TE Dok 2021/6/7 2021-0.298.759

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2021
beobachten
merken

Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Misshandlungsvorwurf

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 07.06.2021 durch die Senatsvorsitzende sowie den weiteren Mitgliedern des Disziplinarsenates nach der am 07.06.2021 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beamte wird von dem Vorwurf,

er hat am N.N. um N.N. Uhr in Wien N.N., N.N. während seines Dienstes im Zuge einer Amtshandlung bei einer Fahrraddemonstration die Identität des Radfahrers A.A überprüft und diesem - während er am Boden saß - ohne erkennbaren Anlass einen Fußtritt gegen den rechten Unterkörper versetzt und ihn anschließend grundlos mit dem Fuß fixiert,

er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG und § 2 der Dienstordnung „Verhalten der Polizeibediensteten“ i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG und Paragraph 2, der Dienstordnung „Verhalten der Polizeibediensteten“ in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 BDG i.V.m. § 118 Abs. 1 Zi 1 BDG freigesprochen.gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Zi 1 BDG freigesprochen.

Dem Beamten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.Dem Beamten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß Paragraph 117, BDG.

Begründung:

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde sowie den Erhebungen der LPD.

Anlastung durch die Dienstbehörde:

Der Beamte steht im Verdacht, am N.N. um N.N. Uhr in Wien N.N., N.N. im Zuge einer Fahrraddemonstration die Identität des Radfahrers A.A. überprüft und diesem während er am Boden saß, ohne erkennbaren Anlass einen Fußtritt gegen den rechten Unterkörper versetzt und ihn anschließend grundlos mit dem Fuß fixiert zu haben.

Durch dieses Fehlverhalten verstieß der Beamte gegen die in § 43 Abs. 1, § 43 Abs. 2 BDG 1979 und § 2 der Dienstordnung der LPD N.N. vom N.N., GZ: N.N., „Verhalten der Polizeibediensteten“ normierten Dienstpflichten.Durch dieses Fehlverhalten verstieß der Beamte gegen die in Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 und Paragraph 2, der Dienstordnung der LPD N.N. vom N.N., GZ: N.N., „Verhalten der Polizeibediensteten“ normierten Dienstpflichten.

Sachverhalt:

Am N.N. langte in der hs. Abteilung eine Mitteilung bzgl eines Misshandlungsvorwurfes ein.

Am N.N. wurde im Zuge einer Fahrraddemonstration der Demonstrant A.A., von dem Beamten angehalten, um dessen Identität zu überprüfen. Dabei wurde A.A. zu Boden gebracht.

Als der Angehaltene am Boden saß und in seinen Rucksack griff, versetzte ihm der Beamte einen Tritt gegen seine rechte Körperseite und stieg auf dessen rechten Fuß.

Diese gesetzten Handlungen wurden von einer unbekannten Person per Video aufgezeichnet und veröffentlicht.

Auf der Videoaufnahme ist der Beinfeger / Tritt gegen das Bein ersichtlich. Danach erfolgte eine weitere Bewegung mit dem rechten Fuß des Beamten, welche als Fixierung des rechten Fußes von A.A. eingestuft werden kann.

Angaben des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer, A.A. gab an, dass er im Zuge einer Fahrraddemo mit seinem Fahrrad in Richtung Prater Hauptallee unterwegs gewesen sei. Dabei sei er von einem Einsatzwagen der Polizei, welcher mit Blaulicht unterwegs war, zuerst links und kurz darauf, nachdem er auf einem rechts befindlichen Schotterweg gefahren sei, rechts überholt worden. Als das Polizeiauto auf gleicher Höhe mit ihm gewesen sei, habe ein Beamter geschrien, dass er stehen bleiben solle. Die linke Schiebetüre des Einsatzwagens sei zu diesem Zeitpunkt geöffnet gewesen. Im nächsten Moment habe er einen Tritt am rechten Oberschenkel verspürt. Er habe nicht erkennen können, von welchem Beamten dieser gesetzt worden war. Er sei jedenfalls ins Straucheln und zum Stehen gekommen.

Danach hätten ihn mindestens zwei Beamte aus dem Fahrzeug zu Boden gebracht. Er sei gestürzt und mit dem linken Ellenbogen aufgeschlagen. Er sei am Boden fixiert worden und habe einen Schlag, vermutlich einen Fußtritt in den linken Rippenbereich erhalten.

