TE Dok 2022/5/30 2022-0.212.456

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Veröffentlicht am 30.05.2022
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Waffenverwahrung

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in Anwesenheit des Beamten, des Disziplinaranwaltes sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:

Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig:

1. Er hat auf seinem Anwesen in seiner Freizeit, mit seiner privaten Faustfeuerwaffe FN 9 mm Para, zwei Schüsse in den Boden abgegeben.

2. Er hat es unterlassen die geladene Faustfeuerwaffe ordnungsgemäß und sicher zu verwahren, indem er sie in einer unversperrten Glasvitrine deponierte, wodurch unberechtigte Personen darunter auch zwei minderjährige Kinder Zugriff hatten.

Der Beamte hat seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt. Der Beamte hat seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 300,- (dreihundert) verhängt. Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragenGemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 300,- (dreihundert) verhängt. Dem Beamten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen

BEGRÜNDUNG

Der Beamte ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion und wird als eingeteilter Beamter in der Logistikabteilung verwendet.

Strafverfahren

Mit Entscheidung der StA wurde das Strafverfahren nach §§ 89 Abs. 1 und 127 StGB gemäß § 190 Ziffer 2 StPO eingestellt.Mit Entscheidung der StA wurde das Strafverfahren nach Paragraphen 89, Absatz eins und 127 StGB gemäß Paragraph 190, Ziffer 2 StPO eingestellt.

Verwaltungsstrafverfahren und behördliche Maßnahmen:

Mit Bescheid der BH wurde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG ein Waffenverbot verfügt und der Waffenpass des Beamten eingezogen.Mit Bescheid der BH wurde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG ein Waffenverbot verfügt und der Waffenpass des Beamten eingezogen.

Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen

Der Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der LPD samt den Akten des Straf- und Verwaltungsstrafverfahrens. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt

Sachverhalt:

Aufgrund der Anzeige eines Nachbarn wurde bekannt, dass der Beamte im Garten seines Anwesens mit seiner Faustfeuerwaffe zwei Schüsse in den Boden abgab. Zum Zeitpunkt der Schussabgabe befanden sich mehrere Personen auf dem Grundstück, jedoch – laut Aktenlage und dem Ergebnis des Strafverfahrens – nicht innerhalb eines konkreten Gefahrenbereiches, bzw. waren diese durch die Schussabgabe in den Boden keiner realen Gefährdung ausgesetzt. Bei den darauffolgenden Erhebungen wurde festgestellt, dass die Waffe geladen in einer unversperrten Glasvitrine verwahrt worden war.

Waffe:

Bei der verwendeten Waffe handelte es sich um die von der Gendarmerie verwendete FN 9mm Para. Nach Umrüstung auf die Pistole Glock konnte sie von Angehörigen der Gendarmerie gekauft werden.

Angaben des Disziplinarbeschuldigten

Der Beamte gab im Wesentlichen an, dass er zwei Schüsse in das Erdreich abgegeben habe. Dabei sei niemand gefährdet worden. Er habe dann darauf vergessen, die Waffe ordnungsgemäß zu verwahren. Grundsätzlich sei sie in einem versperrten Metallschrank verwahrt. Er ersuchte um eine milde Bestrafung.

Plädoyer des Disziplinaranwaltes

Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der Beamte Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 BDG zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 300,-. Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der Beamte Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 300,-.

Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:

Auf dieses Verfahren ist die Geschäftsordnung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr 2022 anzuwenden.

§ 43 Abs. 2 BDG Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Paragraph 43, Absatz 2, BDG Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Zur Schuldfrage

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beamte seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Zu Punkt 1. ist ihm Vorsatz und zu Punkt 2. Fahrlässigkeit anzulasten.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, erfordert gerade der Exekutivdienst ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Beamten einerseits, sowie der Beamtenschaft und der Öffentlichkeit andererseits (vgl. in dieser Hinsicht beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200, vom 19.12.1996, Zl. 96/09/0153, und vom 7.5.1997, Zl. 95/09/0045). Kraft ihres Amtes sind sie für den Vollzug des Strafrechts und wesentlicher Verwaltungsvorschriften verantwortlich. Sie haben daher in ihrem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass sie nicht selbst die von ihnen zu vollziehenden Gesetze und Verordnungen verletzen. Polizeibeamte sind kraft ihrer dienstlichen Aufgaben als Sicherheitsorgane berechtigt Dienstwaffen zu führen, sind im Umgang mit Schusswaffen auch besonders geschult und müssen mehrmals jährlich an Schießtrainings teilnehmen. Von Polizisten muss daher erwartet werden, dass sie sich auch beim Umgang mit privaten Waffen stets korrekt und umsichtig verhalten, sowie die Bestimmungen des Waffengesetzes strikte einhalten. Keinesfalls ist es zulässig außerhalb von behördlich genehmigten Schießständen Schüsse abzugeben, auch wenn im konkreten Fall – aufgrund der Ausbildung des Beamten – doch davon ausgegangen werden kann, dass er wusste was er tut und es tatsächlich zu keiner konkreten/abstrakten Gefährdung von Personen gekommen ist. Die ordnungsgemäße Verwahrung ist entsprechend der Bestimmungen des Waffengesetzes von der Polizei periodisch (idR alle fünf Jahre) zu überprüfen. Umso mehr muss von einem Polizisten erwartet werden, dass er seine privaten Waffen stets sicher verwahrt und sie keinesfalls – so wie der Beschuldigte – in einem allgemein zugänglichen Schrank deponiert. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen vergleiche , z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, erfordert gerade der Exekutivdienst ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Beamten einerseits, sowie der Beamtenschaft und der Öffentlichkeit andererseits vergleiche in dieser Hinsicht beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200, vom 19.12.1996, Zl. 96/09/0153, und vom 7.5.1997, Zl. 95/09/0045). Kraft ihres Amtes sind sie für den Vollzug des Strafrechts und wesentlicher Verwaltungsvorschriften verantwortlich. Sie haben daher in ihrem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass sie nicht selbst die von ihnen zu vollziehenden Gesetze und Verordnungen verletzen. Polizeibeamte sind kraft ihrer dienstlichen Aufgaben als Sicherheitsorgane berechtigt Dienstwaffen zu führen, sind im Umgang mit Schusswaffen auch besonders geschult und müssen mehrmals jährlich an Schießtrainings teilnehmen. Von Polizisten muss daher erwartet werden, dass sie sich auch beim Umgang mit privaten Waffen stets korrekt und umsichtig verhalten, sowie die Bestimmungen des Waffengesetzes strikte einhalten. Keinesfalls ist es zulässig außerhalb von behördlich genehmigten Schießständen Schüsse abzugeben, auch wenn im konkreten Fall – aufgrund der Ausbildung des Beamten – doch davon ausgegangen werden kann, dass er wusste was er tut und es tatsächlich zu keiner konkreten/abstrakten Gefährdung von Personen gekommen ist. Die ordnungsgemäße Verwahrung ist entsprechend der Bestimmungen des Waffengesetzes von der Polizei periodisch (idR alle fünf Jahre) zu überprüfen. Umso mehr muss von einem Polizisten erwartet werden, dass er seine privaten Waffen stets sicher verwahrt und sie keinesfalls – so wie der Beschuldigte – in einem allgemein zugänglichen Schrank deponiert.

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).

Erschwerungsgründe

keine

Milderungsgründe:

gute Dienstbeschreibung und positive Zukunftsprognose

umfassendes, reuiges Geständnis

zahlreiche Belobigungen

Vor dem Hintergrund der besonderen Verantwortung der Polizei beim Vollzug des Waffengesetzes und der sich aus seiner Funktion ergebenden Vorbildwirkung liegt eine mittlere Verletzung von Dienstpflichten vor, die aber aufgrund der positiven Zukunftsprognose, der vielen Belobigungen und der reuigen Verantwortung des Beamten mit einer Geldbuße im unteren Bereich geahndet werden konnte. Dies hat auch die Disziplinaranwaltschaft zutreffend erkannt, deren Strafantrag vollumfänglich stattzugeben war. Die gewählte Strafe wird der disziplinär zu ahndenden Dienstpflichtverletzung gerecht, ist schuldangemessen und auch generalpräventiv ausreichend eine genügende abschreckende Wirkung zu erzielen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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