TE Dok 2023/10/18 2023-0.591.438

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Veröffentlicht am 18.10.2023
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Nichtbeachtung einer Weisung und dadurch entstandener Sachschaden

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 18.10.2023 durch Ministerialrätin Drin Ingrid SPERL als Senatsvorsitzende sowie Obst Gerhard LIEBMANN und AI Jürgen FAULHABER als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates nach der am 18.10.2023 in Anwesenheit des Beamten N.N., geb. N.N., des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beamte ist schuldig, er hat

am 16.08.2022 gegen die am 30.07.2018 per E-Mail seitens A.A., Sondereinsatzangelegenheiten ergangene Weisung, wonach aufgrund der bevorstehenden „Hitzewelle“ bzw. der generell hohen Temperaturen im Sommer alle PDHF zur besonderen Bedachtnahme bei der Verwahrung der PDH in Fahrzeugen (PDHW sowie Privat-PKW) aufgefordert werden, verstoßen, indem er die Tiere nach dem Laufen in seinem von der starken Sonneneinstrahlung ungeschützt neben der Fahrbahn geparkten PKW mit dem Kennzeichen N.N. verladen habe und auf der anschließenden Fahrt zum Wohnort die Fenster geschlossen hielt,

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

über den Beamten wird gemäß § 92 Abs. 1, Z. 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 2839,- verhängt.über den Beamten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins,, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 2839,- verhängt.

Der Beamte hat gemäß § 117 Abs. 2 i. V. m. § 284 Abs. 15BDG einen Kostenbeitrag in Höhe von € 283,90 zu bezahlen.Der Beamte hat gemäß Paragraph 117, Absatz 2, i. römisch fünf. m. Paragraph 284, Absatz 15 B, D, G, einen Kostenbeitrag in Höhe von € 283,90 zu bezahlen.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der LPD N.N. vom 04.04.2023, GZ N.N. bzw. auf das Schreiben der Landespolizeidirektion N.N. vom 31.05.2023, GZ N.N.

Die Dienstbehörde hat am 07.12.2022 durch Übermittlung des Abschluss-Berichtes des Landeskriminalamtes N.N. vom 24.11.2022 Kenntnis vom Verdacht der Begehung des gerichtlichen Tatbestandes gemäß § 222 StGB erlangt. Die Dienstbehörde hat am 07.12.2022 durch Übermittlung des Abschluss-Berichtes des Landeskriminalamtes N.N. vom 24.11.2022 Kenntnis vom Verdacht der Begehung des gerichtlichen Tatbestandes gemäß Paragraph 222, StGB erlangt.

Mit Urteil des Landesgerichts N.N. vom 01.02.2023, AZ 327 Hv 145/22t wurde der Beamte vom Verdacht nach § 222 StGB gemäß § 259, Z. 3 StPO mangels Schuldbeweis freigesprochen.Mit Urteil des Landesgerichts N.N. vom 01.02.2023, AZ 327 Hv 145/22t wurde der Beamte vom Verdacht nach Paragraph 222, StGB gemäß Paragraph 259,, Ziffer 3, StPO mangels Schuldbeweis freigesprochen.

Die BH N.N., Fachgebiet Strafen, teilte mit Schreiben vom 21.02.2023 der Dienstbehörde mit, dass der Sachverhalt aufgrund der in § 22 Abs. 1 VStG sowie § 38 Abs. 7 TSchG angeordneten Subsidiarität des Verwaltungsstrafrechts nicht als Verwaltungsübertretung strafbar ist.Die BH N.N., Fachgebiet Strafen, teilte mit Schreiben vom 21.02.2023 der Dienstbehörde mit, dass der Sachverhalt aufgrund der in Paragraph 22, Absatz eins, VStG sowie Paragraph 38, Absatz 7, TSchG angeordneten Subsidiarität des Verwaltungsstrafrechts nicht als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

Die Dienstbehörde verhängte über den Beamten mit Strafverfügung vom 03.05.2023, GZ N.N. - zugestellt am 17.05.2023 - eine Geldbuße in Höhe von € 566, wogegen der Beamte fristgerecht am 30.05.2023 Einspruch erhoben hat.

Darin führt er im Wesentlichen aus, dass der Beamte verpflichtet ist, den Beginn des Krankenstandes, die voraussichtliche Dauer desselben und, ob es sich um eine Krankheit oder um einen Unfall handelt, zu melden. Der Grund der Krankheit ist lediglich im Zuge der polizeiärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit bekannt zu geben.

Beiden polizeiärztlichen Untersuchungen ist er nachgekommen und hat er eine umfassende kardiologische Untersuchung aus eigenem durchgeführt. Weiters wurden psychologische und psychiatrische Untersuchungen absolviert und hat er bis zur endgültigen Befundung durch den Polizeiarzt der LPD N.N., B.B., keinen Dienst versehen, sondern sich im Krankenstand befunden. B.B. habe ihm die volle Exekutivdienstfähigkeit ohne Einschränkungen bescheinigt.

Es liege daher keine gesundheitliche Einschränkung von dienstlicher Relevanz vor.

Aus dem Einvernahmeprotokoll geht hervor, dass das Kreislaufversagen erst im Zuge des Heimweges mit dem PKW begonnen hat und nicht bereits beim Verladen der Hunde nach der Laufrunde.

Der Beamte habe auch nicht ausgesagt, seit längerem von gesundheitlichen Problemen gewusst zu haben, sondern lediglich angegeben, wie sich ein Kreislaufversagen anbahnt. Dieses sei hin und wieder in der Jugendzeit beim Sport aufgetreten.

Der in der Verfügung beschriebene Ohnmachtsfall während einer Blutabnahme stelle keine relevante Stresssituation dar, da ein solcher Vorfall während eines Einsatzes nicht passiere.

Es gebe auch keine Vorschrift hinsichtlich des Fitnesszustandes eines Polizeihundeführers. Zweifelsohne müsse eine gewisse Grundtauglichkeit vorhanden sein, welche er jedoch mitgebracht habe.

In Punkt 4.2.1F. (PDHV wird eine positive Absolvierung des EE Aufnahmetests idgF vorausgesetzt. Eine jährliche Überprüfung dieses Aufnahmetests analog dem EKO Cobra finde nicht statt.

Im Punkt 4.2.3. wird die PDHV konkretisiert. So scheidet der Bedienstete aus seiner Funktion als PDHF aus, wenn

a)
die Voraussetzungen für eine Verwendung als PDF HF im Sinne des Abs. 1 lit b, E, E oder F nicht mehr erfüllt werden (der Beamte habe sich jährlich dem Fitnesscheck (Laufen und Liegestütz- mit ausgezeichneten Leistungen) unterzogen. Die Dokumentation erfolgte durch Sportwart und die Landespolizeidirektion N.N.die Voraussetzungen für eine Verwendung als PDF HF im Sinne des Absatz eins, Litera b,, E, E oder F nicht mehr erfüllt werden (der Beamte habe sich jährlich dem Fitnesscheck (Laufen und Liegestütz- mit ausgezeichneten Leistungen) unterzogen. Die Dokumentation erfolgte durch Sportwart und die Landespolizeidirektion N.N.
b)
grundsätzlich indiziert tatbestandsmäßiges Handeln, also die Setzung einer Handlung des Beamten, welche als Dienstpflichtverletzung gewertet wird, die Rechtswidrigkeit.

In der Disziplinaranzeige werde angegeben, dass der Beamte beim Einladevorgang voll handlungsfähig gewesen wäre, wohingegen die Disziplinarverfügung bereits ein beim Einladen beginnendes Kreislaufversagen konstatiert. In diesem Zusammenhang wird auch explizit ausgeführt, dass beim Transport von Polizeihunden darauf Bedacht zu nehmen ist. Eine Untersagung ergibt sich aus der Anweisung aber nicht. Zudem hat der Beamte auf die kurze Fahrzeit umgerechnet alles darangesetzt, die Hunde wieder nach Hause zu bringen, insbesondere allfällige negative Folgen hintanzuhalten. Das schnelle nach Hause bringen der Hunde kann durchaus als sorgfaltsgerecht eingestuft werden. Insbesondere ginge es ja auch darum, den einen Hund, der eine Kreislaufschwäche gezeigt hat, ehebaldigst zu versorgen. Ein anderes mögliches rechtmäßiges Alternativverhalten kommt bei Abwägung aller Umstände im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Der Beamte hat daher nicht vorwerfbar gehandelt.

Inhalt der Disziplinaranzeige

Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzung

Der Beamte, Diensthundeführer der PDHI N.N. ging am 16.08.2022 etwa gegen 12.00 Uhr in seiner Freizeit im Gemeindegebiet von N.N. im Bereich der dortigen N.N. mit vier Hunden laufen. Es handelte sich dabei um seinen Diensthund mit den Namen „N.N.“, dem seiner damaligen Lebensgefährtin C.C. der PDHI N.N. mit dem Namen „N.N.“ und den beiden Privathunden. Die Temperatur betrug zu diesem Zeitpunkt laut der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik zwischen 29 und 31 Grad. Da einer der Hunde Schwächesymptome zeigte, lief er nach einer Strecke von ca. 2,61 km zurück zum Fahrzeug, Kennzeichen N.N. der C.C. und verlud die Tiere in den bereits stark erhitzten Kombi der von der Sonneneinstrahlung ungeschützt neben der Fahrbahn stand.

Er fuhr von der Laufstrecke zurück zum Wohnhaus und stellte den Kombi in der Einfahrt des Objektes N.N. ab. Dort wurde er nach eigenen Angaben bewusstlos, als er erwachte, waren alle vier Hunde verendet.

Er wurde von LKA der LPD N.N. wegen des Verdachtes der Tierquälerei (§ 222 StGB) zur Anzeige gebracht, in der Verhandlung im Landesgericht N.N. (Zahl N.N.) am 01.02.2023 aber rechtskräftig freigesprochen, ebenso folgte eine verwaltungsstrafrechtliche Prüfung des Verhaltens durch die BH N.N., welche kein Strafverfahren einleitete. Er wurde von LKA der LPD N.N. wegen des Verdachtes der Tierquälerei (Paragraph 222, StGB) zur Anzeige gebracht, in der Verhandlung im Landesgericht N.N. (Zahl N.N.) am 01.02.2023 aber rechtskräftig freigesprochen, ebenso folgte eine verwaltungsstrafrechtliche Prüfung des Verhaltens durch die BH N.N., welche kein Strafverfahren einleitete.

Neben diesen Verfahren, die zu keiner Verurteilung bzw. Bestrafung des Beamten führten, ist nun ein allenfalls vorliegender disziplinärer Überhang zu prüfen.

In seiner Beamtenvernehmung durch das Landeskriminalamt N.N., gab der Beamte am 12.10.2022 folgendes zu seinem Gesundheitszustand an:

„Am 16.08.2022 (zum Vorfallzeitpunkt mit den Hunden), bekam ich während des Verladens der Hunde in den Kombi „kalten Schweiß und im Gesichtsfeld begann es zu blitzen. Das kannte ich bereits, weil ich in meiner Jugend öfters, wenn ich zu wenig getrunken habe, solche Zustände hatte. Ich habe da einen Befund „N.N.“. Da muss ich mich normalerweise hinlegen, dann geht es mir besser.

Drei Wochen vorher war ich Blut abnehmen und wurde bewusstlos und bekam in der Ordination einen Krampfanfall. Die Ärztin und C.C. (Anm. Lebensgefährtin zu diesem Zeitpunkt) mussten mich fixieren. (Anm.: Der Vorfall ereignete sich im September 2022 in der Ordination der D.D.).Drei Wochen vorher war ich Blut abnehmen und wurde bewusstlos und bekam in der Ordination einen Krampfanfall. Die Ärztin und C.C. Anmerkung Lebensgefährtin zu diesem Zeitpunkt) mussten mich fixieren. Anmerkung, Der Vorfall ereignete sich im September 2022 in der Ordination der D.D.).

Ich weiß noch, dass ich mich eingeparkt haben, dann wurde mir beim Aussteigen total schwindelig, ich sah nur eine Wiese und dass ich Richtung Haus getaumelt bin, ab dann weiß ich nichts mehr, ich weiß auch nicht, wie lange der Zustand angedauert hat.“

Im Zuge der Verhandlung beim Landesgericht N.N. gab er zudem an, dass er diese gesundheitlichen Probleme schon seit längerer Zeit hat, habe diese aber aus Angst, dass dieselben dienstrechtliche Auswirkungen haben könnten, der Dienstbehörde nicht gemeldet. Diese Aussage wurde vom Meldungsleger als auch E.E., welche als Prozessbeobachter der LPD anwesend waren, persönlich wahrgenommen.

a)
Der Beamte steht daher im Verdacht, seine Dienstpflichten nach den Bestimmungen des § 43 Abs. 1 sowie § 53 BDG verletzt zu haben. Der Beamte steht daher im Verdacht, seine Dienstpflichten nach den Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz eins, sowie Paragraph 53, BDG verletzt zu haben.

Der Beamte hat gemäß § 43 BDG eine Wahrheitspflicht gegenüber dem Dienstgeber (vgl. Kucsko-Stadlmayer „Das Disziplinarrecht der Beamten“, S.150). Der § 53 BDG normiert die Meldeverpflichtungen des Beamten. Die Meldung einer bekannten gesundheitlichen Einschränkung fällt jedenfalls unter die Verpflichtung, eine Anzeige an die Dienstbehörde zu erstatten, wenn es sich um Angaben von dienstrechtlicher Relevanz handelt (vgl. Kucsko-Stadlmayer, S. 320).Der Beamte hat gemäß Paragraph 43, BDG eine Wahrheitspflicht gegenüber dem Dienstgeber vergleiche Kucsko-Stadlmayer „Das Disziplinarrecht der Beamten“, S.150). Der Paragraph 53, BDG normiert die Meldeverpflichtungen des Beamten. Die Meldung einer bekannten gesundheitlichen Einschränkung fällt jedenfalls unter die Verpflichtung, eine Anzeige an die Dienstbehörde zu erstatten, wenn es sich um Angaben von dienstrechtlicher Relevanz handelt vergleiche Kucsko-Stadlmayer, S. 320).

Neben diesen Normen ist aber auch noch zu beachten, dass es für die Kollegenschaft, die mit dem Beamten Dienst verrichtet, aber auch für unbeteiligte Menschen enorme Auswirkungen haben könnte, wenn dieser im Zuge eines stressbelasteten Einsatzes plötzlich gesundheitliche Probleme bekommt und somit nicht einschreiten oder eine Hilfestellung leisten kann.

Als besonders erschwerend ist zu bewerten, dass der Beamte als Diensthundeführer für den Einsatz seines Hundes verantwortlich ist und dieser in der Regel nur auf die Kommandos seines Diensthundeführers reagiert und handelt. Unter den Voraussetzungen des § 10 Z 1-3 Waffengebrauchsgesetz (WGG) ist auch der scharfe Einsatz eines Diensthundes rechtmäßig. Wenngleich die Diensthunde keine Dienstwaffen iSd § 3 WaffG darstellen, so wird ihr Einsatz aber dem Dienstwaffengebrauch gleichgestellt. Wenn nun der Diensthundeführer in der vom Beamten geschilderten Art und Weise aus gesundheitlichen Gründen während eines solchen Einsatzes ausfällt (kollabiert), würde der Diensthund völlig unkontrolliert agieren und eine erhebliche Gefahr für die Kollegen, aber für andere Personen, auch Unbeteiligte oder gar Kinder, darstellen. Erfahrungsgemäß stellen Bissverletzungen durch Hunde ein erhebliches Gesundheitsrisiko dar, in manchen Fällen endeten Hundeattacken sogar tödlich. Polizeidiensthundeführer werden nicht nur zu Suchaktionen alarmiert, sondern sehr oft auch zu Fahndungsmaßnahmen nach flüchtigen, gefährlichen Straftätern oder bei Einbruchsalarmen. Somit ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Beamte während eines solche Einsatzes eine hohe Stressbelastung erfährt und somit eine gesundheitliche Reaktion ausgelöst wird, als hoch zu bewerten. Als besonders erschwerend ist zu bewerten, dass der Beamte als Diensthundeführer für den Einsatz seines Hundes verantwortlich ist und dieser in der Regel nur auf die Kommandos seines Diensthundeführers reagiert und handelt. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Ziffer eins -, 3, Waffengebrauchsgesetz (WGG) ist auch der scharfe Einsatz eines Diensthundes rechtmäßig. Wenngleich die Diensthunde keine Dienstwaffen iSd Paragraph 3, WaffG darstellen, so wird ihr Einsatz aber dem Dienstwaffengebrauch gleichgestellt. Wenn nun der Diensthundeführer in der vom Beamten geschilderten Art und Weise aus gesundheitlichen Gründen während eines solchen Einsatzes ausfällt (kollabiert), würde der Diensthund völlig unkontrolliert agieren und eine erhebliche Gefahr für die Kollegen, aber für andere Personen, auch Unbeteiligte oder gar Kinder, darstellen. Erfahrungsgemäß stellen Bissverletzungen durch Hunde ein erhebliches Gesundheitsrisiko dar, in manchen Fällen endeten Hundeattacken sogar tödlich. Polizeidiensthundeführer werden nicht nur zu Suchaktionen alarmiert, sondern sehr oft auch zu Fahndungsmaßnahmen nach flüchtigen, gefährlichen Straftätern oder bei Einbruchsalarmen. Somit ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Beamte während eines solche Einsatzes eine hohe Stressbelastung erfährt und somit eine gesundheitliche Reaktion ausgelöst wird, als hoch zu bewerten.

Diese Tatsachen machen das Verhalten des Beamten, seine gesundheitlichen Probleme dem Dienstgeber zu verheimlichen, besonders verwerflich.

Nach dem Vorfall wurde der Beamte seitens des Dienstgebers eine Unterstützung in Form des „Peer-supports“ angeboten, die er annahm. Er ging in weiterer Folge in Krankenstand und wurde vom Polizeiarzt der LPD N.N., B.B., untersucht und wieder dienstfähig beurteilt. Es konnte keine medizinischen Auffälligkeiten festgestellt werden.

b)
Der Beamte steht darüber hinaus ebenso im Verdacht, iSd § 44 Abs. 1 BDG gegen eine interne Dienstanweisung verstoßen zu haben, welche die Verwahrung der Diensthunde in Kraftfahrzeugen bei Hitze regelt.Der Beamte steht darüber hinaus ebenso im Verdacht, iSd Paragraph 44, Absatz eins, BDG gegen eine interne Dienstanweisung verstoßen zu haben, welche die Verwahrung der Diensthunde in Kraftfahrzeugen bei Hitze regelt.

Seitens des N.N., A.A. erging am 30. Juli 2018 die Anweisung, aufgrund einer bevorstehenden Hitzewelle besonderes Augenmerk auf die Verwahrung der Diensthunde in Dienstfahrzeugen aber auch in Privatfahrzeugen zu legen, da sich diese erfahrungsgemäß stark aufheizen und dies für die Diensthunde innerhalb von Minuten lebensgefährlich werden kann. Die Anweisung wurde durch den damaligen Fachbereich der LPD N.N. am 30.07.2018 per Mail allen Polizeidiensthundeführer*innen zur Kenntnis gebracht, so auch dem Beamten. Das Mail mit der Dienstanweisung ist als Beilage 2 angeschlossen.

Der Beamte hat am 16.08.2022 seine zwei Diensthunde und die beiden Privathunde nach dem Laufausflug in den Kombi N.N., N.N., verwahrt, obwohl dieser stark aufgeheizt war, da er rund 30min in der Sonne stand (Anm: laut ZAMG 29-31 Grad Lufttemperatur). Auf der anschließenden Fahrt zum Wohnort hat er die Fenster geschlossen, die Klimaanlage konnte wegen der kurzen Fahrzeit ihre Wirkung nicht entfalten. Der Beamte hat am 16.08.2022 seine zwei Diensthunde und die beiden Privathunde nach dem Laufausflug in den Kombi N.N., N.N., verwahrt, obwohl dieser stark aufgeheizt war, da er rund 30min in der Sonne stand Anmerkung, laut ZAMG 29-31 Grad Lufttemperatur). Auf der anschließenden Fahrt zum Wohnort hat er die Fenster geschlossen, die Klimaanlage konnte wegen der kurzen Fahrzeit ihre Wirkung nicht entfalten.

Anders als beim Entladevorgang, bei dem der Beamte laut eigenen Angaben ohnmächtig wurde, war er beim Einladevorgang voll handlungsfähig.

Beweismittel

Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzungen:

zu a) 12.10.2022, Einvernahme des Beamten als Beamter beim LKA N.N. sowie Gerichtsverhandlung am 01.02.2023 beim LG N.N.

zu b) 16.08.2022, Vorfall, bei dem vier Hunde in N.N. nach einem Lauf mit dem Beamten verendeten.

Erhebungen und Ergebnis

Die Landespolizeidirektion N.N., F.F., Landesausbildungsleiter für das Diensthundewesen, erlangte am 16.08.2022 durch eine telefonische Meldung des Beamten Kenntnis davon, dass vier Hunde, davon zwei Diensthunde der LPD N.N., verendet wären. Da zu diesem Zeitpunkt die Ursache für den Vorfall nicht bekannt war und auch die Möglichkeit einer Vergiftung im Raum stand, wurde das Landeskriminalamt N.N., mit den Ermittlungen beauftragt. Das Ermittlungsergebnis (Abschlussbericht) ist der Anzeige als Beilage 3 beigeschlossen.

Der Beamte gab bei den ersten Ermittlungen niemals an, dass er beim Vorfall ohnmächtig geworden war, erst in seiner Beamteneinvernahme am 12.10.2022 beim LKA N.N. erwähnte er, dass er dies „aus Panik“ nicht gemacht hätte, siehe Niederschrift, Beilage 4. Bei der 2. Einvernahme am 23.11.2022, Beilage 5, als auch in der Gerichtsverhandlung am 01.02.2033 erwähnte er die ihm bekannten gesundheitlichen Probleme.

Angaben des Verdächtigen

Auf die Ausführungen des Beamten in den beiden Beamtenvernehmungen des LKA N.N., Beilagen 4 und 5, darf verwiesen werden.

Weitere Verfügungen

Der Vorfall am 16.08.2022 fand großes mediales Interesse in Print- und Bildmedien als auch in den sozialen Netzwerken. Nach dem Vorfall und der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit wurde der Beamte der LPD N.N., N.N., dienstzugeteilt. Er strebt nun eine Versetzung nach N.N. an.

Mit Bescheid vom 15.06.2023, GZ 2023-0.421.920, Senat 26 wurde gegen den Beamten kein Disziplinarverfahren eingeleitet. Begründet wurde die Nichteinleitung den nunmehr votierten Vorwurf betreffend damit, dass nicht vollständig klar nachvollziehbar aus seinen Angaben hervorgeht, dass sein Kreislauf bereits beim Verladen der Tiere beeinträchtigt war. ist. Ausgehend von den Angaben des Prozessbeobachters hat der Beamte bei Gericht ausgesagt, nach dem kurzen Lauf mit den Hunden bei 30 Grad Hitze selbst gesundheitliche Probleme bekommen zu haben. Der Rücktransport habe aber nur etwas zwei Minuten in Anspruch genommen und sei er schnell gefahren.

Aufgrund dessen, dass es aber keine Zeugen für diese Zeit gibt, vertrat der Senat nicht die Ansicht, dass seine Aussage weder verifiziert noch widerlegt werden kann und das Verfahren daher mangels Nachweisbarkeit einzustellen ist.

Dem seitens der Disziplinaranwaltschaft dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des BVwG mit Urteil vom 31.07.2023, GZ N.N. hinsichtlich des votierten Vorwurfs stattgegeben.

Die Dienstbehörde wurde mit Schreiben vom 23.08.2023 aufgefordert, dem Senat bekannt zu geben, ob sich der Beamte um bzw. am 30.07.2018 in Urlaub befunden hatte und wenn ja, von wann bis wann. Am selben Tag kam dem Senat eine Aufstellung der urlaubsbedingten Abwesenheiten des Beamten zu.

In weiterer Folge wurde für den eine Verhandlung anberaumt und in Anwesenheit des Beamten durchgeführt.

Inhalt der Disziplinarverhandlung

Angaben des Beamten

Es wäre damals schon ein eigenartiger Tag gewesen und zwar deshalb, weil er in der Nacht nicht gut schlafen konnte. Seine Lebensgefährtin habe beim Aufstehen über Schmerzen geklagt und habe sich diese wieder hingelegt. Vormittags habe er zunächst noch das Fitnessstudio aufgesucht und wäre er auch noch in N.N. einkaufen gewesen. Zuhause angekommen, habe sie noch geschlafen.

Es wäre zu diesem Zeitpunkt warm und wolkig gewesen, aber noch nicht heiß. Er sei daher mit seinen Hunden laufen gegangen. Auf der Laufrunde hätten zwei Hunde und zwar die privaten, zu wildern begonnen. Da sei es aber mittlerweile dann schon Mittag und extrem heiß gewesen. Er hätte daher die Laufrunde abgekürzt und wären die beiden Hunde auch retour gekommen. Beim Weiterlaufen habe er bei einem Hund Anzeichen eines Hitzschlages bemerkt, was sich darin manifestieren würde, dass er zu taumeln begonnen habe und mit dem Hinterlauf eingebrochen sei. Es gebe dort leider keinen Schatten, zumal es sich ausschließlich um Ackerland handeln würde.

Für ihn wäre daher nur wichtig gewesen, mit den Tieren schnellstmöglich nachhause zu gelangen. Er habe den Hund sogar die letzten 100 Meter tragen müssen, da dieser bereits einen Kreislaufzusammenbruch gehabt habe. Er habe deshalb so schnell als möglich nachhause gewollt, weil es vor Ort keine Möglichkeit gegeben habe, den Hunden geeignete Hilfe zukommen zu lassen.

Er habe diesen kein Wasser gegeben, zumal dies - was er von seinem Freund, der Tierarzt wäre und auch aus seiner Erfahrung wisse - zu Erbrechen und damit auch zur weiteren Dehydrierung führten würde. Wichtig für die Hunde wäre eine kühle Örtlichkeit gewesen.

Er habe den Kofferraum und die hintere Türe geöffnet. Seine Hunde wären in den Fond gesprungen und habe er die Hunde seiner Lebensgefährtin in die Boxen im Kofferraum gegeben. Bereits beim Einsteigen habe er bemerkt, Kreislaufprobleme zu bekommen. Dies deshalb, da er an diesem Tag zu wenig getrunken habe. Leider sei es so, dass ich immer aufs Trinken vergesse.

Beim Einparken des Fahrzeuges zuhause habe er dann einen Kreislaufzusammenbruch gehabt. Er hätte noch schnell ins Haus gewollt, seine Lebensgefährtin holen. Er sei jedoch auf der Wiese vor dem Haus zusammengebrochen. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich zunächst nicht ausgekannt und dann habe er das Auto stehen gesehen und bemerkt, dass sich die Tiere noch im Fahrzeug befinden. Daraufhin habe er versucht, den Hunden noch zu helfen. Was ihm allerdings misslungen sei.

Die ihm damals mittels E-Mails versendete Weisung sei ihm bekannt gewesen wie auch den, dieser Weisung zugrundeliegende Anlassfall.

Auf Vorhalt seiner Angaben in seiner Beamtenvernehmung, wonach er zu Protokoll gegeben hat, nicht nur in der Nacht aufgewacht, sondern auch in den Tagen zuvor Schlafstörungen gehabt zu haben, weshalb er trainieren und laufen gegangen sei, um am Abend müde zu sein und danach befragt, wie er sich am Morgen des 18. gefühlt habe, meinte der Beamten, nicht einmal so schlecht. Er hätte nur ein leeres Gefühl im Kopf gehabt. Tatsächlich sei es so gewesen, dass er bereits um 04.00 Uhr morgens aufgewacht ist und dann erst wieder um 06.00 Uhr eingeschlafen ist. Dennoch hätte er sich energiegeladen gefühlt. Er hätte damals ziemlichen Stress gehabt, der teils auf den Umstand zurückzuführen gewesen wäre, dass sie noch eine Baustelle hatten und er auch zudem Probleme mit seiner Exgattin hatte.

Nachdem sich die Nachbarn des Öfteren über die Hunde beschwert hätten, dass sie laut sind, habe er dafür Sorge tragen wollen, dass diese ausgelastet sind, zumal sie für den Abend geplant hätten, zu einer Familiengeburtstagsfeier zu fahren.

Er wäre nicht bereits in der Früh laufen gewesen, sondern erst am Vormittag. Währenddessen er sich im Fitnessstudio befunden habe und einkaufen gegangen sei, wären die Hunde im Zwinger untergebracht gewesen. Derselbe sei überdacht und wäre sogar über den Auslauf ein Sonnensegel gespannt.

Auf Vorhalt der Angaben im Abschlussbericht vom 24.11.2022, wonach er von 07.54 Uhr bis 11.22 Uhr in N.N. zugebracht hat, von wo man dann nach N.N. 20 Minuten zurückfährt und er daher frühestens um 11.45 Uhr zur Laufrunde aufgebrochen sein dürfte, erklärte der Beamte, dass dies zutreffend sei.

Zum Zeitpunkt, als er die Laufrunde begonnen hatte, wäre es warm und wolkig, aber noch nicht heiß gewesen. Das sei erst der Fall gewesen, als er schon 300 bis 400 Meter gelaufen ist und zwar beim Anstieg auf den Hügel.

Wenn er laut Prozessbeobachtungsbericht vor Gericht die Temperatur mit rund 30 Grad angegeben hat, sei ihm das nicht mehr erinnerlich.

Auf die Frage, warum er dann überhaupt weitergelaufen ist und noch dazu mit den Hunden, zumal es ja bekannt ist, dass sportliche Betätigungen bei Hitze auch für den Menschen nicht bekömmlich ist und wenn er schon unbedingt laufen will, dann dies auch noch von den Hunden verlangt, räumt der Beamte ein, dass das nicht die beste Idee gewesen ist.

Danach befragt, ob die Tiere vor dem Lauf getrunken haben, verwies er darauf, dass im Zwinger ausreichend Wasser zur Verfügung steht. Er wisse nicht, ob sie vor dem Wegfahren noch getrunken haben und könne er die Tiere auch nicht dazu verhalten. Er habe, bevor er weggefahren ist, nichts getrunken. Für ihn selbst habe er kein Wasser mitgenommen. Was die Tiere anbelangt, wisse er, dass seine Lebensgefährtin immer einen Kanister mit Wasser im Fahrzeug für die Tiere bereithält. Ob dies auch vorliegenden Falls so der Fall war, habe er nicht überprüft.

Zugegebenermaßen sei das Fahrzeug in der Einfahrt abgestellt und stehe nicht im Schatten. Es werde davon auszugehen sein, dass das Wasser im mitgeführten Kanister vermutlich auch warm war. Er habe damals auch sein Mobiltelefon nicht mitgeführt, was er im Übrigen nie mache.

Habe er anlässlich der Beamtenvernehmung gesagt, dass es vor Ort einen Windschutzgürtel gibt, heute aber angegeben hat, dass vor Ort nur Ackergebiet ist, befände sich dort ein Bachbett mit Gestrüpp. Dieses Gestrüpp sei der Windschutzgürtel. Es wäre zwei bis drei Meter hoch und wären die Bäume höher. Das Bachbett habe Wasser geführt. Er habe sein Fahrzeug nicht im Schatten abgestellt und zwar deshalb, weil ein Abstellen desselben in dem Windschutzgürtel nicht möglich sei. Man müsse sich das so vorstellen, dass sich neben der asphaltierten Straße ein schmales Wiesenstück befindet und dann fällt das Bachbett steil ab. Auf diesem befänden sich die Bäume. Er würde dort immer das Fahrzeug abstellen. Der Hang zum Bachbett sei ungefähr 2 Meter hoch sein. Die Hunde wären nie unten in dem Bach gewesen und komme man dort auch nicht hinunter.

Auf Vorhalt seiner Angaben anlässlich der Beamtenvernehmung, wonach, da es sehr heiß gewesen sei, er mit den Hunden zu einem kleinen Teich N.N. nördlich der N.N. gefahren ist, meinte der Beamte, dass dies am Vortag der Fall gewesen wäre.

Auf die Frage, warum er sich angesichts der Temperarturen nicht zu diesem kleinen Teich begeben hat, gab der Beamte zur Antwort, sich nicht gedacht zu haben, dass das hervorkommt.

Zutreffender Weise wäre es, als er die Fahrzeugtür geöffnet hat, im Fahrzeug heiß gewesen. Er habe nicht die Klimaanlage eingeschaltet, um das Fahrzeug etwas abzukühlen, da dies erfahrungsgemäß länger braucht, bis die Klimaanlage volle Wirkung zeigt und sei es gerade bei Kreislaufproblemen wichtig, so schnell als möglich Rettungsmaßnahmen zu setzten.

Aufgrund dessen, dass das Ganze für ihn eine Stresssituation dargestellt habe – ihm sei bewusst gewesen, dass die Tiere sehr teuer sind – und er auch panisch gewesen sei, habe er nicht an das Wasser in dem Kanister gedacht. Dies sei auch der Grund gewesen, warum er beim Nachhause fahren - die Fahrt dürfte nicht länger als 1 ½ Minuten gedauert haben - die Fenster nicht geöffnet hat.

Beim Verladen habe er einen Adrenalinschub gehabt. Man bekomme dann nur einen Tunnelblick und habe er nichts Anderes gewollt, als nachhause zu gelangen. Dort angekommen, hätte es bereits in den Füßen gekribbelt und hätte er Blitze vor den Augen gehabt. Zuhause sei dann so richtig der Zusammenbruch gekommen.

Sein Handy sei an diesem Tag im Vorraum gelegen. Wenn er dieses mit sich führt, was selten der Fall wäre, dann liege es während der Laufrunde im Fahrzeug.

Danach befragt, ob er nicht, bevor er zuhause kollabiert ist, die Möglichkeit gehabt hätte, zu schreien und so auf die prekäre Situation aufmerksam zu machen, meinte er, nur die Türe gesehen zu haben und habe er ins Haus gewollt, die Lebensgefährtin zu alarmieren. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen, sondern wäre er dann am Weg dorthin kollabiert.

Auf Frage, wenn er angegeben hat, für den Rückweg ca. 1 ½ Minuten benötigt zu haben, wie weit er überhaupt gefahren ist, erläuterte der Beamte, ca. 1 ½ km. Auf die Frage, warum er dann nicht gleich vom Haus weggelaufen ist, gab er an, dass er dann mit den Hunden durch den Ort hätte laufen müssen. Dabei hätte er diese anleinen müssen, was das Laufen mit vier Hunden mühselig machen würde.

Er führe beim Laufen nichts mit sich, auch kein Leckerli oder Leine, zumal er beim Laufen nichts in den Händen tragen möchte. Die Leine befände sich im Auto. Üblicherweise würden die Tiere auch aufs Wort folgen.

Danach befragt, wie sich dieser Adrenalinschub angefühlt hat, erzählte er, es mit dem Hund, der 45 kg schwer sei, noch zum Auto geschafft zu haben. Wie er das gemacht hat, wisse er heute nicht mehr. Dann habe er erst einmal langsam runterkommen müssen. Er sei dann eingestiegen und gefahren. Während der Fahrt habe es dann vor seinen Augen zu blitzen begonnen. Daraufhin sei er neuerlich in Panik geraten. Einige Wochen zuvor sei ihm das nämlich bei einem Arzt passiert, was dann in einen Krampfanfall ausgeartet sei. Er habe sich noch gedacht, was er macht, wenn ihm das nunmehr passiert. Er hätte auch keinen Sinn darin gesehen, die Fenster bei der Fahrt zu öffnen, zumal es draußen ebenso heiß gewesen wäre.

Danach befragt, ob er das Gefühl hatte, aufgrund seiner gesundheitlichen Konstitution verkehrszuverlässig zu sein, behauptete der Beamte, nie Probleme gehabt zu haben.

Das Laufen wäre eher im Tempo von joggen abgelaufen. Er könne es nicht genau beziffern, aber er dürfte ungefähr mit 7 km/h unterwegs gewesen sein.

Aufgrund seiner 15-jährigen Erfahrung im Gebrauchshundesport hätte er nicht den Eindruck gewonnen, dass er mit seiner sportlichen Tätigkeit die Hunde gesundheitlich beeinträchtigt.

Im Zuge des Beweisverfahrens wurde auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Plädoyer des Disziplinaranwaltes

Für diesen habe sich aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens keine wesentliche Neuerung ergeben. Dass dem Beamten das Ableben der Hunde naheging, wurde nicht bezweifelt, zumal dieser die Situation sehr gefühlsbetont geschildert habe.

Nichts desto trotz habe dieser mit seinem Vorgehen eine ihm erteilte Weisung missachtet. Vornehmste Plicht jedes Beamten sei, erteilte Weisungen einzuhalten. Dies umso mehr, als in hierarchisch organisierten Berufen, wie es die Polizei ist, unumgänglich sei, dass Weisungen beachtet werden.

Er selbst sei zugleich auch Vorgesetzter.

Mildernd sei dessen bisherige Unbescholtenheit zu werten. Erschwerend, dass von diesem als Polizeidiensthundeführer aufgrund dessen Fachwissen über die Belastbarkeit der Tiere ein höheres Maß an Sorgfaltspflicht verlangen werden könne.

Der Beamte habe die ihm erteilte Weisung nicht eingehalten, was letztlich zu dem letalen Ausgang geführt habe.

Die Disziplinaranwaltschaft stellte aus general- und spezialpräventiven Gründen den Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe im Ausmaß von 1 Monatsbezug.

Plädoyer der Verteidigung

Der Ausgang der Situation sei in der Form nicht absehbar gewesen. Der Beamte habe vor der Entscheidung gestanden, die Hunde zu retten oder Sorge dafür zu tragen, dass sein Kreislauf wieder in Ordnung kommt. Es wäre eine Triage Situation vorgelegen. Es wäre daher auch eine angespannte Situation und eine Stresssituation gewesen und sei auch ein Polizist nur ein Mensch.

Dazu komme, dass Vorfälle immer sehr rasch in die Medien gelangen würden, wo ungeachtet dessen, was tatsächlich passiert ist, eine Vorverurteilung erfolge. Hauptsache der Betreffende sei schuld.

Unter Berücksichtigung der Stresssituation ersuchte daher die Verteidigung einen Freispruch zu verhängen.

Schlusswort des Beamten

Dieser führte aus, entgegen des Weisungsinhaltes, das Tier nicht im Fahrzeug verwahrt zu haben, sondern habe er die Tiere nur nachhause bringen wollen. Würde man diese Weisung stets befolgen, würde man vor massiven Problemen im Dienstbetrieb stehen, zumal auch die Streifen – zumindest in N.N. – in der Sonne geparkt wären. Komme es zu einem Einsatz, müsste man dann erst die Fahrzeuge entsprechend abkühlen und dann erst die Tiere verladen. Natürlich läge der Ausgang des Vorfalls in seiner Verantwortung.

Was den Präventionsgedanken in Zusammenhang mit der Verhängung der Strafe anbelangt, wäre ihm ohnehin alles weggenommen worden. Er dürfe kein Polizeidiensthundeführer mehr sein. Man habe von ihm behauptet, gesagt zu haben, kein solcher mehr sein zu wollen, was so aber nicht stimmen würde.

Er hätte keinen Vorsatz gehabt, die Tiere im Fahrzeug zu verwahren, sondern dieselben nur so schnell als möglich nachhause zu bringen.

Der Senat hat dazu erwogen:

Rechtsvorschriften:

Gemäß § 95 Abs. 1 BDG ist, wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang) ist nach § 93 BDG vorzugehen.Gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BDG ist, wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang) ist nach Paragraph 93, BDG vorzugehen.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, sofern verfassungsgesetzlich nichts anders bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, sofern verfassungsgesetzlich nichts anders bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Inhalt des E-Mails vom 18.07.2018:

Auf Grund der bevorstehenden „Hitzewelle“ bzw. der generell hohen Temperaturen im Sommer werden alle PDHF zur besonderen Bedachtnahme bei der Verwahrung der PDH in Fahrzeugen (PDHW sowie Privat-PKW) aufgefordert. … Seitens des ho. Fachbereichs darf hier ergänzt werden, dass auch die Kombination Fensterspalt und nur leicht geöffnete Heckklappe nicht ausreichend für die Belüftung des Fahrzeuges sorgt. Generell sind in der warmen Jahreszeit stets beide PDHW Schlüssel mitzuführen. Grundsätzlich sollten immer alle mitgeführten PDH beim Verlassen des Fahrzeuges entnommen werden. Wenn der PDHW durch die Besatzung verlassen wird und ein PDH im Fahrzeug verbleiben muss, ist die eingebaute Lüftung bzw. Klimaanlage mit eingeschaltetem Motor zwingend zu verwenden. Ungeachtet dessen sollte der PDHW nur so lange als unbedingt nötig unbeaufsichtigt zurückbleiben ….

Der Beamte gab zu, gegenständliche Weisung gekannt zu haben. Zudem ist aufgrund der von der Dienstbehörde auf entsprechende Anfrage übermittelten Aufstellung der Abwesenheiten des Beamten zum Zeitpunkt der Übermittlung der Bezug habenden Weisung verifiziert, dass sich dieser zum 30.07.2018 an der Dienststelle befunden hat -und zwar laut ergänzender Auskunft im Nachtdienst, dem Mehrdienstleistungen bis 13.00 Uhr am nächsten Tag folgten- und deshalb Kenntnis von der Weisung erlangt hat.

Im Verfahren kam hervor, dass der Beamte sowohl beim Verladen der Tiere vor der Laufrunde als auch bei der Rückkehr zum Fahrzeug nach der Laufrunde zurechnungsfähig gewesen ist.

Seinen Angaben in der Verhandlung zu Folge war er, trotzdem er die Nacht nicht durchgeschlafen hatte, energiegeladen. Bei der Rückkehr zum Fahrzeug hatte er aufgrund dessen, dass ein Hund bereits massive Kreislaufprobleme gehabt hatte, einen Adrenalinschub, der es ihm auch ermöglicht hatte, das 45 kg schwere Tier die letzten Hundert Meter zum Auto in seinen Armen zu tragen.

Der Ansicht der Verteidigung, wonach dem Beamten vorliegenden Falls keine andere Möglichkeit offen gestanden sei, als die Tiere schnellst möglich nach Hause zu verbringen - was im Ergebnis bedeutet, dass dem Beamten kein rechtmäßiges Alternativverhalten zumutbar gewesen sei -, kann nicht geteilt werden.

Es zeigte sich, dass dem Beamten insgesamt der Vorwurf, sich damals sorglos verhalten zu haben, nicht erspart werden kann. So räumte er ein, kein Wasser im Fahrzeug mitgeführt zu haben. Er sei davon ausgegangen, dass seine Lebensgefährtin, die üblicherweise im Fahrzeug immer einen Kanister voll Wasser mit sich führt, so auch im gegebenen Fall vorgegangen sei. Überprüft habe er das allerdings nicht. Zudem hat er bei seiner Beamtenvernehmung am 12.10.2022 noch angegeben, bei Hitze zu einem kleinen Teich „N.N.“ nördlich der N.N. gefahren zu sein, was ihm an diesem Tag jedoch nicht in den Sinn gekommen sei.

Der Beamte gab auch zu, dass erfahrungsgemäß zu Mittag die Hitze am größten ist, jedoch vermochte er keinen Grund dafür zu benennen, warum er dann bei der größten Hitze mit den Hunden laufen gegangen ist. Mag es, wie er behauptet hat, bei der Abfahrt von zuhause noch nicht so heiß gewesen sein, gab er auch zu Protokoll, dass es, als er cirka 300 bis 400 Meter den Hügel empor gelaufen ist, sehr heiß geworden wäre. Warum er dann nicht bereits die Laufrunde abgebrochen hat, ist nicht nachvollziehbar.

Sein Einwand, wonach, als er zum Fahrzeug zurückgekehrt ist, nicht die Klimaanlage eingeschaltet zu haben, zumal diese erfahrungsgemäß erst später Wirkung entfaltet, vermag nicht zu überzeugen, ebenso wenig der Einwand, dass er aufgrund dessen, dass es draußen heiß gewesen ist, nicht die Fenster geöffnet hat. Auch wenn die zurückgelegte Fahrstrecke nur eine kurze gewesen ist - angeblich nur 1 ½ km - vermag eine auf höchster Stufe eingeschaltete Klimaanlage in Verbindung mit geöffneten Fenstern - vorzugsweise alle Fenster - durch den Fahrtwind Erleichterung verschaffen.

Die Rechtfertigung, wonach auch Polizisten nur Menschen sind, vermag nicht exkulpierend zu wirken. Exekutivbeamte werden darauf geschult, mit Stresssituationen umzugehen und in diesen adäquat zu handeln.

Das Argument, wonach er die Tiere nicht im Fahrzeug verwahrt hat, kann ihm nicht zum Erfolg verhelfen, da auch ein kurzzeitiger Aufenthalt derselben im Fahrzeug als eine Verwahrung zu qualifizieren ist. Der Begriff „Verwahrung“ stellt nicht auf die Dauer derselben ab.

Die Schuld- und Straffähigkeit war daher zu bejahen, wobei dem Beamten grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist.

Mildernd kam ihm die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit zugute. Erschwerend kein Umstand.

Der Disziplinaranwaltschaft ist beizupflichten, wonach die Befolgung von Weisungen existentiell für das Funktionieren eines hierarchisch organisierten Apparats ist. Die vorliegende Dienstpflichtverletzung ist eine schwere.

Die Verhängung der Strafe im umseits erkannten Ausmaß war jedenfalls aus generalpräventiven Gründen angezeigt, aber auch aus spezialpräventiven, zumal der Beamte sich in der Verhandlung nicht geständig gezeigt hatte.

Die Strafe war tat- und schuldangemessen, wobei es dem Beamten freisteht, die Abzahlung derselben in Raten zu begehren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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