Sein Ausweis sei kontrolliert worden und im Zuge der Rückgabe wäre er von demselben Polizisten in die rechte Körperseite getreten worden. Er sei angeschrien, geduzt und beschimpft worden.

Im Zuge der Amtshandlung habe er sich eine leicht gestauchte Schulter zugezogen.

Angaben der Zeugen:

Von dem Zeugen B.B., welcher an der Fahrraddemonstration teilgenommen hatte, wurde angegeben, er habe wahrnehmen können, dass die linke Schiebetüre eines Polizeifahrzeuges geöffnet wurde und ein Fahrradfahrer noch während der Fahrt von einem Polizisten zu Boden gerissen wurde.

Der N.N. sei von einer Vielzahl von Polizisten abgeriegelt worden und somit sei ihm die Sicht auf die weitere Amtshandlung genommen worden.

Von dem Zeugen C.C., welcher sich in dem Streifenwagen hinter dem Beifahrer auf der rechten Seite befunden hatte, wurde angegeben, er habe wahrnehmen können, dass ein Radfahrer (A.A.) von D.D. durch das geöffnete Seitenfenster öfters zum Stehenbleiben aufgefordert worden war. Der Demonstrant sei den Aufforderungen jedoch nicht nachgekommen, woraufhin ihn der Beamte durch die geöffnete Schiebetür des Fahrzeuges angehalten habe. Wie der Beamte A.A. angehalten habe, hätte er nicht wahrnehmen können, da ihm durch den Beamten die Sicht versperrt war. Nachdem er das Fahrzeug verlassen hatte, konnte er den angehaltenen Radfahrer am Boden sitzend wahrnehmen. Der Beamte sei danebengestanden.

Er sei die gesamte Zeit während der Amtshandlung von A.A. dabei gewesen. Den Beinfeger von dem Beamten, welcher A.A. seines Wissens nach am rechten Unterschenkel getroffen hatte, habe er wahrnehmen können. Die Ursache für die Körperkraftanwendung habe er jedoch nicht wahrnehmen können, da er sich zu diesem Zeitpunkt auf eine Amtshandlung, welche neben ihm stattgefunden habe, konzentrierte.

Der Beamte habe ihm gegenüber angegeben, dass A.A. in den Rucksack gegriffen habe und deshalb von dem Beamten ein Angriff befürchtet worden wäre.

A.A. sei bezüglich eventueller Verletzungen befragt worden, hätte angegeben, dass seine Schulter schmerze, einen Rettungseinsatz habe er aber abgelehnt.

Von dem Zeugen E.E. wurde angegeben, dass er im Polizeifahrzeug in der letzten Reihe auf dem äußerst linken Plazt direkt hinter dem Beamten gesessen sei.

D.D., welcher sich auf dem Beifahrersitz befunden habe, hätte an A.A. mehrmals die Anweisung zum Anhalten erteilt, was von dem Demonstranten jedoch ignoriert worden wäre. Als sich A.A. auf der linken Seite des Fahrzeugs befunden habe, sei von dem Beamten die N.N. noch während der Fahrt geöffnet worden.

Er (Zeuge E.E.) habe sich darauf vorbereitet, den Stkw möglichst schnell zu verlassen, um den Beamten unterstützen zu können. Da er den vorderen Sitz umklappen musste, hätten ihm zusätzlich die Fahrzeugsäule und die geöffnete Schiebetür die Sicht versperrt, weshalb er nicht habe wahrnehmen können, auf welche Art und Weise A.A. von dem Beamten angehalten bzw. zu Boden gebracht worden war.

Verantwortung:

Der Beamte wurde im Beisein seines Rechtsanwaltes niederschriftlich einvernommen.

Der Beamte gab an, dass er im Rahmen eines großen polizeilichen Ordnungsdienstes wegen mehrerer Demonstrationen gewesen sei und sich im Bus in der zweiten Reihe auf der linken Seite befunden habe.

A.A. sei von D.D. durch das geöffnete Fenster mehrmals aufgefordert worden, stehen zu bleiben. Dieser befolgte die Aufforderung nicht und es hätte den Anschein gehabt, dass der Demonstrant sich der Anhaltung entziehen wollte. Er (der Beamte) hätte die linke Schiebetür geöffnet und A.A. erneut aufgefordert, stehen zu bleiben. Dieser wäre jedoch weitergefahren, weshalb der Beamte einen leichten Tritt gegen das Vorderrad gesetzt habe, um die Anhaltung zu ermöglichen. Dies sei von ihm auch so in der Meldung dokumentiert worden.

