TE Dok 2022/4/4 DS/001/2021

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Veröffentlicht am 04.04.2022
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Norm

RStDG §57 Abs1
RStDG §137 Abs1
  1. RStDG § 57 heute
  2. RStDG § 57 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. RStDG § 57 gültig von 31.07.2016 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. RStDG § 57 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. RStDG § 57 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. RStDG § 57 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  7. RStDG § 57 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  8. RStDG § 57 gültig von 01.01.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  9. RStDG § 57 gültig von 01.05.1962 bis 31.12.1998
  1. RStDG § 137 heute
  2. RStDG § 137 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. RStDG § 137 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. RStDG § 137 gültig von 01.03.1968 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1968

Schlagworte

Vorwerfbarkeit einer Verfahrensverzögerung im Einzelfall; Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung; Vorliegen eines Disziplinarvergehens

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts durch RidBFG Dr. Ralf Schatzl als Vorsitzenden sowie RidBFG Mag. Martin Kuprian und RidBFG Dr. Rudolf Wanke als weitere Richter in Bezug auf die Disziplinaranzeige des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes gegen RidBVwG Disziplinarbeschuldigter vom 24.09.2019, BVwG-100.400/0032-Präs/2019, nach der am 11.03.2022, 18.03.2022, 28.03.2022 und 04.04.2022 im Beisein der RidBFG Mag. Judith-Daniela Herdin-Winter, Mag. Andrea Eber (jeweils am 11.03.2022), Mag. Katharina Deutsch LL.M., Mag. Markus Knechtl LL.M. (jeweils am 18.03.2022), Mag. Heidemarie Winkler, Mag. Nathalie Kovacs (jeweils am 28.03.2022) sowie Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M., Mag. Markus Knechtl LL.M. (jeweils am 04.04.2022) als Schriftführer/innen und in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten sowie der Disziplinaranwältin RidBVwG Mag. Daniela Huber-Henseler durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Disziplinarbeschuldigte wird gemäß § 137 Abs. 1 RStDG vom Vorwurf, er habe dadurch, dass er die seiner Gerichtsabteilung am 23.01.2015 zugeteilte Rechtssache zur Geschäftszahl ZZ, für die gemäß § 135c BDG eine verkürzte, nämlich dreimonatige Entscheidungsfrist gegolten hat, erst am 12.08.2019 erledigt hat, eine als Disziplinarvergehen zu ahndende Pflichtverletzung begangen, freigesprochen. römisch eins. Der Disziplinarbeschuldigte wird gemäß Paragraph 137, Absatz eins, RStDG vom Vorwurf, er habe dadurch, dass er die seiner Gerichtsabteilung am 23.01.2015 zugeteilte Rechtssache zur Geschäftszahl ZZ, für die gemäß Paragraph 135 c, BDG eine verkürzte, nämlich dreimonatige Entscheidungsfrist gegolten hat, erst am 12.08.2019 erledigt hat, eine als Disziplinarvergehen zu ahndende Pflichtverletzung begangen, freigesprochen.

II. Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 137 Abs. 2 RStDG vom Bund zu tragen. römisch zwei. Die Kosten des Verfahrens sind gemäß Paragraph 137, Absatz 2, RStDG vom Bund zu tragen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG VwGG eine Revision nicht zulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG VwGG eine Revision nicht zulässig.

Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 24.09.2019 erstattete der Präsident des BVwG eine Disziplinaranzeige gegen den Disziplinarbeschuldigten. Ausgangspunkt dieser Anzeige war eine im Jänner 2015 beim BVwG eingelangte Beschwerde gegen ein Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission des BM für Inneres, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung gegen einen Bediensteten ausgesprochen worden war und die nach der Geschäftsverteilung dem Disziplinarbeschuldigten zur Zahl ZZ zur Bearbeitung zugewiesen worden war.

Im Zuge der beabsichtigten Erledigung dieser Beschwerde am 17.06.2019 erging eine Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers an die StA Wien wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches unter anderem gegen den Disziplinarbeschuldigten als zuständigem Richter.

In der verfahrensgegenständlichen Disziplinaranzeige, der die Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten vom 10.07.2019 an die Staatsanwaltschaft in dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Amtsmissbrauch beigelegt war, umschrieb der Präsident des BVwG den zugrundeliegenden Beschwerdefall, die Funktionen des Disziplinarbeschuldigten im BVwG und verwies besonders darauf, dass für derartige Beschwerdeverfahren eine gesetzlich verkürzte Entscheidungsfrist von drei Monaten bestehe.

In einem Zeitraum von mehr als vier Jahren seien seitens des Disziplinarbeschuldigten keine Verfahrensschritte gesetzt worden, auch die Berichtspflicht im Zusammenhang mit den seit 2014 bzw. 2015 anhängigen Verfahren habe nicht zu einer umgehenden Bearbeitung des Verfahrens geführt. Nachvollziehbare Gründe für die zeitliche Verzögerung der Inangriffnahme des Verfahrens könnten nicht festgestellt werden. Eine Verletzung der allgemeinen richterlichen Pflichten nach § 57 RStDG könne nicht ausgeschlossen werden. In einem Zeitraum von mehr als vier Jahren seien seitens des Disziplinarbeschuldigten keine Verfahrensschritte gesetzt worden, auch die Berichtspflicht im Zusammenhang mit den seit 2014 bzw. 2015 anhängigen Verfahren habe nicht zu einer umgehenden Bearbeitung des Verfahrens geführt. Nachvollziehbare Gründe für die zeitliche Verzögerung der Inangriffnahme des Verfahrens könnten nicht festgestellt werden. Eine Verletzung der allgemeinen richterlichen Pflichten nach Paragraph 57, RStDG könne nicht ausgeschlossen werden.

Über Nachfrage durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenates vom 28.09.2019 teilte die zuständige Staatsanwaltschaft am 15.11.2019 mit, dass das gegenständliche Verfahren der Oberstaatsanwaltschaft zur Genehmigung des beabsichtigten Vorgehens vorgelegt worden sei.

Nach Auftrag gem. § 123 Abs. 1 RStDG vom 10.12.2019 erfolgte am 03.02.2020 die Anhörung des Disziplinarbeschuldigten, für die der Disziplinarbeschuldigte vorab seine quartalsweisen Geschäftsausweise beginnend mit Jänner 2015 vorlegte.Nach Auftrag gem. Paragraph 123, Absatz eins, RStDG vom 10.12.2019 erfolgte am 03.02.2020 die Anhörung des Disziplinarbeschuldigten, für die der Disziplinarbeschuldigte vorab seine quartalsweisen Geschäftsausweise beginnend mit Jänner 2015 vorlegte.

Bei der Anhörung legte der Disziplinarbeschuldigte die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs im Verfahren vor dem BVwG und die zwischenzeitig erfolgte Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft vor und führte detailliert aus, aus welchen Gründen ihm eine frühere Bearbeitung des Beschwerdeaktes zur Zahl ZZ nicht möglich gewesen sei.

In der darauffolgenden Äußerung des Disziplinaranwaltes gem. § 118 Abs. 2 RStDG vom 12.03.2020 beantragte dieser eine angemessene Bestrafung des Disziplinarbeschuldigten aufgrund von Pflichtwidrigkeiten im Sinne des § 57 RStDG. Den Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten zur Belastungssituation im BVwG im Allgemeinen und in seiner Gerichtsabteilung im Besonderen trat der Disziplinaranwalt nicht substantiiert unter Bekanntgabe entsprechender Beweismittel entgegen.In der darauffolgenden Äußerung des Disziplinaranwaltes gem. Paragraph 118, Absatz 2, RStDG vom 12.03.2020 beantragte dieser eine angemessene Bestrafung des Disziplinarbeschuldigten aufgrund von Pflichtwidrigkeiten im Sinne des Paragraph 57, RStDG. Den Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten zur Belastungssituation im BVwG im Allgemeinen und in seiner Gerichtsabteilung im Besonderen trat der Disziplinaranwalt nicht substantiiert unter Bekanntgabe entsprechender Beweismittel entgegen.

Mit Beschluss vom 23.06.2020 lehnte das Disziplinargericht unter Darstellung der Arbeitsbelastungen der Richterinnen und Richter des BVwG, der beruflichen Stellung des Disziplinarbeschuldigten, seiner Funktion als Kammervorsitzender, der Darstellung der Rückstandsentwicklung in seiner Gerichtsabteilung und zum Verfahren, das den Anlass zur Disziplinaranzeige gegeben hat, die Einleitung der Disziplinaruntersuchung gemäß § 123 Abs. 4 RStDG ab. Durch die allgemeine Arbeitsüberlastung der Richterinnen und Richter am BVwG, der Arbeitsüberlastung des Richters trotz hohen Arbeitseinsatzes selbst, einer erkennbar strukturierten Bearbeitung der Rückstände und auch aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im konkreten Fall könne von keiner Verletzung von Dienstpflichten nach § 57 RStDG ausgegangen werden, dem Disziplinarbeschuldigten könne kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden.Mit Beschluss vom 23.06.2020 lehnte das Disziplinargericht unter Darstellung der Arbeitsbelastungen der Richterinnen und Richter des BVwG, der beruflichen Stellung des Disziplinarbeschuldigten, seiner Funktion als Kammervorsitzender, der Darstellung der Rückstandsentwicklung in seiner Gerichtsabteilung und zum Verfahren, das den Anlass zur Disziplinaranzeige gegeben hat, die Einleitung der Disziplinaruntersuchung gemäß Paragraph 123, Absatz 4, RStDG ab. Durch die allgemeine Arbeitsüberlastung der Richterinnen und Richter am BVwG, der Arbeitsüberlastung des Richters trotz hohen Arbeitseinsatzes selbst, einer erkennbar strukturierten Bearbeitung der Rückstände und auch aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im konkreten Fall könne von keiner Verletzung von Dienstpflichten nach Paragraph 57, RStDG ausgegangen werden, dem Disziplinarbeschuldigten könne kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden.

Gegen diesen Beschluss erhob der Disziplinaranwalt fristgerecht Revision.

Mit Erkenntnis vom 21.12.2020, Ra 2020/09/0056, hob der VwGH den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf und führte unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 02.11.2020, Ro 2020/09/0014 aus, welche konkreten Feststellungen im fortgesetzten Verfahren noch zu treffen seien (die konkrete Belastungssituation des Disziplinarbeschuldigten, das Vorliegen einer Möglichst gleichmäßige Auslastung durch die Geschäftsverteilung, die Unterstützung in Bezug auf Personalressourcen, Umfang/Komplexität der Fälle, Aktenanfall, Erledigungszahlen, Erledigungsdauer innerhalb eines mehrjährigen Quervergleichs, Feststellungen für einen notwendigen Quervergleich mit anderen Gerichtsabteilungen, Feststellungen zur Dringlichkeit der dem inkriminierten Verfahren vorgezogenen Verfahren, Eilbedürftigkeit danach, was für den Beteiligten auf dem Spiel steht, ein mögliches Ausweichen der Bearbeitung, die Vordringliche Vorlage/Erledigung von Fristsetzungsanträgen, Feststellungen zum Vorhalt des Disziplinaranwaltes in der Revision zum zeitlichen Umfang der Nebenbeschäftigungen und der besonderen Vorbildwirkung aus der Tätigkeit als Vortragender im Disziplinarrecht, die Klärung, ob belastende Lebensumstände vorlägen).

In der Folge leitete das Disziplinargericht mit Beschluss vom 05.02.2021 gemäß § 123 Abs. 1 RStDG die Disziplinaruntersuchung ein, bestellte einen Untersuchungskommissär und übermittelte diesem am 10.02.2021 die Akten des Disziplinarverfahrens.In der Folge leitete das Disziplinargericht mit Beschluss vom 05.02.2021 gemäß Paragraph 123, Absatz eins, RStDG die Disziplinaruntersuchung ein, bestellte einen Untersuchungskommissär und übermittelte diesem am 10.02.2021 die Akten des Disziplinarverfahrens.

Der Untersuchungskommissär ersuchte mit Schreiben vom 15.03.2021 das BVwG um Mitwirkung. Die diesbezügliche Stellungnahme des Disziplinaranwaltes erfolgte 25.05.2021. Mit Schreiben vom 23.06.2021 ersuchte der Untersuchungskommissär das BVwG um die Übermittlung weiterer Unterlagen. Diesem Ersuchen kam der Disziplinaranwalt mit Schreiben vom 16.09.2021 nach. Weitere Ermittlungen des Untersuchungskommissärs betrafen die finanziellen Auswirkungen des inkriminierten Verfahrens.

Mit Schreiben vom 05.11.2021 nahm der Disziplinarbeschuldigte zu den vorliegenden Vorwürfen Stellung und verwies darin unter anderem hinsichtlich seiner hohen Belastung mit Justizverwaltungsagenden als Kammervorsitzender auf einen Strukturanalysebericht des BMVRDJ. Diesen forderte der Untersuchungskommissär in der Folge vom BVwG an. Auf dieses Schreiben replizierte Präsident des BVwG mit Schreiben vom 15.11.2021 und begründete darin, warum aus seiner Sicht eine disziplinäre Verfehlung vorliege und warum der angeführte Strukturanalysebericht für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung sei.

Der Disziplinarbeschuldigte verzichtete in weiterer Folge auf die abschließende Akteneinsicht nach § 129 Abs. 1 RStDG.Der Disziplinarbeschuldigte verzichtete in weiterer Folge auf die abschließende Akteneinsicht nach Paragraph 129, Absatz eins, RStDG.

Nach Übermittlung der Akten des Verfahrens durch den Untersuchungskommissär an den Disziplinaranwalt übermittelte dieser am 23.12.2021 die Akten an den Vorsitzenden des Disziplinarsenates und beantragte über den Disziplinarbeschuldigten eine schuldangemessene Disziplinarstrafe im Sinn des §§ 104 Abs. 1 RStDG zu verhängen.Nach Übermittlung der Akten des Verfahrens durch den Untersuchungskommissär an den Disziplinaranwalt übermittelte dieser am 23.12.2021 die Akten an den Vorsitzenden des Disziplinarsenates und beantragte über den Disziplinarbeschuldigten eine schuldangemessene Disziplinarstrafe im Sinn des Paragraphen 104, Absatz eins, RStDG zu verhängen.

Mit Beschluss vom 18.01.2022 verwies das Disziplinargericht die Disziplinarsache zur mündlichen Verhandlung, da die durchgeführte Disziplinaruntersuchung auf Sachverhaltsebene kein (eindeutiges) Ergebnis gebracht habe, dass eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 31 Abs. 1 RStDG deswegen zu verfügen wäre, da kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliege.Mit Beschluss vom 18.01.2022 verwies das Disziplinargericht die Disziplinarsache zur mündlichen Verhandlung, da die durchgeführte Disziplinaruntersuchung auf Sachverhaltsebene kein (eindeutiges) Ergebnis gebracht habe, dass eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 31, Absatz eins, RStDG deswegen zu verfügen wäre, da kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliege.

Mit Schreiben vom 22.01.2022 gab der Präsident des BVwG dem Disziplinargericht einen Wechsel in der Disziplinaranwaltschaft bekannt.

In der am 11.03, 18.03., 28.03. sowie am 04.04.2022 abgehaltenen mündlichen Verhandlung wurde der Disziplinarbeschuldigte als solcher sowie der Präsident des BVwG, der Vizepräsident des BVwG, der Leiter der Controllingstelle des BVwG und die Leiterinnen und Leiter der Gerichtsabteilungen W*1*, W*2*, W*3*, W*4*, W*5*, W*6* und W*7* insbesondere zu den vom VwGH angeführten Punkten als Zeuginnen und Zeugen vernommen. Ergänzend wurden Unterlagen vorgelegt.

In ihren Schlussplädoyers führten die Disziplinaranwältin und der Disziplinarbeschuldigte zusammengefasst aus:

Die Disziplinaranwältin führte aus, dass der Disziplinarbeschuldigte in der langen Zeit bis zur Erledigung des Verfahrens willkürlich und jedenfalls zumindest grob fahrlässig und somit pflichtwidrig bei einem mit besonderer Dringlichkeit behafteten Verfahren vorgegangen sei und eine unentschuldbare Dienstpflichtverletzung im Sinne des §§ 57 RStDG begangen habe. Die unstrittig vorgelegene strukturelle Überlastung des Bundesverwaltungsgerichtes rechtfertigte diese Dienstpflichtverletzung nicht. Hätte der Disziplinarbeschuldigte das Verfahren innerhalb der dreimonatigen Frist abgeschlossen, wären die vom Disziplinarbeschuldigten vorgebrachten Gründe für die überlange Erledigungsdauer irrelevant gewesen. Das Verfahren habe dann auch im Jahr 2019 ohne zusätzliche Ermittlungsschritte innerhalb kürzester Zeit abgeschlossen werden können, es habe keine komplexen Tatsachen oder Rechtsfragen aufgeworfen und sei die Entscheidung innerhalb von drei Wochen und drei Tagen nach Ende der mündlichen Verhandlung auch ausgefertigt gewesen. Der Disziplinarbeschuldigte sei als Kammervorsitzender bei der Verteilung der gerichtlichen Geschäfte entsprechend entlastet worden. Er habe die behauptete Inkompatibilität von Disziplinarrechtssachen mit der Tätigkeit als Kammervorsitzender weder dem Präsidenten noch dem Geschäftsverteilungsausschuss gemeldet bzw. keine Maßnahmen zur Entlastung seiner Gerichtsabteilung gesetzt, wobei er somit eigenverantwortlich Maßnahmen setzen bzw. Konsequenzen ziehen müssen und seine partielle Untätigkeit nicht zulasten der Rechtsschutzsuchenden hinnehmen dürfen. Es werde aufgrund der jedenfalls vorliegenden unentschuldbaren Dienstpflichtverletzung der Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsbezügen als Disziplinarstrafe im Sinne des § 104 Abs. 1 RStDG gestellt.Die Disziplinaranwältin führte aus, dass der Disziplinarbeschuldigte in der langen Zeit bis zur Erledigung des Verfahrens willkürlich und jedenfalls zumindest grob fahrlässig und somit pflichtwidrig bei einem mit besonderer Dringlichkeit behafteten Verfahren vorgegangen sei und eine unentschuldbare Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraphen 57, RStDG begangen habe. Die unstrittig vorgelegene strukturelle Überlastung des Bundesverwaltungsgerichtes rechtfertigte diese Dienstpflichtverletzung nicht. Hätte der Disziplinarbeschuldigte das Verfahren innerhalb der dreimonatigen Frist abgeschlossen, wären die vom Disziplinarbeschuldigten vorgebrachten Gründe für die überlange Erledigungsdauer irrelevant gewesen. Das Verfahren habe dann auch im Jahr 2019 ohne zusätzliche Ermittlungsschritte innerhalb kürzester Zeit abgeschlossen werden können, es habe keine komplexen Tatsachen oder Rechtsfragen aufgeworfen und sei die Entscheidung innerhalb von drei Wochen und drei Tagen nach Ende der mündlichen Verhandlung auch ausgefertigt gewesen. Der Disziplinarbeschuldigte sei als Kammervorsitzender bei der Verteilung der gerichtlichen Geschäfte entsprechend entlastet worden. Er habe die behauptete Inkompatibilität von Disziplinarrechtssachen mit der Tätigkeit als Kammervorsitzender weder dem Präsidenten noch dem Geschäftsverteilungsausschuss gemeldet bzw. keine Maßnahmen zur Entlastung seiner Gerichtsabteilung gesetzt, wobei er somit eigenverantwortlich Maßnahmen setzen bzw. Konsequenzen ziehen müssen und seine partielle Untätigkeit nicht zulasten der Rechtsschutzsuchenden hinnehmen dürfen. Es werde aufgrund der jedenfalls vorliegenden unentschuldbaren Dienstpflichtverletzung der Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsbezügen als Disziplinarstrafe im Sinne des Paragraph 104, Absatz eins, RStDG gestellt.

Der Disziplinarbeschuldigte wies unter anderem nochmals auf die Schwierigkeiten der Rechtsprechung für einen Kammervorsitzenden in diesen Jahren hin. Weiters führte er aus, dass er in den Jahren 2014 und 2015 im Wesentlichen mit der Erledigung der bereits verfristeten Übergangsfälle aus dem AsylGH, die er wie gefordert bis zum Anfang des Geschäftsjahres 2016 abgeschlossen habe, ausgelastet gewesen sei und ab diesem Zeitpunkt die mehrfach geschilderten zusätzlichen Belastungen in verschiedenen Bereichen bestanden hätten. Er beschrieb, warum er auf eine Überlastungsanzeige aufgrund der strukturellen Überlastung, die grundsätzlich alle Gerichtsabteilungen betroffen habe, verzichtet habe, dass die von der Disziplinaranwältin im Verfahren vorgebrachte Erweiterung von Kapazitäten im Disziplinarbereich für ihm keine Entlastung, sondern vielmehr erhöhte Koordinierungsaufgaben gebracht hätte. Er verwies darauf, dass es Strategie des Gerichts gewesen sei, besonders Asylverfahren zu beschleunigen. Er habe von Beginn an stets seine ganze Arbeitskraft eingesetzt, um die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen und habe sich dabei, wie viele seiner Kolleginnen und Kollegen, jahrelang in der Situation befunden, dass es immer mehr statt weniger geworden sei. Er habe dabei über einen langen Zeitraum mehr als nur 100 % gegeben. Er beschrieb das Ziel, als Kammervorsitzender die Funktionsfähigkeit der Kammer so gut wie möglich zu gewährleisten, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre weitere juristische Mitarbeiter sich selbst zuzuteilen. Dass er in der Zeit der angekündigten Berichtspflicht im November 2018 sich dem forcierten Altaktenabbau nicht habe widmen können, da er für mehrere Wochen ausschließlich mit der Besiedelung seiner Kammer ins neue Gebäude beschäftigt gewesen sei und sich in der Folge um die Erhebung für das relative Aktenbewertungssystem habe kümmern müssen, weswegen er bis zum ersten Gespräch mit dem Präsidenten auch faktisch keine Möglichkeit gehabt habe, mit dem Abbau dieser Verfahren fortzufahren. Weiters erläuterte er nochmals die Gründe, warum die von der Disziplinaranwältin angezogenen Fälle vorgezogen worden seien. Er sei dem inkriminierten Verfahren sicher nicht bewusst ausgewichen, er verfüge über die notwendige Expertise im Disziplinarrecht, wie dies auch vom Präsidenten in dessen Einvernahme angesprochen worden sei. Zudem sei festzuhalten, dass nicht nur er eine derart lange Verfahrensdauer bei zu priorisierenden Verfahren gehabt habe. Es habe damals, wie vom Leiter der Controllingstelle des BVwG bestätigt, eine sehr hohe Anzahl an Verfahren mit einer Verfahrensdauer über drei Jahren gegeben.

Sachverhalt/Beweiswürdigung

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest:

Zur strukturellen Überlastung: Situation des BVwG bis 2019

Die Planungen für das BVwG begannen im Jahr 2012 nach der politischen Einigung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 des B-VG.

