Norm
BDG 1979 §43 Abs2 iVm §91Schlagworte
PostingText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. April 2022, in Anwesenheit der durch RA vertretenen Beamtin, des Disziplinaranwaltes sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:
Die Beamtin ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Sie hat im Zusammenhang mit dem Terroranschlag auf der Facebook-Seite „Wir sind Exekutive“, als Reaktion auf das Posting „Ich wäre für einen 21/4 für das Gsindl“ folgenden Kommentar gepostet: „9x19 jedem Terroristen seine Kugel“. Die Beamtin ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Sie hat im Zusammenhang mit dem Terroranschlag auf der Facebook-Seite „Wir sind Exekutive“, als Reaktion auf das Posting „Ich wäre für einen 21/4 für das Gsindl“ folgenden Kommentar gepostet: „9x19 jedem Terroristen seine Kugel“.
Die Beamtin hat Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihres Amtes erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.Die Beamtin hat Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihres Amtes erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 400,- (vierhundert) verhängt. Der Beamtin werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 400,- (vierhundert) verhängt. Der Beamtin werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
Die Beamtin wird auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2b verwendet.
Strafgerichtliches Verfahren
Die StA sah von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 35c StAG ab. Die StA sah von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 35 c, StAG ab.
Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen
Der Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinaranzeige des BMJ GZ vom 23. November 2021 (eingelangt am 24.11.2021). Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:
Sachverhalt:
Am 02.11.2020 ereignete sich ein Terroranschlag bei dem vier Menschen getötet und 23 weitere zum Teil schwer verletzt wurden. Der Täter, welcher von den Sicherheitsbehörden als Anhänger der Terrormiliz IS identifiziert worden war, wurde dabei von der Polizei getötet. Vermutlich einige Tage danach postete eine bekannte Person auf der face-book Seite „Wirsindexekutive“ folgenden Text: „Ein sofortiger Stopp der bedingten Entlassung für Islamisten muss nun das Gebot der aktuellen Stunde sein!“ Die Beamtin reagierte dazu wie folgt:
T.P.: „Ich wäre für einen 21/4 für das Gsindl!“
DB: „9x19 jedem Terroristen seine Kugel.“
T.P.: „Viel zu teuer. Fallbeil kommt billiger.“
Der Vorfall wurde dem Anstaltsleiter der JA durch ein anonymes Schreiben angezeigt.
Mündliche Verhandlung
Die mündliche Disziplinarverhandlung wurde am 28. April 2022 durchgeführt.
Angaben der Beamtin
Die rechtsanwaltlich vertretene Beamtin gab bei ihrer Befragung an, dass sie das Posting in einer emotionalen Reaktion auf den Terroranschlag veröffentlicht habe. Es tue ihr sehr leid, dass sie dazu habe hinreißen lassen.
Plädoyer des Disziplinaranwalts
Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der DB eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung einer schuldangemessenen Strafe innerhalb des Rahmens des § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG (Geldbuße). Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der DB eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung einer schuldangemessenen Strafe innerhalb des Rahmens des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG (Geldbuße).
Plädoyer des Verteidigers
Der Verteidiger führte zusammenfassend aus, dass die umfassend geständige Disziplinarbeschuldigte keine rassistische Gesinnung habe. Ihre Aussage liege noch innerhalb des Rahmens der Meinungsfreiheit nach Art 10 EMRK. Er beantragte die Verhängung eines Freispruchs, in eventu einen Schuldspruch ohne Strafe nach § 115 BDG. Der Verteidiger führte zusammenfassend aus, dass die umfassend geständige Disziplinarbeschuldigte keine rassistische Gesinnung habe. Ihre Aussage liege noch innerhalb des Rahmens der Meinungsfreiheit nach Artikel 10, EMRK. Er beantragte die Verhängung eines Freispruchs, in eventu einen Schuldspruch ohne Strafe nach Paragraph 115, BDG.
Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:
Auf dieses Verfahren ist die Geschäftsordnung für das Jahr 2021 anzuwenden.
§ 43 Abs. 2 BDG Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Paragraph 43, Absatz 2, BDG Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
zur Schuldfrage
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beamtin ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat.
