TE Dok 2022/4/13 2021-0.807.500

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.04.2022
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Norm

BDG 1979 §43 abs. 1 und 2
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §45 Abs1
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 45 heute
  2. BDG 1979 § 45 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 45 gültig von 28.12.2013 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 45 gültig von 29.12.2007 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1994 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  6. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993

Schlagworte

Amtsmissbrauch durch unterlassene Info des Rechtschutzbeauftragten

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 13.04.2022 beschlossen, bezüglich des Beamten, geb. N.N.

wegen des Verdachtes, er habe

als Gruppenführer des Referates N.N. wiederholt die Republik Österreich an ihrem Recht auf Prüfung und Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Observationen bzw. Bildaufzeichnungen durch den Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 91c SPG geschädigt, indem er es jeweils unterließ, die gemäß § 91c SPG zwingend vorgesehenen nachträglichen Meldungen an den Rechtsschutzbeauftragten zu veranlassen bzw. zu erstatten, nämlichals Gruppenführer des Referates N.N. wiederholt die Republik Österreich an ihrem Recht auf Prüfung und Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Observationen bzw. Bildaufzeichnungen durch den Rechtsschutzbeauftragten gemäß Paragraph 91 c, SPG geschädigt, indem er es jeweils unterließ, die gemäß Paragraph 91 c, SPG zwingend vorgesehenen nachträglichen Meldungen an den Rechtsschutzbeauftragten zu veranlassen bzw. zu erstatten, nämlich

1.
von der am 18. März 2015 durch einen Sachbearbeiter seiner Dienstgruppe offensichtlich entgegengenommenen Kopien von Standfotos der Bildaufzeichnungen der Überwachungskameras in N.N., wobei ein entsprechender Aktenvermerk vom 19.03.2015 zur Aktenzahl N.N. von ihm gegengezeichnet worden ist,
2.
von den am 09. April 2015 offensichtlich in seiner Anwesenheit vor Ort mittels Stick übernommen Standfotos aus der Bildaufzeichnungen der Überwachungskameras in N.N., wobei er dies in einem Mail vom 09.04.2015 zur Aktenzahl N.N. an seinen Sachbearbeiter mit dem Auftrag „nachzuschauen, ob Personen herausgefiltert werden können“ mitgeteilt hat,
3.
von der am 28. Mai 2015 offensichtlich in seiner Anwesenheit vor Ort durchgeführten Observation und den Bildaufzeichnungen in Form von fünf Fotos in N.N., wobei er diese in einem Mail vom 28.05.2015 zur Aktenzahl N.N. an seinen Sachbearbeiter übermittelt hat,
4.
von der am 1. Juni 2015 zur Aktenzahl N.N. offensichtlich durchgeführten Observation und Dokumentation sowie erfolgten Entgegennahme von Standfotos aus der Bildaufzeichnungen der Überwachungskameras N.N.,
5.
von der am 12. Juni 2015 zur Aktenzahl N.N. vermutlich erfolgten Entgegennahme von Standfotos aus der Bildaufzeichnungen der Überwachungskameras in N.N.,
6.
von der am 16. Juni 2015 zur Aktenzahl N.N. durch einen Sachbearbeiter seiner Dienstgruppe erfolgten Entgegennahme von Kopien von Standfotos der Bildaufzeichnungen der Überwachungskameras in N.N., wobei ein entsprechender Aktenvermerk vom 16.06.2015 zur oben angeführten Aktenzahl durch die damals stellvertretende Gruppenführerin gegengezeichnet worden ist,
7.
von der am 26. September 2015 zur Aktenzahl N.N in seiner alleinigen Anwesenheit vor Ort in N.N. durchgeführten Observation sowie erfolgten 30 Bildaufzeichnungen, welche auf seinem Laufwerk abgespeichert wurden,
8.
von der am 15. Oktober 2015 zur Aktenzahl N.N. in seiner Anwesenheit vor Ort zumindest erfolgten Entgegennahme und Abspeicherung von Standfotos aus der Bildaufzeichnungen der Überwachungskameras in N.N.,
9.
von der am 08. Februar 2016 zur Aktenzahl N.N. erfolgten Entgegennahme und Abspeicherung von Standfotos aus der Bildaufzeichnungen der Überwachungskameras in N.N., obwohl lediglich die Wahrnehmung der Einreise angeordnet wurde,
10.
von der am 20. April und 22. April 2016 zur Aktenzahl N.N. in seiner Anwesenheit Ort durchgeführte Observationen sowie Anfertigung und Abspeicherung der Bildaufzeichnungen,
11.
von der am 13. September 2016 zur Aktenzahl N.N. (laut Beilage N.N.) bzw. N.N. in seiner Anwesenheit vor Ort im Zugangsbereich vor dem Objekt in Wien N.N. durchgeführten Observation, jedenfalls durchgeführten Bildaufzeichnungen (es wurden Fotos der Gesprächsteilnehmer beim Betreten des Gebäudes und ihrer Fahrzeuge angefertigt und abgespeichert),