Dem Gericht wurde die Zuständigkeit für Beschwerden in ca. 200 Rechtsmaterien im Verwaltungsrecht übertragen. Dies umfasste den Bereich des ehemaligen AsylGH ebenso wie die Tätigkeit von ca. 120 Sonderbehörden. Schätzungen des Personalbedarfs waren neben der Kenntnis der konkreten Verhältnisse am AsylGH und am Bundesvergabeamt von den teilweise unscharfen, teilweise unzutreffenden Auskünften der einzelnen Sonderbehörden bzw. Ressorts abhängig.

Größter planbarer und bereits am Beginn der Tätigkeit zur Verfügung stehender Bereich waren die Rückstände des AsylGH (ca. 11.750 Rechtssachen), die teilweise bis zu zehn Jahren alt waren. Im Laufe der ersten beiden Jahre der Tätigkeit des BVwG lieferten die Sonderbehörden weitere, teilweise deutlich über den erklärten Zahlen liegende offene Rechtsmittelverfahren an das BVwG.

Zu diesen Verfahren, die zu einem großen Teil Altfälle darstellten und deren Bearbeitung vom Beginn an von Seiten des Präsidiums als vorrangig zu bearbeiten dargestellt wurde, traten bereits ab dem Jahr 2014 Sondereffekte in Einzelbereichen auf:

2014: 7.000 zusätzliche Akten aus dem Sozialressort,

2015: 7.500 zusätzliche Verfahren im Bereich der Marktordnung, ca. 3000 Verfahren im Bereich der Pensionsversicherung,

ab 2016: Beschwerden aus dem Bereich der Migrationsbewegung, die im Geschäftsjahr 2018/2019 zwischenzeitlich zu einem Höchststand von beinahe 60.000 offenen Verfahren geführt hatten. ab 2016: Beschwerden aus dem Bereich der Migrationsbewegung, die im Geschäftsjahr 2018 aus 2019, zwischenzeitlich zu einem Höchststand von beinahe 60.000 offenen Verfahren geführt hatten.

(Dies ergibt sich aus den Aussagen des Präsidenten des BVwG vom 28.03.2022, des Vizepräsidenten des BVwG vom 28.03.2022 sowie des Leiters des Controllingstelle vom 18.03.2022).

Damit kann rückblickend zusammengefasst gesagt werden, dass das BVwG vom Beginn der Aufnahme seiner Tätigkeit 2014 an stark belastet war und von Beginn weg neben der Organisation eines neuen, sehr großen Gerichtes, das von der Verschiedenartigkeit seiner Aufgaben her ohne Vorbild war, verschiedene Herausforderungen bestanden:

Während einzelne Belastungsspitzen aus der Übernahme von Altverfahren zum Beginn der Tätigkeit bzw. Belastungsspitzen in Einzelbereichen aufgrund der Vielzahl der judizierten Rechtsmaterien systemimmanent waren und unter Berücksichtigung der Personalkapazitäten wohl auch nur über einen längeren Zeitraum verteilt abbaubar erschienen, kam es zu einer massiven Überbelastung durch die Flüchtlingswelle 2015 und 2016.

Rückblickend gesehen hatte das BVwG für den Arbeitsanfall der Jahre ab 2014, jedenfalls aber für den Zugang der Jahre 2016-2019 letztlich durchgängig keine ausreichende Personalausstattung.

Die ersten Jahre der Arbeit des BVwG waren erkennbar durch eine Konsolidierung in den Beschwerdeaufkommen und einem vom Präsidium forcierten strukturierten Abbau der Asylüberleitungsfälle gekennzeichnet.

(Dies ergibt sich aus den Aussagen des Präsidenten des BVwG vom 28.03.2022, des Vizepräsidenten des BVwG vom 28.03.2022 sowie des Leiters des Controllingstelle des BVwG vom 18.03.2022, sowie des Disziplinarbeschuldigten vom 11.03.2022).

Die Auswirkungen der großen Migrationsbewegungen der Jahre 2015 und 2016 haben ab dem Geschäftsjahr 2016 (01.02.2016-31.01.2017) zu einem ständigen und letztlich exponentiellen Anstieg der Beschwerdeverfahren geführt, deren Zahl trotz gegensteuernder Maßnahmen des Gesetzgebers (Verlängerung von Entscheidungsfristen), der Leitung des Gerichtes und der Dienstbehörde (Erweiterung der personellen Ressourcen sowohl an Richterinnen und Richtern als auch beim nichtrichterlichen Personal), des Geschäftsverteilungsausschusses (monatliche Sitzungen zur Änderung der Geschäftsverteilung in Reaktion auf neu auftretende Belastungsspitzen) und des Einsatzes des größten Teiles der Richter und nichtrichterlichen Mitarbeiter an bzw. über der Belastungsgrenze in diesen Jahren die bestehenden Möglichkeiten des BVwG jährlich deutlich überstiegen haben und so auch die offenen Verfahren ebenso kontinuierlich hat steigen lassen.

(Dies ergibt sich aus den Aussagen des Präsidenten des BVwG vom 28.03.2022, des Vizepräsidenten des BVwG vom 28.03.2022 sowie des Leiters des Controllingstelle des BVwG vom 18.03.2022).

Ihren Höhepunkt fand diese Entwicklung im Geschäftsjahr 2018 (01.02.2018 bis 31.01.2019), in welchem insgesamt rund 69.150 Beschwerdeverfahren in allen Fachbereichen des BVwG anhängig gemacht wurden. Bis in das Jahr 2019 überstiegen die Zugänge trotz Personalaufstockung stets die Ausgänge. Notwendige Konsequenz aus diesem Umstand war, dass die Anzahl der Rechtssachen, die innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden konnten, in den Geschäftsjahren 2017 und 2018 auf 47 % der Verfahren sanken.

(Dies ergibt sich aus dem Geschäftsbericht des BVwG für das Geschäftsjahr 2019).

Trotz dieser in den Jahren 2018/2019 als dramatisch zu bezeichnenden Entwicklung versuchte die Leitung des BVwG, eine Verringerung des Aktenalters durch Einführung eines Altakten-Monitorings ab 2017 zu verbessern, um die Vorgaben des Europarates, wonach Gerichtsverfahren nicht länger als zwei Jahre dauern sollten, schrittweise erreichen zu können. Dies zunächst als Steuerungsinstrument im Geschäftsverteilungsausschuss, ab 2018 mit Erörterungen mit den Kammervorsitzenden und Bereitstellung von Altaktendaten, ab 2019 mit Altaktenberichten sowie der schrittweisen Erweiterung des Altaktenbegriffes von älter als vier Jahre über älter als drei Jahre bis zu älter als zwei Jahre. Dies zeigte in Verbindung mit einem ab dem Jahr 2020 sinkenden Zugang durch den weiterhin hohen Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gerichtes auch Wirkung. Trotz dieser in den Jahren 2018 aus 2019, als dramatisch zu bezeichnenden Entwicklung versuchte die Leitung des BVwG, eine Verringerung des Aktenalters durch Einführung eines Altakten-Monitorings ab 2017 zu verbessern, um die Vorgaben des Europarates, wonach Gerichtsverfahren nicht länger als zwei Jahre dauern sollten, schrittweise erreichen zu können. Dies zunächst als Steuerungsinstrument im Geschäftsverteilungsausschuss, ab 2018 mit Erörterungen mit den Kammervorsitzenden und Bereitstellung von Altaktendaten, ab 2019 mit Altaktenberichten sowie der schrittweisen Erweiterung des Altaktenbegriffes von älter als vier Jahre über älter als drei Jahre bis zu älter als zwei Jahre. Dies zeigte in Verbindung mit einem ab dem Jahr 2020 sinkenden Zugang durch den weiterhin hohen Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gerichtes auch Wirkung.

(Dies ergibt sich aus den Aussagen des Präsidenten des BVwG vom 28.03.2022, des Vizepräsidenten des BVwG vom 28.03.2022 sowie des Leiters des Controllingstelle des BVwG vom 18.03.2022).

Zur Arbeitsbelastung der Richterinnen und Richter des BVwG im Gesamten

Die Personalressourcen des BVwG ließen damit bis 2019 eine Erledigung der anhängig gemachten Beschwerden innerhalb der gesetzlichen Fristen weitestgehend nicht zu. Vielmehr bestand für die Richterinnen und Richter des BVwG ein permanentes Spannungsfeld zwischen möglichst effizienter Verfahrensführung, der Einhaltung gesetzlicher Fristen bei gleichzeitig größtmöglicher Reduzierung des Standes an offenen Verfahren bzw. dem Ziel eines geringstmöglichen Anwachsens dieser Verfahren, was in dieser Zeit dauerhaft nur mit einem Zeiteinsatz von deutlich mehr als 40 Stunden/Woche und auch an Wochenenden erreichbar war. Eine Reduktion des Rückstandes war in dieser Zeit nicht möglich.

(Dies ergibt sich aus den Aussagen der Leiterinnen und Leiter der Gerichtsabteilungen W*3*, W*4* und W*5* des BVwG).

Der Präsident und die ihm unterstellten Organe der monokratischen Justizverwaltung versuchten im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten bereits ab 2016 insbesondere die forcierte Bearbeitung der Altfälle im BVwG bei gleichzeitiger Erhöhung der Erledigungsmenge in den Fokus zu stellen und dies durch effizienzsteigernde Maßnahmen zu unterstützen, dies im Bewusstsein der Richterinnen und Richter z.B. durch Feedbackgespräche zu verankern und durch ein darauf gerichtetes, schrittweise entwickeltes Berichtswesen zu überprüfen.

(Dies ergibt sich aus den Aussagen des Präsidenten des BVwG vom 28.03.2022, des Vizepräsidenten des BVwG vom 28.03.2022 sowie des Leiters des Controllingstelle des BVwG vom 18.03.2022).

Als Organ der kollegialen Justizverwaltung setzte der Geschäftsverteilungsausschuss durch Umverteilungsmaßnahmen im Rahmen der vorhandenen Personalressourcen insbesondere im Bereich des Asylwesens Maßnahmen um den Abbau der Altakten zu beschleunigen.

(Dies ergibt sich aus den Aussagen des Präsidenten des BVwG vom 28.03.2022, des Vizepräsidenten des BVwG vom 28.03.2022 des Leiters des Controllingstelle des BVwG vom 18.03.2022 sowie des Leiters der Gerichtsabteilung W*5* des BVwG).

Die Kammervorsitzenden waren bestrebt, die Unterstützung durch die (lange Zeit geringe Anzahl von) juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleichmäßig und effizient auf alle Richterinnen und Richter ihrer Kammer zu verteilen.

(Dies ergibt sich aus den Aussagen des Präsidenten des BVwG vom 28.03.2022, des Disziplinarbeschuldigten vom 11.03.2022, der Leiter der Gerichtsabteilungen W*2* des BVwG und W*3* des BVwG vom 11.03.2022, der Leiterin der Gerichtsabteilung W*4* des BVwG sowie der der Leiterin der Gerichtsabteilung W*7* des BVwG).

Zur beruflichen Stellung des Disziplinarbeschuldigten:

Der Disziplinarbeschuldigte war von 01.07.2008 bis zum 31.12.2013 als Richter am Asylgerichtshof tätig. Seit der Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes zum 01.01.2014 ist er Richter des Bundesverwaltungsgerichtes und übte seit diesem Zeitpunkt zunächst provisorisch, dann endgültig bis zum 20.09.2019 die Funktion des Kammervorsitzenden der Kammer XX am BVwG aus. Der Disziplinarbeschuldigte war von 01.07.2008 bis zum 31.12.2013 als Richter am Asylgerichtshof tätig. Seit der Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes zum 01.01.2014 ist er Richter des Bundesverwaltungsgerichtes und übte seit diesem Zeitpunkt zunächst provisorisch, dann endgültig bis zum 20.09.2019 die Funktion des Kammervorsitzenden der Kammer römisch zwanzig am BVwG aus.

Die Dienstbeschreibung des Disziplinarbeschuldigten lautet seit dem Kalenderjahr 2010 auf ausgezeichnet.

(Dies ergibt sich aus der Disziplinaranzeige des Präsidenten des BVwG und den Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten in seiner Anhörung an 03.02.2020).

Vorarbeiten vor Aufnahme der Tätigkeit als Kammervorsitzender

Der Disziplinarbeschuldigte war vor seiner Tätigkeit als Richter des AsylGH im Bundesministerium für Landesverteidigung auch mit Disziplinarverfahren befasst. Im Auftrag des damaligen Präsidenten des AsylGH und nunmehrigen Präsidenten des BVwG war der Disziplinarbeschuldigte an den Vorbereitungsarbeiten für die Etablierung des BVwG im Allgemeinen und hinsichtlich der später von der Kammer XX wahrzunehmenden Verfahren im Besonderen beteiligt. Der Disziplinarbeschuldigte war vor seiner Tätigkeit als Richter des AsylGH im Bundesministerium für Landesverteidigung auch mit Disziplinarverfahren befasst. Im Auftrag des damaligen Präsidenten des AsylGH und nunmehrigen Präsidenten des BVwG war der Disziplinarbeschuldigte an den Vorbereitungsarbeiten für die Etablierung des BVwG im Allgemeinen und hinsichtlich der später von der Kammer römisch zwanzig wahrzunehmenden Verfahren im Besonderen beteiligt.

(Dies ergibt sich aus der Aussage des Disziplinarbeschuldigten vom 11.03.2022, den Aussagen des Präsidenten des BVwG vom 28.03.2022 sowie des Vizepräsidenten des BVwG am 28.03.2022).

Übernahme der Tätigkeit als Kammervorsitzender

Bereits im AsylGH gab es Kammern und Kammervorsitzende. Die Rolle der Kammervorsitzenden am AsylGH war eine andere als beim BVwG.

(Aussage des Vizepräsidenten des BVwG am 28.03.2022).

Es war für den Disziplinarbeschuldigten zwar erkennbar, dass im BVwG die Justizverwaltungsaufgaben eines Kammervorsitzenden deutlich mehr werden, aber nicht in der dann tatsächlich erfolgten Ausprägung.

(Dies ergibt sich aus der Aussage des Disziplinarbeschuldigten am 11.03.2022).

Durch die gegenüber dem AsylGH deutlich angewachsene Größe des BVwG war es für den Präsidenten erforderlich, Justizverwaltungsaufgaben in größerem Umfang zu delegieren.

(Dies ergibt sich aus der Aussage des Präsidenten des BVwG vom 28.03.2022).

Welches Ausmaß die mit der Justizverwaltung im BVwG verbundenen Aufgaben für einen Kammervorsitzenden erreichen werden, war dem Disziplinarbeschuldigten und einer anderen Kammervorsitzenden nicht bewusst.

(Aussage des Disziplinarbeschuldigten am 11.03.2022, Aussage der Leiterin der Gerichtsabteilung W*7* des BVwG am 28.03.2022).

Der Disziplinarbeschuldigte hat sich im Wesentlichen von der Kammertätigkeit im AsylGH leiten lassen. (Aussage des Disziplinarbeschuldigten am 11.03.2022)

Da der Disziplinarbeschuldigte bereits mit den Vorbereitungsarbeiten für die spätere Kammer XX betraut war, trat der Präsident des BVwG an ihn heran, ob er den Vorsitz für die Kammer XX übernehmen wolle. Eine ähnliche Vorgangsweise gab es auch bei anderen Kammervorsitzenden. Da der Disziplinarbeschuldigte bereits mit den Vorbereitungsarbeiten für die spätere Kammer römisch zwanzig betraut war, trat der Präsident des BVwG an ihn heran, ob er den Vorsitz für die Kammer römisch zwanzig übernehmen wolle. Eine ähnliche Vorgangsweise gab es auch bei anderen Kammervorsitzenden.

(Aussage der Leiterin der Gerichtsabteilung W*7* des BVwG am 28.03.2022).

Grund für dieses Herantreten war, dass der Disziplinarbeschuldigte bei den Vorbereitungsarbeiten positive Arbeit geleistet hat.

(Aussage des Präsidenten des BVwG vom 28.03.2022, Aussage des Vizepräsidenten des BVwG am 28.03.2022).

Der Disziplinarbeschuldigte sagte zu, wobei für ihn die konkreten Auswirkungen und das Ausmaß der Tätigkeit – wie für alle Kammervorsitzenden und auch die Leitung des BVwG – zunächst nicht absehbar waren.

(Dies ergibt sich aus der Aussage des Disziplinarbeschuldigten am 11.03.2022 sowie der Aussage des Präsidenten des BVwG vom 28.03.2022).

Aufgaben der Kammervorsitzenden allgemein

Die Funktion des Kammervorsitzenden im BVwG stellt eine Funktion in der Justizverwaltung dar, deren Aufgaben sich aus § 3 Abs. 2 BVwGG bzw. der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungsangelegenheiten des BVwG ergeben. Daraus folgt für Kammervorsitzende eine Fülle von dort näher aufgeführten organisatorischen Aufgaben hinsichtlich des Personaleinsatzes, Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht des Personals der Kammer sowie darüber hinausgehender Aufgaben auch für das Präsidium des BVwG, die Evidenzstelle, die Medienabteilung und weitere organisatorische Einheiten. Die Funktion des Kammervorsitzenden im BVwG stellt eine Funktion in der Justizverwaltung dar, deren Aufgaben sich aus Paragraph 3, Absatz 2, BVwGG bzw. der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungsangelegenheiten des BVwG ergeben. Daraus folgt für Kammervorsitzende eine Fülle von dort näher aufgeführten organisatorischen Aufgaben hinsichtlich des Personaleinsatzes, Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht des Personals der Kammer sowie darüber hinausgehender Aufgaben auch für das Präsidium des BVwG, die Evidenzstelle, die Medienabteilung und weitere organisatorische Einheiten.

(Dies ergibt sich aus der aktuellen Geschäftseinteilung für Justizverwaltungsagenden des BVwG sowie der Aussage des Disziplinarbeschuldigten am 11.03.2022).

Zu Details wird auf die Darstellung im Beschluss des Disziplinargerichts vom 26.03.2020, DS/002/2019 verwiesen.

Aufwand Kammervorsitz

Ein Kammervorsitzender musste ab Aufnahme des Betriebs des BVwG umfangreich organisatorisch in der Justizverwaltung tätig werden. Die Auslastung mit Justizverwaltungsagenden betrug im Schnitt zwischen 75 und 90%, dazu kamen Sonderagenden im Justizverwaltungsbereich, sodass das Judizieren phasenweise gar nicht möglich, jedenfalls aber nicht kontinuierlich und planbar möglich war.

(Dies ergibt sich aus der Aussage des Disziplinarbeschuldigten am 11.03.2022 sowie der Aussage des Leiters der Gerichtsabteilung W*2* des BVwG und der Leiterin der Gerichtsabteilung W*7* des BVwG).

Darunter litten die Erledigungen eines Kammervorsitzenden im Rechtssprechungsbereich, „das wurde in Kauf genommen“.

(Aussage des Leiters der Controllingstelle des BVwG am 18.03.2022).

Zusatzaufgaben des Disziplinarbeschuldigten als Kammervorsitzender

2014

Die Kammer XX war 2014 mit 19 Richterinnen und Richtern die kleinste Kammer im BVwG. Die meisten Richterinnen und Richter als auch das nichtrichterliche Personal in der Kammer waren in ihren Funktionen neu. Daraus entstanden Anlaufprobleme mit neuen Rechtsmaterien, verstärkt durch den hohen Anteil von Neuzugängen im Personalbereich. Der Disziplinarbeschuldigte musste den neuen Richterinnen und Richtern entsprechende Hilfestellung leisten, damit diese Akten abarbeiten konnten. Die Kammer römisch zwanzig war 2014 mit 19 Richterinnen und Richtern die kleinste Kammer im BVwG. Die meisten Richterinnen und Richter als auch das nichtrichterliche Personal in der Kammer waren in ihren Funktionen neu. Daraus entstanden Anlaufprobleme mit neuen Rechtsmaterien, verstärkt durch den hohen Anteil von Neuzugängen im Personalbereich. Der Disziplinarbeschuldigte musste den neuen Richterinnen und Richtern entsprechende Hilfestellung leisten, damit diese Akten abarbeiten konnten.

(Aussage des Disziplinarbeschuldigten vom 28.03.2022).

Im ersten Halbjahr 2014 war der Disziplinarbeschuldigte nur mit der Organisation der Kammer beschäftigt, damit alles „ins Laufen kommt“, wie Strukturen aufbauen, Abläufe organisieren und evaluieren, Unterstützung der neuen Richterinnen und Richter.

Ab dem zweiten Halbjahr 2014 kamen ständig zusätzliche Aufträge vom Präsidenten und einzelnen Abteilungen des Präsidiums hinzu, wie beispielsweise Begutachtungen im Gesetzgebungsverfahren. Etliche Vorstellungsgespräche waren zu führen.

In jene Rechtsgebiete der Kammer, mit denen der Disziplinarbeschuldigte vorher nicht befasst war, wie Denkmalschutz oder Datenschutz, musste er sich erst umfassend einlesen.

Auch nach dem ersten Halbjahr 2014 waren für den Disziplinarbeschuldigten jeden Tag unterschiedlichste Probleme im Bereich der Justizverwaltung zu lösen.

(Aussage des Disziplinarbeschuldigten am 11.03.2022).

2015 Dienstrecht

Auf Grund des Urteils des EuGH vom 11.11.2014, C-530/13, Schmitzer, ergab sich die Notwendigkeit einer Reform des Besoldungsrechts der öffentlich Bediensteten.

(Stellungnahmen des Disziplinarbeschuldigten vom 10.07.2019 und vom 05.11.2021).

Ab Mitte Jänner 2015 war der Disziplinarbeschuldigte mehrere Tage in der Woche mit der Vorbereitung einer den Vorgaben des EuGH Rechnung tragenden Besoldungsreform befasst, wobei auch vorbereitende Gespräche mit den Dienstrechtsexperten im BVwG zu führen waren. Der Disziplinarbeschuldigte war mit Wissen des Präsidenten auch in allen diesbezüglichen Arbeitsgruppen des damaligen Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport (BMöLS) zugegen. Dies hat nicht nur das Judizieren überlagert, sondern auch die sonstigen Aufgaben als Kammervorsitzender; der Disziplinarbeschuldigte hat „quasi jede freie Zeit damit verbracht“.

(Aussage Disziplinarbeschuldigter am 11.03.2022).

