TE Dok 2024/1/22 2023-0.854.808

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2024
beobachten
merken

Norm

BDG 1979 §43 Abs1, §91
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung, Treuepflicht, negative Vorbildwirkung

Text

Amtsrat (AR) A.A., BSc,

ist schuldig, er hat im Zeitraum 21.09.2022 bis 18.10.2022 in 37 Fällen die Blutzuckerwerte der Stellungspflichtigen nicht korrekt in die Applikation „Stellung-NT“ übertragen oder übertragen lassen. Er hat dadurch gegen seine Dienstpflicht nach
§ 43 Abs 1 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Vertrauenswahrung)
ist schuldig, er hat im Zeitraum 21.09.2022 bis 18.10.2022 in 37 Fällen die Blutzuckerwerte der Stellungspflichtigen nicht korrekt in die Applikation „Stellung-NT“ übertragen oder übertragen lassen. Er hat dadurch gegen seine Dienstpflicht nach, Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Vertrauenswahrung)

„Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen“, verstoßen und damit im Sinne des § 91 BDG 1979 diese schuldhaft verletzt. Gegen AR A.A. wird gemäß § 92 Abs 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der „Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen“, verstoßen und damit im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 diese schuldhaft verletzt. Gegen AR A.A. wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der

Geldstrafe in Höhe von € 10.000.- (zehntausend Euro)

verhängt.

Gemäß § 117 Abs 2 Z 1 BDG 1979 hat er dem Bund einenGemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 hat er dem Bund einen

Kostenbeitrag von € 500.- (fünfhundert Euro)

zu leisten. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten zu je € 277,77.- wird gemäß § 127 Abs 2 BDG 1979 bewilligt.Die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten zu je € 277,77.- wird gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 bewilligt.

B E G R Ü N D U N G

Zur Person:

1. AR A.A., BSc, geboren N.N., steht als Beamter der Besoldungsgruppe „Krankenpflegedienst“, Verwendungsgruppe K2, Gehaltsstufe 17 (nächste Vorrückung 01.07.2024) in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und unterliegt den Bestimmungen des Disziplinarverfahrens nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979), BGBl. 333, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022.1. AR A.A., BSc, geboren N.N., steht als Beamter der Besoldungsgruppe „Krankenpflegedienst“, Verwendungsgruppe K2, Gehaltsstufe 17 (nächste Vorrückung 01.07.2024) in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und unterliegt den Bestimmungen des Disziplinarverfahrens nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979), BGBl. 333, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,.


2. AR A.A. ist auf dem Arbeitsplatz N.N. im Referat Stellung der N.N. des N.N. (N.N.) eingeteilt. Sein Dienstort ist die N.N. in der N.N. in N.N. Er bringt ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von € 5.016,90 ins Verdienen (ohne fallweise Nebengebühren). Er leitet das N.N. seit 01.10.2014, sein Mitarbeiter ist FOInsp B.B., der ihm unterstellt ist.
, 2. AR A.A. ist auf dem Arbeitsplatz N.N. im Referat Stellung der N.N. des N.N. (N.N.) eingeteilt. Sein Dienstort ist die N.N. in der N.N. in N.N. Er bringt ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von € 5.016,90 ins Verdienen (ohne fallweise Nebengebühren). Er leitet das N.N. seit 01.10.2014, sein Mitarbeiter ist FOInsp B.B., der ihm unterstellt ist.

3. Der Disziplinarbeschuldigte übt keine Personalvertretungsfunktion aus, ist eigenen Angaben zufolge mittlerweile geschieden und hat Sorgepflichten für 2 Kinder, 11 und 14 Jahre alt. In der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2024 gibt er an Aufwendungen durch Betriebskosten von monatlich € 400 bis 500 zu haben, ansonsten keine Verbindlichkeiten bedienen zu müssen, aber aufgrund der im Zuge des Strafverfahrens entstandenen Kosten (Diversion, Anwalt) finanziell und psychisch ruiniert zu sein. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:


4. Mit Anschreiben vom 30. Jänner 2023 an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) erstattete der Militärkommandant von N.N. als Disziplinarvorgesetzter eine Disziplinaranzeige gegen den AR A.A. und führte im Sachverhalt aus: „Der Beschuldigte ist Bediensteter des Referats Stellung des N.N. und hat den Arbeitsplatz N.N. inne. Im Rahmen des Stellungsverfahrens nach § 17 Wehrgesetz führt er das Blutlabor und ermittelt gemeinsam mit FOInsp B.B. bei den Stellungspflichtigen unter anderem die Blutzuckerwerte. Die Werte werden mittels Laborgerät „Analysesystem AU 480“ festgestellt und ausgedruckt. Diese Messdaten sind – mangels Schnittstelle – vom Beschuldigten händisch in die Applikation „Stg-NT“ einzugeben, damit sie im weiteren Stellungsverfahren bei der ärztlichen Untersuchung verwendet werden können. Ist der Referenzwert für Blutzucker (BZ) von 120mg/dl überschritten, wird am Folgetag nochmals eine Blutabnahme durchgeführt. Kommt es abermals zu einer Überschreitung dieses Nüchternblutzuckerwertes (N-BZ), so wird der Stellungspflichtige im Rahmen der Enduntersuchung vom Untersuchungsarzt darauf hingewiesen, bei seinem Hausarzt im Heimatort eine nochmalige Kontrolle durchführen zu lassen. Hierfür bekommt er einen Brief an den Hausarzt mit. Eine einmalige bzw. mehrmalige Erhöhung des BZ lässt noch keine Diagnose auf eine eventuell vorliegende Diabeteserkrankung zu, wohl aber ist es ein Hinweis auf eine mögliche Vorstufe der Zuckererkrankung, dem sogenannten Prädiabetes. Eine signifikante Erhöhung des N-BZ ab ca. 130 mg/dl hat unmittelbaren Einfluss auf die Tauglichkeit, da eine unverzügliche Vorstellung bei einem Facharzt für Innere Medizin erforderlich ist. Eine vom Facharzt für Innere Medizin diagnostizierte Diabeteserkrankung hat die „Untauglichkeit“ zur Folge. Im Stellungsverfahren gibt es die grundsätzliche Regelung, dass bei einem BZ über 120 mg/dl am Folgetag eine Nachuntersuchung stattzufinden hat. Darauf wurde vom „Leitenden Arzt“ und Mitglied der Stellungskommission, Oberstarzt Dr. C.C. im Zuge einer Besprechung im August 2022 hingewiesen. Durch die eingeteilten System Operator wird zur internen Kontrolle täglich eine Extremwertliste ausgedruckt. Anhand dieser Liste wird durch den Sanitätsunteroffizier der Bedarf an Nachuntersuchungen ermittelt. Die Nachtestung erfolgt am zweiten Stellungstag durch den Beschuldigten mittels Kapillarmessmethode, die ca. fünf Minuten pro Stellungspflichtigem in Anspruch nimmt. Die Stellungspflichtigen bekommen mit ihrer Ladung zur Stellung die
Information, dass sie bei der Stellung „nüchtern“ zu erscheinen haben. Es kommt jedoch vor, dass sie vor der Untersuchung Nahrung und/oder Getränke zu sich genommen haben und dadurch der BZ bei der Testung erhöht ist. Diese Umstände werden auch durch den Beschuldigten im Zuge der Blutabnahme durch Befragung erhoben. Im Rahmen der Dienstaufsicht und Qualitätssicherung wurde festgestellt, dass im „Stg-NT“ der BZ von 119 mg/dl in auffälliger Häufigkeit aufscheint und diesen Wert nicht überschreitet. Der Verdacht, dass die Werte nicht korrekt eingetragen wurden, erhärtete sich im Zuge der Nachprüfung durch den Referatsleiter. Es
wurde festgestellt, dass von 21.09.2022 bis 18.10.2022 in insgesamt 37 Fällen die Messwerte nicht korrekt eingetragen wurden. In drei Fällen wurden Werte von über 130 mg/dl auf 120 mg/dl „korrigiert“. Durch diese nicht korrekte Dateneingabe wurde der Arzt, der im Rahmen des Stellungsverfahrens die Tauglichkeit unter anderem durch die Auswertung der Blutwerte feststellt, über die tatsächliche Höhe des Blutzuckermesswertes getäuscht. Der Arzt ist gemäß § 15 Abs 2 Wehrgesetz Mitglied der Stellungskommission und ist für die ärztliche Untersuchung im Rahmen des Stellungsverfahrens verantwortlich. Die interne Nachprüfung ergab auch, dass durch die nicht korrekten Dateneingaben die Beurteilung der Tauglichkeit in drei Fällen beeinflusst wurde, da bei einem BZ-Wert über 130 mg/dl die Einholung eines Facharztbefundes erforderlich ist. Die „Korrektur“ der Messwerte erfolgte vom Beschuldigten auf Basis einer Befragung der Probanden, ob sie blutzuckererhöhende Lebensmittel konsumiert haben, vermutlich in der Absicht, sich den Arbeitsaufwand der Nachtestung zu ersparen. Der Beschuldigte wurde durch seinen Dienstvorgesetzten über den bestehenden Verdacht einer Dienstpflichtverletzung und
über die Weitermeldung an den Disziplinarvorgesetzten informiert. Durch diesen wurde auch eine Strafanzeige gegen beide Bedienstete des Blutlabors an die Staatsanwaltschaft N.N. erstattet. Der Disziplinaranzeige wurden 22 Beilagen angeschlossen (Mitteilung an die PV, APl-Beschreibung, Niederschrift mit Zeuge Obstlt F.F., Stellungnahme des Beschuldigten AR A.A., Gegenüberstellung gemessene Laborwerte und gespeicherte Werte, Konvolut Messgerätausdrucke, Erläuterungen zu den Messgerätausdrucken, Militärmedizinische Stellungnahme von
Dr. D.D. und ObstA Dr. E.E., Beschuldigtenvernehmung und Strafanzeige).
, 4. Mit Anschreiben vom 30. Jänner 2023 an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) erstattete der Militärkommandant von N.N. als Disziplinarvorgesetzter eine Disziplinaranzeige gegen den AR A.A. und führte im Sachverhalt aus: „Der Beschuldigte ist Bediensteter des Referats Stellung des N.N. und hat den Arbeitsplatz N.N. inne. Im Rahmen des Stellungsverfahrens nach Paragraph 17, Wehrgesetz führt er das Blutlabor und ermittelt gemeinsam mit FOInsp B.B. bei den Stellungspflichtigen unter anderem die Blutzuckerwerte. Die Werte werden mittels Laborgerät „Analysesystem AU 480“ festgestellt und ausgedruckt. Diese Messdaten sind – mangels Schnittstelle – vom Beschuldigten händisch in die Applikation „Stg-NT“ einzugeben, damit sie im weiteren Stellungsverfahren bei der ärztlichen Untersuchung verwendet werden können. Ist der Referenzwert für Blutzucker (BZ) von 120mg/dl überschritten, wird am Folgetag nochmals eine Blutabnahme durchgeführt. Kommt es abermals zu einer Überschreitung dieses Nüchternblutzuckerwertes (N-BZ), so wird der Stellungspflichtige im Rahmen der Enduntersuchung vom Untersuchungsarzt darauf hingewiesen, bei seinem Hausarzt im Heimatort eine nochmalige Kontrolle durchführen zu lassen. Hierfür bekommt er einen Brief an den Hausarzt mit. Eine einmalige bzw. mehrmalige Erhöhung des BZ lässt noch keine Diagnose auf eine eventuell vorliegende Diabeteserkrankung zu, wohl aber ist es ein Hinweis auf eine mögliche Vorstufe der Zuckererkrankung, dem sogenannten Prädiabetes. Eine signifikante Erhöhung des N-BZ ab ca. 130 mg/dl hat unmittelbaren Einfluss auf die Tauglichkeit, da eine unverzügliche Vorstellung bei einem Facharzt für Innere Medizin erforderlich ist. Eine vom Facharzt für Innere Medizin diagnostizierte Diabeteserkrankung hat die „Untauglichkeit“ zur Folge. Im Stellungsverfahren gibt es die grundsätzliche Regelung, dass bei einem BZ über 120 mg/dl am Folgetag eine Nachuntersuchung stattzufinden hat. Darauf wurde vom „Leitenden Arzt“ und Mitglied der Stellungskommission, Oberstarzt Dr. C.C. im Zuge einer Besprechung im August 2022 hingewiesen. Durch die eingeteilten System Operator wird zur internen Kontrolle täglich eine Extremwertliste ausgedruckt. Anhand dieser Liste wird durch den Sanitätsunteroffizier der Bedarf an Nachuntersuchungen ermittelt. Die Nachtestung erfolgt am zweiten Stellungstag durch den Beschuldigten mittels Kapillarmessmethode, die ca. fünf Minuten pro Stellungspflichtigem in Anspruch nimmt. Die Stellungspflichtigen bekommen mit ihrer Ladung zur Stellung die, Information, dass sie bei der Stellung „nüchtern“ zu erscheinen haben. Es kommt jedoch vor, dass sie vor der Untersuchung Nahrung und/oder Getränke zu sich genommen haben und dadurch der BZ bei der Testung erhöht ist. Diese Umstände werden auch durch den Beschuldigten im Zuge der Blutabnahme durch Befragung erhoben. Im Rahmen der Dienstaufsicht und Qualitätssicherung wurde festgestellt, dass im „Stg-NT“ der BZ von 119 mg/dl in auffälliger Häufigkeit aufscheint und diesen Wert nicht überschreitet. Der Verdacht, dass die Werte nicht korrekt eingetragen wurden, erhärtete sich im Zuge der Nachprüfung durch den Referatsleiter. Es, wurde festgestellt, dass von 21.09.2022 bis 18.10.2022 in insgesamt 37 Fällen die Messwerte nicht korrekt eingetragen wurden. In drei Fällen wurden Werte von über 130 mg/dl auf 120 mg/dl „korrigiert“. Durch diese nicht korrekte Dateneingabe wurde der Arzt, der im Rahmen des Stellungsverfahrens die Tauglichkeit unter anderem durch die Auswertung der Blutwerte feststellt, über die tatsächliche Höhe des Blutzuckermesswertes getäuscht. Der Arzt ist gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Wehrgesetz Mitglied der Stellungskommission und ist für die ärztliche Untersuchung im Rahmen des Stellungsverfahrens verantwortlich. Die interne Nachprüfung ergab auch, dass durch die nicht korrekten Dateneingaben die Beurteilung der Tauglichkeit in drei Fällen beeinflusst wurde, da bei einem BZ-Wert über 130 mg/dl die Einholung eines Facharztbefundes erforderlich ist. Die „Korrektur“ der Messwerte erfolgte vom Beschuldigten auf Basis einer Befragung der Probanden, ob sie blutzuckererhöhende Lebensmittel konsumiert haben, vermutlich in der Absicht, sich den Arbeitsaufwand der Nachtestung zu ersparen. Der Beschuldigte wurde durch seinen Dienstvorgesetzten über den bestehenden Verdacht einer Dienstpflichtverletzung und, über die Weitermeldung an den Disziplinarvorgesetzten informiert. Durch diesen wurde auch eine Strafanzeige gegen beide Bedienstete des Blutlabors an die Staatsanwaltschaft N.N. erstattet. Der Disziplinaranzeige wurden 22 Beilagen angeschlossen (Mitteilung an die PV, APl-Beschreibung, Niederschrift mit Zeuge Obstlt F.F., Stellungnahme des Beschuldigten AR A.A., Gegenüberstellung gemessene Laborwerte und gespeicherte Werte, Konvolut Messgerätausdrucke, Erläuterungen zu den Messgerätausdrucken, Militärmedizinische Stellungnahme von, Dr. D.D. und ObstA Dr. E.E., Beschuldigtenvernehmung und Strafanzeige).


