Norm
BDG 1979 §43 Abs2 iVm §91Schlagworte
VertrauenText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09. März 2023 zu Recht erkannt:
Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat in Ausübung seines Dienstes erfahren, dass gegen seinen Kollegen – welcher im Verdacht stand einem Häftling Suchtgift beschafft und auch selbst konsumiert zu haben – strafrechtliche und dienstbehördliche Ermittlungen anhängig seien, ihn während eines aus anderen Gründen erfolgten Telefonates sinngemäß darauf angesprochen, wodurch der Beamte gewarnt wurde und zu einer von der Dienstbehörde angeordneten ärztlichen Untersuchung Urin seines Bruders mitbrachte. Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Er hat in Ausübung seines Dienstes erfahren, dass gegen seinen Kollegen – welcher im Verdacht stand einem Häftling Suchtgift beschafft und auch selbst konsumiert zu haben – strafrechtliche und dienstbehördliche Ermittlungen anhängig seien, ihn während eines aus anderen Gründen erfolgten Telefonates sinngemäß darauf angesprochen, wodurch der Beamte gewarnt wurde und zu einer von der Dienstbehörde angeordneten ärztlichen Untersuchung Urin seines Bruders mitbrachte.
Der Beamte hat seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.Der Beamte hat seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gegen ihn wird gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 500,- (fünfhundert) verfügt. Verfahrenskosten werden nicht auferlegt – die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen. Gegen ihn wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 500,- (fünfhundert) verfügt. Verfahrenskosten werden nicht auferlegt – die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
Der Beamte ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion und als eingeteilter Mitarbeiter in Verwendung.
Strafverfahren
Das LG verfügte mit Beschluss wegen des Vergehens der Verletzung von Amtsgeheimnissen nach § 310 StGB, nach Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe von € 3.500,-, gemäß §§ 198 Abs. 1 Ziffer 1, 199, 200 Abs. 5 StPO die Einstellung des Strafverfahrens (Diversion).Das LG verfügte mit Beschluss wegen des Vergehens der Verletzung von Amtsgeheimnissen nach Paragraph 310, StGB, nach Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe von € 3.500,-, gemäß Paragraphen 198, Absatz eins, Ziffer 1, 199, 200 Absatz 5, StPO die Einstellung des Strafverfahrens (Diversion).
Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen
Mit Disziplinaranzeige legte die Landespolizeidirektion dem Beamten die Begehung von Dienstpflichtverletzungen zur Last. Über die in dieser Disziplinaranzeige enthaltenen Fakten 1 bis 3 hat die BDB bereits mit rechtskräftigem Nichteinleitungsbeschluss entschieden. Bezüglich des verbleibenden Faktums 4 besteht folgender Sachverhalt.
Sachverhalt:
Im Zuge seiner polizeilichen Tätigkeit im lernte Insp. N.N., der laut seinen eigenen Angaben vor Aufnahme in den Polizeidienst (2016) fallweise Marihuana geraucht hatte und auch angezeigt worden war, den dort einsitzenden drogenabhängigen Verwaltungsstrafhäftling M.M. kennen, wobei sich zwischen den beiden – aufgrund von Gesprächen über Drogen - ein Vertrauensverhältnis entwickelte. Im D.D. soll er dem Häftling einen Marihuana-Joint mitgebracht haben, den dieser rauchte. Weil der Häftling dadurch noch mehr Vertrauen in den Beamten hatte, soll er ihn ebenfalls aufgefordert haben, bei seiner damaligen Freundin F.F. 25 Gramm Marihuana zu holen und ihm davon die Hälfte in die Haftanstalt zu bringen, wobei vereinbart worden sein soll, dass Insp N.N. die Hälfte davon selbst behalten dürfe. In der Folge traf sich der Polizist Insp. N.N. mit F.F. und soll von ihr 25 Gramm Marihuana übernommen haben, wobei er jedoch die gesamte Menge für sich behielt und dem Häftling nichts übergab. Im D.D. saß M.M. neuerlich wegen Verwaltungsübertretungen ein und berichtete einem Polizeibeamten von diesem Vorfall. Der Beamte erfuhr von den Vorwürfen gegen seinen Kollegen Insp N.N., der inzwischen bei einer anderen Dienststelle im Dienst war. Weil er sich selbst zu dieser Dienststelle verändern wollte, wollte er Inspektor N.-N. über die dortige Arbeit befragen und übermittelte ihm eine WhatsApp Nachricht mit dem Ersuchen, sich bei ihm zu melden. Weil sich dieser jedoch nicht gemeldet hatte, rief er ihn einige Tage später an. Bei diesem Telefonat sprach er ihn auch auf die bestehenden Erhebungen im Zusammenhang mit dem Suchgiftschmuggel an und fragte ihn, ob er derjenige Beamte sei.
Am D.D. fand über Auftrag der StA in der Wohnung des Polizisten N.N. eine Hausdurchsuchung statt, bei welcher sechs Stück Ecstasy-Tabletten (XTC) sichergestellt wurden. In einem Reagenzglas wurden weiters Anhaftungen von Marihuana sichergestellt. Ebenfalls erfolgte zur Feststellung der Dienstfähigkeit eine Harnuntersuchung des Beamten. Dabei versuchte er, versteckt mitgeführten Harn seines Bruders abzugeben, was vom Sanitäter und anwesenden Kriminalbeamten jedoch entdeckt und verhindert werden konnte. Später abgegebener Eigenharn wurde negativ auf Drogen getestet.
Das Dienstverhältnis mit Inspektor N.N. wurde gemäß § 20 Abs. 1 Ziffer 2 BDG gekündigt. Das Dienstverhältnis mit Inspektor N.N. wurde gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 BDG gekündigt.
Angaben von Zeugen
Der ehemalige Polizeibeamte N.N. gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme als Beschuldigter im Wesentlichen an, dass er von seinem Kollegen gehört habe, dass ein Häftling bezüglich Suchtgift über ihn gesprochen habe. Deshalb habe er mit der Abgabe einer Harnprobe gerechnet und sich Harn bei seinem Bruder besorgt.
Mündliche Verhandlung
Die mündliche Verhandlung wurde am 09. März 2023 durchgeführt
Angaben des Disziplinarbeschuldigten
Der Beamte war geständig und bekannte sich schuldig, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben. Er bestritt ausdrücklich jegliche Absicht gehabt zu haben, seinen ehemaligen Kollegen zu warnen. Er habe Inspektor N.N. zunächst angerufen, weil er sich über die Arbeit auf dessen neuer Dienststelle erkundigen haben wollen. Dabei habe er auch über die bestehenden Ermittlungen in seiner Dienststelle gesprochen und ihn sinngemäß darauf angesprochen, ob er der verdächtige Beamte sei. Er ärgere sich selbst, weil er trotz jahrzehntelanger Erfahrung als Polizist ohne zu denken, darüber gesprochen habe. Er ersuchte um eine milde Strafe, weil er bereits hohe Kosten zu tragen hatte und auch seine Rechtsvertretung selbst bezahlen muss.
Plädoyer der Disziplinaranwaltschaft
Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der Beamte Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2, 43a und 46 BDG zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung einer Geldbuße in der Höhe von € 3.000,- Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der Beamte Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz 2, 43 a und 46 BDG zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung einer Geldbuße in der Höhe von € 3.000,-
Plädoyer des Rechtsanwaltes
Der Vertreter des Beamten verwies auf das reuige Geständnis, sowie das Fehlen eines jeglichen Motivs für eine gewollte Warnung seines ehemaligen Kollegen. Er beantragte die Verhängung eines Verweises.
Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:
Auf dieses Disziplinarverfahren ist die Geschäftsordnung 2022 anzuwenden.
§ 43 BDG (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Paragraph 43, BDG (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 46 Abs. 1 BDG Paragraph 46, Absatz eins, BDG
Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
Zur Schuldfrage
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beamte seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Als Schuldform ist ihm grobe Fahrlässigkeit anzurechnen.
Strafrechtliche Würdigung
Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarbehörde nur an die einem rechtkräftigen Urteil zugrundeliegende Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts gebunden. In allen anderen Fällen – also auch bei diversioneller Erledigung - hat sie den vorliegenden Sachverhalt eigenständig nach straf- und disziplinarrechtlichen Überlegungen zu beurteilen. Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Disziplinarbehörde nur an die einem rechtkräftigen Urteil zugrundeliegende Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts gebunden. In allen anderen Fällen – also auch bei diversioneller Erledigung - hat sie den vorliegenden Sachverhalt eigenständig nach straf- und disziplinarrechtlichen Überlegungen zu beurteilen.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Disziplinarbeschuldigten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle. Polizeiangehörige haben als Sicherheitsdienstleister in der Öffentlichkeit Vorbildfunktion, weshalb auch ihrem Verhalten hohe Bedeutung zukommt. Sie sind auch außerdienstlich zu einem Verhalten verpflichtet, welches keine negativen Rückschlüsse auf ihre Amtsführung zulässt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach entschieden, dass eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen ist, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen vergleiche , z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Disziplinarbeschuldigten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle. Polizeiangehörige haben als Sicherheitsdienstleister in der Öffentlichkeit Vorbildfunktion, weshalb auch ihrem Verhalten hohe Bedeutung zukommt. Sie sind auch außerdienstlich zu einem Verhalten verpflichtet, welches keine negativen Rückschlüsse auf ihre Amtsführung zulässt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach entschieden, dass eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen ist, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212).
Der Beamte hatte mit den Erhebungen gegen seinen Kollegen nichts zu tun; weder hatte er Ermittlungen durchzuführen, noch war er in diesem Zusammenhang sonst mit irgendwelchen Aufgaben betraut. Durch Gespräche in der Dienststelle hat er vom bestehenden Tatverdacht im Dienst erfahren und im Zuge eines Telefonats mit dem Verdächtigen, diesen sinngemäß darauf angesprochen. Damit hat er nicht nur seine Kompetenzen überschritten, sondern den Verdächtigen durch sein Telefonat im Ergebnis – wenn auch nicht gewollt - gewarnt. Der Beamte ist seit 1982 im Polizeidienst und verfügt über entsprechende Erfahrungen. Es hätte ihm bewusst sein müssen, dass er über den ihm zur Kenntnis gelangten Tatverdacht gegen seinen Kollegen nicht sprechen und insbesondere diesen nicht hätte damit konfrontieren dürfen. Das Verhalten des Beamten ist geeignet die Professionalität der Polizei zu hinterfragen und damit das Vertrauen der Allgemeinheit in eine sachliche Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben zu beeinträchtigen. Der Beamte hätte erkennen müssen, dass das Gespräch mit seinem damaligen Kollegen geeignet ist die Ermittlungen zu beeinträchtigen und allenfalls auch Strafgesetze (Amtsverschwiegenheit) zu verletzen.
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).
Milderungsgründe: Unbescholtenheit Geständnis und Belobigungen, Unbesonnenheit iSd § 34 Abs. 1 Ziffer 7 StGB, hohe Kosten iSd § 34 Abs. 1 Ziffer 19 StGB (Diversion € 3.500,- und Verfahrenskosten für die Rechtsvertretung idH von € 2.500,-). Milderungsgründe: Unbescholtenheit Geständnis und Belobigungen, Unbesonnenheit iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7 StGB, hohe Kosten iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19 StGB (Diversion € 3.500,- und Verfahrenskosten für die Rechtsvertretung idH von € 2.500,-).
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beamte nicht den Vorsatz hatte, seinen ehemaligen Kollegen von den gegen ihn bestehenden Erhebungen zu warnen, oder gar den Erfolg der Ermittlungen zu gefährden. Anzulasten war ihm jedoch, dass er seinen Kollegen durch die beim Telefonat angesprochenen Themen unbedacht von den gegen ihn bestehenden Verdacht in Kenntnis setzte und im Ergebnis auch warnte. Dieses grob fahrlässige Verhalten war geeignet, die Erhebungen zu vereiteln. Aufgrund seiner langen Erfahrung als Polizeibeamter wäre von ihm ein professionelles Verhalten zu erwarten gewesen. Der Beamte hätte erkennen müssen, dass er mit dem potentiell Verdächtigen nicht über diese Erhebungen hätte sprechen dürfen. Dies hat er unterlassen, was ihm als Dienstpflichtverletzung mittlerer Schwere anzulasten war. Dem Antrag der Disziplinaranwaltschaft war daher hinsichtlich des Strafrahmes stattzugeben. Die Höhe der Geldbuße war jedoch vor allem aufgrund der oben zitierten Milderungsgründe nach § 34 StGB bedeutend zu mildern. Der Beamte hat durch sein Fehlverhalten Kosten in der Höhe von insgesamt € 6.000,- (Diversion im Strafverfahren und Verteidigungskosten im Straf- und Disziplinarverfahren, wobei fehlender Versicherungsschutz im Verfahren nachgewiesen wurde) zu tragen. Angesichts dieser hohen Kosten vertritt der erkennende Senat die Ansicht, dass in spezialpräventiver Hinsicht eine maßhaltende Disziplinarstrafe zu verfügen war. Generalpräventive Erwägungen werden noch ausreichend abgedeckt, weil durch die Disziplinarstrafe klargestellt wird, dass Polizisten stets professionell und überlegt zu handeln haben. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beamte nicht den Vorsatz hatte, seinen ehemaligen Kollegen von den gegen ihn bestehenden Erhebungen zu warnen, oder gar den Erfolg der Ermittlungen zu gefährden. Anzulasten war ihm jedoch, dass er seinen Kollegen durch die beim Telefonat angesprochenen Themen unbedacht von den gegen ihn bestehenden Verdacht in Kenntnis setzte und im Ergebnis auch warnte. Dieses grob fahrlässige Verhalten war geeignet, die Erhebungen zu vereiteln. Aufgrund seiner langen Erfahrung als Polizeibeamter wäre von ihm ein professionelles Verhalten zu erwarten gewesen. Der Beamte hätte erkennen müssen, dass er mit dem potentiell Verdächtigen nicht über diese Erhebungen hätte sprechen dürfen. Dies hat er unterlassen, was ihm als Dienstpflichtverletzung mittlerer Schwere anzulasten war. Dem Antrag der Disziplinaranwaltschaft war daher hinsichtlich des Strafrahmes stattzugeben. Die Höhe der Geldbuße war jedoch vor allem aufgrund der oben zitierten Milderungsgründe nach Paragraph 34, StGB bedeutend zu mildern. Der Beamte hat durch sein Fehlverhalten Kosten in der Höhe von insgesamt € 6.000,- (Diversion im Strafverfahren und Verteidigungskosten im Straf- und Disziplinarverfahren, wobei fehlender Versicherungsschutz im Verfahren nachgewiesen wurde) zu tragen. Angesichts dieser hohen Kosten vertritt der erkennende Senat die Ansicht, dass in spezialpräventiver Hinsicht eine maßhaltende Disziplinarstrafe zu verfügen war. Generalpräventive Erwägungen werden noch ausreichend abgedeckt, weil durch die Disziplinarstrafe klargestellt wird, dass Polizisten stets professionell und überlegt zu handeln haben.
Eine Anlastung wegen eines Fehlverhaltens nach § 46 BDG war nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens nicht mehr vorzunehmen.Eine Anlastung wegen eines Fehlverhaltens nach Paragraph 46, BDG war nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens nicht mehr vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2023