TE Dok 2024/6/19 2023-0.797.534

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Veröffentlicht am 19.06.2024
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EDD-Einführungserlass, VU iD Sachschaden

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 19.06.2024 durch Ministerialrätin Drin Ingrid SPERL als Senatsvorsitzende sowie Obstlt Christian HEGEDÜS und CI Andreas WOSCHNIGG als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates nach der am 17.1.2024 und am 19.06.2024, jeweils in Anwesenheit des Beschuldigten, N.N., , des Verteidigers, der Disziplinaranwältin und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

N.N. wird vom Vorwurf, er habe

1.
in Missachtung des Punkt 1 und 2 des EDD-Einführungserlasses, BMI-OA1000/0227-I/l/b/2011 vom 28.06.2011 am 19.04.2023 im EDD-Dienstvollzug für die Zeit von 18:30 Uhr bis 21:00 Uhr unter der Leistungskennzahl „320 – Sicherheitspolizeiliche Streife – Grenzstreife temporär“ eine Bestreifung im Grenzbereich x.-n. eingetragen, obwohl er sich bereits ab 20.25 Uhr an der Dienststelle befunden hat,

er habe damit eine Dienstpflichtverletzung § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. Punkt 1 und 2 des EDD-Einführungserlasses, BMI-OA1000/0227-I/l/b/2011 vom 28.06.2011, jeweils i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,er habe damit eine Dienstpflichtverletzung Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Punkt 1 und 2 des EDD-Einführungserlasses, BMI-OA1000/0227-I/l/b/2011 vom 28.06.2011, jeweils i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

2.
am 19.04.2023 entgegen der Bestimmung des § 33 Abs. 1 und 2 der Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des Bundesministeriums für Inneres (DKR BM. I), GZ BMI-OA1300/0147-II/1/b/2014 vom 01.04.2019 den Verkehrsunfall durch eigenständige Protokollierung im PAD zum Teil selbst aufgenommen und in Folge an die Polizeiinspektion c.c. weitergeleitet,am 19.04.2023 entgegen der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins und 2 der Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des Bundesministeriums für Inneres (DKR BM. römisch eins), GZ BMI-OA1300/0147-II/1/b/2014 vom 01.04.2019 den Verkehrsunfall durch eigenständige Protokollierung im PAD zum Teil selbst aufgenommen und in Folge an die Polizeiinspektion c.c. weitergeleitet,

er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m.

§ 33 Abs. 1 und 2 der Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des Bundesministeriums für Inneres (DKR BM. I), GZ BMI-OA1300/0147-II/1/b/2014 vom 01.04.2019, jeweils i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,Paragraph 33, Absatz eins und 2 der Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des Bundesministeriums für Inneres (DKR BM. römisch eins), GZ BMI-OA1300/0147-II/1/b/2014 vom 01.04.2019, jeweils i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

gemäß § 118 Abs. 1, Z. 4 BDG 1979 i. V. m. § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen.gemäß Paragraph 118, Absatz eins,, Ziffer 4, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 freigesprochen.

Der Beschuldigte hat gemäß § 117 Abs. 2 i. V. m. § 284 Abs. 15 BDG 1979 keinen Kostenbeitrag zu leisten.Der Beschuldigte hat gemäß Paragraph 117, Absatz 2, i. römisch fünf. m. Paragraph 284, Absatz 15, BDG 1979 keinen Kostenbeitrag zu leisten.

B E G R Ü N D U N G

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des Bezirkspolizeikommandos b.b. vom 14.07.2023, bzw. auf das E-Mail der Landespolizeidirektion N.N. Personalabteilung- PA3 vom 22.09.2023.

Die Dienstbehörde hat am 24.05.2023 durch einen Bericht des BPK b.b. Kenntnis vom Sachverhalt erlangt.

Inhalt der Disziplinaranzeige

Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzungen

1.       N.N. wird beschuldigt, nachdem dieser im Dienst am 19.04.2023, um 20.00 Uhr, mit dem Dienst-Kfz auf der L bei Strkm N.N. (Gemeindegebiet N.N.) einen Verkehrsunfall mit Sachschaden (VUmSS – Wild) hatte, nicht unmittelbar danach die zuständige bzw. die nächstgelegene Polizeiinspektion oder die Landesleitzentrale der LPD N.N. verständigt zu haben, sondern die Unfallstelle verlassen und 34 Minuten später eine telefonische Anzeige bei der zuständigen Polizeiinspektion erstattet zu haben, obwohl ihm bekannt war, dass sich Bedienstete der Polizeiinspektion a.a. (Rayon zuständige PI) im Dienst befanden und erreichbar waren.

Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen des

§ 43 Abs. 1 und 2 BDG iVm § 4 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG begangen zu haben.Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, der Straßenverkehrsordnung verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG begangen zu haben.

2.       N.N. wird beschuldigt, nicht wahrheitsgemäße Angaben in der Elektronischen Dienstdokumentation (EDD) getätigt zu haben.

N.N. steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 BDG iVm mit dem EDD-Einführungserlass, BMI-OA1000/0227-I/1/b/2011 vom 28.06.2011 (Punkt 1 und 2), verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben. N.N. steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit mit dem EDD-Einführungserlass, BMI-OA1000/0227-I/1/b/2011 vom 28.06.2011 (Punkt 1 und 2), verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.

3.       N.N. wird beschuldigt, die Beamtin der Polizeiinspektion a.a., A.A, am Telefon dazu verleitet zu haben, dass diese den Bericht zum VUmSS-Wild, ohne Besichtigung des Dienst-Kfz und der Unfallörtlichkeit bzw. ohne Feststellung der Verfassung des Lenkers verfasst.

Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen der

§ 43 Abs. 1 und 2 BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG begangen zu haben.Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG begangen zu haben.

4.       N.N. wird beschuldigt, entgegen den Vorschriften den Verkehrsunfall durch eigenständige Protokollierung im PAD zum Teil selbst aufgenommen und in Folge an die Polizeiinspektion c.c. weitergeleitet zu haben.

Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen des

§ 43 Abs. 1 und 2 BDG iVm der Dienstkraftfahrzeugrichtlinie des Bundesministeriums für Inneres (BMI) mit Durchführungsbestimmungen GZ.: BMI-OA1300/0147-II/1/b/2014 verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG begangen zu haben.Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG in Verbindung mit der Dienstkraftfahrzeugrichtlinie des Bundesministeriums für Inneres (BMI) mit Durchführungsbestimmungen GZ.: BMI-OA1300/0147-II/1/b/2014 verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG begangen zu haben.

Beweismittel

Durchgeführte Erhebungen:

Es führten durch:  B.B. – Erhebungen

Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzungen:

Am 20.04.2023, gegen 07.00 Uhr, wurde A.A. telefonisch vom Inspektionskommandanten der PI N.N., C.C., kontaktiert.

Folgender Sachverhalt wurde B.B. am Telefon geschildert.

Am 19.04.2023 gegen 20.45 Uhr wurde die PI c.c. telefonisch von N.N. der PI n.n. in Kenntnis gesetzt, dass dieser auf der L, Strkm N.N. bei der dort befindlichen Radar Box ein VUmSS-Wild im Dienst mit dem Dienst-Kfz hatte. N.N. kontaktierte zuerst telefonisch die örtlich zuständige PI a.a. Die PI a.a. (Kollegin A.A.) weigerte sich den Unfall aufzunehmen und verwies N.N. an die PI c.c. Die Unfallörtlichkeit gehört zum Überwachungsrayon der PI a.a.

C.C. gab gegenüber B.B. seinen Unmut bekannt, dass es nicht sein kann, dass die Kollegen der PI a.a. in ihrem eigenen Rayon einen VUmSS-Wild nicht aufnehmen wollen. B.B. gab gegenüber C.C. an, dass der Sachverhalt seitens des B.B. überprüft wird.

Am gleichen Tag, 20.04.2023 idZ von 08.00 bis 11:00 Uhr, fand in N.N. die Kommandantenbesprechung statt, wo die Inspektionskommandanten bzw. Stellvertreter des Bezirks B.B. und Vertreter des BPK anwesend waren. Im Zuge dieser wurde der VUmSS-Wild vom Kommandanten-Stellvertreter der PI c.c., D.D. (zugleich zuständiger Revierjäger im Umkreis der Unfallörtlichkeit), im Zuge eines Pausengespräches, wo E.E. (b.b.), F.F. (PI x.y.) und B.B. anwesend waren, angesprochen. D.D. wurde betreffend des VUmSS-Wild in seiner Freizeit als zuständiger Revierjäger am 19.04.2023 gegen 21.00 Uhr über ein verendetes Reh von den Beamten der PI a.a. informiert. D.D. selbst rief nach Absuchen der Örtlichkeit N.N. an, da er das Rehwild nicht auffinden konnte. N.N. konnte die Unfallörtlichkeit fernmündlich am Telefon D.D. beschreiben. Das Rehwild und auch einen Teil der Stoßstange konnte durch D.D. an der Unfallörtlichkeit aufgefunden werden.

Erhebungen:

Am 20.04.2023 (im Zuge der Kdt-Besprechung) wurde durch B.B. telefonisch mit G.G. der PI a.a. (Streifenpartner der A.A.) am 19.04.2021 Kontakt aufgenommen. G.G. wurde aufgefordert, eine Stellungnahme betreffend Anzeigeerstattung und Gesprächsverlauf mit N.N. zu verfassen und an das BPK-b.b. zu übermitteln. Diese Stellungnahme (Aktenvermerk) wurde am 21.04.2021, um 08:42 Uhr, durch A.A. an die Mailadresse des B.B. geschickt.

A.A. und G.G. (beide unterfertigten den Aktenvermerk) der PI a.a gaben an, dass sie gemeinsam Fahrzeug- und Lenkerkontrollen am 19.04.2023 von 19:35 Uhr bis 20:20 Uhr im Ortsgebiet von N.N., Bereich N.N. durchgeführt haben. Zu dieser Zeit passierte ein Dienst-Kfz aus Richtung a.a. kommend in Fahrt Richtung N.N. Im Dienst-Kfz konnte nur eine Person wahrgenommen werden. Die Person grüßte aus dem Dienst-Kfz, konnte aber von den Beamten nicht erkannt werden. Um 20:34 Uhr erhielt A.A. einen Anruf am Diensthandy von N.N.