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1 i. V. m. dem Erlass vom 29.05.2013, und 45 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangener habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 44 Absatz eins, i. römisch fünf. m. dem Erlass vom 29.05.2013, und 45 Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen

gemäß § 118 Abs. 1, Z. 2, 1. Halbsatz BDG 1979 das am 13.10.2021 eingeleitete Disziplinarverfahren einzustellen.gemäß Paragraph 118, Absatz eins,, Ziffer 2, eins, Halbsatz BDG 1979 das am 13.10.2021 eingeleitete Disziplinarverfahren einzustellen.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom 18.08.2021, GZ N.N. bzw. auf das Schreiben des N.N. vom 31.08.2021, GZ N.N.

Die Dienstbehörde wurde mit Schreiben der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom 06.11.2020 von der gegen den Beamten erhobenen Anklage in Kenntnis gesetzt. Gegenständliche Anklage langte erst am 02.04.2021 bei der Dienstbehörde ein und ist seit 13.01.2021 rechtskräftig.

Inhalt der Disziplinaranzeige

Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzung

Auf Grundlage von vier vorerst als „anonym“ bezeichneter Zeugen erfolgte am 28.02.2018 eine als im Nachhinein festgestellte, rechtswidrige Hausdurchsuchung im N.N., im Zuge dessen unzählige Daten sichergestellt wurde, deren Auswertung in weiterer Folge zu Ermittlungsverfahren gegen einzelne Bedienstete führte.

Der Beamte wurde am 28.02.2018 vorläufig suspendiert, mit Suspendierungsbescheid vom 23.03.2018 wurde die Suspendierung bestätigt und mit 05.06.2018 vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben.

Durch das Ermittlungsverfahren der WKStA (Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Kooperation) und die zum Zweck der Amtshilfe des N.N. durchgeführten Recherchen ergab sich, dass die unten angeführten und in Rede stehenden Sachverhalte nicht an den Rechtschutzbeauftragten gemeldet wurden. Diese Meldungen an den RSB (19.07.2018, 06.10.2018 und 19.04.2019 – Beilage 4 bis 6) wurden nach Kenntnisnahme der Sachverhalte unverzüglich von der hs. interimistischen Referatsleiterin nachträglich verfasst, da diese als eine Ansprechperson für die Aufarbeitung im Zuge nachfolgender Amtshilfeersuchen der WKStA betreffend fungierte.

Mit 12.01.2021 erfolgte die rechtswirksame Anklageschrift gegen den Beamten von der WKStA an das Landesgericht für Strafsachen.

Aufgrund der nunmehr vorliegenden Vorwürfe nach dem Strafrecht erfolgte eine Prüfung im Sinne des § 109 Abs. 1 BDG 1979 aus dienstrechtlicher Sicht im Zusammenhang mit einem begründeten Verdacht von möglichen Dienstpflichtverletzungen, wobei alle strafrechtlich angeführten Sachverhalte herangezogen wurden. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Vorwürfe nach dem Strafrecht erfolgte eine Prüfung im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, BDG 1979 aus dienstrechtlicher Sicht im Zusammenhang mit einem begründeten Verdacht von möglichen Dienstpflichtverletzungen, wobei alle strafrechtlich angeführten Sachverhalte herangezogen wurden.

Der Beamte, der seit 01.09.2013 Gruppenführer der Gruppe N.N. ist, steht laut Anklageschrift im Verdacht, als Gruppenführer des Referates 2-3 des N.N. wiederholt die Republik Österreich an ihrem Recht auf Prüfung und Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Observationen bzw. Bildaufzeichnungen durch den Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 91c SPG geschädigt zu haben, indem er es jeweils unterließ, die gemäß § 91c SPG zwingend vorgesehenen nachträglichen Meldungen an den Rechtsschutzbeauftragten zu veranlassen bzw. zu erstatten und somit durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 und § 45 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m § 10 RLV, Erlass N.N., verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gem. § 91 BDG 1979 in folgenden Punkten begangen zu haben: Der Beamte, der seit 01.09.2013 Gruppenführer der Gruppe N.N. ist, steht laut Anklageschrift im Verdacht, als Gruppenführer des Referates 2-3 des N.N. wiederholt die Republik Österreich an ihrem Recht auf Prüfung und Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Observationen bzw. Bildaufzeichnungen durch den Rechtsschutzbeauftragten gemäß Paragraph 91 c, SPG geschädigt zu haben, indem er es jeweils unterließ, die gemäß Paragraph 91 c, SPG zwingend vorgesehenen nachträglichen Meldungen an den Rechtsschutzbeauftragten zu veranlassen bzw. zu erstatten und somit durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m Paragraph 10, RLV, Erlass N.N., verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 91, BDG 1979 in folgenden Punkten begangen zu haben:

1.       Am 18. März 2015 wurden durch einen Sachbearbeiter seiner Dienstgruppe Kopien von Standfotos der Bildaufzeichnungen der Überwachungskameras in N.N. offensichtlich entgegengenommen und ein entsprechender Aktenvermerk vom 19.03.2015 zur unten angeführten Aktenzahl von dem Beamten gegengezeichnet. Derartige Ermittlungsmaßnahmen sind gemäß § 91c Abs. 1 SPG an den Rechtsschutzbeauftragten nachträglich meldepflichtig (N.N.).1. Am 18. März 2015 wurden durch einen Sachbearbeiter seiner Dienstgruppe Kopien von Standfotos der Bildaufzeichnungen der Überwachungskameras in N.N. offensichtlich entgegengenommen und ein entsprechender Aktenvermerk vom 19.03.2015 zur unten angeführten Aktenzahl von dem Beamten gegengezeichnet. Derartige Ermittlungsmaßnahmen sind gemäß Paragraph 91 c, Absatz eins, SPG an den Rechtsschutzbeauftragten nachträglich meldepflichtig (N.N.).

2.       Am 09. April 2015 wurden offensichtlich in Anwesenheit von dem Beamten vor Ort Standfotos aus der Bildaufzeichnungen der Überwachungskameras in N.N. mittels Stick übernommen und dies in einem Mail vom 09.04.2015 zur unten angeführten Aktenzahl an seinen Sachbearbeiter mit dem Auftrag „nachzuschauen, ob Personen herausgefiltert werden können“ mitgeteilt. Derartige Ermittlungsmaßnahmen sind gemäß § 91c Abs. 1 SPG an den Rechtsschutzbeauftragten nachträglich meldepflichtig (N.N.).2. Am 09. April 2015 wurden offensichtlich in Anwesenheit von dem Beamten vor Ort Standfotos aus der Bildaufzeichnungen der Überwachungskameras in N.N. mittels Stick übernommen und dies in einem Mail vom 09.04.2015 zur unten angeführten Aktenzahl an seinen Sachbearbeiter mit dem Auftrag „nachzuschauen, ob Personen herausgefiltert werden können“ mitgeteilt. Derartige Ermittlungsmaßnahmen sind gemäß Paragraph 91 c, Absatz eins, SPG an den Rechtsschutzbeauftragten nachträglich meldepflichtig (N.N.).

3.       Am 28. Mai 2015 wurden offensichtlich in Anwesenheit von dem Beamten vor Ort eine Observation und Bildaufzeichnungen in Form von fünf Fotos in N.N. durchgeführt und diese in einem Mail vom 28.05.2015 zur unten angeführten Aktenzahl an seinen Sachbearbeiter übermittelt. Derartige Ermittlungsmaßnahmen sind gemäß § 91c Abs. 1 SPG an den Rechtsschutzbeauftragten nachträglich meldepflichtig (N.N.).3. Am 28. Mai 2015 wurden offensichtlich in Anwesenheit von dem Beamten vor Ort eine Observation und Bildaufzeichnungen in Form von fünf Fotos in N.N. durchgeführt und diese in einem Mail vom 28.05.2015 zur unten angeführten Aktenzahl an seinen Sachbearbeiter übermittelt. Derartige Ermittlungsmaßnahmen sind gemäß Paragraph 91 c, Absatz eins, SPG an den Rechtsschutzbeauftragten nachträglich meldepflichtig (N.N.).