2016 Neuaufnahmen

Ab 2016 konnten die Kammervorsitzenden, so auch der Disziplinarbeschuldigte, kaum mehr judizieren, da 120 neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingestellt werden sollten und auch der Disziplinarbeschuldigte in den Auswahlprozess eingebunden war. In weiterer Folge mussten auch die Arbeitsabläufe angepasst werden. Für die Kammer XX waren neun neue Richterinnen und Richter und sechs weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgesehen. Das führte zunächst dazu, dass der Disziplinarbeschuldigte mehrere Wochen ausschließlich mit Vorstellungsgesprächen, Hearings und organisatorischen Planungen beschäftigt war. Ab 2016 konnten die Kammervorsitzenden, so auch der Disziplinarbeschuldigte, kaum mehr judizieren, da 120 neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingestellt werden sollten und auch der Disziplinarbeschuldigte in den Auswahlprozess eingebunden war. In weiterer Folge mussten auch die Arbeitsabläufe angepasst werden. Für die Kammer römisch zwanzig waren neun neue Richterinnen und Richter und sechs weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgesehen. Das führte zunächst dazu, dass der Disziplinarbeschuldigte mehrere Wochen ausschließlich mit Vorstellungsgesprächen, Hearings und organisatorischen Planungen beschäftigt war.

(Stellungnahme Disziplinarbeschuldigter vom 05.11.2021).

Die Kammer XX bestand damals aus 20 Richtern, die jeweils zu 75% im Asylrecht tätig waren. Die Kammer römisch zwanzig bestand damals aus 20 Richtern, die jeweils zu 75% im Asylrecht tätig waren.

(Aussage des Disziplinarbeschuldigten am 11.03.2022).

2016 Dislozierung von Teilen der Kammer XX2016 Dislozierung von Teilen der Kammer römisch zwanzig

Der Kammer XX wurden 2016 neue Richterinnen und Richter zugewiesen, die allerdings nur für das Asylrecht zuständig waren und in einem dislozierten Gebäude untergebracht wurden. Der Disziplinarbeschuldigte musste daher neue Richterinnen und Richter betreuen, die in einem anderen Gebäude untergebracht waren. Obwohl die unmittelbare Dienstaufsicht über die dislozierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf eine dort dauernd anwesende stellvertretende Kammervorsitzende übertragen wurde, führte die Situation für den Disziplinarbeschuldigten in den nächsten beiden Jahren bis zur Zusammenführung der Kammer in einem Gebäude dennoch zu einem deutlich höheren Organisationsaufwand. Es war die regelmäßige Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten in dem etwa 20 Minuten entfernten Gebäude erforderlich, und zwar meist für jeweils einige Stunden mehrmals die Woche. Der Kammer römisch zwanzig wurden 2016 neue Richterinnen und Richter zugewiesen, die allerdings nur für das Asylrecht zuständig waren und in einem dislozierten Gebäude untergebracht wurden. Der Disziplinarbeschuldigte musste daher neue Richterinnen und Richter betreuen, die in einem anderen Gebäude untergebracht waren. Obwohl die unmittelbare Dienstaufsicht über die dislozierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf eine dort dauernd anwesende stellvertretende Kammervorsitzende übertragen wurde, führte die Situation für den Disziplinarbeschuldigten in den nächsten beiden Jahren bis zur Zusammenführung der Kammer in einem Gebäude dennoch zu einem deutlich höheren Organisationsaufwand. Es war die regelmäßige Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten in dem etwa 20 Minuten entfernten Gebäude erforderlich, und zwar meist für jeweils einige Stunden mehrmals die Woche.

(Aussage Disziplinarbeschuldigter am 11.03.2022).

Im Jahr 2016 hat der Disziplinarbeschuldigte praktisch 100% seiner Arbeitszeit für den Kammervorsitz verwendet.

(Aussage Disziplinarbeschuldigter am 11.03.2022).

2018 Übersiedlung der Kammer

Im Oktober 2018 wurde dem Disziplinarbeschuldigten mitgeteilt, dass die gesamte Kammer XX in Kürze in ein anderes Bürogebäude übersiedeln werde. Der Disziplinarbeschuldigte war gemeinsam mit der Bewirtschaftung auch für die Organisation des Umzugs und insbesondere auch für die Zimmereinteilung verantwortlich. Im Oktober 2018 wurde dem Disziplinarbeschuldigten mitgeteilt, dass die gesamte Kammer römisch zwanzig in Kürze in ein anderes Bürogebäude übersiedeln werde. Der Disziplinarbeschuldigte war gemeinsam mit der Bewirtschaftung auch für die Organisation des Umzugs und insbesondere auch für die Zimmereinteilung verantwortlich.

(Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten vom 05.11.2021).

Die Übersiedlung der Kammer XX in ein anderes Gebäude war für den Disziplinarbeschuldigten ein großer Aufwand, der zumindest zwei Monate beansprucht hat. Die Übersiedlung der Kammer römisch zwanzig in ein anderes Gebäude war für den Disziplinarbeschuldigten ein großer Aufwand, der zumindest zwei Monate beansprucht hat.

(Aussage Disziplinarbeschuldigter am 11.03.2022).

Die Aufteilung der Zimmer möglichst im Einvernehmen hat lange Zeit in Anspruch genommen.

(Aussage der Leiterin der Gerichtsabteilung W*4* des BVwG am 18.03.2022).

Nach der Übersiedlung wurde der Disziplinarbeschuldigte Ende Dezember 2018 mit der weiteren Aufgabe betraut, den Präsidenten bei der Geschäftsführung in Bezug auf das neue Bürogebäude, in dem sich neben der Kammer XX auch noch zwei weitere Organisationseinheiten des BVwG befinden, zu vertreten. In den ersten Wochen nach der Übersiedlung (Dezember 2018, Jänner 2019) war der Disziplinarbeschuldigte fast ausschließlich damit beschäftigt, die auftretenden Probleme in den Griff zu bekommen. Nach der Übersiedlung wurde der Disziplinarbeschuldigte Ende Dezember 2018 mit der weiteren Aufgabe betraut, den Präsidenten bei der Geschäftsführung in Bezug auf das neue Bürogebäude, in dem sich neben der Kammer römisch zwanzig auch noch zwei weitere Organisationseinheiten des BVwG befinden, zu vertreten. In den ersten Wochen nach der Übersiedlung (Dezember 2018, Jänner 2019) war der Disziplinarbeschuldigte fast ausschließlich damit beschäftigt, die auftretenden Probleme in den Griff zu bekommen.

(Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten vom 05.11.2021).

2019 Vorarbeiten zur Aktenbewertung

Ende des Jahres 2018 oder Anfang des Jahres 2019 teilte der Präsident den Kammervorsitzenden in Zusammenhang mit einem Strukturanalysebericht des damaligen BMVRDJ mit, es bestehe die Notwendigkeit, ein relatives Aktenbewertungssystem einzuführen und dafür durchschnittliche standardisierte Bearbeitungsdauern der Rechtssachen in den einzelnen Materien zu erheben. Diesbezüglich wurde den Kammervorsitzenden vom Präsidenten mit Schreiben vom 21.02.2019 ein entsprechender Auftrag erteilt und Datenblätter zur Befüllung übermittelt.

(Stellungnahme Disziplinarbeschuldigter vom 05.11.2021).

Hierbei ging es für die Leitung des BVwG darum, sich mit den Kammervorsitzenden über Indizien für die Bewältigung von bestimmten Rechtsgebieten klar zu werden.

(Aussage des Vizepräsidenten des BVwG am 28.03.2022).

Da es in der Kammer XX ausschließlich „gemischte" Gerichtsabteilungen gibt, waren aufgrund der unterschiedlichen Materien zahllose Gespräche mit den Richterinnen und Richtern der Kammer des Disziplinarbeschuldigten sowie umfangreichen Recherchen notwendig. Der Disziplinarbeschuldigte hat dies für erforderlich erachtet, weil die einmal gemeldeten Zahlen eine große und langfristige Auswirkung auf die künftige Belastung der Richterinnen und Richter haben. In dieser Zeit kam der Disziplinarbeschuldigte zu keinen anderen Arbeiten. Da es in der Kammer römisch zwanzig ausschließlich „gemischte" Gerichtsabteilungen gibt, waren aufgrund der unterschiedlichen Materien zahllose Gespräche mit den Richterinnen und Richtern der Kammer des Disziplinarbeschuldigten sowie umfangreichen Recherchen notwendig. Der Disziplinarbeschuldigte hat dies für erforderlich erachtet, weil die einmal gemeldeten Zahlen eine große und langfristige Auswirkung auf die künftige Belastung der Richterinnen und Richter haben. In dieser Zeit kam der Disziplinarbeschuldigte zu keinen anderen Arbeiten.

(Stellungnahme Disziplinarbeschuldigter vom 05.11.2021).

Die gemeldeten Zahlen waren unterschiedlich. Der Disziplinarbeschuldigte wurde zusätzlich beauftragt, deutliche Diskrepanzen bei den Meldungen betreffend eine bestimmte Zuweisungsgruppe mit den Kammervorsitzenden, in deren Kammern diese Materie judiziert wurde, aufzuklären.

(Aussage des Vizepräsidenten des BVwG am 28.03.2022).

Auch andere Kammern betroffen

Festzuhalten ist, dass nicht nur der Disziplinarbeschuldigte allein mit diversen Zusatzaufgaben, die von den in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Richterinnen und Richtern der Kammer XX auch bestätigt wurden, belastet war. Vergleichbare Zusatzbelastungen gab es im Wesentlichen auch in anderen Kammern. Festzuhalten ist, dass nicht nur der Disziplinarbeschuldigte allein mit diversen Zusatzaufgaben, die von den in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Richterinnen und Richtern der Kammer römisch zwanzig auch bestätigt wurden, belastet war. Vergleichbare Zusatzbelastungen gab es im Wesentlichen auch in anderen Kammern.

(Dies ergibt sich aus der Aussage des Präsidenten des BVwG vom 28.03.2022 und der Aussage der Leiterin der Gerichtsabteilung W*7* des BVwG am 28.03.2022).

Es gibt auch wesentlich größere Kammern als die Kammer XX, die ein Mehrfaches der Richterinnen und Richter sowie nichtrichterlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufweisen. Organisatorische Aufgaben in Bezug auf das Gebäudemanagement haben etwa auch die Kammervorsitzenden, die Außenstellenleiter sind, zu erfüllen. Es gibt auch wesentlich größere Kammern als die Kammer römisch zwanzig, die ein Mehrfaches der Richterinnen und Richter sowie nichtrichterlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufweisen. Organisatorische Aufgaben in Bezug auf das Gebäudemanagement haben etwa auch die Kammervorsitzenden, die Außenstellenleiter sind, zu erfüllen.

(Dies ergibt sich aus der Aussage des Präsidenten des BVwG vom 28.03.2022 sowie der Aussage des Vizepräsidenten des BVwG am 28.03.2022).

Auslastung/Überlastung mit Kammervorsitz

Zusammenfassend war die Aufgabe des Disziplinarbeschuldigten als Kammervorsitzender in den Jahren 2014-2019 bereits im normalen Verlauf ohne Zusatzaufgaben sehr aufwendig und ließ daneben nur sehr wenig Zeit für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Rechtsprechung. Diese Tätigkeit konnte noch dazu nicht durchgängig und konzentriert durchgeführt werden, sie wurde selbst im normalen Arbeitsalltag immer wieder durch notwendige, kurzfristig zu erledigende Justizverwaltungsagenden unterbrochen.

(Diese Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten wurden durch die Leiterin der Gerichtsabteilung W*7*, der Kammervorsitzenden der Kammer YY sowie seine damalige Stellvertreterin als Kammervorsitzende, die im Jahr 2019 bis Anfang 2020 den Disziplinarbeschuldigten als Kammervorsitzende vertrat, bestätigt).

Dazu kamen vor allem am Beginn der Tätigkeit des BVwG entsprechende Unterstützungsmaßnahmen für die neu aufgenommenen Richterinnen und Richter sowie organisatorische Maßnahmen.

(Aussage des Disziplinarbeschuldigten und der Leiterin der Gerichtsabteilung W*4* des BVwG am 18.03.2022).

An sich wäre ein Kammervorsitzender oder eine Kammervorsitzende auch ohne Akten ausgelastet gewesen.

(Aussage der Leiterin der Gerichtsabteilung W*1* des BVwG am 11.03.2022, Aussage der Leiterin der Gerichtsabteilung W*7* des BVwG am 28.03.2022).

Der Leiterin der der Gerichtsabteilung W*1* des BVwG war in der Zeit, in der sie interimistisch den Kammervorsitz innehatte, eine Bearbeitung der von ihr bereits zur Verhandlung ausgeschriebenen Rechtssachen gleichzeitig mit der Justizverwaltungstätigkeit nur bei einem werktäglichen Arbeitspensum von 12, 13 Stunden und Wochenendarbeit möglich.

(Aussage der Leiterin der Gerichtsabteilung W*1* des BVwG am 28.03.2022).

Zum Judizieren kamen Kammervorsitzende phasenweise gar nicht.

(Aussage der Leiterin der Gerichtsabteilung W*7* des BVwG am 28.03.2022, Aussage des Disziplinarbeschuldigten vom 11.03.2022).

Unterbrechungen bei der Erledigung von Beschwerdeverfahren kamen immer wieder vor, Arbeitspläne wurden immer wieder umgeworfen.

(Aussage des Disziplinarbeschuldigten vom 11.03.2022, Aussage der Leiterin der Gerichtsabteilung W*1* des BVwG am 11.03.2022).

Eine laufende Unterstützung des Kammervorsitzenden durch einen Stellvertreter war nicht möglich, diese Funktion war als Abwesenheitsstellvertretung konzipiert.

(Aussagen des Präsidenten des BVwG vom 28.03.2022, des Leiters der Controllingstelle des BVwG vom 18.03.2022, der Leiterin der Gerichtsabteilung W*1* des BVwG, des Leiters der Gerichtsabteilung W*2* des BVwG, der Leiterin der Gerichtsabteilung W*7* des BVwG).

Eine Unterstützung für Justizverwaltungsagenden durch juristische Mitarbeiter war im Zeitraum bis 2019 nicht möglich.

(Aussage des Leiters der Gerichtsabteilung W*2* des BVwG).

Es wäre dem Disziplinarbeschuldigten zwar grundsätzlich möglich gewesen, sich einen größeren Anteil an personeller Unterstützung durch nichtrichterliches Personal innerhalb der Kammer zuzuweisen, dies wäre aber zu Lasten der anderen Richterinnen und Richter in der Kammer gegangen und wurde daher vom Disziplinarbeschuldigten ebenso wie von den anderen Kammervorsitzenden im Interesse der Gesamtfunktionsfähigkeit des Gerichts vermieden.

(Aussage des Disziplinarbeschuldigten am 11.03.2022, Aussage der Leiterin der Gerichtsabteilung W*1* des BVwG am 11.03.2022; Aussage des Leiters der Gerichtsabteilung W*2* des BVwG am 11.03.2022).

Eine Aufstockung in der Kammer XX in der Art, dass dem Kammervorsitzenden ein juristischer Mitarbeiter für Justizverwaltungsagenden zur Verfügung steht, war bis 2019 nicht möglich, sondern „erst in den letzten Monaten“. Eine Aufstockung in der Kammer römisch zwanzig in der Art, dass dem Kammervorsitzenden ein juristischer Mitarbeiter für Justizverwaltungsagenden zur Verfügung steht, war bis 2019 nicht möglich, sondern „erst in den letzten Monaten“.

(Aussage des Leiters der Gerichtsabteilung W*2* des BVwG).

Dem Disziplinarbeschuldigten stand für die Justizverwaltung eine A3-(C-) Bedienstete als Kammerassistentin zur Verfügung, die bestimmte organisatorische Aufgaben vorbereitete oder erledigte und ihn im Allgemeinen unterstützte.

(Aussage der Leiterin der Gerichtsabteilung W*1* des BVwG am 11.03.2022, Aussage der Leiterin der Gerichtsabteilung W*7* des BVwG am 18.03.2022).

Der notwendige Arbeitseinsatz von Kammervorsitzenden in den Jahren 2014-2019 war unter diesem Aspekt nochmals höher als der der ohnedies hoch belasteten Richterinnen und Richter ohne Justizverwaltungsagenden.

(Dies ergibt sich für das Disziplinargericht aus der Schilderung der Arbeitsabläufe von Richterinnen und Richtern der Kammer XX im Vergleich zur Schilderung der Arbeitsbelastung des Disziplinarbeschuldigten, der Leiterin der Gerichtsabteilung W*7* des BVwG, der Kammervorsitzenden der Kammer YY, sowie der Leiterin der Gerichtsabteilung W*1* des BVwG, der Stellvertreterin des Disziplinarbeschuldigten). (Dies ergibt sich für das Disziplinargericht aus der Schilderung der Arbeitsabläufe von Richterinnen und Richtern der Kammer römisch zwanzig im Vergleich zur Schilderung der Arbeitsbelastung des Disziplinarbeschuldigten, der Leiterin der Gerichtsabteilung W*7* des BVwG, der Kammervorsitzenden der Kammer YY, sowie der Leiterin der Gerichtsabteilung W*1* des BVwG, der Stellvertreterin des Disziplinarbeschuldigten).

Den wesentlichen Unterschied erblickt das Disziplinargericht darin, dass eine kontinuierliche Tätigkeit in der Rechtsprechung für Kammervorsitzende in diesen Jahren de facto nicht möglich war, was - selbst wenn Aktenzahlen vergleichbar sein sollten - einen wesentlich höheren Zeitaufwand für die Erledigung der gleichen Rechtssache bedingt hat.

Das Disziplinargericht folgt diesbezüglich somit den Darstellungen der von solchen Arbeiten direkt betroffenen Richterinnen und Richtern sowie des Disziplinarbeschuldigten und auch der Darstellung des Leiters der Controllingstelle des BVwG, der diese Überbelastung ebenfalls bejaht und dazu ausgeführt hatte, dass diese Überlastung (damals) in Kauf genommen worden sei. Sie ergibt sich nicht nur aus den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten und der Zeugen, sie lässt sich auch auf andere Weise nachvollziehen: Eine Entlastung vom Judizium für Justizverwaltungsagenden um ca. 2/3 ist schon bei einem „Normalaufwand“ für diese Tätigkeit in Höhe von 80-90% zu knapp bemessen. Dazu kamen in den Jahren 2014 – 2019 immer wieder Zusatzaufgaben, die bei einer neuen Gerichtsorganisation nur zu nachvollziehbar sind. und die weitere Zusatzbelastung der nicht kontinuierlich durchführbaren Bearbeitung von Beschwerden. Das Disziplinargericht erachtet daher die Aussagen der Leiterin der Gerichtsabteilung W*7* des BVwG, der Kammervorsitzenden der Kammer YY, wonach sie auch ohne Akten ausgelastet gewesen wäre und sie Akten nach Hause nehmen musste, um diese in Ruhe bearbeiten zu können, für ebenso zutreffend wie die Aussage der Leiterin der Gerichtsabteilung W*1* des BVwG, der Stellvertreterin des Disziplinarbeschuldigten und interimistischen Vorsitzenden der Kammer XX, wonach sie 80% der Tätigkeit eines 12-13-Stundentages plus Wochenendarbeiten für Justizverwaltungsagenden aufwenden musste. Dies ergibt rechnerisch mehr als 8 Std./Tag für Justizverwaltungsagenden. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass der Zugang an Beschwerden im BVwG in den Jahren bis 2019 extrem hoch war und auch den Disziplinarbeschuldigten mit „Zusatzzuweisungen“ betraf. Das Disziplinargericht folgt diesbezüglich somit den Darstellungen der von solchen Arbeiten direkt betroffenen Richterinnen und Richtern sowie des Disziplinarbeschuldigten und auch der Darstellung des Leiters der Controllingstelle des BVwG, der diese Überbelastung ebenfalls bejaht und dazu ausgeführt hatte, dass diese Überlastung (damals) in Kauf genommen worden sei. Sie ergibt sich nicht nur aus den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten und der Zeugen, sie lässt sich auch auf andere Weise nachvollziehen: Eine Entlastung vom Judizium für Justizverwaltungsagenden um ca. 2/3 ist schon bei einem „Normalaufwand“ für diese Tätigkeit in Höhe von 80-90% zu knapp bemessen. Dazu kamen in den Jahren 2014 – 2019 immer wieder Zusatzaufgaben, die bei einer neuen Gerichtsorganisation nur zu nachvollziehbar sind. und die weitere Zusatzbelastung der nicht kontinuierlich durchführbaren Bearbeitung von Beschwerden. Das Disziplinargericht erachtet daher die Aussagen der Leiterin der Gerichtsabteilung W*7* des BVwG, der Kammervorsitzenden der Kammer YY, wonach sie auch ohne Akten ausgelastet gewesen wäre und sie Akten nach Hause nehmen musste, um diese in Ruhe bearbeiten zu können, für ebenso zutreffend wie die Aussage der Leiterin der Gerichtsabteilung W*1* des BVwG, der Stellvertreterin des Disziplinarbeschuldigten und interimistischen Vorsitzenden der Kammer römisch zwanzig, wonach sie 80% der Tätigkeit eines 12-13-Stundentages plus Wochenendarbeiten für Justizverwaltungsagenden aufwenden musste. Dies ergibt rechnerisch mehr als 8 Std./Tag für Justizverwaltungsagenden. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass der Zugang an Beschwerden im BVwG in den Jahren bis 2019 extrem hoch war und auch den Disziplinarbeschuldigten mit „Zusatzzuweisungen“ betraf.

Eine vergleichbare Auslastung von Kammervorsitzenden und Richterinnen und Richtern ohne Justizverwaltungsaufgaben, wie dies der Vizepräsident und der Präsident beschrieben haben, ergibt sich bei näherer Betrachtung zwar aktuell, nicht jedoch im Zeitraum bis 2019. Erst mit dem Ausbau der Planstellen für juristische Mitarbeiter und der damit seit kurzem verbundenen Möglichkeit, diese auch für Justizverwaltungsagenden einzusetzen, trat – wie auch der Leiter der Gerichtsabteilung W*2* am 11.03.2022 dargelegt hat - eine Entlastung der Kammervorsitzenden ein. Zudem ging in diesen Jahren der Zugang an Beschwerden zurück und gibt es nach Auskunft der Betroffenen derzeit keine „Zusatzaufgaben“.

Bis 2020 erscheint eine Verminderung der angesprochenen Überbelastung von Kammervorsitzenden im Allgemeinen und des Disziplinarbeschuldigten im Konkreten aufgrund der Ausgangslage am BVwG aber auch schwer möglich. Eine Unterstützung in der Justizverwaltung war – wie oben dargestellt - nicht möglich.

Festzuhalten ist aus Sicht des Disziplinargerichtes auch, dass die durch die Aussage der Stellvertreterin bestätigte Aussage des Disziplinarbeschuldigten für den Zeitraum bis 2019 auch für die vergleichbare Kammer YY gilt. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass die Vorsitzenden der Kammern P und S in einem ähnlichen Umfang überlastet gewesen sind.