In weiterer Folge habe er A.A. am rechten Oberarm ergriffen und ihn vom Fahrrad gezogen.

Im Zuge der Identitätsfeststellung des A.A. wären zwei weitere Personen zu Boden gebracht und fixiert worden, weshalb er (der Beamte) für einen kurzen Moment abgelenkt gewesen sei.

Als er sich wieder zu A.A. umgedreht habe, hätte er bemerkt, wie dieser in seinen Rucksack gegriffen habe. Reflexartig habe er A.A. einen leichten Beinfeger/Fußstoß gegen den rechten Unterschenkel versetzt, da dies für ihn eine Gefahrensituation darstellt habe.

Daran, dass er A.A. anschließend auf den rechten Unterschenkel gestiegen sei, könne er sich nicht erinnern, weshalb er dies in seiner Meldung auch nicht dokumentiert habe.

Der Beamte bestreitet, A.A. beschimpft zu haben, er gab aber zu, ihn in der Stresssituation, als dieser in den Rucksack griff, geduzt zu haben.

Gerichtsverfahren:

Von der StA Wien wurde das Verfahren wegen Verdacht nach §83 (1) StGB und §313 StGB gem. §190 Z 1 und §190 Z 2 StPO eingestellt.Von der StA Wien wurde das Verfahren wegen Verdacht nach §83 (1) StGB und §313 StGB gem. §190 Ziffer eins und §190 Ziffer 2, StPO eingestellt.

Laut StA Wien wurde der Tritt mangels Verletzung von A.A. als eine „bloß versuchte – und somit nicht strafbare – Misshandlung“ beurteilt.

Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beamte habe das Opfer A.A. gewaltsam vom Fahrrad zu Boden gerissen und dabei verletzt, erfolgte die Einstellung des Verfahrens aus Beweisgründen.

Verwaltungsgericht:

Der Beschwerdeführer brachte über seinen Rechtsanwalt beim Verwaltungsgericht Wien eine Maßnamenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 i.V.m 132 Abs. 2 B-VG ein.Der Beschwerdeführer brachte über seinen Rechtsanwalt beim Verwaltungsgericht Wien eine Maßnamenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 132 Absatz 2, B-VG ein.

Seitens des Verwaltungsgerichts wurde der Maßnahmenbeschwerde von A.A. Folge gegeben und die beschwerdegegenständliche Amtshandlung (Fußtritt ohne Ankündigung gegen den rechten Unterkörper des sitzenden Beschwerdeführers einschließlich der anschließenden Fixierung des rechten Fußes des Beschwerdeführers mit einem Fuß des einschreitenden Beamten) für rechtswidrig erklärt.

Rechtsgrundlagen:

BDG

Gemäß § 43 Abs. 1 u. 2 BDG 1979 ist ein Beamter verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, u. 2 BDG 1979 ist ein Beamter verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Ein Beamter hat gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Ein Beamter hat gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Dienstanweisung

Gemäß §2 (Verhalten der Polizeibediensteten) der Dienstanweisung „Dienstordnung der Landespolizeidirektion N.N.“ vom N.N., GZ: N.N. (…) Innerhalb und außerhalb des Dienstes haben sich Polizeibedienstete so zu verhalten, dass sie die Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung erwerben und wahren. Auch im Konfliktfall sollte der Beamte durch seine Kompetenz, Ruhe und das Deutlichmachen seines objektiven Standpunktes die auf persönliche Integrität und Fakten beruhende Autorität in Verbindung mit der Ausübung seiner dienstlichen Funktion beweisen.

Mündliche Disziplinarverhandlung:

Der Beamte bekannte sich zu Beginn der Verhandlung zu den Anlastungen für nicht schuldig und führte an, dass ursprünglich wegen Corona nicht viel los gewesen ist. Es brach dann nur Hektik wegen einer Radfahrdemo aus und über Funk wurden durchgegeben, dass man die Rädelsführer anhand einer roten Fahne erkennen würde.