4.       Am 1. Juni 2015 wurden offensichtlich eine Observation und Dokumentation durchgeführt sowie Standfotos aus der Bildaufzeichnungen der Überwachungskameras in N.N. entgegengenommen. Derartige Ermittlungsmaßnahmen sind gemäß § 91c Abs. 1 SPG an den Rechtsschutzbeauftragten nachträglich meldepflichtig. Näheres lässt sich aus der Aktenlage nicht mehr verifizieren (N.N.).4. Am 1. Juni 2015 wurden offensichtlich eine Observation und Dokumentation durchgeführt sowie Standfotos aus der Bildaufzeichnungen der Überwachungskameras in N.N. entgegengenommen. Derartige Ermittlungsmaßnahmen sind gemäß Paragraph 91 c, Absatz eins, SPG an den Rechtsschutzbeauftragten nachträglich meldepflichtig. Näheres lässt sich aus der Aktenlage nicht mehr verifizieren (N.N.).

5.       Am 12. Juni 2015 wurden vermutlich Standfotos aus der Bildaufzeichnungen der Überwachungskameras in N.N. entgegengenommen. Derartige Ermittlungsmaßnahmen sind gemäß § 91c Abs. 1 SPG an den Rechtsschutzbeauftragten nachträglich meldepflichtig (N.N.). 5. Am 12. Juni 2015 wurden vermutlich Standfotos aus der Bildaufzeichnungen der Überwachungskameras in N.N. entgegengenommen. Derartige Ermittlungsmaßnahmen sind gemäß Paragraph 91 c, Absatz eins, SPG an den Rechtsschutzbeauftragten nachträglich meldepflichtig (N.N.).

6.       Am 16. Juni 2015 wurden durch einen Sachbearbeiter seiner Dienstgruppe Kopien von Standfotos der Bildaufzeichnungen der Überwachungskameras in N.N. entgegengenommen und ein entsprechender Aktenvermerk vom 16.06.2015 zur unten angeführten Aktenzahl durch die damals stellvertretende Gruppenführerin gegengezeichnet. Derartige Ermittlungsmaßnahmen sind gemäß § 91c Abs. 1 SPG an den Rechtsschutzbeauftragten nachträglich meldepflichtig (N.N.). Inwieweit der Beschuldigte davon Kenntnis erlangt hat kann ho. nicht mehr nachvollzogen werden.6. Am 16. Juni 2015 wurden durch einen Sachbearbeiter seiner Dienstgruppe Kopien von Standfotos der Bildaufzeichnungen der Überwachungskameras in N.N. entgegengenommen und ein entsprechender Aktenvermerk vom 16.06.2015 zur unten angeführten Aktenzahl durch die damals stellvertretende Gruppenführerin gegengezeichnet. Derartige Ermittlungsmaßnahmen sind gemäß Paragraph 91 c, Absatz eins, SPG an den Rechtsschutzbeauftragten nachträglich meldepflichtig (N.N.). Inwieweit der Beschuldigte davon Kenntnis erlangt hat kann ho. nicht mehr nachvollzogen werden.

7.       Am 26. September 2015 wurden in alleiniger Anwesenheit von dem Beamten vor Ort eine Observation sowie 30 Bildaufzeichnungen, welche auf seinem Laufwerk abgespeichert wurden, in N.N. durchgeführt. Derartige Ermittlungsmaßnahmen sind gemäß § 91c Abs. 1 SPG an den Rechtsschutzbeauftragten nachträglich meldepflichtig (N.N.).7. Am 26. September 2015 wurden in alleiniger Anwesenheit von dem Beamten vor Ort eine Observation sowie 30 Bildaufzeichnungen, welche auf seinem Laufwerk abgespeichert wurden, in N.N. durchgeführt. Derartige Ermittlungsmaßnahmen sind gemäß Paragraph 91 c, Absatz eins, SPG an den Rechtsschutzbeauftragten nachträglich meldepflichtig (N.N.).

8.       Am 15. Oktober 2015 wurden in Anwesenheit von dem Beamten vor Ort zumindest Standfotos aus der Bildaufzeichnungen der Überwachungskameras in N.N. entgegengenommen und abgespeichert. Derartige Ermittlungsmaßnahmen sind gemäß § 91c Abs. 1 SPG an den Rechtsschutzbeauftragten nachträglich meldepflichtig (N.N.).8. Am 15. Oktober 2015 wurden in Anwesenheit von dem Beamten vor Ort zumindest Standfotos aus der Bildaufzeichnungen der Überwachungskameras in N.N. entgegengenommen und abgespeichert. Derartige Ermittlungsmaßnahmen sind gemäß Paragraph 91 c, Absatz eins, SPG an den Rechtsschutzbeauftragten nachträglich meldepflichtig (N.N.).