Festzuhalten ist an dieser Stelle zudem, dass - wie bereits oben ausgeführt - die zuständigen Organe der monokratischen und der kollegialen Justizverwaltung im Rahmen der vorhandenen personellen Möglichkeiten versucht haben, diese Überlastungen über Änderungen der Geschäftsverteilung zumindest gleichmäßig zu verteilen bzw. durch Erweiterungen des Personalstandes zu vermindern. Alle diese Schritte konnten aber aufgrund der ständig neuen Herausforderungen für das Gericht zwischen 2014 und 2019 notwendigerweise nur im Nachhinein erfolgen und die gröbsten Überlastungen einzelner Richterinnen und Richter verhindern. Auch die von der Leitung des BVwG forcierte Erhöhung des Personalstandes hatte wegen der notwendigen Auswahlverfahren und des Einschulungszeitraumes einen zeitlichen Vorlauf.

Entlastung im Bereich der Rechtsprechung

Die Entlastung der Kammervorsitzenden im Bereich der Rechtsprechung erfolgte in der Form, dass diese nicht an der allgemeinen Zuteilung „im Rad“ teilnahmen, sondern die Geschäftsverteilung Vorwegzuweisungen (etwa der erste Akt einer oder mehrerer Zuweisungsgruppen) für die Kammervorsitzenden vorsah.

(Aussage des Disziplinarbeschuldigten am 11.03.2022).

Ein prozentmäßiger Umfang der Herabsetzung der Auslastung der Kammervorsitzenden ergibt sich aus der Geschäftsverteilung nicht unmittelbar. Die Entlastung kann im Ergebnis nur geschätzt werden, diese Schätzungen lagen zwischen etwa 2/3 (Aussage des Disziplinarbeschuldigten am 11.03.2022), über 50% (Aussage des Leiters der Gerichtsabteilung W*5* des BVwG am 18.03.2022) bzw. ca. 50 % (Aussage der Leiterin der Gerichtsabteilung W*7* des BVwG am 28.03.2022) gegenüber einer Vollzeitgerichtsabteilung ohne Justizverwaltungsaufgaben.

Im Geschäftsverteilungsausschuss war die Entlastung der Kammervorsitzenden kein Thema. Der diesbezügliche Vorschlag des Präsidenten wurde übernommen. Im Geschäftsverteilungsausschuss wurde ein Kammervorsitzender „nie als judizierenden Richter angesehen“, für die Erledigungsleistung des Gerichts als Ganzes waren die den Kammervorsitzenden zugeteilten Rechtsmittelakten irrelevant.

(Aussage des Leiters der Gerichtsabteilung W*5* des BVwG am 18.03.2022).

Es kann (entgegen dem Bericht des zunächst einschreitenden Disziplinaranwalts vom 25.05.2021) nicht festgestellt werden, dass die tatsächlichen Aufgaben des Disziplinarbeschuldigten als Kammervorsitzender in der Geschäftsverteilung so berücksichtigt wurden, „dass die judiziellen Tätigkeiten neben den zusätzlichen Aufgaben eines Kammervorsitzenden nicht beeinträchtigt werden“. Es kann (entgegen dem Bericht des zunächst einschreitenden Disziplinaranwalts vom 25.05.2021) auch nicht festgestellt werden, dass es bei anderen Kammervorsitzenden nicht zu Verfahrensverzögerungen im Rechtssprechungsbereich kam.

Festzuhalten ist ferner, dass es in der Kammer XX auch Richterinnen und Richter ohne Justizverwaltungsagenden gab, bei denen eine größere Anzahl an Altakten vorhanden war. Festzuhalten ist ferner, dass es in der Kammer römisch zwanzig auch Richterinnen und Richter ohne Justizverwaltungsagenden gab, bei denen eine größere Anzahl an Altakten vorhanden war.

(Dies ergibt sich aus den Auswertungen im Bericht des zunächst einschreitenden Disziplinaranwalts vom 16.09.2021 zur Verfahrensdauer).

Der Disziplinarbeschuldigte war insbesondere in den Jahren 2017 und 2018 deutlich höher belastet als die ohnehin hoch belasteten Richterinnen und Richter der Kammer XX. Der Disziplinarbeschuldigte war insbesondere in den Jahren 2017 und 2018 deutlich höher belastet als die ohnehin hoch belasteten Richterinnen und Richter der Kammer römisch zwanzig.

(Versucht man die Entlastung des Disziplinarbeschuldigten anhand der unterschiedlichen typischen durchschnittlichen Erledigungsdauern in den einzelnen Materien festzumachen, so ergäbe sich mit Zuweisung des ersten Disziplinaraktes und eines Asylaktes p. M. eine Entlastung von 2/3. Durch die wiederholte Zuteilung von weiteren Asylakten verminderte sich diese Entlastung jedoch. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung die vom vormaligen Disziplinaranwalt in der Stellungnahme vom 25.05.2021 vorgelegt wurde).

So erhielt der Disziplinarbeschuldigte im Geschäftsjahr 2015 29 Akte, 2016 27 Akte, 2017 61 Akte, 2018 71 Akte und im Zeitraum Februar bis September 2019 13 Akte. Ähnliche Belastungen mit Spitzen in den Geschäftsjahren 2017 und 2018 zu unterschiedlichen Zeitpunkten sind auch für andere Kammervorsitzende erkennbar und der Überbelastung des Gerichtes mitgeschuldet. Die Belastung des Disziplinarbeschuldigten stieg damit im Vergleich mit dem gesamten Gericht wie folgt (Basis 2015: Gericht 23.000, 2017: 41.900 = + 82%, 2018: 34.100 = + 48%; Disziplinarbeschuldigter 2017 = + 110%; 2018 = + 144%).

Damit sank die Entlastung des Disziplinarbeschuldigten für Justizverwaltungsagenden in den Jahren 2017 und 2018 massiv und das gerade in einer Zeit, in der er nach seiner Darstellung besonders viel Zeit für diese Verwaltungstätigkeiten aufwenden musste. Für die Gerichtsabteilung des Disziplinarbeschuldigten ergibt sich spätestens ab März 2018 eine Aktenbelastung von 80 Akten, die erst im Geschäftsjahr 2019 wieder zu sinken begann. Der Aktenabbau insgesamt und auch der Altaktenabbau erfolgte zwar kontinuierlich, aber mit Stockungen.

Es wäre aber auch nicht zielführend gewesen, den Disziplinarbeschuldigten von bestimmten Disziplinarverfahren zu entlasten; er war sicher der erfahrenste Richter in diesem Bereich, hatte als Kammervorsitzender Koordinierungsagenden für diesen Bereich, ein Ausstieg aus der Rechtsprechung in diesem Bereich wäre für das Gericht unter diesen Gesichtspunkten nicht zielführend gewesen.

Der Disziplinarbeschuldigte hat sich anlässlich des Entwurf der Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2016 in einer Stellungnahme mit E-Mail vom 25.11.2016 dagegen ausgesprochen, dass die Zahl der Dienst- und Disziplinarrecht judizierenden Richterinnen und Richter erhöht wird und die beiden Bereiche zusammengelegt werden sollen, da er darin keine Synergieeffekte und keine Vorteile erblickte.

Es gab im Geschäftsverteilungsausschuss wiederholt eine Diskussion über diese Problematik, wobei es ein Anliegen war, dass sich das Gericht breiter aufstellt, also mehr Gerichtsabteilungen für eine Materie zuständig sind, um nicht vorhersehbare unterjährige Belastungszunahmen besser auffangen zu können.

(Aussage des Vizepräsidenten des BVwG am 28.03.2022).

Letztlich folgte der Geschäftsverteilungsausschuss dem Antrag des Disziplinarbeschuldigten, dass eine Verbreiterung auf 16 Richterinnen und Richter im Dienst- und Disziplinarrecht nicht umgesetzt wurde.

Unterlassen einer Überlastungsanzeige

Durch den Geschäftsverteilungsausschuss wäre auf die spezielle Überlastung von Kammervorsitzenden ebenso wie auf eine spezielle Überlastung von Richterinnen und Richtern ohne Justizverwaltungsfunktion durch Geschäftsverteilungsmaßnahmen im Fall einer diesbezüglichen Mitteilung reagiert worden, wenn diese entsprechend begründet ist. Es sind bei anderen Kammervorsitzenden auch gesonderte Entlastungsmaßnahmen erfolgt, etwa bei der Vorsitzenden der Kammer YY. Andererseits wurden von Kammervorsitzenden aus Solidarität auch zusätzliche Akten übernommen, was nachträglich betrachtet „vielleicht nicht so gut“ war.

Die Vorsitzende der Kammer YY, die iZm der Dislozierung einiger Kammern ebenfalls betroffen war, hat um einen vorübergehenden Zuteilungsstopp ersucht, dem vom Geschäftsverteilungsausschuss auch Rechnung getragen wurde, dessen Umfang aber nach ihrer Einschätzung zu gering war.

(Aussage der Leiterin der Gerichtsabteilung W*7* des BVwG und Vorsitzenden der Kammer YY am 28.03.2022).

Der Disziplinarbeschuldigte selbst ist weder an den Präsidenten noch an den Geschäftsverteilungsausschuss diesbezüglich herangetreten, da er davon ausging, dass ohnehin alle Richterinnen und Richter der Kammer XX überlastet sind. Der Disziplinarbeschuldigte selbst ist weder an den Präsidenten noch an den Geschäftsverteilungsausschuss diesbezüglich herangetreten, da er davon ausging, dass ohnehin alle Richterinnen und Richter der Kammer römisch zwanzig überlastet sind.

Der Disziplinarbeschuldigte hat es trotz der bei ihm angefallenen Zusatzbelastungen unterlassen, seine Überlastung förmlich anzuzeigen. Er hat dies deswegen getan, weil er das Gericht als Ganzes und seine Kammer im Speziellen als überlastet angesehen hat. Er hat jedenfalls bis 2019 eine strukturelle Überlastung des Gerichtes gesehen, bei dem die Entlastung eines Richters zu einer noch höheren Überlastung anderer Richter führt.

(Aussage des Disziplinarbeschuldigten vom 11.03.2022).

Zurücklegung Kammervorsitz

Im Jahr 2015 hatte der Disziplinarbeschuldigte noch die Hoffnung, Kammervorsitz und Leitung einer Gerichtsabteilung könnten funktionieren und dass sich nach den Anfangsschwierigkeiten alles normalisieren werde.

(Aussage des Disziplinarbeschuldigten am 11.03.2022).

Der Disziplinarbeschuldigte überlegte bereits Ende des Jahres 2016 angesichts der Erweiterung der Kammer und der teilweisen Dislozierung von Kammermitgliedern und Kammermitarbeiterinnen und Kammermitarbeitern, die den bereits bisher vorhanden gewesenen Aufwand weiter erhöhten, seine Funktion als Kammervorsitzender zurückzulegen, und gab dies auch im Kollegenkreis bekannt.

(Aussage Disziplinarbeschuldigter am 11.03.2022).

Dem Präsidenten des BVwG war davon nichts bekannt.

(Aussage des Präsidenten des BVwG am 28.03.2022).

Von den Richterinnen und Richtern der Kammer XX, die ihm eine Feier anlässlich seines 50. Geburtstags ausgerichtet haben, wurde der Disziplinarbeschuldigte auf Grund seiner menschlichen Qualitäten ersucht, weiter die Kammer XX zu leiten. Von den Richterinnen und Richtern der Kammer römisch zwanzig, die ihm eine Feier anlässlich seines 50. Geburtstags ausgerichtet haben, wurde der Disziplinarbeschuldigte auf Grund seiner menschlichen Qualitäten ersucht, weiter die Kammer römisch zwanzig zu leiten.

(Anhörung des Disziplinarbeschuldigten am 03.02.2020, Aussage des Leiters der Gerichtsabteilung W*3* des BVwG am 11.03.2022).

Diesem Wunsch kam der Disziplinarbeschuldigten dann nach einem fünfwöchigen Urlaub „um den Kopf freizubekommen“ nach. Eine Verbesserung der Situation in den Folgejahren ist nicht eingetreten. Rückblickend sieht dies der Disziplinarbeschuldigte als Fehler.

(Aussage Disziplinarbeschuldigter am 11.03.2022).

Der Disziplinarbeschuldigte legte 2019 seine Funktion als Kammervorsitzender zurück.

Rechtsprechung/Quervergleich

In Entsprechung des Auftrages des VwGH im Erkenntnis vom 21.12.2020, Ra 2020/09/0056 wurden vom BVwG Vergleichsdaten zur Belastung der Gerichtsabteilung des Disziplinarbeschuldigten mit Rechtsprechungsangelegenheiten im Vergleich zu anderen Gerichtsabteilungen der Kammer XX übermittelt, ebenso Vergleichsdaten zur Belastung der Gerichtsabteilungen des Disziplinarbeschuldigten mit Gerichtsabteilungen anderer Kammervorsitzender. In Entsprechung des Auftrages des VwGH im Erkenntnis vom 21.12.2020, Ra 2020/09/0056 wurden vom BVwG Vergleichsdaten zur Belastung der Gerichtsabteilung des Disziplinarbeschuldigten mit Rechtsprechungsangelegenheiten im Vergleich zu anderen Gerichtsabteilungen der Kammer römisch zwanzig übermittelt, ebenso Vergleichsdaten zur Belastung der Gerichtsabteilungen des Disziplinarbeschuldigten mit Gerichtsabteilungen anderer Kammervorsitzender.

Zunächst ist festzuhalten, dass es im BVwG bis 2018 keine Daten über unterschiedliche Bearbeitungszeiten der ca. 200 Rechtsmaterien gegeben hat. Eine Unterscheidung über „durchschnittliche Mindesterledigungen“ wurde erst zu Beginn des Jahres 2019 begonnen.

(Aussage des Disziplinarbeschuldigten vom 11.03.2022).

Dieses System war zur Unterstützung der Dienstaufsicht gedacht und wurde in weiterer Folge als Planungsbehelf zur Planung des Einsatzes der Gerichtsabteilungen verwendet. Es handelt sich um die Berechnung der Grundkapazität und ist ein dynamisches System.

(Aussage des Präsidenten des BVwG vom 28.03.2022).

Die Steuerung erfolgte jedenfalls bis in das Jahr 2019 nach einem Mengengerüst betreffend den Rückstand der jeweiligen Gerichtsabteilung, wonach bei Rückständen unter 100 Akten die Gerichtsabteilung durch Umverteilungen zusätzlich belastet wurde, bei über 300 Akten kam es zu einer Aktenabnahme.

(Aussage des Leiters der Controllingstelle des BVwG vom 18.03.2022).

Im Fokus standen damals jedoch nicht die Kammervorsitzenden, sondern die Gerichtsabteilungen ohne Aufgaben in der Justizverwaltung.

(Aussage des Leiters der Gerichtsabteilung W*5* des BVwG vom 18.03.2022).

Die vom ehemaligen Disziplinaranwalt des BVwG dem Disziplinargericht übermittelten und aufbereiteten Daten betreffend Aktenalter bzw. Verteilung der Erledigungen im Zeitraum zwischen sechs Wochen und über drei Jahren wurden nicht direkt von der Controllingstelle erstellt. Daraus können offenkundig Verfahren mit verkürzten Entscheidungsfristen aufgrund der Datenlage, die diesbezüglich eindeutige Auswertungen nicht zulässt, nicht valide ausgewertet werden.

(Siehe auch die Aussagen des Leiters der Gerichtsabteilung W*2* des BVwG, der Leiterin der Gerichtsabteilung W*1* des BVwG, des Leiters der Gerichtsabteilung W*5* des BVwG, des Leiters der Gerichtsabteilung W*3* des BVwG, der Leiterin der Gerichtsabteilung W*4* des BVwG, des Leiters der Gerichtsabteilung W*5* des BVwG, sowie des Leiters der Controllingstelle des BVwG).

Lediglich die über mehrere Auswertungen verteilten Gesamtmengen, die aber nur Asylverfahren, Dienstrecht, und Disziplinarrecht betreffen und damit wiederum nicht alle Akten der ausgewerteten Gerichtsabteilungen umfassen, sind „richtig“ im Sinn von vollständig. Weiters ist dabei zu berücksichtigen, dass Verfahren im zweiten Rechtsgang (nach Aufhebung durch ein Höchstgericht) mit dem ursprünglichen Eingangsdatum erfasst wurden. Gerade für den wesentlichen Bereich der Disziplinarverfahren, die einer verkürzten dreimonatigen Entscheidungsfrist unterliegen, sind die Daten für jeden betroffenen Richter unrichtig und damit für die konkret zu klärende Frage, in welcher Zeit derartige Verfahren typischerweise erledigt wurden, nicht verwertbar.

Tendenziell lässt sich jedoch daraus ersehen, dass sowohl bei anderen Kammervorsitzenden als auch bei einzelnen Richterinnen und Richtern eine ähnliche Verteilung der Erledigungsdauer zu erkennen ist, wie beim Disziplinarbeschuldigten.

Verbindet man diese Daten bei aller Unschärfe mit den Aussagen des Leiters der Gerichtsabteilung W*5* des BVwG, der als Revisor tätig war und ausgeführt hat, dass die Gerichtsabteilung des Disziplinarbeschuldigten im Vergleich zu anderen Gerichtsabteilungen nicht auffällig gewesen ist und der Aussage des Präsidenten, wonach lediglich die diesem Verfahren zugrunde liegende Rechtssache als problematisch betrachtet worden ist und sonst keine Probleme erkennbar gewesen seien, kann trotz einer nur eine Schätzung zulassenden Datenbasis davon ausgegangen werden, dass der Disziplinarbeschuldigte auch seine richterlichen Aufgaben mit Ausnahme dieses gegenständlichen Verfahrens nach Maßgabe seiner Kapazitäten für die Rechtsprechung ordnungsgemäß durchführte.

Rechtsprechung/Bearbeitungsmodus

Das Disziplinargericht sieht sich trotz aller Unschärfe von Aussagen aus der Erinnerung über mehrere Jahre veranlasst, aufgrund der oben beschriebenen nicht validen Datenlage primär auf die Aussagen der jeweiligen Zeugen in der mündlichen Verhandlung zurückzugreifen.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass aus Sicht des Disziplinargerichtes nach den oben getätigten Ausführungen ein Quervergleich hinsichtlich Erledigungsmenge und Erledigungsdauer zwischen Richterinnen und Richtern ohne Justizverwaltungsagenden einerseits und Kammervorsitzenden andererseits nicht vorgenommen werden kann. Die oben dargestellten Unterschiede einer kontinuierlichen Bearbeitung von Rechtssachen durch Richterinnen und Richter und der - zumindest bis 2019 so gegebenen - faktischen Unmöglichkeit für Kammervorsitzende, Rechtssachen kontinuierlich zu bearbeiten, die sich aus den Einvernahmen (etwa Leiterinnen der Gerichtsabteilung W*1* des BVwG und W*7* des BVwG) ergeben haben, führt notwendigerweise dazu, dass diese Gerichtsabteilungen weder von der Erledigungsmenge, noch von der Erledigungsdauer vergleichbar sind.

Vergleichbar sind jedoch die Überlegungen, wie die Bearbeitung bei einer grundsätzlich vorliegenden Überbelastung in Angriff genommen wird.

Betrachtet man die Kriterien, nach denen Richterinnen und Richter Ihre Aktenbearbeitung gereiht haben, so ist nahezu in allen Aussagen ein Bündel Überlegungen angeführt worden, in dem verkürzte Erledigungsfristen und (absolutes) Aktenalter sowie die Effizienz beim „Management“ der Höhe des Rückstandes wesentliche grundlegende Aspekte der Bearbeitungsreihenfolge waren, daneben gab es eine Vielzahl von Überlegungen in Einzelfällen, warum Akten vorgezogen wurden, sei es, dass Fälle durch längeres liegen bleiben verkompliziert werden würden (Aussage des Leiters der Gerichtsabteilung W*2* des BVwG und des Disziplinarbeschuldigten), seien es Fristsetzungen, und Urgenzen, Suspendierungen und Entlassungen sowie anstehende Einberufungstermine (Aussage des Leiters der Gerichtsabteilung W*3* des BVwG und des Disziplinarbeschuldigten), „schnelle“ Asylfälle werden zwischendurch „eingestreut“ (Aussagen der Leiterin der Gerichtsabteilung W*7* des BVwG und des Leiters der Gerichtsabteilung W*5* des BVwG).

Diese Form des Arbeitens „von zwei Seiten“, d. h. die Notwendigkeit Altakten abzubauen und gleichzeitig durch Vorziehen neuer, schnell zu erledigender Fälle trotz eines permanent steigenden, die Kapazitäten der Richterinnen und Richter bei weitem übersteigenden Einlaufes die Rückstandshöhe nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß ansteigen zu lassen, wurde von Richterinnen und Richtern erwartet.

(Aussage des Präsidenten des BVwG, Aussage des Leiters der Controllingstelle des BVwG).

Nicht anders verhielt sich nach Aussage des Disziplinarbeschuldigten selbst die Aktenbearbeitung bei ihm. Auch er hat sich zu Beginn seiner Tätigkeit ab 2014 nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Zeit primär dem Abbau der ihm zugeteilten Asylübergangsfälle gewidmet, und hat in den Folgejahren, Asylsachen, die „vom Tisch aus zu erledigen waren“ seinem juristischen Mitarbeiter zur weitgehenden Vorbereitung überlassen, musste sie nur noch redigieren und unterschreiben. Die kurzen, ihm zur Verfügung stehenden Zeiten zur Aktenbearbeitung nützte er auch dazu, Verfahren in Disziplinarangelegenheiten, die ohne mündliche Verhandlung abzuarbeiten waren zu erledigen. Dadurch kam es zum vom vormaligen Disziplinaranwalt beschriebenen Vorziehen von 127 Fällen insgesamt bzw. 98 Fällen mit längerer Entscheidungsfrist gegenüber dem inkriminierten Verfahren.

Diese Erledigungen waren dem Gedanken geschuldet, die Rückstände mengenmäßig nicht allzu sehr anwachsen zu lassen. Es hätte aber nach der Einschätzung des Disziplinarbeschuldigten, dem im Ergebnis zwischen zwei und vier Arbeitstage pro Monat zur Rechtsmittelbearbeitung, diese aber nicht durchgängig, zur Verfügung gestanden sind und die das Disziplinargericht teilt, ohne Einschränkung seiner Justizverwaltungstätigkeit keine Möglichkeit bestanden, ein aufwändiges Verfahren diesen vom vormaligen Disziplinaranwalt angesprochenen „schnellen“ Verfahren vorzuziehen.

Weiters erledigte der Disziplinarbeschuldigte Fristsetzungsanträge durchwegs innerhalb der vorgegebenen Fristen, auch um allfällige Amtshaftungsansprüche gegen die Republik zu vermeiden.

Die permanente Belastung mit Justizverwaltungsagenden führte auch dazu, dass der Disziplinarbeschuldigte seine Verfahren geblockt in Angriff nahm.

Darüber hinaus beurteilte der Disziplinarbeschuldigte die Verfahren auch nach ihrer Auswirkung im Einzelfall.

