TE Dok 2023/11/14 2023-0.733.829

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2023
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1 + 2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Anstiftung Amtsmissbrauch

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2023 zu Recht erkannt:

Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat am 03.11.2022, im Dienst, im Zusammenhang mit einer importierten Schusswaffe der Kategorie C versucht, die Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft zur Begehung eines Amtsmissbrauchs anzustiften, indem er sie sinngemäß aufforderte ein, von ihm selbst vorgelegtes Dokument (Überlassungsbestätigung der Polizei ), durch welches eine Überschreitung der im Waffengesetz vorgesehenen 6-wöchigen Registrierungsfrist bewiesen wurde, als nicht vorgelegt zu betrachten. Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Er hat am 03.11.2022, im Dienst, im Zusammenhang mit einer importierten Schusswaffe der Kategorie C versucht, die Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft zur Begehung eines Amtsmissbrauchs anzustiften, indem er sie sinngemäß aufforderte ein, von ihm selbst vorgelegtes Dokument (Überlassungsbestätigung der Polizei ), durch welches eine Überschreitung der im Waffengesetz vorgesehenen 6-wöchigen Registrierungsfrist bewiesen wurde, als nicht vorgelegt zu betrachten.

Der Beamte hat – unbeschadet der strafgerichtlichen Sanktionierung (Diversion) - Dienstpflichten nach

§ 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft, treu und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen undParagraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft, treu und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen und

§ 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt,

gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt. gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gemäß § 115 BDG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen. Dem Beschuldigten werden gemäß §§ 117 Abs. 2 BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 115, BDG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraphen 117, Absatz 2, BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Begründung

Der Beamte ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion und als Mitarbeiter in der PI in Verwendung.

Strafverfahren:

Das Landesgericht erledigte das nach § 302 StGB anhängige Strafverfahren mit Entscheidung vom 09. August 2023, diversionell. Gemäß § 200 StPO wurde die Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe von € 9.850,- angeordnet. Das Landesgericht erledigte das nach Paragraph 302, StGB anhängige Strafverfahren mit Entscheidung vom 09. August 2023, diversionell. Gemäß Paragraph 200, StPO wurde die Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe von € 9.850,- angeordnet.

Verwaltungsstrafverfahren

Die BH verhängte mit Strafverfügung vom 05. Dezember 2022, wegen Übertretung nach § 51 Abs. 1 Ziffer 7 iVm § 33 Abs. 1 Waffengesetz 1996 eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-. Die BH verhängte mit Strafverfügung vom 05. Dezember 2022, wegen Übertretung nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 7 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Waffengesetz 1996 eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-.

Sachverhalt

Am 03. November 2022 legte der Beamte, der Sachbearbeiterin, eine am 04. Mai 2022 von der Polizei ausgestellte Überlassungsbestätigung über eine von ihm importierte Schusswaffe der Kategorie C (Gewehr) vor. Nachdem er von der Frau darauf hingewiesen worden war, dass er die 6-wöchige Frist für die Registrierung der Schusswaffe (§ 33 Abs. 1 Waffengesetz) überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen habe, sagte er zu ihr: „Dann habe ich ihnen das nie gegeben!“. Die Referentin fühlte sich dadurch zur Begehung eines Amtsmissbrauchs verleitet und meldete den Vorfall ihren Vorgesetzten. Die BH erstattete daraufhin Anzeige. Am 03. November 2022 legte der Beamte, der Sachbearbeiterin, eine am 04. Mai 2022 von der Polizei ausgestellte Überlassungsbestätigung über eine von ihm importierte Schusswaffe der Kategorie C (Gewehr) vor. Nachdem er von der Frau darauf hingewiesen worden war, dass er die 6-wöchige Frist für die Registrierung der Schusswaffe (Paragraph 33, Absatz eins, Waffengesetz) überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen habe, sagte er zu ihr: „Dann habe ich ihnen das nie gegeben!“. Die Referentin fühlte sich dadurch zur Begehung eines Amtsmissbrauchs verleitet und meldete den Vorfall ihren Vorgesetzten. Die BH erstattete daraufhin Anzeige.

Beweismittel

Anzeige der BH an das BPK vom 01.12.2022

Strafverfügung der BH vom 05.12.2022

Beschluss des LG vom 09.08.2023

Mündliche Verhandlung

Die mündliche Verhandlung wurde am 14. November 2023 durchgeführt.

Angaben des Disziplinarbeschuldigten

Der Beamte bekannte sich schuldig; er gab an, er habe diese Äußerung unbedacht gemacht und bedauerte sein Fehlverhalten.

Plädoyer der Disziplinaranwaltschaft

Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der Beamte eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG zu verantworten hat. Er beantragte Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 500,-. Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der Beamte eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG zu verantworten hat. Er beantragte Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 500,-.

Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:

Auf dieses Disziplinarverfahren ist die Geschäftsordnung 2023 anzuwenden.

Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 43 (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Zur Schuldfrage

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beamte seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat.

Würdigung der strafgerichtlichen Beweislage

Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarbehörde nur an die Tatsachenfeststellung eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils gebunden. In allen anderen Fällen hat sie den vorliegenden Sachverhalt auch strafrechtlich zu würdigen. Der Beamte hat – wie auch das LG zutreffend erkannte – den Tatbestand des §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs. 1 StGB (Amtsmissbrauch) gerade noch verwirklicht. Der strafrechtliche Unrechtsgehalt liegt im unterschwelligen Bereich. Disziplinarrechtlich ergibt sich daraus folgendes: Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Disziplinarbehörde nur an die Tatsachenfeststellung eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils gebunden. In allen anderen Fällen hat sie den vorliegenden Sachverhalt auch strafrechtlich zu würdigen. Der Beamte hat – wie auch das LG zutreffend erkannte – den Tatbestand des Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB (Amtsmissbrauch) gerade noch verwirklicht. Der strafrechtliche Unrechtsgehalt liegt im unterschwelligen Bereich. Disziplinarrechtlich ergibt sich daraus folgendes:

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Die „Beachtung der geltenden Rechtsordnung“ bedeutet darüber hinaus, dass der Beamte bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben gerichtlich strafbare Handlungen zu unterlassen, also sich selbst so zu verhalten hat, dass er nicht Strafgesetze (Verwaltungsgesetze) verletzt. Aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere den Akten des strafgerichtlichen Verfahrens ergibt sich, dass der Beamte am 03. November 2022, im Dienst, aber in eigener Sache und zwar zur Registrierung einer von ihm importieren Schusswaffe, bei der BH vorstellig wurde. Im Zuge dieser Vorsprache legte er eine sogenannte Überlassungsbestätigung vor, durch welche die Übernahme der Schusswaffe dokumentiert wurde. Weil dadurch auch die Überschreitung der 6-wöchigen Registrierungspflicht und damit die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 51 Waffengesetz bewiesen wurde, versuchte er die Sachbearbeiterin dahingehend zu beeinflussen, indem er sie einmalig sinngemäß einlud die Vorlage des Dokuments zu ignorieren (wörtlich: „dann habe ich Ihnen das nie gegeben“). Der Beamte hat dadurch im Dienst und unter Ausnutzung seiner besonderen Stellung als Polizeibeamter, versucht die Beamtin der BH zum Amtsmissbrauch zu bestimmen, indem sie es unterlassen sollte, ein von ihm selbst an die Behörde vorgelegtes Dokument in den waffenrechtlichen Verwaltungsakt zu übernehmen. Dies zum Zwecke ein Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn zu vermeiden. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Die „Beachtung der geltenden Rechtsordnung“ bedeutet darüber hinaus, dass der Beamte bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben gerichtlich strafbare Handlungen zu unterlassen, also sich selbst so zu verhalten hat, dass er nicht Strafgesetze (Verwaltungsgesetze) verletzt. Aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere den Akten des strafgerichtlichen Verfahrens ergibt sich, dass der Beamte am 03. November 2022, im Dienst, aber in eigener Sache und zwar zur Registrierung einer von ihm importieren Schusswaffe, bei der BH vorstellig wurde. Im Zuge dieser Vorsprache legte er eine sogenannte Überlassungsbestätigung vor, durch welche die Übernahme der Schusswaffe dokumentiert wurde. Weil dadurch auch die Überschreitung der 6-wöchigen Registrierungspflicht und damit die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 51, Waffengesetz bewiesen wurde, versuchte er die Sachbearbeiterin dahingehend zu beeinflussen, indem er sie einmalig sinngemäß einlud die Vorlage des Dokuments zu ignorieren (wörtlich: „dann habe ich Ihnen das nie gegeben“). Der Beamte hat dadurch im Dienst und unter Ausnutzung seiner besonderen Stellung als Polizeibeamter, versucht die Beamtin der BH zum Amtsmissbrauch zu bestimmen, indem sie es unterlassen sollte, ein von ihm selbst an die Behörde vorgelegtes Dokument in den waffenrechtlichen Verwaltungsakt zu übernehmen. Dies zum Zwecke ein Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn zu vermeiden.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen vergleiche , z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen.

Zu den Dienstpflichten eines Exekutivbeamten zählen – als nahezu klassische Aufgabe – der Schutz des gesamten Strafrechts. Umso mehr hat die Behörde ein Interesse daran, dass ihre Beamten nicht selbst Straftaten begehen und zwar egal ob während der Ausübung des Dienstes, oder in der Freizeit als Privatperson. Polizeibeamte müssen daher in ihrem gesamten Verhalten darauf achten, keine Handlungen, oder Verhaltensweisen zu begehen, welche den Intentionen des Strafgesetzes zuwiderhandeln, oder geeignet sind, das Ansehen des Amtes, bzw. der Polizei zu schädigen. Bei ihnen darf kein Zweifel an ihrer Rechtstreue und ihrer Integrität aufkommen. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft kann nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert wird. Die Polizei spielt als hoheitliche „Sicherheitsorganisation“ dabei eine wesentliche Rolle. Dem entsprechend steht die Verpflichtung sowohl die Strafgesetze zu vollziehen, sowie allgemein exekutivdienstliche Aufgaben zu erfüllen. Die Allgemeinheit erwartet sich von Exekutivbeamten zu Recht ein professionelles den Interessen des Staates entsprechendes Auftreten und Verhalten. Dies impliziert, dass sie die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten und sich in diesem Kontext auch sonst ethisch bzw. charakterlich einwandfrei verhalten. Maßstab für sie muss sein, alles zu unterlassen, was ihre Glaubwürdigkeit und Unbefangenheit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes beeinträchtigen könnte.

Der Beamte versuchte durch seine unbedachte Äußerung im Ergebnis auf eine Amtshandlung der BH, nämlich der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens Einfluss zu nehmen. Er war im Dienst und der Bediensteten der BH auch als Polizeibeamter bekannt. Es liegt auf der Hand, dass dadurch in der öffentlichen Wahrnehmung der Eindruck entstehen kann, der Beamte habe versucht seine dienstliche Vertrauensstellung gegenüber der Sicherheitsbehörde auszunutzen und durch die Einflussnahme auf eine Mitarbeiterin verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen ihn zu verhindern. Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizeibeamten ihre Aufgaben in kompetenter, effizienter und rechtmäßiger Weise erfüllen. Dazu gehört es auch, dass sich Polizeibeamte ethisch und moralisch einwandfrei verhalten und in der Lage sind zu erkennen, wann sie strafrechtlich relevante Grenzen überschreiten.

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).

Milderungsgründe:

Geständnis und erkennbar reuiges Verhalten Unbescholtenheit, gute Dienstbeschreibung und positive Zukunftsprognose gemessen am strafrechtlichen Unrechtsgehalt sehr hohe diversionelle Geldstrafe, samt € 4.000,- Kosten für die Rechtsvertretung

Durch die Realisierung des Tatbestandes des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB liegt grundsätzlich eine bereits schwerere Verletzung von Dienstpflichten vor. Aufgrund des konkreten Handlungsablaufes, verbunden mit den Milderungsgründen und den hohen Kosten die dem Beamten bereits erwachsen sind, erweist es sich jedoch spezial- und generalpräventiv nicht notwendig eine zusätzliche disziplinäre Strafe zu verhängen. Die Voraussetzungen des § 115 BDG sind konkret in geradezu klassischer Weise gegeben, weshalb der erkennende Senat von einer Strafe absehen konnte. Es ist davon auszugehen, dass der Beamte seine Dienstpflichten in Zukunft treu und gewissenhaft erfüllen wird. Die Zukunftsprognose ist klar positiv, was ebenfalls für ein Absehen von der Strafe sprach.Durch die Realisierung des Tatbestandes des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, StGB liegt grundsätzlich eine bereits schwerere Verletzung von Dienstpflichten vor. Aufgrund des konkreten Handlungsablaufes, verbunden mit den Milderungsgründen und den hohen Kosten die dem Beamten bereits erwachsen sind, erweist es sich jedoch spezial- und generalpräventiv nicht notwendig eine zusätzliche disziplinäre Strafe zu verhängen. Die Voraussetzungen des Paragraph 115, BDG sind konkret in geradezu klassischer Weise gegeben, weshalb der erkennende Senat von einer Strafe absehen konnte. Es ist davon auszugehen, dass der Beamte seine Dienstpflichten in Zukunft treu und gewissenhaft erfüllen wird. Die Zukunftsprognose ist klar positiv, was ebenfalls für ein Absehen von der Strafe sprach.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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