Norm
BDG 1979 §43 Abs1, BDG 1979 §51 Abs2Schlagworte
Soldat, Treuepflicht, Gehorsam, Abwesenheit v. Dienst, Zeitkarte, Krankmeldung, vorgetäuschte Covid-19 Erkrankung, vorsätzliche TatbegehungText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 11.05.2023 in Anwesenheit des Beamten, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Wachtmeister (Wm) A.A. ist schuldig, er hat
1. die Krankenbestätigung für den 13.04.2022, 15.06.2022, 11.07.2022, 25.07.2022,
16.08.2022, 01.09.2022, 13.09.2022, 26.09.2022, 23.11.2022, 07.12.2022, 10.12.2022,
02.01.2023 und 16.01.2023 nicht, zu spät oder unzureichend ausgefüllt bei seiner Einheit, der N.N., vorgelegt und
2. die Zeitkarten im Jahr 2022 der Monate März, April, Juni, Juli, August, September, Oktober
und November nicht zum befohlenen Termin vorgelegt und er ist
3. am 26. Jänner 2023 nicht zur Diensttauglichkeitsuntersuchung bei der Feldambulanz N.N. in N.N. erschienen und er hat
4. am 02. März 2023 wahrheitswidrig dem Disziplinarvorgesetzten eine COVID-19-Erkrankung gemeldet.
Dadurch hat er schuldhaft im
Spruchpunkt 1
gegen die Bestimmung des § 51 Abs 2 BDG 1979, wonach „der Beamte, der durch Krankheit,gegen die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979, wonach „der Beamte, der durch Krankheit,
Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist, seinem Vorgesetzten
eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen hat, wenn er dem Dienst länger als drei Tage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt“ und in den
Spruchpunkten 2 und 3 gegen die Bestimmung des § 44 Abs 1 BDG 1979, wonach „der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat“ undSpruchpunkten 2 und 3 gegen die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, wonach „der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat“ und
im Spruchpunkt 4
gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 1 BDG 1979, wonach „der Beamte verpflichtet ist, seinegegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, wonach „der Beamte verpflichtet ist, seine
dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen hat,“ verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I. Nr. 2 (HDG 2014), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020, begangen.dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen hat,“ verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl römisch eins. Nr. 2 (HDG 2014), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, begangen.
Über Wm A.A. wird gemäß § 51 Z 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.600,-- (dreitausendsechshundert Euro) verhängt.Über Wm A.A. wird gemäß Paragraph 51, Ziffer 3, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.600,-- (dreitausendsechshundert Euro) verhängt.
Gemäß § 38 Abs. 1 HDG 2014 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 360, -- (dreihundertsechzig Euro) zu leisten.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 360, -- (dreihundertsechzig Euro) zu leisten.
Gemäß § 77 Abs. 4 HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten zu jeGemäß Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten zu je
€ 100, -- (einhundert Euro) verfügt.
B E G R Ü N D U N G
Zur Person:
1. Wm A.A. ist auf dem Arbeitsplatz Truppkommandant in der N.N. des N.N. eingeteilt.
Sein Dienstort ist die N.N.
2. Er bringt ein Bruttoeinkommen von € 2.360,50 ins Verdienen (ohne allfällige Nebengebühren), Besoldungsmerkmal M ZUO, Grundlaufbahn, Gehaltsstufe 04.
3. Er steht in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt in
den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979) und des HDG 2014. Sein befristetes Dienstverhältnis endet mit Ablauf des 31. Mai 2023.den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, (BDG 1979) und des HDG 2014. Sein befristetes Dienstverhältnis endet mit Ablauf des 31. Mai 2023.
4. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Personalvertreterfunktion übt er keine aus. Der DA der N.N.-Kaserne wurde am 20.02.2023 von den disziplinären Maßnahmen in
Kenntnis gesetzt.
Zum Verfahrensgang und Sachverhalt:
5. Der Disziplinarvorgesetzte hat am 10. Dezember 2022 das Disziplinarverfahren wegen der
Anschuldigungspunkte 1 und 2 eingeleitet und beabsichtigte zunächst ein Disziplinarerkenntnis zu erlassen. Wegen der unter Punkt 3 und 4 angelasteten Dienstpflichtverletzungen erstattete er schließlich am 03. März 2023 die Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde, wo sie am 10.03.2023 einlangte und aufgrund der am 28.12.2022 erlassenen Geschäftseinteilung für das Jahr 2023 dem Senat N.N. zugewiesen wurde.
Im Sachverhalt zugrunde wurde ausgeführt:
„Wm A.A. hat Krankenstands-Bestätigungen seit dem 01.04.2022 mehrfach zu spät oder unzureichend ausgefüllt an die zuständige Einheit übermittelt. Eine Übermittlung von Originalen an den Dienstführenden Unteroffizier (DfUO) seiner Einheit N.N. des N.N. ist bis zur Überstellung durch die Militärpolizei am 02.03.2023 nicht erfolgt. Konkret trifft dies für folgende ausgestellte Bestätigungen zu: 13 04 22, 15 06 22, 05 07 22, 11.07 22, 25 07 22, 16 08 22, 0109 22, 13 09 22, 26 09 22, 23 11 22, 07 12 22, 10 12 22, 02 01 23, 16 01 23. Den Aufforderungen des Dienstführenden Unteroffiziers, diese zeitgerecht bzw. vollständig ausgefüllt vorzulegen oder auch Unklarheiten bzgl. des Vorlagezeitpunktes zu erläutern, ist Wm A.A. nicht nachgekommen (Details können dazu der Übersicht des DfUO entnommen werden). Einem Untersuchungstermin beim Sanitätszentrum N.N. in N.N. am 26 01 23 hat er nicht Folge geleistet, da er verschlafen hat. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens konnte vorerst im Dezember 2022 ebenso wie ein Poststück von der Dienstbehörde nicht zugestellt werden, da der Wohnsitzwechsel weder über das Zentrale Melderegister bei der zuständigen Gemeinde noch mündlich oder elektronisch/postalisch an die Einheit gemeldet wurde. Somit kam es zu mehreren Rückläufern von RSa- sowie RSb-Briefen am 13.12.2022 und 16.12.2022. Eine Nachschau der angeforderten Militärpolizei von der N.N. mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens an die gemeldete Adresse blieb daher auch erfolglos. Am 13.02.2023 wurde Wm A.A. vom Disziplinarvorgesetzten am Telefon dazu befragt, ob er die Aufforderung zur Stellungnahme erhalten habe, was er auch bejaht hatte. Auf die Rückfrage, warum er dies dann nicht wie dem Schreiben zu entnehmen war, auch bestätigt habe, hat er geantwortet, dass er dieses nur „schlampig gelesen“ hätte. Auf die Frage, wann er wieder den Dienst antreten würde (nachdem der Heeresarzt im Rahmen eines Hausbesuches die Dienstfähigkeit festgestellt hatte) hat Wm A.A. geantwortet, „vermutlich am 15.02.2023 oder 16.02.2023“. Bis zum 16.02.2023 reagierte er auf kein einziges Email des Disziplinarvorgesetzten. Die Zeitkarten der Monate März, April, Juni, Juli, August, September, Oktober und November wurden nicht zum befohlenen Termin vorgelegt und Wm A.A. hat es auch unterlassen, die Leistungszeiterfassung für das 1.Quartal bis inklusive 3.Quartal für das Jahr 2022 an die Dienststelle, trotz mehrmaliger Aufforderung und Urgenz durch den DfUO vorzulegen. Die jährlich im Sitos Six (Online-Plattform zur Durchführung von Belehrungen mit Übernahme des Zertifikats zur Nachweisung der Absolvierung im bundesheerinternen Personalinformationssystem, offen zugänglich über Internet) durchzuführenden Belehrungen wie etwa die Brandschutz-, IKT und Datenschutzgrundverordnungsbelehrung hat er nicht absolviert (im PERSIS daher auch
nicht nachvollziehbar und nicht gespeichert). Trotz Aufforderung durch die Einheit wurde auch die Sicherheitsbelehrung nicht zur Kenntnis genommen. Mit 17.02.2023 wurde er auch von einem Hausarzt (Bestätigung Dr. B.B.) uneingeschränkt dienstfähig geschrieben. Das
Einrücken wurde von Wm A.A. ab diesem Zeitpunkt täglich in Aussicht gestellt, jedoch stets am Folgetag durch eine Meldung über etwaige gesundheitliche Beschwerden, einer
Autopanne, einer drohenden Delogierung aus seiner Wohnung, einer Zeugenaussage bei der
Polizeiinspektion N.N. und einer angeblichen COVID-Erkrankung durch 2 positive Antigenselbsttests am 02.03.2023 verhindert. Zusätzlich hat Wm A.A. am 02.03.2023 um
07:27 in einem Mail an den Disziplinarvorgesetzten gemeldet: „Sehr geehrter Herr Obstlt! Aufgrund weiterer Symptome habe ich heute schon zwei Schnelltests für Covid gemacht. Daher meine Frage, kann ich mit Mundschutz in den Dienst oder soll ich auf das Ergebnis des PCR Tests warten? Hochachtungsvoll Wm A.A.“. Daraufhin wurde durch den Disziplinarvorgesetzten am 02.03.2023 um Unterstützung durch die N.N./MP (Vzlt C.C.) ersucht, um unter Einbindung von Heeressanitätspersonal eine COVID-Testung entweder bei Wm A.A. zuhause oder in der N.N.-Kaserne durchführen zu lassen. Nach Verständigung
von Wm A.A. über diese Absicht, entschied selbiger, zur MP einzurücken. In weiterer Folge hat Wm A.A. gegenüber dem einvernehmenden MP Personal zugegeben, an keiner COVID-Erkrankung zu leiden und dies absichtlich vorgetäuscht zu haben, da er verschlafen hätte und Angst vor den Konsequenzen gehabt hätte. Wm A.A. befand sich seit 28.03.2022 bis zum 17.02.2023 im Krankenstand und konnte wie oben bereits angeführt seine Erkrankungen nicht durchgehend glaubhaft nachweisen. Daher wurde seitens Disziplinarvorgesetzten auch mehrmals eine Diensttauglichkeitsuntersuchung beantragt. Zu der Kontrolluntersuchung am 26.01.2023 ist er nicht erschienen, da er verschlafen hat. Gem. GZ P968380/53-BPersAng/2022 (3) bzw. P968380/54-SanZ N.N./FAmb/2022 (6) wurde mit 30.11.2022 festgestellt, dass Wm A.A. dienstfähig ist und dieser aufgefordert, unverzüglich an dem an die Zustellung dieses Schreibens folgenden Arbeitstag seinen Dienst beim N.N. wieder anzutreten. Dem ist Wm A.A. nicht nachgekommen. Die von Wm A.A. nach dem 17.02.2023 eingeforderten und verspätet vorgelegten Bestätigungen/Nachweise seiner
Abwesenheiten wurden teilweise bereits oben angeführt und rechtfertigen keine ganztägigen Abwesenheiten (mit Ausnahme vom 01.03.2023, Bestätigung Dr. D.D. dienstunfähig nur für den 01.03.2023). Somit sind diese Abwesenheiten als ungerechtfertigt zu beurteilen. Wm A.A. war in diesen Tagen teilweise auch telefonisch nicht erreichbar. Details sind der Niederschrift von der N.N./MP zu entnehmen.
Ergänzende Bemerkungen des Disziplinarvorgesetzten: Aufgrund des Vertrauensverlustes in
Wm A.A. nach der absichtlichen Täuschung mit den COVID-Antigentests, wurde diese
Dienstpflichtverletzung als die schwerwiegendste Verfehlung beurteilt und somit die Absicht
des Erlassens eines Disziplinarerkenntnisses als nicht angemessen beurteilt und somit eine Disziplinaranzeige erwogen. Wm A.A. wurde vom Disziplinarvorgesetzten mit Rechtskraft
vom 29 03 22 wegen analoger Dienstpflichtverletzungen gemäß HDG mit einer Geldbuße
bestraft. Die Glaubwürdigkeit sämtlicher Angaben sind aufgrund des durch die Erhebungen der MP bestätigten Versuchs, eine COVID-Erkrankung vorzutäuschen, in Zweifel zu ziehen. Wm A.A. hat noch einen MZ-Vertrag bis 31.05.2023 und wird seitens N.N. keine
Verlängerung erhalten. Somit ist zu erwarten, dass eine disziplinäre Würdigung nicht mehr im Präsenzstand erfolgen könnte.
Als verletzte Pflichten wurden die §§ 43 Abs 1 BDG 1979 (Treuepflicht) und 44 Abs 1 BDG 1979 (Gehorsamspflicht) mit 34 Beilagen angeführt.Als verletzte Pflichten wurden die Paragraphen 43, Absatz eins, BDG 1979 (Treuepflicht) und 44 Absatz eins, BDG 1979 (Gehorsamspflicht) mit 34 Beilagen angeführt.
6. Die Bundesdisziplinarbehörde (BDB), Senat N.N., erließ mit Bescheid vom 28. März 2023 den Einleitungsbeschluss, der an die Wohnadresse zugestellt wurde und am 27. April 2023 in
Rechtskraft erwuchs. Die mündliche Verhandlung wurde für den 11.05.2023 ausgeschrieben
und die Ladungen den Parteien zugestellt.
7. Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2023, bei der
Wm A.A. als Beschuldigter ein umfassendes und reumütiges Geständnis in Bezug auf alle Anschuldigungspunkte des Einleitungsbeschlusses zeigte und die im Akt aufliegenden
Unterlagen durch Verlesung der Überschriften in das Verfahren eingebrachten wurden, sowie der Befragung des Zeugen Obstlt Mag (FH) E.E. ist für die Bundesdisziplinarbehörde,
Senat N.N. , der im Spruch angeführte Sachverhalt erwiesen.
8. Wm A.A. bekannte sich zu Beginn der mündlichen Verhandlung vollinhaltlich zum
vorgeworfenen Verhalten des Einleitungsbeschlusses schuldig. Er beteuerte glaubhaft, dass es ihm sehr leidtue und ein derartiges inakzeptables Verhalten nicht vorkommen dürfe. Er sei sich darüber im Klaren, dass im öffentlichen Dienst allgemein, im Bundesheer im Besonderen, ein solches Verhalten nichts verloren habe und er eine Schande für das Unteroffizierskorps sei. Es tue ihm sehr leid, dass er seinen Bataillonskommandanten, Obstlt Mag. (FH) E.E. der sich ihm gegenüber immer korrekt verhalten habe, über die COVID-19 Erkrankung belogen habe. Ihm sei damals alles zu viel geworden, weil seine damalige Freundin zwei Fehlgeburten erlitten hatte und ihm dafür die Schuld gab. Diese Verbindung sei letztlich zerbrochen. Ebenso hätte er den Tod beider Großeltern zu verkraften gehabt. Die Schicksalsschläge hätten ihn zum Alkohol greifen lassen, nunmehr habe er seine privaten Probleme auch mit professioneller Hilfe bewältigt. Er sei zweimal an „Corona“ erkrankt gewesen und hätte auch Rückenschmerzen gehabt. Es sei aber richtig - wie im Einleitungsbeschluss ausgeführt - dass er die Krankenbestätigungen nicht oder zu spät bzw. nicht ordnungsgemäß ausgefüllt vorgelegt habe. Ihm sei bewusst, dass seine Verfehlungen zur Auflösung des Dienstverhältnisses führen können, er würde aber gerne eine zweite Chance erhalten. Bei einem anderen Verband in seiner Heimat N.N. würde er im
Rahmen einer freiwilligen Waffenübung beginnen und sich bewähren wollen. Danach strebe er die Fortsetzung seiner Unteroffizierslaufbahn an, auch wenn sein befristetes Dienstverhältnis mit dem 31. Mai 2023 ende.
9. Der Bataillonskommandant Obstlt Mag (FH) E.E., bescheinigte ihm, dass er die ersten drei Jahre (seit 2018) unauffällig seinen Dienst versehen hätte. Allerdings hätten dann die Probleme mit ihm begonnen und auch eine disziplinäre Würdigung wegen gleichgelagerter
Pflichtverletzungen im Februar 2022 hätte keine positive Verhaltensänderung bewirkt. Er sei
erleichtert, dass das befristete Dienstverhältnis mit Ablauf des 31. Mai 2023 ende, eine weitere dienstliche Verwendung des Wm A.A. im Verband könne er sich nicht vorstellen. Die
Zukunftsprognose des Disziplinarbeschuldigten könne aus seiner Sicht nur negativ sein. Das
Vertrauen in ihn sei schlicht gebrochen. Der Herr Disziplinaranwalt zitierte aus dem Akt, dass er vor Beginn des Dienstverhältnisses wegen Suchtmittelkonsums behördlich auffällig geworden war und derzeit aufgrund von Alkohol keinen Führerschein besitze.
10. Am Ende des Beweisverfahrens fragte der Senatsvorsitzende die Parteien, ob es noch
weitere Fragen oder Anträge gebe, dies verneinten die Parteien, folglich das Beweisverfahren um 0935 Uhr geschlossen wurde.
11. In den Schlussworten führte der Herr Disziplinaranwalt beim BMLV (DiszAnw) aus, dass
der Disziplinarbeschuldigte durch seine Tathandlungen vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe. Im Anschuldigungspunkt 4 (Falschmeldung über COVID-Erkrankung) wäre gar von Willentlichkeit auszugehen. Das Beweisverfahren hätte klar den Sachverhalt und die Schuld des Disziplinarbeschuldigten ergeben. Als leitende Dienstpflichtverletzung sehe er den Verstoß der Gehorsamspflicht. Er subsumierte äußerst überzeugend den Sachverhalt unter die Normen und führte schließlich bei der Strafbemessung aus, dass von der Verletzung der Gehorsamspflicht ausgehend die Verletzung der übrigen Normen die Strafe zu bemessen sei. Die Einsicht des Beschuldigten, überhaupt sein Erscheinen zur mündlichen Verhandlung und die reumütige Verantwortungsübernahme wären als Milderungsgrund ins Treffen zu führen. Ebenso mildernd der Umstand, dass er ob der getilgten Disziplinarstrafe als unbescholten zu gelten habe und er sich aufgrund psychischer Probleme zu den Taten hinreißen hat lassen. Als Erschwerungsgrund wären die mehrfachen gleichgelagerten Pflichtverletzungen, die negative Zukunftsprognose durch den Bataillonskommandanten und die vorsätzliche, in einem Punkt gar willentliche Tatbegehung zu werten. Wenn auch die spezialpräventiven Aspekte in den Hintergrund treten würden, so wäre doch aus Gründen der Generalprävention eine strenge Bestrafung geboten. Abschließend forderte er eine Geldstrafe in der Höhe von 100% der Bemessungsgrundlage als schuld- und tatangemessene Bestrafung.
12. Der Disziplinarbeschuldigte betonte nochmals, dass er zu seinen Fehlern stehe und sein
Verhalten auch gegenüber den Kameraden inakzeptabel gewesen sei. Er stimme dem Herrn
DiszAnw in seinen Ausführungen zu und ersuchte abschließend um eine milde Bestrafung.
13. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die
Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung wird verzichtet. Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift und Ausfolgung des Protokolls wird von den Parteien verzichtet.
Der Disziplinarsenat hat erwogen:
Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen:
14. § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Treuepflicht):14. Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Treuepflicht):
„Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden
Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.“ § 44 Abs 1 BDG 1979 (Gehorsamspflicht): „Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.“stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.“ Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 (Gehorsamspflicht): „Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.“
§ 51 Abs 2 BDG 1979 (Abwesenheit vom Dienst):Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 (Abwesenheit vom Dienst):
„Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.“
§ 74 Abs. 2 Z. 1 HDG 2014: „Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch zu enthalten.Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, HDG 2014: „Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch zu enthalten.
Zur rechtlichen Würdigung:
Beweiswürdigung (Feststellungen):
15. Die Feststellungen zur Person ergeben sich unstrittig aus dem Disziplinarakt.
16. Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A).
17. Aufgrund des Beweisverfahrens und der umfassend und reumütigen Verantwortung des
Disziplinarbeschuldigten steht fest, dass er die im Spruch angeführten Pflichtverletzungen in
objektiver Hinsicht begangen hat.
Zum Grad des Verschuldens:
18. Der Disziplinarbeschuldigte hat in allen Spruchpunkten vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen, weil er es wie in Ziffer 2 und 3 des Spruches ausgeführt ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, die im § 44 Abs 1 BDG 1979 normierte Gehorsamspflicht und im Spruchpunkt 1 unterlassen hat, Krankenbestätigungen korrekt und zeitgerecht vorzulegen. Er handelte im Spruchpunkt 4 in der Absicht, seine Treuepflicht zu verletzen, weil er seinen Vorgesetzten über eine Erkrankung belogen hatte. Den herausragenden Ausführungen des Herrn Disziplinaranwaltes war zu folgen.18. Der Disziplinarbeschuldigte hat in allen Spruchpunkten vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen, weil er es wie in Ziffer 2 und 3 des Spruches ausgeführt ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, die im Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 normierte Gehorsamspflicht und im Spruchpunkt 1 unterlassen hat, Krankenbestätigungen korrekt und zeitgerecht vorzulegen. Er handelte im Spruchpunkt 4 in der Absicht, seine Treuepflicht zu verletzen, weil er seinen Vorgesetzten über eine Erkrankung belogen hatte. Den herausragenden Ausführungen des Herrn Disziplinaranwaltes war zu folgen.
Zur Strafbemessung:
19. Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß
§ 6 HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (§§ 32-35 StGB). Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart und Strafhöhe angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis, die über der Forderung des Disziplinaranwaltes liegen.Paragraph 6, HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (Paragraphen 32 -, 35, StGB). Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart und Strafhöhe angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis, die über der Forderung des Disziplinaranwaltes liegen.
Grundlage für die Strafbemessung war die im Beweisverfahren zweifelsfrei erwiesene Schuld
des Disziplinarbeschuldigten Wm A.A. durch vorsätzliche Tatbegehungen.
Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit stehen für den Senat wie oben ausgeführt außer
Zweifel. Die Rechtsordnung und Judikatur führt aus, dass der Senat bei mehreren angelasteten Dienstpflichtverletzungen, jene als führende auszuführen und die Entscheidung zu begründen hat, die am schwersten wiegt und die weiteren in der Folge als Erschwernisgründe zu werten hat. Jede der gegenständlich einzelnen Dienstpflichten ist aufgrund der Schwere geeignet als führende angesehen zu werden. Der Senate erkannte deshalb im § 44 Abs 1 BDG die führende (vorrangige) Dienstpflichtverletzung, da von dieser die größte (negative) und dem Grunde nach tiefgreifendste und nachhaltigste Störung der Rechtsordnung ausging, weil dem Befehl und der korrespondierenden Gehorsamspflicht im Bundesheer zentrale Bedeutung zukommt und für eine erfolgreiche Landesverteidigung unerlässlich ist. Die Verletzungen der §§ 43 Abs 1 und 52 Abs 2 BDG 1979 sind als erschwerend zu werten, waren aber nachzustellen.Zweifel. Die Rechtsordnung und Judikatur führt aus, dass der Senat bei mehreren angelasteten Dienstpflichtverletzungen, jene als führende auszuführen und die Entscheidung zu begründen hat, die am schwersten wiegt und die weiteren in der Folge als Erschwernisgründe zu werten hat. Jede der gegenständlich einzelnen Dienstpflichten ist aufgrund der Schwere geeignet als führende angesehen zu werden. Der Senate erkannte deshalb im Paragraph 44, Absatz eins, BDG die führende (vorrangige) Dienstpflichtverletzung, da von dieser die größte (negative) und dem Grunde nach tiefgreifendste und nachhaltigste Störung der Rechtsordnung ausging, weil dem Befehl und der korrespondierenden Gehorsamspflicht im Bundesheer zentrale Bedeutung zukommt und für eine erfolgreiche Landesverteidigung unerlässlich ist. Die Verletzungen der Paragraphen 43, Absatz eins und 52 Absatz 2, BDG 1979 sind als erschwerend zu werten, waren aber nachzustellen.
Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im oberen Bereich einzustufen. Dies deshalb,
weil dem Schutzzweck der Norm, der Gehorsamspflicht, ein hoher Stellenwert zukommt. Der
Befehl/die Weisung und die daraus korrespondierende Gehorsamspflicht gehören wie oben
ausgeführt zur tragenden Säule des Dienstbetriebes im öffentlichen Dienst, insbesondere im
Bundesheer. Ihr kommt zentrale Bedeutung für die erfolgreiche Auftragserfüllung zu. Da der Befolgung von Weisungen ein nicht bloß geringer Stellenwert zukommt (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032), kann auch deren Missachtung nicht als Bagatelldelikt abgetan werden. Grundsätzlich wäre daher von einer Geldstrafe von 75% bis 250% der Bemessungsgrundlage
auszugehen gewesen.
Spezialpräventive Gründe, um ihn vor weiteren (gleichgelagerten) Dienstpflichtverletzungen
abzuhalten, treten zwar ob der nach Beurteilung des Senates einsichtigen Verantwortung und der Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses in den Hintergrund, sind aber ob der weiteren Verwendung im Milizstand zu berücksichtigen.
Aus Gründen der Generalprävention ist eine strenge Bestrafung geboten, da allen Soldaten vor Augen zu führen ist, dass ein derartiges Verhalten vom Dienstgeber weder akzeptiert, schon gar nicht geduldet wird und grundsätzlich zur Auflösung des Dienstverhältnisses führen könnte.
Straferschwerend wurde gewertet:
· Mehrere (viele) einschlägige Dienstpflichtverletzungen
· Negative Zukunftsprognose durch den Bataillonskommandanten
Strafmildernd wurde gewertet:
· sein reumütiges und umfassendes Tatsachengeständnis
· seine Distanzierung vom schädigenden Verhalten und Auftreten vor dem Senat
· Unbescholtenheit
· Psychische Belastung durch persönliche Schicksalsschläge
Die Bemessungsgrundlage von € 2.360,50 errechnet sich aus dem Grundbezug (€ 2.294,9) und der Truppendienstzulage (€ 65,6) im Monat Mai 2023 des Disziplinarbeschuldigten.
Die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von ca. 153 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 52 Abs. 3 HDG 2014 wurde vom Senat daher als tat- und schuldangemessen festgelegt, nicht zuletzt deshalb, weil die Generalprävention eine mildere Bestrafung nicht zuließ, dies wäre ein falsches Signal an die Berufssoldaten. Der Senat ließ sich von der Rechtsprechung des VwGH und des BVwG in einschlägigen Disziplinarverfahren leiten (siehe BVwG W146 2153105-1 und VwGH Erk vom 05.09.2013, 2013/09/0114).Die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von ca. 153 Prozent der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 52, Absatz 3, HDG 2014 wurde vom Senat daher als tat- und schuldangemessen festgelegt, nicht zuletzt deshalb, weil die Generalprävention eine mildere Bestrafung nicht zuließ, dies wäre ein falsches Signal an die Berufssoldaten. Der Senat ließ sich von der Rechtsprechung des VwGH und des BVwG in einschlägigen Disziplinarverfahren leiten (siehe BVwG W146 2153105-1 und VwGH Erk vom 05.09.2013, 2013/09/0114).
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten erforderte den amtswegigen Ausspruch über die Ratenzahlung (Kreditrückzahlung monatlich € 410.-).
Der Kostenbeitrag ergibt sich aus § 38 Abs 1 HDG 2014.Der Kostenbeitrag ergibt sich aus Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023