Einer von diesen, A.A., wurde im Zuge der Nachfahrt mit dem Bus der Einsatzeinheit 2-3 x aufgefordert anzuhalten. Dieser Aufforderung ist A.A. nicht nachgekommen. Er selbst habe in der 2. Reihe links gesessen, habe die Schiebetür des Polizeibusses während der Fahrt geöffnet, wobei der Bus zw. 10 und 15 km/h gefahren ist. Um A.A. auf seinem Fahrrad zu stoppen, habe er auf das Vorderrad des Fahrrades leicht hingetreten. Dieser strauchelte kurz und wollte sofort weiterfahren. Er selbst ist aus dem Polizeibus gesprungen und habe A.A. am Oberarm gefasst, da sich dieser der Anhaltung weiter entziehen wollte. Dabei kamen beide auf dem Rindenmulch zu Sturz und A.A. blieb in weiterer Folge am Boden sitzen und ist der Aufforderung zur Ausweisleistung nachgekommen.

Der Beamte legte dann seinen Einsatzhelm beim Polizeibus ab und als er sich erneut dem A.A. zuwandte, lief ein Pärchen auf ihn zu, das ihn offensichtlich attackieren wollte, wobei die Frau von Beamten festgehalten wurde und wild um sich trat und sogar von 4 Kollegen niedergerungen werden musste. Es war eine Stresssituation für ihn und in dieser nahm er wahr, dass A.A. in den Rucksack griff. Er wusste nicht, wonach A.A. unaufgefordert greifen wollte und versetzte diesem einen leichten Tritt mit dem Fuß gegen die Wade. Anschließend habe er sich für einige Sekunden auf dessen Fuß gestellt. Diese kurze Fixierung wurde von ihm nicht dokumentiert, da er diese Maßnahme in der Stresssituation vergessen hatte, weil es eine dynamische Amtshandlung war und alles sehr schnell gegangen ist.

Auf die Frage, warum er – wie auf dem Video deutlich zu hören – den A.A. angeschrien hätte „wir sind hier in Österreich“ erklärte der Beamte, er habe den A.A. gefragt, warum er nicht sofort nach der polizeilichen Aufforderung stehengeblieben ist und A.A. hätte ihm erwidert, dass er keine Veranlassung gesehen hatte, der Aufforderung Folge zu leisten. Darauf habe er ihm erklärt, dass wir uns in Österreich befinden und man einer polizeilichen Aufforderung Folge zu leisten hat.

Über Befragen, worin er die Gefahr bei A.A. vermutete, führte der Beamte an, dass dieser zum einen eine Glasflasche mitführte und zum anderen die Beine in seine Richtung ausstreckte, sodass auch ein Tritt von A.A. möglich war. Die Demonstranten werden immer aggressiver und die Kollegen hätten über Funk mitbekommen, dass die Demonstranten 2 motorisierte Polizisten von deren Motorrädern gerissen hätten.

Im Zuge des Beweisverfahrens wurde auf das vorliegende Video verwiesen, auf welchem sowohl der leichte Stoß mit dem Fuß gegen die Wade des A.A. als auch die kurzfristige Fixierung mit dem Fuß zu sehen war. Beides wurde vom Beamten nicht in Abrede gestellt.

Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer aus, dass der Beamte glaubwürdig und realitätsbezogen den Ablauf der Amtshandlung geschildert und sich entsprechend verantwortet hat.

Die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes wird dem Senat überlassen.

Der Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, dass der Beamte seit 30 Jahren Dienst versieht, davon 15 Jahre an vorderster Front in der Einsatzeinheit. Es gab schon einige Vorwürfe gegen den Beamten, weil er auch zulangt und hinschaut, diese Beschwerden konnten jedoch allesamt entkräftet werden. Der Beamte ist immer für andere da und auch für uns als Teil der Bevölkerung.

Die Amtshandlung war gerechtfertigt und ist in diesem Fall nicht dem LVwG zu folgen.

Antrag: Freispruch

Der Senat hat dazu erwogen:

Zum Freispruch:

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beamte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht begangen hat.

Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beamte dem Radfahrer A.A. einen Fußtritt ohne Anlass versetzt hätte und ihm grundlos den Fuß fixierte.

In der heutigen mündlichen Verhandlung bekannte sich der Beamte für nicht schuldig und führte an, dass A.A. von der Polizei einige Male aufgefordert wurde anzuhalten, er dem nicht nachgekommen ist und deshalb von ihm aus dem Polizeibus mit einem leichten Tritt gegen das Vorderrad gestoppt wurde. Da sich A.A. der Anhaltung weiter entziehen wollte, fasste er A.A. am Oberarm und bei diesem Gerangel kamen beide zu Sturz und A.A. blieb in weiterer Folge am Boden sitzen.