Rechtsprechung/Aktenstände und Erledigungen

Der Disziplinarbeschuldigte hat im Zeitraum 01.01.2015 bis 30.09.2019 von den 242 seiner Gerichtsabteilungen zugewiesenen Rechtssachen 195 erledigt, zum 30.09.2019 waren 47 Verfahren offen. Aus dem Rechtsbereich DZZ (Disziplinarrecht Zivil) fielen in dieser Zeit 60 Verfahren an (davon 44 erledigt), aus dem Rechtsbereich DZH (Disziplinarrecht Heer) 31 Verfahren (28 erledigt) und aus dem Rechtsbereich WAZ (Wehrgesetzliche Angelegenheiten, Wehrrecht und Zivildienst) 9 Verfahren (alle erledigt). Die restlichen Zugänge betrafen 35 Überleitungsfälle aus dem Asylgerichtshof (ASY-Ü-W1, ASY-U-W11, alle erledigt), 4 Verfahren Asyl- und Fremdenrecht Afghanistan (AFR-W1, alle erledigt) und 103 Verfahren Asyl- und Fremdenrecht Syrien (AFR-W3, davon 75 erledigt).

(Bericht des zunächst einschreitenden Disziplinaranwalts vom 25.05.2021).

Von den 16 im Zeitraum zwischen 23.01.2015 (Zuweisung der inkriminierten Rechtssache) bis 12.08.2019 (Erledigung der inkriminierten Rechtssache) abgeschlossenen Verfahren der Zuweisungsgruppe DZH hat der Disziplinarbeschuldigte 2 Verfahren innerhalb der entsprechenden Entscheidungsfrist abgeschlossen, von den 31 in diesem Zeitraum abgeschlossenen Verfahren der Zuweisungsgruppe DZZ 6 Verfahren. Dem inkriminierten Verfahren wurden 11 Verfahren der Zuweisungsgruppe DZH und 7 Verfahren der Zuweisungsgruppe DZZ mit einer gleich langen oder einer längeren Entscheidungsfrist vorgezogen, wobei in 7 dieser Verfahren ein Fristsetzungsantrag gestellt wurde. Letztere Verfahren wurden vom Disziplinarbeschuldigten innerhalb vergleichsweise kürzester Zeit erledigt. Bis auf 15 der in diesem Zeitraum abgeschlossenen 75 Verfahren der Zuweisungsgruppe AFR-W3 wurden auch diese Verfahren vom Disziplinarbeschuldigten vergleichsweise schnell erledigt.

(Bericht des zunächst einschreitenden Disziplinaranwalts vom 25.05.2021).

Generell hat der Disziplinarbeschuldigte Verfahren, sobald ein Fristsetzungsantrag gestellt wurde, diese binnen kürzester Zeit in Angriff genommen und erledigt. So wurde in den 13 Fristsetzungsantragsverfahren im Zeitraum ab 23.01.2015 bis 12.08.2019 lediglich in drei Verfahren vom VwGH mit Verfahrensanordnung aufgetragen, diese Verfahren binnen drei Monaten zu erledigen. In den restlichen zehn Verfahren, in denen Fristsetzungsanträge gestellt wurden, hat der Disziplinarbeschuldigte das Verfahren noch vor der Vorlage an den VwGH erledigt.

(Bericht des zunächst einschreitendenden Disziplinaranwalts vom 25.05.2021).

Festzuhalten ist, dass der Präsident des BVwG, abgesehen vom gegenständlichen Verfahren und dem Altverfahrensabbaugespräch im April 2019, nichts Negatives über die Tätigkeit des Disziplinarbeschuldigten als Richter sagen konnte, er schätze ihn vielmehr als Experten im Disziplinarrecht, dessen Engagement bei ihm nie in Zweifel gestanden sei. Der Präsident des BVwG führte auch aus, dass er beim Disziplinarbeschuldigten kein Problem im judiziellen Bereich gesehen hat, außer dem gegenständlichen Verfahren.

(Aussage des Präsidenten des BVwG 28.03.2022).

Zum Verfahren, das den Anlass zur Disziplinaranzeige gegeben hat

Im Jänner 2015 langte beim BVwG eine Beschwerde gegen ein von der Disziplinarkommission im BMI erlassenes Disziplinarerkenntnis ein, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung gegen einen Beamten des BMI ausgesprochen worden war. Diese Beschwerde war in der Folge der Gerichtsabteilung des Disziplinarbeschuldigten zur Bearbeitung zugewiesen worden.

Das dieser Beschwerde zugrundeliegende Disziplinarverfahren hat einen Aktenumfang von 1015 Seiten bis zum Erkenntnis der Disziplinarkommission (OZ 89 des Behördenakts).

Im inkriminierten Verfahren stützte sich die verfahrensgegenständliche Entlassung auf eine strafgerichtliche Verurteilung, die ohne schriftlich begründetes Urteil erfolgt ist, sodass der Disziplinarbeschuldigte auch die diesbezüglichen Akten des Strafverfahrens umfassend durcharbeiten musste.

(Aussage des Disziplinarbeschuldigten am 11.03.2022).

Der Disziplinarbeschuldigte stufte dieses Verfahren nach einer groben Durchsicht der Unterlagen beim Einlangen des gegenständlichen Verfahrens trotz der darin ausgesprochenen Entlassung nicht als vordringlich ein. Er ging davon aus, dass eine Entlassung nicht haltbar sein würde und es weder für die Republik noch für den Beschwerdeführer im inkriminierten Verfahren finanziell einen wesentlichen Unterschied machen würde, ob der Beschwerde führende Beamte weiterhin suspendiert und im Krankenstand (deutlich gekürzte Bezüge) bleiben würde oder ob das bereits laufende und mit einer positiven Prognose versehene Pensionierungsverfahren des Beamten umgehend umgesetzt werden sollte. Konsequenzen einer langen Verfahrensdauer in Asylsachen sah er in diesem Zusammenhang als teilweise dramatischer an, da es dabei um Grundversorgung oder Arbeitsmöglichkeit in Österreich gegangen sei.

(Aussage des Disziplinarbeschuldigten vom 11.03.2022).

Mit Schreiben vom 15.07.2016 erging eine Anfrage der Vorsitzenden der Disziplinarkommission im BMI an das BVwG, wer zuständiger Richter unter anderem in diesem Verfahren sei. Eine Antwort ist nicht aktenkundig; nach Aussage des Disziplinarbeschuldigten erfolgte in solchen Fällen im Regelfall nach Vorlage einer solchen Anfrage sein Auftrag an die Referentin, dies der Anfragerin telefonisch mitzuteilen.

In den Akten des BMI erliegt ein AV vom 21.07.2016, aus dem hervorgeht, dass der Vorsitzenden der Disziplinarkommission von der Referentin zugesagt worden sei, die Anfrage dem Disziplinarbeschuldigten zur Kenntnis zu bringen. Ferner ergibt sich aus dem internen Mailverkehr im BMI zwischen 27.09.2016 und 30.09.2016, dass die Vorsitzende der Disziplinarkommission Urgenzen beim Präsidenten des BVwG bzw. einen Fristsetzungsantrag anregte.

Eine Urgenz beim Präsidenten des BVwG erfolgte nicht, dem Disziplinarbeschuldigten war die BMI-interne Diskussion auch nicht bekannt.

(Dies ergibt sich aus der Aussage des Präsidenten vom 28.03.2022, in der dieser ausführte, dass ihm der verfahrensgegenständliche Akt erst im Zuge der Besprechung der Altakten am 17.04.2019 konkret als Disziplinarverfahren bekannt geworden ist, Aussage des Präsidenten des BVwG vom 28.03.2022, Aussage des Disziplinarbeschuldigten vom 18.03.2022).

Einen Fristsetzungsantrag haben weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde bis zur Erledigung des Verfahrens gestellt.

(Dies ergibt sich aus dem Akt des inkriminierten Beschwerdeverfahrens).

Ob der Disziplinarbeschuldigte von seiner Referentin über eine zweite Urgenz im Juli 2016 informiert wurde, ist nicht aktenkundig; der Disziplinarbeschuldigte kann sich nicht erinnern.

Am 16.04.2019 führte die Vertreterin des Beschwerdeführers eine Akteneinsicht im BVwG durch.

Im Zuge einer Besprechung des Disziplinarbeschuldigten mit dem Präsidenten am 17.04.2019 wurden auch die bei den verschiedenen Gerichtsabteilungen in der Kammer XX bereits länger anhängigen Verfahren thematisiert. Dies war die erste konkrete Thematisierung der Altaktensituation in der Gerichtsabteilung des Disziplinarbeschuldigten. Im Zuge einer Besprechung des Disziplinarbeschuldigten mit dem Präsidenten am 17.04.2019 wurden auch die bei den verschiedenen Gerichtsabteilungen in der Kammer römisch zwanzig bereits länger anhängigen Verfahren thematisiert. Dies war die erste konkrete Thematisierung der Altaktensituation in der Gerichtsabteilung des Disziplinarbeschuldigten.

Der Präsident wies dabei vehement auf die Notwendigkeit hin, diese jedenfalls vorrangig zu behandeln. Der Disziplinarbeschuldigte hat bei dieser Besprechung in Aussicht gestellt, dass seine Rückstandsakten in den nächsten Monaten abgearbeitet werden sollten, wobei es sich um 14 Geschäftsfälle mit einer mehrjährigen Verfahrensdauer gehandelt hatte. Dies umfasste auch das angesprochene Beschwerdeverfahren in Disziplinarangelegenheiten, das der Disziplinarbeschuldigte neben einem weiteren umfangreichen Disziplinarverfahren, in welche ein Fristsetzungsantrag gestellt worden war, in Angriff nahm. Zu diesem Zweck zog sich der Disziplinarbeschuldigte im Frühjahr 2019 vorübergehend von seinen Tätigkeiten als Kammervorsitzender zurück.

(Das Disziplinargericht folgt diesbezüglich der Aussage des Disziplinarbeschuldigten am 11.03.2022, auch wenn sich die Leiterin der Gerichtsabteilung W*1* des BVwG am 11.03.2022 daran im Detail aufgrund der zurückliegenden Zeit nicht mehr erinnern konnte).

Die beim Disziplinarbeschuldigten anhängigen Altverfahren wurden bis zum 31.10.2019 erledigt.

(Dies ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Disziplinarbeschuldigten bei der Staatsanwaltschaft Wien, den vom Disziplinarbeschuldigten vorgelegten Geschäftsausweisen sowie aus seiner Anhörung am 03.02.2020).

Im Zuge der Erledigung des Anlassverfahrens lud der Disziplinarbeschuldigte am 17.05.2019 die Parteien zu einer mündlichen Senatsverhandlung am 17.06.2019.

Mit 23.05.2019 brachte der Beschwerdeführer im obigen Verfahren vor dem BVwG bei der Staatsanwaltschaft Wien eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches unter anderem auch gegen den Disziplinarbeschuldigten ein.

Zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 17.06.2019 teilte die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers dem Disziplinarbeschuldigten mit, dass sie ihn als befangen ablehne, weil ihr Mandant eine Strafanzeige gegen ihn eingebracht habe. Die Verhandlung wurde sodann vertagt.

Von der eingebrachten Sachverhaltsdarstellung erlangte der Disziplinarbeschuldigte erst nach seiner Rückkehr vom Verhandlungsraum in sein Büro am gleichen Tag Kenntnis.

Die vertagte mündliche Verhandlung wurde am 18.07.2019 fortgesetzt. Nachdem sich der Disziplinarbeschuldigte für nicht befangen erklärt hatte, verließen die Rechtsanwältin und der Beschwerdeführer die Verhandlung. Die Entscheidung erging am 12.08.2019.

Am 29.09.2019 brachte der Präsident des BVwG wegen des Verdachtes des Vorliegens der Verletzung richterlicher Pflichten im Sinne des § 57 RStDG in diesem Verfahren eine Disziplinaranzeige ein. Am 29.09.2019 brachte der Präsident des BVwG wegen des Verdachtes des Vorliegens der Verletzung richterlicher Pflichten im Sinne des Paragraph 57, RStDG in diesem Verfahren eine Disziplinaranzeige ein.

Mit 21.01.2020 wurde das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien eingestellt.

Im Amtshaftungswege geltend gemachte Ersatzansprüche des Beschwerdeführers wurden von der Finanzprokuratur zurückgewiesen, zu einem Amtshaftungsverfahren kam es nicht.

Nebenbeschäftigungen

Der Disziplinarbeschuldigte übte eine Nebenbeschäftigung in der Form der Abhaltung von Seminaren und Vorträgen an der Verwaltungsakademie des Bundes und in einer Zentralstelle aus. In den Jahren 2015 und 2016 trug er jeweils bei zwei 1-Tages-Veranstaltungen und einer 3-Tages-Veranstaltung (Grundlagenseminar) vor, im Jahr 2017 nur beim dreitägigen Grundlagenseminar, im Jahr 2018 neben dem Grundlagenseminar bei einer 1-Tages-Veranstaltung und im Jahr 2019 bei vier 1-Tages-Veranstaltungen als Inhouse-Schulung bei einer Zentralstelle, einer weiteren 1-Tages-Veranstaltung sowie (nach Abschluss des inkriminierten Verfahrens) beim dreitätigen Grundlagenseminar.

(Bericht des zunächst einschreitenden Disziplinaranwalts vom 25.05.2021).

Die 1-Tages-Veranstaltungen dauerten tatsächlich für den Disziplinarbeschuldigten jeweils drei bis vier Stunden, das Grundlagenseminar teilte sich der Disziplinarbeschuldigte ebenso wie andere Lehrveranstaltungen mit einem Kollegen aus der Verwaltung.

(Aussage des Disziplinarbeschuldigten am 11.03.2022).

Das Grundlagenseminar hielt der Disziplinarbeschuldigte bereits seit Jahrzehnten. Auch die anderen Lehrveranstaltungen wiederholten sich jeweils. Der Vorbereitungsaufwand war daher vergleichsweise gering, es mussten jeweils nur Aktualisierungen vorgenommen werden (Aussage des Disziplinarbeschuldigten am 11.03.2022). Thematisch betrafen die Lehrveranstaltungen Fragen, die auch Gegenstand der richterlichen Tätigkeit des Disziplinarbeschuldigten und seiner Tätigkeit als Kammervorsitzender waren, wodurch sich entsprechende Synergieeffekte ergaben.

Mit diesen Lehrveranstaltungen war auch ein dienstliches Interesse verbunden, Kontakte mit den Mitarbeitern der einzelnen Behörden zu halten.

(Aussage des Disziplinarbeschuldigten am 11.03.2022).

Die Richterinnen und Richter des BVwG üben durchwegs auch Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten aus. So ist etwa der jetzige Vorsitzende der Kammer XX des BVwG in der Lehre im Ausmaß von etwa 1/3 Vollzeitäquivalent tätig. Dies ist mit seinem Dienst deswegen vereinbar, da es nur wenige geblockte Lehrveranstaltungen gibt und die Arbeit hauptsächlich in den Abendstunden oder an Sonn- und Feiertagen erledigt wird.Die Richterinnen und Richter des BVwG üben durchwegs auch Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten aus. So ist etwa der jetzige Vorsitzende der Kammer römisch zwanzig des BVwG in der Lehre im Ausmaß von etwa 1/3 Vollzeitäquivalent tätig. Dies ist mit seinem Dienst deswegen vereinbar, da es nur wenige geblockte Lehrveranstaltungen gibt und die Arbeit hauptsächlich in den Abendstunden oder an Sonn- und Feiertagen erledigt wird.

(Aussage des Leiters der Gerichtsabteilung W*2* des BVwG des BVwG am 11.03.2022).

Der Leiter der Gerichtsabteilung W*3* des BVwG hält zweimal im Jahr einen zweitägigen Kurs an der Verwaltungsakademie des Bundes.

(Aussage des Leiters der Gerichtsabteilung W*3* des BVwG am 11.03.2022).

Der Leiter der Gerichtsabteilung W*5* des BVwG ist in der gerichtsinternen Fortbildung (etwa zehn bis fünfzehn Tage im Jahr zuzüglich Vorbereitung) sowie an der Verwaltungsakademie des Bundes (zwei Tage im Jahr) tätig.

(Aussage des Leiters der Gerichtsabteilung W*5* des BVwG vom 18.03.2022).

Belastende Lebensumstände beim Disziplinarbeschuldigten

Am 24.07.2016 kam die betagte Mutter des Disziplinarbeschuldigten mit einem Multiorganversagen auf die Intensivstation, bereits die beiden Wochen davor waren mehrere Arztbesuche notwendig gewesen. Die Mutter wurde am 08.08.2016 aus dem Spital entlassen, bis dorthin musste der Disziplinarbeschuldigte einen Platz in einem Pflegeheim für eine Übergangspflege finden, zudem erfolgte die erste Pflegegelduntersuchung. Ab 22.08.2016 organisierte der Disziplinarbeschuldigte in seinem Urlaub den Umbau der Wohnung seiner Mutter für die 24 Stunden Pflege. Die Mutter befindet sich seitdem in Pflege im Haus. Zu dieser Zeit musste sich der Disziplinarbeschuldigte auch selbst einem chirurgischen Eingriff unterziehen.

Die Mutter des Disziplinarbeschuldigten lebt immer noch im Haus des Disziplinarbeschuldigten und erlitt kürzlich ein Unterschenkelhalsbruch. Die Situation mit den Pflegekräften gestaltet sich schwierig.

(Aussage des Disziplinarbeschuldigten am 11.03.2022 und am 28.03.2022; Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten vom 05.11.2021).

Beurteilung des Disziplinarbeschuldigten durch Vorgesetzte und Kollegen

Der Präsident des BVwG beschrieb den Disziplinarbeschuldigten als jemanden, der beim Aufbau des BVwG außerordentlich mitgewirkt habe. Sein Engagement für die Arbeit sei für ihn nie im Zweifel gestanden. Als Richter beschrieb er ihn als von ihm geschätzten Experten im Disziplinarrecht, über den es außer dem gegenständlichen Verfahren und der Altaktensituation 2019 nichts Negatives zu sagen gebe.

(Aussage des Präsidenten des BVwG 28.03.2022).

Der Vizepräsident hob das Engagement des Disziplinarbeschuldigten für Richterinnen und Richter in der Zeit der Überlastung hervor, beschrieb aber auch einen für ihn erkennbaren inneren Zwiespalt aus der „Sandwichposition“ des Disziplinarbeschuldigten zwischen Leitung des BVwG und der Kollegenschaft.

(Aussage des Vizepräsidenten des BVwG am 28.03.2022).

Der Leiter der Controllingstelle des BVwG beschrieb die besondere Belastung durch jene Personalneuaufnahmen, die den Disziplinarbeschuldigten deswegen in Anspruch genommen haben, da vor allem seine Kammer davon betroffen gewesen sei, und den mit der Dislozierung der Kammer XX verbundenen Mehraufwand für den Disziplinarbeschuldigten. Der Leiter der Controllingstelle des BVwG beschrieb die besondere Belastung durch jene Personalneuaufnahmen, die den Disziplinarbeschuldigten deswegen in Anspruch genommen haben, da vor allem seine Kammer davon betroffen gewesen sei, und den mit der Dislozierung der Kammer römisch zwanzig verbundenen Mehraufwand für den Disziplinarbeschuldigten.

(Aussage des Leiters der Controllingstelle des BVwG am 18.03.2022).

Richterinnen und Richter aus der Kammer XX beschrieben den großen Zeiteinsatz des Disziplinarbeschuldigten, sein „offenes Ohr“ für die Probleme der Richterinnen und Richter und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die hohe Belastung mit Justizverwaltungsaufgaben während des gesamten Tages.Richterinnen und Richter aus der Kammer römisch zwanzig beschrieben den großen Zeiteinsatz des Disziplinarbeschuldigten, sein „offenes Ohr“ für die Probleme der Richterinnen und Richter und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die hohe Belastung mit Justizverwaltungsaufgaben während des gesamten Tages.

(Aussage des Leiters der Gerichtsabteilung W*3* des BVwG am 11.03.2022, Aussage der Leiterin der Gerichtsabteilung W*4* des BVwG am 18.03.2022, Aussage des Leiters der Gerichtsabteilung W*6* des BVwG am 18.03.2022).

Retrospektiv betrachtet war der Disziplinarvorsitzende durch den Kammervorsitz i.V.m. einer nicht kontinuierlichen Aktenbearbeitungsmöglichkeit erkennbar überlastet.Retrospektiv betrachtet war der Disziplinarvorsitzende durch den Kammervorsitz in Verbindung mit einer nicht kontinuierlichen Aktenbearbeitungsmöglichkeit erkennbar überlastet.

(Aussage des Leiters der GA W*5* des BVwG am 18.03.2022).

Dies deckt sich mit den Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten.

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 57 Abs. 1 RStDG sind Richter und Staatsanwälte der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, RStDG sind Richter und Staatsanwälte der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen.

Die vom Richter zu führenden Verfahren sind so bald wie möglich in Bearbeitung zu nehmen und möglichst rasch zu erledigen. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Richters, in welcher Reihenfolge er die ihm durch die Geschäftsverteilung zugeteilten Akte erledigt, wobei bestimmte Amtsgeschäfte – etwa in Haftsachen, bei einstweiligen Verfügungen, bei der Anordnung aufschiebender Wirkung, bei überlang anhängigen Verfahren, bei drohendem Ablauf der gesetzlichen Entscheidungspflicht oder Eintritt einer Verjährung (§ 43 VwGVG, § 24 Abs 1 BFGG) – von besonderer Dringlichkeit sind (vgl. Wanke/Perl/Sachs, RStDG (2014) § 57 Anm 12). Die vom Richter zu führenden Verfahren sind so bald wie möglich in Bearbeitung zu nehmen und möglichst rasch zu erledigen. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Richters, in welcher Reihenfolge er die ihm durch die Geschäftsverteilung zugeteilten Akte erledigt, wobei bestimmte Amtsgeschäfte – etwa in Haftsachen, bei einstweiligen Verfügungen, bei der Anordnung aufschiebender Wirkung, bei überlang anhängigen Verfahren, bei drohendem Ablauf der gesetzlichen Entscheidungspflicht oder Eintritt einer Verjährung (Paragraph 43, VwGVG, Paragraph 24, Absatz eins, BFGG) – von besonderer Dringlichkeit sind vergleiche Wanke/Perl/Sachs, RStDG (2014) Paragraph 57, Anmerkung 12, ).

Der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Judikatur zu Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer entwickelt. Demzufolge kommt es neben dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles, der Behandlung des Falles durch die mit dem Verfahren befassten Behörden und Gerichte sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auch auf die Bedeutung des Ausganges des Verfahrens für den Betroffenen an (vgl. EGMR 27.06.2000, Frydlender/France, 30979/96, Z 43). Der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Judikatur zu Artikel 6, EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer entwickelt. Demzufolge kommt es neben dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles, der Behandlung des Falles durch die mit dem Verfahren befassten Behörden und Gerichte sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auch auf die Bedeutung des Ausganges des Verfahrens für den Betroffenen an vergleiche EGMR 27.06.2000, Frydlender/France, 30979/96, Ziffer 43,).

