Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
mangelhafte Dienstverrichtung, AlkoholText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09. März 2023 zu Recht erkannt:
Der Polizeibeamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat sich – gemeinsam mit einem weiteren Polizeibeamten in Uniform und während des Verkehrsdienstes, im Zeitraum von ca. 19:00 bis 21:00 Uhr und 23:00 bis 24:00 Uhr, bei einer Hochzeitsfeier aufgehalten.Der Polizeibeamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Er hat sich – gemeinsam mit einem weiteren Polizeibeamten in Uniform und während des Verkehrsdienstes, im Zeitraum von ca. 19:00 bis 21:00 Uhr und 23:00 bis 24:00 Uhr, bei einer Hochzeitsfeier aufgehalten.
Er hat im Zeitraum von ca. 17:00 bis 00:00 Uhr, während des Dienstes, alkoholische Getränke, nämlich Bier konsumiert.
Der Beamte hat Dienstpflichten nach
§ 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt undParagraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und
44 Abs. 1 BDG in Verbindung mit Punkt 2.8. APD-RL und dem Befehl Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.44 Absatz eins, BDG in Verbindung mit Punkt 2.8. APD-RL und dem Befehl Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gegen ihn wird gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.000,- (eintausend) verfügt. Verfahrenskosten werden nicht auferlegt – die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen. Gegen ihn wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.000,- (eintausend) verfügt. Verfahrenskosten werden nicht auferlegt – die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
II.römisch zwei.
Hingegen wird der Beamte von dem im EB im Spruchpunkt 3. erhobenen Vorwurf (Gefahrenzulage) gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BDG freigesprochen. Hingegen wird der Beamte von dem im EB im Spruchpunkt 3. erhobenen Vorwurf (Gefahrenzulage) gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2 BDG freigesprochen.
BEGRÜNDUNG
Der Beamte ist Polizist und verrichtet als Mitarbeiter in der Polizeiinspektion seinen Dienst.
Strafverfahren
Die StA stellte das Strafverfahren nach § 146 StGB mit Entscheidung vom 05. September 2022, gemäß § 190 Ziffer 2 StPO ein. Die StA stellte das Strafverfahren nach Paragraph 146, StGB mit Entscheidung vom 05. September 2022, gemäß Paragraph 190, Ziffer 2 StPO ein.
Dienstpflichtverletzung
Der nunmehrige Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der LPD samt Beilagen.
Sachverhalt:
Mit Einsatzbefehl des BPK, sowie Dienstvorschreibung, waren der Beamte und ein weiterer Beamter zum Verkehrsdienst eingeteilt. Dafür wurden Überstunden angeordnet. Tatsächlich hielten sich die Beamten innerhalb des Zeitraumes von 17:00 bis 24:00 Uhr für mehrere Stunden bei einer Hochzeitsgesellschaft auf, konsumierten dort gegen Bezahlung Speise und alkoholische Getränke. Im Dienstbericht wurde für den gesamten Zeitraum von 15:00 bis 01:00 Uhr die Durchführung von Verkehrsdienst (Kennzahl 800) protokolliert. Ein Hinweis betreffend des mehrstündigen Aufenthaltes bei der Hochzeitsfeier ist nicht enthalten. Der Beamte war Patrouillenkommandant. Auszuschließen war nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens, dass einer der beiden Beamten betrunken gewesen ist.
Beweismittel
Der Vorfall wurde durch ein anonymes Schreiben gerichtet an die LPD und weitere Behörden, bekannt. Im Schreiben wird behauptet, dass sich die beiden Polizisten von 16:00 bis 00:00 Uhr in Uniform bei der Hochzeitsgesellschaft aufgehalten hätten und um Mitternacht offensichtlich betrunken weggefahren seien.
Die Zeugin gab bei ihrer niederschriftlichen Befragung im Wesentlichen an, dass sie bei dieser Hochzeitsfeier als Kellnerin engagiert gewesen sei. Nach dem Essen seien die beiden Polizisten an die Bar gekommen und hätten im Laufe des Abends mehrmals kleine Bier bestellt, die sie ihnen auch serviert habe. Insgesamt seien es pro Person sicherlich drei kleine Bier gewesen. Aufgefallen seien ihr die beiden Polizisten ab 18:00 Uhr; die Gesellschaft verlassen hätten sie um 24:00 Uhr. Bei dieser Feier sei überhaupt kein alkoholfreies Bier ausgeschenkt worden.
Der Bräutigam gab an, dass die beiden Polizisten wegen der Hochzeitsgesellschaft um ca. 16:00 Uhr Verkehr geregelt hätten und er sie danach eingeladen habe. Sie hätten zunächst abgelehnt, seien dann aber doch mitgekommen. Im Laufe des Abends habe er von einem der beiden Polizisten € 50,- für Essen und Getränke bekommen. Es habe ihn nicht gestört, dass die beiden bei der Feier dabei waren.
Mündliche Verhandlung: Angaben des Beamten
Der Beamte war zu Punkt 1. geständig und gab zu, sich in der Zeit von 19:00 bis nach 21:00 Uhr und 23:00 bis 24:00 Uhr bei der Hochzeitsgesellschaft aufgehalten zu haben. Alkoholische Getränke habe er jedoch nicht konsumiert, sondern nur alkoholfreies Bier, welches er auch auf dem Foto in der Hand halte. Er ersuchte um milde Strafe.
Die Zeugin wurde in der Verhandlung gehört. Sie gab glaubhaft an, dass sie den beiden Polizeibeamten im Laufe des Abends kleine Bier ausgeschenkt und direkt übergeben habe. Beide Beamten hätten zunächst ein kleines Bier bestellt, ihr später dann das leere Glas bei der Theke übergeben und sie hätte in das gleiche Glas nachgeschenkt. Sie konnte nachvollziehbar und lebensnah darlegen, dass sie sich daran erinnern könne, weil die beiden uniformierten Polizisten (eben durch die Uniform) aufgefallen seien.
Plädoyer der Disziplinaranwaltschaft
Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der Beamte Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BDG zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung einer Geldbuße in der Höhe von € 1.100,- Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der Beamte Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz eins, BDG zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung einer Geldbuße in der Höhe von € 1.100,-
Plädoyer des Rechtsanwaltes
Der Vertreter des Beamten verwies auf das reuige Geständnis zu Punkt 1. und beantragte einen Freispruch zu Punkt 2, sowie eine milde Strafe.
Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:
Auf dieses Verfahren ist die Geschäftsordnung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr 2022 anzuwenden.
Beamten-Dienstrechtsgesetz
§ 43 Abs. 2 Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Paragraph 43, Absatz 2, Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 44 Abs. 1 Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.Paragraph 44, Absatz eins, Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
APD-RL BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018
Punkt 2.8.
Der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst ist – ausgenommen in den Fällen von Abs. 2 – verboten. Dies gilt auch für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist. Der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst ist – ausgenommen in den Fällen von Absatz 2, – verboten. Dies gilt auch für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist.
Zur Schuldfrage
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beamte seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Die Wortfolge „in seinem gesamten Verhalten“ bedeutet, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Von allen Beamten muss daher erwartet werden, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft, oder der Republik Österreich zu bewirken; insofern sind gerade an Polizeibeamte – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommen und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Dass ein mehrstündiger, dienstlich nicht indizierter Aufenthalt uniformierter Polizisten bei einer privaten Hochzeitsfeier geeignet ist das Ansehen des Amtes und die Glaubwürdigkeit in eine professionelle und ihre Aufgaben korrekt erfüllende Polizei, zu beeinträchtigen, liegt auf der Hand. Dem erkennenden Senat der Bundesdisziplinarbehörde geht es dabei nicht darum, dass die beiden Polizeibeamten nach der Durchführung von verkehrsleitenden Maßnahmen im Zuge der Anreise der Hochzeitsgäste (mehr als 100) der Einladung zum Essen (welches sie im Übrigen bezahlt haben) gefolgt sind, sondern dass sie sich ungebührend lange dort aufgehalten haben. In der Öffentlichkeit entsteht dadurch der Eindruck, die Polizei habe ein sehr lockeres Verhältnis zur Dienstzeit und der Verrichtung dienstlicher, exekutiver Aufgaben. Den Beamten hätte klar sein müssen, dass ihr langer Aufenthalt bei dieser Feier, der wohl zweifellos nicht von allen dort anwesenden Gästen gern gesehen worden sein dürfte (deshalb der anonyme Brief) ein negatives Bild von der Polizei abgibt, deren Bedienstete im Dienst und in Uniform ihren „Dienst schleifen lassen“ und stattdessen bei einer Hochzeit zechen. Letztlich ist auch der öffentliche Konsum von Bier (auch wenn es abgesehen von der Behauptung in der anonymen Anzeige, nach der Beweislage keine Hinweise gibt, dass die Beamten betrunken waren), verbunden mit der Inbetriebnahme des Dienstfahrzeuges geeignet einen wesentlichen Schaden für das Ansehen der Polizei zu verursachen, liegt es doch gerade an der Polizei für Sicherheit im Straßenverkehr zu sorgen und insbesondere § 5 StVO zu vollziehen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Die Wortfolge „in seinem gesamten Verhalten“ bedeutet, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können vergleiche , z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Von allen Beamten muss daher erwartet werden, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft, oder der Republik Österreich zu bewirken; insofern sind gerade an Polizeibeamte – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommen und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Dass ein mehrstündiger, dienstlich nicht indizierter Aufenthalt uniformierter Polizisten bei einer privaten Hochzeitsfeier geeignet ist das Ansehen des Amtes und die Glaubwürdigkeit in eine professionelle und ihre Aufgaben korrekt erfüllende Polizei, zu beeinträchtigen, liegt auf der Hand. Dem erkennenden Senat der Bundesdisziplinarbehörde geht es dabei nicht darum, dass die beiden Polizeibeamten nach der Durchführung von verkehrsleitenden Maßnahmen im Zuge der Anreise der Hochzeitsgäste (mehr als 100) der Einladung zum Essen (welches sie im Übrigen bezahlt haben) gefolgt sind, sondern dass sie sich ungebührend lange dort aufgehalten haben. In der Öffentlichkeit entsteht dadurch der Eindruck, die Polizei habe ein sehr lockeres Verhältnis zur Dienstzeit und der Verrichtung dienstlicher, exekutiver Aufgaben. Den Beamten hätte klar sein müssen, dass ihr langer Aufenthalt bei dieser Feier, der wohl zweifellos nicht von allen dort anwesenden Gästen gern gesehen worden sein dürfte (deshalb der anonyme Brief) ein negatives Bild von der Polizei abgibt, deren Bedienstete im Dienst und in Uniform ihren „Dienst schleifen lassen“ und stattdessen bei einer Hochzeit zechen. Letztlich ist auch der öffentliche Konsum von Bier (auch wenn es abgesehen von der Behauptung in der anonymen Anzeige, nach der Beweislage keine Hinweise gibt, dass die Beamten betrunken waren), verbunden mit der Inbetriebnahme des Dienstfahrzeuges geeignet einen wesentlichen Schaden für das Ansehen der Polizei zu verursachen, liegt es doch gerade an der Polizei für Sicherheit im Straßenverkehr zu sorgen und insbesondere Paragraph 5, StVO zu vollziehen.
Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zählen zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Aus Punkt 2.8 der APD-RL ergibt sich, dass im Dienst, bzw. bereits vor Dienstbeginn der Konsum alkoholischer Getränke verboten ist. Der Beamte ist nach derzeitiger Verdachtslage und gestützt auf die Aussage einer Zeugin, verdächtig innerhalb eines mehrstündigen Zeitraumes während der Ausübung seines Dienstes drei kleine Bier konsumiert zu haben, obwohl er wissen musste, dass er innerhalb der Diensttour auch Dienstfahrzeuge zu lenken hat, bzw. in die Situation kommen kann, solche lenken zu müssen. Polizeibeamte üben darüber hinaus einen wichtigen Beruf zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit aus; sie müssen jederzeit damit rechnen in gefährlichen Situationen einschreiten und allenfalls auch von Waffen Gebrauch machen zu müssen. Insofern ist es besonders wichtig, dass sie voll einsatzfähig sind. Bereits geringe Alkoholmengen sind geeignet die Einsatzfähigkeit eines Waffenträgers zu beeinträchtigen, weshalb der Dienstgeber während der Ausübung des Dienstes auch 0,0 %o anordnete (Punkt 2.8. APD-Richtlinie). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beamte während seines Aufenthaltes bei der Hochzeitsfeier drei kleine Bier konsumiert hatte. Eine konkrete Beeinträchtigung durch Alkohol war – schon aufgrund der Angaben des im Verfahren vor der Dienstbehörde gehörten Chefinspektors. – jedoch auszuschließen, ist nach dem Wortlaut des Erlasses aber auch nicht relevant. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Verletzungen der Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zählen zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Aus Punkt 2.8 der APD-RL ergibt sich, dass im Dienst, bzw. bereits vor Dienstbeginn der Konsum alkoholischer Getränke verboten ist. Der Beamte ist nach derzeitiger Verdachtslage und gestützt auf die Aussage einer Zeugin, verdächtig innerhalb eines mehrstündigen Zeitraumes während der Ausübung seines Dienstes drei kleine Bier konsumiert zu haben, obwohl er wissen musste, dass er innerhalb der Diensttour auch Dienstfahrzeuge zu lenken hat, bzw. in die Situation kommen kann, solche lenken zu müssen. Polizeibeamte üben darüber hinaus einen wichtigen Beruf zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit aus; sie müssen jederzeit damit rechnen in gefährlichen Situationen einschreiten und allenfalls auch von Waffen Gebrauch machen zu müssen. Insofern ist es besonders wichtig, dass sie voll einsatzfähig sind. Bereits geringe Alkoholmengen sind geeignet die Einsatzfähigkeit eines Waffenträgers zu beeinträchtigen, weshalb der Dienstgeber während der Ausübung des Dienstes auch 0,0 %o anordnete (Punkt 2.8. APD-Richtlinie). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beamte während seines Aufenthaltes bei der Hochzeitsfeier drei kleine Bier konsumiert hatte. Eine konkrete Beeinträchtigung durch Alkohol war – schon aufgrund der Angaben des im Verfahren vor der Dienstbehörde gehörten Chefinspektors. – jedoch auszuschließen, ist nach dem Wortlaut des Erlasses aber auch nicht relevant.
zu Spruchteil IIzu Spruchteil römisch zwei
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).
Milderungsgründe:
Unbescholtenheit und gute Dienstbeschreibung, Geständnis und Belobigungen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegt eine Dienstpflichtverletzung mittleren Grades vor, welches jedoch – wie auch die DA zutreffend erkannte – noch mit einer Geldbuße geahndet werden konnte. Maßgebend dafür ist, dass nicht der Aufenthalt bei der Hochzeitsfeier per se die Disziplinarstrafe trägt, sondern die ungebührlich lange Aufenthaltsdauer, verbunden mit dem – wenn auch geringem – Alkoholkonsum. Hier hätte der Beamte schon aufgrund seiner langen Erfahrung als Polizist erkennen müssen, dass dies geeignet ist für Verwunderung, oder Ärger in der Allgemeinheit zu sorgen. Gerade bei einer Hochzeit mit ca.150 Gästen. In spezialpräventiver Hinsicht ist es nicht nötig gegen den unbescholtenen Beamten eine höhere Strafe auszusprechen. Generalpräventiv wird klar zum Ausdruck gebracht, dass an das Verhalten von Polizisten im Dienst hohe Ansprüche gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2023