N.N. gab gegenüber A.A. sinngemäß folgendes an: „Ich habe bei euch gerade ein Reh angefahren. Das liegt jetzt bei Strkm N.N. irgendwo im Gemüse. Ich habe es gekennzeichnet. Das Reh findet ihr nicht. Ich schicke euch die Fotos von den Beschädigungen am Dienstwagen und ihr schreibt den Unfall. Ich denke das sollte am kurzen und einfachen Weg so funktionieren. Ich bin jetzt schon in n.n.“ (siehe Beilage 1 – Aktenvermerk A.A. u. G.G.)

Ebenso wurde D.D. im Zuge der Kommandantenbesprechung persönlich durch B.B. aufgefordert, seinen Kdt C.C. darüber zu berichten und ihn anzuweisen, eine Stellungnahme über den Verlauf der Amtshandlung zu verfassen und ans BPK zu übermitteln. Die Stellungnahme (Aktenvermerk) von C.C. wurde am 22.04.2023, um 17.18 Uhr an B.B. gesendet.

C.C. führte in seiner Stellungnahme aus, dass seine Mitarbeiterin, H.H. (die Schwester von N.N.) gegen 20:45 Uhr (die genaue Uhrzeit ist C.C. nicht mehr bekannt) von N.N. telefonisch über den VUmSS-Wild in Kenntnis gesetzt wurde und dieser sich bereits auf seiner Stammdienststelle der PI n.n. befand. Beim Eintreffen der Streife PI c.c. gab N.N. gegenüber C.C. an, dass er den Verkehrsunfall im PAD bereits protokolliert und den Akt via PAD bereits an die PI c.c. elektronisch abgetreten hat. (siehe Beilage 2 – Aktenvermerk C.C.)

Der Bericht über den VUmSS-Wild wurde durch die Beamten der PI c.c. verfasst und an die Bezirkshauptmannschaft N.N. versendet. (siehe Beilage 3 – Bericht über VUmSS-Wild an die BH).

Durch B.B. wurden diese Angaben anhand der Historie im PAD überprüft. Hier ist ersichtlich, dass N.N. die OZ 1 am 19.04.2023 um 20:40 Uhr angelegt und bis 21:19 Uhr unter dieser gearbeitet hat. In der PAD-Historie ist auch ersichtlich, dass N.N. weiters seine eigene Nationale, seine Wohnadresse, die Daten der Unfallörtlichkeit, Zeitpunkt des Unfalles, die Daten über das Dienst-Kfz sowie die Beschädigung des Dienst-Kfz protokolliert hat. (Siehe Beilage 4 bis 10)

Am 20.04.2023 wurde durch B.B. telefonisch mit der Landesleitzentrale der LPD N.N. (I.I.) Kontakt aufgenommen. Dieser wurde ersucht, im ELKOS (Einsatzleit- und Kommunikationssystem) nachzusehen, ob sich ein VUmSS mit Wild am 19.04.2023 idZ von 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr auf der L ereignet hatte bzw. angezeigt wurde. Nach Durchsicht des ELKOS gab I.I. telefonisch gegenüber dem Kollegen der Bezirksleitstelle der PI-n.n., J.J., bekannt, dass hier kein Einsatz, betreffend eines VUmSS-Wild im ELKOS angelegt wurde. B.B. wurde von J.J. darüber in Kenntnis gesetzt.Am 20.04.2023 wurde durch B.B. telefonisch mit der Landesleitzentrale der LPD N.N. (römisch eins.I.) Kontakt aufgenommen. Dieser wurde ersucht, im ELKOS (Einsatzleit- und Kommunikationssystem) nachzusehen, ob sich ein VUmSS mit Wild am 19.04.2023 idZ von 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr auf der L ereignet hatte bzw. angezeigt wurde. Nach Durchsicht des ELKOS gab römisch eins.I. telefonisch gegenüber dem Kollegen der Bezirksleitstelle der PI-n.n., J.J., bekannt, dass hier kein Einsatz, betreffend eines VUmSS-Wild im ELKOS angelegt wurde. B.B. wurde von J.J. darüber in Kenntnis gesetzt.

Durch B.B. wurde über die Logistikabteilung der LPD N.N. erhoben, dass im Bezirk N.N. insgesamt 4 Stk. als Blaulichtfahrzeug zugelassen und diese den Dienststellen PI n.n., PI x.x. und der API y.y. zuwiesen sind. Laut Erhebungsergebnis der Logistikabteilung, K.K., welcher eine Abfrage im Fahrtenbuch am 24.05.2023 für den Tatzeitraum durchführte, war zur angeführten Zeit ausschließlich das besagte Fahrzeug in Verwendung.

Am 24.05.2023 wurde die Personalabteilung der LPD N.N. über den vorliegenden Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. (Siehe Beilage 11)

Am 05.06.2023 wurde das BPK-b.b. (B.B.) durch die LPD N.N. beauftragt, eine Disziplinaranzeige gegen N.N. zu erstatten. (Siehe Beilage 12)

N.N. wurde am 26.06.2023, um 14.00 Uhr, zum BPK b.b. geladen. Nach Eintreffen kurz vor 14.00 Uhr wurde N.N. durch B.B. mitgeteilt, dass gegen ihn eine Disziplinaranzeige erstattet und er als Beschuldigter in einem Disziplinarverfahren geführt wird. N.N. wurden die dienstlichen Verfehlungen sowie die Rechte als Beschuldigter zur Kenntnis gebracht. Diese wurden im Formular „Beschuldigtenvernehmung“ festgehalten, welche von ihm unterzeichnet wurden. N.N. machte von seinem Recht der „Aussageverweigerung“ Gebrauch und sagte nicht aus. (Siehe Beilage 24 – Beschuldigtenvernehmung N.N.)

Anschließend kam es zu einem Gespräch bzw. zu einer Diskussion zwischen N.N. und B.B. N.N. eröffnete das Gespräch mit den Worten:“ Wie soll das jetzt weitergehen? „Bekomme ich jetzt jeden Monat eine Disziplinaranzeige?“

Betreffend die angelasteten Verfehlungen war N.N. uneinsichtig. N.N. äußerte gegenüber B.B., dass jetzt aufgrund einer Lappalie (sinngemäß) vermutlich ein Amtsmissbrauch durch die Streife der PI a.a. im Raum steht, da diese sich geweigert hätten, den VUmSS-Wild aufzunehmen. B.B. erwiderte, dass die Streife der PI a.a. sehr wohl nach Bekanntwerden des Unfalles, die Unfallstelle angefahren hat und nach dem Rehwild gesucht, bzw. auch den zuständigen Revierjäger D.D. telefonisch verständigt hat. Hätte N.N. mit dem beteiligten Dienst-Kfz die Unfallstelle nicht verlassen oder die PI-a.a. bzw. die Kontrollörtlichkeit der beiden Beamten der PI a.a. (Kontrollörtlichkeit der Lenker- und Fahrzeugkontrollen war N.N. bekannt, da er diese kurze Zeit davor mit dem Dienst-Kfz passierte) zwecks Schadensbegutachtung und Feststellung der Fahrtüchtigkeit angefahren, wäre auch der Verkehrsunfall als solcher aufgenommen worden. Weiters entgegnete N.N., warum dann nicht die Streife die Anzeige wegen Fahrerflucht (siehe Punkt V. – Weitere Verfügungen) der BH-b.b. erstattete. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass vermutlich die eigene Schwester, welche gemeinsam den VUmSS-Wild letztendlich mit ihrem Kommandanten C.C. der PI c.c. aufgenommen hat, nicht den eigenen Bruder wegen Fahrerflucht anzeigen wird. Betreffend die angelasteten Verfehlungen war N.N. uneinsichtig. N.N. äußerte gegenüber B.B., dass jetzt aufgrund einer Lappalie (sinngemäß) vermutlich ein Amtsmissbrauch durch die Streife der PI a.a. im Raum steht, da diese sich geweigert hätten, den VUmSS-Wild aufzunehmen. B.B. erwiderte, dass die Streife der PI a.a. sehr wohl nach Bekanntwerden des Unfalles, die Unfallstelle angefahren hat und nach dem Rehwild gesucht, bzw. auch den zuständigen Revierjäger D.D. telefonisch verständigt hat. Hätte N.N. mit dem beteiligten Dienst-Kfz die Unfallstelle nicht verlassen oder die PI-a.a. bzw. die Kontrollörtlichkeit der beiden Beamten der PI a.a. (Kontrollörtlichkeit der Lenker- und Fahrzeugkontrollen war N.N. bekannt, da er diese kurze Zeit davor mit dem Dienst-Kfz passierte) zwecks Schadensbegutachtung und Feststellung der Fahrtüchtigkeit angefahren, wäre auch der Verkehrsunfall als solcher aufgenommen worden. Weiters entgegnete N.N., warum dann nicht die Streife die Anzeige wegen Fahrerflucht (siehe Punkt römisch fünf. – Weitere Verfügungen) der BH-b.b. erstattete. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass vermutlich die eigene Schwester, welche gemeinsam den VUmSS-Wild letztendlich mit ihrem Kommandanten C.C. der PI c.c. aufgenommen hat, nicht den eigenen Bruder wegen Fahrerflucht anzeigen wird.

N.N. wurde im Zuge des Gesprächs bzw. Diskussion von B.B. befragt, warum er den Akt überhaupt im PAD protokolliert hatte. N.N. gab an, dass er lediglich das Schlagwort in der OZ 1 und sofort anschließend die OZ 2, unter welcher er die persönliche Meldung verfasste, protokolliert hatte.

Warum N.N. die Unfallörtlichkeit verlassen hatte, ohne per Funk oder per Telefon die Anzeige zu erstatten, konnte er nicht beantworten.