Der Senat hat sich zunächst mit der Frage beschäftigt, ob die der Beamtin vorgeworfenen Verhaltensweisen vom Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 13 Abs. 1 StGG bzw. Artikel 10 MRK gedeckt sind. Die Freiheit der Meinungsäußerung besteht lt. der Judikatur des VfGH darin, dass unter Meinung eine gedankliche Stellungnahme zu irgendwelchen Fragen kultureller, gesellschaftlicher oder sonstiger Art zu verstehen ist, mag sie neu sein, oder nur bereits geäußerte Ansichten bestätigen. Das Teilen einer bereits veröffentlichten Meinung – wie es bei Postings typisch ist – samt Kommentaren dazu, fällt daher in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Der VfGH hat die Auffassung vertreten, dass das Grundrecht auf Meinungsfreiheit auch einseitige und verletzende Meinungen schützt. Das Recht gilt für alle Ausdrucksmittel wie Schrift, Druck, Film usw. Auch dem Beamten sind in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis alle Grundrechte gewährleistet. Der Senat hat sich zunächst mit der Frage beschäftigt, ob die der Beamtin vorgeworfenen Verhaltensweisen vom Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 13 Absatz eins, StGG bzw. Artikel 10 MRK gedeckt sind. Die Freiheit der Meinungsäußerung besteht lt. der Judikatur des VfGH darin, dass unter Meinung eine gedankliche Stellungnahme zu irgendwelchen Fragen kultureller, gesellschaftlicher oder sonstiger Art zu verstehen ist, mag sie neu sein, oder nur bereits geäußerte Ansichten bestätigen. Das Teilen einer bereits veröffentlichten Meinung – wie es bei Postings typisch ist – samt Kommentaren dazu, fällt daher in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Der VfGH hat die Auffassung vertreten, dass das Grundrecht auf Meinungsfreiheit auch einseitige und verletzende Meinungen schützt. Das Recht gilt für alle Ausdrucksmittel wie Schrift, Druck, Film usw. Auch dem Beamten sind in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis alle Grundrechte gewährleistet.
Einer Beurteilung zu unterziehen war auch die Wortbedeutung „Islamist“, bzw. „Islamismus“. Wenngleich im deutschen Sprachgebrauch – nicht zuletzt auch aus teils verzerrter medialer Berichterstattung – darunter sehr oft Terroristen verstanden werden und diese Bezeichnungen somit grundsätzlich negativ besetzt sind, erweist sich eine solche Interpretation als zu oberflächlich und falsch. Tatsächlich versteht man darunter jemanden der sich dem Islam zugehörig erachtet sowie im Wesentlichen bekennender und praktizierender Muslim ist.
Das konkrete Posting erweist sich vor dem Hintergrund der besonderen Verpflichtungen, die sich aus § 43 Abs. 2 BDG ergeben, als nicht vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt, sondern – unabhängig der nicht gegebenen strafrechtlichen Relevanz – als disziplinär relevant. Dies wird wie folgt begründet:Das konkrete Posting erweist sich vor dem Hintergrund der besonderen Verpflichtungen, die sich aus Paragraph 43, Absatz 2, BDG ergeben, als nicht vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt, sondern – unabhängig der nicht gegebenen strafrechtlichen Relevanz – als disziplinär relevant. Dies wird wie folgt begründet:
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Außerdem muss der Beamte jeden Anschein vermeiden, er werde nicht zur „Sache“ gehörende Interessen (Parteilichkeit, Eigennützigkeit) einfließen lassen. Für eine disziplinäre Relevanz genügt es bereits, dass nach einem rein objektiven, allgemeinen Maßstab Zweifel an der vollständigen Unbefangenheit des Beamten auftreten können (BK 18.5.2010, GZ 25/14-BK/10). Von allen Beamten muss daher erwartet werden, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft zu bewirken; insofern sind gerade an Polizei- und Justizwachebeamte – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommt und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Bei ihnen darf kein Zweifel an ihrer Verfassungstreue, ihrem Bekenntnis zur Republik Österreich und ihrer Rechtstreue, sowie Unvoreingenommenheit aufkommen. Aussagen, die gegenüber einer anderen Ethnie, oder Glaubensrichtung den Eindruck einer voreingenommen, radikalen, oder rassistischen Gesinnung hervorrufen können, müssen sowohl im, als auch außer Dienst strikt vermieden werden. Nur dadurch kann erreicht werden, dass alle Teile der österreichischen Bevölkerung – mögen sie auch Randgruppen, anderen Glaubensrichtungen, oder unterschiedlichen politischen Parteien, bzw. Interessengruppen angehören – Polizei und Justiz als Träger für Recht und Ordnung vertrauen und keine Zweifel an ihrer sachlichen und unvoreingenommenen Amtsführung haben. Dies ist auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft kann nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert wird. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen vergleiche , z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Außerdem muss der Beamte jeden Anschein vermeiden, er werde nicht zur „Sache“ gehörende Interessen (Parteilichkeit, Eigennützigkeit) einfließen lassen. Für eine disziplinäre Relevanz genügt es bereits, dass nach einem rein objektiven, allgemeinen Maßstab Zweifel an der vollständigen Unbefangenheit des Beamten auftreten können (BK 18.5.2010, GZ 25/14-BK/10). Von allen Beamten muss daher erwartet werden, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft zu bewirken; insofern sind gerade an Polizei- und Justizwachebeamte – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommt und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Bei ihnen darf kein Zweifel an ihrer Verfassungstreue, ihrem Bekenntnis zur Republik Österreich und ihrer Rechtstreue, sowie Unvoreingenommenheit aufkommen. Aussagen, die gegenüber einer anderen Ethnie, oder Glaubensrichtung den Eindruck einer voreingenommen, radikalen, oder rassistischen Gesinnung hervorrufen können, müssen sowohl im, als auch außer Dienst strikt vermieden werden. Nur dadurch kann erreicht werden, dass alle Teile der österreichischen Bevölkerung – mögen sie auch Randgruppen, anderen Glaubensrichtungen, oder unterschiedlichen politischen Parteien, bzw. Interessengruppen angehören – Polizei und Justiz als Träger für Recht und Ordnung vertrauen und keine Zweifel an ihrer sachlichen und unvoreingenommenen Amtsführung haben. Dies ist auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft kann nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert wird.