Überschreitung der gesetzlichen Ausfertigungsfristen sind grundsätzlich zu missbilligen, aber nur nach Maßgabe ihres Gewichtes und des vom Richter zu vertretenden Verschuldens als Dienstvergehen zu beurteilen. Verfahrensverzögerungen die vom Richter weder vorsätzlich noch durch auffallende Sorgfaltslosigkeit verschuldet wurden, können ihm nicht als Dienstvergehen zur Last fallen (vgl. Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG, 5. A., § 57 RStDG Rz 64). Überschreitung der gesetzlichen Ausfertigungsfristen sind grundsätzlich zu missbilligen, aber nur nach Maßgabe ihres Gewichtes und des vom Richter zu vertretenden Verschuldens als Dienstvergehen zu beurteilen. Verfahrensverzögerungen die vom Richter weder vorsätzlich noch durch auffallende Sorgfaltslosigkeit verschuldet wurden, können ihm nicht als Dienstvergehen zur Last fallen vergleiche Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG, 5. A., Paragraph 57, RStDG Rz 64).

Gemäß § 101 Abs. 1 RStDG ist über den Richter, der seine Standes- oder Amtspflichten verletzt, eine Disziplinarstrafe zu verhängen, wenn die Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art oder Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände ein Dienstvergehen darstellt. Gemäß Paragraph 101, Absatz eins, RStDG ist über den Richter, der seine Standes- oder Amtspflichten verletzt, eine Disziplinarstrafe zu verhängen, wenn die Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art oder Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände ein Dienstvergehen darstellt.

Gemäß § 101 Abs. 2 RStDG ist bei Bestimmung der Disziplinarstrafe im einzelnen Fall auf die Schwere des Dienstvergehens und die daraus entstandenen Nachteile sowie auf den Grad des Verschuldens und das gesamte bisherige Verhalten des Richters Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 101, Absatz 2, RStDG ist bei Bestimmung der Disziplinarstrafe im einzelnen Fall auf die Schwere des Dienstvergehens und die daraus entstandenen Nachteile sowie auf den Grad des Verschuldens und das gesamte bisherige Verhalten des Richters Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 101 Abs. 3 RStDG kann vom Ausspruch über die Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Richters angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Richter von weiteren Verfehlungen abzuhalten. Gemäß Paragraph 101, Absatz 3, RStDG kann vom Ausspruch über die Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Richters angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Richter von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

Eine Pflichtverletzung ist nur dann disziplinarrechtlich zu ahnden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft erfolgt ist, das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes schließt eine disziplinarrechtliche Ahndung einer Pflichtverletzung aus (vgl. Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG, 5. A., § 101 RStDG Rz 22). Eine Pflichtverletzung ist nur dann disziplinarrechtlich zu ahnden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft erfolgt ist, das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes schließt eine disziplinarrechtliche Ahndung einer Pflichtverletzung aus vergleiche Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG, 5. A., Paragraph 101, RStDG Rz 22).

Nicht jede Pflichtverletzung ist ein Disziplinarvergehen, sondern sind dies nur solche, die mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände aus general- und spezialpräventiven Gründen einer disziplinarrechtlichen Ahndung bedarf (vgl. Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG, 5. A., § 101 RStDG Rz 3 mwN). Nicht jede Pflichtverletzung ist ein Disziplinarvergehen, sondern sind dies nur solche, die mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände aus general- und spezialpräventiven Gründen einer disziplinarrechtlichen Ahndung bedarf vergleiche Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG, 5. A., Paragraph 101, RStDG Rz 3 mwN).

Erwägungen

Im Erkenntnis vom 21.12.2020, Ra 2020/09/0056, hat der VwGH unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 02.11.2020, Ro 2020/09/0014 ausgeführt, welche konkreten Feststellungen im fortgesetzten Verfahren noch zu treffen seien.

Das Disziplinargericht ist dem, wie die Ausführungen zu den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zeigen, nachgekommen.

Zur strukturellen Überlastung: Situation des BVwG bis 2019

Vorab ist festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht mit der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit vergleichbar ist. Ein Gericht mit einer derartig großen Zahl verschiedener und wohl auch heterogener Rechtsmaterien (ca. 200) ist ohne jedes Vorbild in Österreich.

Während die ordentliche Gerichtsbarkeit in der Republik auf ein mehr als hundertjähriges Bestehen zurückblicken kann und die Gerichtsstrukturen keinen grundlegenden Änderungen unterworfen waren, sodass entsprechende Erfahrungswerte in Bezug auf die Ressourcenausstattung bestehen und die Nachbesetzung vakanter Gerichtsabteilungen vergleichsweise zeitnah erfolgt, nahm die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Bund und Ländern ihre Tätigkeit erst 2014, also vor weniger als zehn Jahren, auf. Die Ressourcenausstattung konnte gerade beim BVwG nur in sehr eingeschränktem Umfang aufgrund von Erfahrungswerten erfolgen, sie musste zwingend in vielen Bereichen auf Grund von groben Schätzungen erfolgen, die sich rückblickend nur teilweise als zutreffend herausstellten. Wie bereits zuvor die jeweiligen Bundesbehörden wurden sowohl BVwG als auch BFG nicht von Anfang an mit einem Personalstand ausgestattet, der es ermöglicht hätte, sowohl die von den gleichfalls nicht ausreichend mit Personal ausgestattet gewesenen Behörden (bzw. dem ebenfalls unterdotierten AsylGH) übernommenen Altverfahren als auch die laufenden Neuzugänge innerhalb angemessener Frist – und schon gar nicht innerhalb der gesetzlichen Erledigungsfrist zu erledigen.

Bei einer derartigen Ausgangssituation sind punktuelle oder auch strukturelle Überlastungen einer Organisation nicht zu vermeiden. Diese wurden 2014 bis 2019 durch äußere Vorgänge noch weiter verstärkt.

Das Disziplinargericht sieht das BVwG als Gericht, dass in den ersten Jahren seiner Tätigkeit vor verschiedensten Herausforderungen stand. Das betraf zunächst die Zusammenführung einer Vielzahl von Rechtsmaterien und in weiterer Folge das Ansteigen der Verfahren in den unterschiedlichsten Bereichen.

Dass ein derart überlastetes Gericht mit den oben beschriebenen Problemen den Rückstandsabbau nur in Schritten durchführen kann ist klar; die vom Präsidium schrittweise vorgenommene Nachschärfung des Altaktenberichtswesens ist unter diesen Voraussetzungen der einzig gangbare Weg gewesen, um durch erfüllbare Ziele die Motivation von Richterinnen und Richtern, die ohnedies schon über Jahre hindurch an oder über ihrer Kapazitätsgrenze arbeiteten, aufrechtzuerhalten.

Unter diesen Rahmenbedingungen sind Steuerungsmaßnahmen durch die Leitung des Gerichtes und auch die Organe der kollegialen Justizverwaltung notwendigerweise mehr ein Reagieren als ein Agieren, unterschiedliche Belastungssituationen und deren Auswirkungen können mangels Erfahrung auch erst im Laufe der Zeit richtig eingeschätzt werden.

Zur Arbeitsbelastung der Richterinnen und Richter und des Disziplinarbeschuldigten

Die Berücksichtigung von Justizverwaltungsaufgaben in der Geschäftsverteilung ist auch für den Disziplinarbeschuldigten erfolgt, dennoch muss festgehalten werden, dass auch bei den Rahmenbedingungen im BVwG in den Jahren 2014-1019 die Berücksichtigung der Belastung durch Justizverwaltungsaufgaben bei Kammervorsitzenden und somit auch beim Disziplinarbeschuldigten nicht gelungen ist.

Auch wenn aufgrund der vom BVwG zur Verfügung gestellten Daten ein detaillierter Quervergleich anhand von Erledigungszahlen und Erledigungsdauern nicht im Detail durchgeführt werden kann, kann aufgrund der daraus ablesbaren Tendenzen und der Aussagen der Richterinnen und Richter in diesem Verfahren festgehalten werden, dass der Disziplinarbeschuldigte als Kammervorsitzender nicht mit Richterinnen und Richtern ohne Justizverwaltungsaufgaben verglichen werden kann.

Die Gesamtbelastung der Kammervorsitzenden ist nochmals höher einzustufen, als die der in den Jahren 2014-2019 ebenfalls überlasteten Richtern ohne Justizverwaltungsaufgaben. Ein Ausgleich dieser zusätzlichen Belastung in diesen Jahren ist nicht gelungen, eine „gleichmäßige Überlastung“ aller Richterinnen und Richter des BVwG kann das Disziplinargericht nicht erkennen.

Ein notwendiger hoher Zeiteinsatz für Justizverwaltungsaufgaben im Alltag wurde durch notwendige Zusatzaufgaben, die für den Disziplinarbeschuldigten im Sachverhalt beschrieben wurden, sowie aufgrund der vielen notwendigen Veränderungen im BVwG in den Jahren 2014-2019 nochmals erhöht, überschritt auch ohne Rechtsprechung phasenweise deutlich die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, verlangte dauerhaft Arbeitszeiten von bis zu 12/13 Stunden am Tag und an Wochenenden und führte in weiterer Folge dazu, dass Aufgaben in der Rechtsprechung phasenweise gar nicht, jedenfalls aber nicht kontinuierlich nachgekommen werden konnte. Unterstützung in der Justizverwaltung konnte der Disziplinarbeschuldigte dabei aufgrund der Personalsituation des BVwG in den Jahren bis 2019 nicht erhalten, eine Überlastungsanzeige hat er aufgrund seiner Einschätzung der Überlastung der anderen Richterinnen und Richter in der Kammer nicht gestellt, obwohl durch seine Zusatzbelastungen eine solche jedenfalls in Erwägung zu ziehen war. Er hat vielmehr – genau wie die im Verfahren einvernommenen Richterinnen und Richter am BVwG, die in einer vergleichbaren Situation befindliche Vorsitzende der Kammer YY – getrachtet, seinen hohen Arbeitseinsatz aufrecht zu erhalten, um seinen Aufgaben bestmöglich nachzukommen.

Zudem darf noch einmal darauf hingewiesen werden, dass aufgrund der Vielzahl an unterschiedlichen Rechtsmaterien im BVwG ein Quervergleich selbst unter Kammervorsitzenden nur sehr eingeschränkt (bezogen auf die Kammer YY) möglich ist und dort nur für den Zeitraum 2014-2019 durchgeführt werden kann, sich dort aber aufgrund der oben beschriebenen unterschiedlichen Rechtsmaterien nur auf den Arbeitsmodus beziehen kann. Ein Unterschied im Engagement und im Zeiteinsatz des Disziplinarbeschuldigten als Kammervorsitzender konnte dabei nicht erkannt werden.

Nach Erkennen der Problematik, dass für den Disziplinarbeschuldigten dauerhaft die Tätigkeit als Kammervorsitzender bzw. der damit verbundene für ihn notwendig erscheinende Zeiteinsatz seine Tätigkeit in der Rechtsprechung dauerhaft beeinträchtigt, hat der Disziplinarbeschuldigte 2019 die Konsequenzen gezogen und seine Funktion als Kammervorsitzender zurückgelegt.

Rechtsprechung:

Festzuhalten ist auch, dass der Präsident des BVwG abgesehen vom gegenständlichen Verfahren, das sich beim Altverfahrensabbaugespräch ergeben hatte, nichts Negatives über die Tätigkeit als Richter sagen könne, er ihn vielmehr als Experten im Disziplinarrecht schätzte, dessen Engagement bei ihm nie in Zweifel gestanden ist. Und der Präsident hat kein Problem im judiziellen Bereich gesehen, außer dem gegenständlichen Verfahren. Auch wenn aufgrund der vom BVwG zur Verfügung gestellten Daten ein detaillierter Quervergleich anhand von Erledigungszahlen und Erledigungsdauern nicht im Detail durchgeführt werden kann, kann aufgrund der daraus ablesbaren Tendenzen und der Aussagen der Richterinnen und Richter festgehalten werden, dass der Bearbeitungsmodus des Disziplinarbeschuldigten in der Rechtsprechung einer nachvollziehbaren, der Effizienz geschuldeten Vorgehensweise eines Richters entspricht, die dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist.

Zudem darf noch einmal darauf hingewiesen werden, dass aufgrund der Vielzahl an unterschieldichen Rechtsmaterien im BVwG ein breiter Quervergleich im Gericht schwer möglich ist, sich konkret auf die Kammer XX beschränkt, sich dort aber aufgrund der oben beschriebenen unterschiedlichen Ausgangssituationen nur auf die Kriterien für die „Reihung“ der Erledigungen beziehen kann. Ein Unterschied in diesem „Arbeitsmodus“ zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und den anderen Richterinnen und Richtern der Kammer XX konnte nicht erkannt werden.Zudem darf noch einmal darauf hingewiesen werden, dass aufgrund der Vielzahl an unterschieldichen Rechtsmaterien im BVwG ein breiter Quervergleich im Gericht schwer möglich ist, sich konkret auf die Kammer römisch zwanzig beschränkt, sich dort aber aufgrund der oben beschriebenen unterschiedlichen Ausgangssituationen nur auf die Kriterien für die „Reihung“ der Erledigungen beziehen kann. Ein Unterschied in diesem „Arbeitsmodus“ zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und den anderen Richterinnen und Richtern der Kammer römisch zwanzig konnte nicht erkannt werden.

Nebenbeschäftigung

Vorweg ist auf die Frage einzugehen, ob der Disziplinarbeschuldigte durch die Ausübung einer Nebenbeschäftigung als Vortragender an der Verwaltungsakademie des Bundes bzw. für das Bundeskanzleramt in seinem vollen Einsatz für seine richterliche Tätigkeit beeinträchtigt war.

Nach den getroffenen Sachverhaltsfestellungen hat der Disziplinarbeschuldigte nur in geringem Umfang eine Vortragstätigkeit entfaltet. Eine Vortragstätigkeit in diesem oder größerem Umfang ist am BVwG durchwegs üblich. Auch der zunächst einschreitende Disziplinaranwalt räumt ein, dass der geringe Umfang der vom Disziplinarbeschuldigten nicht so viel Zeit in Anspruch genommen hat, dass dieser seine richterliche Tätigkeit nicht vollständig und uneingeschränkt erfüllen hätte können (Bericht des zunächst einschreitenden Disziplinaranwalts vom 25.05.2021).

Belastende Lebensumstände:

Die Notwendigkeit der Pflege seiner Mutter gerade in der Zeit höchster beruflicher Belastung (im Jahr 2016 kam der Disziplinarbeschuldigte „überhaupt nicht mehr zu judizieren“) stellt jedenfalls belastende Lebensumstände dar, die bis jetzt andauern. Der Disziplinarbeschuldigte schaffte und schafft es jedoch trotz dieser privaten Belastungen die Gerichtsabteilung so zu führen, dass diese leistungsmäßig nicht abfällt.

Zum Verfahren, das den Anlass zur Disziplinaranzeige gegeben hat:

Gegenstand des inkriminierten Verfahrens war die Entlassung eines Polizeibeamten nach einer strafgerichtlichen Verurteilung. Der Polizeibeamte war suspendiert und aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig. Der Disziplinarbeschuldigte sah eine Entlassung als rechtlich nicht haltbar an. Die Rechtsfolge für den Beschwerdeführer wäre gewesen, dass - falls das BVwG eine andere Disziplinarstrafe als die Entlassung aussprechen würde - der Polizeibeamte in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden wäre. Die Frage eines Dienstantritts des Beschwerdeführers nach der Entscheidung des BVwG hat sich nicht gestellt, dies war dem Disziplinarbeschuldigten aus dem Behördenakt bekannt. Die Entscheidung des BVwG hatte letztlich lediglich Einfluss darauf, welche Bezüge dem Beschwerdeführer zustehen (Aktivbezüge bei Kürzung infolge Suspendierung und Dauerkrankenstand einerseits oder Ruhegenuss bei Ruhestandsversetzung andererseits), und wann der Dienstposten nachbesetzt werden kann. Die Erstbeurteilung des Verfahrens durch den Disziplinarbeschuldigten war zutreffend und wurde auch vom VwGH im Revisionsverfahren nicht beanstandet.

Berücksichtigt man diese Ausgangslage, kann nach Ansicht des Disziplinargerichts nicht gesagt werden, beispielsweise ein Asylverfahren habe für einen Menschen, der in Österreich internationalen Schutz sucht, eine geringe Bedeutung als ein Disziplinarverfahren für einen suspendierten österreichischen Beamten, in dem es darum geht, ob der Beamte suspendiert bleibt oder infolge Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen ist. Die existenzielle Frage, ob ein Mensch in Österreich Asyl oder subsidiären Schutz erhält oder Österreich wieder verlassen muss, kann nicht ernsthaft als weniger bedeutsam angesehen werden, als die Frage, ob einem suspendierten, voraussichtlich dienstunfähigen Beamten letztlich ein Unterhaltsbeitrag oder ein Ruhegenuss gebührt, auch wenn der Gesetzgeber für Asylverfahren im Allgemeinen keine kürzere Entscheidungsfrist für das BVwG wie im Disziplinarverfahren bei einer Entlassung vorgesehen hat. Die Bedeutung der Entscheidung des BVwG für einen Asylwerber wird im Regelfall als höher einzustufen sein, da abgesehen von der Schutzgewährung mit der Stellung als Asylberechtigter etwa das Recht, jeder Arbeit nachzugehen, Sozialhilfe zu erhalten oder mit Integrationsmaßnahmen zu beginnen, verbunden ist. Für einen Asylberechtigten ist auch die Zusammenführung der Familie im Wege des Familiennachzugs möglich. Eine kürzere Entscheidungsfrist in Asylsachen hätte ohne gleichzeitige massive Ressourcenerhöhung sowohl beim BFA als auch beim BVwG in der Praxis keine rascheren Asylverfahren bewirkt, da infolge einerseits der bereits beim UBAS und beim AsylGH aufgelaufenen Rückstände und der besonderen Migrationsbewegungen in den Jahren 2015/2016 im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien eine Erledigung der meisten Verfahren schon innerhalb der allgemeinen gesetzlichen Entscheidungsfrist illusorisch war und deswegen die allgemeine Entscheidungsfrist in den meisten Asyl- und Fremdenrechtssachen zeitweise vom Gesetzgeber verdoppelt wurde. Es ist auch die finanzielle Belastung der Republik mit der Versorgung eines Asylwerbers während des laufenden Asyl- bzw. subsidiären Schutzverfahrens in Betracht zu ziehen, während im inkriminierten Verfahren die finanziellen Auswirkungen zwischen infolge Suspendierung gekürzten Bezügen, Ruhegenuss infolge Dienstunfähigkeit oder Unterhaltsbeitrag bei Entlassung nicht im selben Umfang wie bei der Existenzsicherung eines asylsuchenden Menschen gegeben sind. Die Wiedererbringung einer Arbeitsleistung für die Republik nach Entscheidung über die Entlassung wäre im inkriminierten Verfahren in keinem Fall erfolgt, dagegen sind beispielsweise Asylwerber vor Abschluss des Asylverfahrens weitgehend vom österreichischen Arbeitsmarkt ausgeschlossen und muss deren Unterhalt jedenfalls bis zum Verfahrensabschluss aus Mitteln der öffentlichen Hand bestritten werden. Berücksichtigt man diese Ausgangslage, kann nach Ansicht des Disziplinargerichts nicht gesagt werden, beispielsweise ein Asylverfahren habe für einen Menschen, der in Österreich internationalen Schutz sucht, eine geringe Bedeutung als ein Disziplinarverfahren für einen suspendierten österreichischen Beamten, in dem es darum geht, ob der Beamte suspendiert bleibt oder infolge Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen ist. Die existenzielle Frage, ob ein Mensch in Österreich Asyl oder subsidiären Schutz erhält oder Österreich wieder verlassen muss, kann nicht ernsthaft als weniger bedeutsam angesehen werden, als die Frage, ob einem suspendierten, voraussichtlich dienstunfähigen Beamten letztlich ein Unterhaltsbeitrag oder ein Ruhegenuss gebührt, auch wenn der Gesetzgeber für Asylverfahren im Allgemeinen keine kürzere Entscheidungsfrist für das BVwG wie im Disziplinarverfahren bei einer Entlassung vorgesehen hat. Die Bedeutung der Entscheidung des BVwG für einen Asylwerber wird im Regelfall als höher einzustufen sein, da abgesehen von der Schutzgewährung mit der Stellung als Asylberechtigter etwa das Recht, jeder Arbeit nachzugehen, Sozialhilfe zu erhalten oder mit Integrationsmaßnahmen zu beginnen, verbunden ist. Für einen Asylberechtigten ist auch die Zusammenführung der Familie im Wege des Familiennachzugs möglich. Eine kürzere Entscheidungsfrist in Asylsachen hätte ohne gleichzeitige massive Ressourcenerhöhung sowohl beim BFA als auch beim BVwG in der Praxis keine rascheren Asylverfahren bewirkt, da infolge einerseits der bereits beim UBAS und beim AsylGH aufgelaufenen Rückstände und der besonderen Migrationsbewegungen in den Jahren 2015 aus 2016, im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien eine Erledigung der meisten Verfahren schon innerhalb der allgemeinen gesetzlichen Entscheidungsfrist illusorisch war und deswegen die allgemeine Entscheidungsfrist in den meisten Asyl- und Fremdenrechtssachen zeitweise vom Gesetzgeber verdoppelt wurde. Es ist auch die finanzielle Belastung der Republik mit der Versorgung eines Asylwerbers während des laufenden Asyl- bzw. subsidiären Schutzverfahrens in Betracht zu ziehen, während im inkriminierten Verfahren die finanziellen Auswirkungen zwischen infolge Suspendierung gekürzten Bezügen, Ruhegenuss infolge Dienstunfähigkeit oder Unterhaltsbeitrag bei Entlassung nicht im selben Umfang wie bei der Existenzsicherung eines asylsuchenden Menschen gegeben sind. Die Wiedererbringung einer Arbeitsleistung für die Republik nach Entscheidung über die Entlassung wäre im inkriminierten Verfahren in keinem Fall erfolgt, dagegen sind beispielsweise Asylwerber vor Abschluss des Asylverfahrens weitgehend vom österreichischen Arbeitsmarkt ausgeschlossen und muss deren Unterhalt jedenfalls bis zum Verfahrensabschluss aus Mitteln der öffentlichen Hand bestritten werden.

Den Vorwurf des zunächst einschreitenden Disziplinaranwalts, der Disziplinarbeschuldigte hätte den Großteil der ihm in den Jahren 2017 und 2018 zugewiesenen AFR-W3-Asylverfahren innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist erledigt, statt sich der Erledigung des inkriminierten Aktes zu widmen, wird vom Disziplinargericht in dieser Form nicht geteilt. Zunächst kann es wohl keinem Richter zum Vorwurf gereichen, dass er in seiner Gerichtsabteilung anhängige Rechtssachen nicht verfristet werden lässt, sondern dem Gesetzauftrag zur Erledigung innerhalb von sechs Monaten nachkommt. Wie ausgeführt, teilt das Disziplinargericht auch nicht die Ansicht, Asylverfahren wären sowohl von der Bedeutung für den jeweiligen Beschwerdeführer als auch für die öffentliche Hand und die österreichische Gesellschaft geringer einzustufen als die Frage, ob ein suspendierter Beamter früher oder später pensioniert wird. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass das BVwG ab Beginn der Migrationskrise im Jahr 2015 sowie aus anderen Gründen einem besonderen Druck in Bezug auf Aktenzugänge und Erledigungen ausgesetzt war, der sich besonders in den Jahren 2017 und 2018 in deutlich höheren Aktenzugängen manifestiert hat und die auch den Disziplinarbeschuldigten zusätzlich zu den regulären Zugängen an seine Gerichtsabteilung trafen. Die Richterinnen und Richter versuchten, den Aktenstand nicht übermäßig anwachsen zu lassen, und zu „erledigen, was geht“. Wenn der Disziplinarbeschuldigte daher getrachtet hat, neben seiner Justizverwaltungstätigkeit vergleichsweise rascher und ohne tagelange Vorbereitungszeit zu entscheidende Rechtssachen vorzuziehen, um die strukturelle Überlastung des BVwG nicht noch mehr anwachsen zu lassen, ist dieses Verhalten an sich nicht pflichtwidrig.

Der Disziplinarbeschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nachvollziehbar aufgezeigt, aus welchen Gründen er in der gegeben gewesenen Situation des Disziplinarbeschuldigten andere, auch erst vielfach später eingelangte Verfahren mit zum Teil längeren Entscheidungsfristen und ohne aufgewiesene Fristsetzungsanträge, vorgezogen hat.

Die vom Disziplinarbeschuldigten angeführte Überlegung, wonach dieses Verfahren konkret keine besondere Auswirkung, weder für den damaligen Beschwerdeführer noch für die belangte Behörde und damit keine höhere Bedeutung als zB ein Asylverfahren habe, ist als erste Grobeinschätzung richtig, sie erklärt aber nicht, warum das hier gegenständliche Beschwerdeverfahren über die Maßen zurückgereiht wurde. Dies ist nur durch die oben beschriebene massive Überlastung des Disziplinarbeschuldigten in den Jahren erklärbar. Aus Sicht des Disziplinargerichtes stellt die vom Disziplinarbeschuldigten getroffene Einstufung, dass er Entscheidungsfristen als weniger bedeutsames Kriterium ansah als konkrete Auswirkungen im Einzelfall eine Fehleinschätzung dar. Das Disziplinargericht sieht in diesen Aussagen einen deutlichen Hinweis auf eine subjektiv bestehende massive Überbelastung des Disziplinarbeschuldigten in dieser Zeit. Auch der Präsident des BVwG konnte in der mündlichen Verhandlung dem Eindruck, „dass der Disziplinarbeschuldigte sehr engagiert in seiner Rolle als Kammervorsitzender war und sein Bestes geben wollte, auch wenn er manchmal vielleicht überfordert war“, nicht widersprechen.

Das Disziplinargericht sieht mit der Disziplinaranwältin in ihrem Schlussvortrag unter diesen Aspekten das inkriminierte Verfahren als ein Verfahren, dass nach eingehender Befassung mit dem umfangreichen Sachverhalt für den Disziplinarbeschuldigten in einer durchgängig möglichen Bearbeitungszeit von rund drei Wochen aufgrund der bei ihm bestehenden Expertise zu verhandeln und auszufertigen war. Unterbrechungen bei der Vorbereitung oder der Erledigung eines derart umfangreichen Verfahrens erhöhen diese Bearbeitungsdauer aufgrund des umfangreichen Sachverhaltes aber massiv.

Damit unterscheidet sich dieses Verfahren deutlich von den vom Disziplinarbeschuldigten vorgezogenen Verfahren.

Verletzung von Dienstpflichten objektiv

Im inkriminierten Verfahren:

Die Pflicht des Richters zu ordnungsgemäßen Dienstleistungen beinhaltet die – auf den konkreten Fall bezogene – Verbindlichkeit, sich nicht nur mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sondern auch die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten (bei zu fordernder hoher Qualität) so rasch wie möglich zu erledigen. Dazu gehört die möglichst und tunlichst unverzügliche Inangriffnahme aller angefallenen Amtsgeschäfte ebenso wie deren ehebaldige Erledigung aufgrund einer rationellen Arbeitsweise und Arbeitseinteilung (vgl. Wanke/Perl/Sachs, RStDG (2014) § 57 Anm 17). Dies hat der Disziplinarbeschuldigte grundsätzlich getan, er hat nicht nur jahrelang großen Eifer bewiesen, sondern es war auch seine Arbeitsweise in seiner Gerichtsabteilung nicht zu beanstanden. Sobald sich der Disziplinarbeschuldigte die erforderliche „justizverwaltungsaufgabenfreie Zeit“ verschafft hat, hat er die Rechtssachen zügig und rationell erledigt. Eine Fehlbeurteilung des Richters in der Frage der Vordringlichkeit der Bearbeitung seiner ihm angefallenen Akten ist im Allgemeinen nicht disziplinär zu ahnden, außer es liegen besondere ins Gewicht fallende Umstände im Einzelfall vor (vgl. Wanke/Perl/Sachs, RStDG (2014) § 57 Anm 19). Die Pflicht des Richters zu ordnungsgemäßen Dienstleistungen beinhaltet die – auf den konkreten Fall bezogene – Verbindlichkeit, sich nicht nur mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sondern auch die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten (bei zu fordernder hoher Qualität) so rasch wie möglich zu erledigen. Dazu gehört die möglichst und tunlichst unverzügliche Inangriffnahme aller angefallenen Amtsgeschäfte ebenso wie deren ehebaldige Erledigung aufgrund einer rationellen Arbeitsweise und Arbeitseinteilung vergleiche Wanke/Perl/Sachs, RStDG (2014) Paragraph 57, Anmerkung 17, ). Dies hat der Disziplinarbeschuldigte grundsätzlich getan, er hat nicht nur jahrelang großen Eifer bewiesen, sondern es war auch seine Arbeitsweise in seiner Gerichtsabteilung nicht zu beanstanden. Sobald sich der Disziplinarbeschuldigte die erforderliche „justizverwaltungsaufgabenfreie Zeit“ verschafft hat, hat er die Rechtssachen zügig und rationell erledigt. Eine Fehlbeurteilung des Richters in der Frage der Vordringlichkeit der Bearbeitung seiner ihm angefallenen Akten ist im Allgemeinen nicht disziplinär zu ahnden, außer es liegen besondere ins Gewicht fallende Umstände im Einzelfall vor vergleiche Wanke/Perl/Sachs, RStDG (2014) Paragraph 57, Anmerkung 19, ).

Besonders beim Vorwurf punktueller Verzögerungen ist im Hinblick auf die strukturelle Unabhängigkeit des Richters beim Ablauf und Ansetzen der Amtsgeschäfte zu prüfen, ob seine Gesamtauslastung derart hoch war, dass der Verpflichtung einer Erledigung des inkriminierten Verfahrens in angemessener Zeit nicht entsprochen werden konnte (vgl. VwGH 02.11.2020, Ro 2020/09/0014). Besonders beim Vorwurf punktueller Verzögerungen ist im Hinblick auf die strukturelle Unabhängigkeit des Richters beim Ablauf und Ansetzen der Amtsgeschäfte zu prüfen, ob seine Gesamtauslastung derart hoch war, dass der Verpflichtung einer Erledigung des inkriminierten Verfahrens in angemessener Zeit nicht entsprochen werden konnte vergleiche VwGH 02.11.2020, Ro 2020/09/0014).

Das Disziplinarverfahren hat iSd Erkenntnisses VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056 ergeben, dass die Ausgangssituation des Disziplinarbeschuldigten den Verfahrensstillstand in einem Verfahren über mehr als vier Jahre im Allgemeinen zu rechtfertigen vermag. Die strukturelle Überlastung sowohl des BVwG als Ganzes als auch der Gerichtsabteilung des Disziplinarbeschuldigten im Besonderen hatte zur Folge, dass ein Verfahrensbeginn erst nach vier Jahren, jedenfalls bis Anfang 2019, keineswegs außergewöhnlich, wenn auch sicher nicht die Regel war. Die strukturelle Überlastung brachte es mit sich, dass einzelne Verfahren erst vergleichsweise spät in Bearbeitung genommen werden können.

Freilich entbindet selbst die generelle Überlastung eines Gerichts den betroffenen Richter nicht von der Verpflichtung, seine vorhandenen Ressourcen prioritätenbezogen einzusetzen (vgl. abermals VwGH 02.11.2020, Ro 2020/09/0014). Freilich entbindet selbst die generelle Überlastung eines Gerichts den betroffenen Richter nicht von der Verpflichtung, seine vorhandenen Ressourcen prioritätenbezogen einzusetzen vergleiche abermals VwGH 02.11.2020, Ro 2020/09/0014).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21.12.2020, Ra 2020/09/0056 eine Begründung dafür vermisst, wieso „offenkundig anderen Verfahren - u.a. auch im gleichen Rechtsbereich - höhere Priorität bei der Behandlung beigemessen wurde“ als dem inkriminierten Verfahren, dem „für den dort beschuldigten Beamten, der seine Entlassung bekämpft, evidentermaßen besondere Bedeutung zukommt“.

Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass die vorläufige Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, das inkriminierte Verfahren sei für den Beschwerdeführer von besonderer Bedeutung, sich dahingehend als nicht zutreffend herausgestellt hat, da für diesen eine Wiederaufnahme des aktiven Dienstes nicht zur Diskussion stand, sondern der Beschwerdeführer im (dann tatsächlich eingetretenen) Fall der Aufhebung der Entlassung krankheitsbedingt in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden wäre (tatsächlich versetzt worden ist).

Wie ausgeführt, sind auch die vom Disziplinarbeschuldigten vorgezogenen Verfahren, in denen es meist um die Frage gegangen ist, ob einem Fremden in Österreich Asyl zu gewähren ist, für die Beschwerdeführer in ihren Folgen wohl kaum weniger bedeutend als der Ausgang des inkriminierten Verfahrens für den dortigen Beschwerdeführer.

Der zunächst einschreitende Disziplinaranwalt hat darauf hingewiesen, dass „mindestens 31 Disziplinarverfahren dem inkriminierten Verfahren“ vorgezogen wurden (Stellungnahme vom 01.12.2021). Auch wenn sich darunter im Wesentlichen Verfahren befunden haben, die begründet vorgezogen wurden, hat der Disziplinarbeschuldigte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es ihm grundsätzlich möglich gewesen wäre, das inkriminierte Verfahren auch früher zu erledigen.

Wenngleich die Prioritätensetzung des Disziplinarbeschuldigten bei der Aktenbearbeitung im Hinblick auf seine umfassende Belastung mit Justizverwaltungsangelegenheiten durchaus schlüssig und im Allgemeinen nicht zu beanstanden ist, hätte er das inkriminierte Verfahren, dessen gesetzlich festgelegte Entscheidungsfrist die Hälfte der allgemeinen Entscheidungsfrist beträgt, nicht vier Jahre unbearbeitet lassen dürfen, auch wenn die Folgen einer verspäteten Erledigung im konkreten Fall nicht bedeutender als die Folgen der Nichtbearbeitung von Akten mit einer Entscheidungsfrist von sechs Monaten waren und allgemein im BVwG eine Erledigung der anhängigen Rechtssachen innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfristen nicht möglich war, sondern nur innerhalb eines Vielfachen dieser Fristen.

Der Disziplinarbeschuldigte hat daher hinsichtlich des inkriminierten Verfahrens objektiv seine Pflicht nach § 57 Abs. 1 RStDG, die ihm übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen, verletzt, weil er bei seinen mit hohem Einsatz unternommenen Anstrengungen, seinen Dienstpflichten insgesamt bestmöglich nachzukommen, der vom Gesetzgeber durch das Setzen einer kürzeren Erledigungsfrist getroffenen Entscheidung, Akten wie den inkriminierten rascher als andere zu erledigen, nicht das genügende Augenmerk geschenkt hat. Der Disziplinarbeschuldigte hat daher hinsichtlich des inkriminierten Verfahrens objektiv seine Pflicht nach Paragraph 57, Absatz eins, RStDG, die ihm übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen, verletzt, weil er bei seinen mit hohem Einsatz unternommenen Anstrengungen, seinen Dienstpflichten insgesamt bestmöglich nachzukommen, der vom Gesetzgeber durch das Setzen einer kürzeren Erledigungsfrist getroffenen Entscheidung, Akten wie den inkriminierten rascher als andere zu erledigen, nicht das genügende Augenmerk geschenkt hat.

Der Disziplinarbeschuldigte hätte den inkriminierten Akt nicht gegenüber anderen „durchrutschen“ lassen dürfen, sondern vor oder zumindest nicht allzu lange nach jüngeren Zugängen mit vergleichbarer Bearbeitungsintensität erledigen müssen. Wenn ihm dies, wie er es in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargestellt hat, zufolge seiner Dauerbelastung mit Justizverwaltungsaufgaben nicht möglich gewesen ist, hätte er bestimmte Justizverwaltungsaufgaben zugunsten der Erledigung derartiger Rechtssachen vorübergehend hinanstellen müssen, wie er dies dann im Frühjahr 2019 nach der Erledigungsaufforderung durch den Präsidenten des BVwG letztlich getan hat, oder in anderer Form reagieren müssen.

Es ist daher festzustellen, dass die Nichtbearbeitung der der Gerichtsabteilung des Disziplinarbeschuldigten am 23.01.2015 zugeteilte Rechtssache zur Geschäftszahl ZZ, für die gemäß § 135c BDG eine verkürzte, nämlich dreimonatige Entscheidungsfrist gegolten hat, durch mehr als vier Jahre in objektiver Hinsicht eine Pflichtverletzung nach § 57 Abs. 1 RStDG darstellt. Es ist daher festzustellen, dass die Nichtbearbeitung der der Gerichtsabteilung des Disziplinarbeschuldigten am 23.01.2015 zugeteilte Rechtssache zur Geschäftszahl ZZ, für die gemäß Paragraph 135 c, BDG eine verkürzte, nämlich dreimonatige Entscheidungsfrist gegolten hat, durch mehr als vier Jahre in objektiver Hinsicht eine Pflichtverletzung nach Paragraph 57, Absatz eins, RStDG darstellt.

Schreiben an den Geschäftsverteilungsausschuss

Aus dem Antrag des Disziplinarbeschuldigten an den Geschäftsverteilungsausschuss, die Zahl der mit Disziplinarsachen befassten Gerichtsabteilungen nicht zu erhöhen, ein Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren ableiten zu wollen, kann das Disziplinargericht nicht nachvollziehen, da eine Antragstellung jedem Richter des BVwG zugestanden wäre, die Beurteilung durch den Disziplinarbeschuldigten aus seiner Sicht als Kammervorsitzender nachvollziehbar war, die geplante Vorgangsweise zu keiner Entlastung für ihn geführt, sondern eine zusätzliche Belastung als Kammervorsitzender infolge zusätzlichen Einschulungs- und Koordinationsaufwandes bedeutet hätte. Zudem darf darauf hingewiesen werden, dass die Entscheidung nicht durch den Disziplinarbeschuldigten, sondern durch den Geschäftsverteilungsausschuss getroffen wurde.

Fristsetzungsanträge

Wenn der zunächst einschreitende Disziplinaranwalt in seinem Bericht vom 25.05.2021 dem Disziplinarbeschuldigten unter anderem vorwirft, Verfahren, in denen ein Fristsetzungsantrag gestellt wurde, „binnen kürzester Zeit in Angriff genommen und erledigt“ zu haben und in seinem Bericht vom 16.09.2021 unter Berufung auf Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG, 5. A., § 57 Rz 60 die Ansicht vertritt, keine Priorität eines Verfahrens gegenüber anderen ergebe sich aus dem Umstand, dass in diesem Verfahren ein Fristsetzungsantrag gestellt wurde, kann dieser nach Auffassung des Disziplinargerichts jedenfalls für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht gefolgt werden: Bereits die Ankündigung der Stellung eines Fristsetzungsantrags durch eine Verfahrenspartei verpflichtet den Richter zu prüfen, ob eine vorgezogene Erledigung dieses Verfahrens möglich ist, um Schaden von der Republik – durch Leistung eines Aufwandsersatzes nach der VwGH-AufwErsV im Falle eines tatsächlichen Fristsetzungsantrags und gegebenenfalls Amtshaftungsansprüchen infolge Ausschöpfung des Rechtswegs nach § 2 Abs. 2 AHG – abzuwenden. Wurde ein Fristsetzungsantrag nach § 38 VwGG gestellt, ist dieses Verfahren jedenfalls prioritär zu behandeln. Der Gesetzgeber sieht in § 38 VwGG die Setzung von vergleichsweise knappen Fristen zur Entscheidung durch das VwG durch den VwGH vor und geht davon aus, dass innerhalb dieser Fristen eine Entscheidung erfolgt. Eine vordringliche Behandlung eines Fristsetzungsantrags ist daher grundsätzlich geboten (vgl. auch VwGH 02.11.2020, Ro 2020/09/0014). Eine gemäß § 42a VwGG gesetzte Frist war vom Disziplinarbeschuldigten nie einzuhalten, da er die Verfahren innerhalb der Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG erledigte, daher ist das vom Disziplinarbeschuldigten in seiner Stellungnahme vom 05.11.2021 zitierte Erkenntnis VwGH 12.09.2017, Fr 2017/09/0009, nicht einschlägig. Es kann aber keinesfalls angehen, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Rechtssachen, in denen ein Fristsetzungsantrag gestellt wurde, nicht zumindest gleich prioritär wie andere Dringlichkeitssachen zu behandeln. Dass der Disziplinarbeschuldigte ungeachtet seiner hohen zeitlichen Auslastung mit Justizverwaltungssachen Verfahren, in denen Fristsetzungsanträge gestellt wurden, „binnen kürzester Zeit in Angriff genommen und erledigt“ hat (Bericht des zunächst einschreitenden Disziplinaranwalts vom 25.05.2021) spricht nicht gegen das Verfahrensmanagement des Disziplinarbeschuldigten, sondern zeigt auf, dass er diese zutreffend als besonders vordringlich erkannten Rechtssachen offensichtlich unter Erbringung zusätzlicher zeitlicher Mehrleistungen einer Erledigung zuführen konnte. Dass jedoch bei einer strukturell überlasteten Gerichtsabteilung nicht jedes Verfahren gleich einem Verfahren mit Fristsetzungsantrag behandelt werden kann, liegt auf der Hand. Wenn der zunächst einschreitende Disziplinaranwalt in seinem Bericht vom 25.05.2021 dem Disziplinarbeschuldigten unter anderem vorwirft, Verfahren, in denen ein Fristsetzungsantrag gestellt wurde, „binnen kürzester Zeit in Angriff genommen und erledigt“ zu haben und in seinem Bericht vom 16.09.2021 unter Berufung auf Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG, 5. A., Paragraph 57, Rz 60 die Ansicht vertritt, keine Priorität eines Verfahrens gegenüber anderen ergebe sich aus dem Umstand, dass in diesem Verfahren ein Fristsetzungsantrag gestellt wurde, kann dieser nach Auffassung des Disziplinargerichts jedenfalls für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht gefolgt werden: Bereits die Ankündigung der Stellung eines Fristsetzungsantrags durch eine Verfahrenspartei verpflichtet den Richter zu prüfen, ob eine vorgezogene Erledigung dieses Verfahrens möglich ist, um Schaden von der Republik – durch Leistung eines Aufwandsersatzes nach der VwGH-AufwErsV im Falle eines tatsächlichen Fristsetzungsantrags und gegebenenfalls Amtshaftungsansprüchen infolge Ausschöpfung des Rechtswegs nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG – abzuwenden. Wurde ein Fristsetzungsantrag nach Paragraph 38, VwGG gestellt, ist dieses Verfahren jedenfalls prioritär zu behandeln. Der Gesetzgeber sieht in Paragraph 38, VwGG die Setzung von vergleichsweise knappen Fristen zur Entscheidung durch das VwG durch den VwGH vor und geht davon aus, dass innerhalb dieser Fristen eine Entscheidung erfolgt. Eine vordringliche Behandlung eines Fristsetzungsantrags ist daher grundsätzlich geboten vergleiche auch VwGH 02.11.2020, Ro 2020/09/0014). Eine gemäß Paragraph 42 a, VwGG gesetzte Frist war vom Disziplinarbeschuldigten nie einzuhalten, da er die Verfahren innerhalb der Frist nach Paragraph 38, Absatz 4, VwGG erledigte, daher ist das vom Disziplinarbeschuldigten in seiner Stellungnahme vom 05.11.2021 zitierte Erkenntnis VwGH 12.09.2017, Fr 2017/09/0009, nicht einschlägig. Es kann aber keinesfalls angehen, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Rechtssachen, in denen ein Fristsetzungsantrag gestellt wurde, nicht zumindest gleich prioritär wie andere Dringlichkeitssachen zu behandeln. Dass der Disziplinarbeschuldigte ungeachtet seiner hohen zeitlichen Auslastung mit Justizverwaltungssachen Verfahren, in denen Fristsetzungsanträge gestellt wurden, „binnen kürzester Zeit in Angriff genommen und erledigt“ hat (Bericht des zunächst einschreitenden Disziplinaranwalts vom 25.05.2021) spricht nicht gegen das Verfahrensmanagement des Disziplinarbeschuldigten, sondern zeigt auf, dass er diese zutreffend als besonders vordringlich erkannten Rechtssachen offensichtlich unter Erbringung zusätzlicher zeitlicher Mehrleistungen einer Erledigung zuführen konnte. Dass jedoch bei einer strukturell überlasteten Gerichtsabteilung nicht jedes Verfahren gleich einem Verfahren mit Fristsetzungsantrag behandelt werden kann, liegt auf der Hand.

Aus der schnellen Erledigung derartiger Verfahren ein Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren oder in der Organisation seiner Gerichtsabteilung ableiten zu wollen, kann das Disziplinargericht nicht nachvollziehen.