9.       Am 08. Februar 2016 wurden Standfotos aus der Bildaufzeichnungen der Überwachungskameras in N.N. entgegengenommen und abgespeichert, obwohl lediglich die Wahrnehmung der Einreise angeordnet wurde. Derartige Ermittlungsmaßnahmen sind gemäß § 91c Abs. 1 SPG an den Rechtsschutzbeauftragten nachträglich meldepflichtig (N.N.).9. Am 08. Februar 2016 wurden Standfotos aus der Bildaufzeichnungen der Überwachungskameras in N.N. entgegengenommen und abgespeichert, obwohl lediglich die Wahrnehmung der Einreise angeordnet wurde. Derartige Ermittlungsmaßnahmen sind gemäß Paragraph 91 c, Absatz eins, SPG an den Rechtsschutzbeauftragten nachträglich meldepflichtig (N.N.).

10.       Am 20. April und 22. April 2016 wurden in Anwesenheit von dem Beamten vor Ort Observationen durchgeführt sowie Bildaufzeichnungen angefertigt und abgespeichert. Derartige Ermittlungsmaßnahmen sind gemäß § 91c Abs. 1 SPG an den Rechtsschutzbeauftragten nachträglich meldepflichtig (N.N.).10. Am 20. April und 22. April 2016 wurden in Anwesenheit von dem Beamten vor Ort Observationen durchgeführt sowie Bildaufzeichnungen angefertigt und abgespeichert. Derartige Ermittlungsmaßnahmen sind gemäß Paragraph 91 c, Absatz eins, SPG an den Rechtsschutzbeauftragten nachträglich meldepflichtig (N.N.).

11.       Am 13. September 2016 wurden in Anwesenheit von dem Beamten vor Ort eine Observation (im Zugangsbereich vor dem Objekt), jedenfalls Bildaufzeichnungen (es wurden Fotos der Gesprächsteilnehmer beim Betreten des Gebäudes und ihrer Fahrzeuge angefertigt und abgespeichert) in N.N. durchgeführt. Derartige Ermittlungsmaßnahmen sind gemäß § 91c Abs. 1 SPG an den Rechtsschutzbeauftragten nachträglich meldepflichtig. Entgegen der Meinung der WKStA wird ho. (inklusive Abt. 1-Recht) die rechtliche Grundlage dafür im SPG und nicht im PStSG, gültig ab 01.07.2016) gesehen. Da dieser Punkt jedoch in der Anklageschrift von dem Beamten zur Last gelegt wurde, wird dieser vollständigkeitshalber ebenfalls angeführt, da auch keine Meldungslegung nach dem SPG erfolgte (N.N.).11. Am 13. September 2016 wurden in Anwesenheit von dem Beamten vor Ort eine Observation (im Zugangsbereich vor dem Objekt), jedenfalls Bildaufzeichnungen (es wurden Fotos der Gesprächsteilnehmer beim Betreten des Gebäudes und ihrer Fahrzeuge angefertigt und abgespeichert) in N.N. durchgeführt. Derartige Ermittlungsmaßnahmen sind gemäß Paragraph 91 c, Absatz eins, SPG an den Rechtsschutzbeauftragten nachträglich meldepflichtig. Entgegen der Meinung der WKStA wird ho. (inklusive Abt. 1-Recht) die rechtliche Grundlage dafür im SPG und nicht im PStSG, gültig ab 01.07.2016) gesehen. Da dieser Punkt jedoch in der Anklageschrift von dem Beamten zur Last gelegt wurde, wird dieser vollständigkeitshalber ebenfalls angeführt, da auch keine Meldungslegung nach dem SPG erfolgte (N.N.).

Die oben beschriebenen Ermittlungshandlungen erfolgten in Erfüllung der gesetzlichen Aufgabenstellung der Abwehr allgemeiner Gefahren gemäß § 21 Abs. 1 SPG und damit nicht rechtsgrundlos. Die durchgeführten Observationen und/oder Bilddokumentation fanden ihren Rechtsgrund in den §§ 53 Abs. 5 und 54 Abs. 2 und 4 SPG der damals geltenden Fassung. Sämtliche unter Punkt 1 bis 10 angeführten Aktenvermerke und Mails sind dem Strafrechtsakt zu entnehmen.Die oben beschriebenen Ermittlungshandlungen erfolgten in Erfüllung der gesetzlichen Aufgabenstellung der Abwehr allgemeiner Gefahren gemäß Paragraph 21, Absatz eins, SPG und damit nicht rechtsgrundlos. Die durchgeführten Observationen und/oder Bilddokumentation fanden ihren Rechtsgrund in den Paragraphen 53, Absatz 5 und 54 Absatz 2 und 4 SPG der damals geltenden Fassung. Sämtliche unter Punkt 1 bis 10 angeführten Aktenvermerke und Mails sind dem Strafrechtsakt zu entnehmen.