Am 05.07.2023, um 17.36 Uhr, gab Rechtsanwalt die Vollmachtbekanntgabe (Vertretung des N.N.) per E-Mail dem BPK-b.b. bekannt. Zum Schreiben wurde als Beilage eine Stellungnahme des N.N. übermittelt. (Siehe Beilage 14)

Ergebnis und Zusammenfassung:

Die von B.B. durchgeführten Ermittlungen können wie folgt zusammengefasst werden:

Zu Punkt 1:

N.N. verrichtete am 19.04.2023 in der Zeit von 18:30 Uhr bis 20.04.2023 07:00 Uhr Plandienst bzw. von 07:00 Uhr bis 07:30 Uhr Mehrdienstleistungen laut Elektronischer Dienstdokumentation (EDD-Dienstvollzug) (Siehe Beilage 15)

N.N. lenkte am 19.04.2023 im Dienst das Dienst-Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen auf der N.N. kommend von a.a. in Fahrtrichtung N.N. und weiter auf der L in Fahrtrichtung N.N., als bei Strkm N.N. um 20:00 Uhr ein Rehwild die Fahrbahn von der rechten Seite querte. Es kam zu einem VUmSS-Wild. N.N. hielt das Dienst-Kfz an, verließ aber, ohne die zuständige Polizeiinspektion oder die Landesleitzentrale der LPD N.N. darüber in Kenntnis zu setzen, die Unfallstelle. Um 20:34 Uhr, als sich N.N. bereits auf seiner Stammdienststelle, der PI n.n., befand, setzte er die Rayons zuständige PI a.a. (A.A.) telefonisch über den VUmSS-Wild in Kenntnis.

Die Anzeigeerstattung über den VUmSS-Wild erfolgte 34 Minuten nach dem tatsächlichen Unfall.

N.N. führt in seiner Stellungnahme an, dass er bereits um 20.25 Uhr seinen Dienstkommandanten persönlich über den VUmSS-Wild in Kenntnis setzte.

Eine Anzeigeerstattung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen, d.h. bei gegebener Möglichkeit. (VwGH 21.3.1975, 1812/74).

Dem N.N. war auch bekannt, dass sich Bedienstete der Polizeiinspektion a.a. im Dienst befanden und erreichbar waren, da er unmittelbar davor diese im Ortsgebiet von N.N. während den Lenker- und Fahrzeugkontrollen grüßte.

N.N. führt in seiner Stellungnahme auf S 2 letzter Absatz (Beilage 14) an, dass er mehrfach versucht hat, die PI a.a. telefonisch zu erreichen.

Diese Anrufe erfolgten jedoch erst, als sich dieser bereits auf seiner Stammdienststelle befand.

Für N.N. bestand die Möglichkeit, den Verkehrsunfall sofort an der Unfallörtlichkeit per Funk (Handfunkgerät bzw. Kfz-Funkgerät) der Landesleitzentrale bzw. der zuständigen Streife, die er kurz vor dem Unfall passierte, zu melden. Außerdem bestand die Möglichkeit, den Verkehrsunfall mit dem persönlich zugewiesen Mobiltelefon der Landesleitzentrale zu melden.

Weiters führt N.N. in seiner Stellungnahme auf S 3 (Beilage 14) an, dass sich der Verkehrsunfall erst um 20:09 Uhr ereignet hatte. Sowohl im Unfallbericht an die BH (Beilage 3) als auch in seiner persönlichen Meldung wurde 20.00 Uhr als Unfallzeitpunkt angegeben und protokolliert. Wie im Punkt 5 in weiterer Folge angeführt wird, führte N.N. diese Protokollierung über den Unfallzeitpunkt selbst durch. Durch N.N. wurde selbst die Uhrzeit 20:00 Uhr protokolliert und auch in seiner persönlichen Meldung geschrieben. (Siehe Beilage 3 – Unfallbericht an BH und Beilage 26 – persönliche Meldung)

Weiters führt N.N. in seiner Stellungnahme an, dass er nach dem Unfall um 20:14 Uhr die Fahrt in Richtung Dienststelle mit verringerter Geschwindigkeit fortgesetzt hat und um 20:25 Uhr bei der PI n.n. eingetroffen ist.

Nachdem N.N. angibt, mit verringerter Geschwindigkeit gefahren zu sein, wird auch aufgrund der Beschädigungen (siehe Beilage 27 - Lichtbildbeilage) angenommen, dass die Fahrt zur PI n.n. über die L, der B und in weiterer Folge durch das Ortsgebiet von n.n. geführt hat und nicht über N.N. Laut Routenplaner dauert die Fahrt über die L und B 15 Minuten bei erlaubten Geschwindigkeitsbeschränkungen. Berücksichtigt man die von N.N. angegebene verringerte Fahrgeschwindigkeit zur PI n.n., führt dies zu Ungereimtheiten mit den Zeitangaben: Unfallzeit, Verlassen der Unfallörtlichkeit und Eintreffen auf der Dienststelle.

Es besteht daher der Verdacht, dass N.N. gegen die Bestimmungen des

§ 43 Abs. 1 und 2 BDG iVm § 4 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG begangen zu haben.Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, der Straßenverkehrsordnung verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG begangen zu haben.

Zu Punkt 2:

Am 19.04.2023, um 08:31 Uhr wurde durch M.M. der PI n.n. die EDD-Vorschreibung vollzogen. Hier wurde N.N. am 19.04.2023 in der Zeit von 18:30 Uhr bis 01:00 Uhr mit der Leistungszahl „299 – Verwaltungspolizei – Fremdenrecht; Spezieller Zweck: PUGR – PUMA Grenzkontrolle/Überwachung“ vorgeschrieben. (siehe Beilage 16 – EDD-Vorschreibung)

N.N. trug in der EDD-Dienstvollzug (Beilage 15) in der Zeit von 18:30 Uhr bis 21:00 Uhr unter der Leistung „320 – Sicherheitspolizeiliche Streife – Grenzstreife temporär“ eine Bestreifung im Grenzbereich x.n. ein.

Aufgrund der Erhebungen kann davon ausgegangen werden, dass N.N. die Austragungen der Leistung bzw. die Dokumentation in Bezug auf die Örtlichkeit der Streifentätigkeit nicht korrekt ausgetragen hat. Die Gemeindegebiete a.a. und N.N. wurden in der EDD nicht ausgetragen. Laut eigener Angaben des N.N. in seiner Stellungnahme, befand sich dieser ab 20.25 Uhr bereits auf der Stammdienststelle. Laut PAD-Historie protokollierte N.N. ab 20.40 Uhr den VUmSS-Wild. Im EDD-Dienstvollzug wurde bis 21.00 Uhr die Leistung „320 – Sicherheitspolizeiliche Streife – Grenzstreife temporär“ ausgetragen. Die Eintragungen des N.N. gehen nicht konform mit seiner unternommenen Tätigkeit, womit N.N. dem Zweck der Bestimmungen des EDD-Einführungserlasses zuwiderhandelte.

Es besteht daher der Verdacht, dass N.N. gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 1 BDG iVm dem EDD-Einführungserlass, GZ BMI-OA1000/0227-I/1/b/2011 vom 28.06.2011 (Beilage 17) verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG begangen zu haben.Es besteht daher der Verdacht, dass N.N. gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit dem EDD-Einführungserlass, GZ BMI-OA1000/0227-I/1/b/2011 vom 28.06.2011 (Beilage 17) verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG begangen zu haben.

Zu Punkt 3:

Obwohl in den Dienstkraftrichtlinien des BMI angeführt wird, dass jeder Unfall durch eine Polizeidienststelle und keinesfalls durch den Beteiligten selbst aufzunehmen ist, wurde dies von N.N. negiert. N.N. versuchte die Kollegin A.A. anzuleiten, den Bericht über den VUmSS-Wild zu verfassen und zu erledigen, ohne die Unfallörtlichkeit, das verendete Rehwild, die Beschädigungen des Dienst-Kfz bzw. die persönliche Verfassung des Unfalllenkers überprüft zu haben.

N.N. führte im Gespräch mit B.B. am 26.06.2023 aus, dass sich die Streife der PI a.a. weigerte, den Verkehrsunfall aufzunehmen. Hier wird angeführt, dass sich N.N. bereits auf seiner Stammdienststelle in N.N. befand. Das Gemeindegebiet von N.N. zählt nicht mehr zum Einsatzgebiet bzw. zum zuständigen Rayon der PI a.a. ausgenommen, es steht keine andere Streife mehr zur Verfügung und diese wird von der Landesleitzentrale disponiert.

Die Streife der PI a.a. (A.A. und G.G.) hat sofort nach Bekanntwerden des Unfalles die Unfallstelle auf der L, Strkm N.N. angefahren und hat den zuständigen Revierjäger verständigt. Durch das Verhalten des N.N. (Anzeigeerstattung bei der PI a.a., nachdem dieser bereits auf seiner Dienststelle war und sich nicht mehr im Rayon der PI a.a. aufhielt und dadurch die Streife der PI c.c. zur Unfallsaufnahme anforderte) entstanden unnötigerweise Spannung wie unter Punkt 3 – Beweismittel – Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzungen – erster Absatz zwischen den Inspektionen der PI c.c. und der PI a.a.

Es besteht daher der Verdacht, dass N.N. gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 1 und 2 BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG begangen zu haben.Es besteht daher der Verdacht, dass N.N. gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG begangen zu haben.

Zu Punkt 4:

N.N. hat entgegen den Vorschriften den VUmSS-Wild im PAD zum Teil selbst protokolliert. (siehe Beilage 4 bis 10 – PAD-Historie)

N.N. führte sowohl im Gespräch am 26.06.2023 gegenüber B.B. als auch in seiner Stellungnahme aus, dass er im PAD ausschließlich nur das Schlagwort „Verkehrsunfall mit Sachschaden“ unter der OZ 1 und anschließend die OZ 2, unter welcher er die persönliche Meldung verfasste, protokolliert hat. Die Erhebungen stellen jedoch ein anderes Bild dar. Demzufolge wurden von N.N. nicht nur das Schlagwort unter der OZ 1, sondern auch seine eigene Nationale, Wohnadresse, Arbeitsplatzadresse, Führerscheindaten, Unfallörtlichkeit, Unfallszeit, Dienst-Kfz und Beschädigungen des Dienst-Kfz protokolliert. Dies wurde anhand der PAD-Historie festgestellt.

Es besteht daher der Verdacht, dass N.N. gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 1 BDG der Dienstkraftfahrzeugrichtlinie des Bundesministeriums für Inneres (BM. I) mit Durchführungsbestimmungen GZ BMI-OA1300/0147-II/1/b/2014 (BEILAGE 18) verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG begangen zu haben.Es besteht daher der Verdacht, dass N.N. gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, BDG der Dienstkraftfahrzeugrichtlinie des Bundesministeriums für Inneres (BM. römisch eins) mit Durchführungsbestimmungen GZ BMI-OA1300/0147-II/1/b/2014 (BEILAGE 18) verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG begangen zu haben.

Angaben des Beschuldigten

Am 05.07.2023 wurde eine Stellungnahme des N.N. von seiner Rechtsvertretung per Mail an das BPK-b.b. versendet. (Beilage 14)

Weitere Verfügungen

N.N. wurde vom BPK-b.b. (B.B.) unter wegen Fahrerflucht bei der Bezirkshauptmannschaft b.b. angezeigt. (siehe Beilage 19 - VStV Anzeige)

Die Bezirkshauptmannschaft z.z. hat von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahren am 05.07.2023 abgesehen. Hinweis: Aufgrund einer Verordnung der Burgenländischen Landesregierung wurde die Zuständigkeit für einzelne Bereiche im Strafwesen von der BH-b.b. an die BH z.z. übertragen. (Siehe Beilage 25)

Sonstiges

N.N. gehört dem Dienststellenwahlausschuss beim BPK-b.b. an. (siehe Beilage 20 – „Kundmachung DWA“).

Der Dienststellenwahlausschuss erteilte gemäß § 28 Abs 1 PVG am 10.07.2023 die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung von N.N. (siehe Beilage 21 – „Schriftverkehr DWA“).Der Dienststellenwahlausschuss erteilte gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PVG am 10.07.2023 die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung von N.N. (siehe Beilage 21 – „Schriftverkehr DWA“).

Die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen N.N. wurde dem Dienststellenausschuss beim BPK-b.b. gemäß § 9 Abs. 3 lit c B-PVG am 26.06.2023 schriftlich mitgeteilt (siehe Beilage 22 – „Mitteilung DA“). Die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen N.N. wurde dem Dienststellenausschuss beim BPK-b.b. gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, B-PVG am 26.06.2023 schriftlich mitgeteilt (siehe Beilage 22 – „Mitteilung DA“).

Beilagen:

1.
Aktenvermerk A.A. und G.G. – PI a.a.
2.
Aktenvermerk C.C. – PI c.c.
3.
Bericht über VUmSS-Wild an die BH-b.b.
4.
PAD-Historie – Schlagwort OZ 1
5.
PAD-Historie - Unfallzeitpunkt und Unfallörtlichkeit
6.
PAD-Historie - Arbeitsplatzadresse
7.
PAD-Historie - Nationale
8.
PAD-Historie - Dienst-Kfz und Beschädigungen
9.
PAD-Historie - Führerscheindaten
10.
PAD-Historie - Hauptwohnsitz
11.
Bericht an Personalabteilung – Büro Verhaltensfolgemaßnahmen
12.
Auftrag Büro Verhaltensfolgemaßnahmen – Erstattung Disziplinaranzeige
13.
Aktenvermerk B.B.
14.
Vollmachtsbekanntgabe
15.
EDD-Dienstvollzug
16.
EDD-Dienstvorschreibung
17.
EDD-Einführungserlass
18.
Dienstkraftfahrzeugrichtlinie des BMI
19.
VStV Anzeige an BH-b.b.
20.
Kundmachung DWA
21.
Mitteilung an DWA und Rückschreiben
22.
Mitteilung an DA

23. Dienstbeschreibung N.N./ Inspektionskommandant PI n.n.

24.
Beschuldigtenvernehmung N.N.
25.
Absehen der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens der BH z.z.
26.
Persönliche Meldung über dem VUmSS-Wild von N.N.
27.
Lichtbildbeilage über Beschädigungen des Dienst-Kfz

Am 02.10.2023 wurde zur GZ 2023-0.683.745, Senat 26 nur hinsichtlich der im Spruch angeführten Sachverhalte ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Hinsichtlich des Vorwurfs der Begehung einer Fahrerflucht sowie hinsichtlich des Vorwurfs, A.A. verleitet zu haben, den Verkehrsunfall aufzunehmen ohne das Fahrzeug, die Unfallörtlichkeit zu besichtigen und ohne Feststellung seiner Verfassung wurde kein Disziplinarverfahren eingeleitet.

In weiterer Folge wurde für den 17.01.2024 eine Verhandlung anberaumt und in Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführt.

Inhalt der Disziplinarverhandlung vom 17.01.2024

Angaben des Beschuldigten

Dieser bestätigte den Inhalt des Bezugs habenden Erlasses sowie der Dienstkraftfahrzeug- Richtlinien zu kennen.

Er sei am besagten Tag im Grenzbereich der Dienststelle Streife gefahren, wobei der Grenzraumüberwachungsbereich zwei verschiedene Gebiete umfasst. Der Grenzbereich umfasst nicht nur den unmittelbaren Grenzverlauf, sondern auch die zu x.n. bzw. y.n. gehörenden Ortschaften, wobei er einen 10 km Zurückweisungsradius als dazu gehörenden einbeziehe.

Er habe sich damals für die Grenzraumüberwachung zwischen x.n. entschieden und habe er über n. einrücken wollen.

Um 20.09 Uhr habe er zwischen N.N. n.n. mit dem Dienstkraftfahrzeug einen Kontakt mit einem Reh gehabt, infolge dessen dasselbe verendet und das Dienst-KFZ beschädigt worden sei. Er habe Fotos vom Reh, vom Tachostand und von der Kilometermetrierung angefertigt und Fahrzeugteile von der Fahrbahn entfernt.

An der Dienststelle eingerückt, habe er seinem Vorgesetzten Meldung vom Verkehrsunfall erstattet. Gemeinsam hätten sie bei künstlichem Licht den Schaden besichtigt und vom Fahrzeug Fotos angefertigt. Anschließend habe er die für den Unfall örtlich zuständige PI a.a. angerufen. Diese habe aufgrund dessen, dass er bereits an der PI n.n. eingerückt war, abgelehnt, den Unfall aufzunehmen. Demnach wäre nunmehr die für die PI n.n. zuständige PI c.c. für den Unfall zuständig.

Diese habe er dann angerufen und die Sachlage geschildert. Diese wären ob der Vorgehensweise der PI a.a. nicht begeistert gewesen. Es habe sich der PI Kommandant der PI a.a. selbst im Dienst befunden und sei dieser in weiterer Folge auf der PI n.n. erschienen.

Zwischenzeitlich habe er im PAD eine OZ 1 angelegt, in welche er die Unfallörtlichkeit, die Uhrzeit des Verkehrsunfalls, seine persönlichen Daten und die des Fahrzeuges eingetragen habe. Gegenständliche Daten habe er für die Erstattung seiner persönlichen Meldung benötigt. Er habe dann auch eine persönliche Meldung geschrieben, welche er in die OZ 2 aufgenommen habe.

Der Kommandant der PI c.c. habe dann, nachdem er die OZ 1 an die PI c.c. abgetreten hatte, den Verkehrsunfall aufgenommen. Darunter verstehe er, dass der PI Kommandant das für die Aufnahme des Verkehrsunfalls vorgesehene Word Formular aufgrund seiner Angaben vom Unfallhergang befüllt habe. Dieser habe noch auf sein Ersuchen hin einen Alkovortest vorgenommen. Er habe mit diesem noch die erforderliche Schadensmeldung an die Uniqa gemacht. Alles Weitere sei vom Kommandanten gemacht worden.

Während des Verfassens der Meldung sei er vom Rayonsjäger fernmündlich kontaktiert worden. Dieser dürfte entweder von der PI a.a. oder von der PI c.c. verständigt worden sein und wäre dieser zugleich der stellvertretende PI Kommandant von c.c. und ihm persönlich bekannt. Nachdem dieser das Reh nicht gefunden habe, habe er diesem die Lage desselben geschildert.

Am Zeitstempel sei ersichtlich, dass er um 20.25 Uhr an der Dienststelle eingelangt ist.

Darauf hingewiesen, dass die Eintragungen der Uhrzeit im Dienstvollzug nicht mit dem Zeitstempel im Verkehrsunfalls Akt übereinstimmen, zumal aus dem PAD-Ausdruck hervorgeht, dass er um 20.40 Uhr mit den Eintragungen im PAD begonnen habe und sich auch um 20.45 Uhr im PAD Akt befunden habe, er sohin nicht mehr Streife gefahren sei und, dass PI Kommandant C.C. um 21.19 Uhr im PAD begonnen habe zu arbeiten und dieser, dessen Angaben in seiner Sachverhaltsdarstellung zufolge, um 21.45 Uhr beim Disziplinarbeschuldigten einen Alkovortest gemacht hat, sohin auch diese Eintragung nicht übereinstimmt mit der Eintragung „21.00 Uhr bis 01.00 Uhr Grenzkontrolle“, erläuterte der Disziplinarbeschuldigte, dass der Grundauftrag grundsätzlich mit der Kennzahl 299 beschrieben sei. Dieser sei der fremdenpolizeiliche Überbegriff. Er habe für seine Kollegen an der Grenze kleinere Tätigkeiten übernommen und würden derartige Tätigkeiten auch noch unter den Begriff 299 fallen. Die Grenzkontrolle auf der Spur werde unter der Kennzahl 221 subsumiert. Gebe es gravierende Änderungen, passe er die Kennzahl an seine Tätigkeit an.

Er habe damals seine Eintragungen in der Annahme gemacht, dass die eingetragene Zeit zutreffend sei. Er habe nicht auf die Uhr gesehen. Erst nachträglich habe er an Hand der Fotos festgestellt, dass die Zeit nicht stimmt. Allerdings würde es an der Dienststelle gang und gäbe sein, dass Änderungen von Tätigkeiten, die nicht eine halbe Stunde überschreiten, zeitlich keinen Niederschlag im Dienstvollzug fänden. Würde die halbe Stunde nicht überschritten werden, bleibe es bei der ursprünglichen Eintragung.

Was die zweite Eintragung 21.00 Uhr bis 01.00 Uhr anbelangt, würde es sich dabei um die Grundeintragung handeln. Die Verkehrsunfallsaufnahme habe für ihn keine gravierende Änderung dargestellt. Zwar habe diese länger als die halbe Stunde gedauert, doch sei die Verkehrsunfallsaufnahme unter die Kennzahl 400 gefallen, welche aber von der den Unfall aufnehmenden Stelle einzutragen gewesen sei. Er habe noch vor der Ausfahrt die Leistungskennzahl 320 eingetragen, sodass bekannt gewesen wäre, wo er sich befindet.

Bestreife er den Bereich zwischen n. und x. und fahre er einen Bogen, würde er über die dazwischenliegenden Ortschaften c, N.N. und T. kommen. Tatsächlich habe sich der Verkehrsunfall auf der Landstraße zwischen N.N. und der Bundesstraße ereignet. Er habe im

Dienstvollzug nur „x und n“ eingetragen, zumal er im Vorhinein nicht gewusst habe, über welche Ortschaften er fahre.

Er selbst habe bei Dienstbeginn den Grundauftrag mit der Leistungskennzahl 299 geändert auf Besetzung der Registrierstelle, Unterstützung der Spuren entsprechend dem, was er geplant gehabt habe zu arbeiten.

Er habe die von ihm tatsächlich vorgenommenen Tätigkeiten, wie z.B. Meldung erstatten, die weder von der Kennzahl 299 noch von der Kennzahl 320 umfasst sind, in die EDD nicht aufgenommen, da diese für ihn im Dienst mitgelaufen wären.

Die Frage, warum, zumal der Grundauftrag ein anderer gewesen sei, er beschlossen habe, diesen insofern zu ändern, als er dann eine Bestreifung mit der Kennzahl 320 eingetragen hat, erwiderte der Beamte, dass er der Support für die Kollegen auf der Spur sei, es aber vorkomme, dass, sei der Support nicht erforderlich, er dann Streife fahren dürfe. Er habe deshalb im Vorfeld 320 eingetragen, damit ersichtlich sei, womit er beschäftigt sei, zumal er ohnehin falls erforderlich erreichbar gewesen wäre. Er habe damals mit P.P. vereinbart, dass er auf Streife fahre.

Befragt, was mit dem inspektionsinternen Begriff „Grenzgebiet x uns n“ gemeint sei, erklärte der Disziplinarbeschuldigte, dass es grundsätzlich keinen festgelegten Rayon gebe und er von demselben auch einen Zurückweisungsradius von 10 km umfasst erachte.

Eine Nachschau auf dem, dem Disziplinarbeschuldigten dienstlich zugewiesenen Mobiltelefon ergab, dass das von ihm kontaktierte Reh um 20.09 Uhr und der Schaden am KFZ auf der Dienststelle um 20.27 Uhr fotografiert wurde.

Würde sich auf der Spur ein aufzunehmender Verkehrsunfall ereignen, lege er im PAD einen Akt an. Dies gehe folgendermaßen von statten, indem er ein Schlagwort, Datum, Uhrzeit und Örtlichkeit ins PAD eintrage und, würden diesen Daten eingespeichert werden, damit eine PAD Zahl generiert werde. Damit werde automatisch die OZ 1 erstellt. Dann befülle er das PAD. Er öffne ein Word-Dokument, das Verkehrsunfall Formular, und befülle dieses. Dieses werde ergänzt mit Sachverhalt und Verständigung der anderen Dienststelle. Vorher gehe aus dem PAD nicht der Sachverhalt hervor. Dieses Formular werde dann noch unter der OZ 1 abgespeichert.

Vorliegenden Falls habe er die OZ 2 für seine persönliche Meldung angelegt. Üblicherweise würden in die OZ 2 die Lichtbilder oder Nachfragen vom Gericht, etc. aufgenommen werden.

Die Frage, warum er vermeine, dass sein Vorgehen nicht bereits Teil einer VU Aufnahme sei, wenn er z.B. schon Lichtbilder vom Schaden aufnimmt, ob das schon Teil einer VU Bearbeitung sei und er auch mit der Generierung im PAD eine Zahl angelegt habe, verwies der Beschuldigte darauf, dass er das Schlagwort VU nur deshalb im PAD angelegt habe, weil er diese dort eingetragenen Daten, wie eben Unfallörtlichkeit, Zeit und Schlagwort usw. für die ohnehin von ihm zu verfassende persönliche Meldung benötigt habe.

Die Frage, wieso er der Ansicht sei, dass das Anfertigen von Lichtbildern von der Unfallörtlichkeit, vom Reh aber auch von den Schäden am Fahrzeug nicht zur Unfallaufnahme gehört, wurde damit beantwortet, dass er diese für seine persönliche Meldung benötigt habe. Bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden fertige er keine Lichtbilder an.

Danach befragt, was in den Dienstkraftfahrzeug Richtlinien normiert ist, meinte der Beschuldigte, dass die örtlich zuständige Dienststelle zu verständigen sei. Sein Part wäre es allerdings, eine Meldung zu erstatten. Der Beisitzer Obstlt HEGEDÜS wies darauf hin, dass, vorliegenden Falls eine Sofortmeldung zu erstatten sei, die aber nicht von ihm zu verfassen wäre und es auch nicht erforderlich sei, eine persönliche Meldung zu erstellen.

Ihm sei diesbezüglich befragt das Formular persönliche Meldung bekannt. Der Beisitzer Obstlt HEGEDÜS wies darauf hin, dass darin eben der Unfall zu schildern sei, was zwar im PAD angelegt werden könne, doch würde diese dann von der Dienststelle, die den Akt zuständigkeitshalber zu bearbeiten hat, mit ihrem Akt zusammengeführt werden.

Es sei wohl zutreffend, dass er eine Funkwagenbesatzung der PI a.a. bemerkt habe, doch sei dies vor dem Unfall gewesen. Am Rückweg zur PI hätte er diese Streife nicht mehr passiert. Der Rückweg vom Verkehrsunfall zum Aufenthaltsort der Streife wäre auch weiter gewesen als der Weg zur PI n.n.

Ihm sei auch nicht der Gedanke gekommen, sich bei seinem Vorgesetzten nach der Vorgehensweise zu erkundigen. Grundsätzlich habe er gewusst, was zu tun ist, nur habe es die zuständige PI abgelehnt auszurücken. Er habe die Fotos von der Unfallörtlichkeit nur für sich gemacht, weil er das für seine persönliche Meldung benötigt habe. Es wäre dann natürlich auch Sache der bearbeitenden Dienststelle gewesen, Lichtbilder anzufertigen.

Er glaube nicht, wisse es aber auch nicht, ob das Funkmittel im ELKOS angemeldet war. Funkspruch habe er jedenfalls keinen abgesetzt.

Danach befragt, ob es eine Weisung oder Vorgangsweise betreffend Erstattung einer persönlichen Meldung bei einem selbstbeteiligten Unfall gebe, ob er hierfür im PAD eine eigene GZ anlege, antwortete er Disziplinarbeschuldigte, dass seinem Verständnis nach Verkehrsunfall und Meldung zusammengehören würden und sei es in seiner Absicht gelegen, die Chronologie zwischen dem Verkehrsunfall und seiner Meldung erkenntlich zu machen. Seiner Erinnerung nach sei es auch in der Kanzleiordnung geregelt, dass zusammenhängende Sachen in einer Aktenzahl zu erledigen sind.

Zum Zeitpunkt der Abtretung an den PI Kommandant c.c., C.C. habe die OZ 1 nur das Datum, die Uhrzeit, Schlagwort, seine Daten und die des Fahrzeuges umfasst.

Darin habe sich keine Sachverhaltsdarstellung und keine Angaben der Beteiligten befunden. Dies wäre durch C.C. erfolgt.

Die von ihm angefertigten Lichtbilder hätten sich in seiner OZ 2 befunden. Darauf habe die PI C.C. einen Zugriff gehabt. Diese hätten sich jedenfalls nicht in der OZ 1, die er abgetreten habe, befunden.

Die PI c.c., die PI n.n. und die PI a.a. hätten einen gemeinsamen Bezirks-PAD.

Dem Hinweis, dass, wenn c.c. sich mit n.n. in einem gemeinsamen Bezirks-PAD befinden, es für c.c. ein leichtes gewesen wäre, den Verkehrsunfall zu protokollieren und er der PI c.c. mit der persönlichen Meldung zuarbeite, wurde damit begegnet, dass er das deshalb gemacht habe, weil die beiden Polizeiinspektionen währenddessen einen Zuständigkeitskonflikt ausgetragen hätten.

Von der zeitlichen Abfolge her, hätte er keine OZ erstellen können, solange c.c. nicht die OZ 1 erstellt hat.

Die Verteidigung stellte den Beweisantrag auf Ladung des O.O. zum Beweis dafür, dass 1. die Aussage des Beschuldigten, dass der Eintrag des bestreiften Gebietes mit „Bestreifung des Gebiets XY“, wie es vom Disziplinarbeschuldigten im Dienstvollzug vorgenommen worden ist, an der Dienststelle so vorgesehen war und es nicht erforderlich war, die Bestreifung der weiteren dazwischenliegenden Orte im Dienstvollzug anzuführen und 2. dass nur grobe Änderungen im Auftrag, die zeitlich 30 Minuten überschreiten, zu einer Änderung der Eintragungen im Dienstvollzug führen, zutreffend ist.

Die Disziplinaranwältin sprach sich gegen diesen Beweis aus, zumal zu prüfen ist, ob der Disziplinarbeschuldigte mit seinem Verhalten gegen erteilte Weisungen verstoßen habe und hierzu nicht die Meinung des O.O. maßgeblich sei.

Der Senat gab dem Antrag auf Ladung des begehrten Zeugen hinsichtlich der Frage, ob es an der Dienststelle tatsächlich eine Weisung gegeben hat, wonach nur grobe Änderungen im Auftrag, die zeitlich 30 Minuten übersteigen, zu einer Änderung der Eintragungen im Dienstvollzug geführt hätten, statt.

Was die detaillierte Auflistung der bestreiften Orte im Dienstvollzug anbelangt, erachtete der Senat die Befragung des Zeugen für nicht erforderlich, da im Laufe der Verhandlung zutage getreten ist, dass es einen nördlichen und einen südlichen Bestreifungsbereich gibt, der sich im Wesentlichen mit der 10 km Zurückweisungsgrenze deckt und daher eine darüberhinausgehende Konkretisierung nicht erforderlich ist.

Die Verhandlung wurde unterbrochen und ein weiterer Termin für 28.03.2024 angesetzt, jedoch wegen Erkrankung eines Senatsmitgliedes abberaumt. In weiterer Folge wurde für den 19.06.2024 ein Verhandlungstermin ausgeschrieben.

Inhalt der Disziplinarverhandlung vom 19.06.2024

Der Disziplinarbeschuldigte erklärte auf diesbezügliche Befragung, dass er gewusst hätte, nur bis 21.00 Uhr Streife zu fahren. Der Grundauftrag 299 wäre laut Vorschreibung von Dienstbeginn bis 01.00 Uhr durchzuführen gewesen. Er nehme im Dienstvollzug jedoch die Tätigkeit auf, die er vorhabe durchzuführen, und trage dann nachträglich allfällige sich dazu ergebende Abänderungen ein.

Angaben des Zeugen O.O.

Danach befragt, ob es an der Dienststelle eine Weisung gibt, wonach nur grobe Änderungen im Auftrag, die die zeitliche Dauer von 30 Minuten übersteigen, zu einer Änderung der Eintragung im Dienstvollzug führen, erläuterte der Zeuge, dass diese Aussage nicht ganz zutreffend wäre. Kleinere Änderungen würden bis zu einer Dauer von 15 Minuten nicht eingetragen werden und auch das nur, wenn keine Gefahrenzulage zu verrechnen ist.

Unter einer kleinen Änderung verstünde er eine Identitätsfeststellung, die zu einer Anzeige führt, sofern diese eben nicht die Dauer von 15 Minuten übersteigt.

Grundsätzlich beinhalte die Streifentätigkeit mit dem Überbegriff 320 keine Unfallaufnahme. Allerdings wäre es in Hinblick auf die vom Disziplinarbeschuldigten durchgeführten Handlungen eine Streitfrage. Die Unfallaufnahme mit der Kennzahl 400 habe an sich nichts mit der Streifentätigkeit zu tun und wäre diese Kennzahl auch von dem die Unfallaufnahme durchführende PI einzutragen. Es stelle sich die Frage, was der Disziplinarbeschuldigte tun hätte sollen. Dieser hätte 106 für die administrative Tätigkeit eintragen müssen und, sobald er wieder in den Streifenwagen einsteigt und zurückfährt, wieder 320 eintragen müssen. Diese Vorgansweise wäre aber widersinnig.

Die Entscheidung, Streife zu fahren, wenn der Grundauftrag 299 (Besetzung der Registrierstelle) lautet, sei nur in Absprache mit dem Dienstführenden zulässig.

Dem Vorhalt, dass der EDD Einführungserlass die korrekte Eintragung der erbrachten Leistungen vorsieht, wurde damit begegnet, dass der Erlass selbst normieren würde, dass kleinere Tätigkeiten explizit nicht ausgetragen werden müssten, sofern diese nicht die Dauer einer Viertelstunde übersteigen.

Angaben des Zeugen P.P.

Es sei mit ihm abgesprochen worden, dass der Disziplinarbeschuldigte in Abänderung des Grundauftrages 299 in der Zeit von 18.30 Uhr bis 21.00 Uhr eine sicherheitspolizeiliche Streife durchführt.

Er wüsste nicht, welche Kennzahl er für das Verfassen der persönlichen Meldung im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall nach dem Einrücken in die EDD einzutragen gehabt hätte. Er hätte es auch bei der Kennzahl 320 belassen.

Die Verteidigung legte zum Beweis ihres Vorbringens, dass die in Punkt 2 monierte Vorgangsweise dem LPD Erlass Kraftfahrwesen sowie der Kanzleiordnung des BMI entsprochen hat, den entsprechenden LPD Erlass sowie die Kanzleiordnung vor.

Was den LPD Erlass anbelangt, sehe Punkt 2 desselben vor, dass jeder Verkehrsunfall, an dem ein Dienst-KFZ beteiligt ist, unabhängig davon, ob Sachschaden oder Personenschaden vorliegt, aufzunehmen sei und dieser gesamte Akt im PAD als Kopie mit dem Schlagwort „Info VU mit Dienst KFZ mit BP-“ an die Einlaufstelle zu übermitteln wäre. Die Erstmeldung sei nicht zugleich als persönliche Meldung des Lenkers anzusehen, sondern enthalte diese kurz und prägnant Zeit, Ort und Ablauf des Ereignisses und würden diese Daten in erster Linie im PAD dazu dienen, um Reparaturarbeiten einzuleiten und mit der gegnerischen Versicherung eine Einigung zu erzielen.

Was die Kanzleiordnung anbelangt, sehe der Punkt 2.2 derselben vor, dass, um eine effiziente Abarbeitung zu gewährleisten, die Bearbeiter elektronische Akte zu führen hätten. Punkt 4.1 derselben normiere, dass Einlaufstücke frühestmöglich im elektronischen Aktenbearbeitungssystem zu protokollieren sind. Zusammengehörige Geschäftstücke wären möglichst in einem Akt zusammenzufassen und gelte das Prinzip der Einmalerfassung. Eine weiterführende Bearbeitung habe in der Applikation zu erfolgen, in der die Protokollierung erfolgt.

Im Zuge des Beweisverfahrens wurde auf die Disziplinaranzeige des BPK b.b. vom 14.07.2023, auf die Disziplinarverfügung der LPD N.N. vom 29.08.2023, auf den vom Beamten erhobenen Einspruch gegen die Disziplinarverfügung vom 18.09.2023, auf das E-Mail der BH-z.z. vom 25.09.2023 die Einstellungsgründe hinsichtlich des Verfahrens wegen § 4 Abs. 5 StVO betreffend, auf die von C.C. am 22.04.2023 verfasste Sachverhaltsdarstellung, auf die von C.C. am 19.04.2023 an die BH-b.b. verfasste Meldung eines VU mit Sachschaden, auf die PAD-Auszüge, auf den von B.B. am 03.07.2023 verfassten Aktenvermerk, auf den Dienstvollzug, auf die Diensteinteilung für den 19.04.2023, auf den E-Mailverkehr vom 10.07.2023 betreffend Zustimmung des Dienststelleausschusses zur disziplinarrechtlichen Verfolgung des Beamten, auf die vom Beamten am 19.04.2023 verfasste persönliche Meldung zum VU mit Dienst KFZ mit Wild, Sachschaden, auf die Lichtbildeinlage sowie auf die vom Beamten am 04.07.2023 verfasste Stellungnahme verwiesen.Im Zuge des Beweisverfahrens wurde auf die Disziplinaranzeige des BPK b.b. vom 14.07.2023, auf die Disziplinarverfügung der LPD N.N. vom 29.08.2023, auf den vom Beamten erhobenen Einspruch gegen die Disziplinarverfügung vom 18.09.2023, auf das E-Mail der BH-z.z. vom 25.09.2023 die Einstellungsgründe hinsichtlich des Verfahrens wegen Paragraph 4, Absatz 5, StVO betreffend, auf die von C.C. am 22.04.2023 verfasste Sachverhaltsdarstellung, auf die von C.C. am 19.04.2023 an die BH-b.b. verfasste Meldung eines VU mit Sachschaden, auf die PAD-Auszüge, auf den von B.B. am 03.07.2023 verfassten Aktenvermerk, auf den Dienstvollzug, auf die Diensteinteilung für den 19.04.2023, auf den E-Mailverkehr vom 10.07.2023 betreffend Zustimmung des Dienststelleausschusses zur disziplinarrechtlichen Verfolgung des Beamten, auf die vom Beamten am 19.04.2023 verfasste persönliche Meldung zum VU mit Dienst KFZ mit Wild, Sachschaden, auf die Lichtbildeinlage sowie auf die vom Beamten am 04.07.2023 verfasste Stellungnahme verwiesen.

Plädoyer der Disziplinaranwältin

Die Begehung der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen seien als erwiesen anzunehmen. Die von diesem vorgenommenen Eintragungen in der EDD wären nicht korrekt und würde es sich nach Ansicht der Disziplinaranwältin dabei durchaus um eine gröbere Abweichung vom Grundauftrag handeln. Zudem läge auch keine geringfügige zeitliche Überschreitung vor. Auch O.O. habe nur eine geringfügige tolerierbare Abweichung in einem zeitlichen Ausmaß von nicht mehr als 15 Minuten für tolerabel gehalten.

Was die Aufnahme des Verkehrsunfalls anbelangt, stünde diese nicht im Einklang mit der Dienstvorschrift der Kraftfahrzeugrichtlinien. Auch wenn es das Prinzip der Einmalerfassung gibt, sei dem entgegen zu halten, dass diese vorliegenden Falls von der PI c.c. durchzuführen gewesen wäre.

Der Beamte habe damit Weisungen nicht befolgt und sei sein Verhalten, wenngleich ihm nicht unterstellt wird, dass er tatsächlich etwas verschleiern wollte, dennoch objektiv geeignet, das Vertrauen in die sachgemäße Erfüllung seiner Aufgaben zu beeinträchtigen.

Die Befolgung von Weisungen wäre von zentraler Bedeutung für den Exekutivbereich.

Positiv sei jedoch anzumerken, dass dieser eine sehr gute Dienstbeschreibung aufweist.

Die Disziplinaranwältin erachtete aus spezial- und generalpräventiven Gründen die Verhängung einer Geldbuße für erforderlich und wurde diesbezüglich auch einen Antrag gestellt.

Plädoyer der Verteidigung

Das Verfahren wäre ursprünglich auf andere Vorhalte aufgebaut worden, welche jedoch in weiterer Folge seitens der BDB nicht eingeleitet worden wären.

Nunmehr würde das Verfahren wegen Interpretationsprobleme von Vorschriften geführt werden.

Der EDD Grundsatzerlass selbst sehe auf Seite 8 vor, dass Abweichungen bzw. geringfügige Abänderungen nicht eingetragen werden müssen. Der Vorgesetzte des Disziplinarbeschuldigten, O.O., habe darauf verwiesen, dass er es widersinnig gefunden hätte, hätte der Beamte die Besichtigung des Schadens und das Anfertigen von Fotos unter einer anderen Kennzahl ausgetragen und dann weiterhin die Streife fortsetzt.

Der Beamte habe an sich nichts Anderes gemacht, als das was er für seine persönliche Meldung, die zu erstatten ihm oblegen wäre, benötigt habe. Aus diesem Grund habe dieser auch Fotos angefertigt. Entsprechend dem Prinzip der elektronischen Erfassung von Geschäftsfällen habe dieser eine Zahl im PAD eröffnet und einen Akt im PAD angelegt. Dort habe dieser für seine Kollegen Tatsachen eingetragen.

Der Dienstführende P.P. habe - seinen eigenen Angaben zufolge - auch nicht gewusst, was der Beschuldigte eintragen hätte sollen.

Es könne daher dem Beschuldigten nicht angelastet werden, dass dieser die Eintragungen in der EDD nicht den Tastsachen entsprechend vorgenommen hat, wenn der eine Vorgesetzte betonte, dass er genauso gehandelt hätte und der andere nicht einmal gewusst habe, wie er diese austragen hätte sollen.

Selbst wenn das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung vorliegenden Falls bejaht werde, müsse § 118 Abs 1 Z 4 BG zur Anwendung kommen. Selbst wenn das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung vorliegenden Falls bejaht werde, müsse Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BG zur Anwendung kommen.

Für die Verteidigung habe jedoch der Beschuldigte die in Punkt 1 angelastete Dienstpflichtverletzung nicht begangen.

Was das Vorgehen ad Punkt 2 anbelangt, sei die Protokollierung im PAD nicht verboten, sondern vielmehr im Sinne der Kanzleiordnung geboten und stelle daher dieses Vorgehen auch keine Dienstpflichtverletzung dar.

Die Verteidigung stellte daher den Antrag, in beiden Fällen mit Freispruch vorzugehen.

Schlusswort des Beschuldigten

Der Disziplinarbeschuldigte brachte vor, dass man im Nachhinein immer klüger sei und er daraus insofern eine Lehre gezogen habe, auch in Fällen, in denen er die Meinung vertritt zu wissen, wie die Vorgangsweise ist, sich dennoch rückzuversichern bzw. nachzufragen.

Er betonte jedoch nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt zu haben und schloss er sich den Ausführungen seines Verteidigers an.

Folgender Sachverhalt hat sich ergeben:

Der Disziplinarbeschuldigte war am 19.04.2023 in der Zeit jeweils von 18.30 Uhr bis 23.00 Uhr und von 23.00 Uhr bis 01.00 Uhr zum Plandienst und am 20.04.2023 von 01.00 Uhr bis 05.00 Uhr zum Journaldienst und anschließend von 05.00 Uhr bis 07.00 Uhr wieder zu Plandienst eingeteilt. Von 07.00 bis 07.30 waren der zu absolvierende Dienst auf Überstunden geplant.

Unter der Leistungskennzahl 299 wurde ihm für die Zeit von 18.30 Uhr bis 01.00 Uhr die Grenzkontrolle und Grenzüberwachung vorgeschrieben.

Er hat im Dienstvollzug für den Zeitraum 18.30 Uhr bis 21.00 Uhr unter der Leistungskennzahl 320 Grenzstreife temporär eingetragen und für den Zeitraum 21.00 Uhr bis 01.00 Uhr unter der Leistungskennzahl 299 Besetzung der Registrierstellung und Unterstützung der Spuren.

Die PI n.n. hat keinen festgelegten Rayon. Es gibt einen nördlich der PI gelegenen Überwachungsraum bis y. Südlich der PI umfasst der Grenzüberwachungsraum den Bereich x. Dazu gehören auch die jeweiligen dazwischenliegenden Orte und ein 10 km Zurückweisungsradius.

Der Disziplinarbeschuldigte hat damals in Abänderung des Grundauftrags, Kennzahl 299 Grenzüberwachung, Besetzung der Registrierstelle und Unterstützung der Spuren durchgeführt, wobei er mit Dienstbeginn in Absprache mit P.P. zur Grenzraumüberwachung zwischen x und n ausgefahren ist und wollte er über n wieder einrücken.

Um nachvollziehbar zu machen, wo er sich befindet, hat er die temporäre Bestreifung im Grenzbereich x und n vorgenommen und dies im Vollzug vor Ausfahrt mit der Kennzahl 320 im Dienstvollzug eingetragen.

P.P. bestätigte seine Angaben.

Nachdem er im Vorfeld nicht gewusst hat, über welche Ortschaft er fahren wird, hat er im Dienstvollzug auch nur „x und n“ eingetragen.

Bestreift er das Gebiet zwischen n und x und fährt einen Bogen, kommt er jedenfalls durch die Ortschaften c., N.N. und t.

Um 20.09 Uhr (oder knapp davor) hatte sein Dienstkraftfahrzeug auf der Landstraße zwischen N.N. und n mit dem Dienstkraftfahrzeug ein Reh, welches infolge dessen verendete. Dabei wurde das Dienst-KFZ beschädigt. Er fotografiert das Reh, den Tachostand und die Kilometermetrierung und entfernte Fahrzeugteile von der Fahrbahn.

Dass die Fotos um 20.09 Uhr angefertigt worden sind, hat sich für ihn nachträglich an Hand seines dienstlichen Mobiltelefons nachvollziehen lassen. Ebenso der Umstand, dass er um 20.25 Uhr an der Dienststelle die durch den Unfall am Dienst-KFZ eingetretenen Schäden fotografiert hat.

Zwar hat er vor dem Unfall noch einen Funkwagen der PI a.a. passiert gehabt, doch lag der Unfallsort näher zur PI n.n., weshalb er zur PI zurückgefahren ist. Weder hat er die PI a.a. vom Unfallsort telefonisch oder per Funk verständigt noch kam es ihm in den Sinn, seinen Vorgesetzten noch vor Ort zu kontaktieren und dessen Meinung über das weitere Vorgehen einzuholen.

An der Dienststelle eingerückt, hat er seinem Vorgesetzten Meldung vom Verkehrsunfall erstattet. Gemeinsam haben sie bei künstlichem Licht den Schaden besichtigt und vom Fahrzeug Fotos angefertigt. Anschließend hat er die für den Unfall örtlich zuständige PI a.a. angerufen, welche jedoch, ob der Tatsache, dass er sich bereits in der PI n.n. befunden hat, die Aufnahme des Unfalls ablehnte. Deren Ansicht zufolge müsste nunmehr die für die PI n.n. betreffenden Angelegenheiten zuständige PI c.c. den Unfall aufnehmen.

Diese hat er in weiterer Folge angerufen und die Sachlage geschildert. Dieselbe war ob der Vorgehensweise der PI a.a. nicht begeistert gewesen. Der Kommandant der PI c.c., C.C., selbst hatte sich im Dienst befunden und ist dieser in weiterer Folge auf der PI n.n. erschienen, wo er um 21.19 Uhr in den vom Disziplinarbeschuldigten im PAD angelegten Akt eingestiegen ist, was durch die PAD Ausdrucke zum Verkehrsunfalls Akt AS 147f belegt ist.

Der Disziplinarbeschuldigte hat zuvor um 20.40 Uhr im PAD eine OZ 1 angelegt, in welche er die Unfallörtlichkeit, die Uhrzeit des VU, seine persönlichen Daten und die des Fahrzeuges eingetragen hat. Gegenständliche Daten benötigte er für die Erstattung seiner persönlichen Meldung. Er verfasste eine persönliche Meldung, welche er in die OZ 2 aufnahm. Die OZ 1 hat er an die PI c.c. abgetreten.

Der Kommandant der PI c.c. hat nunmehr den Verkehrsunfalls Bericht aufgenommen und auf sein Ersuchen hin einen Alkovortest vorgenommen. Anschließend hat er mit C.C. noch die erforderliche Schadensmeldung an die Uniqa gemacht. Alles Weitere wurde von C.C. in die Wege geleitet.

Die PI c.c., die PI n.n. und die PI a.a. haben einen gemeinsamen Bezirks-PAD.

Der Disziplinarbeschuldigte kennt den Inhalt des EDD-Einführungserlasses und der Dienstkraftfahrzeug Richtlinien.

Sein Vorgesetzter O.O. sah wohl die vom Disziplinarbeschuldigten getätigten Handlung von der Kennzahl 106 (Administratives) umfasst, doch erachtete er es für widersinnig, diese Kennzahl zu verwenden, zumal der Beschuldigte ohnehin wieder in den Streifenwagen eingestiegen und an die PI zurückgekehrt ist.

Der dienstführende Vorgesetzte, P.P., vermochte nicht anzugeben, welche Kennzahl vorliegenden Falls einzutragen ist und wäre er wie der Disziplinarbeschuldigte vorgegangen.

Der Umstand, dass er als bestreiften Grenzbereich nur x und n angegeben hat, nicht aber auch das Gemeindegebiet N.N. und a. und ihm im Dienstauftrag zur Leistungskennzahl 299 die Grenzkontrolle/Grenzüberwachung ohne nähere Gebietsbezeichnung vorgeschrieben worden ist, ist aufgrund der im Akt aufliegenden Kopie dies Dienstvollzuges vom 19.04.2023, und des ihm erteilten Dienstauftrages für den 19.04.2023, 18.30 Uhr bis 20.04.2023, 07.30 Uhr verifiziert.

Aus dem Dienstvollzug ist ersichtlich, dass die vom Beamten im Dienstvollzug getätigten Eintragungen von QQ genehmigt worden sind.

Der Senat hat dazu erwogen:

Rechtsvorschriften:

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Verpflichtung, dienstliche Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Verpflichtung, dienstliche Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

§ 43 Abs. 2 BDG zufolge hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, Absatz 2, BDG zufolge hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, sofern verfassungsgesetzlich nichts anders bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, sofern verfassungsgesetzlich nichts anders bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Punkt 1 und 2 des EDD-Einführungserlasses”, BMI-OA1000/0227-1/1/b/2011, vom 28.06.2011 besagen:

„1. Abbildung des Dienstbetriebes

Die EDD stellt die Grundlage für die Gestaltung des Dienstbetriebes der österreichischen Bundespolizei in zeitlicher Hinsicht samt den daraus resultierenden Leistungen und Outputs dar. Sie bildet daher auch die Basis für die heuer flächendeckend auszurollenden Kosten – und Leistungsrechnung des Bundesministeriums für Inneres (BMI-KLAR). [...]

2. Berichtswesen

Durch die in der EDD gewonnenen Daten werden sukzessive die bisher bestehenden derartigen Berichte an vorgesetzte Stellen bis auf Ebene BMI ersetzt |...] Aus diesem Grund ist die korrekte Eintragung der Aufträge sowie der erbrachten Leistungen und Outputs unerlässlich. Die jeweiligen Dienstvorgesetzten haben durch ihre Bestätigung dafür Sorge zu tragen. [...]”

Laut § 33 (1) der Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des Bundesministeriums für Inneres (DKR BM. I), GZ BMI-OA1300/0147-II/1/b/2014 vom 01.04.2019) ist jeder Verkehrsunfall mit einem Dienstkraftfahrzeug oder jede Sachbeschädigung an einem Dienstkraftfahrzeug von einer Polizeidienststelle aufzunehmen. Die Dienststelle, der das Fahrzeug zuzurechnen ist, ist unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Laut Paragraph 33, (1) der Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des Bundesministeriums für Inneres (DKR BM. römisch eins), GZ BMI-OA1300/0147-II/1/b/2014 vom 01.04.2019) ist jeder Verkehrsunfall mit einem Dienstkraftfahrzeug oder jede Sachbeschädigung an einem Dienstkraftfahrzeug von einer Polizeidienststelle aufzunehmen. Die Dienststelle, der das Fahrzeug zuzurechnen ist, ist unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Eine am Unfall beteiligte Bedienstete oder ein beteiligter Bediensteter darf den Tatbestand weder aufnehmen noch der Behörde oder dem Gericht anzeigen.

Gemäß § 95 Abs. 1 BDG ist, wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang) ist nachGemäß Paragraph 95, Absatz eins, BDG ist, wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang) ist nach

§ 93 BDG vorzugehen.Paragraph 93, BDG vorzugehen.

Ad Punkt 1

Tatsache ist, dass der Beamte bereits um 20.24 Uhr eingerückt ist und sich auf seiner Dienststelle jedenfalls bis 21.45 Uhr, der Zeitpunkt, zu dem bei ihm ein Alkovortest durchgeführt worden ist, befunden hat.

Die von ihm verwendete Leistungskennzahl 320 ist daher insofern unzutreffend, zumal er sich ab 20.24 Uhr nicht mehr auf Streife befunden hatte. Überdies haben die von ihm im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden getätigten Handlungen keinen Niederschlag im Dienstvollzug gefunden.

Zweck der Austragungen in der EDD sind - wie auch schon im Einleitungsbeschluss dargelegt worden ist - unter anderem die Nachvollziehbarkeit von Leistungen und Tätigkeiten, was eine korrekte und wahrheitsgemäße Eintragung voraussetzt. Unpräzise, „schwammige" Leistungsbeschreibungen können die eigentliche Tätigkeit verschleiern.

Die von ihm in der EDD vorgenommen Eintragung „18:30 Uhr bis 21:00 Uhr Leistungskennzahl „320 – Sicherheitspolizeiliche Streife – Grenzstreife temporär“ ist - wie schon erwähnt - bereits, was die Endzeit der Streife anbelangt, unzutreffend, da er sich ab 20.25 Uhr an der Dienststelle befunden hat.

Dazu kommt, dass die von ihm durchgeführten Tätigkeiten – Anlegen eines Verkehrsunfallaktes, Verfassen der persönlichen Meldung keinen Eingang in die EDD gefunden hat.

Allerdings hat der in diesem Zusammenhang als Zeuge einvernommene Vorgesetzte, O.O., darauf verwiesen, dass die vom Disziplinarbeschuldigten tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten seinem Erachten nach zwar unter der Kennzahl 106 (Administratives) zu subsumieren gewesen, da die Verwendung der Kennzahl 400 (Unfallaufnahme) vom Disziplinarbeschuldigten nicht eingetragen werden hätte dürfen, doch wäre er selbst auch nicht anders vorgegangen.

Der Einführungserlass sähe zudem selbst auf Seite 8 vor, dass geringfügige Abweichungen nicht zu einer Änderung führen müssten, worunter er zeitliche Abweichungen bis zu einem Ausmaß von fünfzehn Minuten, sofern dies nicht dazu führt, dass Gefahrenzulage verrechnet werden muss, versteht.

Zutreffenderweise ist unter dem Punkt „Dienstvollzug“ dort vorgesehen, dass kurzfristige Leistungen, die keiner besonderen Dokumentation bedürfen, nicht als eigene Leistung in die Applikation einzugeben sind, doch ist damit für ihn insofern nichts gewonnen, als seine von ihm im Zusammenhang mit seinem Verkehrsunfall entfaltete Tätigkeiten länger als dreißig Minuten gedauert hat. Er hat nämlich - belegt durch den PAD Ausdruck AS 147 um 20.40 Uhr mit den Eintragungen im PAD begonnen und befand er sich noch um 21.45 Uhr im PAD-Akt, was dem PAD Ausdruck AS 151 zu entnehmen ist.

Mit dieser Verantwortung ist daher für den Beschuldigten nichts gewonnen.

Wohl aber, was die Anführung der richtigen Kennzahl anbelangt. Diesbezüglich hat O.O. betont, dass er keine andere Kennzahl eingetragen hätte. Der dienstführende Beamte P.P. erklärte überhaupt, dass er nicht gewusst hätte, was er einzutragen hat.

Es hatten sohin sogar die Vorgesetzten des Disziplinarbeschuldigten Probleme, wie richtigerweise vorzugehen ist bzw. hätten diese nicht anders gehandelt. Nach Ansicht des Senates vermag daher die nicht korrekte Eintragung der Kennzahl dem Disziplinarbeschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Zwar hat er im Dienstvollzug als bestreiftes Gebiet nur „x und n“ eingetragen, doch war nach Ansicht des Senates gegenständlicher Eintrag ausreichend, zumal es 2 Grenzraumüberwachungsgebiete, nämlich eines südlich von n. und eines nördlich davon, gibt, die Ortschaft N.N. zwischen x und n. liegt und die PI n.n. überdies auch keinen festgelegten Rayon hat.

Anzumerken ist, dass der Judikatur des BVwG zufolge (W170 2272597-1/3E vom 03.07.2023) der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass eine Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG einer solchen nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG vorgeht (VwGH 19.04.2007, 2005/09/0118).Anzumerken ist, dass der Judikatur des BVwG zufolge (W170 2272597-1/3E vom 03.07.2023) der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG einer solchen nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG vorgeht (VwGH 19.04.2007, 2005/09/0118).

Sohin hat der Disziplinarbeschuldigte nur zu vertreten, dass er keine Änderung der Eintragung in Hinblick auf das Eintreffen an der Dienststelle vorgenommen hat. Nachdem jedoch sein Verhalten keine Folgen nach sich gezogen hat - der Disziplinarbeschuldigte befand sich im Plandienst und konnte sohin keine Gefahrenzulage verrechnen -, seine Schuld geringfügig ist und eine Bestrafung aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen auch nicht erforderlich erscheint, war im Sinne des § 118 Abs. 1, Z 4 mit Freispruch vorzugehen.Sohin hat der Disziplinarbeschuldigte nur zu vertreten, dass er keine Änderung der Eintragung in Hinblick auf das Eintreffen an der Dienststelle vorgenommen hat. Nachdem jedoch sein Verhalten keine Folgen nach sich gezogen hat - der Disziplinarbeschuldigte befand sich im Plandienst und konnte sohin keine Gefahrenzulage verrechnen -, seine Schuld geringfügig ist und eine Bestrafung aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen auch nicht erforderlich erscheint, war im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins,, Ziffer 4, mit Freispruch vorzugehen.

Ad Punkt 2

Die Begehung der ihm in diesem Punkt zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung ist bereits aufgrund seiner Angaben, im Zusammenhang mit seinem Verkehrsunfall mit Sachschaden an seinem Dienstkraftfahrzeug im PAD einen Akt angelegt und eine Aktenzahl vergeben zu haben, die Maske zur OZ 1 in demselben mit seinem Namen, der Wohn- und Dienstadresse, den Führerscheindaten, der Unfallörtlichkeit und der Unfallzeit befüllt zu haben sowie vom am Fahrzeug eingetretenen Schaden Lichtbilder angefertigt und diese in seine persönliche Meldung aufgenommen und hochgeladen zu haben, als erwiesen anzunehmen.

Die korrekte Vorgangsweise wäre gewesen, den Akt vom PI Kommandanten der PI c.c. anlegen und von diesem die Lichtbilder sowohl von der Beschädigung als auch vom Unfallort anfertigen zu lassen sowie seine Meldung an die PI c.c. abzutreten.

Ansonsten hätte er sich gemäß der Bestimmung des § 33 Abs. 1 und 2 Dienstkraftfahrzeugrichtlinien jeglicher weiteren Handlung enthalten müssen.Ansonsten hätte er sich gemäß der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins und 2 Dienstkraftfahrzeugrichtlinien jeglicher weiteren Handlung enthalten müssen.

Er hätte auch im PAD eine Zahl für das Erstatten einer Meldung generieren und diese dann an die zuständige PI abtreten können. Dazu hätte es nicht des Anlegens eines Verkehrsunfall Aktes im PAD bedurft. Es ist daher mit seiner Rechtfertigung, wonach er von der zeitlichen Abfolge keine OZ erstellen hätte können, solange c.c. nicht die OZ 1 erstellt hat, nichts für ihn gewonnen.

Die vom Beamten vertretene Ansicht, wonach die Verkehrsunfalls Aufnahme erst mit der Befüllung des dafür vorgesehenen Formulars beginnt, ist unzutreffend. Der Einwand, wonach seinem Verständnis nach Verkehrsunfall und Meldung zusammengehören, es nur in seiner Absicht gelegen ist, die Chronologie zwischen dem Verkehrsunfall und seiner Meldung ersichtlich zu machen und überdies auch in der Kanzleiordnung geregelt ist, dass zusammenhängende Sachen in einer Aktenzahl zu erledigen sind, vermag ihm nicht zum Erfolg zu verhelfen. Was die Regelung in der Kanzleiordnung anbelangt, bezieht sich diese selbstverständlich nur auf eigene ihm zugewiesene Akte und nicht auf solche, die von einer anderen Dienststelle zu führen sind.

Mit dem Generieren einer Zahl für die persönliche Meldung wäre dem Grundsatz der elektronischen Aktbearbeitung ebenso Genüge getan worden.

Seiner Rechtfertigung, wonach sein Handeln sowohl der Kanzleiordnung als auch dem LPD Erlass Kraftfahrwesen allgemein entspricht, war daher entgegen zu treten.

Bei dem Disziplinarbeschuldigten handelt es sich jedoch um einen langgedienten Exekutivbeamten mit einer - der von O.O. verfassten Dienstbeschreibung zufolge für die Dienststelle bedeutenden Mehrwert - umfassenden Erfahrung und fachlichen Kompetenz.

Auch in diesem Fall hat sein Vorgehen keine Folge nach sich gezogen, seine Schuld ist als geringfügig zu qualifizieren und erscheint eine Bestrafung weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen für angebracht.

Es war daher auch in diesem Punkt mit Freispruch gemäß § 118 Abs. 1, Z 4 BDG vorzugehen.Es war daher auch in diesem Punkt mit Freispruch gemäß Paragraph 118, Absatz eins,, Ziffer 4, BDG vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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