Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Justiz, Dienstpflichtverletzung, VertrauenswahrungText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 26. Jänner 2023 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Bezirksinspektor (BezInsp) A.A.
wird vom Vorwurf, er habe sich am 03. Februar 2020 einen USB-Stick der Leiterin der Justizanstalt B.B. widerrechtlich angeeignet, gemäß § 126 Abs 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 118 Abs 1 Z 2 BDG 1979 freigesprochen.wird vom Vorwurf, er habe sich am 03. Februar 2020 einen USB-Stick der Leiterin der Justizanstalt B.B. widerrechtlich angeeignet, gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 freigesprochen.
II.römisch zwei.
Bezirksinspektor (BezInsp) A.A.
ist schuldig, er hat
1. nach der unter Ziffer 2 dargestellten Weise den USB-Stick der Leiterin der JA N.N, Frau ORin Maga. Drin. B.B., der Datenschutzbehörde, welcher er darüber keine amtliche Mitteilung zu machen hatte, weitergeleitet.
2. gemäß dem Urteil des Landesgericht N.N. zu Hv N.N. vom 15. September 2022 im Zeitraum 05.06.2020 bis 17.12.2020 als Beamter der JA N.N. verschiedene dienstliche und private Daten, welche sich auf dem USB-Stick der Frau ORin Maga. Drin. B.B. befanden und welche er im Zuge seines Amtes als N.N.-Beauftragter im oben genannten Zeitraum wiederherstellte und ihm somit ausschließlich im Zuge seines Amtes zugänglich wurden und deren Offenbarung geeignet war, ein öffentliches und berechtigtes privates Interesse zu verletzen, dem C.C., Journalist der N.N. Zeitung, offenbart. Er hat die Frau ORin Maga. Drin. B.B. der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie der Verletzung einer Amts- und Standespflicht, nämlich der Verletzung der Amts- und Standespflichten nach § 43 Abs 1 BDG 1979, falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigungen falsch sind, indem er im Zuge der Nachrichten- und Datenübermittlung an Herrn C.C. wahrheitswidrig behauptete, dass der in Rede stehende USB-Stick außerhalb der JA N.N. aufgefunden worden sei.2. gemäß dem Urteil des Landesgericht N.N. zu Hv N.N. vom 15. September 2022 im Zeitraum 05.06.2020 bis 17.12.2020 als Beamter der JA N.N. verschiedene dienstliche und private Daten, welche sich auf dem USB-Stick der Frau ORin Maga. Drin. B.B. befanden und welche er im Zuge seines Amtes als N.N.-Beauftragter im oben genannten Zeitraum wiederherstellte und ihm somit ausschließlich im Zuge seines Amtes zugänglich wurden und deren Offenbarung geeignet war, ein öffentliches und berechtigtes privates Interesse zu verletzen, dem C.C., Journalist der N.N. Zeitung, offenbart. Er hat die Frau ORin Maga. Drin. B.B. der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie der Verletzung einer Amts- und Standespflicht, nämlich der Verletzung der Amts- und Standespflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigungen falsch sind, indem er im Zuge der Nachrichten- und Datenübermittlung an Herrn C.C. wahrheitswidrig behauptete, dass der in Rede stehende USB-Stick außerhalb der JA N.N. aufgefunden worden sei.
Er hat dadurch im Spruchpunkt 1 gegen seine Dienstpflicht nach § 43 Abs 1 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) „Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen“ und im Spruchpunkt 2 gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 BDG 1979 (Vertrauenswahrung) „Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“, verstoßen und damit im Sinne des § 91 BDG 1979 diese schuldhaft verletzt.Er hat dadurch im Spruchpunkt 1 gegen seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) „Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen“ und im Spruchpunkt 2 gegen seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Vertrauenswahrung) „Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“, verstoßen und damit im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 diese schuldhaft verletzt.
Gegen BezInsp A.A. wird gemäß § 92 Abs 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe derGegen BezInsp A.A. wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der
Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen,
€ 15.094,50.-
(fünfzehntausendundvierundneunzig Euro und fünfzig Cent),
verhängt.
Gemäß § 117 Abs 2 Z 2 BDG 1979 hat er dem Bund einenGemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 hat er dem Bund einen
Kostenbeitrag von € 500.-
(fünfhundert Euro)
zu leisten. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
Die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten zu je € 419,29.- wird gemäß § 127 Abs 2 BDG 1979 bewilligt.Die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten zu je € 419,29.- wird gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 bewilligt.
B E G R Ü N D U N G
Zur Person:
1. BezInsp A.A. geboren N.N., steht als Justizwachebeamter der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2, in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und unterliegt den Bestimmungen des Disziplinarverfahrens nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979), BGBl. 333, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022. Er ist am 01.02.2000 in die Justizwache eingetreten, hat die Dienstprüfungen E2b am 04.05.2001, E2a am 17.10.2008, positiv abgelegt und die Definitivstellung wurde am 01.02.2006 festgestellt.1. BezInsp A.A. geboren N.N., steht als Justizwachebeamter der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2, in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und unterliegt den Bestimmungen des Disziplinarverfahrens nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979), BGBl. 333, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,. Er ist am 01.02.2000 in die Justizwache eingetreten, hat die Dienstprüfungen E2b am 04.05.2001, E2a am 17.10.2008, positiv abgelegt und die Definitivstellung wurde am 01.02.2006 festgestellt.
2. Er ist auf einem Arbeitsplatz in der Justizanstalt N.N. (JA N.N.), in N.N. als „Hauptsachbearbeiter Ausbildungsstelle“ und N.N. eingeteilt, bringt ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.270,16 ins Verdienen und ist vom Dienst seit dem Erkenntnis des BVwG vom 30.06.2021 suspendiert. Wäre er nicht vom Dienst suspendiert, würde er ein Bruttoeinkommen von € 3.018,90 (ohne Nebengebühren) beziehen. In den Jahren 2017 (€ 200.-), 2018 (€ 170.-), 2019 (€ 106.-) und 2020 (€ 180.-) wurde ihm eine Geldbelohnung erteilt. Die im April 2019 verhängte Disziplinarstrafe des Verweises wegen der unterlassenen Meldung einer Nebenbeschäftigung hat wegen § 109 Abs 2 BDG 1979 ebenso wie die in den Jahren 2016 (ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst) und 2017 (Nichtbefolgung Weisung) durch den stellvertretenden Anstaltsleiter (also nicht durch ORin Maga. Drin. B.B.) verfügten schriftlichen Ermahnungen außer Betracht zu bleiben. In disziplinärer Hinsicht gilt er als unbescholten. An Vermögen hat er eine 72m2 große Eigentumswohnung in N.N., die er im Jahr 2009 um € 136.000.- erworben hat, sowie einen PKW N.N., Baujahr N.N. Er hat Schulden in Form eines Kredits für den Wohnungskauf, der noch in der Höhe von € 108.000.-2. Er ist auf einem Arbeitsplatz in der Justizanstalt N.N. (JA N.N.), in N.N. als „Hauptsachbearbeiter Ausbildungsstelle“ und N.N. eingeteilt, bringt ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.270,16 ins Verdienen und ist vom Dienst seit dem Erkenntnis des BVwG vom 30.06.2021 suspendiert. Wäre er nicht vom Dienst suspendiert, würde er ein Bruttoeinkommen von € 3.018,90 (ohne Nebengebühren) beziehen. In den Jahren 2017 (€ 200.-), 2018 (€ 170.-), 2019 (€ 106.-) und 2020 (€ 180.-) wurde ihm eine Geldbelohnung erteilt. Die im April 2019 verhängte Disziplinarstrafe des Verweises wegen der unterlassenen Meldung einer Nebenbeschäftigung hat wegen Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 ebenso wie die in den Jahren 2016 (ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst) und 2017 (Nichtbefolgung Weisung) durch den stellvertretenden Anstaltsleiter (also nicht durch ORin Maga. Drin. B.B.) verfügten schriftlichen Ermahnungen außer Betracht zu bleiben. In disziplinärer Hinsicht gilt er als unbescholten. An Vermögen hat er eine 72m2 große Eigentumswohnung in N.N., die er im Jahr 2009 um € 136.000.- erworben hat, sowie einen PKW N.N., Baujahr N.N. Er hat Schulden in Form eines Kredits für den Wohnungskauf, der noch in der Höhe von € 108.000.-
aushaftet und den er in monatlichen Raten in der Höhe von € 800.- bedient.
3. Der Disziplinarbeschuldigte übte bis zu seiner Suspendierung eine Personalvertreterfunktion
(Vorsitzender des Dienststellenausschusses - DA) aus, die Zustimmung des DA im Sinne des § 28(Vorsitzender des Dienststellenausschusses - DA) aus, die Zustimmung des DA im Sinne des Paragraph 28
B-PVG erfolgte am 25. Oktober 2022. Er hat Sorgepflichten für einen im Jahr N.N. geborenen Sohn, der mit ihm in seiner Eigentumswohnung lebt und in Berufsausbildung steht.
4. Mit Bescheid vom 30.09.2021, GZ 2021-0.N.N., wurde er von der Dienstbehörde in den Ruhestand versetzt. Gemäß § 14 Abs 8 BDG 1979 tritt die Versetzung in den Ruhestand nicht ein, weil er vom Dienst suspendiert ist.4. Mit Bescheid vom 30.09.2021, GZ 2021-0.N.N., wurde er von der Dienstbehörde in den Ruhestand versetzt. Gemäß Paragraph 14, Absatz 8, BDG 1979 tritt die Versetzung in den Ruhestand nicht ein, weil er vom Dienst suspendiert ist.
Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
5. Am 07. Dezember 2020 übermittelte die Leiterin der JA N.N. einen Anlassbericht an die OStA
N.N. Der Disziplinarbeschuldigte wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 09. Dezember 2020, GZ 2020-0.N.N., gemäß § 112 Abs 1 Z 3 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert, weil ihm die widerrechtliche Aneignung des USB-Sticks der Anstaltsleiterin und die ungerechtfertigte Weiterleitung der wiederhergestellten Daten an Dritte angelastet wurde.N.N. Der Disziplinarbeschuldigte wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 09. Dezember 2020, GZ 2020-0.N.N., gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert, weil ihm die widerrechtliche Aneignung des USB-Sticks der Anstaltsleiterin und die ungerechtfertigte Weiterleitung der wiederhergestellten Daten an Dritte angelastet wurde.
6. Mit Beschluss des Senates N.N. der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) gemäß § 112 Abs 2 BDG6. Mit Beschluss des Senates N.N. der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) gemäß Paragraph 112, Absatz 2, BDG
vom 14. Jänner 2021 wurde die Suspendierung zunächst nicht verfügt (GZ 2021-0.N.N.).
7. Das Bundesverwaltungsgericht suspendierte BezInsp A.A. aufgrund der Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim BMJ nach mündlicher Verhandlung mit Erkenntnis vom 30. Juni 2021
vom Dienst (W116 N.N.-1/11E und W116 N.N.-1/19E).
8. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 erstattete die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen beim BM für Justiz als Dienstbehörde die (erste) Disziplinaranzeige an die BDB und ersuchte um Einleitung des Disziplinarverfahrens. Mit Bescheid vom 22. November 2021 erließ der Senat N.N. den Einleitungsbeschluss, der über die rechtsfreundliche Vertretung zugestellt wurde und in Rechtskraft erwuchs. Darin wurde dem
Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegt, er habe sich am 03.02.2020 den USB-Stick der Leiterin
der JA N.N. widerrechtlich angeeignet und 2. die auf diesem USB-Stick befindlichen, teils bereits
gelöschten Informationen wiederhergestellt sowie Daten/Geheimnisse der JA N.N. – ohne dienstliche Meldung – zu mehreren, derzeit nicht näher feststellbaren Zeitpunkten an außenstehende Dritte, unter anderem Medienvertretern und der Datenschutzbehörde, welchen er darüber keine amtliche Mitteilung zu machen hatte, weitergeleitet.
9. Mit schriftlicher Eingabe vom 30. September 2022 übermittelte die Dienstbehörde das Urteil
des Landesgericht N.N. vom 25. März 2022 (N.N. 21h) sowie des OLG N.N. vom 23. August 2022 (11 N.N. 22f) in der Strafsache gegen BezInsp A.A. zur Kenntnis mit der Bitte um weitere Veranlassungen. Demnach hatte das LG N.N. mit Schreiben vom 15. September 2022 der Dienstbehörde mitgeteilt, dass BezInsp A.A. die Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB begangen habe. Er wurde zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen und einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wobei der Berufung der StA wegen des Ausspruches über die Strafe durch das OLG N.N. nicht Folge gegeben wurde.des Landesgericht N.N. vom 25. März 2022 (N.N. 21h) sowie des OLG N.N. vom 23. August 2022 (11 N.N. 22f) in der Strafsache gegen BezInsp A.A. zur Kenntnis mit der Bitte um weitere Veranlassungen. Demnach hatte das LG N.N. mit Schreiben vom 15. September 2022 der Dienstbehörde mitgeteilt, dass BezInsp A.A. die Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB begangen habe. Er wurde zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen und einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wobei der Berufung der StA wegen des Ausspruches über die Strafe durch das OLG N.N. nicht Folge gegeben wurde.
In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt:
„Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2000 bei der Justizanstalt N.N. als Justizwachebeamter beschäftigt. Seit 2013 hatte er die Funktion des Leiters der Ausbildungsstelle inne, zu der auch die Funktion des N.N.-Leitbedieners gehörte. Der Angeklagte fühlte sich und andere Mitarbeiter der Justizanstalt N.N. von seiner Vorgesetzten, Anstaltsleiterin OR Dr. B.B., ungerecht behandelt, weshalb er sich bereits mehrfach an die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen beim Bundesministerium für Justiz wandte und Beschwerden erhob. Diese Beschwerden brachten jedoch nicht den gewünschten Erfolg für den Angeklagten, das Verhalten der Anstaltsleiterin gegenüber den Mitarbeitern der Justizanstalt N.N., welches der Angeklagte als „bossinghaft“ empfand, änderte sich nicht.
Ende März 2020 fand die Justizwachebeamtin BI D.D. während ihres Dienstes innerhalb der Justizanstalt N.N., nämlich im Erdgeschoss auf dem Boden im Gangbereich vor der Vollzugsstelle, einen USB-Stick. Dieser Bereich wird auch als „Halbgesperre“ bezeichnet, da sich dort nicht nur Mitarbeiter der Justizanstalt N.N. und Strafgefangene aufhalten, sondern unter Umständen auch Personen, denen die Fußfessel für den elektronisch überwachten Hausarrest angelegt wird, Polizisten, Betreuer, Lehrer oder Handwerker Zutritt haben. Da BI D.D. bekannt war, dass sie fremde USB-Sticks aus Sicherheitsgründen nicht ohne Weiteres an einen Dienstcomputer anschließen darf, entschloss sie, diesen USB-Stick dem Angeklagten in seiner Funktion als N.N.-Leitbediener, zu übergeben, um die Herkunft des USB-Sticks zu überprüfen. Da der Angeklagte an jenem Tag nicht im Dienst war, verwahrte sie den USB-Stick in ihrem Spind. Aufgrund der Covid-19-Pandemie wurde der Angeklagte jedoch wegen einer Vorerkrankung als Risikoperson eingestuft und für 10 Wochen vom Dienst freigestellt, sodass BI D.D. dem Angeklagten erst nach seiner Rückkehr in den Dienst im Juni 2020 den USBStick übergab. Dabei teilte BI D.D. dem Angeklagten mit, dass sie den USB-Stick Ende März im Gangbereich aufgefunden habe, sie nicht wisse, wem dieser gehöre, und er sich um die Sache kümmern möge. Der Angeklagte nahm den USB-Stick an sich und stellte in seiner Funktion als N.N.-Leitbediener fest, dass dieser nicht passwortgeschützt war und darauf zumindest zwei Dateien gespeichert waren, nämlich zumindest ein Protokoll über eine Beratung mit dem Dienststellenausschuss vom 03.02.2020 und ein Einvernahmeprotokoll des Justizwachebeamten BI E.E. vom 20.01.2020 (BV ON 31, S 5; ON 13, S 8-16). Aufgrund dieser Daten ging der Angeklagte davon aus, dass der USB-Stick einer Person gehören musste, die Zugriff auf das Leitungslaufwerk der Justizanstalt N.N. hatte. Um festzustellen, welcher Person der USB-Stick zuzuordnen war, führte der Angeklagte in seiner Funktion als N.N.-Leitbediener der Justizanstalt N.N. ein Programm aus, um die einst auf dem USB-Stick gespeichert gewesenen, jedoch — zumindest vordergründig — bereits gelöschten Daten wiederherzustellen. Diese Datenwiederherstellung führte er mit dem in seinem Eigentum stehenden Stand-PC mit den darin verbauten Festplatten SSD SanDisk Ultra Plus 256 Gigabyte S-Nr. N.N. und HDD Samsung, 500 Gigabyte S-Nr. N.N. durch.
Nach Verwendung dieses Programms befand sich eine Vielzahl an Dateien auf dem USB-Stick, darunter Lichtbilder der Familie der Anstaltsleiterin OR Dr. B.B., insbesondere auch ihrer minderjährigen Kinder, Niederschriften mit Justizwachebeamten und Strafgefangenen bzw.
Untersuchungshäftlingen, Bescheide im Hinblick auf den elektronisch überwachten Hausarrest,
wobei die betroffenen Personen mit Klarnamen bezeichnet waren. Diese Dateien enthielten Informationen, die das Interesse an Achtung des Privat- und Familienlebens der jeweils Betroffenen berührten. Aus einem Dokument ergibt sich auch, dass ein mittlerweile rechtskräftig wegen Mordes an einem Beamten der Bezirkshauptmannschaft N.N. verurteilter Strafgefangener, der in dem Dokument mit seinem Klarnamen aufschien, behaupte, für den sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) tätig gewesen zu sei und über entsprechende Verbindungen zu verfügen, und dass dieser Strafgefangene nicht müde werde zu betonen, dass der BH-Beamte nicht der letzte Tote gewesen sei, und nahezu täglich Bedienstete der Justizanstalt N.N. oder andere Häftlinge mit dem Umbringen bedrohe. Aus dem Dokument ergibt sich auch, dass das Personal in der Justizanstalt N.N. nicht ausgereicht habe, um für Sicherheit zu sorgen, und der Strafgefangene daher in die Justizanstalt N.N. überstellt worden sei (ON 22, S 3- 4). Dabei handelt es sich um Informationen, die für die Aufrechterhaltung der Öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit relevant sind. Spätestens nach dem Wiederherstellen der gelöschten Daten ging der Angeklagte davon aus, dass der USB-Stick der Anstaltsleiterin OR Dr. B.B. gehörte. In der Überzeugung, nunmehr einen Beweis für ein Fehlverhalten der Anstaltsleiterin gefunden zu haben, das Konsequenzen für die Anstaltsleiterin nach sich ziehen müsse, übermittelte der Angeklagte den USBStick samt wiederhergestellten Daten anonym an die Datenschutzbehörde mit dem Hinweis, dass der USB-Stick im Ortsgebiet N.N. aufgefunden worden sei (ON 13 S 6). Die Datenschutzbehörde leitete zwar ein amtswegiges Prüfverfahren ein und forderte im Juni 2020 die Anstaltsleiterin OR Dr. B.B. zur Stellungnahme auf (ON 13 S 219). Für den Angeklagten schien es jedoch, als ob der Verlust des USB-Sticks für die Anstaltsleiterin ohne Konsequenzen blieb. An die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen beim Bundesministerium für Justiz wollte sich der Angeklagte nicht mehr wenden, da er aufgrund seiner in der Vergangenheit dort erfolglos eingebrachten Beschwerden gegen die Anstaltsleiterin das Vertrauen in die Generaldirektion verloren hatte. Am 12.08.2020 übermittelte er daher von seinem Wohnort N.N. aus digital die auf dem USB-Stick befindlichen und von ihm wiederhergestellten Daten, sohin private Daten der Anstaltsleiterin OR Dr. B.B. sowie dienstliche Daten der Justizanstalt N.N., an den Journalisten der N.N. Zeitung C.C. Für die Kommunikation mit C.C. im Zuge der Datenübermittlung verwendete er das in seinem Eigentum stehende Mobiltelefon iPhone XS. Diese übermittelten dienstlichen und privaten Daten waren nicht der gesamten Öffentlichkeit zugänglich, sondern nur einem beschränkten Personenkreis, nämlich hinsichtlich der darauf befindlichen Familienfotos lediglich der OR Dr. B.B. und allenfalls Personen in ihrem näheren privaten Umfeld, hinsichtlich der weiteren Daten, insbesondere den Niederschriften, Protokolle und Bescheide, lediglich den Angehörigen der Justizanstalt N.N. und allenfalls sonstigen Behörden in Zusammenarbeit mit der Justizanstalt N.N. Dem Angeklagten wurden diese Daten ausschließlich im Zuge seines Amtes zugänglich, nämlich nur deshalb, weil ihm der aufgefundenen USB-Stick in seiner Funktion als IT-Leitbediener der Justizanstalt N.N. zur
Ausforschung der Identität des Eigentümers übergeben wurde. Der Angeklagte teilte C.C. am 12.08.2020 im Zuge der Übermittlung der Daten des USB-Sticks mit, dass sich darunter ein privates Schreiben der Anstaltsleiterin OR Dr. B.B. an die Firma N.N. befinde, in welchem sie als Behörde auftrete. Der Journalist C.C. konnte dieses Dokument unter der Vielzahl der übermittelten Daten nicht finden, weshalb der Angeklagte ihm dieses Dokument nochmals zuschickte. Dazu schrieb der Angeklagte an C.C. „Hier tritt sie als Behörde auf, in privaten Belangen. Aber, macht gleich was her [kicherndes Emoji]‘.C.C. antwortete daraufhin:
„Ajaaa :) übersehen [lachendes Emoji] da winkt ja der Amtsmissbrauch“. Daraufhin antwortete der Angeklagte nicht mehr, bis C.C. einige Minuten später mit dem Angeklagten Rücksprache zum Fundort des USB-Sticks hielt. Der Angeklagte hatte gegenüber dem Journalisten wahrheitswidrig behauptet, dass der USB-Stick bei einem Fahrradständer aufgefunden worden sei und C.C. erkundigte sich, ob dieser Fahrradständer öffentlich zugänglich ist oder sich auf dem Gelände der Justizanstalt befindet. Der Angeklagte teilte dem Journalisten daraufhin mit, dass sich dieser Fahrradständer außerhalb der Justizanstalt N.N., nämlich bei einer Außenmauer der Justizanstalt N.N. gegenüber dem Fluss Ill, befinde. Das übermittelte Schreiben der Anstaltsleiterin OR Dr. B.B. an die N.N. GmbH wurde von der Anstaltsleiterin tatsächlich so verfasst. Hintergrund dieses Schreibens war, dass ihr Sohn für zwei Tage pflegebedürftig war. Aufgrund wichtiger beruflicher Termine vereinbarte sie mit ihrem Ehegatten, dass sie sich die beiden Pflegetage aufteilen. Da jedoch auf der ärztlichen Bestätigung für die Pflegefreistellung lediglich der Name der Anstaltsleiterin aufschien, verlangte die Arbeitgeberin des Ehegatten der Anstaltsleiterin, die N.N. GmbH, für seine Pflegefreistellung eine Bestätigung, dass die Anstaltsleiterin nicht an beiden Tagen die Pflege übernehmen konnte.
Der Angeklagte wusste und fand sich damit ab, dass die von ihm an den Journalisten C.C. übermittelten dienstlichen und privaten Daten nicht der gesamten Öffentlichkeit zugänglich waren, sondern ihm ausschließlich im Zuge seines Amtes zugänglich wurden, nämlich nur deshalb, weil ihm der aufgefundenen USB-Stick in seiner Funktion als IT-Leitbediener der Justizanstalt N.N. zur Ausforschung der Identität des Eigentümers übergeben wurde. Er wusste auch, dass es sich bei diesen Dateien um private Daten, nämlich unter anderem um Lichtbilder der Familie, insbesondere auch der minderjährigen Kinder, der Anstaltsleiterin OR Dr. B.B. handelte, sowie um dienstliche Daten der Justizanstalt N.N., wie Niederschriften mit Justizwachebeamten und Strafgefangenen bzw. Untersuchungshäftlingen und Bescheide im Hinblick auf den elektronisch überwachten Hausarrest, die das Interesse an Achtung des Privat- und Familienlebens der Betroffenen berührten, und dass in diesen Dokumenten die Betroffenen mit ihren Klarnamen aufschienen. Damit fand er sich auch ab. Er hielt es auch zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die Dateien auch für die Aufrechterhaltung der Öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit relevante Informationen enthielten, wie jene zu den Behauptungen und Drohungen des wegen Mordes an einem Beamten der BH N.N. verurteilten Strafgefangenen, nämlich, dass er für den sogenannten IS tätig gewesen sei und über entsprechende Verbindungen verfüge und dass er nahezu täglich Bedienstete und andere Häftlinge bedrohe. Der Angeklagte wusste, dass seine Behauptung, der USB-Stick sei außerhalb der Justizanstalt N.N. aufgefunden worden, nicht der Wahrheit entsprach. Als er diese falsche Behauptung gegenüber dem Journalisten C.C. aufstellte, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass dieser falsche Fundort im Artikel des C.C. thematisiert wird. Er hielt es auch zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er die Anstaltsleiterin OR Dr. B.B. durch die Behauptung, der USB-Stick mit den darauf befindlichen privaten und dienstlichen Daten sei außerhalb der Justizanstalt N.N. aufgefunden worden, der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht, nämlich jener nach § 43 Abs 1 BDG - wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen — falsch verdächtigte und dass er sie dadurch der Gefahr behördlicher Verfolgung, nämlich der Gefahr eines Disziplinarverfahrens, aussetzte.Der Angeklagte wusste und fand sich damit ab, dass die von ihm an den Journalisten C.C. übermittelten dienstlichen und privaten Daten nicht der gesamten Öffentlichkeit zugänglich waren, sondern ihm ausschließlich im Zuge seines Amtes zugänglich wurden, nämlich nur deshalb, weil ihm der aufgefundenen USB-Stick in seiner Funktion als IT-Leitbediener der Justizanstalt N.N. zur Ausforschung der Identität des Eigentümers übergeben wurde. Er wusste auch, dass es sich bei diesen Dateien um private Daten, nämlich unter anderem um Lichtbilder der Familie, insbesondere auch der minderjährigen Kinder, der Anstaltsleiterin OR Dr. B.B. handelte, sowie um dienstliche Daten der Justizanstalt N.N., wie Niederschriften mit Justizwachebeamten und Strafgefangenen bzw. Untersuchungshäftlingen und Bescheide im Hinblick auf den elektronisch überwachten Hausarrest, die das Interesse an Achtung des Privat- und Familienlebens der Betroffenen berührten, und dass in diesen Dokumenten die Betroffenen mit ihren Klarnamen aufschienen. Damit fand er sich auch ab. Er hielt es auch zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die Dateien auch für die Aufrechterhaltung der Öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit relevante Informationen enthielten, wie jene zu den Behauptungen und Drohungen des wegen Mordes an einem Beamten der BH N.N. verurteilten Strafgefangenen, nämlich, dass er für den sogenannten IS tätig gewesen sei und über entsprechende Verbindungen verfüge und dass er nahezu täglich Bedienstete und andere Häftlinge bedrohe. Der Angeklagte wusste, dass seine Behauptung, der USB-Stick sei außerhalb der Justizanstalt N.N. aufgefunden worden, nicht der Wahrheit entsprach. Als er diese falsche Behauptung gegenüber dem Journalisten C.C. aufstellte, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass dieser falsche Fundort im Artikel des C.C. thematisiert wird. Er hielt es auch zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er die Anstaltsleiterin OR Dr. B.B. durch die Behauptung, der USB-Stick mit den darauf befindlichen privaten und dienstlichen Daten sei außerhalb der Justizanstalt N.N. aufgefunden worden, der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht, nämlich jener nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG - wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen — falsch verdächtigte und dass er sie dadurch der Gefahr behördlicher Verfolgung, nämlich der Gefahr eines Disziplinarverfahrens, aussetzte.
Als der Angeklagte den Journalisten C.C. dezidiert auf das Schreiben der Anstaltsleiterin OR Dr. B.B. an die Firma N.N. aufmerksam machte und dazu sagte, dass es sich dabei um ein Schreiben handle, in dem die Anstaltsleiterin in privaten Belangen als Behörde auftrete, hielt es zumindest ernstlich für möglich, dass die Anstaltsleiterin OR Dr. B.B. tatsächlich in einer privaten Angelegenheit unberechtigterweise ihre amtliche Stellung ausnutzte, und dass sie dadurch eine Amts- oder Standespflicht verletzte oder sogar eine von Amts wegen zu verfolgende, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung verwirklicht hatte. Er wusste jedoch nicht und fand sich nicht damit ab, dass er die Anstaltsleiterin OR Dr. B.B. einer von Amts wegen zu verfolgenden mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich dem Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, falsch verdächtigte.“Als der Angeklagte den Journalisten C.C. dezidiert auf das Schreiben der Anstaltsleiterin OR Dr. B.B. an die Firma N.N. aufmerksam machte und dazu sagte, dass es sich dabei um ein Schreiben handle, in dem die Anstaltsleiterin in privaten Belangen als Behörde auftrete, hielt es zumindest ernstlich für möglich, dass die Anstaltsleiterin OR Dr. B.B. tatsächlich in einer privaten Angelegenheit unberechtigterweise ihre amtliche Stellung ausnutzte, und dass sie dadurch eine Amts- oder Standespflicht verletzte oder sogar eine von Amts wegen zu verfolgende, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung verwirklicht hatte. Er wusste jedoch nicht und fand sich nicht damit ab, dass er die Anstaltsleiterin OR Dr. B.B. einer von Amts wegen zu verfolgenden mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich dem Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, falsch verdächtigte.“
10. Am 08. November 2022 leitete die Dienstbehörde eine Nachtragsdisziplinaranzeige der JA N.N. weiter und ersuchte um Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen BezInsp A.A. gemäß § 123 BDG 1979, wobei auf das bereits behängende Disziplinarverfahren hingewiesen wurde (GZ: 2021-0.N.N.). Die Nachtragsdisziplinaranzeige samt 37 Beilagen langte am 08. November 2022 bei der BDB ein, wo sie – wie die unter Z. 8 dargestellte 1. Disziplinaranzeige aufgrund der am 30.11.2021 erlassenen Geschäftsordnung für das Jahr 2022 dem Senat N.N. zugewiesen wurde.10. Am 08. November 2022 leitete die Dienstbehörde eine Nachtragsdisziplinaranzeige der JA N.N. weiter und ersuchte um Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen BezInsp A.A. gemäß Paragraph 123, BDG 1979, wobei auf das bereits behängende Disziplinarverfahren hingewiesen wurde (GZ: 2021-0.N.N.). Die Nachtragsdisziplinaranzeige samt 37 Beilagen langte am 08. November 2022 bei der BDB ein, wo sie – wie die unter Ziffer 8, dargestellte 1. Disziplinaranzeige aufgrund der am 30.11.2021 erlassenen Geschäftsordnung für das Jahr 2022 dem Senat N.N. zugewiesen wurde.
11. Vom Senat N.N. der BDB wurde am 09. November 2022 der Einleitungsbeschluss erlassen, an beide Parteien zugestellt und nach Eintritt der Rechtskraft (15.12.2022) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für den 26. Jänner 2023, 1100 Uhr, angeordnet. Die Ladungen wurden den Parteienvertretern und der Zeugin fristgerecht zugestellt.
12. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ersuchte der Senatsvorsitzende um die Übermittlung sämtlicher Beschwerden des BezInsp A.A. der Jahre 2019 und 2020 die Leiterin betreffend und § 10 B-PVG Verfahren, sowie der Anzahl der Disziplinaranzeigen der JA N.N. durch die Generaldirektion im BMJ. Die Dienstbehörde entsprach umgehend dem Ersuchen.12. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ersuchte der Senatsvorsitzende um die Übermittlung sämtlicher Beschwerden des BezInsp A.A. der Jahre 2019 und 2020 die Leiterin betreffend und Paragraph 10, B-PVG Verfahren, sowie der Anzahl der Disziplinaranzeigen der JA N.N. durch die Generaldirektion im BMJ. Die Dienstbehörde entsprach umgehend dem Ersuchen.
13. In der mündlichen Verhandlung am 26.01.2023 erklärte sich der Disziplinarbeschuldigte nach Verlesung der Einleitungsbeschlüsse im Anschuldigungspunkt 1 (sich den USB-Stick der Leiterin JA N.N. widerrechtlich angeeignet zu haben) für „nicht schuldig“, in den übrigen beiden Anschuldigungspunkten (Übermittlung des USB-Sticks an die Datenschutzbehörde und des Sachverhaltes, der zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung geführt hatte) für „schuldig“.
14. Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 26. Jänner 2023, bei der sich der Beschuldigte wie dargestellt verantwortete und die Zeugin, die Leiterin der JA N.N., ORin Maga. Drin. B.B. einvernommen, sowie der im Akt aufliegenden Dokumente, insbesondere die Urteile des OLG N.N. und des LG N.N. verlesen wurden, ist für den Senat N.N. der BDB der in den Spruchpunkten angeführte Sachverhalt erwiesen.
15. Der Disziplinarbeschuldigte blieb bei seiner Verantwortung, er erläuterte eingangs seine Aufgaben als „Hauptsachbearbeiter Ausbildungsstelle“ und IT-Leitbediener. Zu seinen Aufgaben
gehörte die Aus- und Weiterbildung von Beamten und die Freizeitgestaltung für Insassen, auch im IT-Bereich. Er räumte ein, dass es zu den Kernaufgaben eines Justizwachebeamten gehöre, den zwei wesentlichen Ansprüchen der Öffentlichkeit an den österreichischen Strafvollzug, nämlich erstens, Sicherheit und Anstand innerhalb der JA aufrecht zu erhalten und zweitens, Sicherheit nach außen zu gewährleisten. Zudem gehöre auch die Resozialisierung der Insassen zu den Kernaufgaben (siehe Randziffer 1 des Vollzugshandbuches). Folglich wären dies auch seine Dienstpflichten gewesen. Im Nachhinein betrachtet sei er diesen Ansprüchen, auch im Hinblick auf die Vorbildfunktion gegenüber den Häftlingen, nicht gerecht geworden. Er hielt auch seine Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 28.05.2021 (Suspendierungsverfahren) aufrecht, wonach die generelle Stimmung an der Dienststelle sehr schlecht gewesen sei. Auf Vorhalt des Senatsvorsitzenden, ob er aufgrund seiner Straftaten den
Aufgaben der Personalvertretung im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 B-PVG gerecht geworden wäre und zudem das Betriebsklima in der JA N.N. verbessert hätte, verneinte er dies. Sodann verlas der Senatsvorsitzende Teile des oa. Protokolls vom 28.05.2021, wonach er wie die Leiterin im Jahr 2000 ihren Dienst in der JA N.N. angetreten hätte. Sie hätten sich – wie in der JA unter den Bediensteten üblich – „geduzt“. Die Frau Oberrätin wäre dann in einer anderen Stelle tätig gewesen und wäre im Jahr 2012 als Leiterin an die JA zurückgekehrt. Sie habe alte Rechnungen beglichen. Er hätte sich auch ungerecht behandelt gefühlt und sei erst als Personalvertreter (PVer) dahintergekommen, dass sie ihn und seinen Arbeitsplatz schlecht bewertet hätte. Auf den Vorhalt des Senatsvorsitzenden, dass er auch belohnt worden wäre und die im Jahr 2016 und 2017 erfolgten schriftlichen Ermahnungen vom Stellvertreter ausgingen, weil sich die Frau Anstaltsleiterin im Karenzurlaub nach dem MSchG (Geburt der beiden Kinder) befand und die Disziplinaranzeige von ihr erstattet wurde, weil er seine Nebenbeschäftigung nicht gemeldet hatte, blieb er bei seinem Vorwurf, die Anstaltsleiterin würde ein „bossinghaftes Verhalten“ anAufgaben der Personalvertretung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 B-PVG gerecht geworden wäre und zudem das Betriebsklima in der JA N.N. verbessert hätte, verneinte er dies. Sodann verlas der Senatsvorsitzende Teile des oa. Protokolls vom 28.05.2021, wonach er wie die Leiterin im Jahr 2000 ihren Dienst in der JA N.N. angetreten hätte. Sie hätten sich – wie in der JA unter den Bediensteten üblich – „geduzt“. Die Frau Oberrätin wäre dann in einer anderen Stelle tätig gewesen und wäre im Jahr 2012 als Leiterin an die JA zurückgekehrt. Sie habe alte Rechnungen beglichen. Er hätte sich auch ungerecht behandelt gefühlt und sei erst als Personalvertreter (PVer) dahintergekommen, dass sie ihn und seinen Arbeitsplatz schlecht bewertet hätte. Auf den Vorhalt des Senatsvorsitzenden, dass er auch belohnt worden wäre und die im Jahr 2016 und 2017 erfolgten schriftlichen Ermahnungen vom Stellvertreter ausgingen, weil sich die Frau Anstaltsleiterin im Karenzurlaub nach dem MSchG (Geburt der beiden Kinder) befand und die Disziplinaranzeige von ihr erstattet wurde, weil er seine Nebenbeschäftigung nicht gemeldet hatte, blieb er bei seinem Vorwurf, die Anstaltsleiterin würde ein „bossinghaftes Verhalten“ an
den Tag legen. Der Senatsvorsitzende verlas das Erhebungsergebnis der Dienstbehörde, eine Beschwerde des DA (über den ZA eingebracht) gegen die Leiterin wegen Verletzung des PVG (Etablierung des Gruppensystems) bei der PVAB wurde am 06. August 2020 abgewiesen. Es wurden zwei „§ 10-PVG-Verfahren“ in zwei Besetzungsverfahren (Wachzimmer-Kdt Stv und HSB
Direktionsstelle) geführt. In einer persönlichen Beschwerde des BezInsp ging es um den durch die Dienstbehörde angeordneten Verbrauch des Resturlaubes im Zuge der COVID-19- Maßnahmen. Letztlich räumte der Disziplinarbeschuldigte ein, dass es sich in allen genannten „Beschwerdeangelegenheiten“ um normalen Dienstbetrieb handelte. Befragt zu den konkreten
Anschuldigungspunkten hielt er seine leugnende Verantwortung zum USB-Stick aufrecht. Er hätte diesen von Frau BezInspin D.D. erhalten und folglich diesen nicht am 03.02.2020 im Zuge des Antrittsgespräches des neu gewählten DA widerrechtlich an sich genommen. Er habe den USB-Stick aus Angst vor Konsequenzen durch die Anstaltsleiterin und obwohl ihm der Dienstweg bekannt war, an die Datenschutzbehörde gesendet. Auf die Frage, ob das Verhältnis zwischen ihm und der Leiterin so schlecht war, dass er ihr bewusst schaden wollte, antwortete er – „nein, das jetzt nicht.“ Das Verhältnis sei eigentlich schon professionell gewesen.“ Er sei sich dessen bewusst, dass er gemäß Strafurteil wissentlich auch private Dateien (Fotos der Kinder) und dienstliche Dateien (Insasse) der Leiterin dem N.N.-Journalisten C.C. gegeben und falsch behauptet hätte, der Fund wäre im öffentlichen Bereich bei den Fahrradständern erfolgt. Auf die Frage des Senatsvorsitzenden, ob ihm die berufliche Vernichtung der Leiterin nichts ausgemacht hätte, antwortete er, dass ihm dies heute sehr leidtue. Auf Befragung des Herrn Verteidigers ergänzte er, dass er keinen Racheplan hatte, sondern einen Hilfeschrei machte, damit die Dienstbehörde (GD) das schlechte Verhalten der Anstaltsleiterin abstellen würde.
16. Die Frau Oberrätin Maga. Drin. B.B. schilderte frei von Falschbezichtigungstendenzen ihre Sicht zur Disziplinarsache. Aus dem Akt verlas der Senatsvorsitzende, dass sie seit 01.05.2012 Anstaltsleiterin der JA N.N. sei, der ca. 80 Bedienstete angehören. Der DA der Exekutivbeamten hätte am 03.02.2020 nach der PV-Wahl Ende 2019 ein Antrittsgespräch bei ihr absolviert. Neben ihr wären noch der Stellvertreter - aber nicht bis zum Gesprächsende – und die PVer BezInsp A.A. (Vorsitzender), E.E., F.F. und G.G. anwesend gewesen. Am 03.02.2020 wäre der USB-Stick verschwunden und sie dachte ursprünglich, jemand der Teilnehmer hätte diesen irrtümlich eingepackt. Auf die Frage des Senatsvorsitzenden, warum sie so sicher sei, dass der Disziplinarbeschuldigte den USB-Stick an sich genommen hätte, antwortete sie, dass sie sich nicht sicher sei, wer den USB-Stick an sich genommen habe. Sie beschrieb den Stand des anhängigen Verfahrens bei der Datenschutzbehörde und die weiteren Gerichtsverfahren in der Causa. Hinsichtlich des bisherigen Verhaltens im und außer Dienst, der Verwendbarkeit und der Zukunftsprognose verwies sie auf die Disziplinaranzeigen. Es kann daher zusammengefasst dargestellt werden, dass aus Sicht der Anstaltsleiterin durch die Taten des Disziplinarbeschuldigten die Vertrauensbasis zerstört und eine weitere Zusammenarbeit mit diesem an der Dienststelle unzumutbar wurde.
17. Der Senatsvorsitzende brachte sodann die im Akt aufliegenden Unterlagen durch die Verlesung der Überschriften in die mündliche Verhandlung ein. Die Parteien verzichteten auf die
gänzliche Verlesung und die weitere Möglichkeit zur Äußerung. Beweisanträge wurden keine mehr gestellt. Das Beweisverfahren wurde daher um 1240 Uhr geschlossen.
18. Der Frau Disziplinaranwältin führte in ihrem Plädoyer aus, dass im Anschuldigungspunkt 1
(widerrechtliche Aneignung USB-Stick) aufgrund der leugnenden Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten, der entlastenden Aussage von Frau BezInspin D.D. und der heutigen Angaben der Anstaltsleiterin ein Freispruch zu beantragen wäre. Hinsichtlich der weiteren Anschuldigungspunkte 2 und 3 sei die Schuldfrage ob der geständigen Verantwortung von BezInsp
A.A., die im Einklang mit den übrigen Beweisen stünden, zu bejahen. Er habe es durch seine Handlungen unzweifelhaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden, seine Dienstpflichten
nach § 43 BDG wie im Einleitungsbeschluss dargestellt, vorsätzlich zu verletzen. Hinsichtlich der Strafzumessung sei die geständige Verantwortung als mildernd zu werten. Allerdings wird auch zu werten sein, dass BezInsp A.A. eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe in der JA N.N. als Leiter der Ausbildungsstelle und Vorsitzender des Dienststellenausschusses innehatte. Wie auch der Disziplinarbeschuldigte eingestanden hätte, gehörten elementare Kernbereiche eines jeden Justizwachebeamten, nämlich die Sicherstellung der inneren und der äußeren JA Sicherheit sowie die Resozialisierung der Insassen der JA zu seinen Aufgaben. Somit hätte er ein Vorbild für die Insassen und die Kollegenschaft sein müssen. Sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis hätte er einen massiven Vertrauensbruch zu verantworten. RevInsp A.A. habe durch seine Tathandlungen das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben derart beschädigt, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihm nicht mehr möglich sei. Abschließend sei daher die Entlassung als Disziplinarstrafe indiziert.nach Paragraph 43, BDG wie im Einleitungsbeschluss dargestellt, vorsätzlich zu verletzen. Hinsichtlich der Strafzumessung sei die geständige Verantwortung als mildernd zu werten. Allerdings wird auch zu werten sein, dass BezInsp A.A. eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe in der JA N.N. als Leiter der Ausbildungsstelle und Vorsitzender des Dienststellenausschusses innehatte. Wie auch der Disziplinarbeschuldigte eingestanden hätte, gehörten elementare Kernbereiche eines jeden Justizwachebeamten, nämlich die Sicherstellung der inneren und der äußeren JA Sicherheit sowie die Resozialisierung der Insassen der JA zu seinen Aufgaben. Somit hätte er ein Vorbild für die Insassen und die Kollegenschaft sein müssen. Sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis hätte er einen massiven Vertrauensbruch zu verantworten. RevInsp A.A. habe durch seine Tathandlungen das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben derart beschädigt, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihm nicht mehr möglich sei. Abschließend sei daher die Entlassung als Disziplinarstrafe indiziert.
19. In seinen Schlussworten führte der Herr Verteidiger aus, dass er sich im Wesentlichen den
Ausführungen der Frau Disziplinaranwältin beim BMJ anschließen könne, insbesondere was den
beantragten Freispruch betreffe. Es könne dahingestellt bleiben, wie der USB-Stick zu seinem
Fundort gelangte, ehe er von Frau D.D. aufgefunden wurde. Sein Mandant und die Leiterin schilderten, wie sehr die zwischenmenschliche Beziehung durch Anzeigen und Ungereimtheiten
belastet gewesen wäre. Aus seiner beruflichen Tätigkeit wisse er, dass es in den JA N.N. und N.N. immer wieder zu Problemen kommen würde, aber derartige desaströse Verhältnisse habe er noch nie erlebt. Welcher Anlassfall seinen Mandanten zu den Taten bewogen hätte, konnte auch in der heutigen mündlichen Verhandlung nicht aufgeklärt werden, aber es wären wohl viele Kränkungen durch die Leiterin gewesen sein, durchaus auch anderen Bediensteten gegenüber. Er selbst wäre ebenso von der Frau Anstaltsleiterin bei der Datenschutzbehörde angezeigt worden. In dieser hochemotionalen Situation habe der BezInsp A.A. nicht aus niederen Beweggründen wie etwa Rachegelüsten gehandelt, sondern er habe sich bei der Dienstbehörde Gehör verschaffen wollen. Leider hätten seine Versuche nicht den gewünschten Erfolg gebracht und er habe dann die Fehler begangen, die ihm heute sehr leidtun würden. Wie die Frau Disziplinaranwältin richtig ausführte, habe er seine Treuepflicht verletzt. Aber auch der Dienstgeber hätte seine Fürsorgepflicht den Dienstnehmern gegenüber besser wahrnehmen und Missstände ob der Beschwerden - auch andere Bedienstete betreffend - abstellen müssen. Dass er unbestritten sodann diesen USB-Stick an die Datenschutzbehörde gesendet habe, wäre nicht richtig gewesen, würde aber aus seiner Sicht nicht allzu schwer wiegen, zumal diese Behörde dafür sachlich zuständig sei. Wäre zudem der Datenträger ordentlich mit einem Passwort gesichert gewesen und hätte die Anstaltsleiterin unverzüglich nach dem Verlust am 03.02.2020 auf die Rückgabe insistiert, wäre es nicht aus Frustration heraus, weil sich nichts zum Positiven änderte, zu dieser schweren Fehlleistung gekommen, Geheimnisse an die Medien weiterzuleiten und falsch über den Fundort auszusagen. Er sei sich durchaus bewusst, dass dies seinen Mandanten weder rechtfertigt noch entschuldigt, aber es wäre dies doch mildernd bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Fakt wäre, dass auch das Strafverfahren in einer sehr emotionalen Weise geführt worden wäre und es irgendeinen unbekannten Grund dafür geben müsse. Tatsache sei aber auch, dass Herr BezInsp A.A. als PVer im Sinne des § 2 B-PVG die sozialen Interessen der Bediensteten wahren und sie vor Ungerechtigkeiten schützen wollte. Diese vielen kleinen Verletzungen hätten schließlich zu den Fehlern geführt, die jedoch keinem perfiden Tatplan entspringen, sondern spontan erfolgt wären. Sein Mandant wäre auch in einem Schadenersatzverfahren mit hohen monetären Forderungen konfrontiert, musste Verdienstentgang wegen der Suspendierung erleiden, wird Anwaltskosten tragen und zudem Strafe zahlen. Dies wäre ebenso wie der Umstand mildernd zu beurteilen, dass er sich von Beginn an geständig auch zum Fundort des Datenträgers zeigte, zwei Jahrzehnte lang treu gedient habe und in disziplinärer Sicht als unbescholten gelten würde. Ebenso habe er dem Sohn gegenüber Sorgepflichten. Abschließend beantrage er eine angemessene Geldstrafe zu verhängen, zumal die geforderte Entlassung überschießend sei.belastet gewesen wäre. Aus seiner beruflichen Tätigkeit wisse er, dass es in den JA N.N. und N.N. immer wieder zu Problemen kommen würde, aber derartige desaströse Verhältnisse habe er noch nie erlebt. Welcher Anlassfall seinen Mandanten zu den Taten bewogen hätte, konnte auch in der heutigen mündlichen Verhandlung nicht aufgeklärt werden, aber es wären wohl viele Kränkungen durch die Leiterin gewesen sein, durchaus auch anderen Bediensteten gegenüber. Er selbst wäre ebenso von der Frau Anstaltsleiterin bei der Datenschutzbehörde angezeigt worden. In dieser hochemotionalen Situation habe der BezInsp A.A. nicht aus niederen Beweggründen wie etwa Rachegelüsten gehandelt, sondern er habe sich bei der Dienstbehörde Gehör verschaffen wollen. Leider hätten seine Versuche nicht den gewünschten Erfolg gebracht und er habe dann die Fehler begangen, die ihm heute sehr leidtun würden. Wie die Frau Disziplinaranwältin richtig ausführte, habe er seine Treuepflicht verletzt. Aber auch der Dienstgeber hätte seine Fürsorgepflicht den Dienstnehmern gegenüber besser wahrnehmen und Missstände ob der Beschwerden - auch andere Bedienstete betreffend - abstellen müssen. Dass er unbestritten sodann diesen USB-Stick an die Datenschutzbehörde gesendet habe, wäre nicht richtig gewesen, würde aber aus seiner Sicht nicht allzu schwer wiegen, zumal diese Behörde dafür sachlich zuständig sei. Wäre zudem der Datenträger ordentlich mit einem Passwort gesichert gewesen und hätte die Anstaltsleiterin unverzüglich nach dem Verlust am 03.02.2020 auf die Rückgabe insistiert, wäre es nicht aus Frustration heraus, weil sich nichts zum Positiven änderte, zu dieser schweren Fehlleistung gekommen, Geheimnisse an die Medien weiterzuleiten und falsch über den Fundort auszusagen. Er sei sich durchaus bewusst, dass dies seinen Mandanten weder rechtfertigt noch entschuldigt, aber es wäre dies doch mildernd bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Fakt wäre, dass auch das Strafverfahren in einer sehr emotionalen Weise geführt worden wäre und es irgendeinen unbekannten Grund dafür geben müsse. Tatsache sei aber auch, dass Herr BezInsp A.A. als PVer im Sinne des Paragraph 2, B-PVG die sozialen Interessen der Bediensteten wahren und sie vor Ungerechtigkeiten schützen wollte. Diese vielen kleinen Verletzungen hätten schließlich zu den Fehlern geführt, die jedoch keinem perfiden Tatplan entspringen, sondern spontan erfolgt wären. Sein Mandant wäre auch in einem Schadenersatzverfahren mit hohen monetären Forderungen konfrontiert, musste Verdienstentgang wegen der Suspendierung erleiden, wird Anwaltskosten tragen und zudem Strafe zahlen. Dies wäre ebenso wie der Umstand mildernd zu beurteilen, dass er sich von Beginn an geständig auch zum Fundort des Datenträgers zeigte, zwei Jahrzehnte lang treu gedient habe und in disziplinärer Sicht als unbescholten gelten würde. Ebenso habe er dem Sohn gegenüber Sorgepflichten. Abschließend beantrage er eine angemessene Geldstrafe zu verhängen, zumal die geforderte Entlassung überschießend sei.
20. Der Disziplinarbeschuldigte betonte in seinem Schlusswort, dass er große Fehler gemacht
habe, die ihm heute sehr leidtun würden. Auf die Frage des Senatsvorsitzenden, ob er sich bei
der anwesenden Anstaltsleiterin noch entschuldigen möchte, verneinte er, weil er dies nicht
könne.
21. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die
Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung
wird verzichtet. Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift wird von den Parteien verzichtet, die
Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls wird durch beide Parteienvertreter beantragt.
Der Disziplinarsenat hat erwogen:
Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen:
§ 43 Abs 1 BDG 1979:Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979:
Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
§ 43 Abs 2 BDG 1979:Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979:
Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen
der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 91 Abs 1 BDG 1979:Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979:
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 95 Abs 1 BDG 1979:Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979:
Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung
rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des
strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft
sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 93, vorzugehen.
§ 95 Abs 2 BDG 1979:Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979:
Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.
Zur Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person und zum Verfahrensgang ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Aufgrund der geständigen Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten, die im Einklang mit den Aussagen der Zeugen und den Aktenvermerken stehen, ist der Sachverhalt erwiesen.
Zur rechtlichen Beurteilung:
Zum Freispruch im Spruchteil I:
Den überzeugenden Ausführungen der Frau Disziplinaranwältin beim Bundesministerium für Justiz folgend konnte kein Schuldnachweis gegen den Disziplinarbeschuldigten geführt werden,
dass er eine im Anschuldigungspunkt 1 des Einleitungsbeschlusses vom 22.11.2021 angelastete
Pflichtverletzung, die unter § 43 Abs 1 BDG 1979 zu subsumierende wäre, begangen hatte. EsPflichtverletzung, die unter Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 zu subsumierende wäre, begangen hatte. Es
konnte nicht erwiesen werden, dass sich der Disziplinarbeschuldigte am 03.02.2020 den USBStick
widerrechtlich angeeignete. Dem gleichlautenden Antrag der Parteienvertreter war zu entsprechen.
Zu den Schuldsprüchen im Spruchteil II:
Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser aus der Aktenlage, der Aussagen der Zeugen und der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab.
Zum subjektiven Tatbestand ist auszuführen, dass der Disziplinarbeschuldigte es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, seine Dienstpflicht zur treuen Aufgabenerfüllung im Spruchpunkt 1 zu verletzen, weil er den Datenträger mit den wiederhergestellten Daten an die Datenschutzbehörde weiterleitete. Der Schuldspruch war zu fällen, weil diese Tathandlung nicht vom strafgerichtlichen Urteil umfasst ist und folglich § 43 Abs 1 BDG 1979 verletzt wurde. Im Spruchpunkt 2 war zunächst die Frage vom „disziplinären Überhang“ zu klären. Dieser ist zu bejahen. Insoweit eine Ahndung des fraglichen Verhaltens gemäß § 43 Abs 2 BDG in BetrachtZum subjektiven Tatbestand ist auszuführen, dass der Disziplinarbeschuldigte es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, seine Dienstpflicht zur treuen Aufgabenerfüllung im Spruchpunkt 1 zu verletzen, weil er den Datenträger mit den wiederhergestellten Daten an die Datenschutzbehörde weiterleitete. Der Schuldspruch war zu fällen, weil diese Tathandlung nicht vom strafgerichtlichen Urteil umfasst ist und folglich Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 verletzt wurde. Im Spruchpunkt 2 war zunächst die Frage vom „disziplinären Überhang“ zu klären. Dieser ist zu bejahen. Insoweit eine Ahndung des fraglichen Verhaltens gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Betracht
kommt, wird ein disziplinärer Überhang immer vorliegen. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung
der dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand
eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird (siehe Kucsko-Stadlmayer,Das Disziplinarrecht der Beamten, 4., aktualisierte Auflage, Seite 60). Wie der VwGH zu § 43 Abs 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. hierzu auch VwGH vom 29.06.1989, 86/09/0164). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben – das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen – nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (vgl. hierzu auch VwGH vom 18.04.2002, 2000/09/0176). Insofern stellt § 43 Abs 2 BDG 1979 auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Schon aus generalpräventiven Aspekten ist eine Bestrafung geboten, weil durch die Straftat des Justizwachebediensteten Kernbereiche der dienstlichen Aufgaben verletzt wurden.eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird (siehe Kucsko-Stadlmayer,Das Disziplinarrecht der Beamten, 4., aktualisierte Auflage, Seite 60). Wie der VwGH zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen vergleiche hierzu auch VwGH vom 29.06.1989, 86/09/0164). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben – das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen – nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft vergleiche hierzu auch VwGH vom 18.04.2002, 2000/09/0176). Insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Schon aus generalpräventiven Aspekten ist eine Bestrafung geboten, weil durch die Straftat des Justizwachebediensteten Kernbereiche der dienstlichen Aufgaben verletzt wurden.
Strafvollzugsbedienstete wie BezInsp A.A. haben ihre Tätigkeit sachlich und professionell auszuüben. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den zwei wesentlichen Ansprüchen der Öffentlichkeit an den österreichischen Strafvollzug, nämlich erstens, Sicherheit und Anstand
innerhalb der Justizanstalt aufrecht zu erhalten und zweitens, Sicherheit nach außen zu gewährleisten. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Fähigkeit der für den österreichischen Strafvollzug zuständigen Bediensteten, diese Kernaufgaben zu erfüllen, wird dann untergraben und erschüttert, wenn Beamte – unter Verletzung des Amtsgeheimnisses – personenbezogene Daten sowie Geheimnisse einer Justizanstalt (wie gegenständlich unter anderem der interne, sicherheitsrelevante Bericht der Justizanstalt N.N. betreffend des Insassen H.H.) an den
Medienvertreter weitergeben, obwohl sie diesen gegenüber keine amtlichen Mitteilungen zu
machen haben. Hinzu kommt, dass er im Hinblick auf die Resozialisierung der Insassen eine
Vorbildfunktion zu erfüllen hatte. Ebenso dürfen sie keine Straftaten begehen, indem sie Kollegen
oder Vorgesetzte verleumden. Als Vorsitzender des Personalvertretungsorgans hätte er ein
Bindeglied zwischen dem Dienstgeber und den Bediensteten sein müssen. Eine Bestrafung ist
daher wegen vorsätzlicher Verletzung des § 43 Abs 2 BDG 1979 geboten. Mit der Verurteilungdaher wegen vorsätzlicher Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 geboten. Mit der Verurteilung
wegen Verstoß gegen das Amtsgeheimnis (§ 310 StGB, ein echtes Beamtendelikt) ist auch derwegen Verstoß gegen das Amtsgeheimnis (Paragraph 310, StGB, ein echtes Beamtendelikt) ist auch der
Unrechtsgehalt der verwirklichten Dienstpflichtverletzung des § 46 BDG 1979 erschöpft, ebensoUnrechtsgehalt der verwirklichten Dienstpflichtverletzung des Paragraph 46, BDG 1979 erschöpft, ebenso
sind die Tathandlungen zu beurteilen, die zur Verurteilung wegen § 297 Abs 1 erster Fall StGBsind die Tathandlungen zu beurteilen, die zur Verurteilung wegen Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB
geführt haben. Deshalb wurde der Spruch des in Rechtskraft erwachsenen Strafurteils unter
dem § 43 Abs 2 BDG 1979 subsumiert (siehe BVwG W208 2226671-1).dem Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 subsumiert (siehe BVwG W208 2226671-1).
Die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit war unstrittig gegeben. Einem rechtmäßigen Alternativverhalten wäre nichts im Wege gestanden, er hätte etwa – wenn er schon so große Angst vor den Repressalien der Anstaltsleiterin hatte und die Dienstbehörde keine Abhilfe schaffte – die Strafverfolgungsbehörden oder die PVAB befassen können. Die (mehrmalige) Verletzung des Amtsgeheimnisses und die Verleumdung der Anstaltsleiterin waren, wie er selbst eingestand, der falsche Weg.
Zur Strafbemessung gemäß § 93 BDG 1979:Zur Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG 1979:
Diese orientiert sich an Hand von Faktoren vor, nach und neben der Tatbestandserfüllung an den Kriterien der §§ 32 ff StGB (vgl. Schroll § 198 Rz 24 ff). In der Strafzumessung ist ein GesamtwertDiese orientiert sich an Hand von Faktoren vor, nach und neben der Tatbestandserfüllung an den Kriterien der Paragraphen 32, ff StGB vergleiche Schroll Paragraph 198, Rz 24 ff). In der Strafzumessung ist ein Gesamtwert
aller Faktoren vorzunehmen. Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht berücksichtigt. Der Strafrahmen bestimmt sich dabei anhand der Schwere der Dienstpflichtverletzung sowie im Lichte der zu beachtenden spezial- und generalpräventiven Gründen. Die Verletzung der Dienstpflicht wurde mit „besonders schwer“ beurteilt. Die Befolgung von Kernaufgaben gehört zu den zentralen Dienstpflichten eines Beamten - dies bestreitet auch der Disziplinarbeschuldigte nicht - weil nur so die reibungslose Funktionsfähigkeit der hierarchisch
gegliederten Verwaltung sichergestellt werden kann. Die objektiv schwere Pflichtverletzung des
§ 43 Abs 2 BDG 1979 war bereits mit der Weitergabe an den N.N. Zeitungreporter erfüllt (vgl.Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 war bereits mit der Weitergabe an den N.N. Zeitungreporter erfüllt (vgl.
zu Verstößen von Polizisten gegen die Amtsverschwiegenheit, die als besonders schwere
Dienstpflichtverletzungen gewertet wurden, VwGH vom 14.11.2002, 2002/09/0056; Verrat von
Planquadraten im Drogen- und Rotlichtmilieu oder 2001/09/0146; unberechtigte EKIS-Abfragen
und Weitergabe an ein Detektivbüro – in beiden Fällen wurde eine Entlassung verhängt). Es war
folglich die Höchststrafe der Entlassung in Erwägung zu ziehen.
Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände
gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart und Strafhöhe zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis der Verhängung der höchst möglichen Geldstrafe. Die Rechtsordnung und Judikatur führt aus, dass der Senat bei mehreren angelasteten Dienstpflichtverletzungen, jene als führende auszuführen und die Entscheidung zu begründen hat, die am schwersten wiegt und die weiteren in der Folge als Erschwernisgründe zu werten hat. Der Senat erkannte die Verletzung des § 43 Abs 2 BDG als vorrangige Dienstpflichtverletzung, dagelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart und Strafhöhe zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis der Verhängung der höchst möglichen Geldstrafe. Die Rechtsordnung und Judikatur führt aus, dass der Senat bei mehreren angelasteten Dienstpflichtverletzungen, jene als führende auszuführen und die Entscheidung zu begründen hat, die am schwersten wiegt und die weiteren in der Folge als Erschwernisgründe zu werten hat. Der Senat erkannte die Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG als vorrangige Dienstpflichtverletzung, da
von dieser die größte (negative) und dem Grunde nach tiefgreifendste und nachhaltigste Störung
der Rechtsordnung ausging. Demzufolge war die Verletzung der Treuepflicht als erschwerend
zu werten. Für sich betrachtet war die Weitergabe des Speichermediums an die DSB nicht so schwer, dass von einem gänzlichen Vertrauensbruch auszugehen gewesen wäre – insofern wird dem Herrn Verteidiger in der Argumentation gefolgt – aber es handelte sich nur um einen kleinen Teilaspekt der (vorsätzlich begangenen) Taten. Ebenso ist die die negative Vorbildwirkung gegenüber Kollegen und Insassen ein Erschwerungsgrund. Die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit, das Tatgeständnis und seine langjährigen treuen Dienste waren als Milderungsgründe zu werten. Dabei kommt es nicht auf die Anzahl von mildernden und erschwerenden Gründen, sondern auf deren Gewichtung an. Der Senat schließt sich mit Blick auf die oben dargestellte höchstgerichtliche Rechtsprechung der Beurteilung durch die Frau Disziplinaranwältin an, dass aufgrund der sehr verantwortungsvollen Aufgaben die der Disziplinarbeschuldigte in der JA N.N. als Leiter der Ausbildungsstelle und Vorsitzender des Dienststellenausschusses innehatte, ein Vertrauensbruch eingetreten ist, der eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem betroffenen Personenkreis unmöglich macht. Dass der Herr BezInsp A.A. in den Ruhestand treten würde, hat ebenso außer Betracht zu bleiben, wie der
Umstand, dass er bereits massive monetäre Einbußen durch die Suspendierung und die Folgen der Taten erlitten hat (Geldstrafe) bzw. wird (zB. Anwaltskosten; siehe hierzu § 34 Abs. 1 StGBUmstand, dass er bereits massive monetäre Einbußen durch die Suspendierung und die Folgen der Taten erlitten hat (Geldstrafe) bzw. wird (zB. Anwaltskosten; siehe hierzu Paragraph 34, Absatz eins, StGB
und RZ 2019, Teil 2, S8f mit Verweis auf VwGH2013/09/0179 vom 19.03.14 und 2011/09/0210
vom 26.06.12). Diesen Argumenten des Disziplinarbeschuldigten kommt im Hinblick auf die
Strafbemessung im Disziplinarverfahren keine rechtserhebliche Bedeutung zu (siehe VwGH vom
29.04.2004; 2001/09/0146). Es kann auch nicht – wie vom Disziplinarbeschuldigten ins Treffen geführt - von einem geringen Tatunwert ausgegangen werden, weil er sich für die Bediensteten einsetzen wollte und quasi ein Hilfeschrei war, dem Medienvertreter C.C. den Datenträger weiterzugeben. Er hat es in Kauf genommen, dass Amtsgeheimnisse durch elektronische Weiterleitung und über die Medien einen großen Schaden für den Strafvollzug anrichten. Ganz zu schweigen, dass die falsche Angabe über den Fundort – wenn auch bereinigt - den Schaden vergrößert hat. Spezialpräventive Aspekte, um ihn vor weiteren einschlägigen Pflichtverletzungen abzuhalten, treten für den Senat aus den oben angeführten Gründen in den Hintergrund, sind aber nicht gänzlich außer Betracht zu lassen, weil die Amtsverschwiegenheit bis zum Tod zu wahren ist. Generalpräventive Gründe sind gegeben, weil allen Bediensteten vor Augen zu führen ist, dass derart schwere Dienstpflichtverletzungen nicht geduldet werden und grundsätzlich zur Auflösung des Dienstverhältnisses führen. Es kann nicht hingenommen werden, dass Kernaufgaben der Justizwachebeamten verletzt werden, dies erfordert eine strenge Bestrafung, in der Regel die Höchststrafe. Der erkennende Senat konnte allerdings nicht die gemäß § 102 Abs 1 BDG erforderliche Einstimmigkeit erzielen. Trotz Wertung und Gewichtung sämtlicher Milderungs und Erschwerungsgründe war daher nur die höchst mögliche Geldstrafe zu verhängen. Die Bemessungsgrundlage von € 3.018,90.- errechnet sich aus dem Grundbezug für den E2a, Gehaltstufe 12 und der Funktionszulage (Funktionsgruppe 2 in der FuStu 2) des Beschuldigten im Monat Jänner 2023 (ohne Sonderzahlungen und fallweisen Nebengebühren), wenn er nicht vom Dienst suspendiert wäre (siehe § 92 Abs 2 BDG 1979).29.04.2004; 2001/09/0146). Es kann auch nicht – wie vom Disziplinarbeschuldigten ins Treffen geführt - von einem geringen Tatunwert ausgegangen werden, weil er sich für die Bediensteten einsetzen wollte und quasi ein Hilfeschrei war, dem Medienvertreter C.C. den Datenträger weiterzugeben. Er hat es in Kauf genommen, dass Amtsgeheimnisse durch elektronische Weiterleitung und über die Medien einen großen Schaden für den Strafvollzug anrichten. Ganz zu schweigen, dass die falsche Angabe über den Fundort – wenn auch bereinigt - den Schaden vergrößert hat. Spezialpräventive Aspekte, um ihn vor weiteren einschlägigen Pflichtverletzungen abzuhalten, treten für den Senat aus den oben angeführten Gründen in den Hintergrund, sind aber nicht gänzlich außer Betracht zu lassen, weil die Amtsverschwiegenheit bis zum Tod zu wahren ist. Generalpräventive Gründe sind gegeben, weil allen Bediensteten vor Augen zu führen ist, dass derart schwere Dienstpflichtverletzungen nicht geduldet werden und grundsätzlich zur Auflösung des Dienstverhältnisses führen. Es kann nicht hingenommen werden, dass Kernaufgaben der Justizwachebeamten verletzt werden, dies erfordert eine strenge Bestrafung, in der Regel die Höchststrafe. Der erkennende Senat konnte allerdings nicht die gemäß Paragraph 102, Absatz eins, BDG erforderliche Einstimmigkeit erzielen. Trotz Wertung und Gewichtung sämtlicher Milderungs und Erschwerungsgründe war daher nur die höchst mögliche Geldstrafe zu verhängen. Die Bemessungsgrundlage von € 3.018,90.- errechnet sich aus dem Grundbezug für den E2a, Gehaltstufe 12 und der Funktionszulage (Funktionsgruppe 2 in der FuStu 2) des Beschuldigten im Monat Jänner 2023 (ohne Sonderzahlungen und fallweisen Nebengebühren), wenn er nicht vom Dienst suspendiert wäre (siehe Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979).
Die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von 500% der Bemessungsgrundlage wurde vom
Senat, wie oben ausgeführt, als tat- und schuldangemessen festgelegt. Die Bewilligung der Ratenzahlung von Amts wegen war aufgrund der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Herrn BezInsp A.A. geboten. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus § 117 Abs 2 Z. 2 BDG 1979 (siehe BGBl. I Nr. 205/2022) und ist mit höchstens € 500.- festzusetzen.Senat, wie oben ausgeführt, als tat- und schuldangemessen festgelegt. Die Bewilligung der Ratenzahlung von Amts wegen war aufgrund der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Herrn BezInsp A.A. geboten. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 (siehe Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,) und ist mit höchstens € 500.- festzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024