Norm
BDG 1979 §43 Abs2 iVm §91Schlagworte
JA-Anstalt, Dienstpflichtverletzung, Treuepflicht, VertrauensmissbrauchText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 09.03.2023 in Anwesenheit der Beamtin, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Revierinspektorin (RevInspin) A.A. ist schuldig, sie hat
1. den Entzug ihrer Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung vom 01.04.2019 nicht
vorschriftsgemäß der Dienstbehörde gemeldet und
2. im Wissen, dass sie nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist, Dienstfahrzeuge in
Betrieb genommen sowie Personen (Insassen und Kollegen) befördert und
3. am 06.03.2022 um 1610 Uhr ein privates Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem
Verkehr gelenkt, obwohl sie nicht im Besitze einer gültigen Lenkberechtigung war und dies in
einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft: 0,74 mg/l).
Die Beamtin hat folglich im Spruchpunkt 1 gegen ihre Dienstpflicht nach § 53 Abs 2 Z 5 BDGDie Beamtin hat folglich im Spruchpunkt 1 gegen ihre Dienstpflicht nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, BDG
1979 (Meldepflichten) wonach „Der Beamte hat seiner Dienstbehörde zu melden: Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung …“ und im Spruchpunkt 2 und 3 gegen ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 BDG 1979 wonach1979 (Meldepflichten) wonach „Der Beamte hat seiner Dienstbehörde zu melden: Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung …“ und im Spruchpunkt 2 und 3 gegen ihre Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 wonach
„Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen
der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“,
verstoßen und damit im Sinne des § 91 BDG 1979 diese schuldhaft verletzt.verstoßen und damit im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 diese schuldhaft verletzt.
Gegen RevInspin A.A. wird gemäß § 92 Abs 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 3.000.- (dreitausend Euro) verhängt.Gegen RevInspin A.A. wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 3.000.- (dreitausend Euro) verhängt.
Die Abstattung der Geldstrafe in 30 Monatsraten zu je € 100.- wird gemäß § 127 Abs 2 BDGDie Abstattung der Geldstrafe in 30 Monatsraten zu je € 100.- wird gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG
1979 bewilligt. Der Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 iVm § 284 Abs 115 BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben. Die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.1979 bewilligt. Der Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 284, Absatz 115, BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben. Die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.
B E G R Ü N D U N G
Zur Person:
1. RevInspin A.A. , geboren N.N., steht als Justizwachebeamtin in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und unterliegt den Bestimmungen
des Disziplinarverfahrens nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979), BGBl. 333,des Disziplinarverfahrens nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979), Bundesgesetzblatt 333,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2023.zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,.
2. Sie ist auf dem Arbeitsplatz N.N. in der Justizanstalt N.N. in N.N. eingeteilt und bringt ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von € 2.722,71.- ins Verdienen (ohne fallweise Nebengebühren). Besoldungsmerkmal E2b (Verwendungszulage nach E2a), Funktionsgruppe 1, Gehaltstufe 8.
3. Die Disziplinarbeschuldigte übt keine Personalvertreterfunktion aus, ist ledig und hat keine Kinder.
Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
4. Der Anstaltsleiter erstattete am 04. August 2022 Disziplinaranzeige an die Generaldirektion
für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen samt Beilagen und führte aus: „RevInspin A.A. ist derzeit als stellvertretende Kommandantin der Abteilung N.N. in Verwendung. Weiters war sie bis zum Bekanntwerden des gegenständlichen Vorfalls auch als Mitglied der Einsatzgruppe tätig. Sie ist eine verlässliche und gewissenhafte Bedienstete, welche ihren Dienst immer zur vollsten Zufriedenheit der Anstaltsleitung tätigt. Im Dienst konnten bisher keine Auffälligkeiten festgestellt werden. Das Verhalten gegenüber den Insassen ist gesetzeskonform. Frau RevInspin A.A. findet weiterhin Verwendung als stellvertretende Kommandantin der Abteilung N.N. Derzeit befindet sie sich im offenen Krankenstand. Einschränkungen durch den gegenständlichen Vorfall ergeben sich insoweit, als keine Dienstfahrten durch sie mehr möglich sind. Als weitere Konsequenz erfolgte bisher die Enthebung aus der Verwendung in der Einsatzgruppe sowie die Entziehung der Dienstwaffe. Ihr Verhalten im Dienst ist bisher ohne besondere Auffälligkeiten. Problematisch stellt sich das Verhalten hinsichtlich der Verletzung der Meldepflicht dar, weil der Entzug der Lenkberechtigung vom 01.04.2019 der Dienstbehörde nie angezeigt und somit nicht bekannt war. Weiters hat sie mehrmals, wohl wissend, dass sie nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist, Dienstfahrzeuge in Betrieb genommen. Seitens der Anstaltsleitung kann aufgrund des langen Zeitraumes in dem der Entzug der Lenkberechtigung nicht gemeldet wurde, nicht ausgeschlossen werden, dass auch künftig Vorkommnisse dieser Art ihr verschwiegen werden.
Positiv anzumerken ist, dass sie sich ihr alkoholbedingtes Abhängigkeitsproblem eingesteht und
sich bereits am 26.04.2022 in Therapie begeben hat. (vgl. Meldung vom 07.04.2022) Weitere Therapiemaßnahmen sind im Herbst 2022 angedacht.“ Sodann wird der Sachverhalt, der im Spruch angeführt ist, dargestellt. Als verletzte Pflichten im Verdachtsbereich werden die §§ 43 Abs 2 und 53 Abs 2 Z 5 BDG 1979 aufgelistet. Die Beweismittel werden wie folgt dargestellt:sich bereits am 26.04.2022 in Therapie begeben hat. vergleiche Meldung vom 07.04.2022) Weitere Therapiemaßnahmen sind im Herbst 2022 angedacht.“ Sodann wird der Sachverhalt, der im Spruch angeführt ist, dargestellt. Als verletzte Pflichten im Verdachtsbereich werden die Paragraphen 43, Absatz 2 und 53 Absatz 2, Ziffer 5, BDG 1979 aufgelistet. Die Beweismittel werden wie folgt dargestellt:
„Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzungen durch Meldung von RevInspin A.A. vom 07.04.2022.
Erhebung und Ergebnis:
- Disziplinarverfügung (Verweis) vom 30.08.2018, GZ BMVRDJ N.N./b/2018, des
Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (Generaldirektion)
zum Nachweis, dass bereits im Jahr 2018 eine (einschlägige) Dienstpflichtverletzung von Frau
RevInspin A.A. vorlag.
- Fachärztliche Stellungnahme vom 24.03.2019 des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes
für Neurologie und Psychiatrie (Intensivmedizin) und Psychotherapeuten (Systemische Familientherapie) Dr. B.B. als Grundlage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft N.N. vom 01.04.2019 zum Nachweis, dass die Lenkberechtigung von Frau RevInspin A.A. mangels gesundheitlicher Eignung zum gegenständlichen Datum entzogen wurde.
- Anzeige und Beiblatt zur VStV-Anzeige jeweils vom 07.03.2022 der LPD N.N. GZ:
PAD/22/N.N, und PAD/22/N.N. zum Nachweis des Vorfalls vom 06.03.2022 (Lenken eines KFZ ohne gültige Lenkberechtigung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand).
- Auszüge aus den Fahrtenbüchern der Dienstfahrzeuge JW N.N., JW N.N. , JW N.N. und JW N.N. Zeitraum Oktober 2019 bis 24.02.2022, zum Nachweis, dass Frau RevInspin A.A. die besagten
Dienstfahrzeuge auch nach Entzug ihrer Lenkberechtigung in Betrieb nahm.
- Niederschriften der Auskunftspersonen zum Nachweis, dass,
1.) der Entzug der Lenkberechtigung von Frau RevInspin A.A. nicht bekannt war und
2.) kein beeinträchtigter Zustand aufgrund von Alkohol (generell im Dienst und auch nicht bei den Dienstfahrten) festgestellt werden konnte.
- Niederschrift mit Frau RevInspin A.A. vom 31.05.2022 zum Nachweis der persönlichen Verantwortung. (reumütiges Geständnis; Eingestehen einer bestehenden Alkoholabhängigkeit, Eingestehen der Unterlassung einer Meldung iSd BDG, Eingestehen der Durchführung von Dienstfahrten ohne vorhandene gültige Lenkberechtigung)
- Schreiben der BH N.N. vom 03.08.2022 zu Zahl 30206-369/9800-2022 über die rechtskräftige
Beendigung des Verwaltungsstrafverfahrens.
Zusammenfassung:
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel steht unzweifelhaft fest, dass Frau RevInspin A.A. eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Im Dienst konnten keine Beeinträchtigungen festgestellt werden und erledigte sie alle ihr übertragenen Aufgaben zur Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten.
Auskunftspersonen:
Die Niederschriften der Auskunftspersonen AbtInsp C.C. (Wachzimmerkommandant) und BezInsp D.D. (Nachtdienstkommandant) liegen der Disziplinaranzeige bei. Beide geben übereinstimmend an, dass über den Umstand des Nichtvorhandenseins einer gültigen Lenkberechtigung von Frau RevInspin A.A. nichts bekannt war. Beeinträchtigtes Verhalten während des Dienstes konnte nicht festgestellt werden. Ihren Dienst hat Frau RevInspin A.A. immer zuverlässig, engagiert und gewissenhaft erledigt.
Verständigung der Dienstbehörde:
Die Verständigung der Generaldirektion erfolgte unverzüglich nach Bekanntgabe durch Frau
RevInspin A.A. am 08.04.2022 durch die ho. Anstaltsleitung. Ein Zwischenbericht wurde am 13.06.2022 erstattet.
Verfahrensausgang:
Laut Schreiben der Bezirkshauptmannschaft N.N. zu Zahl 30206-369/9800-2022 vom 03.08.2022 wurde RevInspin A.A. wie folgt rechtskräftig bestraft:
„Frau A.A., geb. N.N. wurde durch die Bezirkshauptmannschaft N.N. rechtskräftig dafür bestraft, dass sie am 06.03.2022, 15:37 Uhr in N.N. , A 10, bei Str.KM 015,000, Fahrtrichtung Villach, als Lenkerin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen N.N.,
1. dieses Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt (Klasse B) zu sein.
2. dieses Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholgehalt
der Atemluft: 0,74 mg/l).
Frau A.A. hat dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zu 1: Übertretung gemäß §§ 1(3) iVm 37(1) und (3) Z 1 Führerscheingesetz, BGBl I Nr. 120/1997Zu 1: Übertretung gemäß Paragraphen eins (, 3,) in Verbindung mit 37(1) und (3) Ziffer eins, Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,
idf BGBl I Nr. 154/2013idf Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2013,
Zu 2: Übertretung gemäß §§ 5(1) und 99(1a) Straßenverkehrsordnung, BGBl Nr 159/1960 idFZu 2: Übertretung gemäß Paragraphen 5 (, eins,) und 99(1a) Straßenverkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, idF
BGBl I Nr. 154/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2021,
Wegen dieser Übertretungen wurden über sie folgende Geld-und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:
Zu 1.: gemäß § 37(1) und (3) Z 1 Führerscheingesetz € 363 (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden);Zu 1.: gemäß Paragraph 37 (, eins,) und (3) Ziffer eins, Führerscheingesetz € 363 (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden);
zu 2. gemäß § 99(1a) Straßenverkehrsordnung € 2.100 (Ersatzfreiheitsstrafe 480 Stunden)“. Die Angaben der RevInspin A.A. werden unten dargestellt (Verantwortung). Die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige wurde dem Dienststellenausschuss am 14.06.2022 schriftlich mitgeteilt. Als Beilagen werden angeführt:zu 2. gemäß Paragraph 99 (, eins a,) Straßenverkehrsordnung € 2.100 (Ersatzfreiheitsstrafe 480 Stunden)“. Die Angaben der RevInspin A.A. werden unten dargestellt (Verantwortung). Die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige wurde dem Dienststellenausschuss am 14.06.2022 schriftlich mitgeteilt. Als Beilagen werden angeführt:
- Meldung von Frau RevInspin A.A. vom 07.04.2022
- Disziplinarverfügung (Verweis) vom 30.08.2018, GZ BMVRDJ N.N. /b/2018, des
Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (Generaldirektion)
- Fachärztliche Stellungnahme vom 24.03.2019 des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes
für Neurologie und Psychiatrie (Intensivmedizin) und Psychotherapeuten (Systemische Familientherapie) Dr. B.B.
- Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N.N. vom 01.04.2019
- Anzeige und Beiblatt zur VStV-Anzeige jeweils vom 07.03.2022 der LPD N.N., GZ: PAD/22/00467529/001/VStV und PAD/22/00467529/002/VStV
- Auszüge aus den Fahrtenbüchern der Dienstfahrzeuge JW N.N., JW N.N., JW N.N. und JW N.N., Zeitraum Oktober 2019 bis 24.02.2022
- Niederschriften AbtInsp C.C. und BezInsp D.D. vom 10.06.2022 und 13.06.2022
- Niederschrift mit Frau RevInspin A.A. vom 31.05.2022
- Schreiben der BH N.N. vom 03.08.2022 zu Zahl 30206-369/9800-2022
- Enthebung aus der Einsatzgruppe vom 09.04.2022
- Entzug der Dienstwaffe vom 27.04.2022
- Verpflichtungsaufstellung von Frau RevInspin A.A. vom 01.06.2022 Gehaltsnachweis von April 2022
5. Mit Schreiben vom 13. September 2022 übermittelte die Generaldirektion im BMJ – N.N. als Dienstbehörde gemäß § 110 Abs 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinaranzeige samt Beilagen an die5. Mit Schreiben vom 13. September 2022 übermittelte die Generaldirektion im BMJ – N.N. als Dienstbehörde gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinaranzeige samt Beilagen an die
Bundesdisziplinarbehörde (BDB), wo sie dem Senat N.N. aufgrund der am 30. November 2021
erlassenen Geschäftsordnung für das Jahr 2022 zugewiesen wurde und die GZ 2022-0.654.467
erhielt. Die Dienstbehörde ersucht darin um die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen
die Genannte und informiert darüber, dass sie am 09. August 2022 in Kenntnis gesetzt wurde,
dass RevInspin A.A. die in der Disziplinaranzeige angelasteten Dienstpflichtverletzungen
begangen haben soll.
6. Vom Senat N.N. der BDB wurde am 29. September 2022 der Einleitungsbeschluss erlassen, an
beide Parteien zugestellt und nach Eintritt der Rechtskraft (03.11.2022) die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung zunächst für den 25. Jänner 2023 angeordnet. Die Ladungen wurden den Parteien fristgerecht zugestellt. Da die Disziplinarbeschuldigte erkrankte, war diese Verhandlung abzuberaumen und für den 09. März 2023 nochmals auszuschreiben. Die Ladungen wurden den Parteien fristgerecht zugestellt, der Disziplinarbeschuldigten zu eigenen Handen auf dem Postweg (RSa am 09.02.2023 durch Hinterlegung) an die Wohnadresse.
7. Aufgrund der mehr als einmonatigen Abwesenheit des vom Zentralausschuss bestellten 1.
Senatsmitgliedes trat das nächstgereihte Ersatzmitglied in den Senat N.N. ein (siehe Geschäftseinteilung Seite 3 und 17 der BDB für das Jahr 2022).
8. Zur mündlichen Verhandlung am 09. März 2023 um 0930 Uhr erschien die Beschuldigte zunächst nicht, obwohl sie zuvor selbst um 0738 Uhr mit dem Senatsvorsitzenden telefonisch Kontakt aufgenommen und eben Kenntnis vom Verhandlungstermin hatte. Nach ergebnislosen
Versuchen um Kontaktaufnahme eröffnete um 1030 Uhr der Senatsvorsitzende die mündliche
Verhandlung, da die Frau RevInspin A.A- in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf den § 125a BDG 1979 ausdrücklich hingewiesen worden war (Verhandlung in Abwesenheit).Verhandlung, da die Frau RevInspin A.A- in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf den Paragraph 125 a, BDG 1979 ausdrücklich hingewiesen worden war (Verhandlung in Abwesenheit).
9. Im Beweisverfahren der mündlichen Verhandlung wurden die im Akt aufliegenden Beweise zur Verlesung gebracht. Insbesondere wurde die geständige Verantwortung der Beschuldigten vom 31. Mai 2022 verlesen. Darin hatte sie zusammengefasst ausgeführt: Sie habe ein Alkoholproblem und werde sich nunmehr in Therapie begeben. Die Meldung über den erneuten Entzug ihrer Lenkerberechtigung habe sie aus Scham unterlassen. Das Unrecht dieser Handlung wäre ihr bewusst. Sie sei geständig betreffend der nach Entzug der Lenkberechtigung unternommenen Dienstfahrten. Der Vorfall würde ihr sehr leidtun und sie wolle alles dafür tun, wieder die volle Dienstfähigkeit zu erlangen.
10. Der Senatsvorsitzende brachte folgende Beweise in die mündliche Verhandlung ein:
Beilagen zur Disziplinaranzeige:
- Meldung von Frau RevInspin A.A- vom 07.04.2022
- Fachärztliche Stellungnahme vom 24.03.2019 Dr. B.B., Allgemeinmedizin und
Facharztes für Neurologie und Psychiatrie (Intensivmedizin) und Psychotherapeuten (Systemische Familientherapie)
- Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N.N. vom 01.04.2019
- Anzeige und Beiblatt zur VStV-Anzeige jeweils vom 07.03.2022 der LPD N.N. GZ:
PAD/22/00467529/001/VStV und PAD/22/00467529/002/VStV
- Auszüge aus den Fahrtenbüchern der Dienstfahrzeuge JW N.N., JW N.N., JW N.N. und JW N.N., Zeitraum Oktober 2019 bis 24.02.2022
- Niederschriften AbtInsp C.C. und BezInsp D.D- vom 10.06.2022 und 13.06.2022
- Niederschrift mit Frau RevInspin A.A. vom 31.05.2022
- Schreiben der BH N.N. vom 03.08.2022 zu Zahl 30206-369/9800-2022
- Enthebung aus der Einsatzgruppe vom 09.04.2022
- Entzug der Dienstwaffe vom 27.04.2022
- Verpflichtungsaufstellung von Frau RevInspin A.A. vom 01.06.2022
- Gehaltsnachweis von April 2022
Der Akt liegt den Parteien zur Gänze vor. Auf den gesamten Akteninhalt wurde hingewiesen;
auf die Verlesung wurde im Einvernehmen mit dem Disziplinaranwalt verzichtet. Das Beweisverfahren wurde um 1051 Uhr geschlossen.
11. Der Herr Disziplinaranwalt führte in seinen Schlussworten aus, dass die Beschuldigte im Sinne des Einleitungsbeschlusses unzweifelhaft schuldhaft gehandelt habe. Dies würde sich aus dem umfassenden Tatgeständnis der Disziplinarbeschuldigten vom 31. Mai 2022, der im Akt aufliegenden Zeugenvernehmungen und des Verwaltungsstrafverfahrens ergeben. Die dadurch
verletzten Pflichten wären im Einleitungsbeschluss dargelegt. Hinsichtlich der Strafzumessung müsse die Unbescholtenheit, das umfassende Geständnis der Beschuldigten, welches auch auf ehrliche Reue und Beitrag zur Wahrheitsfindung schließen lasse sowie der Umstand, dass sie
selbst an die Dienststelle herangetreten sei, um das Verwaltungsstrafverfahren zu melden, als
mildernd beurteilt werden. Erschwerungsgründe wären die Deliktsmehrheit, im Punkt 2 des EB
die mehrmalige und lange Dauer der dienstlichen Fahrten (2019 bis 2022) und damit einhergehend ein hohes Gefährdungspotential zu werten. Ebenso werfe die erhebliche Beeinträchtigung durch Alkohol kein gutes Licht auf die Disziplinarbeschuldigte. Im Lichte des § 19 AVG 1991 sei ihr heutiges Fernbleiben in spezialpräventiver Hinsicht zu sehen, denn wenn sie auch keine Wahrheitspflicht als Beschuldigte hätte, so hätte sie doch eine Pflicht zum Erscheinen gehabt. Er fordere deshalb eine schuld- und tatangemessene Bestrafung, wobei eine Geldstrafe nicht als überschießend zu sehen wäre.die mehrmalige und lange Dauer der dienstlichen Fahrten (2019 bis 2022) und damit einhergehend ein hohes Gefährdungspotential zu werten. Ebenso werfe die erhebliche Beeinträchtigung durch Alkohol kein gutes Licht auf die Disziplinarbeschuldigte. Im Lichte des Paragraph 19, AVG 1991 sei ihr heutiges Fernbleiben in spezialpräventiver Hinsicht zu sehen, denn wenn sie auch keine Wahrheitspflicht als Beschuldigte hätte, so hätte sie doch eine Pflicht zum Erscheinen gehabt. Er fordere deshalb eine schuld- und tatangemessene Bestrafung, wobei eine Geldstrafe nicht als überschießend zu sehen wäre.
12. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Partei, ob die Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung wird verzichtet. Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift wird verzichtet, eine Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls wird durch den Parteienvertreter ausdrücklich nicht beantragt.
13. Als sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung der Senat zur Beratung zurückzog und
der Herr Disziplinaranwalt den Raum verlassen wollte, erschien die Frau RevInspin A.A. Es war 1100 Uhr. Sie wäre bereits gestern in der N.N. Kaserne gewesen, auch heute und machte einen insgesamt mitleiderregenden Eindruck auf den Senat. Sie hätte heute zwei Bier getrunken, wirke aber ansonsten an einer erfolgreichen Alkoholtherapie mit und wolle in Zukunft den Dienst als Justizwachebeamtin treu erledigen. Der Senat zog sich um 1120 Uhr zur
Beratung zurück.
Der Disziplinarsenat hat erwogen:
Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen:
§ 43 Abs 2 BDG 1979:Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979:
Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen
der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 53 Abs 2 BDG 1979:Paragraph 53, Absatz 2, BDG 1979:
Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:
1. Namensänderung,
2. Standesveränderung,
3. jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich seines unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt,
4. Änderung des Wohnsitzes,
5. Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung
oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises und
sonstiger Sachbehelfe,
6. Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes6. Besitz eines Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes
§ 91 Abs 1 BDG 1979:Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979:
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Zur Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person und zum Verfahrensgang ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. In der Disziplinaranzeige wird sie als eine verlässliche und gewissenhafte Bedienstete, die ihren Dienst immer zur vollsten Zufriedenheit der Anstaltsleitung tätigt, beschrieben. Wie vom Herrn Disziplinaranwalt überzeugend vorgetragen, ist aufgrund der geständigen Verantwortung der Disziplinarbeschuldigte, des rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens (BH N.N.) und der im Akt aufliegenden Zeugenaussagen der im Spruch ausgeführte Sachverhalt erwiesen.
Zur rechtlichen Beurteilung:
Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A).
Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser aus der Aktenlage, der Aussagen der Zeugen
und der Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten ergab.
Zum subjektiven Tatbestand ist auszuführen, dass die Disziplinarbeschuldigte es ernstlich für
möglich hielt und sich damit abfand, ihre Dienstpflicht zur Vertrauenswahrung und jene der
Meldung bei Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Lenkerberechtigung zu verletzen. Sie handelte in allen drei Spruchpunkten vorsätzlich. Die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten war gegeben. Einem rechtmäßigen Alternativverhalten wäre nichts im Wege gestanden. Gemäß § 43 Abs 2 BDG 1979 haben Beamte in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 43 Abs 2 BDG 1979 kommt es nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. (VwGH 22.05.2019, Ro 2019/09/0005; 24.11.2001, 2009/09/0184). Das zu schützende Rechtsgut ist dabei die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176). Insofern stellt § 43 Abs 2 BDG 1979 auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.Meldung bei Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Lenkerberechtigung zu verletzen. Sie handelte in allen drei Spruchpunkten vorsätzlich. Die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten war gegeben. Einem rechtmäßigen Alternativverhalten wäre nichts im Wege gestanden. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 haben Beamte in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Für die Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 kommt es nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. (VwGH 22.05.2019, Ro 2019/09/0005; 24.11.2001, 2009/09/0184). Das zu schützende Rechtsgut ist dabei die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176). Insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.
Der sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beschuldigten
bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher
(rechtmäßig und korrekt, sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu(rechtmäßig und korrekt, sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu
z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite
Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Gerade auch an das Verhalten von Justizwachebeamten werden besonders qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben nach dem im § 20 StVG normierten Zweck dazu angeleitet sind, Verurteilte zu einer rechtschaffenden und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und damit alle Rechtsverletzungen verpönt sind, die ein „schlechtes Beispiel“ für andere darstellen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 169). Im Disziplinarfall ist ein „besonderer Funktionsbezug“ gegeben, weil die Justizwachebeamtin während und außerhalb der Dienstzeit die Pflicht zur Vertrauenswahrung durch Lenken von Kraftfahrzeugen ohne erforderliche behördliche Berechtigung verletzt hat.Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Gerade auch an das Verhalten von Justizwachebeamten werden besonders qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben nach dem im Paragraph 20, StVG normierten Zweck dazu angeleitet sind, Verurteilte zu einer rechtschaffenden und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und damit alle Rechtsverletzungen verpönt sind, die ein „schlechtes Beispiel“ für andere darstellen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 169). Im Disziplinarfall ist ein „besonderer Funktionsbezug“ gegeben, weil die Justizwachebeamtin während und außerhalb der Dienstzeit die Pflicht zur Vertrauenswahrung durch Lenken von Kraftfahrzeugen ohne erforderliche behördliche Berechtigung verletzt hat.
Es wäre ihr zumutbar gewesen, diesen Entzug der Lenkberechtigung auf dem Dienstweg der
Dienstbehörde zu melden. Das Schamgefühl kann die Verletzung der Dienstpflichten weder
entschuldigen und schon gar nicht rechtfertigen. Ihre Handlungen und Unterlassung (Meldung)
war schuldhaft (zumindest mit bedingtem Vorsatz).
Zur Strafbemessung gemäß § 93 BDG 1979:Zur Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG 1979:
Diese orientiert sich an Hand von Faktoren vor, nach und neben der Tatbestandserfüllung an
den Kriterien der §§ 32 ff StGB (vgl. Schroll § 198 Rz 24 ff). In der Strafzumessung ist ein Gesamtwert aller Faktoren vorzunehmen. Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht berücksichtigt. Die Verletzung der Dienstpflicht wurde mit „mittel“ beurteilt. Dies deshalb, weil der Schutzzweck der Norm das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zum Ziel hat und das Ansehen und das Vertrauen in eine ordentliche Aufgabenerfüllung durch Beamte seitens der Bevölkerung wichtig ist. Ebenso verhält es sich mit der Meldepflicht. Wie der Herr Disziplinaranwalt beim BMJ zutreffend ausführte, ist eine Geldstrafe als Disziplinarstrafe im Fall nicht überschießend. Diese reicht von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen (§ 92 Abs 1 Z 3 BDG 1979). Aufgrund der Schwere und der Taten bzw. Unterlassung war von einem bis zu drei Monatsbezügen auszugehen. Die mehrmaligen und über einen längeren Zeitraum (2019 bis 2022) schädigenden Verhaltensweisen waren ebenso wie das schlechte Vorbild (zu den Kernaufgaben des Justizwachebeamten gehört neben der Sicherstellung der inneren und äußeren JA-Sicherheit auch die Resozialisierung der Insassen) erschwerend zu werten und hätten auch mehrere Monatsbezüge als angemessene Strafe zur Folge haben können. Die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit, ihr umfassendes Geständnis, das auch auf ehrliche Reue schließen ließ, waren als Milderungsgründe ins Treffen zu führen.den Kriterien der Paragraphen 32, ff StGB vergleiche Schroll Paragraph 198, Rz 24 ff). In der Strafzumessung ist ein Gesamtwert aller Faktoren vorzunehmen. Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht berücksichtigt. Die Verletzung der Dienstpflicht wurde mit „mittel“ beurteilt. Dies deshalb, weil der Schutzzweck der Norm das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zum Ziel hat und das Ansehen und das Vertrauen in eine ordentliche Aufgabenerfüllung durch Beamte seitens der Bevölkerung wichtig ist. Ebenso verhält es sich mit der Meldepflicht. Wie der Herr Disziplinaranwalt beim BMJ zutreffend ausführte, ist eine Geldstrafe als Disziplinarstrafe im Fall nicht überschießend. Diese reicht von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979). Aufgrund der Schwere und der Taten bzw. Unterlassung war von einem bis zu drei Monatsbezügen auszugehen. Die mehrmaligen und über einen längeren Zeitraum (2019 bis 2022) schädigenden Verhaltensweisen waren ebenso wie das schlechte Vorbild (zu den Kernaufgaben des Justizwachebeamten gehört neben der Sicherstellung der inneren und äußeren JA-Sicherheit auch die Resozialisierung der Insassen) erschwerend zu werten und hätten auch mehrere Monatsbezüge als angemessene Strafe zur Folge haben können. Die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit, ihr umfassendes Geständnis, das auch auf ehrliche Reue schließen ließ, waren als Milderungsgründe ins Treffen zu führen.
Die für die Vorwerfbarkeit der Schuld notwendigen Elemente liegen nach Ansicht des Senates
zweifellos vor, weil die Disziplinarbeschuldigte zurechnungsfähig war, vorsätzlich handelte und
es ihr zumutbar war, sich rechtmäßig zu verhalten.
Generalpräventive Gründe sind gegeben, weil allen Bediensteten vor Augen zu führen ist, dass
dies keine Bagatelldelikte sind und eine derartige Dienstpflichtverletzung nicht geduldet wird,
auch weil sie ein hohes Gefährdungspotential für Leib und Leben enthalten.
Spezialpräventive Aspekte, um sie vor weiteren einschlägigen Pflichtverletzungen abzuhalten,
sind für den Senat gegeben, zumal eine - wenn auch getilgte einschlägige – Bestrafung sie nicht
davon abhielt, wiederum ohne behördliche Berechtigung im und außer Dienst ein Kfz zu lenken.
Da sie aber ansonsten eine verlässliche Justizbeamtin ist, sich aus freiem Entschluss der Suchtbekämpfung unterzog und somit eine gute Zukunftsprognose besteht, war ihr eine milde Strafe nicht zu verwehren.
Die Bemessungsgrundlage von € 2.722,71.- errechnet sich aus dem Grundbezug für den E2b,
Gehaltstufe 8, der Wachdienstzulage, der Funktionszulage und der Verwendungszulage der
Beschuldigten im Monat März 2023 (ohne Sonderzahlungen und fallweisen Nebengebühren).
Die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von ca. 110 Prozent der Bemessungsgrundlage
wurde vom Senat als tat- und schuldangemessen festgelegt. Sie möge die milde Bestrafung als
Vertrauensvorschuss sehen, dass sie ihre Therapie entschlossen fortsetzt, um in Zukunft wieder
eine vorbildliche Justizwachebeamtin zu werden.
Sie muss sich auch darüber im Klaren sein, dass im Wiederholungsfall eine Suspendierung vom
Dienst oder eine Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs 1 BDG 1979 im Raum steht. Dies wäreDienst oder eine Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 im Raum steht. Dies wäre
ihren Bestrebungen, ein geordnetes Leben frei von Alkoholsucht zu führen, abträglich.
Die Bewilligung der Ratenzahlung von Amts wegen war aufgrund der persönlichen Verhältnisse
und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Frau RevInspin A.A. geboten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023