5. Aufgrund der am 28. Dezember 2022 erlassenen Geschäftsordnung der BDB für das Jahr 2023 wurde die Disziplinaranzeige dem Senat N.N. am 01. Februar 2023 zugewiesen.
, 5. Aufgrund der am 28. Dezember 2022 erlassenen Geschäftsordnung der BDB für das Jahr 2023 wurde die Disziplinaranzeige dem Senat N.N. am 01. Februar 2023 zugewiesen.


6. Vom Senat N.N. der BDB wurde am 16. Februar 2023 der Einleitungsbeschluss erlassen und an beide Parteien zugestellt. Dieser Bescheid erwuchs am 21. März 2023 in Rechtskraft.
, 6. Vom Senat N.N. der BDB wurde am 16. Februar 2023 der Einleitungsbeschluss erlassen und an beide Parteien zugestellt. Dieser Bescheid erwuchs am 21. März 2023 in Rechtskraft.

7. Das Disziplinarverfahren war gemäß § 114 Abs 2 BDG 1979 zu unterbrechen, weil der MilKdt aufgrund des Sachverhaltes Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft N.N. erstattete. 7. Das Disziplinarverfahren war gemäß Paragraph 114, Absatz 2, BDG 1979 zu unterbrechen, weil der MilKdt aufgrund des Sachverhaltes Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft N.N. erstattete.

8. Der Senatsvorsitzende ersuchte mit schriftlicher Eingabe vom 08. November 2023 das LG N.N. um Übermittlung einer Kopie des Strafaktes der beiden Beschuldigten, nachdem er aufgrund fernmündlicher Mitteilung durch das N.N. in Erfahrung gebracht hatte, dass in der Hauptverhandlung am 03.11.2023 eine Entscheidung (Diversion) getroffen wurde.

9. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 teilte das Landesgericht N.N. mit, dass in der Strafsache gegen AR BSc A.A. und FOInsp B.B. jeweils wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB der Beschluss gefasst worden sei, das Strafverfahren nach Leistung eines Geldbetrages von € 7.500.- (A.A.) und € 5.550.- (B.B.) einzustellen. Eine Kopie des Strafaktes 79 Hv 88/23g wurde übersandt. In der Begründung wird ausgeführt: „Die Staatsanwaltschaft N.N. legte mit Anklageschrift vom 8. August 2023, N.N., dem Erstangeklagten AR BSc A.A., geboren am N.N. in N.N., österreichischer Staatsbürger, Beamter, und dem Zweitangeklagten FOI B.B., geboren am N.N. in N.N., österreichischer Staatsbürger, Beamter, jeweils das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB zur Last. Demnach haben sie in N.N. als Beamte der N.N. des N.N. in zahlreichen Angriffen mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf Erhebung und Beurteilung der Tauglichkeit der betroffenen Stellungspflichtigen nach §§ 9 Abs 1, 15 Abs 1 WG und die betroffenen stellungspflichtigen Personen N.N., N.N., N.N, N.N, N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N.; N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., und N.N. in ihrem Recht, dass ihre Wehrpflicht im Sinne §§ 9 Abs 1, 15 Abs 1 WG umfassend aufgrund richtiger medizinischer Daten und ärztlicher Einschätzung durch die Stellungskommission beurteilt wird, zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem sie als Bedienstete des Referates Stellung des N.N. Blutzuckerwerte bei Stellungspflichtigen mit erhöhten Referenzwerten unrichtig mit niedrigeren Werten in der Datensammlung erfassten, wodurch keine richtige Einschätzung der medizinischen Werte der betroffenen Stellungspflichtigen durch die Ärzte und keine Nachuntersuchungen der betroffenen Stellungspflichtigen erfolgen konnten, und zwar9. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 teilte das Landesgericht N.N. mit, dass in der Strafsache gegen AR BSc A.A. und FOInsp B.B. jeweils wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB der Beschluss gefasst worden sei, das Strafverfahren nach Leistung eines Geldbetrages von € 7.500.- (A.A.) und € 5.550.- (B.B.) einzustellen. Eine Kopie des Strafaktes 79 Hv 88/23g wurde übersandt. In der Begründung wird ausgeführt: „Die Staatsanwaltschaft N.N. legte mit Anklageschrift vom 8. August 2023, N.N., dem Erstangeklagten AR BSc A.A., geboren am N.N. in N.N., österreichischer Staatsbürger, Beamter, und dem Zweitangeklagten FOI B.B., geboren am N.N. in N.N., österreichischer Staatsbürger, Beamter, jeweils das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB zur Last. Demnach haben sie in N.N. als Beamte der N.N. des N.N. in zahlreichen Angriffen mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf Erhebung und Beurteilung der Tauglichkeit der betroffenen Stellungspflichtigen nach Paragraphen 9, Absatz eins, 15, Absatz eins, WG und die betroffenen stellungspflichtigen Personen N.N., N.N., N.N, N.N, N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N.; N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., N.N., und N.N. in ihrem Recht, dass ihre Wehrpflicht im Sinne Paragraphen 9, Absatz eins, 15, Absatz eins, WG umfassend aufgrund richtiger medizinischer Daten und ärztlicher Einschätzung durch die Stellungskommission beurteilt wird, zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem sie als Bedienstete des Referates Stellung des N.N. Blutzuckerwerte bei Stellungspflichtigen mit erhöhten Referenzwerten unrichtig mit niedrigeren Werten in der Datensammlung erfassten, wodurch keine richtige Einschätzung der medizinischen Werte der betroffenen Stellungspflichtigen durch die Ärzte und keine Nachuntersuchungen der betroffenen Stellungspflichtigen erfolgen konnten, und zwar


A.) AR BSc A.A. und FOI B.B. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter
, A.) AR BSc A.A. und FOI B.B. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter

1.) am 21. September 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 3007 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 120 mg/dl statt 124 mg/dl,


2.) am 21. September 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 3043 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 120 mg/dl statt 125 mg/dl,
, 2.) am 21. September 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 3043 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 120 mg/dl statt 125 mg/dl,

3.) am 22. September 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 4024 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 120 mg/dl statt 122 mg/dl,

4.) am 22. September 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 4048 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 120 mg/dl statt 123 mg/dl,


5.) am 26. September 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 1021 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 120 mg/dl statt 129 mg/dl,
, 5.) am 26. September 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 1021 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 120 mg/dl statt 129 mg/dl,


6.) am 26. September 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 1031 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 120 mg/dl statt 133 mg/dl,
, 6.) am 26. September 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 1031 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 120 mg/dl statt 133 mg/dl,


7.) am 27. September 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 2019 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 125 mg/dl,
, 7.) am 27. September 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 2019 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 125 mg/dl,


8.) am 27. September 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 2029 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 120 mg/dl,
, 8.) am 27. September 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 2029 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 120 mg/dl,


9.) am 27. September 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 2035 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/ dl statt 126 mg dl,
, 9.) am 27. September 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 2035 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/ dl statt 126 mg dl,

10.) am 27. September 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 2042 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 120 mag/dl statt 124 mg/dl,

11.) am 29. September 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 4010 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 121 mg/dl,


12.) am 29. September 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 4015 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 120 mg/dl,
, 12.) am 29. September 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 4015 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 120 mg/dl,


13.) am 29. September 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 4042 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 120 mg/dl statt 122 mg/dl,
, 13.) am 29. September 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 4042 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 120 mg/dl statt 122 mg/dl,

14.) am 11. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 2012 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 125 mg/dl,


15.) am 11. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 2034 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 126 mg/dl,
, 15.) am 11. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 2034 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 126 mg/dl,


16.) am 17. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 1008 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 126 mg/dl,
, 16.) am 17. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 1008 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 126 mg/dl,

17.) am 17. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 1028 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 120 mg/dl,

18.) am 17. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 1032 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 123 mg/dl


19.) am 18. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 2005 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 120 mg/dl.
, 19.) am 18. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 2005 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 120 mg/dl.