Im konkreten Fall hat die DB das Posting wahrscheinlich in der Freizeit veröffentlicht, jedoch auf einer Facebook Seite, die sie eindeutig als Angehörige der Exekutive erkennbar machte und sie auch ihr Foto und ihren Namen veröffentlichte. Für einen Außenstehenden bildet ihr Posting „9x19 jedem Terroristen seine Kugel“ daher nicht die Meinung einer Privatperson ab, sondern jene einer Exekutivbeamtin, die hoheitliche Aufgaben zu erfüllen und in Ausübung ihres Dienstes gegenüber allen Ethnien und Glaubensrichtungen unvoreingenommen und neutral zu sein hat. Ihr Posting ist nicht isoliert zu betrachten, sondern in einem Zusammenhang mit dem Ursprungs-Posting des Nutzers zu sehen, der einen sofortigen Entlassungsstopp für „Islamisten“ forderte, auf den der Justizwachebeamte N.N. wiederum mit der Forderung einer Einlieferung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher reagierte (§ 21 Abs. 4 StGB) und die Beamtin daraufhin die Lösung in Form eines 9mm Geschosses für Terroristen präferierte. Damit bringt sie für außenstehende Personen und insbesondere für Angehörige der islamischen Religion im Ergebnis nichts anderes als eine voreingenommene Haltung gegenüber Angehörigen des islamischen Glaubens und eine radikale Gesinnung im Umgang mit (terroristischen) Straftätern, nämlich sie – unbeschadet dessen, dass die Verhängung der Todesstrafe in Österreich verboten ist (Artikel 85 B-VG) - zu erschießen, zum Ausdruck. Im konkreten Fall hat die DB das Posting wahrscheinlich in der Freizeit veröffentlicht, jedoch auf einer Facebook Seite, die sie eindeutig als Angehörige der Exekutive erkennbar machte und sie auch ihr Foto und ihren Namen veröffentlichte. Für einen Außenstehenden bildet ihr Posting „9x19 jedem Terroristen seine Kugel“ daher nicht die Meinung einer Privatperson ab, sondern jene einer Exekutivbeamtin, die hoheitliche Aufgaben zu erfüllen und in Ausübung ihres Dienstes gegenüber allen Ethnien und Glaubensrichtungen unvoreingenommen und neutral zu sein hat. Ihr Posting ist nicht isoliert zu betrachten, sondern in einem Zusammenhang mit dem Ursprungs-Posting des Nutzers zu sehen, der einen sofortigen Entlassungsstopp für „Islamisten“ forderte, auf den der Justizwachebeamte N.N. wiederum mit der Forderung einer Einlieferung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher reagierte (Paragraph 21, Absatz 4, StGB) und die Beamtin daraufhin die Lösung in Form eines 9mm Geschosses für Terroristen präferierte. Damit bringt sie für außenstehende Personen und insbesondere für Angehörige der islamischen Religion im Ergebnis nichts anderes als eine voreingenommene Haltung gegenüber Angehörigen des islamischen Glaubens und eine radikale Gesinnung im Umgang mit (terroristischen) Straftätern, nämlich sie – unbeschadet dessen, dass die Verhängung der Todesstrafe in Österreich verboten ist (Artikel 85 B-VG) - zu erschießen, zum Ausdruck.
Das Posting der Beamtin ist – unbeschadet dessen, dass eine rassistische Gesinnung nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens ausgeschlossen werden konnte - objektiv geeignet ihre Unbefangenheit, Unvoreingenommenheit und Sachlichkeit in Frage zu stellen und dadurch das Ansehen der Justiz sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in einen professionellen, von Distanz und Sachlichkeit geprägten Umgang mit Rechtsbrechern aller möglichen Ethnien und Religionen zu beeinträchtigen.
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild der Beamtin zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild der Beamtin zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint.
Milderungsgründe:
Schuldeinsicht und umfassendes Geständnis gute Dienstbeschreibung
Erschwerungsgründe:keine
Nach dem Ergebnis des Disziplinarverfahrens hat die Beamtin das posting aus einer Emotion heraus verfasst. Es kamen keinerlei Gründe hervor, die eine rassistische Gesinnung oder Voreingenommenheit gegenüber Minderheiten annehmen ließen. Insofern besteht eine deutlich positive Zukunftsprognose und es ist nicht davon auszugehen, dass sie ihre Dienstpflichten neuerlich verletzen wird. Es konnte daher – vor allem aus generalpräventiven Gründen - mit einer Geldbuße in der Höhe von € 400,- das Auslangen gefunden werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022