Als er selbst nach dem Ablegen des Helmes zu A.A. zurückgehen wollte, lief ein Pärchen auf ihn zu, das ihn offensichtlich attackieren wollte, wobei die Frau von Beamten festgehalten wurde und wild um sich trat. Es war eine Stresssituation und in dieser nahm er wahr, dass A.A. in den Rucksack griff. Er wusste nicht, wonach A.A. unaufgefordert greifen wollte und versetzte diesem einen leichten Stoß mit dem Fuß gegen die Wade. Dieser Stoß war so ausgeführt, dass er keine Schmerzen verursachte – wie aus dem Akteninhalt hervorgeht - und diente der Eigensicherung des Beamten. Diese Maßnahme wurde vom Beamten dokumentiert.

Ebenso war die Fixierung des Fußes für wenige Sekunden aus Sicht des Beamten nachvollziehbar, da sich die Beine des A.A. in Angriffs- und Trittweite zum Beamten befanden.

Die Gewaltbereitschaft konnte seitens des Beamten aufgrund der vorangegangenen Vorfälle angenommen werden.

Die Dokumentation der kurzfristigen Fixierung erfolgte deshalb nicht, weil der Beamte diese schlichtweg im Zuge der dynamischen Amtshandlung vergessen hat.

Der Beamte wurden wegen des Misshandlungsvorwurfs bei der StA Wien zur Anzeige gebracht und wurde dieses Verfahren seitens der StA Wien aufgrund § 190 Z 2 StPO mit der Begründung eingestellt, dass hinsichtlich des Trittes gegen den am Boden sitzenden A.A. mangels eingetretener Verletzung eine bloß versuchte und somit nicht strafbare Misshandlung vorliege.Der Beamte wurden wegen des Misshandlungsvorwurfs bei der StA Wien zur Anzeige gebracht und wurde dieses Verfahren seitens der StA Wien aufgrund Paragraph 190, Ziffer 2, StPO mit der Begründung eingestellt, dass hinsichtlich des Trittes gegen den am Boden sitzenden A.A. mangels eingetretener Verletzung eine bloß versuchte und somit nicht strafbare Misshandlung vorliege.

Zum einen ist die Disziplinarkommission zwar gemäß § 95 Abs. 2 BDG rechtlich an eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft gemäß § 190 Z 2 StPO nicht gebunden, hat jedoch in der Praxis faktisch diese jeweilige Entscheidung entsprechend zu werten bzw. zu berücksichtigen.Zum einen ist die Disziplinarkommission zwar gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG rechtlich an eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO nicht gebunden, hat jedoch in der Praxis faktisch diese jeweilige Entscheidung entsprechend zu werten bzw. zu berücksichtigen.

Zum anderen hat aber auch das Beweisverfahren im Zuge der mündlichen Verhandlung ergeben, dass der Beamte aus dem Blickwinkel der damaligen Amtshandlung zur Einsatzzeit betrachtet aus Gründen der Eigensicherheit rechtskonform vorging, die Dokumentation der Körperkraftanwendung ordnungsgemäß durchgeführt hat und konform der Dienstanweisung gehandelt hat. Dass der Beamte im Zuge der dynamischen Amtshandlung im Nachhinein nicht mehr sekundengenau wusste, welche Maßnahmen wann gesetzt wurden entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und ist für den Senat nachvollziehbar.

Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren durch Bescheid einzustellen, wennGemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren durch Bescheid einzustellen, wenn

1.
der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen (Strafausschließungsgründe und Strafaufhebungsgründe) (Z 1).der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen (Strafausschließungsgründe und Strafaufhebungsgründe) (Ziffer eins,).
2.
die dem Beamten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt (Z 2).die dem Beamten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt (Ziffer 2,).
3.
Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen (Verfolgungshindernisse) Z 3Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen (Verfolgungshindernisse) Ziffer 3
4.
die Schuld des Beamten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies die Bestrafung nicht geboten ist, um den Beamten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken (Z 4).die Schuld des Beamten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies die Bestrafung nicht geboten ist, um den Beamten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken (Ziffer 4,).

Der Senat ist aus oben angeführten Gründen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat, sodass in Analogie zu § 118 Abs. 1 Zi 1 BDG vorgegangen wurde.Der Senat ist aus oben angeführten Gründen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat, sodass in Analogie zu Paragraph 118, Absatz eins, Zi 1 BDG vorgegangen wurde.

Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:Strafbemessungsgründe gemäß Paragraph 93, BDG:

Entfallen aufgrund des Freispruchs.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten