TE Dok 2023/9/26 2023-0.326.614

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Veröffentlicht am 26.09.2023
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Amtsmissbrauch

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat zu Recht erkannt:

Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat es im Zeitraum von 01.07.2022 bis 23.02.2023, in Ausübung seiner dienstlichen Pflichten in ca. 70 Fällen unterlassen, eingehobene Gelder für die Anfertigung von Aktenkopien in der Gesamthöhe von € 189,91 unverzüglich an die Amtskassa abzuführen und entsprechend zu protokollieren (Ausstellung von Belegen).Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Er hat es im Zeitraum von 01.07.2022 bis 23.02.2023, in Ausübung seiner dienstlichen Pflichten in ca. 70 Fällen unterlassen, eingehobene Gelder für die Anfertigung von Aktenkopien in der Gesamthöhe von € 189,91 unverzüglich an die Amtskassa abzuführen und entsprechend zu protokollieren (Ausstellung von Belegen).

Der Beamte hat Dienstpflichten nach

§ 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft, treu und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen,Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft, treu und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen,

§ 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt undParagraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt und

§ 44 Abs. 1 BDG, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu beachten, Paragraph 44, Absatz eins, BDG, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu beachten,

gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 3.000,- (dreitausend) verhängt, deren Abstattung in 15 Monatsraten bewilligt wird. Gemäß § 117 Abs. 2 BDG werden Verfahrenskosten in der Höhe von € 300,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 3.000,- (dreitausend) verhängt, deren Abstattung in 15 Monatsraten bewilligt wird. Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG werden Verfahrenskosten in der Höhe von € 300,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

Der Beamte ist Referent des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Vorwurf der Begehung einer Dienstpflichtverletzung

Der Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung ergibt sich aus der Disziplinaranzeige des Bundesministeriums für Inneres, samt Beilagen, insbesondere den Akten des strafrechtlichen Verfahrens.

Strafgerichtliches Verfahren

Die StA hat das Strafverfahren wegen des Verdachtes nach § 302 StGB am 15. Juni 2023 gemäß § 200 Abs. 5 StPO, nach Zahlung einer Geldbuße in der Höhe von € 1.180,-, eingestellt (13 St 41/23g). Die StA hat das Strafverfahren wegen des Verdachtes nach Paragraph 302, StGB am 15. Juni 2023 gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO, nach Zahlung einer Geldbuße in der Höhe von € 1.180,-, eingestellt (13 St 41/23g).

Sachverhalt:

Gemäß § 17 Abs. 1 AVG werden für die Anfertigung von Aktenkopien und deren Aushändigung an Parteien von der Behörde Kosten verrechnet und zwar € 0,32 pro Seite. Laut Auskunft der Regionaldirektion fallen pro Partei in der Regel ca. € 2,50 an. Der jeweilige Sachbearbeiter hat der Partei sodann eine (fortlaufend nummerierte) Einzahlungsbestätigung auszustellen und den eingehobenen Betrag, samt Kopie der Bestätigung an die Amtskassa abzuführen. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG werden für die Anfertigung von Aktenkopien und deren Aushändigung an Parteien von der Behörde Kosten verrechnet und zwar € 0,32 pro Seite. Laut Auskunft der Regionaldirektion fallen pro Partei in der Regel ca. € 2,50 an. Der jeweilige Sachbearbeiter hat der Partei sodann eine (fortlaufend nummerierte) Einzahlungsbestätigung auszustellen und den eingehobenen Betrag, samt Kopie der Bestätigung an die Amtskassa abzuführen.

Der Beamte hat es ab Juli 2022 unterlassen für die Entgegennahme von Kopiergeldern entsprechende Belege auszustellen und das Geld auch nicht unverzüglich an die Amtskassa abgeführt. Bei einer Nachschau in seinem Büro wurde das eingehobene Geld in seinem Schreibtisch vorgefunden.

Zeugen:

N.N. gab an, ihm sei bereits bei Beginn seines Zivildienstes im BFA im Jahr 2022 aufgefallen, dass der DB bei der Übernahme von Kopiergebühren keine Belege ausgestellt habe. Er habe ihm diesbezüglich auch gesagt, dass die Parteien für die Kopien keinen Beleg brauchen würden. Das eingehobene Geld habe er in seinen Schreibtisch gegeben, aus welchem er auch allfälliges Wechselgeld entnommen habe.

M.M. gab an, dass am 02. Februar 2023 Kopiergelder von 4 Personen eingehoben und vom Beamten nicht abgerechnet worden seien.

Mündliche Verhandlung

Die mündliche Verhandlung wurde am 26. September 2023 durchgeführt.

Angaben des Disziplinarbeschuldigten

Der Beamte ist geständig, die Kopiergelder nicht korrekt verbucht zu haben. Er gab an, er habe ab 2022 begonnen keine Belege auszustellen, weil die Fremden oft keinen Beleg gebraucht hätten, bzw. einfach gegangen seien. Er habe das Geld in seinen Schreibtisch gelegt und die korrekte Administrierung immer wieder aufgeschoben. Von dem eingehobenen Geld habe er niemals etwas für sich verwendet; er habe nicht die Absicht gehabt sich zu bereichern. Er ersuchte um eine milde Bestrafung.

Plädoyer der Disziplinaranwaltschaft

Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der Beamte eine schwere Dienstpflichtverletzung zu verantworten hat. Er beantragte einen Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.400,-.

Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:

Auf dieses Verfahren ist die Geschäftsordnung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr 2023 anzuwenden.

Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 43 (1) BDG Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Paragraph 43, (1) BDG Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44 Abs. 1 Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.Paragraph 44, Absatz eins, Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

Erlass des BMI GZ 2021.0.499.472 – Zahlstellen, § 9 Abs. 4 Einzahlungen sind zu belegen durch:Erlass des BMI GZ 2021.0.499.472 – Zahlstellen, Paragraph 9, Absatz 4, Einzahlungen sind zu belegen durch:

c. Einzahlungsbestätigungen

zur Schuldfrage:

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beamte seine Dienstpflichten Im Umfange des Spruchteils schuldhaft verletzt hat. Ihm ist Vorsatz anzulasten.

Würdigung der strafgerichtlichen Beweislage

Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarbehörde nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden. In allen anderen Fällen hat sie den vorliegenden Sachverhalt auch in strafrechtlicher Hinsicht zu würdigen. Der Beamte hat – wie auch die StA erkannt hat – durch sein Verhalten den Tatbestand des § 302 StGB verwirklicht. In disziplinärer Hinsicht ergibt sich daraus folgendes: Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Disziplinarbehörde nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden. In allen anderen Fällen hat sie den vorliegenden Sachverhalt auch in strafrechtlicher Hinsicht zu würdigen. Der Beamte hat – wie auch die StA erkannt hat – durch sein Verhalten den Tatbestand des Paragraph 302, StGB verwirklicht. In disziplinärer Hinsicht ergibt sich daraus folgendes:

Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 1 BDG Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Die „Beachtung der geltenden Rechtsordnung“ bedeutet darüber hinaus, dass der Beamte bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben auch die entsprechenden Gesetze und Verordnungen, wozu auch die Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung gehören, zu beachten hat. Ausdruck der im § 43 Abs. 1 BDG normierten Treuepflicht ist auch, dass jeder Beamte verpflichtet ist innerhalb seines Dienstverhältnisses, sowie gegenüber Vorgesetzten oder der Dienstbehörde ehrlich und wahrhaftig zu sein. Dazu gehört, dass gerade im Umgang mit Geld die Vorschriften penibel eingehalten und Abrechnungen korrekt und nachvollziehbar verbucht werden. Wenngleich dem Beamten - eine Bereicherung, bzw. eine Verwendung der von ihm nicht ordnungsgemäß verbuchten und abgeführten Gelder nicht nachgewiesen werden konnte, hat er es, entgegen seiner Verpflichtung seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu verrichten, über einen längeren Zeitraum unterlassen Einzahlungsbestätigungen auszustellen und das eingehobene Geld unverzüglich an die Amtskassa abzuführen. Dies ist mit einer ordnungsgemäßen Verwaltungsführung nicht vereinbar. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Die „Beachtung der geltenden Rechtsordnung“ bedeutet darüber hinaus, dass der Beamte bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben auch die entsprechenden Gesetze und Verordnungen, wozu auch die Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung gehören, zu beachten hat. Ausdruck der im Paragraph 43, Absatz eins, BDG normierten Treuepflicht ist auch, dass jeder Beamte verpflichtet ist innerhalb seines Dienstverhältnisses, sowie gegenüber Vorgesetzten oder der Dienstbehörde ehrlich und wahrhaftig zu sein. Dazu gehört, dass gerade im Umgang mit Geld die Vorschriften penibel eingehalten und Abrechnungen korrekt und nachvollziehbar verbucht werden. Wenngleich dem Beamten - eine Bereicherung, bzw. eine Verwendung der von ihm nicht ordnungsgemäß verbuchten und abgeführten Gelder nicht nachgewiesen werden konnte, hat er es, entgegen seiner Verpflichtung seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu verrichten, über einen längeren Zeitraum unterlassen Einzahlungsbestätigungen auszustellen und das eingehobene Geld unverzüglich an die Amtskassa abzuführen. Dies ist mit einer ordnungsgemäßen Verwaltungsführung nicht vereinbar.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Die Tathandlungen des Beamten sind geeignet, das Ansehen des Amtes wesentlich zu schädigen. Unabhängig davon, dass ein Nachweis einer Bereicherung nicht erbracht werden konnte, ist sein Verhalten per se geeignet, in der öffentlichen Wahrnehmung den Eindruck zu erwecken, der Beamte sei korrupt und nutze die Möglichkeiten die sein Amt bietet zu seinem Vorteil aus. Gerade in der Allgemeinheit wird bei einem derartigen Sachverhalt ohne Weiteres angenommen, dass der Beamte wohl schon über einen langen Zeitraum rechtswidrig gehandelt und Gelder – über die in seinem Schreibtisch sichergestellte Höhe hinausgehend - unterschlagen hat. Die Öffentlichkeit vertraut aber auch darauf, dass österreichische Beamte – die üblicherweise einen guten Ruf haben – ihr Amt korrekt und ordentlich ausüben. Dazu gehört es, dass insbesondere bei der Geldgebarung Einnahmen stets und unmittelbar korrekt gebucht werden. Ein Beamter darf keinerlei Handlungen, oder Unterlassungen begehen, die geeignet sind den Eindruck zu erwecken, er würde sich an Mitteln des Bundes bereichern. Vor diesem Hintergrund besteht auch für Faulheit, oder Nachlässigkeit kein Raum. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Die Tathandlungen des Beamten sind geeignet, das Ansehen des Amtes wesentlich zu schädigen. Unabhängig davon, dass ein Nachweis einer Bereicherung nicht erbracht werden konnte, ist sein Verhalten per se geeignet, in der öffentlichen Wahrnehmung den Eindruck zu erwecken, der Beamte sei korrupt und nutze die Möglichkeiten die sein Amt bietet zu seinem Vorteil aus. Gerade in der Allgemeinheit wird bei einem derartigen Sachverhalt ohne Weiteres angenommen, dass der Beamte wohl schon über einen langen Zeitraum rechtswidrig gehandelt und Gelder – über die in seinem Schreibtisch sichergestellte Höhe hinausgehend - unterschlagen hat. Die Öffentlichkeit vertraut aber auch darauf, dass österreichische Beamte – die üblicherweise einen guten Ruf haben – ihr Amt korrekt und ordentlich ausüben. Dazu gehört es, dass insbesondere bei der Geldgebarung Einnahmen stets und unmittelbar korrekt gebucht werden. Ein Beamter darf keinerlei Handlungen, oder Unterlassungen begehen, die geeignet sind den Eindruck zu erwecken, er würde sich an Mitteln des Bundes bereichern. Vor diesem Hintergrund besteht auch für Faulheit, oder Nachlässigkeit kein Raum.

Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe und schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der Verwaltungsaufgaben zu garantieren. Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zählen zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Aus dem oben dargestellten Erlass, welcher wiederum auf den Bestimmungen des BHG und der BHV Bezug nimmt, ergibt sich eindeutig, dass Einzahlungen mittels einer Einzahlungsbestätigungen zu verbuchen sind. Der Beamte hat dies in zahlreichen Fällen unterlassen. Insoweit dem Beamten nicht nachgewiesen werden konnte, wie oft er es unterlassen hat Bestätigungen auszustellen, hat die BDB die Zahl von ca. 70 angenommen. Dies errechnet sich aus der sichergestellten Bargeldmenge, dividiert durch die durchschnittliche Verrechnung von Kopiergeld in der Höhe von ca € 2,50 pro Partei. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe und schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der Verwaltungsaufgaben zu garantieren. Verletzungen der Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zählen zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Aus dem oben dargestellten Erlass, welcher wiederum auf den Bestimmungen des BHG und der BHV Bezug nimmt, ergibt sich eindeutig, dass Einzahlungen mittels einer Einzahlungsbestätigungen zu verbuchen sind. Der Beamte hat dies in zahlreichen Fällen unterlassen. Insoweit dem Beamten nicht nachgewiesen werden konnte, wie oft er es unterlassen hat Bestätigungen auszustellen, hat die BDB die Zahl von ca. 70 angenommen. Dies errechnet sich aus der sichergestellten Bargeldmenge, dividiert durch die durchschnittliche Verrechnung von Kopiergeld in der Höhe von ca € 2,50 pro Partei.

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Zu berücksichtigen sind auch die Auswirkungen der Tat für den Dienstgeber, sowie für das Ansehen des Beschuldigten und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit, wobei es auf das tatsächliche Bekanntwerden des Fehlverhaltens nicht ankommt. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Zu berücksichtigen sind auch die Auswirkungen der Tat für den Dienstgeber, sowie für das Ansehen des Beschuldigten und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit, wobei es auf das tatsächliche Bekanntwerden des Fehlverhaltens nicht ankommt. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).

Milderungsgründe: Geständnis, Unbescholtenheit,

Erschwerungsgründe: langer Tatzeitraum

Die Allgemeinheit, aber auch der Dienstgeber erwarten sich, dass ein Beamter der Republik Österreich seine Aufgaben treu und gewissenhaft erfüllt. Insbesondere darf er – wie bereits oben ausgeführt – keinerlei Handlungen setzen, die in der Allgemeinheit den Eindruck hervorrufen, er würde sich unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten an öffentlichen Geldern bereichern. Das damalige Verhalten des Beamten stellt eine bereits schwerere Dienstpflichtverletzung dar, die vor dem Hintergrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens (kein Bereicherungsvorsatz) und der gegebenen Milderungsgründe gerade noch mit einer hohen Geldbuße geahndet werden konnte. In spezialpräventiver Hinsicht wird dadurch erreicht, dass der Beamte an seine Pflichten erinnert wird und generalpräventiv wird zum Ausdruck gebracht, dass ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Geldgebarung hohe disziplinäre Strafen nach sich zieht.

Dem Beamten muss bewusst sein, dass er im Wiederholungsfalle mit sehr hohen Disziplinarstrafen, bis hin zur Entlassung aus dem öffentlichen Dienst, rechnen muss.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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