Derartige Ermittlungsmaßnahmen waren jedoch gemäß § 91c Abs. 1 SPG an den Rechtsschutzbeauftragten nachträglich meldepflichtig. Gemäß dem Erlass des N.N. bestand die Verpflichtung, den Rechtsschutzbeauftragten bei der Ermittlung personenbezogener Daten durch Observation gemäß § 54 Abs. 2 SPG binnen 10 Tagen nach Beginn der Ermittlungshandlung zu informieren. Derartige Ermittlungsmaßnahmen waren jedoch gemäß Paragraph 91 c, Absatz eins, SPG an den Rechtsschutzbeauftragten nachträglich meldepflichtig. Gemäß dem Erlass des N.N. bestand die Verpflichtung, den Rechtsschutzbeauftragten bei der Ermittlung personenbezogener Daten durch Observation gemäß Paragraph 54, Absatz 2, SPG binnen 10 Tagen nach Beginn der Ermittlungshandlung zu informieren.

Die Verantwortung für die nachträgliche Meldung von der Ausübung berichtspflichtiger Befugnisse nach § 91c Abs. 1 SPG sowie die seit 01.07.2016 vorgesehene Einholung von Vorab-Ermächtigungen für geplante Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 2 PStSG trifft primär jene Ermittlungsbeamte, die die Ermittlungshandlungen bereits gesetzt haben (SPG) oder zu setzen beabsichtigen (PStSG). Dabei handelt es sich grundsätzlich um den Sachbearbeiter im Zusammenwirken mit dem zuständigen Gruppenführer. Die Verantwortung für die nachträgliche Meldung von der Ausübung berichtspflichtiger Befugnisse nach Paragraph 91 c, Absatz eins, SPG sowie die seit 01.07.2016 vorgesehene Einholung von Vorab-Ermächtigungen für geplante Maßnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, PStSG trifft primär jene Ermittlungsbeamte, die die Ermittlungshandlungen bereits gesetzt haben (SPG) oder zu setzen beabsichtigen (PStSG). Dabei handelt es sich grundsätzlich um den Sachbearbeiter im Zusammenwirken mit dem zuständigen Gruppenführer.

Obwohl keine diesbezügliche einheitliche schriftliche Regelung die Referate der Abteilung 2 betreffend gefunden werden konnte, war die oben angeführte Vorgangsweise bzw. Verantwortlichkeit im hiesigen Referat zumindest bekannt (siehe Mail vom 16.04.2014 (an einen anderen Gruppenführer) bzw. Mail vom 04.01.2015 an den Beamten – Beilage 2 und 3). Mit Inkrafttreten des PStSG wurde am 24.06.2016 eine schriftliche Weisung seitens der Gefertigten per Mail an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 2-3 ausgesandt, in dem diese oben angeführte Vorgangsweise nochmals dargestellt wurde.

Mit Schreiben vom jeweils 06.09.2021 wurde das Landesgericht N.N. ersucht bekannt zu geben, wann erstmals in Bezug auf den Beamten im Zusammenhang mit den vorliegenden Vorwürfen Ermittlungsschritte seitens der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben worden sind und der Beamte aufgefordert, binnen zwei Wochen aber Erhalt der Aufforderung eine Stellungnahme zu den in der Disziplinaranzeige dargestellten Vorwürfen zu nehmen. Zudem wurde die Dienstbehörde gebeten konkret darzulegen, wann diese erstmals von dem gegen den Beamten bestehenden Verdacht, der nach § 91c SPG vorzunehmenden Befassung des Rechtsschutzbeauftragten im Zusammenhang mit im Jahr 2015 und 2016 vorgenommenen Observationen bzw. Entgegennahme und Abspeichern von Bildmaterial nicht nachgekommen zu sei, in Kenntnis gesetzt wurde.Mit Schreiben vom jeweils 06.09.2021 wurde das Landesgericht N.N. ersucht bekannt zu geben, wann erstmals in Bezug auf den Beamten im Zusammenhang mit den vorliegenden Vorwürfen Ermittlungsschritte seitens der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben worden sind und der Beamte aufgefordert, binnen zwei Wochen aber Erhalt der Aufforderung eine Stellungnahme zu den in der Disziplinaranzeige dargestellten Vorwürfen zu nehmen. Zudem wurde die Dienstbehörde gebeten konkret darzulegen, wann diese erstmals von dem gegen den Beamten bestehenden Verdacht, der nach Paragraph 91 c, SPG vorzunehmenden Befassung des Rechtsschutzbeauftragten im Zusammenhang mit im Jahr 2015 und 2016 vorgenommenen Observationen bzw. Entgegennahme und Abspeichern von Bildmaterial nicht nachgekommen zu sei, in Kenntnis gesetzt wurde.

Mit Schreiben vom 07.09.2021 teilte die Dienstbehörde mit, dass diese am 24.09.2018 mit Übermittlung eines mit 19.07.2018 datierten von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftssachen und Korruption verfassten Aktenvermerk Kenntnis hiervon erlangt hat, dass der Beamte verdächtig ist, der nach § 91c StPO vorzunehmenden Befassung des Rechtsschutzbeauftragten im Zusammenhang mit im Jahr 2016 vorgenommenen Observationen nicht nachgekommen zu sein.Mit Schreiben vom 07.09.2021 teilte die Dienstbehörde mit, dass diese am 24.09.2018 mit Übermittlung eines mit 19.07.2018 datierten von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftssachen und Korruption verfassten Aktenvermerk Kenntnis hiervon erlangt hat, dass der Beamte verdächtig ist, der nach Paragraph 91 c, StPO vorzunehmenden Befassung des Rechtsschutzbeauftragten im Zusammenhang mit im Jahr 2016 vorgenommenen Observationen nicht nachgekommen zu sein.

Mit E-Mail vom 08.10.2021 teilte das Landesgerichts N.N. mit, dass erstmals am 27.02.2018 Ermittlungsschritte seitens der Staatsanwaltschaft bezüglich des Beamten in Auftrag gegeben worden sind.

Der Beamte suchte am 14.09.2021 um Erstreckung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme an. Er würde sich zwischen 06.09.2021 bis einschließlich 24.09.2021 im Urlaub befinden. Zwar hat der Beamte während seines Urlaubes gegenständlichen Antrag gestellt, doch wurde dem stattgegeben und die Frist auf 10.10.2021 erstreckt. Einem neuerlichen am 05.10.2021 übermittelten Antrag auf Fristerstreckung bis rechtskräftigem Abschluss des laufenden Strafverfahrens wurde nicht stattgegeben und auf die noch laufende Frist bis 10.10.2021 hingewiesen.

Am 08.10.2021 brachte er seine Stellungnahme ein. Darin brachte er – unter Anschluss einer Kopie des entsprechenden Einvernahmeprotokolls - vor, bereits am 16.07.2019 zu den Vorwürfen von der Zentralen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftssachen und Korruptionsbekämpfung befragt worden zu sein.

Der Beamte führte darin aus, dass die Vorwürfe bereits verjährt wären, zumal ungeachtet der Hemmung nach § 94 Abs. 2 BDG die Verjährung objektiv drei Jahre betragen würde. Die Vorwürfe würden sich auf angebliche Straftaten aus den Jahren 2014 und 2015 beziehen. Die strafrechtliche Verfolgung hätte nach Ablauf der objektiven Frist des § 94 Abs. 2 BDG begonnen und könne daher der Ablauf auch nicht mehr durch Hemmung gehindert werden. Allerdings bliebe der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten, ob nicht eine längere Verjährung im Sinne des § 94 Abs. 4 BDG zum Tragen käme.Der Beamte führte darin aus, dass die Vorwürfe bereits verjährt wären, zumal ungeachtet der Hemmung nach Paragraph 94, Absatz 2, BDG die Verjährung objektiv drei Jahre betragen würde. Die Vorwürfe würden sich auf angebliche Straftaten aus den Jahren 2014 und 2015 beziehen. Die strafrechtliche Verfolgung hätte nach Ablauf der objektiven Frist des Paragraph 94, Absatz 2, BDG begonnen und könne daher der Ablauf auch nicht mehr durch Hemmung gehindert werden. Allerdings bliebe der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten, ob nicht eine längere Verjährung im Sinne des Paragraph 94, Absatz 4, BDG zum Tragen käme.

In der Sache selbst sei auszuführen, dass in der Hierarchie des N.N. unklar gewesen sei, wer und wann die Meldung an den Rechtsschutzbeauftragten durchführen soll. Weder sei dies geregelt gewesen noch wäre dem Disziplinarbeschuldigten hierzu eine Weisung erteilt worden.