Kein Disziplinarvergehen

Vorziehen von Verfahren, Einhaltung der Entscheidungsfrist in Disziplinarsachen

Wenn es ein Richter unter Aufwendung einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von rund zehn Stunden und zusätzlicher Arbeit an Wochenenden und ohne zusätzlicher Belastung mit Justizverwaltungsaufgaben schafft, wie dies der Leiter der Gerichtsabteilung W*3* des BVwG in der mündlichen Verhandlung als Zeuge angegeben hat, die in seiner Gerichtsabteilung anhängig gewesenen Disziplinarsachen zu einem großen Teil innerhalb der dreimonatigen oder sechsmonatigen Entscheidungsfristen zu erledigen, dann einerseits auf Grund dieses außerordentlichen Arbeitseinsatzes und andererseits – wie die Auswertungen im Bericht des zunächst einschreitenden Disziplinaranwalts vom 16.09.2021 zeigen – weil Verfahren in Asyl- und Fremdenangelegenheiten offensichtlich zugunsten von Disziplinarverfahren zurückgestellt wurden. Dieses Beispiel zeigt exemplarisch das Problem, dem sich alle Richterinnen und Richter des BVwG in den ersten Jahren ihrer Tätigkeit stellen mussten. Dies gilt für den Disziplinarbeschuldigten als – wie oben dargestellt – nochmals stärker belasteten Richter ebenso. Es war, wie dies der Leiter der Gerichtsabteilung W*5* plakativ ausgeführt hat, in vielen Phasen nicht die Frage, was man erledigt, sondern die Frage, was liegenbleibt.

Auch wenn die Arbeitszeit der Richter nicht geregelt ist, ist von einer durchschnittlichen vierzigstündigen Wochenarbeitszeit auszugehen (vgl. Wanke/Perl/Sachs, RStDG, § 60 Anm 3; Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG, 5. A., § 60 Rz 13). Ein Arbeitsplatz ist für Aufgaben vorzusehen, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern (vgl. § 36 Abs. 2 BDG), somit im Durchschnitt 40 Stunden die Woche (vgl. § 48 Abs. 2 BDG). Von einem Richter kann verlangt werden, bei größerer Belastung auch außerhalb der Dienstzeit der Geschäftsstelle und an Wochenenden zu arbeiten (vgl. Wanke/Perl/Sachs, RStDG, § 60 Anm 4 mwN, Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG, 5. A., § 60 Rz 12). Dies aber nur dann, wenn es sich um eine außerordentliche kurzfristige Belastung handelt, nicht aber um eine durch Monate oder Jahre hindurch bestehende Belastung infolge struktureller Überlastung seiner Gerichtsabteilung und des gesamten Gerichts. Abgesehen davon hat der Disziplinarbeschuldigte glaubhaft dargelegt, regelmäßig (und nicht nur ausnahmsweise) auch am Wochenende gearbeitet zu haben; seine tägliche und lange Anwesenheit in seinem Dienstzimmer während der Arbeitswoche wurde von mehreren Zeugen bestätigt. Dieser Zeiteinsatz zeigt das Engagement des Disziplinarbeschuldigten, über lange Zeit weit über seine richterlichen Pflichten hinaus zu arbeiten. Qualitativ gab es trotz dieser Überbelastungen nach Aussage des Präsidenten keine Auffälligkeiten. Auch wenn die Arbeitszeit der Richter nicht geregelt ist, ist von einer durchschnittlichen vierzigstündigen Wochenarbeitszeit auszugehen vergleiche Wanke/Perl/Sachs, RStDG, Paragraph 60, Anmerkung 3, ; Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG, 5. A., Paragraph 60, Rz 13). Ein Arbeitsplatz ist für Aufgaben vorzusehen, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern vergleiche Paragraph 36, Absatz 2, BDG), somit im Durchschnitt 40 Stunden die Woche vergleiche Paragraph 48, Absatz 2, BDG). Von einem Richter kann verlangt werden, bei größerer Belastung auch außerhalb der Dienstzeit der Geschäftsstelle und an Wochenenden zu arbeiten vergleiche Wanke/Perl/Sachs, RStDG, Paragraph 60, Anmerkung 4, mwN, Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG, 5. A., Paragraph 60, Rz 12). Dies aber nur dann, wenn es sich um eine außerordentliche kurzfristige Belastung handelt, nicht aber um eine durch Monate oder Jahre hindurch bestehende Belastung infolge struktureller Überlastung seiner Gerichtsabteilung und des gesamten Gerichts. Abgesehen davon hat der Disziplinarbeschuldigte glaubhaft dargelegt, regelmäßig (und nicht nur ausnahmsweise) auch am Wochenende gearbeitet zu haben; seine tägliche und lange Anwesenheit in seinem Dienstzimmer während der Arbeitswoche wurde von mehreren Zeugen bestätigt. Dieser Zeiteinsatz zeigt das Engagement des Disziplinarbeschuldigten, über lange Zeit weit über seine richterlichen Pflichten hinaus zu arbeiten. Qualitativ gab es trotz dieser Überbelastungen nach Aussage des Präsidenten keine Auffälligkeiten.

Einzelne Fehlentscheidungen bei der Priorisierung von Verfahren, die sich aus einer dauerhaft hohen Belastung mit Justizverwaltungsagenden ergeben, sind in derartigen Situationen nicht zu vermeiden.

Kein Verschulden im inkriminierten Verfahren

Voraussetzung für das Vorliegen einer disziplinarrechtlich zu ahndenden Pflichtverletzung ist nicht nur das Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung. Die objektiv verwirkliche Pflichtverletzung muss dem Disziplinarbeschuldigten auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar sein.

Es ist der richterlichen Professionalität und Eigenverantwortung immanent, den fallbezogen notwendigen Einsatz zur Erledigung der jeweiligen Rechtssachen eigenständig möglichst effizient und strukturiert dafür aufzuwenden (VwGH 02.11.2020, Ro 2020/09/0014).

Im Allgemeinen ist eine Fehlbeurteilung des Richters in der Frage der Vordringlichkeit der Bearbeitung seiner ihm angefallenen Akten nicht disziplinär zu ahnden. Um Verfahrensverzögerungen das Gewicht eines Dienstvergehens zu verleihen, ist Vorsatz oder auffallende Sorglosigkeit erforderlich (vgl. OGH 12.11.2002, Ds 4/02). Akte der Rechtsprechung begründen nur dann eine Amtspflichtverletzung iSd § 101 Abs. 1 Satz 1 RDG, wenn sie eine bewusste oder wiederholt grob fahrlässige Missachtung des Gesetzes erkennen lassen (VwGH 02.11.2020, Ro 2020/09/0014, Rz 30).Im Allgemeinen ist eine Fehlbeurteilung des Richters in der Frage der Vordringlichkeit der Bearbeitung seiner ihm angefallenen Akten nicht disziplinär zu ahnden. Um Verfahrensverzögerungen das Gewicht eines Dienstvergehens zu verleihen, ist Vorsatz oder auffallende Sorglosigkeit erforderlich vergleiche OGH 12.11.2002, Ds 4/02). Akte der Rechtsprechung begründen nur dann eine Amtspflichtverletzung iSd Paragraph 101, Absatz eins, Satz 1 RDG, wenn sie eine bewusste oder wiederholt grob fahrlässige Missachtung des Gesetzes erkennen lassen (VwGH 02.11.2020, Ro 2020/09/0014, Rz 30).

Um Verfahrensverzögerungen das Gewicht eines Dienstvergehens zu verleihen, ist Vorsatz oder auffallende Sorglosigkeit erforderlich (vgl. OGH 05.02.2004, DS 11/03; OGH 04.07.2019, 2 Ds2/19w). Eine Gesetzesverletzung, die nur auf entschuldbarer Fahrlässigkeit oder einer bloß fallweisen Unkenntnis einer Rechtsvorschrift beruht, macht somit nicht disziplinär verantwortlich (vgl. OLG Innsbruck, 27.08.2018, 114 Ds 3/17s). Als auffallende Sorglosigkeit ist ein Verhalten zu werten, das sich über alltäglich vorkommende Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich voraussehbar ist. Der Verstoß gegen das normale Handeln muss auffallend sein (vgl. OGH 20.02.1973, 4 Ob 3/73 u.v.a.). Die Sorglosigkeit muss auffallend und ungewöhnlich sein, wie sie nur bei besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen vorzukommen pflegt (vgl. OGH 25.03.1986, 14 Ob 30/86 u.v.a). Um Verfahrensverzögerungen das Gewicht eines Dienstvergehens zu verleihen, ist Vorsatz oder auffallende Sorglosigkeit erforderlich vergleiche OGH 05.02.2004, DS 11/03; OGH 04.07.2019, 2 Ds2/19w). Eine Gesetzesverletzung, die nur auf entschuldbarer Fahrlässigkeit oder einer bloß fallweisen Unkenntnis einer Rechtsvorschrift beruht, macht somit nicht disziplinär verantwortlich vergleiche OLG Innsbruck, 27.08.2018, 114 Ds 3/17s). Als auffallende Sorglosigkeit ist ein Verhalten zu werten, das sich über alltäglich vorkommende Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich voraussehbar ist. Der Verstoß gegen das normale Handeln muss auffallend sein vergleiche OGH 20.02.1973, 4 Ob 3/73 u.v.a.). Die Sorglosigkeit muss auffallend und ungewöhnlich sein, wie sie nur bei besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen vorzukommen pflegt vergleiche OGH 25.03.1986, 14 Ob 30/86 u.v.a).

Das Disziplinarverfahren hat nicht ergeben, dass der Disziplinarbeschuldigte bei der Nichtbearbeitung des inkriminierten Verfahrens bis zum Frühjahr 2019 vorsätzlich oder auffallend sorglos gehandelt hat.

Der Disziplinarbeschuldigte hat vielmehr während seiner gesamten Tätigkeit am BVwG versucht, seinen richterlichen Pflichten sowohl in der Justizverwaltung als auch in der Rechtsprechung bei einem strukturell überlastetem Gericht und bei einer strukturellen Überlastung seiner Gerichtsabteilung, die ebenso wie die anderen Gerichtsabteilungen jedenfalls in den ersten Jahren der Aufnahme des Gerichtsbetriebs wesentlich mehr Akten zugeteilt erhielt als innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfristen oder auch nur innerhalb eines Jahres erledigbar waren, bei gleichzeitiger sehr hoher Belastung mit Justizverwaltungsangelegenheiten bestmöglich nachzukommen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Disziplinarbeschuldigte „kein großes Organisationstalent ist“ (Anhörung des Disziplinarbeschuldigten vom 03.02.2020). Er hat möglicherweise mehr Zeit in seine Justizverwaltungstätigkeit auch im „Normalbetrieb“ investieren müssen als andere Kammervorsitzende.

Der Disziplinarbeschuldigte hat maßgebend zum Aufbau des BVwG beigetragen (Aussage des Präsidenten des BVwG am 28.03.2022). Die Arbeit des Disziplinarbeschuldigten wurde – abgesehen vom Verhalten iZm dem inkriminierten Verfahren – von Präsident und Vizepräsident nach deren Angaben in der mündlichen Verhandlung sehr geschätzt und als sehr engagiert bezeichnet. Der Disziplinarbeschuldigte hat sich stets mit all seinen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln bemüht, seinen Pflichten sowohl als Kammervorsitzender als auch als Richter nachzukommen, möglicherweise hat er in den (zahlreichen) Stressphasen in den Jahren bis 2019 „nicht immer die besten Entscheidungen“ getroffen (Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten vom 05.11.2021). Das Disziplinargericht sieht aber bei der dauerhaften Überbelastung des Disziplinarbeschuldigten solche Fehlentscheidungen in einem Einzelfall, und nichts anderes ist Gegenstand dieses Verfahrens, als Fehler, die auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen können. Der Disziplinarbeschuldigte war und ist nach den Ergebnissen dieses Verfahrens das Gegenteil eines besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen.

Er hat in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar dargelegt, warum er dem inkriminierten Verfahren trotz einer kürzeren gesetzlichen Entscheidungsfrist gegenüber jenen Verfahren, die er vor diesem Verfahren erledigt hat, keinen Vorrang eingeräumt hat. Im BVwG wurde in der Vergangenheit den gesetzlichen Entscheidungsfristen angesichts der strukturellen Überlastung des Gerichts, die eine Einhaltung von Entscheidungsfristen in der Regel ohnehin nicht ermöglichte, auf Ebene der Richterinnen und Richter im Allgemeinen kein besonderes Augenmerk geschenkt. Dass neben einem schnellen Aktenabbau auch auf gesetzliche Entscheidungsfristen oder inhaltliche Komponenten geachtet werden sollte (siehe die Aussage des Präsidenten des BVwG am 28.03.2022), geriet zumindest bei Teilen der Richterinnen und Richtern angesichts der allgemeinen Überlastungssituation in den Hintergrund.

Der Disziplinarbeschuldigte hat die eindringlichen Hinweise des Präsidiums, das ab 2018 nachdrücklich auf den Abbau von Altakten gedrängt hat, auch nachvollzogen. Ein Umsetzen dieser Apelle war dem Disziplinarbeschuldigten aber erst nach der Erledigung von – nach Sicht des Disziplinargerichtes - unaufschiebbaren Justizverwaltungsangelegenheiten (Übersiedlung der Kammer, Erhebungen iZm der Aktenbewertung bzw. Mindestkapazitäten) möglich. Sie deckte sich zeitlich mit der erstmals ihm gegenüber persönlich erfolgten ausdrücklichen Aufforderung durch den Präsidenten im April 2019. Auch der inkriminierte Akt wurde bereits im Mai 2019, knapp nach dem Gespräch mit dem Präsidenten und ein Monat vor Kenntnis von der Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien, vom Disziplinarbeschuldigten in Bearbeitung genommen.

Hinsichtlich des inkriminierten Akts lag zwar eine Fehlbeurteilung durch den Disziplinarbeschuldigten betreffend der Vordringlichkeit der Bearbeitung vor. Der Disziplinarbeschuldigte ging davon aus, dass der inkriminierte Akt ungeachtet der verkürzten gesetzlichen Entscheidungsfrist gegenüber den anderen Akten nicht vordringlich zu behandeln sei, da der Beschwerdeführer unabhängig von der Entscheidung des BVwG seinen Dienst nicht mehr antreten werde. Wie ausgeführt, teilt das Disziplinargericht diese Auffassung nicht. Der inkriminierte Akt wäre vordringlich zu erledigen gewesen.

Die diesbezüglichen Überlegungen des Disziplinarbeschuldigten sind jedoch vor dem Hintergrund seiner Belastung infolge seiner Justizverwaltungstätigkeit zu sehen.

Dass der Disziplinarbeschuldigte verglichen mit anderen Richterinnen und Richtern des BVwG sorglos gehandelt hätte, hat das Beweisverfahren in keiner Weise ergeben.

Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass ein konkreter Quervergleich innerhalb des Gerichts ist aus verschiedenen Gründen nicht zielführend möglich ist. So wären von der Belastung mit Justizverwaltungsaufgaben her nur Kammervorsitzende theoretisch vergleichbar. Tatsächlich war die Situation eines jeden Kammervorsitzenden sowohl von den Aufgaben im Bereich der Justizverwaltung als auch von den Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung her kaum vergleichbar. Ein Vergleich mit Gerichtsabteilungen ohne Justizverwaltungsaufgaben ist schon deswegen problematisch, weil die Richter dieser Abteilungen sich – anders als der Disziplinarbeschuldigte - auf ihre Rechtsprechungstätigkeit konzentrieren können. Das Beweisverfahren hat aber, soweit vom BVwG diesbezüglich halbwegs brauchbare Daten geliefert wurden, auch ergeben, dass eine mehrjährige Erledigungsdauer keine Seltenheit war und in den Jahren 2018, 2019 ca. 20.000 Verfahren älter als 3 Jahre waren (eine weitere Detaillierung über drei Jahre hinaus wird derzeit nicht erhoben) und im Gericht anhängig waren. Im Zeitpunkt der Erledigung des inkriminierten Aktes durch den Disziplinarbeschuldigten bestand erst seit einigen Monaten die als solche allgemein kommunizierte Zielsetzung, dass Akte nicht später als nach vier Jahren erledigt werden sollten.

Der Disziplinarbeschuldigte hat erst nach der an ihn persönlich ergangenen Aufforderung des Präsidenten vom 17.04.2019 die Bearbeitung des inkriminierten Akts und anderer Altakten in Angriff genommen und sich den hierfür erforderlichen Freiraum in der Justizverwaltung geschaffen. Im Hinblick auf die dargestellten Zielsetzungen des BVwG bis Ende 2018, nämlich zunächst zwecks Vermeidung eines weiteren Anwachsens der Rückstände „zu erledigen, was geht“, also rascher erledigbare Verfahren vorzuziehen, wobei die gleichzeitig vom Präsidenten des BVwG vermittelte Botschaft, auf keinen Akt zu vergessen, von den Richterinnen und Richtern bis zu den formellen Altaktenberichten nicht in diesem Ausmaß wahrgenommen wurde und im Hinblick auf die Belastung des Disziplinarbeschuldigten mit unaufschiebbaren Justizverwaltungsangelegenheiten (Übersiedlung, Aktenbewertung) zwischen Ende 2018 und April 2019 kann die Zurückstellung eines einzelnen als nicht prioritär angesehenen Falles jedenfalls nicht als vorsätzlich oder grob fahrlässig angesehen werden. Die vergleichsweise höhere Überlastung der Kammervorsitzenden gegenüber Richterinnen und Richtern ohne Justizverwaltungsagenden wurde im BVwG in Kauf genommen. Im BVwG wurde im regelmäßigen Controlling auch kein Fokus auf das Vorziehen von Verfahren mit einer kürzeren Entscheidungsfrist gelegt. Es gab auch kein etabliertes diesbezügliches Fristenmanagement.

Unabhängig von der Einzelfallbedeutung des inkriminierten Verfahrens ist jedoch festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der Normierung einer kürzeren Entscheidungsfrist zu erkennen gegeben hat, dass ein Verfahren wie das inkriminierte vorrangig vor anderen Verfahren, für die eine längere Entscheidungsfrist gilt, in Bearbeitung zu nehmen ist, da er typisierend von dem Gebot einer vordringlichen Erledigung ausgeht. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von der Gerichtsbarkeit zu respektieren.

Dem Disziplinarbeschuldigten ist somit eine Fehleinschätzung in Bezug auf die Notwendigkeit einer früheren Erledigung des inkriminierten Verfahrens bei gegebenenfalls Zurückstellung bestimmter nicht unaufschiebbarer Aufgaben in der Justizverwaltung unterlaufen. Dies ist in der konkreten Situation einer großen dauerhaften Überlastung, aus der es im BVwG jedenfalls bis 2019 aufgrund der oben beschriebenen Rahmenbedingungen trotz aller Bemühungen der Richterinnen und Richter, des Präsidiums und des Geschäftsverteilungsausschusses auch für den Disziplinarbeschuldigten keinen gangbaren Ausweg gab, nachvollziehbar und im Einzelfall nicht zu vermeiden.

Den Disziplinarbeschuldigten trifft objektiv der Vorwurf, zum einen nicht die gebotene Ausgewogenheit zwischen seiner Justizverwaltungstätigkeit und seiner judiziellen Tätigkeit dauerhaft hergestellt zu haben, sei es durch teilweise Auslagerung bestimmter Tätigkeiten wie Judikaturdurchsicht, sei es durch Schwerpunktsetzung in der Kammerfunktion, also nicht gleichsam rund um die Uhr für alle da zu sein, und damit Kapazitäten für konzentriertes Arbeiten in der Rechtsprechung zu schaffen, und zum anderen keine Schritte gegenüber dem Präsidenten des BVwG oder dem Geschäftsverteilungsausschuss des BVwG unternommen zu haben, um entweder von Zusatzaufgaben oder von Rechtssprechungsaufgaben entlastet zu werden. Dem Disziplinarbeschuldigten, der zuvor keine vergleichbare Führungsfunktion ausgeübt hat, ist jedoch zugute zu halten, dass er offensichtlich mit dem Umfang seiner Aufgaben als Kammervorsitzender objektiv gesehen überfordert war, wobei er dies nicht als Problem erkannt hat, seine Kammer gut funktioniert hat und bis zum inkriminierten Verfahren sein Fokus nicht auf die Berücksichtigung gesetzlich verkürzter Entscheidungsfristen im Beschwerdeverfahren gelegen war. Der Disziplinarbeschuldigte hat wie viele andere Richterinnen und Richter über viele Jahre weit über das Normalmaß hinaus gearbeitet und stets sein Bestes gegeben.

Der Disziplinarbeschuldigte hat nach Erkennen des Umstands, dass es ihm nicht ausreichend gelungen war, „meine Aufgaben als Kammervorsitzender mit meinen Pflichten als Richter in Einklang zu bringen“ (Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten vom 05.11.2021), die Konsequenzen gezogen und seine Funktion als Kammervorsitzender zurückgelegt.

Der auch als Revisor tätige Leiter der Gerichtsabteilung W*5* des BVwG hat in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Leistungen des Disziplinarbeschuldigten und die Kenntnis des Zeugen von der Arbeit in anderen Gerichtsabteilungen angegeben, er verstehe nicht, wieso der Disziplinarbeschuldigte angezeigt worden sei.

Auch wenn die Beurteilung des Disziplinarbeschuldigten, das inkriminierte Verfahren sei nicht prioritär zu behandeln, unzutreffend war, handelte es sich im gegebenen Gesamtzusammenhang um ein einmaliges, vom Disziplinarbeschuldigten bis zur gegenständlichen Disziplinaranzeige selbst als solches nicht erkanntes Fehlverhalten und ist diese Fehlbeurteilung nicht mit einer bewussten oder wiederholt grob fahrlässigen Missachtung des Gesetzes gleichzusetzen. Ob ein Unterlassen, wie im gegenständlichen Verfahren, als grob fahrlässig anzusehen ist, hängt von den konkreten, speziellen Gegebenheiten des Einzelfalls ab und lässt sich daher nicht generell, sondern nur einzelfallbezogen beantworten. Diese hier vorliegenden, vom Disziplinargericht dargestellten speziellen Gegebenheiten des Einzelfalls führen zu einer Verneinung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit. Die gegenständliche einmalige Dienstpflichtverletzung, die nicht auffallend sorglos oder vorsätzlich erfolgt ist, stellt daher nach Sicht des Disziplinargerichtes kein Disziplinarvergehen dar.

Der Disziplinarbeschuldigte ist daher gemäß § 137 Abs. 1 RStDG von der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freizusprechen, da diese disziplinarrechtlich nicht zu ahnden ist. Der Disziplinarbeschuldigte ist daher gemäß Paragraph 137, Absatz eins, RStDG von der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freizusprechen, da diese disziplinarrechtlich nicht zu ahnden ist.

Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 137 Abs. 2 RStDG vom Bund zu tragen. Die Kosten des Verfahrens sind gemäß Paragraph 137, Absatz 2, RStDG vom Bund zu tragen.

Revisionszulassung

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 137 RStDG ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 137, RStDG ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis folgt hinsichtlich der Frage, ob eine einzige Verfahrensverzögerung einer ansonsten nicht auffälligen Gerichtsabteilung der eine Fehlbeurteilung der Bedeutung dieser Entscheidung durch den zuständigen Richter, die nicht auffallend sorglos oder vorsätzlich erfolgt ist eine Dienstpflichtverletzung darstellt, den unter den Rechtsgrundlagen angeführten gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Wien, am 04.04.2022

Dr. Ralf Schatzl

Anmerkung

a.o. Revision eingebracht

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2022
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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