zwingend eine innere Beschau der Ware sowie gelegentliche TUA-Untersuchungen vorgesehen waren, gab B bei der durch seine Dienstbehörde durchgeführte niederschriftliche Einvernahme am 23.11.2009 zu Protokoll (AS 62): […] „Mir ist diese Risikoinformation bekannt, ich habe trotzdem keine TUA-Untersuchung eingeleitet, weil meiner Meinung nach eine Untersuchung aufgrund der gültigen VZTA nicht zweckmäßig ist. Für mich war immer klar, dass 1,4% Tee drinnen sind und deshalb habe ich auch keinen Grund gesehen, weitere TUA-Untersuchungen anzustellen. “ […] Essentiell für die Feststellung des Sachverhaltes durch die DK war eine Niederschrift mit AD A. J., dem seinerzeitigen Stellvertreter des B im Team, der am 01.03.2013 vor der Finanzstrafbehörde des ZA XY zu Protokoll gab (AS 537): […] “B hat die Weisung erlassen, dass die Ware Teamix von der Firma P.-T. bzw. C.-R. nicht zu kontrollieren ist. Weiters hat er gesagt, dass dafür die gültige VZTA von C. zu verwenden ist. Egal was andere sagen. Auf Grund dieser Weisung hat B die TUA faktisch „ausgeschaltet“. Denn wenn man keine Waren kontrolliert bzw. keine Warenproben an die TUA schickt, kann man auch keine Hinweise auf Fehltarifierungen erhalten. Diese Weisung hat B mündlich im Zuge eines Dienstunterrichtes erlassen. Das haben auch alle Kollegen zur Kenntnis genommen.“ […] Die Abgabenvorschreibungen des ZA bei den betreffenden 65 Zollabfertigungen sind in infolge der BE des UFS vom 13.05.2011 in Rechtskraft erwachsen (AS 488-500).

Spruchpunkt 3.) des EB v. 12.02.2010 (Nichtbeachtung der Befangenheit)

Im Fall der Zollabfertigung mit der CRN 00AT000 für die Fa. PT wurde B als Kontrollorgan tätig (AS 134-135), obwohl er zu dieser Firma eine besondere Nahebeziehung hatte, nachdem der GF T. F. sein Jugendfreund war und seine nunmehrige Exgattin im Unternehmen als Buchhalterin offiziell tätig war. Ungeachtet der Tatsache, dass B sogar ein Handy der Fa. PT bei einer niederschriftlichen Befragung durch das BIA bei sich trug, gab er in der Einvernahme durch seine Dienstbehörde am 23.11.2009 auf die Frage, warum er sich aufgrund der Nahebeziehung zur Fa. PT wegen Befangenheit nicht der Amtshandlung enthalten habe, zu Protokoll (AS 521): […] “Mir war schon bewusst, dass eine Nahebeziehung besteht. Ich habe mich aber deshalb nicht der Amtshandlung enthalten und für befangen erklärt, weil ich der Ansicht war, dass es sich um ein ordnungsgemäßes Geschäft handelt.“ […] Diese Ansicht teilten offensichtlich seine Teammitglieder nicht. Ihnen war das Naheverhältnis ihres TL zur Fa. PT bekannt, zumal sein Stellvertreter, AD A. J., dazu in der Niederschrift vom 01.03.2013 zu Protokoll gab (AS 534-535): […] „Da B der Chef am Zollamt war, hat keiner was zu seinem Vorhaben gesagt. Es wurde zwar geredet, jedoch hat man darüber geschwiegen“ […] und […] „Ich habe ihm gesagt, dass das eine schiefe Optik hat, wenn er als Zollbeamter mit F. eine Firma gründet und dann Waren am gleichen Zollamt, wo er als Teamleiter ist, abfertigen lässt.“ […]

Spruchpunkt 4.) des EB v. 12.02.2010 (Erteilung der Anordnung an den Teamleiterstellvertreter, mit der Vorschreibung einer Nachforderung von Eingangsabgaben für die Fa. PT zuzuwarten)

Aufgrund einer geänderten Tarifauslegung durch Untersuchungsergebnisse der TUA kam es bei den Teamix-Gemischen zu Nachforderungen in zwei Fällen. Diesbezüglich wurden Berufungen eingebracht. Im Zusammenhang mit der Zollabfertigung CRN 00AT000 vom 16.10.2008, welche auch das Teamix-Gemisch für die Fa. PT betraf, wurde die Vorschreibung der Eingangsabgaben iHv. € 36.675,99 entgegen den gesetzlichen Bestimmungen im Zollkodex (ZK Art. 218 Abs. 3) nicht umgehend vorgenommen. B hat seinen Stellvertreter im Team, AD A. J., mündlich angewiesen, er möge mit der buchmäßigen Erfassung zuwarten. Begründet hat B seine Weisung damit, dass bei gleichartigen Zollabfertigungen Berufungen anhängig seien und er die Entscheidungen der Rechtsmittelbehörde abwarten wolle. In der Niederschrift der Dienstbehörde mit B am 23.11. 2009 wurde Nachstehendes protokolliert (AS 61): Frage des Leiters der Amtshandlung: […] „J. gibt in seiner Vernehmung an, dass Sie entschieden hätten mit der 3. Nachforderung zuzuwarten. Aus welchem Grund?“ […] Antwort des B: […] „Es gab eine dritte Untersuchung, die zum gleichen Ergebnis geführt hat. Da bei den ersten beiden Nachforderungen eine Berufung anhängig war, habe ich Herrn J. gesagt, er solle diese 3. Nachforderung vorerst nicht erledigen, sondern auf die Rechtsmittelerledigung der ersten Beiden warten. Ich habe die Anordnung getroffen, weil ich der Meinung war, dass die Rechtslage nicht eindeutig ist und für die Nachforderung eine 3-jährige Verjährungsfrist besteht.“ […] Frage des Leiters der Amtshandlung: […] „Warum haben Sie diese Anordnung getroffen, obwohl aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen bei Kenntnis des Abgabenschuldners und des Betrages eine umgehende buchmäßige Erfassung vorzunehmen ist?“ […] Antwort B: […] „Ich möchte mich wiederholen die buchmäßige Erfassung (binnen 2 Tagen), habe ich deshalb nicht umgehend veranlasst, weil für mich der Sachverhalt nicht gänzlich geklärt war. Ich habe entschieden die Rechtsmittelerledigung abzuwarten.“ […] AD A. J., der Teamstellvertreter des DB, äußerte sich zu diesem Sachverhalt in der Einvernahme vom 17.11.2009 vor dem BIA des BMI, nämlich wie oft bzw. bei welchen Firmen er Nachforderungsbescheide bzgl. der Zuckerlieferungen erlassen habe, wie folgt (AS 547): […] „Ein Nachforderungsbescheid von mir ist direkt an die Teamix Firma nach Deutschland gegangen. Danach habe ich für die Firma P. T. 2 Nachforderungsbescheide erlassen. P. T. ging aber in Berufung gegen diese beiden Bescheide und die 3. Nachforderung ist am Zollamt XY liegen geblieben, weil auf die Entscheidung der ersten beiden Nachforderungen bei der Berufung abgewartet wurde. Das war die Entscheidung meines Teamleiters B mit der ich zwar nicht konformgegangen bin, aber ich habe auch nichts dagegen gesagt.“ […] und […] „Ich wusste schon, dass man normalerweise mit der Abgabenvorschreibung nicht so lange warten darf, wenn alle Tatsachen bekannt sind. B hat damals zu mir gesagt, wenn die Entscheidung der Berufung da ist, dann können wir das immer noch machen“ […]Aufgrund einer geänderten Tarifauslegung durch Untersuchungsergebnisse der TUA kam es bei den Teamix-Gemischen zu Nachforderungen in zwei Fällen. Diesbezüglich wurden Berufungen eingebracht. Im Zusammenhang mit der Zollabfertigung CRN 00AT000 vom 16.10.2008, welche auch das Teamix-Gemisch für die Fa. PT betraf, wurde die Vorschreibung der Eingangsabgaben iHv. € 36.675,99 entgegen den gesetzlichen Bestimmungen im Zollkodex (ZK Artikel 218, Absatz 3,) nicht umgehend vorgenommen. B hat seinen Stellvertreter im Team, AD A. J., mündlich angewiesen, er möge mit der buchmäßigen Erfassung zuwarten. Begründet hat B seine Weisung damit, dass bei gleichartigen Zollabfertigungen Berufungen anhängig seien und er die Entscheidungen der Rechtsmittelbehörde abwarten wolle. In der Niederschrift der Dienstbehörde mit B am 23.11. 2009 wurde Nachstehendes protokolliert (AS 61): Frage des Leiters der Amtshandlung: […] „J. gibt in seiner Vernehmung an, dass Sie entschieden hätten mit der 3. Nachforderung zuzuwarten. Aus welchem Grund?“ […] Antwort des B: […] „Es gab eine dritte Untersuchung, die zum gleichen Ergebnis geführt hat. Da bei den ersten beiden Nachforderungen eine Berufung anhängig war, habe ich Herrn J. gesagt, er solle diese 3. Nachforderung vorerst nicht erledigen, sondern auf die Rechtsmittelerledigung der ersten Beiden warten. Ich habe die Anordnung getroffen, weil ich der Meinung war, dass die Rechtslage nicht eindeutig ist und für die Nachforderung eine 3-jährige Verjährungsfrist besteht.“ […] Frage des Leiters der Amtshandlung: […] „Warum haben Sie diese Anordnung getroffen, obwohl aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen bei Kenntnis des Abgabenschuldners und des Betrages eine umgehende buchmäßige Erfassung vorzunehmen ist?“ […] Antwort B: […] „Ich möchte mich wiederholen die buchmäßige Erfassung (binnen 2 Tagen), habe ich deshalb nicht umgehend veranlasst, weil für mich der Sachverhalt nicht gänzlich geklärt war. Ich habe entschieden die Rechtsmittelerledigung abzuwarten.“ […] AD A. J., der Teamstellvertreter des DB, äußerte sich zu diesem Sachverhalt in der Einvernahme vom 17.11.2009 vor dem BIA des BMI, nämlich wie oft bzw. bei welchen Firmen er Nachforderungsbescheide bzgl. der Zuckerlieferungen erlassen habe, wie folgt (AS 547): […] „Ein Nachforderungsbescheid von mir ist direkt an die Teamix Firma nach Deutschland gegangen. Danach habe ich für die Firma P. T. 2 Nachforderungsbescheide erlassen. P. T. ging aber in Berufung gegen diese beiden Bescheide und die 3. Nachforderung ist am Zollamt XY liegen geblieben, weil auf die Entscheidung der ersten beiden Nachforderungen bei der Berufung abgewartet wurde. Das war die Entscheidung meines Teamleiters B mit der ich zwar nicht konformgegangen bin, aber ich habe auch nichts dagegen gesagt.“ […] und […] „Ich wusste schon, dass man normalerweise mit der Abgabenvorschreibung nicht so lange warten darf, wenn alle Tatsachen bekannt sind. B hat damals zu mir gesagt, wenn die Entscheidung der Berufung da ist, dann können wir das immer noch machen“ […]

Spruchpunkt 5.) des EB v. 12.02.2010 (Gewährung des Zutrittes für einen vom Dienst suspendierten Beamten in die Dienststelle Zollstelle F.)

Der Beamte M. S. war Mitarbeiter im Team des B und infolge des Verdachtes der Dokumentation von Kontrollhandlungen im „e-zoll“-System für Waren, die sich angeblich körperlich nie in Österreich befanden, vom Dienst suspendiert. Trotz dieser Tatsache, gewährte B seinem ehemaligen Teammitglied Zutritt zur Dienstelle und zu den Abfertigungsunterlagen, die einen Bezug zum dienst- und strafrechtlichen Verfahren des suspendierten Bediensteten hatten. Nach Rücksprache mit B konnte dieser auch Unterlagen mit dem Ersuchen um Weiterleitung an den Vorstand vorlegen. Auf die Frage der Dienstbehörde warum er M. S. diese Genehmigung des Zutrittes in die Dienstelle erteilt habe, machte B in der Niederschrift v. 23.11.2009 folgende Aussage (AS 58): […] „Ich habe diese beiden Male ihm den Zutritt nicht verwehrt, weil er ganz kurz auf Besuch war und bald wieder gegangen ist. Hätte sich S. länger im F. aufgehalten, hätte ich ihn sicher darauf hingewiesen, die Amtsräumlichkeiten zu verlassen.“ […]

Spruchpunkt 6.) des EB v. 12.02.2010 (Alkoholkonsum am Arbeitsplatz durch B und seine Teammitarbeiter)

Der Vorstand des ZA XY hat für die gesamte Dienststelle mit allen Außenstellen ein Alkoholverbot erlassen und zwar dahingehend, dass während der Dienstzeit für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Konsum von Alkohol nicht gestattet ist. In der Niederschrift vom 23.11.2009 gab B zu, dass er entgegen der Weisung des Vorstandes dennoch regelmäßig am Arbeitsplatz Alkohol konsumiert habe und das auch bei seinen Teammitgliedern akzeptiert und toleriert habe.

Spruchpunkt 7.) des EB v. 12.02.2010 (Erteilung einer Anordnung an Teammitglieder, die elektronische Überlassung der Ware nicht unmittelbar nach Beendigung der Kontrolle, sondern erst nach einem Zeitablauf vorzunehmen)

Die elektronische Überlassung von Waren im Rahmen der Zollabfertigung hat gem. Art. 73 des Zollkodex zu erfolgen, sobald die Angaben in der Anmeldung entweder überprüft oder ohne Überprüfung angenommen worden sind. Der Stellvertreter des B im Team, AD A. J., gab in der Einvernahme vom 23.11.2009 an (AS 53): […] „Aufgrund unseres tagtäglichen Abfertigungsgeschäftes und der Routine, Erfahrenheit passiert es, dass gewisse Abfertigungen von regelmäßigen Waren relativ rasch über die Bühne gehen. Um nicht den Eindruck zu erwecken, dass diese Erledigungen zu schnell und somit nachlässig vorgenommen wurden, sollten wir uns über Anraten des Teamleiters mit der Überlassung der Ware in manchen Fällen etwas länger Zeit lassen.“ […] Mit diesem Sachverhalt von der Dienstbehörde in der Einvernahme am 23.11.2009 konfrontiert, gab B zu Protokoll (AS 63): Die elektronische Überlassung von Waren im Rahmen der Zollabfertigung hat gem. Artikel 73, des Zollkodex zu erfolgen, sobald die Angaben in der Anmeldung entweder überprüft oder ohne Überprüfung angenommen worden sind. Der Stellvertreter des B im Team, AD A. J., gab in der Einvernahme vom 23.11.2009 an (AS 53): […] „Aufgrund unseres tagtäglichen Abfertigungsgeschäftes und der Routine, Erfahrenheit passiert es, dass gewisse Abfertigungen von regelmäßigen Waren relativ rasch über die Bühne gehen. Um nicht den Eindruck zu erwecken, dass diese Erledigungen zu schnell und somit nachlässig vorgenommen wurden, sollten wir uns über Anraten des Teamleiters mit der Überlassung der Ware in manchen Fällen etwas länger Zeit lassen.“ […] Mit diesem Sachverhalt von der Dienstbehörde in der Einvernahme am 23.11.2009 konfrontiert, gab B zu Protokoll (AS 63):

[…] „Meines Erachtens muss mich Herr J. falsch verstanden haben. Ich meinte, die Beschauen sollten genauer durchgeführt werden und somit länger dauern. Ich meinte nicht, dass der Zeitraum zwischen Beschau und Freigabe hinausgezögert werden soll.“ […]

Spruchpunkt 8.) des EB v. 12.02.2010 (Annahme eines Geschenkes in Form eines LCD-Fernsehers von einem Wirtschaftsbeteiligten)

Aus einem im Zuge einer Hausdurchsuchung sichergestellten E-Mail Verkehr geht hervor, dass dem Team, das vom B geleitet wurde, zum Zeitpunkt der Fußball EM 2008 ein
LCD-Fernsehgerät von der Fa. A.-T. über Vermittlung der Spedition T. W. C., welche in der Zollstelle F. ansässig ist, geschenkt wurde. Von der Dienstbehörde dazu befragt, gab B an, keine Informationen über diesen Fernseher eingeholt zu haben. Wörtlich führte er in der Niederschrift vom 23.11.2009 aus (AS 59): […] „Dazu kann ich nichts sagen, ich weiß von diesem Geschenk nichts. Zum Zeitpunkt der Fußball EM 2008 befand sich ein LCD Fernsehgerät im Sozialraum, meines Wissens gehört dieser Frau K., sie hat ihn damals kurze Zeit zur Verfügung gestellt“ […] und […] „ich kann nur sagen, dass ich nicht weiß, wem der LCD-Fernseher zum Zeitpunkt der EM gehört hat.“ […]
Aus einem im Zuge einer Hausdurchsuchung sichergestellten E-Mail Verkehr geht hervor, dass dem Team, das vom B geleitet wurde, zum Zeitpunkt der Fußball EM 2008 ein , LCD-Fernsehgerät von der Fa. A.-T. über Vermittlung der Spedition T. W. C., welche in der Zollstelle F. ansässig ist, geschenkt wurde. Von der Dienstbehörde dazu befragt, gab B an, keine Informationen über diesen Fernseher eingeholt zu haben. Wörtlich führte er in der Niederschrift vom 23.11.2009 aus (AS 59): […] „Dazu kann ich nichts sagen, ich weiß von diesem Geschenk nichts. Zum Zeitpunkt der Fußball EM 2008 befand sich ein LCD Fernsehgerät im Sozialraum, meines Wissens gehört dieser Frau K., sie hat ihn damals kurze Zeit zur Verfügung gestellt“ […] und […] „ich kann nur sagen, dass ich nicht weiß, wem der LCD-Fernseher zum Zeitpunkt der EM gehört hat.“ […]

Spruchpunkt 3.) des EB v. 22.09.2010 (Ausübung einer Nebenbeschäftigung und deren Nichtmeldung beim Dienstgeber)

B war der Initiator für die Gründung der Fa. PT. Nachdem er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Zollbeamter im Abfertigungsdienst ein Unternehmen mit diesem Firmengegenstand nicht führen konnte, hat er seinen Jugendfreund T. F. überredet als de jure GF für die Fa. PT tätig zu sein. Tatsächlich und demnach der de facto GF war jedoch B, der auch die Firmengeschicke dieses Unternehmens leitete. Dieser von verschiedenen Behörden festgestellte Sachverhalt wird durch die Vernehmung des AD A. J., dem Stellvertreter von B im Kundenteam am 01.03.2009, wie folgt untermauert (AS 534-535): […] „B hat gesagt, dass er mit F. eine Firma gründen möchte und dass seine Frau, K. S, die Buchhaltung macht. Die Firma sollte sich mit dem Import von Zucker/Teamix beschäftigen. Dies hat mir B in einem Gespräch gesagt. Die Initiative ist vom B ausgegangen, da F. von den Zollsachen keine Ahnung hat. Ich habe B noch gesagt, dass er das nicht auf der eigenen Dienststelle machen kann. Er erwähnte daraufhin, warum nicht, die Firma gehört doch F. Wir, die Kollegen auf unserer Zollstelle, haben sicher des Öfteren über die Idee des B gesprochen. Auf der Zollstelle wird sehr viel geredet. B machte auch kein Geheimnis aus diesem Vorhaben. Da B der Chef am Zollamt war, hat keiner etwas zu seinem Vorhaben gesagt. Es wurde zwar geredet jedoch hat man darüber geschwiegen.“ […] und […] „Ich habe zu ihm gesagt, dass das eine schiefe Optik hat, wenn er als Zollbeamter mit F. eine Firma gründet und dann Waren am gleichen Zollamt, wo er Teamleiter ist, abfertigen lässt. Ich glaube B hat damals gesagt, dass er mit C., Zucker/Teamix, importieren will. Er hat gesagt, dass er die Ware im Namen der Firma P.-T. verzollt und dann die Ware an den C., mit einem bestimmten Aufschlag, verkauft. Sozusagen als Zwischenhändler auftritt.“ […] In der Niederschrift vom 23.03.2010 vor der Finanzstrafbehörde des ZA XY, gab T. F., der de jure GF der Fa. PT zu Protokoll (AS 278): […] „Dann sind ca. € 11.000 übriggeblieben und davon hat dann B € 4.000 von mir in bar bekommen. Über eine Bestätigung dafür verfüge ich natürlich nicht.“ […] B hat den Erhalt dieser € 4.000 bestätigt und beim FA als selbständige Einkünfte erklärt. In seiner Stellungnahme vom 29.06.2020 (AS 600-603) führt er zu diesem Tatvorwurf aus: […] „Irgendwann viel später hat er (gemeint ist T. F.) mir schließlich 4.000,- Euro förmlich aufgedrängt für meine Beratung. Ich habe diese schließlich genommen und ordnungsgemäß versteuert.“ […] Aus der Gesamtheit dieser Aussagen steht für die DK fest, dass B für die Fa. PT Arbeits- bzw. Beratungsleistungen erbrachte, die unter dem terminus technicus einer „Nebenbeschäftigung“, welche im BDG verankert ist, einzureihen ist. Fest steht, dass B diese Nebenbeschäftigung weder dem Dienstgeber gemeldet, noch um deren Genehmigung zur Ausübung angesucht hat.

Spruchpunkt 4.) des EB v. 22.09.2010 (Bewirken einer Umsatzsteuerverkürzung als faktischer Machthaber der Fa. P. T. Import & Export GmbH)

Gegen B wurde am 16.02.2010 ein Finanzstrafverfahren vom FA YY eröffnet, weil der begründete Verdacht vorlag, dass es sich–aufgrund des Betreibens vom B–bei der gegründeten Firma PT um ein Fakturierungsunternehmen handelte, das im operativen Bereich nie tätig geworden und nur zum Schein in Geschäftsabläufe zwischen einer kroatischen Firma und einem deutschen Unternehmen eingeschalten worden ist. Es wurde deshalb der Verdacht geäußert, dass durch die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung 2008, in welcher zu Unrecht ein Vorsteuerguthaben in der Höhe von € 303.015,10 ausgewiesen war, habe B vorsätzlich eine Abgabenhinterziehung von Umsatzsteuer gem. § 33 Abs. 1 FinStrG bewirkt. In der schriftlichen Stellungnahme vom 29.06.2020 führt B dazu aus (AS 603): […] „Ich habe auch keine Umsatzsteuerschuld beim Finanzamt herbeigeführt, welche durch die zollamtliche, rechtlich fragwürdigende, Umtarifierung der Ware entstanden ist, und für die ich 8 Jahre lang ohne jede gesetzliche Grundlage gepfändet wurde. Vor zwei Jahren schon wurde dieses Abgabenschuldenkonto auf NULL gesetzt und mir das gepfändete Geld rückerstattet. Mein Leben, meine Existenz und meine Gesundheit wurden durch diese Anschuldigungen zerstört. Die rechtliche Grundlage für all diese nachträglichen Forderungen an die Firma P.-T. ist zweifelhaft und entspricht, meiner Meinung nach, nicht den Bestimmungen des Zollkodex.“ […]Gegen B wurde am 16.02.2010 ein Finanzstrafverfahren vom FA YY eröffnet, weil der begründete Verdacht vorlag, dass es sich–aufgrund des Betreibens vom B–bei der gegründeten Firma PT um ein Fakturierungsunternehmen handelte, das im operativen Bereich nie tätig geworden und nur zum Schein in Geschäftsabläufe zwischen einer kroatischen Firma und einem deutschen Unternehmen eingeschalten worden ist. Es wurde deshalb der Verdacht geäußert, dass durch die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung 2008, in welcher zu Unrecht ein Vorsteuerguthaben in der Höhe von € 303.015,10 ausgewiesen war, habe B vorsätzlich eine Abgabenhinterziehung von Umsatzsteuer gem. Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG bewirkt. In der schriftlichen Stellungnahme vom 29.06.2020 führt B dazu aus (AS 603): […] „Ich habe auch keine Umsatzsteuerschuld beim Finanzamt herbeigeführt, welche durch die zollamtliche, rechtlich fragwürdigende, Umtarifierung der Ware entstanden ist, und für die ich 8 Jahre lang ohne jede gesetzliche Grundlage gepfändet wurde. Vor zwei Jahren schon wurde dieses Abgabenschuldenkonto auf NULL gesetzt und mir das gepfändete Geld rückerstattet. Mein Leben, meine Existenz und meine Gesundheit wurden durch diese Anschuldigungen zerstört. Die rechtliche Grundlage für all diese nachträglichen Forderungen an die Firma P.-T. ist zweifelhaft und entspricht, meiner Meinung nach, nicht den Bestimmungen des Zollkodex.“ […]

VI Rechtslage römisch sechs Rechtslage

§ 44 Abs. 1 BDG 1979: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

§ 45 Abs. 1 BDG 1979: Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher unter sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichen falls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. ...Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979: Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher unter sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichen falls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. ...

§ 47 BDG 1979: Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.Paragraph 47, BDG 1979: Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Paragraph 7, des AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

§ 76 BAO: Abs. 1 Organe der Abgabenbehörden haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,Paragraph 76, BAO: Absatz eins, Organe der Abgabenbehörden haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,

a) wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 25), oder um jene eines ihrer Pflegebefohlenen handelt;a) wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (Paragraph 25,), oder um jene eines ihrer Pflegebefohlenen handelt;

b) wenn sie als Vertreter einer Partei (§ 78) noch bestellt sind oder bestellt waren;b) wenn sie als Vertreter einer Partei (Paragraph 78,) noch bestellt sind oder bestellt waren;

c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

§ 7 AVG Abs. 1: Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:Paragraph 7, AVG Absatz eins :, Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1.
in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrerin Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder einer ihrer

Pflegebefohlenen beteiligt sind;

2.
in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt

sind;

3.
wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in

Zweifel zu ziehen;

4.
im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder

der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.

Abs. 2: Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.Absatz 2 :, Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

§ 56 Abs. 1 BDG 1979: Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.Paragraph 56, Absatz eins, BDG 1979: Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

§ 56 Abs. 2 BDG 1979: Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979: Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

§ 56 Abs. 3 BDG 1979: Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in geld- oder güterform bezweckt.Paragraph 56, Absatz 3, BDG 1979: Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in geld- oder güterform bezweckt.

§ 126 Abs. 2 BDG 1979: Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht im § 115 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979: Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht im Paragraph 115, von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

VII Rechtliche Würdigung römisch sieben Rechtliche Würdigung

Objektiver Tatbestand: Aus dem dargestellten Sachverhalt und dem abgeführten Beweisverfahren ist in Verbindung mit den zitierten Gesetzesstellen, den Verordnungen, Richtlinien und Dienstanweisungen als erwiesen festzustellen, dass B die im Spruch dieses Erkenntnisses dargestellten Dienstpflichten verletzt hat.

Spruchpunkt I. a) des DK-E (Verletzung der Dienstpflicht gem. § 44 BDG 1979 iVm. § 45 Abs.1 BDG 1979 in Bezug auf die Unterlassung der Durchführung von TUA Untersuchungen bei 65 Zollabfertigungen für die Fa. P.T. Import & Export GmbH)Spruchpunkt römisch eins. a) des DK-E (Verletzung der Dienstpflicht gem. Paragraph 44, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 in Bezug auf die Unterlassung der Durchführung von TUA Untersuchungen bei 65 Zollabfertigungen für die Fa. P.T. Import & Export GmbH)

Für die gegenständlichen Abfertigungen von Zucker-Tee-Mischungen war konkret in der anwendbaren Risikoinformation zu CRN 08AT0000 Folgendes vermerkt (AS 501): […] Risiko Hinweis: Falschtarifierungen von Zubereitungen; Risiko Hinweis Detail: Hinter der Warenbezeichnung „Zubereitungen auf der Grundlage von Extrakten, Essenzen oder Konzentraten von Tee oder Mate“ verbirgt sich möglicherweise eine Ware, die in das Kapitel 17 tarifiert. Damit verbunden sind höhere Zollabgaben und zudem liegt gegebenenfalls ein Abfertigungshindernis vor, da im Kapitel 17 Einfuhrlizenzen erforderlich sind. Zubereitungen in flüssiger Form sind von der Beschaupflicht ausgenommen (sofern vor Beschau feststellbar). Maßnahme–Text: Zwingend innere Beschau der Ware. Liegt die Ware in kristalliner Form vor, Einleitung einer TUA-Untersuchung sofern kein Analysenzertifikat vorliegt oder wenn aus dem Analysenzertifikat vorgeht, dass der Artikel des Tee–Extraktes weniger als 1 Prozent beträgt. Die Ware darf in diesem Fall nicht freigegeben werden, da diese ev. In das Kapitel 17 tarifiert und somit eine Einfuhrlizenz erforderlich wäre. Liegt der Anteil des Tee-Extraktes lt. Analysenzertifikat über 1 Prozent, sollte gelegentlich eine TUA-Untersuchung eingeleitet werden.“ […] Im OHB, GZ. BMF-280000/0013-IV/2/2007 vom 04.05.2007, das Weisungscharakter für die nachgeordneten Dienststellen hat, ist in Pkt. 12.16.1.1. zur Abarbeitung von Risikoinformationen Folgendes ausgeführt: […] „12.16.1.1. Warenkontrolle anlässlich der Zollabfertigung: ... Bei der Warenkontrolle sind die in der Risikoinformation des e-zoll Systems angeführten Maßnahmen jedenfalls zu setzen und diese im e-zoll System in den dafür vorgesehenen Feldern genauestens zu vermerken.“ […] B war ein jahrelanger und erfahrener TL eines Kundenteams, der aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung wusste, welche Bedeutung ein aufliegendes Risikoprofil im internen „e-zoll“ System hat. Der österreichischen Zollverwaltung waren bereits zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen 65 Zollabfertigungen die Manipulationsversuche der Importeure und Speditionen im Zusammenhang mit Zucker und den Versuchen der diesbezüglichen Tarifierungen unter das Kapitel 21 des Zollkodex bekannt. Nachdem diese Vorgangsweise eine niedrigere Abgabenvorschreibung nach sich zog, konnte dieser Umstand dem TL eines Kundenteams nicht verborgen geblieben sein. B wusste somit sehr genau, dass eine VZTA, ohne der im Risikoprofil geforderten Durchführung einer Untersuchung, keine Aussagekraft hat. Mit einer (gelegentlichen) Untersuchung der importierten Teamix-Gemische sollte für die Zollbehörde Klarheit darüber geschaffen werden, ob der Zucker vom Teeextrakt getrennt und als reiner Zucker weiterverwendet werden konnte oder ob es sich um eine eigenständige Zubereitung handelte. Die vom DB am 23.11.2009 vor der Dienstbehörde gemachte Aussage (AS 62), er habe eine TUA-Untersuchung wegen der gültigen VZTA bei den Teamix Gemischen nicht für zweckmäßig gehalten, kann demnach nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Dies umso mehr, als auch die Dienstvorschrift des OHB unter Pkt. 12.16.1.1., das Weisungscharakter hat, eine eindeutige Regelung trifft, wie Bedienstete des Zolls mit einem bestehenden Risikoprofil für eine Ware umzugehen haben. Überdies ist B- gemäß der geltenden Rechtsordnung-als Vorgesetzter verpflichtet, darauf zu achten, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Durch den Umstand, dass der DB keinerlei Hemmungen zeigte, seinen Teammitgliedern anzuordnen, bei Abfertigungsfällen der Fa. PT keine Kontrollen durchzuführen und keine entsprechenden TUA-Untersuchungen einzuleiten, zeigt, dass er auch seine Untergebenen angehalten hat, bestehende Dienstvorschriften zu missachten. Durch diese Vorgehensweise hat B die Nichtbeachtung von Weisungen als Verletzung seiner Dienstpflichten gem. § 44 BDG 1979 iVm. § 45 Abs. 1 BDG 1979 zu verantworten. Für die gegenständlichen Abfertigungen von Zucker-Tee-Mischungen war konkret in der anwendbaren Risikoinformation zu CRN 08AT0000 Folgendes vermerkt (AS 501): […] Risiko Hinweis: Falschtarifierungen von Zubereitungen; Risiko Hinweis Detail: Hinter der Warenbezeichnung „Zubereitungen auf der Grundlage von Extrakten, Essenzen oder Konzentraten von Tee oder Mate“ verbirgt sich möglicherweise eine Ware, die in das Kapitel 17 tarifiert. Damit verbunden sind höhere Zollabgaben und zudem liegt gegebenenfalls ein Abfertigungshindernis vor, da im Kapitel 17 Einfuhrlizenzen erforderlich sind. Zubereitungen in flüssiger Form sind von der Beschaupflicht ausgenommen (sofern vor Beschau feststellbar). Maßnahme–Text: Zwingend innere Beschau der Ware. Liegt die Ware in kristalliner Form vor, Einleitung einer TUA-Untersuchung sofern kein Analysenzertifikat vorliegt oder wenn aus dem Analysenzertifikat vorgeht, dass der Artikel des Tee–Extraktes weniger als 1 Prozent beträgt. Die Ware darf in diesem Fall nicht freigegeben werden, da diese ev. In das Kapitel 17 tarifiert und somit eine Einfuhrlizenz erforderlich wäre. Liegt der Anteil des Tee-Extraktes lt. Analysenzertifikat über 1 Prozent, sollte gelegentlich eine TUA-Untersuchung eingeleitet werden.“ […] Im OHB, GZ. BMF-280000/0013-IV/2/2007 vom 04.05.2007, das Weisungscharakter für die nachgeordneten Dienststellen hat, ist in Pkt. 12.16.1.1. zur Abarbeitung von Risikoinformationen Folgendes ausgeführt: […] „12.16.1.1. Warenkontrolle anlässlich der Zollabfertigung: ... Bei der Warenkontrolle sind die in der Risikoinformation des e-zoll Systems angeführten Maßnahmen jedenfalls zu setzen und diese im e-zoll System in den dafür vorgesehenen Feldern genauestens zu vermerken.“ […] B war ein jahrelanger und erfahrener TL eines Kundenteams, der aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung wusste, welche Bedeutung ein aufliegendes Risikoprofil im internen „e-zoll“ System hat. Der österreichischen Zollverwaltung waren bereits zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen 65 Zollabfertigungen die Manipulationsversuche der Importeure und Speditionen im Zusammenhang mit Zucker und den Versuchen der diesbezüglichen Tarifierungen unter das Kapitel 21 des Zollkodex bekannt. Nachdem diese Vorgangsweise eine niedrigere Abgabenvorschreibung nach sich zog, konnte dieser Umstand dem TL eines Kundenteams nicht verborgen geblieben sein. B wusste somit sehr genau, dass eine VZTA, ohne der im Risikoprofil geforderten Durchführung einer Untersuchung, keine Aussagekraft hat. Mit einer (gelegentlichen) Untersuchung der importierten Teamix-Gemische sollte für die Zollbehörde Klarheit darüber geschaffen werden, ob der Zucker vom Teeextrakt getrennt und als reiner Zucker weiterverwendet werden konnte oder ob es sich um eine eigenständige Zubereitung handelte. Die vom DB am 23.11.2009 vor der Dienstbehörde gemachte Aussage (AS 62), er habe eine TUA-Untersuchung wegen der gültigen VZTA bei den Teamix Gemischen nicht für zweckmäßig gehalten, kann demnach nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Dies umso mehr, als auch die Dienstvorschrift des OHB unter Pkt. 12.16.1.1., das Weisungscharakter hat, eine eindeutige Regelung trifft, wie Bedienstete des Zolls mit einem bestehenden Risikoprofil für eine Ware umzugehen haben. Überdies ist B- gemäß der geltenden Rechtsordnung-als Vorgesetzter verpflichtet, darauf zu achten, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Durch den Umstand, dass der DB keinerlei Hemmungen zeigte, seinen Teammitgliedern anzuordnen, bei Abfertigungsfällen der Fa. PT keine Kontrollen durchzuführen und keine entsprechenden TUA-Untersuchungen einzuleiten, zeigt, dass er auch seine Untergebenen angehalten hat, bestehende Dienstvorschriften zu missachten. Durch diese Vorgehensweise hat B die Nichtbeachtung von Weisungen als Verletzung seiner Dienstpflichten gem. Paragraph 44, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 zu verantworten.

Spruchpunkt I. b) des DK-E (Verletzung der Dienstpflicht gem. § 44 BDG 1979 iVm. § 45 Abs.1 BDG 1979 in Bezug auf die Erteilung der Anordnung an seinen Teamstellvertreter mit der Vorschreibung einer Nachforderung von Eingangsabgaben für die Fa. PT zuzuwarten)Spruchpunkt römisch eins. b) des DK-E (Verletzung der Dienstpflicht gem. Paragraph 44, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 in Bezug auf die Erteilung der Anordnung an seinen Teamstellvertreter mit der Vorschreibung einer Nachforderung von Eingangsabgaben für die Fa. PT zuzuwarten)

Im OHB unter Pkt. 12.1.1. ist bei den Kernaufgaben eines Teamleiters Folgendes festgehalten (AS 508): […] „Durchführung interner Kontrollmaßnahmen zur Sicherung der fristgemäßen buchmäßigen Erfassung von Abgaben und einer zeitnahen und materiell richtigen Erledigung von Geschäftsfällen durch die Teammitglieder siehe OV 2300“ […] Gemäß Art. 218 des Zollkodex (in der zur Zeit der Abgabenvorschreibung anwendbaren Fassung) haben die Zollbehörden bei Kenntnis des Abgabenschuldners und des Abgabenbetrages eine umgehende buchmäßige Erfassung der Abgaben binnen zwei Tagen vorzunehmen. Trotz Kenntnis dieser Rechtsvorschrift, die keine Möglichkeit des Zuwartens bei der buchmäßigen Erfassung vorsieht, hat B seinen Stellvertreter im Team angewiesen, mit einer Nachforderung bei der Fa. PT zuzuwarten, weil–laut seinen eigenen Angaben–eine Rechtsmittelentscheidung für zwei gleichartige Vorschreibungen von Eingangsabgaben zu erwarten sei. Mit dieser Handlungsweise hat er gegen bestehende Rechts- und Dienstvorschriften verstoßen, indem er selbst eine Weisungsverletzung beging (§ 44 BDG 1979) und zudem seine Funktion als TL ausnützte, weil er seinem Stellvertreter im Team-entgegen den geltenden Rechts- und Dienstvorschriften–die Anordnung erteilte, die Frist für die buchmäßige Erfassung der vorzuschreibenden Eingangsabgabe für die Fa. PT, nicht zu beachten. Dadurch hat er wiederum den § 45 Abs. 1 BDG 1979 missachtet, weil er nicht darauf bedacht war, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher unter sparsamer Weise zu erfüllen haben. Im OHB unter Pkt. 12.1.1. ist bei den Kernaufgaben eines Teamleiters Folgendes festgehalten (AS 508): […] „Durchführung interner Kontrollmaßnahmen zur Sicherung der fristgemäßen buchmäßigen Erfassung von Abgaben und einer zeitnahen und materiell richtigen Erledigung von Geschäftsfällen durch die Teammitglieder siehe OV 2300“ […] Gemäß Artikel 218, des Zollkodex (in der zur Zeit der Abgabenvorschreibung anwendbaren Fassung) haben die Zollbehörden bei Kenntnis des Abgabenschuldners und des Abgabenbetrages eine umgehende buchmäßige Erfassung der Abgaben binnen zwei Tagen vorzunehmen. Trotz Kenntnis dieser Rechtsvorschrift, die keine Möglichkeit des Zuwartens bei der buchmäßigen Erfassung vorsieht, hat B seinen Stellvertreter im Team angewiesen, mit einer Nachforderung bei der Fa. PT zuzuwarten, weil–laut seinen eigenen Angaben–eine Rechtsmittelentscheidung für zwei gleichartige Vorschreibungen von Eingangsabgaben zu erwarten sei. Mit dieser Handlungsweise hat er gegen bestehende Rechts- und Dienstvorschriften verstoßen, indem er selbst eine Weisungsverletzung beging (Paragraph 44, BDG 1979) und zudem seine Funktion als TL ausnützte, weil er seinem Stellvertreter im Team-entgegen den geltenden Rechts- und Dienstvorschriften–die Anordnung erteilte, die Frist für die buchmäßige Erfassung der vorzuschreibenden Eingangsabgabe für die Fa. PT, nicht zu beachten. Dadurch hat er wiederum den Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 missachtet, weil er nicht darauf bedacht war, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher unter sparsamer Weise zu erfüllen haben.

Spruchpunkt II) des DK-E (Verletzung der Dienstpflicht gem. § 47 BDG 1979 in Bezug auf die Nichtwahrnehmung der Befangenheit)Spruchpunkt römisch zwei) des DK-E (Verletzung der Dienstpflicht gem. Paragraph 47, BDG 1979 in Bezug auf die Nichtwahrnehmung der Befangenheit)

Neben den Rechtsvorschriften des BDG 1979, der BAO und des AVG, wo die Befangenheit einer gesetzlichen Regelung unterzogen wurde, nimmt auch das OHB (GZ BMF-2800000/0013-IV/2/2007 idF GZ BMF-2800000/0075-IV/2/2008 v. 08.08.2008) unter Pkt. 3.10. zur Befangenheit Stellung: […] „Kommt ein Organ der Abgabenbehörde zur Erkenntnis, dass es in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit befangen ist, hat es nach Maßgabe des § 76 Abs. 2 BAO die Tätigkeit zu unterbrechen und seine Vertretung durch Meldung der Umstände an seinen nächsten Vorgesetzten zu veranlassen. Der Vorgesetzte hat zu beurteilen, ob tatsächlich Befangenheitsgründe vorliegen und, falls dies zutrifft, die Vertretung zu veranlassen und ein anderes Organ mit der Fortführung der Amtshandlung zu betrauen oder selbst die Agenden des Organs wahrzunehmen.“ […] Die Bestimmungen über die Befangenheit sind gem. § 76 BAO und § 47 BDG 1979 durch Beamtinnen und Beamte aus eigenem wahrzunehmen. Dadurch wird die Objektivität und Unparteilichkeit von Verwaltungsverfahren gewährleistet. Ein Verstoß dagegen ist geeignet, das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit der öffentlichen Verwaltung zu beeinträchtigen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn–wie beim gegenständlichen Sachverhalt–ein Zollbeamter eine Zollabfertigung für ein Unternehmen durchführt zu dem er ein besonderes Naheverhältnis hat und wo sogar aufgrund von behördlichen Ermittlungen im Raum steht, dass er der eigentliche Machthaber dieser Firma ist. Ohne Zweifel kann die DK davon ausgehen, dass B als langjährigem TL die Befangenheitsbestimmungen, ebenso wie die korrekte Vorgangsweise in solchen Fällen bekannt war. Einerseits B es verabsäumt seine Befangenheit im Fall der Fa. PT wahrzunehmen und ist entgegen den geltenden Rechts- und Dienstvorschriften trotzdem als Kontrollorgan bei einer Zollabfertigung aufgetreten. Andererseits verabsäumte er es auch die entsprechende Meldung seinem Vorgesetzten gegenüber zu tätigen und sein Naheverhältnis zur Fa. PT offenzulegen. Die von ihm in der Niederschrift vom 23.11.2009 gemachte Aussage (AS 521), nämlich „er habe geglaubt, es handle sich um ein ordnungsgemäßes Geschäft“, führt sich selbst ad absurdum, zumal er auch noch von seinem Teamstellvertreter AD J. auf das Vorliegen seiner Befangenheit gegenüber der Fa. PT, aufmerksam gemacht wurde. Die DK stellt als erwiesen fest, dass im gegenständlichen Fall wichtige Gründe beim B vorlagen, dass er sich jeglicher Amtshandlung zu enthalten gehabt und eine entsprechende Vertretung zu veranlassen gehabt hätte. Durch die Setzung dieses Sachverhaltes hat der DB die Verletzung der Dienstpflicht der Wahrnehmung der Befangenheit gem. § 47 BDG 1979 zu verantworten.Neben den Rechtsvorschriften des BDG 1979, der BAO und des AVG, wo die Befangenheit einer gesetzlichen Regelung unterzogen wurde, nimmt auch das OHB (GZ BMF-2800000/0013-IV/2/2007 in der Fassung GZ BMF-2800000/0075-IV/2/2008 v. 08.08.2008) unter Pkt. 3.10. zur Befangenheit Stellung: […] „Kommt ein Organ der Abgabenbehörde zur Erkenntnis, dass es in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit befangen ist, hat es nach Maßgabe des Paragraph 76, Absatz 2, BAO die Tätigkeit zu unterbrechen und seine Vertretung durch Meldung der Umstände an seinen nächsten Vorgesetzten zu veranlassen. Der Vorgesetzte hat zu beurteilen, ob tatsächlich Befangenheitsgründe vorliegen und, falls dies zutrifft, die Vertretung zu veranlassen und ein anderes Organ mit der Fortführung der Amtshandlung zu betrauen oder selbst die Agenden des Organs wahrzunehmen.“ […] Die Bestimmungen über die Befangenheit sind gem. Paragraph 76, BAO und Paragraph 47, BDG 1979 durch Beamtinnen und Beamte aus eigenem wahrzunehmen. Dadurch wird die Objektivität und Unparteilichkeit von Verwaltungsverfahren gewährleistet. Ein Verstoß dagegen ist geeignet, das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit der öffentlichen Verwaltung zu beeinträchtigen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn–wie beim gegenständlichen Sachverhalt–ein Zollbeamter eine Zollabfertigung für ein Unternehmen durchführt zu dem er ein besonderes Naheverhältnis hat und wo sogar aufgrund von behördlichen Ermittlungen im Raum steht, dass er der eigentliche Machthaber dieser Firma ist. Ohne Zweifel kann die DK davon ausgehen, dass B als langjährigem TL die Befangenheitsbestimmungen, ebenso wie die korrekte Vorgangsweise in solchen Fällen bekannt war. Einerseits B es verabsäumt seine Befangenheit im Fall der Fa. PT wahrzunehmen und ist entgegen den geltenden Rechts- und Dienstvorschriften trotzdem als Kontrollorgan bei einer Zollabfertigung aufgetreten. Andererseits verabsäumte er es auch die entsprechende Meldung seinem Vorgesetzten gegenüber zu tätigen und sein Naheverhältnis zur Fa. PT offenzulegen. Die von ihm in der Niederschrift vom 23.11.2009 gemachte Aussage (AS 521), nämlich „er habe geglaubt, es handle sich um ein ordnungsgemäßes Geschäft“, führt sich selbst ad absurdum, zumal er auch noch von seinem Teamstellvertreter AD J. auf das Vorliegen seiner Befangenheit gegenüber der Fa. PT, aufmerksam gemacht wurde. Die DK stellt als erwiesen fest, dass im gegenständlichen Fall wichtige Gründe beim B vorlagen, dass er sich jeglicher Amtshandlung zu enthalten gehabt und eine entsprechende Vertretung zu veranlassen gehabt hätte. Durch die Setzung dieses Sachverhaltes hat der DB die Verletzung der Dienstpflicht der Wahrnehmung der Befangenheit gem. Paragraph 47, BDG 1979 zu verantworten.

Spruchpunkt III) des DK-E (Verletzung der Dienstpflicht gem. § 56 BDG 1979 in Bezug auf die Ausübung einer Nebenbeschäftigung und deren Nichtmeldung beim Dienstgeber)Spruchpunkt römisch drei) des DK-E (Verletzung der Dienstpflicht gem. Paragraph 56, BDG 1979 in Bezug auf die Ausübung einer Nebenbeschäftigung und deren Nichtmeldung beim Dienstgeber)

B hat laut eigenen Angaben den Erhalt von € 4.000,00 durch die Fa. PT bestätigt und beim FA als selbständige Einkünfte erklärt. Den Dienstgeber hat er weder über sein Naheverhältnis zu dieser Firma, noch über den Erhalt dieser pekuniären Zuwendung in Kenntnis gesetzt. Der Disziplinarsenat sieht sich im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH, wonach Beamtinnen und Beamten im Rahmen ihres außerdienstlichen Verhaltens ein Bereich der freien Gestaltung des Lebens und Ausübung der Interessen zuzubilligen ist. Dabei dürfen allerdings wesentliche Interessen des Dienstes iSd § 56 BDG 1979 nicht gefährdet werden. Eine Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen ist dann anzunehmen, wenn Gesetze verletzt werden bzw. die aufgrund der Rechtslage formulierten Werte und Grundsätze der Zollverwaltung beeinträchtigt werden oder wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die geeignet sind, eine Polarisierung mit der Zollverwaltung herbeizuführen. Zollbedienstete, die in ihrer Dienstzeit ihren privaten Interessen nachgehen, vermitteln jedenfalls den Eindruck der Bevorzugung jener Personen bzw. Firmen, die in ihrem Verwandten-, Bekannten- und Freundeskreis auf Zollbeamtinnen und Zollbeamte zurückgreifen können. In der im Sachverhalt dargestellten Form der Abwicklung der Verzollungen bei der Fa. PT, entsteht nicht nur bei anderen Kunden des Zollamtes, sondern insbesondere auch bei den weiteren am ZA tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Eindruck, dass für B die Privatinteressen, die er bei der Fa. PT verfolgte, gegen seine dienstlichen Interessen gröblich verstießen. Das dienstliche Interesse liegt bei dem zu beurteilenden Sachverhalt im Besonderen in der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Zollverwaltung. Vertritt ein Zollbeamter, wenn auch nicht in offizieller Mission, zugunsten einer Firma deren Interessen gegenüber der Zollbehörde und erteilt er seinen Teammitgliedern diesbezüglich auch Weisungen, dann setzt er dadurch ein Verhalten, das grundsätzlich geeignet erscheint, die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Zollverwaltung zu gefährden. Dies umso mehr, wenn der Zollbeamte als Vertreter gegenüber jenem Zollamt auftritt, in dem er selbst als Führungsperson tätig ist. Dabei bleibt es unerheblich, ob die gesetzten Maßnahmen fachlich oder verfahrensrechtlich korrekt waren. Es ist lediglich auf den Umstand abzustellen, wonach bei einer Zollabfertigung ein Zollbeamter ein Unternehmen betreut/unterstützt/vertritt, und ein ihm untergebener Mitarbeiter oder Mitarbeiterin aus demselben Team diesen Fall überprüft. Eine derartige Konstellation schließt jedenfalls aus, die Allgemeinheit von der Unbefangenheit der für die Behörde wirkenden Organe zu überzeugen. Es besteht zudem die Gefahr, dass die Bürgerinnen und Bürger der Behörde den Anspruch auf Objektivität der Entscheidungen nicht mehr zubilligen und die dienstlichen Interessen im Hinblick auf die Integrität der Behörde in Gefahr geraten. Die DK erkennt somit, dass B die Dienstpflichten des § 56 BDG 1979 verletzt hat, indem er seine Nebenbeschäftigung dem Dienstgeber verschwieg und an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert war, weil die Vermutung der Befangenheit gegeben war und sonstige wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet waren. B hat laut eigenen Angaben den Erhalt von € 4.000,00 durch die Fa. PT bestätigt und beim FA als selbständige Einkünfte erklärt. Den Dienstgeber hat er weder über sein Naheverhältnis zu dieser Firma, noch über den Erhalt dieser pekuniären Zuwendung in Kenntnis gesetzt. Der Disziplinarsenat sieht sich im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH, wonach Beamtinnen und Beamten im Rahmen ihres außerdienstlichen Verhaltens ein Bereich der freien Gestaltung des Lebens und Ausübung der Interessen zuzubilligen ist. Dabei dürfen allerdings wesentliche Interessen des Dienstes iSd Paragraph 56, BDG 1979 nicht gefährdet werden. Eine Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen ist dann anzunehmen, wenn Gesetze verletzt werden bzw. die aufgrund der Rechtslage formulierten Werte und Grundsätze der Zollverwaltung beeinträchtigt werden oder wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die geeignet sind, eine Polarisierung mit der Zollverwaltung herbeizuführen. Zollbedienstete, die in ihrer Dienstzeit ihren privaten Interessen nachgehen, vermitteln jedenfalls den Eindruck der Bevorzugung jener Personen bzw. Firmen, die in ihrem Verwandten-, Bekannten- und Freundeskreis auf Zollbeamtinnen und Zollbeamte zurückgreifen können. In der im Sachverhalt dargestellten Form der Abwicklung der Verzollungen bei der Fa. PT, entsteht nicht nur bei anderen Kunden des Zollamtes, sondern insbesondere auch bei den weiteren am ZA tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Eindruck, dass für B die Privatinteressen, die er bei der Fa. PT verfolgte, gegen seine dienstlichen Interessen gröblich verstießen. Das dienstliche Interesse liegt bei dem zu beurteilenden Sachverhalt im Besonderen in der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Zollverwaltung. Vertritt ein Zollbeamter, wenn auch nicht in offizieller Mission, zugunsten einer Firma deren Interessen gegenüber der Zollbehörde und erteilt er seinen Teammitgliedern diesbezüglich auch Weisungen, dann setzt er dadurch ein Verhalten, das grundsätzlich geeignet erscheint, die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Zollverwaltung zu gefährden. Dies umso mehr, wenn der Zollbeamte als Vertreter gegenüber jenem Zollamt auftritt, in dem er selbst als Führungsperson tätig ist. Dabei bleibt es unerheblich, ob die gesetzten Maßnahmen fachlich oder verfahrensrechtlich korrekt waren. Es ist lediglich auf den Umstand abzustellen, wonach bei einer Zollabfertigung ein Zollbeamter ein Unternehmen betreut/unterstützt/vertritt, und ein ihm untergebener Mitarbeiter oder Mitarbeiterin aus demselben Team diesen Fall überprüft. Eine derartige Konstellation schließt jedenfalls aus, die Allgemeinheit von der Unbefangenheit der für die Behörde wirkenden Organe zu überzeugen. Es besteht zudem die Gefahr, dass die Bürgerinnen und Bürger der Behörde den Anspruch auf Objektivität der Entscheidungen nicht mehr zubilligen und die dienstlichen Interessen im Hinblick auf die Integrität der Behörde in Gefahr geraten. Die DK erkennt somit, dass B die Dienstpflichten des Paragraph 56, BDG 1979 verletzt hat, indem er seine Nebenbeschäftigung dem Dienstgeber verschwieg und an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert war, weil die Vermutung der Befangenheit gegeben war und sonstige wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet waren.

Subjektiver Tatbestand (Verschulden)

Dazu ist als Rechtslage zu beachten:

§ 91 BDG 1979: Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, BDG 1979: Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 5 Abs. 1 StGB: Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.Paragraph 5, Absatz eins, StGB: Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

§ 5 Abs. 2 StGB: Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.Paragraph 5, Absatz 2, StGB: Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

§ 5 Abs. 3 StGB: Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.Paragraph 5, Absatz 3, StGB: Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Vorsatz bedeutet daher eine zielgerichtete, subjektive Einstellung des Täters auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein, nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretendem Verhalten, unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente, geschlossen werden kann. Die im gegenständlichen DK-E dargestellten Gesetze und Erlässe unterweisen alle Bedienstete der österreichischen Zollverwaltung, wie man im Dienst, sei es als Vorgesetzter, als Untergebener oder in Ausübung seiner mit Hoheitsgewalt ausgestatteten Tätigkeit vorzugehen hat. Nachdem beim B eine gesetzes- und weisungskonforme Handhabung bei den in den Spruchpunkten dargestellten Fällen nicht feststellbar ist, verstoßen die im Spruch dargestellten Tatbestände gegen die einschlägigen Rechts- und Dienstvorschriften. Sowohl die Beschuldigtenvernehmung in der mündlichen Verhandlung am 25.09.2020 und die im Vorfeld vom DB zur mündlichen Verhandlung eingebrachte schriftliche Stellungnahme vom 29.6.2020, als auch die mit dem B zu früheren Zeitpunkten aufgenommenen Niederschriften durch die Dienstbehörde und das BIA haben ergeben, dass er die einzelnen Rechts- und Dienstvorschriften verstanden hat und wusste, dass sie einzuhalten sind. In allen Punkten des umseits angeführten Spruches hat B vorsätzliches Handeln zu verantworten, weil er sich in Kenntnis der Vorschriften über diese Bestimmungen hinweggesetzt hat und der nötige Respekt vor den Rechtsnormen bei ihm nicht ausreichend gegeben war bzw. die Hemmschwelle, Gesetze und Dienstvorschriften zu beachten äußerst gering ausgeprägt war. Obwohl der B–bis auf das Geständnis zu Pkt. II (Befangenheit in Bezug auf die Durchführung zumindest einer Zollabfertigung für die Fa. PT) des gegenständlichen DK-E–nie eine geständige Verantwortung an den Tag legte, ist durch das Beweisverfahren für den Disziplinarsenat klar zu Tage getreten, dass bei ihm die Begehung sämtlicher Dienstpflichtverletzungen nur durch die Verfolgung privater Interessen hervorgerufen wurden bzw. im Bereich der persönlichen Motive gelegen sind. B hatte im Tatzeitraum eine Führungsfunktion inne und als ordentlich agierender TL, der unter anderem auch Kontrollfunktionen bei seinen Teammitgliedern auszuüben gehabt hat, hätte er bei sich einen besonders hohen moralischen Maßstab in die Führung seiner persönlichen Amtsgeschäfte anzulegen gehabt, um seiner Vorbildfunktion im internen Zollbereich, aber auch der Allgemeinheit gegenüber, Rechnung zu tragen. Von besonderer Bedeutung ist der Vertrauensverlust, der gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. Vorgesetzten und der Allgemeinheit zu beklagen ist. Derartige Verstöße gegen unsere Rechtsordnung sind geeignet jedes Vertrauen der Vorgesetzten und der untergebenen Bediensteten zu untergraben. Darüber hinaus erleidet die Zollverwaltung in der Öffentlichkeit durch derartige Rechtsverstöße einen gewaltigen Imageschaden, weil dem Handeln der Organe der Zollverwaltung Willkür und nicht rechtlich einwandfreies Handeln zugerechnet wird. Aus dem Gesamtbild des vom B gesetzten Sachverhaltes ist demnach kein anderer Schluss zu ziehen als der, dass er bei den von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft und zwar mit Vorsatz gehandelt hat. Es bleibt somit für den Disziplinarsenat im gegenständlichen Verfahren für die Annahme eines nicht schuldhaften Verhaltens des DB kein Raum. Vielmehr muss man bei den von ihm gesetzten Sachverhalten von einer Wissentlichkeit der Begehung von Dienstpflichtverletzungen, verbunden mit dem entsprechenden Wollen gegen bestehende Dienstvorschriften zu handeln, ausgehen. Vorsatz bedeutet daher eine zielgerichtete, subjektive Einstellung des Täters auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein, nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretendem Verhalten, unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente, geschlossen werden kann. Die im gegenständlichen DK-E dargestellten Gesetze und Erlässe unterweisen alle Bedienstete der österreichischen Zollverwaltung, wie man im Dienst, sei es als Vorgesetzter, als Untergebener oder in Ausübung seiner mit Hoheitsgewalt ausgestatteten Tätigkeit vorzugehen hat. Nachdem beim B eine gesetzes- und weisungskonforme Handhabung bei den in den Spruchpunkten dargestellten Fällen nicht feststellbar ist, verstoßen die im Spruch dargestellten Tatbestände gegen die einschlägigen Rechts- und Dienstvorschriften. Sowohl die Beschuldigtenvernehmung in der mündlichen Verhandlung am 25.09.2020 und die im Vorfeld vom DB zur mündlichen Verhandlung eingebrachte schriftliche Stellungnahme vom 29.6.2020, als auch die mit dem B zu früheren Zeitpunkten aufgenommenen Niederschriften durch die Dienstbehörde und das BIA haben ergeben, dass er die einzelnen Rechts- und Dienstvorschriften verstanden hat und wusste, dass sie einzuhalten sind. In allen Punkten des umseits angeführten Spruches hat B vorsätzliches Handeln zu verantworten, weil er sich in Kenntnis der Vorschriften über diese Bestimmungen hinweggesetzt hat und der nötige Respekt vor den Rechtsnormen bei ihm nicht ausreichend gegeben war bzw. die Hemmschwelle, Gesetze und Dienstvorschriften zu beachten äußerst gering ausgeprägt war. Obwohl der B–bis auf das Geständnis zu Pkt. römisch zwei (Befangenheit in Bezug auf die Durchführung zumindest einer Zollabfertigung für die Fa. PT) des gegenständlichen DK-E–nie eine geständige Verantwortung an den Tag legte, ist durch das Beweisverfahren für den Disziplinarsenat klar zu Tage getreten, dass bei ihm die Begehung sämtlicher Dienstpflichtverletzungen nur durch die Verfolgung privater Interessen hervorgerufen wurden bzw. im Bereich der persönlichen Motive gelegen sind. B hatte im Tatzeitraum eine Führungsfunktion inne und als ordentlich agierender TL, der unter anderem auch Kontrollfunktionen bei seinen Teammitgliedern auszuüben gehabt hat, hätte er bei sich einen besonders hohen moralischen Maßstab in die Führung seiner persönlichen Amtsgeschäfte anzulegen gehabt, um seiner Vorbildfunktion im internen Zollbereich, aber auch der Allgemeinheit gegenüber, Rechnung zu tragen. Von besonderer Bedeutung ist der Vertrauensverlust, der gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. Vorgesetzten und der Allgemeinheit zu beklagen ist. Derartige Verstöße gegen unsere Rechtsordnung sind geeignet jedes Vertrauen der Vorgesetzten und der untergebenen Bediensteten zu untergraben. Darüber hinaus erleidet die Zollverwaltung in der Öffentlichkeit durch derartige Rechtsverstöße einen gewaltigen Imageschaden, weil dem Handeln der Organe der Zollverwaltung Willkür und nicht rechtlich einwandfreies Handeln zugerechnet wird. Aus dem Gesamtbild des vom B gesetzten Sachverhaltes ist demnach kein anderer Schluss zu ziehen als der, dass er bei den von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft und zwar mit Vorsatz gehandelt hat. Es bleibt somit für den Disziplinarsenat im gegenständlichen Verfahren für die Annahme eines nicht schuldhaften Verhaltens des DB kein Raum. Vielmehr muss man bei den von ihm gesetzten Sachverhalten von einer Wissentlichkeit der Begehung von Dienstpflichtverletzungen, verbunden mit dem entsprechenden Wollen gegen bestehende Dienstvorschriften zu handeln, ausgehen.

VIII Einstellungrömisch acht Einstellung

Hinsichtlich des Verfahrens bezüglich des Spruchpunktes 1.) des EB v. 12.02.2010, wo der Verdacht gegen B erhoben wurde, dass insgesamt 275 ausländische Versandscheine mit bereits für die Erledigung anderer Verfahren zugeordneter CRN, missbräuchlich ein zweites Mal verwendet wurden, obwohl sie keinen Bezug zu den betreffenden 275 Versandscheinen hatten, war das Verfahren gem. § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 einzustellen, weil in Anlehnung an die Entscheidung der StA der DB die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht begangen hat. Im Hinblick auf die Verdachtsgründe bezüglich des Spruchpunktes 5.) des EB v. 12.02.2010 (Gewährung des Zutrittes für einen vom Dienst suspendierten Beamten in die Dienststelle Zollstelle F.), des Spruchpunktes 6.) des EB v. 12.02.2010 (Alkoholkonsum am Arbeitsplatz durch B und seine Teammitarbeiter), des Spruchpunktes 7.) des EB v. 12.02.2010 (Erteilung einer Anordnung an Teammitglieder, die elektronische Überlassung der Ware nicht unmittelbar nach Beendigung der Kontrolle, sondern erst nach einem Zeitablauf vorzunehmen) und des Spruchpunktes 8.) des EB v. 12.02.2010 (Annahme eines Geschenkes in Form eines LCD-Fernsehers von einem Wirtschaftsbeteiligten) waren ebenfalls von der DK Einstellungen gem. § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 zu verfügen, weil Verjährung eingetreten ist und somit Umstände vorliegen, welche die Verfolgung hindern. Bezüglich der Tatvorwürfe im Spruchpunkt 1.) und 4.) des ergänzenden EB v. 22.09.2010 war von der DK eine Einstellung gem. § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 zu verfügen, weil die dem DB zur Last gelegten Taten nicht erwiesen werden konnten.Hinsichtlich des Verfahrens bezüglich des Spruchpunktes 1.) des EB v. 12.02.2010, wo der Verdacht gegen B erhoben wurde, dass insgesamt 275 ausländische Versandscheine mit bereits für die Erledigung anderer Verfahren zugeordneter CRN, missbräuchlich ein zweites Mal verwendet wurden, obwohl sie keinen Bezug zu den betreffenden 275 Versandscheinen hatten, war das Verfahren gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 einzustellen, weil in Anlehnung an die Entscheidung der StA der DB die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht begangen hat. Im Hinblick auf die Verdachtsgründe bezüglich des Spruchpunktes 5.) des EB v. 12.02.2010 (Gewährung des Zutrittes für einen vom Dienst suspendierten Beamten in die Dienststelle Zollstelle F.), des Spruchpunktes 6.) des EB v. 12.02.2010 (Alkoholkonsum am Arbeitsplatz durch B und seine Teammitarbeiter), des Spruchpunktes 7.) des EB v. 12.02.2010 (Erteilung einer Anordnung an Teammitglieder, die elektronische Überlassung der Ware nicht unmittelbar nach Beendigung der Kontrolle, sondern erst nach einem Zeitablauf vorzunehmen) und des Spruchpunktes 8.) des EB v. 12.02.2010 (Annahme eines Geschenkes in Form eines LCD-Fernsehers von einem Wirtschaftsbeteiligten) waren ebenfalls von der DK Einstellungen gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 zu verfügen, weil Verjährung eingetreten ist und somit Umstände vorliegen, welche die Verfolgung hindern. Bezüglich der Tatvorwürfe im Spruchpunkt 1.) und 4.) des ergänzenden EB v. 22.09.2010 war von der DK eine Einstellung gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 zu verfügen, weil die dem DB zur Last gelegten Taten nicht erwiesen werden konnten.

IX Strafbemessung römisch neun Strafbemessung

Rechtslage

§ 92 Abs. 1 BDG 1979 (Disziplinarstrafen)Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 (Disziplinarstrafen)

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf

Monatsbezügen,

4.
die Entlassung.

§ 92 Abs. 2 BDG 1979: In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979: In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 93 Abs. 1 BDG 1979: Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979: Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

§ 93 Abs. 2 BDG 1979: Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979: Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

§ 117 Abs. 2 BDG 1979: Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979: Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.

Der Disziplinarsenat erachtet die Dienstpflichtverletzungen in allen Punkten des Spruches als schwerwiegend, weil die Einhaltung der den Dienstpflichten zugrundeliegenden rechts- und Dienstvorschriften, für die Organisation des Dienstbetriebes eines Zollamtes, eine unabdingbare Voraussetzung darstellt. Aufgrund dieser Erwägungen zieht der Disziplinarsenat den Schluss, dass B die Dienstpflicht des § 44 Abs. 1 BDG 1979 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten), jene des § 45 Abs. 1 BDG 1979 (Dienstpflichten des Vorgesetzten) und des § 47 BDG 1979 (Befangenheit) sowie die des § 56 BDG 1979 (Nebenbeschäftigung) schuldhaft verletzt hat, weil er sich in Kenntnis der rechts- und Dienstvorschriften vorsätzlich über diese Bestimmungen hinweggesetzt hat. Art 20 Abs. 1 BVG normiert das Prinzip der Weisungsgebundenheit der Verwaltungsorgane. Aufgrund dieser Verfassungsbestimmung ist für die Beamtinnen und die Beamten geregelt, dass diese die Weisungen der Oberbehörde bzw. der Vorgesetzten zu befolgen haben. Für den VwGH ist die Gehorsamspflicht (die Befolgung von Weisungen) eine der vornehmsten Pflichten des Beamten (vgl. dazu die Ausführungen bei Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage 2010, S. 218ff). Der disziplinarrechtliche Schaden einer Weisungsverletzung ist der Vertrauensverlust in den Beamten, weil seine Verlässlichkeit im Hinblick auf seine dienstliche Pflichterfüllung anzuzweifeln ist. Die Bemessung der Disziplinarstrafe erfolgt daher mit Bezug auf § 44 BDG 1979 als schwerste der zu beurteilenden Dienstpflichtverletzungen. Die Dienstpflichtverletzung gem. § 45 BDG 1979, gem. § 47 BDG 1979 sowie jene gem. § 56 BDG 1979 sind gem. § 93 Abs. 2 BDG 1979 als Erschwerungsgründe zu werten.Der Disziplinarsenat erachtet die Dienstpflichtverletzungen in allen Punkten des Spruches als schwerwiegend, weil die Einhaltung der den Dienstpflichten zugrundeliegenden rechts- und Dienstvorschriften, für die Organisation des Dienstbetriebes eines Zollamtes, eine unabdingbare Voraussetzung darstellt. Aufgrund dieser Erwägungen zieht der Disziplinarsenat den Schluss, dass B die Dienstpflicht des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten), jene des Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 (Dienstpflichten des Vorgesetzten) und des Paragraph 47, BDG 1979 (Befangenheit) sowie die des Paragraph 56, BDG 1979 (Nebenbeschäftigung) schuldhaft verletzt hat, weil er sich in Kenntnis der rechts- und Dienstvorschriften vorsätzlich über diese Bestimmungen hinweggesetzt hat. Artikel 20, Absatz eins, BVG normiert das Prinzip der Weisungsgebundenheit der Verwaltungsorgane. Aufgrund dieser Verfassungsbestimmung ist für die Beamtinnen und die Beamten geregelt, dass diese die Weisungen der Oberbehörde bzw. der Vorgesetzten zu befolgen haben. Für den VwGH ist die Gehorsamspflicht (die Befolgung von Weisungen) eine der vornehmsten Pflichten des Beamten vergleiche dazu die Ausführungen bei Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage 2010, S. 218ff). Der disziplinarrechtliche Schaden einer Weisungsverletzung ist der Vertrauensverlust in den Beamten, weil seine Verlässlichkeit im Hinblick auf seine dienstliche Pflichterfüllung anzuzweifeln ist. Die Bemessung der Disziplinarstrafe erfolgt daher mit Bezug auf Paragraph 44, BDG 1979 als schwerste der zu beurteilenden Dienstpflichtverletzungen. Die Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 45, BDG 1979, gem. Paragraph 47, BDG 1979 sowie jene gem. Paragraph 56, BDG 1979 sind gem. Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 als Erschwerungsgründe zu werten.

Strafrahmen

Gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 kann die Höhe der Geldstrafe mit bis zu fünf Monatsbezügen festgesetzt werden. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Demnach beträgt der Strafrahmen gem.
§ 92 Abs.1 Z. 3 BDG 1979 € 22.166,50. Bei der Verhängung der Geldstrafe ist auch auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des DB Bedacht zu nehmen. Außergewöhnliche Umstände, die besonders zu berücksichtigen wären, wurden hinsichtlich der bekannt gegebenen Vermögenslage bzw. im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse nicht festgestellt. Der Disziplinarsenat ist durch den gesetzten Sachverhalt des B überzeugt, dass für ihn ein gelinderes Mittel als die Disziplinarstrafe der Geldstrafe nicht ausreichend wäre.
Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 kann die Höhe der Geldstrafe mit bis zu fünf Monatsbezügen festgesetzt werden. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Demnach beträgt der Strafrahmen gem. , Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 € 22.166,50. Bei der Verhängung der Geldstrafe ist auch auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des DB Bedacht zu nehmen. Außergewöhnliche Umstände, die besonders zu berücksichtigen wären, wurden hinsichtlich der bekannt gegebenen Vermögenslage bzw. im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse nicht festgestellt. Der Disziplinarsenat ist durch den gesetzten Sachverhalt des B überzeugt, dass für ihn ein gelinderes Mittel als die Disziplinarstrafe der Geldstrafe nicht ausreichend wäre.

Milderungs- und Erschwerungsgründe

Mildernd werden berücksichtigt das Teilgeständnis, die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und der besonders lange zurückliegende Tatzeitraum mit der einhergehenden langen Verfahrensdauer sowie die Arbeitsüberlastung an der Dienststelle des DB. Als erschwerend gewertet werden der lange Begehungszeitraum der Dienstpflichtverletzungen sowie die wiederholte Missachtung von Dienst- und Rechtsvorschriften und die Dienstpflichtverletzungen nach den §§ 45, 47 und 56 BDG 1979.Mildernd werden berücksichtigt das Teilgeständnis, die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und der besonders lange zurückliegende Tatzeitraum mit der einhergehenden langen Verfahrensdauer sowie die Arbeitsüberlastung an der Dienststelle des DB. Als erschwerend gewertet werden der lange Begehungszeitraum der Dienstpflichtverletzungen sowie die wiederholte Missachtung von Dienst- und Rechtsvorschriften und die Dienstpflichtverletzungen nach den Paragraphen 45, 47 und 56 BDG 1979.

Strafhöhe

Gemäß § 93 Absatz 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Beim B muss aufgrund seines gesetzten Verhaltens sichergestellt werden, dass er sich in Zukunft gesetzes- und erlasskonform verhält. Der spezialpräventive Zweck erscheint mit der Festsetzung der Geldstrafe in der Höhe von € 9.000,00 als erfüllt und angemessen. Sie bewegt sich somit mit diesem Betrag innerhalb des Strafrahmens, die für die Disziplinarstrafe der Geldstrafe vom Gesetzgeber vorgesehen ist. Der Disziplinarsenat vertritt auch die Ansicht, dass die nunmehrige Höhe der Geldstrafe für B einen gewollt spürbaren Strafbetrag darstellt, ohne dass dadurch seine finanziellen Lebensumstände gefährdet werden. Generalpräventive Erfordernisse werden durch diese Straffestsetzung insofern abgedeckt, als mit der Höhe dieser Disziplinarstrafe einer möglichen negativen Beispielswirkung auf alle anderen Zollbeamtinnen und Zollbeamten entschieden entgegengetreten wird.Gemäß Paragraph 93, Absatz 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Beim B muss aufgrund seines gesetzten Verhaltens sichergestellt werden, dass er sich in Zukunft gesetzes- und erlasskonform verhält. Der spezialpräventive Zweck erscheint mit der Festsetzung der Geldstrafe in der Höhe von € 9.000,00 als erfüllt und angemessen. Sie bewegt sich somit mit diesem Betrag innerhalb des Strafrahmens, die für die Disziplinarstrafe der Geldstrafe vom Gesetzgeber vorgesehen ist. Der Disziplinarsenat vertritt auch die Ansicht, dass die nunmehrige Höhe der Geldstrafe für B einen gewollt spürbaren Strafbetrag darstellt, ohne dass dadurch seine finanziellen Lebensumstände gefährdet werden. Generalpräventive Erfordernisse werden durch diese Straffestsetzung insofern abgedeckt, als mit der Höhe dieser Disziplinarstrafe einer möglichen negativen Beispielswirkung auf alle anderen Zollbeamtinnen und Zollbeamten entschieden entgegengetreten wird.

X Kostenentscheidung römisch zehn Kostenentscheidung

Die Entscheidung über die Kosten bezieht sich auf § 117 Abs. 2 BDG 1979. Demnach können Kosten der Beweisaufnahme den Beschuldigten als Kosten des Disziplinarverfahrens vorgeschrieben werden. Als Kosten der Beweisaufnahme (mündliche Verhandlung) sind die Reisekosten im Sinne der Reisegebührenvorschrift für die Senatsmitglieder angefallen. Diese Kosten werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. Das ist durch den Umstand begründet, dass diese Kosten erst nach der Beweisaufnahme festgestellt werden können. Die Entscheidung über die Kosten bezieht sich auf Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979. Demnach können Kosten der Beweisaufnahme den Beschuldigten als Kosten des Disziplinarverfahrens vorgeschrieben werden. Als Kosten der Beweisaufnahme (mündliche Verhandlung) sind die Reisekosten im Sinne der Reisegebührenvorschrift für die Senatsmitglieder angefallen. Diese Kosten werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. Das ist durch den Umstand begründet, dass diese Kosten erst nach der Beweisaufnahme festgestellt werden können.

-END-

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten