TE Dok 2023/5/11 2023-0.149.341

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Veröffentlicht am 11.05.2023
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Soldat, Treuepflicht, allgemeine Dienstpflichten

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 11.05.2023 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Wachtmeister (Wm) A.A. ist schuldig,

er hat am 15.11.2022 als Wachkommandant der N.N-Kaserne in N.N. mit dem dienstlich zugewiesenen Pfefferspray einen Strahl aus dem Wachlokal in das Freie abgegeben. Dadurch hat er schuldhaft gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 1 BDG 1979, wonach „der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen hat,“ verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I. Nr. 2 (HDG 2014), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020, begangen. Von sämtlichen übrigen Anschuldigungen gemäß Einleitungsbeschluss vom 01. Februar 2023, GZ: 2023-0.059.067, wird er freigesprochen.er hat am 15.11.2022 als Wachkommandant der N.N-Kaserne in N.N. mit dem dienstlich zugewiesenen Pfefferspray einen Strahl aus dem Wachlokal in das Freie abgegeben. Dadurch hat er schuldhaft gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, wonach „der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen hat,“ verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl römisch eins. Nr. 2 (HDG 2014), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, begangen. Von sämtlichen übrigen Anschuldigungen gemäß Einleitungsbeschluss vom 01. Februar 2023, GZ: 2023-0.059.067, wird er freigesprochen.

Über Wm A.A. wird gemäß § 51 Z 2 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 150,-- (einhundertfünfzig Euro) verhängt. Gemäß § 38 Abs. 1 HDG 2014 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 15, -- (fünfzehn Euro) zu leisten.Über Wm A.A. wird gemäß Paragraph 51, Ziffer 2, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 150,-- (einhundertfünfzig Euro) verhängt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 15, -- (fünfzehn Euro) zu leisten.

B E G R Ü N D U N G

Zur Person:

1.Wm A.A. war auf einem Arbeitsplatz Kommandant N.N. in der N.N. eingeteilt, nunmehr ist er in der N.N. tätig. Sein Dienstort ist die N.N.-Kaserne in N.N. Im ereignisrelevanten Zeitraum war er Wachkommandant der N.N.-Kaserne. Er bringt ein Bruttoeinkommen von € 2.360,50 ins Verdienen (ohne allfällige Nebengebühren), Besoldungsmerkmal M BUO, Grundlaufbahn, Gehaltsstufe 04.

2. Wm A.A. steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979) und des Heeresdisziplinargesetzes 2014 BGBl. I Nr. 2, (HDG 2014). Dieses wird mit Ablauf des 31. Mai 2023 aufgrund seiner Austrittserklärung gemäß § 21 Abs 1 BDG 1979 enden.2. Wm A.A. steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, (BDG 1979) und des Heeresdisziplinargesetzes 2014 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 2, (HDG 2014). Dieses wird mit Ablauf des 31. Mai 2023 aufgrund seiner Austrittserklärung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, BDG 1979 enden.

3. Er ist verheiratet und hat Sorgepflichten für ein Kind, eine Personalvertreterfunktion führt er nicht aus. Der Dienststellenausschuss der N.N.-Kaserne wurde am 19.01.2023 von der Erstattung einer Disziplinaranzeige in Kenntnis gesetzt.

4. Der Disziplinarkommandant leitete am 25. November 2022 ein Disziplinarverfahren durch

die Aufnahme einer Beschuldigtenniederschrift ein.

Zum Verfahrensgang und Sachverhalt:

5. Die Disziplinaranzeige wurde durch den Kommandanten N.N. als Disziplinarvorgesetzter am 20. Jänner 2023 erstattet und langte am 23.01.2023 bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB), ein. Aufgrund der am 28.12.2022 verfügten Geschäftseinteilung für das Jahr 2023 wurde sie dem Senat N.N. zugewiesen. Der Disziplinaranzeige lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Der Beschuldigte hat als WachKdt den ihm zugeordneten Abwehrspray bewusst und nach zweimaliger Androhung ohne gegebene Voraussetzungen für einen Waffengebrauch betätigt. Die Anschuldigung, der WachKdt habe den Abwehrspray direkt gegen die Person des Rekruten B.B. gerichtet, kann nicht zweifelsfrei bewiesen werden. Es ist jedoch festzustellen, dass der Wachkommandant im Rahmen der Betätigung des Abwehrsprays eine potentielle Gefährdung des Rekruten zumindest fahrlässig in Kauf genommen hat.

Rechtliche Würdigung:

Die unbegründete, nicht einschlägig zweckgebundene Betätigung der zugewiesenen Waffe im Wachdienst ist als mangelhafte Durchführung des Wachdienstes und im gegebenen Zusammenhang als vorsätzliche Wachverfehlung gem. MilStG §24(1) Punkt 3 zu beurteilen. Die dabei fahrlässig in Kauf genommene Gefährdung des untergebenen Wachsoldaten stellt nicht nur einen Verstoß gegen das Kameradschaftsgebot sondern auch eine Missachtung der „Pflichten des Vorgesetzten“ gem. ADV und somit eine Missachtung der Bestimmungen der §43(1) und §44(1) BDG dar. Der Beschuldigte hat durch eine etwa 01 Sekunde dauernde Betätigung des Abwehrsprays einen Sprühstrahl abgesondert, der den Betroffenen nicht direkt traf, sondern durch das freigesetzte Aerosol wirkte. Die Erhebungsergebnisse bestätigen auch die Behauptung des Wachkommandanten, dem Wachsoldaten nicht direkt ins Gesicht gespritzt zu haben. Auswirkungen der durch den Betroffenen angeblich erfahrenen Reizung der Mundhöhle und Zunge konnten nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden.

Rechtliche Würdigung:

Die unbegründete Betätigung der Waffe, auch wenn sie lediglich in geringem Umfang zur Wirkung gebracht wurde, stellt, da sich der Rekrut mit Wissen des Wachkommandanten in einem 2-2,5 m Abstand und somit im idealen Wirkungsradius der Waffe befand, eine fahrlässige Gefährdung des untergebenen Wachsoldaten im Wachdienst dar. Da ein derartiges Verhalten nicht geeignet ist, den Wachdienst nach den geforderten allgemeinen Pflichten der Wachen sicherzustellen, ist von einer mangelhaften Durchführung des Wachdienstes als Wachkommandant und somit von einer vorsätzlichen Wachverfehlung gem. MilStG §24(1) Punkt 3 auszugehen. Da es der WachKdt trotz gegebener Möglichkeit (direkt im Sichtbereich des Beschuldigten angebrachter Monitor der Überwachungskameras) unterlassen hat, den Aufstellungsplatz des Rekr vor der angeblichen nötigen Betätigung der Waffe zweifelsfrei zu verifizieren, ist von einer fahrlässig in Kauf genommenen Gefährdung des untergebenen Wachsoldaten und somit von einem Verstoß gegen das Kameradschaftsgebot und einer Missachtung der „Pflichten des Vorgesetzten“ gem. ADV auszugehen. Dies stellt eine Missachtung der Bestimmungen der §43(1) und §44(1) BDG dar. Der Beschuldigte hat als Wachkommandant seinen Wachdienst mangelhaft versehen, indem er durch Unterlassung der notwendigen Überprüfungen im Rahmen der Vorbereitung zum Dienst ab der Abfertigung der Wache ein nicht einsatzbereites Abwehrspray führte und somit die Dienstbereitschaft nicht in vollständigem Ausmaß gegeben war. Die Behauptung eine Funktionsprobe des Abwehrsprays wäre aufgrund einer Beschädigung und eines offensichtlichen Flüssigkeitsaustritts später notwendig geworden, hat sich im Zuge der Erhebungen als nicht belegbar erwiesen. Rechtliche Würdigung: Das Unterlassen der vorgeschriebenen Überprüfungen und des Herstellens der notwendigen Dienstbereitschaft im Rahmen der Vorbereitung zu Wachdienst ist aufgrund der mangelhaften Durchführung des Wachdienstes als vorsätzliche Wachverfehlung gem. MilStG §24(1) Punkt 3 zu beurteilen. Dies stellt eine Missachtung der Bestimmungen des §43(1) BDG dar.

Der Beschuldigte hat als Wachkommandant im Rahmen seiner als Funktionsprobe gerechtfertigten Betätigung der Waffe nicht Merkblatt-konform gehandelt und diese inkorrekt durchgeführt.

Rechtliche Würdigung:

Das gültige Merkblatt für das Bundesheer „Abwehrsprays“ schreibt Tätigkeiten für die Vorbereitung des Einsatzes von Abwehrsprays dezidiert vor und kennt keine Funktionsprobe. Das als Funktionsprobe argumentierte, unbegründete Betätigen der Waffe stellt somit einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Merkblattes dar und ist als Missachtung der Bestimmungen des §44(1) BDG einzustufen. Der Beschuldigte hat als Wachkommandant im Rahmen des Wachdienstes als Vorgesetzter nicht zulässige erzieherische Maßnahmen angewandt, indem er die grundsätzlich zugestandene Ablösezeit nach einer Stunde aus Gründen der Disziplinierung willkürlich und lediglich für den betroffenen Rekruten verlängert hat. Er begründete diese Maßnahme in einer generell mangelhaften Dienstgestaltung des Rekr und einem Vorfall, im Zuge dessen der Rekrut sein Magazin auf den Boden fallen gelassen hatte. Dies steht im Widerspruch zu den Bestimmungen des VBl. 97/2008 die vorsehen, dass erzieherische Maßnahmen in angemessenem Verhältnis und in innerem, zeitlich möglichst engem Zusammenhang zu ihrem Anlass zu stehen haben, geeignet sein müssen, den angestrebten Erfolg zu erreichen und nicht zu einer willkürlichen Erschwerung des Dienstes führen dürfen. Rechtliche Würdigung: Der Verstoß gegen Bestimmungen des VBl. 97/2008 „Dienstbetrieb: Erzieherische Maßnahmen“ ist als Verletzung der Bestimmungen des §44(1) und §43a BDG zu beurteilen.Das gültige Merkblatt für das Bundesheer „Abwehrsprays“ schreibt Tätigkeiten für die Vorbereitung des Einsatzes von Abwehrsprays dezidiert vor und kennt keine Funktionsprobe. Das als Funktionsprobe argumentierte, unbegründete Betätigen der Waffe stellt somit einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Merkblattes dar und ist als Missachtung der Bestimmungen des §44(1) BDG einzustufen. Der Beschuldigte hat als Wachkommandant im Rahmen des Wachdienstes als Vorgesetzter nicht zulässige erzieherische Maßnahmen angewandt, indem er die grundsätzlich zugestandene Ablösezeit nach einer Stunde aus Gründen der Disziplinierung willkürlich und lediglich für den betroffenen Rekruten verlängert hat. Er begründete diese Maßnahme in einer generell mangelhaften Dienstgestaltung des Rekr und einem Vorfall, im Zuge dessen der Rekrut sein Magazin auf den Boden fallen gelassen hatte. Dies steht im Widerspruch zu den Bestimmungen des VBl. 97 aus 2008, die vorsehen, dass erzieherische Maßnahmen in angemessenem Verhältnis und in innerem, zeitlich möglichst engem Zusammenhang zu ihrem Anlass zu stehen haben, geeignet sein müssen, den angestrebten Erfolg zu erreichen und nicht zu einer willkürlichen Erschwerung des Dienstes führen dürfen. Rechtliche Würdigung: Der Verstoß gegen Bestimmungen des VBl. 97 aus 2008, „Dienstbetrieb: Erzieherische Maßnahmen“ ist als Verletzung der Bestimmungen des §44(1) und §43a BDG zu beurteilen.

Der Beschuldigte hat als Wachkommandant seinen Wachdienst mangelhaft durchgeführt indem er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Der Beschuldigte hat als Wachkommandant seinen Wachdienst mangelhaft versehen, indem er wissentlich ein benutztes und wirkungsgemindertes Abwehrspray an den nächsten Wachkommandanten übergeben hat, ohne die notwendige Information über die Wirkungsminderung der Waffe weiterzugeben. Dadurch hat er eine verminderte Dienstbereitschaft und somit eine potentielle Gefährdung der folgenden Wachkommandanten über einen längeren Zeitraum herbeigeführt.

Rechtliche Würdigung:

Das Verletzen der Meldepflicht gemäß ADV, die Herabsetzung der Dienstbereitschaft und Gefährdung der folgenden Wachkommandanten durch unkommentierte Weitergabe einer wirkungsgeminderten und angeblich beschädigten Waffe an den folgende Wachkommandanten sind als mangelhafte Durchführung des Wachdienstes und vorsätzliche Wachverfehlung zu beurteilen. Dies stellt eine Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß MilStG §24(1) Punkt 3 und eine Missachtung der Bestimmungen des §43(1) BDG dar.

Als verletzte Dienstpflichten wurden die §§ 43 Abs 1 BDG (Allgemeine Dienstpflichten), 43aAls verletzte Dienstpflichten wurden die Paragraphen 43, Absatz eins, BDG (Allgemeine Dienstpflichten), 43a

BDG 1979 (Achtungsvoller Umgang) und 44 Abs 1 BDG 1979 (Gehorsamspflicht) angeführt und der Disziplinaranzeige wurden 14 Beilagen angeschlossen (Mitteilung an den DA gemäß § 22 HDG, Mitteilung an die StA N.N. wegen Verdacht § 24 Abs 1 Z. 3 MilStG, Niederschriften mit A.A. als Beschuldigter, dem OvT, dem Kdt N.N. Zgf C.C., Rekr B.B., Rekr D.D., Merkblatt Bundesheer Abwehrspray).BDG 1979 (Achtungsvoller Umgang) und 44 Absatz eins, BDG 1979 (Gehorsamspflicht) angeführt und der Disziplinaranzeige wurden 14 Beilagen angeschlossen (Mitteilung an den DA gemäß Paragraph 22, HDG, Mitteilung an die StA N.N. wegen Verdacht Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, MilStG, Niederschriften mit A.A. als Beschuldigter, dem OvT, dem Kdt N.N. Zgf C.C., Rekr B.B., Rekr D.D., Merkblatt Bundesheer Abwehrspray).

6. Der Staatsanwaltschaft N.N. wurde mit Schreiben vom 20.01.2023 der Sachverhalt

wegen Verdachtes der vorsätzlichen Wachverfehlung (§ 24 Abs 1 Z 3 MilStG) mitgeteilt. Mitwegen Verdachtes der vorsätzlichen Wachverfehlung (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, MilStG) mitgeteilt. Mit

Schreiben vom 02. Februar 2023 teilte sie die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 190 Z1 Strafprozessordnung mit.Schreiben vom 02. Februar 2023 teilte sie die Einstellung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 190, Z1 Strafprozessordnung mit.

7. Die Bundesdisziplinarbehörde (BDB), Senat N.N., erließ mit Bescheid vom 01. Februar 2023 den Einleitungsbeschluss, der am 04. März 2023 in Rechtskraft erwuchs. Zunächst wurde die mündliche Verhandlung für den 27.04.2023 ausgeschrieben, aus persönlichen Gründen in der Person des Herrn Verteidigers abberaumt und schließlich für den 11.05.2023 ausgeschrieben. Die Ladungen wurden den Parteien gesetzeskonform zugestellt.

8. Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2023, bei der

Wm A.A. als Beschuldigter ein umfassendes und reumütiges Geständnis in Bezug auf den

Anschuldigungspunkt (AP) 1 gab und mit Einschränkung im AP 2 des Einleitungsbeschlusses

nur eine Funktionsprobe aus dem Wachlokal gegeben zu haben, der Sachverständige der N.N. StWm E.E. den Pfefferspray erklärte und vorführte und die im Akt aufliegenden Unterlagen durch Verlesung der Überschriften in das Verfahren eingebracht wurden, sowie der Befragung des Zeugen Gefreiter der Miliz D.D. ist für die Bundesdisziplinarbehörde, Senat N.N., der im Spruch angeführte Sachverhalt erwiesen.

9. Wm A.A. erläuterte den Ablauf der Funktionsprobe beim Pfefferspray aus seiner Sicht. Er gab reumütig und umfassend geständig zu, dass er vor das Wachlokal hätte treten müssen, um die Funktionsprobe an der Waffe sicher für alle Personen durchzuführen. Er stellte in Abrede, dass er den Torposten direkt ansprühte bzw. diesen aufforderte „die Papn zua zu mochen, damit es nicht so stinke“. Vielmehr hätte er den Rekruten mehrmals auf die korrekte Diensterfüllung aufmerksam machen müssen und diesen angewiesen, den befohlenen Ort vor dem Schranken einzunehmen. Im Zuge des Verfahrens ergab sich, dass der Pfefferspray offenkundig von Wachkommandant zu Wachkommandant übergeben wurde und das Ablaufdatum durch niemanden – auch nicht durch die Organe der N.N.-Kaserne (militärische Sicherheit) – kontrolliert wurde.

10. Der Sachverständige der N.N., StWm E.E., führte sodann anhand eines Übungsgerätes die vorschriftkonforme Handhabung des Pfeffersprays beeindruckend und mit herausragenden Sachkenntnis vor und beantwortete sämtliche Fragen der Beteiligten. Für den Senat und den Parteien war klar, dass die Funktionsprobe des Pfeffersprays zwar nicht explizit geregelt, aber die Abgabe eines Strahles zur Überprüfung nicht aus einem geschlossenen Raum in das Freie erfolgen dürfe, umso mehr, wenn sich durch Windeinfluss Aerosole bilden können.

11. Der Zeuge Gfr D.D. blieb – frei von Falschbezichtigungstendenzen – im Wesentlichen bei seinen Angaben, die er am 25.11.2022 in seiner Niederschrift gemacht hatte. Er hatte ein Buch gelesen und konnte daher nicht den exakten Verlauf beschreiben. Der Rekrut B.B. wurde nicht direkt durch den Strahl getroffen, vielmehr bestätigte er die Angaben des Disziplinarbeschuldigten über den korrekten Aufstellungsort des Torpostens anhand der Fotoaufnahmen.

12. Der Senatsvorsitzende verlas die Niederschrift des Rekr B.B. vom 25.11.2022 und die „Konkretisierung seiner Aussage“ – also eine neuerliche Niederschrift vom 07.12.2022.

13. Am Ende des Beweisverfahrens fragte der Senatsvorsitzende die Parteien, ob es noch

weitere Fragen oder Anträge gebe, dies verneinten die Parteien, folglich das Beweisverfahren um 1340 Uhr geschlossen wurde.

14. In den Schlussworten führte der Herr Disziplinaranwalt beim BMLV (DiszAnw) aus, dass

das Beweisverfahren zweifelsfrei ergeben habe, dass der Disziplinarbeschuldigte nicht im Sinne des § 18 MBG handelte, sondern lediglich einen Strahl mit dem Pfefferspray zur Probe aus dem Wachlokal abgegeben habe. Er habe deshalb schuldhaft gegen die Treuepflicht des § 43 Abs 1 BDG verstoßen und eine Pflichtverletzung begangen. Von den übrigen Anschuldigungspunkten 3 bis 5 wäre er freizusprechen, weil das Beweisverfahren ergeben habe, dass ihm nichts vorzuwerfen sei. Er stellte die Milderungs- und Erschwerungsgründe dar (die unten angeführt sind) und erläuterte die spezial- und generalpräventiven Aspekte. Abschließend forderte er eine Geldbuße in der Höhe von € 150.- als schuld- und tatangemessene Bestrafung.das Beweisverfahren zweifelsfrei ergeben habe, dass der Disziplinarbeschuldigte nicht im Sinne des Paragraph 18, MBG handelte, sondern lediglich einen Strahl mit dem Pfefferspray zur Probe aus dem Wachlokal abgegeben habe. Er habe deshalb schuldhaft gegen die Treuepflicht des Paragraph 43, Absatz eins, BDG verstoßen und eine Pflichtverletzung begangen. Von den übrigen Anschuldigungspunkten 3 bis 5 wäre er freizusprechen, weil das Beweisverfahren ergeben habe, dass ihm nichts vorzuwerfen sei. Er stellte die Milderungs- und Erschwerungsgründe dar (die unten angeführt sind) und erläuterte die spezial- und generalpräventiven Aspekte. Abschließend forderte er eine Geldbuße in der Höhe von € 150.- als schuld- und tatangemessene Bestrafung.

15. Der Herr Verteidiger monierte, dass er den Ausführungen des Herrn Disziplinaranwaltes

im Wesentlichen beipflichten könne, allerdings sei für ihn ein Organisationsverschulden des

Dienstgebers im Hinblick auf die unterlassene Überprüfung des Pfeffersprays durch die Kaserne virulent. Es sei seinem Mandanten klar, dass er den Test der Waffe am falschen Ort machte, er zur Funktionsprobe das Wachlokal hätte verlassen müssen, auch wenn ob des Ablaufdatums nicht erwiesen wäre, dass es sich überhaupt noch um eine Waffe gehandelt hätte. Die Meldung des nicht oder nur mehr eingeschränkt tauglichen Pfeffersprays hätte wohl nichts gebracht, da die Organe der Kaserne einen Schuldigen brauchten, um von ihrem Versagen abzulenken. Er beantrage daher, dass mit einem Verweis das Auslangen zu finden wäre, zumal sein Mandant durch Nichteinteilung zu weiteren Wachdienstes ein monetärer Schaden entstanden wäre und er bereits genug unter dem Verfahren gelitten hätte.

16. Der Disziplinarbeschuldigte schloss sich den Ausführungen des Herrn Verteidigers an.

17. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die

Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung wird verzichtet. Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift und Ausfolgung des Protokolls wird von den Parteien verzichtet.

Der Disziplinarsenat hat erwogen:

Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen:

18. § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Treuepflicht):18. Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Treuepflicht):

„Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden

Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung

stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.“

§ 62 Abs. 3 HDG 2014: „Das Verfahren ist …. einzustellen, wennParagraph 62, Absatz 3, HDG 2014: „Das Verfahren ist …. einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zu Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder

diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt, oder

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach

sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von

weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.“ § 74 Abs. 2 Z. 1 HDG 2014: „Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hatweiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.“ Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, HDG 2014: „Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat

zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch zu enthalten.

Zur rechtlichen Würdigung:

Beweiswürdigung (Feststellungen):

19. Die Feststellungen zur Person ergeben sich unstrittig aus dem Disziplinarakt.

20. Zum Freispruch in den Anschuldigungspunkten 1 bis 5:

Das Beweisverfahren ergab eindeutig, dass der Pfefferspray bei der Übergabe und Übernahme von Wachkommandant zu Wachkommandant weitergereicht wurde. Wm A.A. ist ein korrekter und grundsätzlich diensteifriger Unteroffizier, der zu Recht von sich aber auch von seinen Untergebenen ein vorschriftskonformes Verhalten erwartet. Ihn für die Versäumnisse anderer (Überprüfung des Pfeffersprays) zu bestrafen, wäre daher nicht sachgerecht. Gemäß Dienstanweisung hat der Torposten zwei Stunden beim befohlenen Ort (Schranken) zu stehen. Dass die beiden Torposten von anderen Wachkommandanten Vergünstigungen (sie konnten sich die Ablöse in kürzeren Zeitabständen selbst einteilen) kann nicht zu Lasten des Herrn Wm gehen. Er hat den Pfefferspray nicht auf eine Person (Rekr B.B.) gerichtet und einen Strahl mit den Worten „soll ich sprühen“ oder „mach den Mund zu, dann stinkt es nicht so“ aus der Waffe abgegeben. Dies wäre sinnwidrig, weil der Mund kein Riechorgan ist. Der Erlass des BMLV vom März 2014, GZ S92013/8-Vor/2014, Merkblatt für das Bundesheer; Abwehrsprays (Pfeffersprays) sieht auch keine Meldepflicht vor.

Zum Schuldspruch:

21. Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A).

22. Aufgrund des Beweisverfahrens und der umfassend und reumütigen Verantwortung des

Disziplinarbeschuldigten steht fest, dass er die im Spruch angeführte Pflichtverletzung (Abgabe eines Strahles des Pfefferspays aus dem Wachlokal) in objektiver Hinsicht begangen hat.

Zum Grad des Verschuldens:

23. Der Disziplinarbeschuldigte hat fahrlässig gegen die Treuepflicht verstoßen, weil er es

unterließ, vor das Wachlokal zu treten, um eine Funktionsprobe an der Waffe durchzuführen. Von einem gewissenhaften Berufssoldaten darf erwartet werden, dass er mit dem Pfefferspray in das Freie geht und einen Strahl in Richtung Boden so abgibt, dass er sich nicht selbst oder Dritte den Aerosolen aussetzt.

Zur Strafbemessung:

24. Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß

§ 6 HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (§§ 32-35 StGB). Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart und Strafhöhe angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis, die über der Forderung des Disziplinaranwaltes liegen. Grundlage für die Strafbemessung war die im Beweisverfahren zweifelsfrei erwiesene SchuldParagraph 6, HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (Paragraphen 32 -, 35, StGB). Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart und Strafhöhe angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis, die über der Forderung des Disziplinaranwaltes liegen. Grundlage für die Strafbemessung war die im Beweisverfahren zweifelsfrei erwiesene Schuld

des Disziplinarbeschuldigten Wm A.A. durch fahrlässige Tatbegehungen. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit stehen für den Senat wie oben ausgeführt außer Zweifel. Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im unteren Bereich einzustufen. Dies deshalb, weil der Disziplinarbeschuldigte in geringem Ausmaß gegen die Pflicht zu gewissenhafter Aufgabenerfüllung verstoßen hat.

Spezialpräventive Gründe, um ihn vor weiteren (gleichgelagerten) Dienstpflichtverletzungen

abzuhalten, treten zwar ob der nach Beurteilung des Senates einsichtigen Verantwortung und der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Austritt in den Hintergrund, zudem gewann der Senat durch das ordentliche Auftreten vor dem Senat den Eindruck, dass der Wm A.A. ein sehr guter Berufssoldat ist und eine positive Zukunftsprognose (Milizfunktion) hat. Aus Gründen der Generalprävention ist eine Bestrafung geboten, da allen Soldaten vor Augen zu führen ist, dass ein derartiges Verhalten vom Dienstgeber weder akzeptiert, schon gar nicht geduldet wird und zu spürbaren Konsequenzen führt. Dass er bei der Diensteinteilung der Wachkommandanten nicht berücksichtigt wurde, hat außer Betracht zu bleiben. Dem Antrag des Herrn Verteidigers konnte nicht gefolgt, da dies das falsche Signal an die Berufssoldaten wäre.

Straferschwerend wurde gewertet:

· Wachkommandant ist Vorgesetzter

Strafmildernd wurde gewertet:

· sein reumütiges und umfassendes Tatsachengeständnis

· seine Distanzierung vom schädigenden Verhalten und Auftreten vor dem Senat

· Unbescholtenheit

Die Bemessungsgrundlage von € 2.360,50 errechnet sich aus dem Grundbezug (€ 2.294,9) und der Truppendienstzulage (€ 65,6) im Monat Mai 2023 des Disziplinarbeschuldigten. Die ausgesprochene Geldbuße in der Höhe von ca. 6,5 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 52 Abs. 3 HDG 2014 wurde vom Senat daher als tat- und schuldangemessen festgelegt, nicht zuletzt deshalb, weil sie dem Antrag des Herrn Disziplinaranwaltes entsprach. Der Senat ließ sich von der Rechtsprechung des VwGH und des BVwG in einschlägigen Disziplinarverfahren leiten (siehe BVwG W146 2153105-1 und VwGH Erk vom 05.09.2013, 2013/09/0114). Der Kostenbeitrag ergibt sich aus § 38 Abs 1 HDG 2014.Die Bemessungsgrundlage von € 2.360,50 errechnet sich aus dem Grundbezug (€ 2.294,9) und der Truppendienstzulage (€ 65,6) im Monat Mai 2023 des Disziplinarbeschuldigten. Die ausgesprochene Geldbuße in der Höhe von ca. 6,5 Prozent der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 52, Absatz 3, HDG 2014 wurde vom Senat daher als tat- und schuldangemessen festgelegt, nicht zuletzt deshalb, weil sie dem Antrag des Herrn Disziplinaranwaltes entsprach. Der Senat ließ sich von der Rechtsprechung des VwGH und des BVwG in einschlägigen Disziplinarverfahren leiten (siehe BVwG W146 2153105-1 und VwGH Erk vom 05.09.2013, 2013/09/0114). Der Kostenbeitrag ergibt sich aus Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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