In der Praxis wären die seitens der Vorgesetzten dem Beamten erteilten Observationsbefehle bzw. die Observationsberichte an den Vorgesetzten zumeist an den Referatsleiter übermittelt worden, wobei die Verfasserin der Disziplinaranzeige, Mag. A.A., die Meldung an den Rechtsschutzbeauftragten verfasste und diesem übermittelte, zumal deren juristische Fähigkeit diese dazu befähigt hätten, wohingegen der Beamten die Beurteilung der Tatbestände des SPG mangels jeglicher Ausbildung nicht vornehmen habe können. Dies sei auch den Beamten „N.N.“ (?) bekannt gewesen und wäre auch nicht Gegenstand seiner Dienststellenbeschreibung.

Zwischen 2014 und 2016 hätte im N.N. ein Kompetenzwirrwarr und eine völlige unklare Organisation geherrscht, was zur Novellen und völliger Neuaufstellung des N.N. geführt hätte.

Die Erlässe des damaligen Leiters, Mag. B.B., (N.N. und N.N.), welche ihm im Übrigen weder zugestellt und ihm per E-Mail im Rundlauf zugegangen wären, hätte die Zuständigkeit des Referatsleiters „für die Erstellung der „Managementliste“ der nachträglichen Meldungen nach § 91c Abs. 1 SPG normiert.Die Erlässe des damaligen Leiters, Mag. B.B., (N.N. und N.N.), welche ihm im Übrigen weder zugestellt und ihm per E-Mail im Rundlauf zugegangen wären, hätte die Zuständigkeit des Referatsleiters „für die Erstellung der „Managementliste“ der nachträglichen Meldungen nach Paragraph 91 c, Absatz eins, SPG normiert.

Die Erlassregelung, welche ihm ebenso wenig zur Kenntnis gebracht worden sei, hätte nicht geregelt, wer von der Dienststelle die Meldungen an des RSB zu erstatten hatte. Es gäbe eine Kurzinfo der Rechtsabteilungsleiterin C.C. (dieselbe wurde vom Beamten in Kopie vorgelegt), die am 17.05.2016 an die betroffenen Referatsleiter ergangen wäre nicht aber an Personen unterhalb dieser Befehlskette wie es auch der Beamte selbst sei. Der Beamte sei auch nicht zum Ausbildungskurs „N.N. neu“ trotz Interesse zugelassen worden, weil er für die dort erörterten Rechtsfragen nicht zuständig und kompetent gewesen wäre.

Zudem würde die Herstellung eines Handyfotos aus den Überwachungsbändern der Flughafenpolizei aus deren laufenden und vom Rechtsschutzbeauftragten unstrittig genehmigten Videoüberwachung und Aufzeichnung aller Passagiere an den Flugsteigen keine neuerliche Observierung der bereits durch die Videoüberwachung erfolgten Obervierung darstellen, sondern sie die nur als Herstellung einer Aktenabschrift innerhalb derselben Bundesbehörde durch bloßen Datenauszug aus dem Behördenakt der Videoüberwachung zu qualifizieren und nicht neuerlich bewilligungspflichtig.

Mit Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 13.10.2021, GZ N.N., Senat N.N. wurde gegen den Beamten aufgrund des im Spruch bezeichneten Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Der Senat hat dazu erwogen:

Dem übermittelten Urteil des Landesgerichts N.N. vom 03.03.2022, AZ N.N. ist zu entnehmen, dass der Beamte vom Verdacht der Begehung des § 302 StGB gemäß § 159 Z. 3 StPO freigesprochen wurde. Dem übermittelten Urteil des Landesgerichts N.N. vom 03.03.2022, AZ N.N. ist zu entnehmen, dass der Beamte vom Verdacht der Begehung des Paragraph 302, StGB gemäß Paragraph 159, Ziffer 3, StPO freigesprochen wurde.

Der gekürzten Urteilsausfertigung ist zu entnehmen, dass der Freispruch deshalb erfolgt ist, weil ein Schuldbeweis nicht erbracht werden konnte.

§ 95 Abs. 2 BDG normiert, dass die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden ist.Paragraph 95, Absatz 2, BDG normiert, dass die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden ist.

Das dem Beamten im Disziplinarverfahren zum Vorwurf gemachte Verhalten ist vom Gerichtsurteil bzw. vom Sachverhalt, der dem Gericht zur Beurteilung vorgelegt wurde, umfasst. Sohin liegt Idealkonkurrenz zwischen dem dienstrechtlichen Vorwurf und dem vom Gericht abvotierten Verhalten vor.

Nachdem das Gericht zu dem Schluss kam, dass dem Beamten eine schuldhafte Begehung des strafrechtlichen Tatbestands nicht nachgewiesen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2022
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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