B.) AR BSc A.A. als Alleintäter
, B.) AR BSc A.A. als Alleintäter

1.) am 3, Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 1001 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 118 mg/dl statt 121 mg/dl,


2.) am 3. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 1002 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 118 mg/dl statt 121 mg/dl,
, 2.) am 3. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 1002 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 118 mg/dl statt 121 mg/dl,


3.) am 3. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 1009 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 128 mg/dl,
, 3.) am 3. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 1009 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 128 mg/dl,


4.) am 3. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 1010 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 123 mg/dl,
, 4.) am 3. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 1010 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 123 mg/dl,


5.) am 3. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 1017 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 118 mg/dl statt 123 mg/dl,
, 5.) am 3. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 1017 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 118 mg/dl statt 123 mg/dl,


6.) am 3. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 1023 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 123 mg/dl,
, 6.) am 3. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 1023 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 123 mg/dl,

7.) am 3. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 1028 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 122 mg/dl,

8.) am 3, Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 1033 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 123 mg/dl,


9.) am 4. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 2002 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 121 mg/dl,
, 9.) am 4. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 2002 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 121 mg/dl,


10.) am 4. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 2003 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 131 mg/dl,
, 10.) am 4. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 2003 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 131 mg/dl,


11.) am 4. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 2012 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 123 mg/dl,
, 11.) am 4. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 2012 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 123 mg/dl,


12.) am 4. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 2032 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 121 mg/dl,
, 12.) am 4. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 2032 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 121 mg/dl,


13.) am 4. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 2036 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 118 mg/dl statt 124 mg/dl,
, 13.) am 4. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 2036 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 118 mg/dl statt 124 mg/dl,


14.) am 5. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 3004 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 126 mg/dl,
, 14.) am 5. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 3004 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 126 mg/dl,


15.) am 6. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 4005 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 123 mg/dl,
, 15.) am 6. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 4005 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 123 mg/dl,

16.) am 6. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 4013 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 134 mg/dl,


17.) am 6. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 4034 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 125 mg/dl,
, 17.) am 6. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 4034 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 125 mg/dl,


18.) am 6. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 4039 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 127 mg/dl.
, 18.) am 6. Oktober 2022 betreffend den Stellungspflichtigen Nr. 4039 N.N. durch Eintragung eines falschen Blutzuckerwertes von 119 mg/dl statt 127 mg/dl.


Dafür übernahmen die beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 3. November 2023 die Verantwortung. Sie nahmen das im Spruch ersichtliche Diversionsanbot an und entrichteten die Geldbeträge rechtzeitig und vollständig (Hv-Protokoll ON 21, Berichtigungsbeschluss ON 23, Einzahlungsbelege vom 20. November 2023).
Die Staatsanwaltschaft N.N. beantragte, das Verfahren einzustellen. Ausgehend von einem anklagekonformen Tatverdacht und den in der Anklageschrift angeführten und in ihrer Begründung gewürdigten Beweismittel steht fest, dass eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt. Eine Bestrafung der beiden Angeklagten erscheint mit Blick auf die Zahlung der Geldbeträge nicht geboten. Die Prüfung der Schwere der Schuld ist unter Berücksichtigung des konkreten Falls nach einer ganzheitlichen Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen. Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert müssen insgesamt eine Höhe erreicht haben, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Auszugehen ist von der Strafdrohung des § 302 Abs 1 StGB, die eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht, woraus sich in Relation zu den aufgrund ihrer Strafdrohungen insgesamt im Einzugsbereich der Diversion liegenden Straftaten ein hohes Maß an krimineller Energie und erheblichen Sozialstörwert zeigt. Die Schuld der beiden Angeklagten ist jedoch aufgrund des Tatzeitraumes von rund einem Monat mit Blick auf ihre Jahrzehnte lange Tätigkeit beim Bundesheer nicht als schwer anzusehen. Das den Angeklagten zur Last gelegte Fehlverhalten steht mit ihrem bisherigen ordentlichen Lebenswandel und ihrer beruflichen Tätigkeit in auffallendem Widerspruch. Im Hinblick auf die Zahlung des jeweiligen Geldbetrages, dessen Höhe sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der beiden Angeklagten unter Berücksichtigung der Sorgepflichten von AR BSc A.A. richtet, ist eine zusätzliche gerichtliche Einwirkung auf die beiden Angeklagten nicht mehr nötig, um sie künftig von strafbaren Handlungen abzuhalten, Diese spürbare gerichtliche Reaktion wird auch generalpräventiven Erfordernissen gerecht. Gründe, die einer diversionellen Erledigung des Strafverfahrens entgegenstehen, insbesondere im Fall des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, gemäß § 198 Abs 3 StPO waren nicht auszumachen.
, Dafür übernahmen die beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 3. November 2023 die Verantwortung. Sie nahmen das im Spruch ersichtliche Diversionsanbot an und entrichteten die Geldbeträge rechtzeitig und vollständig (Hv-Protokoll ON 21, Berichtigungsbeschluss ON 23, Einzahlungsbelege vom 20. November 2023)., Die Staatsanwaltschaft N.N. beantragte, das Verfahren einzustellen. Ausgehend von einem anklagekonformen Tatverdacht und den in der Anklageschrift angeführten und in ihrer Begründung gewürdigten Beweismittel steht fest, dass eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraphen 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt. Eine Bestrafung der beiden Angeklagten erscheint mit Blick auf die Zahlung der Geldbeträge nicht geboten. Die Prüfung der Schwere der Schuld ist unter Berücksichtigung des konkreten Falls nach einer ganzheitlichen Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen. Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert müssen insgesamt eine Höhe erreicht haben, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Auszugehen ist von der Strafdrohung des Paragraph 302, Absatz eins, StGB, die eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht, woraus sich in Relation zu den aufgrund ihrer Strafdrohungen insgesamt im Einzugsbereich der Diversion liegenden Straftaten ein hohes Maß an krimineller Energie und erheblichen Sozialstörwert zeigt. Die Schuld der beiden Angeklagten ist jedoch aufgrund des Tatzeitraumes von rund einem Monat mit Blick auf ihre Jahrzehnte lange Tätigkeit beim Bundesheer nicht als schwer anzusehen. Das den Angeklagten zur Last gelegte Fehlverhalten steht mit ihrem bisherigen ordentlichen Lebenswandel und ihrer beruflichen Tätigkeit in auffallendem Widerspruch. Im Hinblick auf die Zahlung des jeweiligen Geldbetrages, dessen Höhe sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der beiden Angeklagten unter Berücksichtigung der Sorgepflichten von AR BSc A.A. richtet, ist eine zusätzliche gerichtliche Einwirkung auf die beiden Angeklagten nicht mehr nötig, um sie künftig von strafbaren Handlungen abzuhalten, Diese spürbare gerichtliche Reaktion wird auch generalpräventiven Erfordernissen gerecht. Gründe, die einer diversionellen Erledigung des Strafverfahrens entgegenstehen, insbesondere im Fall des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, gemäß Paragraph 198, Absatz 3, StPO waren nicht auszumachen.


10. Die mündliche Verhandlung wurde für den 18.01.2024 ausgeschrieben und die Ladungen den Parteien und den Zeugen gesetzeskonform zugestellt.
, 10. Die mündliche Verhandlung wurde für den 18.01.2024 ausgeschrieben und die Ladungen den Parteien und den Zeugen gesetzeskonform zugestellt.


11. Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 18. Jänner 2024, bei der die Beschuldigten AR A.A., BSc, FOInsp B.B. und die Zeugen Obst F.F., der Leitende Arzt ObstA Dr. E.E. und auf Antrag der Beschuldigten ObstA Dr. G.G. befragt wurden, ist für den N.N. der BDB der im Spruch angeführte Sachverhalt erwiesen.
, 11. Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 18. Jänner 2024, bei der die Beschuldigten AR A.A., BSc, FOInsp B.B. und die Zeugen Obst F.F., der Leitende Arzt ObstA Dr. E.E. und auf Antrag der Beschuldigten ObstA Dr. G.G. befragt wurden, ist für den N.N. der BDB der im Spruch angeführte Sachverhalt erwiesen.

Zu den Aussagen in der mündlichen Verhandlung ist auszuführen:

12. Der Disziplinarbeschuldigte blieb bei seiner Verantwortung, die er am 19. Jänner 2023 in seiner Niederschrift ausgeführt hatte. Richtig sei demnach, dass er – wie im Strafverfahren klar hervorgekommen – für die 37 falschen Einträge in das „Stellung – Neue Technologie“ hafte. Er fühle sich im Sinne des Einleitungsbeschlusses nur teilweise schuldig, weil das Labor von den Vorgesetzten alleingelassen wurde. Arbeitsüberlastung hätte zu den Taten geführt, mit dem LtdA Dr. E.E., hätte er keine Besprechungen in der Sache (Personalverstärkung) machen können, es hätte keine Arbeitsanweisungen gegeben, das Handbuch des Ergänzungswesens sei über dreißig Jahre alt und veraltet. Das schlechte Arbeitsklima im Referat hätte sein Übriges zur Situation beigetragen. Von einer konkreten Weisung aus dem Jahre 2007 wisse er nichts. Hätte man ihn nach zwei Fällen mit der Lage konfrontiert (Fehleintragungen), würde er sofort einen rechtskonformen Zustand hergestellt haben, stattdessen habe man ihn „in das offene Messer“ laufen lassen und ihn über zwei Monate beobachtet. Nach Erläuterungen über den Sinn eines Disziplinarverfahrens gestand er ein, die Werte in den 37 Fällen nicht korrekt eingetragen zu haben. Er wäre bereits im Tatzeitraum in psychiatrischer Behandlung gestanden und sei nun „dienstunfähig“. Atteste vom September und Oktober 2022 könne er aber nicht vorlegen.

13. Der Zeuge Obst F.F. schilderte objektiv, ruhig und nachvollziehbar, dass der Disziplinarbeschuldigte schwer zu führen war. Er erklärte die Abläufe der Stellungskommission und stellte fest, dass das Blutlabor von einer Vollauslastung weit entfernt gewesen sei, wie er das bei seiner Niederschrift vom 19.12.2022 und bei Gericht angegeben hatte. Eine Überlastung aufgrund Personalmangels habe aus seiner Sicht folglich nicht bestanden, auch nicht auf Grund von zusätzlichen Probanden aus N.N. Der Systemoperator FOInsp H.H. sei an ihn in der 39. Kalenderwoche 2022 mit den auffälligen Werten aus dem Blutlabor herangetreten. Ob der LtdA Dr. E.E. im August 2022 eine konkrete Weisung betreffend einer Nachtestung von Blutzuckerwerten (B-NZ) erteilt habe, wisse er nicht. Bei der Weisung aus dem Jahr 2007 handelt es sich um den Überprüfungsbericht des Dr. I.I. vom 24.09.2007. Der Senatsvorsitzende verlas daraufhin diesen Bericht und stellte im Einklang mit den Parteien fest, dass es sich um keine Weisung handelte, dass bei B-NZ ab 120mg/dl eine Nachtestung durchzuführen sei. Er könne auch nichts über eine Weisung des Dr. E.E. vom 25.10.2022 sagen und mittlerweile habe er eine neue dienstliche Verwendung in einem anderen Referat der N.N. Für den Senat war klar, dass den überzeugenden Ausführungen des ObstF.F. Glauben zu schenken war. Die Zahl der untersuchten Wehrpflichtigen habe zu keiner Zeit die Zahl 60 überschritten und lag folglich im Normbereich für das Blutlabor. 13. Der Zeuge Obst F.F. schilderte objektiv, ruhig und nachvollziehbar, dass der Disziplinarbeschuldigte schwer zu führen war. Er erklärte die Abläufe der Stellungskommission und stellte fest, dass das Blutlabor von einer Vollauslastung weit entfernt gewesen sei, wie er das bei seiner Niederschrift vom 19.12.2022 und bei Gericht angegeben hatte. Eine Überlastung aufgrund Personalmangels habe aus seiner Sicht folglich nicht bestanden, auch nicht auf Grund von zusätzlichen Probanden aus N.N. Der Systemoperator FOInsp H.H. sei an ihn in der 39. Kalenderwoche 2022 mit den auffälligen Werten aus dem Blutlabor herangetreten. Ob der LtdA Dr. E.E. im August 2022 eine konkrete Weisung betreffend einer Nachtestung von Blutzuckerwerten (B-NZ) erteilt habe, wisse er nicht. Bei der Weisung aus dem Jahr 2007 handelt es sich um den Überprüfungsbericht des Dr. römisch eins.I. vom 24.09.2007. Der Senatsvorsitzende verlas daraufhin diesen Bericht und stellte im Einklang mit den Parteien fest, dass es sich um keine Weisung handelte, dass bei B-NZ ab 120mg/dl eine Nachtestung durchzuführen sei. Er könne auch nichts über eine Weisung des Dr. E.E. vom 25.10.2022 sagen und mittlerweile habe er eine neue dienstliche Verwendung in einem anderen Referat der N.N. Für den Senat war klar, dass den überzeugenden Ausführungen des ObstF.F. Glauben zu schenken war. Die Zahl der untersuchten Wehrpflichtigen habe zu keiner Zeit die Zahl 60 überschritten und lag folglich im Normbereich für das Blutlabor.

14. Nach kurzer Unterbrechung der Verhandlung (1300 bis 1305 Uhr) wurde der Zeuge LtdA ObstA Dr.E.E. befragt. Die Zusammenarbeit mit dem Blutlabor hätte bis zum Bekanntwerden der Malversationen recht gut geklappt, aufgrund der Verfehlungen, falsche B-NZ Werte in das Stellungsverfahren eingebracht zu haben, sei für ihn der Verlust des Vertrauens erfolgt und eine weitere Zusammenarbeit mit den Beschuldigten nicht möglich. Der Vorsitzende wies den Zeugen darauf hin, dass er in der Gerichtsverhandlung noch von „tollen Kameraden“ in Bezug auf die Angeklagten gesprochen hatte, er sah darin keinen Widerspruch. Der Vorsitzende las seine Zeugenaussage in der Gerichtsverhandlung vom 03.11.2023 vor und fragte ihn, ob er diese Aussage aufrechterhalte, was er bejahte. Darin hatte er angeführt, dass er mit dem AR A.A. glaublich am 23.08.2022 ein persönliches Gespräch geführt hätte, dass er die Tests wie gewohnt ab einem B-NZ Wert von 120 mg/dl nochmals durchführen solle. Aus seiner Sicht sei dies eine konkrete Weisung gewesen. Der Senatsvorsitzende wies ihn darauf hin, dass der Disziplinarbeschuldigte gemäß PERSIS-Auszug vom 22.08.2022 bis 24.08.2022 auf Urlaub war, folglich nicht anwesend gewesen sein konnte. Daraufhin erwiderte der Zeuge, dass es eben in dieser Woche gewesen sein müsse, dass er die oa. mündliche Weisung dem AR A.A. erteilt hätte. AR A.A. stellte dies entschieden in Abrede. Der Zeuge wies eine schriftliche Weisung vom 25.10.2022 betreffend Nachtestung ab 100 mg/dl vor, die aber mangels Relevanz für den Tatzeitraum nicht zum Akt genommen wurde. ObstA Dr. E.E. bestätigte, dass es sich bei der Weisung aus dem Jahr 2007 um jenen Überprüfungsbericht handelte, der unter Ziffer 13 behandelt wurde. Die Disziplinarbeschuldigten wären nicht an ihn herangetreten, weil sie überlastete gewesen wären, woraufhin AR A.A. erwiderte, des Öfteren bei Dr. E.E. vorstellig geworden zu sein. FOInsp B.B. betonte, nicht überlastet gewesen zu sein und auch durch die nunmehrige Abwesenheit des AR A.A. bei sich keine Arbeitsüberlastung feststellen zu können. Folglich habe er auch nicht mit dem LtdA in der Angelegenheit ein Gespräch geführt.

15. ObstA Dr. G.G. hätte ursprünglich als Vertrauensperson des FOInsp B.B. der mündlichen Verhandlung beiwohnen sollen. Da die Disziplinarbeschuldigten vor dieser einen Antrag auf Zeugenvernehmung stellten, wurde er als Zeuge befragt. Er könne zwar zum Tatzeitraum keine Angaben machen, er sei jedoch vor der Corona-Pandemie (März 2020) der leitende Stellungsarzt gewesen und könne daher aussagen, dass der B-NZ eine sinnlose Messung sei. Der Senatsvorsitzende wies ihn daraufhin, dass er seine medizinische Fachansicht auf dem Dienstweg melden solle. Dr. G.G. insistierte, dass aber aus seiner Sicht ob der wegen Stress, Übermüdung der Probanden und anderer Faktoren (Nahrungsaufnahme) kein Schaden für die Republik Österreich eingetreten sei. Daraufhin fragte ihn der Vorsitzende, ob er sich als Arzt im N.N. auf die Messung des Blutlabors verlasse oder auch irgendwelche Werte einzutragen wären. Dr. G.G. gestand zu, dass die gemessenen Werte dem Arzt mitzuteilen wären und nicht irgendwelche verfälschten Messergebnisse. Die Befragung wurde beendet, nachdem die Parteien keine weiteren Fragen an den Zeugen hatten.


16. Der Senatsvorsitzende brachte sodann die im Akt aufliegenden Unterlagen durch die Verlesung der Überschriften in die mündliche Verhandlung ein. Die Parteien verzichteten auf die gänzliche Verlesung und die weitere Möglichkeit zur Äußerung. Beweisanträge wurden keine mehr gestellt. Das Beweisverfahren wurde daher um 1350 Uhr geschlossen.
, 16. Der Senatsvorsitzende brachte sodann die im Akt aufliegenden Unterlagen durch die Verlesung der Überschriften in die mündliche Verhandlung ein. Die Parteien verzichteten auf die gänzliche Verlesung und die weitere Möglichkeit zur Äußerung. Beweisanträge wurden keine mehr gestellt. Das Beweisverfahren wurde daher um 1350 Uhr geschlossen.

17. Der Herr Disziplinaranwalt führte in seinen Schlussworten aus, dass die Schuldfrage ob der teilweise geständigen Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten und der Aussage der Zeugen zu bejahen sei. Beide Disziplinarbeschuldigten hätten vorsätzlich schwere Dienstpflichtverletzungen zu verantworten und hätten dies im Rahmen der Diversion auch eingestanden. Die Unbescholtenheit wäre als mildernd, die mehrfache Tatbegehung als erschwerend bei der Strafzumessung zu werten. Er beantrage daher, dass eine Geldstrafe in der Höhe von 250% der
Bemessungsgrundlage zu verhängen wäre (und im Fall FOInsp B.B. 150%).
17. Der Herr Disziplinaranwalt führte in seinen Schlussworten aus, dass die Schuldfrage ob der teilweise geständigen Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten und der Aussage der Zeugen zu bejahen sei. Beide Disziplinarbeschuldigten hätten vorsätzlich schwere Dienstpflichtverletzungen zu verantworten und hätten dies im Rahmen der Diversion auch eingestanden. Die Unbescholtenheit wäre als mildernd, die mehrfache Tatbegehung als erschwerend bei der Strafzumessung zu werten. Er beantrage daher, dass eine Geldstrafe in der Höhe von 250% der, Bemessungsgrundlage zu verhängen wäre (und im Fall FOInsp B.B. 150%).


18. In seinem Schlusswort beteuerte AR A.A., BSc, dass er ruiniert sei. Sowohl in privater Hinsicht, weil sich seine Frau habe scheiden lassen und er nunmehr Alleinerzieher sei, als auch im Dienstverhältnis. Er habe horrende Kosten aufgrund des Gerichtsverfahrens und wisse nicht, wie er das bewältigen solle. Er ersuche abschließend um eine milde Bestrafung.
, 18. In seinem Schlusswort beteuerte AR A.A., BSc, dass er ruiniert sei. Sowohl in privater Hinsicht, weil sich seine Frau habe scheiden lassen und er nunmehr Alleinerzieher sei, als auch im Dienstverhältnis. Er habe horrende Kosten aufgrund des Gerichtsverfahrens und wisse nicht, wie er das bewältigen solle. Er ersuche abschließend um eine milde Bestrafung.

19. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung wird verzichtet. Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift wird von den Parteien verzichtet, die Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls wird durch die Parteien ausdrücklich nicht beantragt (Ausnahme Zweitbeschuldigter). Ende der Beweisaufnahme um 1355 Uhr.

Der Disziplinarsenat hat erwogen:

Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen:

§ 43 Abs 1 BDG 1979: Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979:

Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

§ 91 Abs 1 BDG 1979: Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979:

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. § 92 Abs 1 und 2 (Auszug) BDG 1979 (Unterstreichung durch BDB): Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. Paragraph 92, Absatz eins und 2 (Auszug) BDG 1979 (Unterstreichung durch BDB):

Disziplinarstrafen sind, 1. der Verweis, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, 3. Die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, 4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt... Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt... Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.


§ 93 Abs 1 BDG 1979 (Strafbemessung):
, Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 (Strafbemessung):

Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.


Zur Beweiswürdigung:
, Zur Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person und zum Verfahrensgang ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus dem Personalinformationssystem des BMLV (PERSIS) und dem Strafakt (79 HV 88/23g). Aufgrund der teilweise geständigen Verantwortung der Beschuldigten und der Aussagen der Zeugen ist der Sachverhalt erwiesen. AR A.A. hat in 37 Fällen im Zeitraum 21.09.2022 bis 18.10.2022 die gemessenen Blutzuckerwerte (B-NZ) nicht korrekt in die Applikation „Stellung-Neue Technologie“ übertragen oder durch FOInsp B.B. übertragen lassen.


Zur rechtlichen Beurteilung:
, Zur rechtlichen Beurteilung:

Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser aus der Aktenlage, der Aussagen des Zeugen und der Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab. Die Feststellung der körperlichen Eignung der Stellungspflichtigen für den Wehrdienst
obliegt einem Arzt. Er muss sich darauf verlassen können, dass die gemessenen Daten (im Fall Blutzuckerwerte, die im nüchternen Zustand gemessen werden) korrekt im System (Stellung- NT) eingetragen werden. Die selbständige Korrektur der Messwerte durch die Mitarbeiter, weil die Probanden getrunken oder gegessen haben (kohlehydrathältige Nahrung) bzw. übermüdet oder gestresst sind – ohne ärztliche Anordnung – steht dem Blutlabor nicht zu und ist folglich eine Verletzung der in § 43 Abs 1 BDG 1979 normierten Dienstpflicht. Zum subjektiven Tatbestand ist auszuführen, dass der Disziplinarbeschuldigte es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, seine Dienstpflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen, verletzte. Er handelte vorsätzlich. Ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund ist nicht gegeben. Die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit war unstrittig vorhanden und wurde auch im Strafverfahren nicht bezweifelt. Einem rechtmäßigen Alternativverhalten (korrekte Eintragung der B-NZ, Rücksprache mit einem
Arzt) wäre nichts im Wege gestanden, daran hätte auch eine objektiv vorliegende Überlastung nichts geändert.
Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser aus der Aktenlage, der Aussagen des Zeugen und der Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab. Die Feststellung der körperlichen Eignung der Stellungspflichtigen für den Wehrdienst, obliegt einem Arzt. Er muss sich darauf verlassen können, dass die gemessenen Daten (im Fall Blutzuckerwerte, die im nüchternen Zustand gemessen werden) korrekt im System (Stellung- NT) eingetragen werden. Die selbständige Korrektur der Messwerte durch die Mitarbeiter, weil die Probanden getrunken oder gegessen haben (kohlehydrathältige Nahrung) bzw. übermüdet oder gestresst sind – ohne ärztliche Anordnung – steht dem Blutlabor nicht zu und ist folglich eine Verletzung der in Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 normierten Dienstpflicht. Zum subjektiven Tatbestand ist auszuführen, dass der Disziplinarbeschuldigte es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, seine Dienstpflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen, verletzte. Er handelte vorsätzlich. Ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund ist nicht gegeben. Die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit war unstrittig vorhanden und wurde auch im Strafverfahren nicht bezweifelt. Einem rechtmäßigen Alternativverhalten (korrekte Eintragung der B-NZ, Rücksprache mit einem, Arzt) wäre nichts im Wege gestanden, daran hätte auch eine objektiv vorliegende Überlastung nichts geändert.

Das Handbuch für das Ergänzungswesen, Stellung, Kapitel 4, Abschnitt III (Beweisaufnahme – Medizinischer und Leistungsphysiologischer Bereich) legt im dritten Satz fest:Das Handbuch für das Ergänzungswesen, Stellung, Kapitel 4, Abschnitt römisch drei (Beweisaufnahme – Medizinischer und Leistungsphysiologischer Bereich) legt im dritten Satz fest:

Die erhobenen Daten sind in STELLUNG-NT zu speichern. In der Präambel zum in der 3. Verarbeitungsebene (BMLV internes Computersystem) ist ausgeführt: „Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das HB ErgW vor allem der Bewusstseinsbildung dient, den Militärbehörden die Arbeit durch zur Verfügungstellung von Mustern erleichtern soll und nur ganz wenige Weisungen enthält. Diese sind schon deshalb kaum notwendig, weil auf Grund des Rechtsstaatsprinzipes Gesetze (unter Beachtung der Derogationsregeln) und nicht Handbücher zu vollziehen sind. Daraus ist in rechtlicher Hinsicht abzuleiten, dass es sich beim Handbuch um keinen Erlass und auch keine (generelle) schriftliche Weisung handelt, somit eine Verletzung des § 44 Abs 1 BDG (Gehorsam) nicht vorliegt. Der von ObstA Dr. med.univ. I.I. am 24.09.2007 erstellte schriftliche „Überprüfungsbericht zu angeblichen Mängeln im Labor/RefE“ (Anm.: Referat Stellung) handelt von vermeintlichen Missständen bei der Ermittlung von Blutwerten, die sich damals aus Sicht des Leitenden Arztes (Anm.: bereits im Ruhestand) nicht bewahrheitet haben. Er enthält keine Weisung, dass in Zukunft bei Werten ab 120 mg/dl B-NZ eine Nachtestung durchzuführen ist. Folglich liegt dem Disziplinarbeschuldigten keine Verletzung der Gehorsamspflicht zur Last. In der mündlichen Verhandlung wies der Zeuge Dr. E.E. eine schriftliche Weisung vom 25.10.2022 vor, in der er die Nachtestung des B-NZ ab einem Wert von 100 mg/dl anordnet. Er habe in einem Gespräch in der Woche 22. – 28.08.2022 dem AR A.A. die mündliche Weisung erteilt, ab einem B-NZ von 120 mg/dl eine Nachtestung durchzuführen, der FOInsp B.B. sei dabei nicht anwesend gewesen. Für den erkennenden Senat stand Aussage gegen Aussage und wenn auch dem LtdA keine Falschbezichtigungstendenz vorzuwerfen ist, so war dies für den Senat nicht ausreichend, um den Disziplinarbeschuldigten wegen § 44 Abs 1 BDG 1979 zu bestrafen. Die BDB übersieht dabei keineswegs, dass der Beschuldigte nicht unter der Wahrheitspflicht steht. Die erhobenen Daten sind in STELLUNG-NT zu speichern. In der Präambel zum in der 3. Verarbeitungsebene (BMLV internes Computersystem) ist ausgeführt: „Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das HB ErgW vor allem der Bewusstseinsbildung dient, den Militärbehörden die Arbeit durch zur Verfügungstellung von Mustern erleichtern soll und nur ganz wenige Weisungen enthält. Diese sind schon deshalb kaum notwendig, weil auf Grund des Rechtsstaatsprinzipes Gesetze (unter Beachtung der Derogationsregeln) und nicht Handbücher zu vollziehen sind. Daraus ist in rechtlicher Hinsicht abzuleiten, dass es sich beim Handbuch um keinen Erlass und auch keine (generelle) schriftliche Weisung handelt, somit eine Verletzung des Paragraph 44, Absatz eins, BDG (Gehorsam) nicht vorliegt. Der von ObstA Dr. med.univ. römisch eins.I. am 24.09.2007 erstellte schriftliche „Überprüfungsbericht zu angeblichen Mängeln im Labor/RefE“ Anmerkung, Referat Stellung) handelt von vermeintlichen Missständen bei der Ermittlung von Blutwerten, die sich damals aus Sicht des Leitenden Arztes Anmerkung, bereits im Ruhestand) nicht bewahrheitet haben. Er enthält keine Weisung, dass in Zukunft bei Werten ab 120 mg/dl B-NZ eine Nachtestung durchzuführen ist. Folglich liegt dem Disziplinarbeschuldigten keine Verletzung der Gehorsamspflicht zur Last. In der mündlichen Verhandlung wies der Zeuge Dr. E.E. eine schriftliche Weisung vom 25.10.2022 vor, in der er die Nachtestung des B-NZ ab einem Wert von 100 mg/dl anordnet. Er habe in einem Gespräch in der Woche 22. – 28.08.2022 dem AR A.A. die mündliche Weisung erteilt, ab einem B-NZ von 120 mg/dl eine Nachtestung durchzuführen, der FOInsp B.B. sei dabei nicht anwesend gewesen. Für den erkennenden Senat stand Aussage gegen Aussage und wenn auch dem LtdA keine Falschbezichtigungstendenz vorzuwerfen ist, so war dies für den Senat nicht ausreichend, um den Disziplinarbeschuldigten wegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 zu bestrafen. Die BDB übersieht dabei keineswegs, dass der Beschuldigte nicht unter der Wahrheitspflicht steht.

Zur Strafbemessung gemäß § 93 BDG 1979: Zur Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG 1979:

Diese orientiert sich an Hand von Faktoren vor, nach und neben der Tatbestandserfüllung an den Kriterien der §§ 32 ff StGB (vgl. Schroll § 198 Rz 24 ff). In der Strafzumessung ist ein Gesamtwert aller Faktoren vorzunehmen.Diese orientiert sich an Hand von Faktoren vor, nach und neben der Tatbestandserfüllung an den Kriterien der Paragraphen 32, ff StGB vergleiche Schroll Paragraph 198, Rz 24 ff). In der Strafzumessung ist ein Gesamtwert aller Faktoren vorzunehmen.


Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht berücksichtigt. Die Verletzung der Dienstpflicht wurde mit „schwer“ beurteilt. Die treue und gewissenhafte Befolgung von dienstlichen Aufgaben gehört zu den zentralen Dienstpflichten eines Beamten, weil nur so die reibungslose Funktionsfähigkeit der Verwaltung sichergestellt werden kann. Grundsätzlich sieht die Rechtsprechung des VwGH bei schwerer Verletzung der Dienstpflicht kein Bagatelldelikt (siehe VwGH vom 26.06.2012; 2011/09/0032) und dem Disziplinaranwalt ist beizupflichten, wenn er eine Geldstrafe von 250% der Bemessungsgrundlage, also die Hälfte der möglichen Geldstrafe fordert. Der erkennende Senat ging von einer zu verhängenden Geldstrafe (daher ein bis fünf Monatsbezüge) aus. AR A.A. handelte zudem vorsätzlich in 37 Fällen. Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart und Strafhöhe nicht zuletzt aufgrund der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis. Die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit und das teilweise Tatgeständnis des Beschuldigten waren als Milderungsgründe zu werten. Dabei kommt es nicht auf die Anzahl von mildernden und erschwerenden Gründen, sondern auf deren Gewichtung an. Von einem als Milderungsgrund zu wertenden reumütigen Geständnis kann aber nur dann gesprochen werden, wenn der Disziplinarbeschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Das bloße Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als ein reumütiges Geständnis zu werten (VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Dies ist aber, wie auch schon oben ausgeführt (Ziffer 12), der Fall. Der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses liegt daher nicht vor. Der Senat schließt sich der Beurteilung durch den Herrn Disziplinaranwalt an, dass er die Fehler mehr bei anderen sucht, als bei sich selbst. Von einer Überlastung aufgrund des Arbeitsanfalls kann keine Rede sein, dies bestätigte auch der Zweitbeschuldigte und die Zeugen. Erschwerend war die mehrfache Verletzung der Dienstpflicht durch falsche Eintragung und die negative Vorbildwirkung durch Einbeziehung des Untergebenen FOInsp B.B. zu werten.
, Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht berücksichtigt. Die Verletzung der Dienstpflicht wurde mit „schwer“ beurteilt. Die treue und gewissenhafte Befolgung von dienstlichen Aufgaben gehört zu den zentralen Dienstpflichten eines Beamten, weil nur so die reibungslose Funktionsfähigkeit der Verwaltung sichergestellt werden kann. Grundsätzlich sieht die Rechtsprechung des VwGH bei schwerer Verletzung der Dienstpflicht kein Bagatelldelikt (siehe VwGH vom 26.06.2012; 2011/09/0032) und dem Disziplinaranwalt ist beizupflichten, wenn er eine Geldstrafe von 250% der Bemessungsgrundlage, also die Hälfte der möglichen Geldstrafe fordert. Der erkennende Senat ging von einer zu verhängenden Geldstrafe (daher ein bis fünf Monatsbezüge) aus. AR A.A. handelte zudem vorsätzlich in 37 Fällen. Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart und Strafhöhe nicht zuletzt aufgrund der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis. Die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit und das teilweise Tatgeständnis des Beschuldigten waren als Milderungsgründe zu werten. Dabei kommt es nicht auf die Anzahl von mildernden und erschwerenden Gründen, sondern auf deren Gewichtung an. Von einem als Milderungsgrund zu wertenden reumütigen Geständnis kann aber nur dann gesprochen werden, wenn der Disziplinarbeschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Das bloße Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als ein reumütiges Geständnis zu werten (VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Dies ist aber, wie auch schon oben ausgeführt (Ziffer 12), der Fall. Der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses liegt daher nicht vor. Der Senat schließt sich der Beurteilung durch den Herrn Disziplinaranwalt an, dass er die Fehler mehr bei anderen sucht, als bei sich selbst. Von einer Überlastung aufgrund des Arbeitsanfalls kann keine Rede sein, dies bestätigte auch der Zweitbeschuldigte und die Zeugen. Erschwerend war die mehrfache Verletzung der Dienstpflicht durch falsche Eintragung und die negative Vorbildwirkung durch Einbeziehung des Untergebenen FOInsp B.B. zu werten.

Spezialpräventive Aspekte, um ihn vor weiteren einschlägigen Pflichtverletzungen abzuhalten, sind gegeben, weil die Zukunftsprognose eine negative ist. Sein in der mündlichen Verhandlung vorgetragener Entschluss, nicht mehr in das Blutlabor zurückzukehren, wird daher ausdrücklich begrüßt, hat aber auf die Strafzumessung keinen Einfluss und ist Sache der Dienstbehörde. Generalpräventive Gründe sind vorhanden, weil allen Bediensteten vor Augen zu führen ist, dass dies kein Bagatelldelikt ist und eine derartige Dienstpflichtverletzung nicht geduldet wird,
zumal fünf weitere Blutlabore im Stellungsbetrieb der Militärkommanden vorhanden sind. Die Bemessungsgrundlage von € 5.016,90.- ergibt sich aus dem von der Dienstgeberseite zur Verfügung gestellten Monatsnachweis des Beschuldigten im Monat Jänner 2024 (ohne Sonderzahlungen und fallweisen Nebengebühren). Offenkundig fand keine Berücksichtigung des lang andauernden Krankenstandes (Kürzung des Grundbezuges auf 80 %) und der Zulage nach § 112 GehG 1956 (Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes) statt. Der Senat N.N. der BDB hat keinen Zugriff auf die Daten des BMLV (PERSIS) und ging folglich von der für den Beschuldigten günstigeren (aber unrichtigen) niedrigeren Bemessungsgrundlage aus. Die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von ca. 200% der Bemessungsgrundlage wurde vom Senat als tat- und schuldangemessen festgelegt. Die Zahlung eines Geldbetrages bei Diversion und strafrechtlicher Verurteilung darf mangels Deckung im Gesetz nicht strafmildernd gewertet werden (siehe § 34 Abs. 1 Z 19 StGB und RZ, Teil 2, S8 mit Verweis auf VwGH2013/09/0179 vom 19.03.14 und 2011/09/0210 vom 26.06.12). Die Bewilligung der Ratenzahlung von Amts wegen war aufgrund der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Herrn AR A.A. geboten. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus § 117 Abs 2 Z. 1 BDG 1979 (siehe BGBl. I Nr. 205/2022).
Spezialpräventive Aspekte, um ihn vor weiteren einschlägigen Pflichtverletzungen abzuhalten, sind gegeben, weil die Zukunftsprognose eine negative ist. Sein in der mündlichen Verhandlung vorgetragener Entschluss, nicht mehr in das Blutlabor zurückzukehren, wird daher ausdrücklich begrüßt, hat aber auf die Strafzumessung keinen Einfluss und ist Sache der Dienstbehörde. Generalpräventive Gründe sind vorhanden, weil allen Bediensteten vor Augen zu führen ist, dass dies kein Bagatelldelikt ist und eine derartige Dienstpflichtverletzung nicht geduldet wird,, zumal fünf weitere Blutlabore im Stellungsbetrieb der Militärkommanden vorhanden sind. Die Bemessungsgrundlage von € 5.016,90.- ergibt sich aus dem von der Dienstgeberseite zur Verfügung gestellten Monatsnachweis des Beschuldigten im Monat Jänner 2024 (ohne Sonderzahlungen und fallweisen Nebengebühren). Offenkundig fand keine Berücksichtigung des lang andauernden Krankenstandes (Kürzung des Grundbezuges auf 80 %) und der Zulage nach Paragraph 112, GehG 1956 (Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes) statt. Der Senat N.N. der BDB hat keinen Zugriff auf die Daten des BMLV (PERSIS) und ging folglich von der für den Beschuldigten günstigeren (aber unrichtigen) niedrigeren Bemessungsgrundlage aus. Die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von ca. 200% der Bemessungsgrundlage wurde vom Senat als tat- und schuldangemessen festgelegt. Die Zahlung eines Geldbetrages bei Diversion und strafrechtlicher Verurteilung darf mangels Deckung im Gesetz nicht strafmildernd gewertet werden (siehe Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB und RZ, Teil 2, S8 mit Verweis auf VwGH2013/09/0179 vom 19.03.14 und 2011/09/0210 vom 26.06.12). Die Bewilligung der Ratenzahlung von Amts wegen war aufgrund der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Herrn AR A.A. geboten. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 (siehe Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,).


Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
, Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2024
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten